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{'item': 'I407 2106147-1'}

Obsah (14)§ 40Art. 133§ 45Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 41§ 42§ 47§ 8§ 55§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlI407 2106147-1 SpruchI407 2106147-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUME

§ 40Abs.

1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau Dr. XXXX (in Folge Beschwerdeführerin) beantragte erstmalig mit Antrag vom 21.01.2008 die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40

BBG, welcher mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Vorarlberg, vom 28.07.2008 aufgrund eines Grades der Behinderung von 40 % abgewiesen wurde.1. Frau Dr. römisch 40 (in Folge Beschwerdeführerin) beantragte erstmalig mit Antrag vom 21.01.2008 die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, BBG, welcher mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Vorarlberg, vom 28.07.2008 aufgrund eines Grades der Behinderung von 40 % abgewiesen wurde.

  1. Mit einem am 19.12.2014 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Vorarlberg (ehemals Bundessozialamt und in Folge: belangte Behörde), eingelangten Schriftsatz vom 16.12.2014 beantragte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Unterlagen die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
  2. In dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 19.02.2015 führte dieser, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, hinsichtlich ihrer Funktionsbeeinträchtigungen wie folgt aus: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbeding- tan Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich län ger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisch degeneratives Zervbikal- und Lumbalsyndrom mit Lumboischialgien rechtsbetont Rezidivierende und anhaltende Dauerschmerzen mit episodischer Verschlechterungen, radiologische und morphologische Veränderungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag 02.01.02 40% 2 Gonarthrosen beidseits links stärker als rechts Subjektive Bewegungs- und Belastungsschmerzen und eingeschränkter Gehleistung bei gut erhaltener Funktion mit morphologischen Korrelaten bei Gonarthrosen links stärker als rechts 02.05.19 20% 3 Beinverkürzung rechts unter 3 cm 02.05.01 10% 4 Mischinkontinenz 08.01.06 20% 5 Schließmuskelschwäche 07.04.15 20% 6 Steatosis hepatis 07.05.03 10% 7 Coxarthrose rechts stärker als links subjektives Beschwerdebild re>li bei gut erhaltener Funktion li>re aber glaubhafter und objektivierbarer Mobilitätseinschränkung 02.05.08 20% 8 Chronische Gastritis Mittlerer Richtsatzwert bei langjährigen aber kontrollierbaren Beschwerden 07.04.01 20% 9 Diabetes mellitus Typ II, pathologische Glukosetoleranz Keine Dauermedikation, diätische Maßnahmen Diabetes mellitus Typ römisch zwei, pathologische Glukosetoleranz Keine Dauermedikation, diätische Maßnahmen 09.02.01 10% Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Negative wechselseitige Beeinflussung von multiplen Leiden am Bewegungsapparat und an den inneren Organen die sich zum Teil aber auch überlagern. Insgesamt entsteht aber eine potentielle Einschränkung der funktionellen Gesamtkapazität. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Ge-sundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Halux valgus beidseits, Zustand nach Pankreatitis Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung vor allem am Bewegungsapparat, Hinzutreten neuer Diagnosegruppen Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Vervielfachung der begründenden Leiden und objektivierbare Verschlechterung der funktionellen Einschränkungen ? Dauerzustand ? Nachuntersuchung, Begründung: Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. ? ja ? nein Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: ja nein nicht geprüft Die / Der Untersuchte ? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ? ? ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ? ? ? ist blind (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ? ? ? ist gehörlos ? ? ? ist schwer hörbehindert ? ? ? ist taubblind ? ? ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates ? ? ? ist Epileptikerin oder Epileptiker ? ? ? bedarf einer Begleitperson ? ? ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ? ? ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ? ? ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Begründung: Prüfung der Auswirkungen der festgesteilten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  3. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Fortgeschrittenes chronisches und therapieresistentes Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom sowie Gonarthrosen und Coxarthrosen beidseits (rechts stärker als links) führen zu einer Gebrauchs- und Belastungsminderung der Beine, subjektiven Schmerzen und einer erheblichen Reduktion der Gehleistung auf 50 Meter ohne Pause sowie einer Einschränkung des Gangbildes mit Koordinationsstörung, Unsicherheit und Kraftlosigkeit.
  4. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kran-kendiätverpflegung liegen vor, wegen: ja nein nicht geprüft ? ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  5. GdB: 10% ? ? ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 10% ? ? ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 20%"
