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{'item': 'L509 1421251-3'}

Obsah (28)§§ 52§ 53Art 133§§ 57§ 10§ 46§ 18§§ 3§ 38§ 28§§ 55§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 68§ 61§ 66§ 67§ 9§ 14a§ 46aArt. 8§ 12§ 114§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlL509 1421251-3 SpruchL509 1421251-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als

§§ 52Abs. 1 Z 1 i

Vm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.

Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 9, FPG idgF, Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte IV. mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides zu lauten hat.
  2. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch vier. mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides zu lauten hat. "

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem im Spruch genannten Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs.

1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem im Spruch genannten Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). 2. Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012, Zahl: E12 421.251-1/2011-17E, zu eigenen Handen zugestellt am 14.01.2013, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Am 10.12.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt zunächst mit Bescheid vom 25.12.2013, Zahl 1318090-EASt-West bezüglich der Zuerkennung der Status eines Asylberichtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§§ 3, 8 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z. 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Weiters wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 38Abs. 1 Asyl

G 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Am 10.12.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt zunächst mit Bescheid vom 25.12.2013, Zahl 1318090-EASt-West bezüglich der Zuerkennung der Status eines Asylberichtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Weiters wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Einbringung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2014 dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt, in Erledigung der Beschwerde mit Beschluss vom 14.02.2014, Zl. L509 1.421.251-2/7E, der genannte Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Nach Einbringung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2014 dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt, in Erledigung der Beschwerde mit Beschluss vom 14.02.2014, Zl. L509 1.421.251-2/7E, der genannte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den letztgenannten Antrag im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 22.09.2014, Zahl 1765382

§§ 3, 8 Asyl

G 2005 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung

§§ 55, 57 Asyl

G 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55FPG gesetzt.

Dieser erstinstanzliche Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den letztgenannten Antrag im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 22.09.2014, Zahl 1765382

Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung

Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, FPG gesetzt. Dieser erstinstanzliche Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 3. Dem hier gegenständlichen Verfahren liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 24.06.2015 über Auftrag der Fremdenbehörde

§ 34Abs.

4 i.V.m. § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen wurde. Am 25.06.2015 erfolgte die behördliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt.3. Dem hier gegenständlichen Verfahren liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 24.06.2015 über Auftrag der Fremdenbehörde

Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen wurde. Am 25.06.2015 erfolgte die behördliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt. Im Zuge der Einvernahme wurde ihm vorgehalten, dass sein Asylverfahren seit 22.09.2014 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer zwecks Feststellung seiner Identität und Erlangung eines Heimreisezertifikat zwei Mal zur Behörde vorgeladen wurde, er jedoch diesen Ladungen nicht Folge geleistet habe. Es wurde festgestellt und vorgehalten, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er somit nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Nach Zusicherung des Beschwerdeführers, dass er die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet in Anspruch nehmen werde, wurde er nach der Einvernahme am 25.06.2015 aus der Haft entlassen. Da der Beschwerdeführer im Zuge dieser fremdenpolizeilichen Festnahme am 24.06.2015 bei Begehung der Schlepperei im gemeinsamen Zusammenwirken mit weiteren Tätern betreten wurde, führte die Staatsanwaltschaft XXXX weitere Ermittlungen und erfolgte aufgrund einer staatsanwaltlichen Anordnung vom 16.07.2015 am 22.07.2015 (nach gerichtlicher Bewilligung) die neuerliche Festnahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX in Untersuchungshaft genommen.Da der Beschwerdeführer im Zuge dieser fremdenpolizeilichen Festnahme am 24.06.2015 bei Begehung der Schlepperei im gemeinsamen Zusammenwirken mit weiteren Tätern betreten wurde, führte die Staatsanwaltschaft römisch 40 weitere Ermittlungen und erfolgte aufgrund einer staatsanwaltlichen Anordnung vom 16.07.2015 am 22.07.2015 (nach gerichtlicher Bewilligung) die neuerliche Festnahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 in Untersuchungshaft genommen.