  6. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin am 12.03.2015 einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % (sechzig Prozent) aus.
  7. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz, welcher am 08.04.2015 bei der belangten Behörde einlangte, Beschwerde gegen den von der belangten Behörde festgestellten Grad der Behinderung von 60% (sechzig Prozent) und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie vermeine, der Grad der Behinderung liege höher, weil im gegenständlichen Sachverständigengutachten die Atrophien der Beine nicht aufgeführt worden seien. Die Listhese der Lendenwirbelsäule bedinge eine erhebliche "claudicatio intermittens spinalis". Nach circa 30 bis 50 Meter setze eine enorme Schwäche beider Beine ein, welche mit Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich (L4, L5 und S1 Bereich) beidseits einhergehe. Die Beine seien an sich sehr schwer schwach und Prüfung der Muskelgruppen wäre nicht vorgenommen worden. Zudem liege eine Harn-, Stuhl- und Windinkontinenz vor. Des Weiteren habe sich aufgrund einer Bandläsion (HWS7/Th1) die Halswirbelsäule nach vorne verbogen und bedinge vermutlich den bei ihr vorliegenden Schwankschwindel (vertebralis). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die Beschwerdeführerin ist am 03.11.1938 geboren und besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. 1.
  10. Von der belangten Behörde wurde ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt und in der Folge am 12.03.2015 ein Behindertenpass ausgestellt.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in das zentrale Melderegister der Republik Österreich. 2.
  13. Die Feststellung zur Ausstellung des Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. 2.
  14. Der Gesamtgrad der Behinderung und die dem zugrundeliegenden Funktionsbeeinträchtigungen ergeben sich aus einem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 19.02.
  15. Das von der belangten Behörde eingeholte vorzitierte medizinische Sachverständigengutachten basiert auf einer aktuellen (Februar 2015) sowie persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, ist schlüssig, vollständig und weist keine Widersprüche auf. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde ausführlich eingegangen und haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die diese Einschätzung in Zweifel ziehen. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % objektiviert. 2.
  16. Zum Vorhalt der Beschwerdeführerin, wonach die Atrophien der Beine im medizinischen Sachverständigengutachten nicht angeführt und eine Überprüfung der Muskelgruppe nicht vorgenommen worden seien bzw. die Listhese der Lendenwirbelsäule eine erhebliche claudicatio intermittens spinalis bedingen - welche sich in einer enormen Schwäche beider Beine sowie Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich (L4, L5 und S1) äußere, ist wie folgt anzumerken: Das Vorhandensein von Atrophien an den Beinen lässt sich weder aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde ableiten und noch wurde bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin Atrophien festgestellt. Das Sachverständigengutachten zeigt, dass das chronisch degenerative Zervikal- und Lumbalsyndrom mit Lumboischialgien sich in rezidivierende und anhaltende Dauerschmerzen mit episodischer Verschlechterung sowie radiologische und morphologische Veränderungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag manifestiere und wurde hierfür eine Funktionseinschränkung mittleren Grades von 40% festgestellt. Im Zuge der Begutachtung machte sich der Sachverständige auch einen Eindruck von der Gesamtmobilität - Gangbild ("kommt selbständig zur Untersuchung" "Verlangsamtes Gangbild zu ebener Erde mit reduzierter Schrittlänge und verzögerter Lastaufnahme ...". "Einbeinstand bds. kurz möglich", "Zehenspitzenstand und Fersenstand bds. kurz, Zehen- und Fersengang nicht möglich"), womit auch die unteren Extremitäten und die Muskelgruppen an den Beiden überprüft wurden. Die Harn-, Stuhl und Windinkontinenz der Beschwerdeführerin finden im medizinischen Sachverständigengutachten in der Mischinkontinenz sowie der Schließmuskelschwäche ihren Niederschlag. Ebenso wurde, wie die Anamnese des Sachverständigengutachtens zeigt, das aus einem Unfall im Jahr 1977 resultierende Halswirbelsäulenleiden - Bandläsion HWS/Th1 bei der Gutachtenserstellung ebenfalls berücksichtigt. Wie der Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie in der Begründung zum Gesamtgrad der Behinderung ausführt, erhöhte sich aufgrund der wechselseitigen negativen Beeinflussung von multiplen Leiden am Bewegungsapparat sowie an den inneren Organen der Gesamtgrad der Behinderung auf 60 %.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht §§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, in der Stammfassung BGBl römisch eins 2013/10 lauten wie folgt: "Einzelrichter §
  19. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einer fachkundigen Laienrichterin bestehenden Senat zu entscheiden.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen aus zwei Berufsrichtern und einer fachkundigen Laienrichterin bestehenden Senat zu entscheiden. Die §§ 1, 7 Abs. 2, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 7, Absatz 2, 17, 28 und 58 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt: "§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 7

(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7,
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. EGMR 12.04.2012, Eriksson; 24.6.1993, Schuler-Zgraggen).Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche EGMR 12.04.2012, Eriksson; 24.6.1993, Schuler-Zgraggen). In seiner Rechtsprechung vom 08.05.2008, 2004/06/0227, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 02.09.2004, Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304).In seiner Rechtsprechung vom 08.05.2008, 2004/06/0227, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 02.09.2004, Hofbauer) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er kann auf Grund der Aktenlage entschieden werden (vgl. EGMR 07.12.2010, 17202/04, Andersson). Zudem wurde von Beschwerdeführerin keine Verhandlung beantragt und auch kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er kann auf Grund der Aktenlage entschieden werden vergleiche EGMR 07.12.2010, 17202/04, Andersson). Zudem wurde von Beschwerdeführerin keine Verhandlung beantragt und auch kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. Zu A) 3.3. Neufestsetzung des Grades der Behinderung:

§ 40Abs.

1 BBG ist auf Antrag von behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist auf Antrag von behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder [...]
  3. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Nach § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass nähere Angaben über den Inhaber zu enthalten, darunter insbesondere den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig und ist

§ 42Abs.

2 BBG der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Nach Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass nähere Angaben über den Inhaber zu enthalten, darunter insbesondere den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig und ist

Paragraph 42, Absatz 2, BBG der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Ziffer eins bis 3 des Paragraph 41, Absatz eins, BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.

§ 55Abs.

4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum

  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Paragraph 55, Absatz 4, BBG ist die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum

  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

§ 55Abs.

5 BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Paragraph 55, Absatz 5, BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

§ 35Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (ESt

G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Wie umseits unter Punkt II.
  4. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 19.02.2015 zugrunde gelegt. Der Sachverständige stellt in seinem medizinischen Sachverständigengutachten hinreichend dar, welche Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen und mit welchem Grad der Behinderung die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zu bewerten sind bzw. woraus der Gesamtgrad der Behinderung von 60 % resultiert. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt es die Voraussetzung der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.Wie umseits unter Punkt römisch zwei.
  5. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 19.02.2015 zugrunde gelegt. Der Sachverständige stellt in seinem medizinischen Sachverständigengutachten hinreichend dar, welche Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen und mit welchem Grad der Behinderung die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zu bewerten sind bzw. woraus der Gesamtgrad der Behinderung von 60 % resultiert. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt es die Voraussetzung der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I407.2106147.1.00

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