  1. Bei der fremdenbehördlichen Einvernahme am 17.08.2015 zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot räumte der Beschwerdeführer ein, er sei nicht im Besitze eines Aufenthaltsrechtes in Österreich, es habe ein Asylverfahren gegeben, das jedoch "abgelaufen" sei und ein beim Magistrat XXXX beantragter Aufenthaltstitel sei ihm nicht erteilt worden. Weiteres gab er ab, er habe in Österreich keine Verwandten, sei jedoch mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und würde er mit dieser in aufrechter Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt leben. Es gebe in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Die deutsche Sprache beherrsche er mittelmäßig bis gut. Er sei in XXXX für viele Jahre als Zeitungszusteller tätig gewesen und habe während dieser Zeit etwa 500 € im Monat verdient. Sozialleistungen würde er keine in Anspruch nehmen. Er habe einen Deutschkurs besucht, sei aber sonst weder Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Seine erste Einreise nach Österreich sei im August 2011, die zweite im Dezember 2013 erfolgt und in der Zwischenzeit sei er im Jahr 2014 für drei Monate auch in Italien gewesen. Sein Lebensalltag in Österreich gestaltete sich so, dass er meistens zuhause sei, manchmal mit Freunden ausgehe und unter Tags nicht viel zu tun hätte.
  2. Bei der fremdenbehördlichen Einvernahme am 17.08.2015 zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot räumte der Beschwerdeführer ein, er sei nicht im Besitze eines Aufenthaltsrechtes in Österreich, es habe ein Asylverfahren gegeben, das jedoch "abgelaufen" sei und ein beim Magistrat römisch 40 beantragter Aufenthaltstitel sei ihm nicht erteilt worden. Weiteres gab er ab, er habe in Österreich keine Verwandten, sei jedoch mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und würde er mit dieser in aufrechter Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt leben. Es gebe in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Die deutsche Sprache beherrsche er mittelmäßig bis gut. Er sei in römisch 40 für viele Jahre als Zeitungszusteller tätig gewesen und habe während dieser Zeit etwa 500 € im Monat verdient. Sozialleistungen würde er keine in Anspruch nehmen. Er habe einen Deutschkurs besucht, sei aber sonst weder Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Seine erste Einreise nach Österreich sei im August 2011, die zweite im Dezember 2013 erfolgt und in der Zwischenzeit sei er im Jahr 2014 für drei Monate auch in Italien gewesen. Sein Lebensalltag in Österreich gestaltete sich so, dass er meistens zuhause sei, manchmal mit Freunden ausgehe und unter Tags nicht viel zu tun hätte. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werden würde, dass er derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge und dass in weiterer Folge beabsichtigt sei, ihn nach einer möglichen Haftstrafe nach Pakistan abzuschieben. Dies hat der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen und angegeben, dass er eigentlich freiwillig ausreisen wolle. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen zum Herkunftsland Pakistan ausgefolgt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  3. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.10.2015, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, 3 Z. 1, 2 und 3 sowie Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden, nämlich 24 syrischen und zwei irakischen Staatsangehörigen, die zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt waren, in sowie durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und zwar die Republik Österreich und Ungarn, mit Bereicherungsvorsatz auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, indem sich die Fremden auf der mehrstündigen Fahrt ohne Aufenthalt auf einer für eine derartige Anzahl von Personen zu kleinen Ladefläche, bei unzureichender Luftzufuhr zusammen frachten mussten, so dass einige sich lediglich hinhocken konnten bzw. stehen mussten, gefördert habe. Als mildernd wertete das Landesgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers, die in einigen Punkten als Tatsachengeständnis gewertet wurde; als erschwerend hingegen wurden die Vorstrafen, die Schleppung einer großen Anzahl von Personen und letztendlich der Umstand gewertet, dass der Beschwerdeführer das Gastrecht, welches ihm durch den österreichischen Staat als Asylwerber eingeräumt wurden war, durch sein Verhalten missbraucht habe.
  4. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.10.2015, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer eins, 2 und 3 sowie Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden, nämlich 24 syrischen und zwei irakischen Staatsangehörigen, die zum Aufenthalt in der Europäischen Union nicht berechtigt waren, in sowie durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und zwar die Republik Österreich und Ungarn, mit Bereicherungsvorsatz auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, indem sich die Fremden auf der mehrstündigen Fahrt ohne Aufenthalt auf einer für eine derartige Anzahl von Personen zu kleinen Ladefläche, bei unzureichender Luftzufuhr zusammen frachten mussten, so dass einige sich lediglich hinhocken konnten bzw. stehen mussten, gefördert habe. Als mildernd wertete das Landesgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers, die in einigen Punkten als Tatsachengeständnis gewertet wurde; als erschwerend hingegen wurden die Vorstrafen, die Schleppung einer großen Anzahl von Personen und letztendlich der Umstand gewertet, dass der Beschwerdeführer das Gastrecht, welches ihm durch den österreichischen Staat als Asylwerber eingeräumt wurden war, durch sein Verhalten missbraucht habe.
  5. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2015 die ARGE Rechtberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt.
  6. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er pakistanischer Staatsangehöriger sei und zur Volksgruppe der Punjabi gehöre. Er bekenne sich überdies zum schiitischen Islam. Der Beschwerdeführer habe in XXXX , Pakistan gewohnt, sei gesund und arbeitsfähig.
  7. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er pakistanischer Staatsangehöriger sei und zur Volksgruppe der Punjabi gehöre. Er bekenne sich überdies zum schiitischen Islam. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 , Pakistan gewohnt, sei gesund und arbeitsfähig. Er sei am 22.07.2015 um 12:30 Uhr im Gemeindegebiet von XXXX von Organen der öffentlichen Sicherheit aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX festgenommen worden, befinde sich aufgrund einer begangenen Straftat in einer Justizanstalt, sei in Österreich melderechtlich erfasst und nicht (sozial-)versichert. Er sei weder beruflich noch sozial integriert und verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. In XXXX sei er vier Jahre lang als Zeitungszusteller tätig gewesen. Seit dem 05.02.2014 sei er mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebe er mit dieser an einem gemeinsamen Wohnsitz. Deutsch beherrsche er mittelmäßig bis gut; einen Deutschkurs habe er besucht. Er habe sich in Österreich keinen nennenswerten Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und eine sonstige berücksichtigungswürdige, besondere Integration in gesellschaftlicher Hinsicht sei nicht festgestellt worden.Er sei am 22.07.2015 um 12:30 Uhr im Gemeindegebiet von römisch 40 von Organen der öffentlichen Sicherheit aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 festgenommen worden, befinde sich aufgrund einer begangenen Straftat in einer Justizanstalt, sei in Österreich melderechtlich erfasst und nicht (sozial-)versichert. Er sei weder beruflich noch sozial integriert und verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. In römisch 40 sei er vier Jahre lang als Zeitungszusteller tätig gewesen. Seit dem 05.02.2014 sei er mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebe er mit dieser an einem gemeinsamen Wohnsitz. Deutsch beherrsche er mittelmäßig bis gut; einen Deutschkurs habe er besucht. Er habe sich in Österreich keinen nennenswerten Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und eine sonstige berücksichtigungswürdige, besondere Integration in gesellschaftlicher Hinsicht sei nicht festgestellt worden. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. In der rechtlichen Begründung zu dem ersten Spruchpunkt (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung) führte die belangte Behörde aus, unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK habe die vom Beschwerdeführer seit dem 05.02.2014 mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe und der mit ihr geführte gemeinsame Wohnsitz Berücksichtigung gefunden. Gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spreche zwar, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem 12.08.2011 in Österreich aufhältig sei, mittelmäßig bis gut Deutsch beherrsche und einen Deutschkurs besucht habe. Er sei überdies als Zeitungszusteller tätig gewesen. Für eine Rückkehrentscheidung würde aber das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung sprechen; dies sei ein geordnetes Fremdenwesen, wogegen der Beschwerdeführer durch die illegale Einreise, die fehlende Integration, zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und die Straffälligkeit verstoßen habe . Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Pakistan, lebe in Österreich mit seiner Ehegattin, habe keine gemeinsamen Kinder und habe die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem seine eigene aufenthaltsrechtliche Lage - der Ausgang des Asylverfahrens - noch unsicher war und ihm dies auch bekannt war. In der Gesamtbetrachtung würden die öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens überwiegen und sei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zu verweisen, wie jeder andere Fremde einen Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu erlangen. Sein Aufenthalt in Österreich sei lediglich durch die beiden Asylverfahren nach dem Asylgesetz vorübergehend legalisiert gewesen. Die in den Asylverfahren vorgebrachten Gründe hätten sich im Zuge der durchgeführten Verfahren als unglaubhaft erwiesen und seit dem Abschluss der beiden Asylverfahren sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig. Schließlich gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben beim Beschwerdeführer vorliege und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. In Bezug auf ein festgestelltes schützenswertes Privatleben sei die Interessensabwägung im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK zulasten des Beschwerdeführers ausgefallen. Eine besondere schützenswerte Integration sei zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei nur ein vorläufiger und lediglich auf zwei zu Unrecht gestellte Anträge auf internationalen Schutz gestützt gewesen. Der erst knapp über vier -jährige Aufenthalt in Österreich sei gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als relativ zu kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer gehe keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach, besuche keine Schulen oder berufsbegleitenden Fortbildungsveranstaltungen, sei kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen und habe sich keinen nennenswerten Freundschafts- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privatleben sei daher zulässig. Die Zeit, in der der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller gearbeitet habe und dafür geringfügig entlohnt wurde, könne keine anders lautende Entscheidung herbeiführen. Aktuell sei der Beschwerdeführer arbeitslos und könne er nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Arbeit aufnehmen. Deutsch habe er mittelmäßig bis gut erlernt. Dem komme allerdings nur untergeordnete Bedeutung zu. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wurde durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiege. Die Aufenthaltsbeendigung könne nur durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung erreicht werden. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Pakistan verbracht, wo sich noch seine Familienangehörigen aufhalten und es deute nichts darauf hin, dass es im Fall einer Rückkehr nach Pakistan nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher im Sinne der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G käme nicht in Betracht.Sein Aufenthalt in Österreich sei lediglich durch die beiden Asylverfahren nach dem Asylgesetz vorübergehend legalisiert gewesen. Die in den Asylverfahren vorgebrachten Gründe hätten sich im Zuge der durchgeführten Verfahren als unglaubhaft erwiesen und seit dem Abschluss der beiden Asylverfahren sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig. Schließlich gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben beim Beschwerdeführer vorliege und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. In Bezug auf ein festgestelltes schützenswertes Privatleben sei die Interessensabwägung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK zulasten des Beschwerdeführers ausgefallen. Eine besondere schützenswerte Integration sei zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei nur ein vorläufiger und lediglich auf zwei zu Unrecht gestellte Anträge auf internationalen Schutz gestützt gewesen. Der erst knapp über vier -jährige Aufenthalt in Österreich sei gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als relativ zu kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer gehe keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach, besuche keine Schulen oder berufsbegleitenden Fortbildungsveranstaltungen, sei kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen und habe sich keinen nennenswerten Freundschafts- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privatleben sei daher zulässig. Die Zeit, in der der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller gearbeitet habe und dafür geringfügig entlohnt wurde, könne keine anders lautende Entscheidung herbeiführen. Aktuell sei der Beschwerdeführer arbeitslos und könne er nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Arbeit aufnehmen. Deutsch habe er mittelmäßig bis gut erlernt. Dem komme allerdings nur untergeordnete Bedeutung zu. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wurde durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiege. Die Aufenthaltsbeendigung könne nur durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung erreicht werden. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Pakistan verbracht, wo sich noch seine Familienangehörigen aufhalten und es deute nichts darauf hin, dass es im Fall einer Rückkehr nach Pakistan nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher im Sinne der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG käme nicht in Betracht. Zum zweiten Spruchpunkt (Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan) führte die belangte Behörde aus: Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine Gefährdung im Sinne des Artikels 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe. Auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes sei nicht anzunehmen. Dem Beschwerdeführer komme keine Flüchtlingseigenschaft zu. Es liege keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG vor. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan sei daher zulässig.Zum zweiten Spruchpunkt (Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan) führte die belangte Behörde aus: Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine Gefährdung im Sinne des Artikels 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe. Auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes sei nicht anzunehmen. Dem Beschwerdeführer komme keine Flüchtlingseigenschaft zu. Es liege keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG vor. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan sei daher zulässig. Zum dritten Spruchpunkt (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde ausgeführt, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

§ 18Abs.

2 BFA-VG erforderlich sei. Dies stütze sich auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitslos sei, über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und somit keiner legalen Arbeit nachgehen könne. Es würde somit die Gefahr der finanziellen Belastung der Republik Österreich einerseits bestehen und andererseits die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt zu befürchten sein, da der Beschwerdeführer bereits dreimal rechtskräftig verurteilt wurde, somit seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre. Bei der Rückkehr nach Pakistan sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens in Pakistan abzuwarten. Das Interesse des Beschwerdeführers auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.Zum dritten Spruchpunkt (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde ausgeführt, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erforderlich sei. Dies stütze sich auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitslos sei, über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und somit keiner legalen Arbeit nachgehen könne. Es würde somit die Gefahr der finanziellen Belastung der Republik Österreich einerseits bestehen und andererseits die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt zu befürchten sein, da der Beschwerdeführer bereits dreimal rechtskräftig verurteilt wurde, somit seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre. Bei der Rückkehr nach Pakistan sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens in Pakistan abzuwarten. Das Interesse des Beschwerdeführers auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. Zum vierten Spruchpunkt (Einreiseverbot) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach dem § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie Abs. 4 erster Fall Fremdenpolizeigesetz schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Damit erfülle er die Z. 1 des § 53 Abs. 3 FPG, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Es sei im Fall des Beschwerdeführers überdies von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, zumal der Beschwerdeführer Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei begangen habe und die Vorstrafen, die Schleppung einer großen Anzahl von Personen und der Umstand, dass er das Gastrecht, welches durch den österreichischen Staat einem Asylwerber eingeräumt wird, durch sein Verhalten missbraucht habe. Mildernd sei lediglich seine Verantwortung, die in einigen Punkten als Tatsachengeständnis gewertet wurde, herangezogen worden. Der Beschwerdeführer zeige durch sein Verhalten kein Interesse daran, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt beeinträchtige daher ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit für die Person und das Eigentum sowie auf sozialen Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten zeige, dass aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation dessen Fortsetzung nicht auszuschließen sei. Es müsse daher von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr gesprochen werden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei daher dringend geboten, um die in Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Interessen zu wahren. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte in seinem Fall den Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention nicht.Zum vierten Spruchpunkt (Einreiseverbot) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach dem Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, erster Fall Fremdenpolizeigesetz schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Damit erfülle er die Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Es sei im Fall des Beschwerdeführers überdies von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, zumal der Beschwerdeführer Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei begangen habe und die Vorstrafen, die Schleppung einer großen Anzahl von Personen und der Umstand, dass er das Gastrecht, welches durch den österreichischen Staat einem Asylwerber eingeräumt wird, durch sein Verhalten missbraucht habe. Mildernd sei lediglich seine Verantwortung, die in einigen Punkten als Tatsachengeständnis gewertet wurde, herangezogen worden. Der Beschwerdeführer zeige durch sein Verhalten kein Interesse daran, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt beeinträchtige daher ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit für die Person und das Eigentum sowie auf sozialen Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten zeige, dass aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation dessen Fortsetzung nicht auszuschließen sei. Es müsse daher von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr gesprochen werden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei daher dringend geboten, um die in Artikel 8, Absatz 2, Europäische Menschenrechtskonvention genannten Interessen zu wahren. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte in seinem Fall den Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention nicht.

  1. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2015 eigenhändig zugestellt.
  2. Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in vollem Umfang bekämpft und werden die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sowie hinsichtlich des Einreiseverbotes ersatzlos zu beheben oder erheblich zu kürzen, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und sei bereits seit rund fünf Jahren in Österreich aufhältig. Er habe bereits legal als Zeitungszusteller gearbeitet und sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, bei der er auch mitversichert sei. Er lebe mit seiner Ehefrau an einer gemeinsamen Adresse, sei Mitglied beim Roten Kreuz und spiele bei einem Cricket-Club. Der Beschwerdeführer sei gut in Österreich integriert und habe auch viele österreichische Freunde. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt. Es sei erforderlich gewesen, die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin zum Beweis eines sehr starken und daher auch berücksichtigungswürdigen Familienlebens im Sinne des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention einzuvernehmen.Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt. Es sei erforderlich gewesen, die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin zum Beweis eines sehr starken und daher auch berücksichtigungswürdigen Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention einzuvernehmen. Die belangte Behörde habe auch eine mangelhafte rechtliche Beurteilung vorgenommen. Dabei sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, eine ordentliche Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen und das öffentliche Interesse einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung mit den aus Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention resultierenden Grundrechten auf Privat- und Familienleben abzuwiegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebe, er außerdem in Vereinen aktiv und freiwilliges Mitglied beim Roten Kreuz sei. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine besondere kriminelle Neigung habe, sei eine übertriebene Feststellung. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten und hätte diese auch nicht begangen, wenn ihm andere legale Verdienstmöglichkeiten zur Verfügung gestanden wären. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei stärker, auch wenn die Verurteilung des Beschwerdeführers zweifellos schwer wiegend ist. Aufgrund der Natur der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten bestünde niemals eine direkte Bedrohung oder Gefährdung der österreichischen Bevölkerung. Der Beschwerdeführer sei auf keine Weise gefährlich. Es seien weder Delikte gegen Leib und Leben oder gegen das Eigentum verübt worden. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen.Die belangte Behörde habe auch eine mangelhafte rechtliche Beurteilung vorgenommen. Dabei sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, eine ordentliche Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen und das öffentliche Interesse einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung mit den aus Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention resultierenden Grundrechten auf Privat- und Familienleben abzuwiegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebe, er außerdem in Vereinen aktiv und freiwilliges Mitglied beim Roten Kreuz sei. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine besondere kriminelle Neigung habe, sei eine übertriebene Feststellung. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten und hätte diese auch nicht begangen, wenn ihm andere legale Verdienstmöglichkeiten zur Verfügung gestanden wären. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei stärker, auch wenn die Verurteilung des Beschwerdeführers zweifellos schwer wiegend ist. Aufgrund der Natur der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten bestünde niemals eine direkte Bedrohung oder Gefährdung der österreichischen Bevölkerung. Der Beschwerdeführer sei auf keine Weise gefährlich. Es seien weder Delikte gegen Leib und Leben oder gegen das Eigentum verübt worden. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Beweis wurde erhoben durch: Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt betreffend den BF unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor dem BFA, seiner Stellungnahme, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) ist pakistanischer Staatsangehöriger und Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG
  5. Er ist nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels und hält sich zumindest seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz im September 2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet von Österreich auf.Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) ist pakistanischer Staatsangehöriger und Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG
  6. Er ist nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels und hält sich zumindest seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz im September 2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet von Österreich auf. Der BF stellte sowohl am 13.08.2011 als auch am 10.12.2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Über beide Anträge wurde mittlerweile - zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.09.2014, Zahl 1765382, rechtskräftig negativ entschieden und mit der zuletzt genannten Entscheidung keine Aufenthaltsberechtigung

§§ 55, 57 Asyl

G 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 55

FPG gesetzt.Der BF stellte sowohl am 13.08.2011 als auch am 10.12.2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Über beide Anträge wurde mittlerweile - zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.09.2014, Zahl 1765382, rechtskräftig negativ entschieden und mit der zuletzt genannten Entscheidung keine Aufenthaltsberechtigung

Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 55, FPG gesetzt. Der BF ist erstmals im August 2011 illegal nach Österreich eingereist. Nachdem er nach rechtskräftig negativer Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im August 2013 ausgereist war und sich von Oktober bis Dezember 2013 in Pakistan aufgehalten hatte, ist er im Dezember 2013 erneut illegal nach Österreich eingereist. Insgesamt hat sich der BF bisher ca. 4 Jahre in Österreich aufgehalten, davon etwas mehr als die Hälfte legal, gestützt jedoch lediglich auf den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG

  1. Der Rest seines Aufenthaltes in Österreich war illegal.Der BF ist erstmals im August 2011 illegal nach Österreich eingereist. Nachdem er nach rechtskräftig negativer Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im August 2013 ausgereist war und sich von Oktober bis Dezember 2013 in Pakistan aufgehalten hatte, ist er im Dezember 2013 erneut illegal nach Österreich eingereist. Insgesamt hat sich der BF bisher ca. 4 Jahre in Österreich aufgehalten, davon etwas mehr als die Hälfte legal, gestützt jedoch lediglich auf den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG
  2. Der Rest seines Aufenthaltes in Österreich war illegal. Seit 05.02.2014 ist der BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er bis zu seiner Festnahme und Einlieferung in die Justizanstalt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und somit ein Familienleben geführt hatte. Die Eheschließung erfolgte während eines laufenden Asylverfahrens. Seinen Lebensunterhalt hat der BF von Juli 2012 bis August 2012 teils als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger (selbständiger Zeitungszusteller) mit einem monatlichen Einkommen von ca. 500 Euro verdient und wurde dieser darüber hinaus teilweise bzw. in der übrigen Zeit zur Gänze von seiner Ehegattin bestritten. Er ist bei seiner Ehegattin mitversichert. Am 22.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.Am 22.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde in Österreich wie folgt strafrechtlich - rechtskräftig - verurteilt: 1) Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.09.2012, 38 Hv 97/2012t wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig seit 18.09.2012.1) Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.09.2012, 38 Hv 97/2012t wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig seit 18.09.
  3. 2) Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 12.05.2014 wegen § 15 StGB, § 228 Abs. 1 StGB, § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig seit 16.05.2014.2) Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.05.2014 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 228, Absatz eins, StGB, Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig seit 16.05.
  4. 3) Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.10.2015, Zl. 45 HV 22/15d-67, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, 3 Z. 1, 2 und 3 sowie Abs. 4 erster Fall FPG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, rechtskräftig seit 20.10.2015.3) Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.10.2015, Zl. 45 HV 22/15d-67, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer eins, 2 und 3 sowie Absatz 4, erster Fall FPG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, rechtskräftig seit 20.10.
  5. Dem letztgenannten Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig die rechtswidrige Ein- sowie Durchreise in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden, nämlich 24 syrischen und zwei irakischen Staatsangehörigen mit Bereicherungsvorsatz auf eine Art und Weise, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung (von Ungarn nach Österreich), längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, indem sich die Fremden auf der mehrstündigen Fahrt ohne Aufenthalt auf einer für eine derartige Anzahl von Personen zu kleinen Ladefläche, bei unzureichender Luftzufuhr zusammenpferchen mussten, so dass einige sich lediglich hinhocken konnten bzw. stehen mussten, gefördert hat. Als einzigen Milderungsgrund wurde die Verantwortung des Beschwerdeführers, die in einigen Punkten als Tatsachengeständnis gewertet wurde, herangezogen; als erschwerend hingegen wertete das Landesgericht die Vorstrafen, die Schleppung einer großen Anzahl von Personen und letztendlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Gastrecht, welches ihm durch den österreichischen Staat als Asylwerber eingeräumt worden war, durch sein Verhalten missbraucht habe. Wegen zuletzt genannten Urteils befindet sich der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Die Haftentlassung ist 22.01.2018 vorgesehen.Wegen zuletzt genannten Urteils befindet sich der BF derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft. Die Haftentlassung ist 22.01.2018 vorgesehen. Der BF hat einen Deutschkurs besucht und beherrscht die deutsche Sprache mäßig bis gut. Sonstige integrationsfördernde Umstände können nicht festgestellt werden. Weder hat der BF sonstige Aus- oder Fortbildungskurse absolviert noch ist ein besonderes Engagement für die Erbringung von ehrenamtlichen oder anderen Leistungen etwa bei Vereinen oder anderen gemeinnützigen Organisationen erkennbar. Seine Tätigkeit als (selbständiger) Zeitungszusteller hat sich aufgrund der kurzen Dauer als wenig wirksam im Hinblick auf die Integration herausgestellt. Hinsichtlich der aktuellen abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Pakistan wird auf im angefochtenen Bescheid enthaltene Länderberichte verwiesen. Daraus ergibt sich nicht, dass der BF im Falle der Rückkehr im Sinne des Artikels 2 oder 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. als Zivilperson wegen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes am Leben oder seiner körperlichen Integrität bedroht wäre. Es wurden keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der BF an körperlichen oder psychischen Erkrankungen leidet. Er ist arbeitsfähig. Der BF hat den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht, hat dort eine Grundschulbildung absolviert, wurde in der pakistanischen Gesellschaft sozialisiert, beherrscht zumindest eine der Landessprachen und hat in Pakistan verwandtschaftliche Beziehungen. Er bekennt sich zum islamischen Glauben.
  6. Beweiswürdigung: 3.
  7. Die Feststellungen zur Person und den Familienstand des BF gründen sich auf seine Angaben im Verfahren sowie auf die im zweiten Asylverfahren vorgelegte Heiratsurkunde und den beim Standesamt St. Pölten vorgelegten, pakistanischen Geburtsregisterauszug (vergl. dazu den ha. zum zweiten Asylverfahren aufliegenden Gerichtsakt mit GZ L 509 1.421.251, OZ 8). Zu den Wohnsitzverhältnissen und Arbeits- bzw. Einkommensverhältnissen liegen ZMR-Auszüge und ein Sozialversicherungsdatenauszug im Akt ein. Zu den genauen Familien- und persönlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsland Pakistan hat er keine Beweise oder Bescheinigungsmittel vorgelegt. Seine diesbezüglichen Angaben im Verfahren sind jedoch schlüssig und nachvollziehbar, so dass sie nicht in Zweifel gezogen werden. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich sind sowohl seinen niederschriftlichen Angaben als auch den Unterlagen in den Akten zu den vorhergegangenen Asylverfahren (L509 1.421.251-2 und E12 421.251-1) zu entnehmen. Aufgrund der unwidersprochenen Feststellung der belangten Behörde wird davon ausgegangen, dass der BF die deutsche Sprache mittelmäßig bis gut beherrscht. 3.
  8. Der angefochtene Bescheid des BFA basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit seiner Situation gebracht. 3.
  9. So ist das BFA seiner Ermittlungspflicht dadurch nachgekommen, dass es den BF zunächst am 17.08.2015 im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu seinem Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK niederschriftlich befragt hat. Weiters wurden dem BF vom BFA aktuelle Länderberichte zum Herkunftsland Pakistan zur Kenntnis gebracht und wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde vom BF nicht abgegeben. Bei Durchsicht der Niederschrift kann nicht erkannt werden, dass diese lückenhaft, der BF unaufmerksam gewesen wäre oder Fragen nicht verstanden hätte. Die Befragung hat sich auf den Gegenstand der Einvernahme bezogen und die für die rechtliche Beurteilung der entscheidungswesentlichen Fragen notwendigen Umstände aufgeklärt.3.
  10. So ist das BFA seiner Ermittlungspflicht dadurch nachgekommen, dass es den BF zunächst am 17.08.2015 im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu seinem Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK niederschriftlich befragt hat. Weiters wurden dem BF vom BFA aktuelle Länderberichte zum Herkunftsland Pakistan zur Kenntnis gebracht und wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde vom BF nicht abgegeben. Bei Durchsicht der Niederschrift kann nicht erkannt werden, dass diese lückenhaft, der BF unaufmerksam gewesen wäre oder Fragen nicht verstanden hätte. Die Befragung hat sich auf den Gegenstand der Einvernahme bezogen und die für die rechtliche Beurteilung der entscheidungswesentlichen Fragen notwendigen Umstände aufgeklärt. Insofern der BF in der Beschwerde vorbringt, für die Beurteilung des Familienlebens mit seiner Ehegattin hätte diese als Zeugin befragt werden müssen, ist auszuführen, dass das BFA von der aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen und einem mit dieser gemeinsam geführten Wohnsitz ausgegangen ist und im Ergebnis diesen Umstand im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt hat. Der darauf gestützte Vorwurf von Verfahrensmängeln geht daher ins Leere. Weder in der Einvernahme am 17.08.2015 noch im sonstigen Verfahren wurden Umstände geltend gemacht, welche zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen führen könnten. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Strafregisterauszug und eine Ausfertigung des letztgenannten Urteils des Landesgerichts XXXX liegt überdies in Kopie im Akt ein. Das Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilungen ist unbestritten. Insofern die Beschwerde ausführt, dass der BF die letztgenannte Straftat nicht begangen hätte, wenn er sein wirtschaftliches und finanzielles Auskommen in Österreich gehabt hätte, vermag dies keine Auswirkung auf die gegenständliche Entscheidung zu haben, zumal dies weder einen Milderungsgrund, geschweige denn einen Rechtfertigungs- oder einen Entschuldigungsgrund für die begangene Straftat im vom Landesgericht XXXX festgestellten Umfang und Ausmaß darstellen kann.Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Strafregisterauszug und eine Ausfertigung des letztgenannten Urteils des Landesgerichts römisch 40 liegt überdies in Kopie im Akt ein. Das Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilungen ist unbestritten. Insofern die Beschwerde ausführt, dass der BF die letztgenannte Straftat nicht begangen hätte, wenn er sein wirtschaftliches und finanzielles Auskommen in Österreich gehabt hätte, vermag dies keine Auswirkung auf die gegenständliche Entscheidung zu haben, zumal dies weder einen Milderungsgrund, geschweige denn einen Rechtfertigungs- oder einen Entschuldigungsgrund für die begangene Straftat im vom Landesgericht römisch 40 festgestellten Umfang und Ausmaß darstellen kann. Sonstige Aspekte einer maßgeblichen Integration des BF wurden nicht dargestellt und sind solche im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. . Seitens des BFA wurden sowohl die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich, seine Deutschkenntnisse sowie die aufrechte Ehe und das bis zu seiner Verhaftung dauernde Zusammenleben mit seiner Ehegattin und seine Tätigkeit als selbständiger Zeitungszusteller entsprechend gewürdigt und in der Interessensabwägung berücksichtigt, sodass die Beschwerde keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens des BFA aufzeigen konnte. Dem BF wurde durch eine Einvernahme und die Wahrung des Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Insbesondere wurden ihm auch aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsland Pakistan zur Kenntnis gebracht, welche die Themen politische Lage, Sicherheitslage, allgemeine Menschenrechtslage, Grundversorgung, Rückkehrhilfe und - projekte umfassend mit Quellenverweisen behandeln. Diesen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten bzw. wurden sie in der von seiner rechtlichen Vertretung verfassten Beschwerdeschrift nicht erwähnt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht seitens des BFA bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes ausgegangen werden konnte (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Seitens des BFA wurden sowohl die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich, seine Deutschkenntnisse sowie die aufrechte Ehe und das bis zu seiner Verhaftung dauernde Zusammenleben mit seiner Ehegattin und seine Tätigkeit als selbständiger Zeitungszusteller entsprechend gewürdigt und in der Interessensabwägung berücksichtigt, sodass die Beschwerde keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens des BFA aufzeigen konnte. Dem BF wurde durch eine Einvernahme und die Wahrung des Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Insbesondere wurden ihm auch aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsland Pakistan zur Kenntnis gebracht, welche die Themen politische Lage, Sicherheitslage, allgemeine Menschenrechtslage, Grundversorgung, Rückkehrhilfe und - projekte umfassend mit Quellenverweisen behandeln. Diesen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten bzw. wurden sie in der von seiner rechtlichen Vertretung verfassten Beschwerdeschrift nicht erwähnt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht seitens des BFA bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes ausgegangen werden konnte (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). 3.
  11. Insoweit in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wird, wurde jedoch unterlassen anzuführen, was bei einer persönlichen Einvernahme des BF konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1. Gesetzliche Grundlagen Rückkehrentscheidung, § 52 FPG:Rückkehrentscheidung, Paragraph 52, FPG: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. ......." § 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise "§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(2).........
(3)..........
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5)........." § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4).......
(5)........
(6)........" Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens "
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:Paragraph 55, AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. ........ 3. ........

(2).......
(3).......
(4)....... § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln: "§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn 1.

.......,

  1. ...... ,
  2. .......,
  3. ........
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6.Hauptstückes des FPG fällt.

(2).......
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4)bis
(13)........" § 10 AsylG 2005 Erlassung einer aufenthaltsbeendenden MaßnahmeParagraph 10, AsylG 2005 Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme "§ 10.
(1).....
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)....." § 53 FPG, EinreiseverbotParagraph 53, FPG, Einreiseverbot "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)...........
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. .........;
  3. .........;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ........;
  6. ........;
  7. ........
  8. .........

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6)........." Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides: Der BF befindet sich seit August 2011 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht im Sinne des § 46a FPG geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies ohnedies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.Der BF befindet sich seit August 2011 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht im Sinne des Paragraph 46 a, FPG geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies ohnedies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines letzten Asylverfahrens am 22.09.2014 nicht rechtmäßig in Österreich auf. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des pakistanischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist nicht ersichtlich und wurde seitens des BF auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet, weshalb zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vorliegt. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstücks des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines letzten Asylverfahrens am 22.09.2014 nicht rechtmäßig in Österreich auf. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des pakistanischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist nicht ersichtlich und wurde seitens des BF auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet, weshalb zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vorliegt. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung. Das BFA ist daher zu Recht davonausgegangen, dass dem BF keine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG zu erteilen ist.Das BFA ist daher zu Recht davonausgegangen, dass dem BF keine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist. Das BFA ist aber auch im Recht, wenn es bei der amtswegigen Prüfung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.Das BFA ist aber auch im Recht, wenn es bei der amtswegigen Prüfung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wie bereits oben festgestellt, hält sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist er nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels. Demnach ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen .Dabei ist auf das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen und eine solche Rückkehrentscheidung bzw. ein damit verbundener Eingriff in diese Rechte nur dann zulässig, wenn die Entscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen.Wie bereits oben festgestellt, hält sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist er nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels. Demnach ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen .Dabei ist auf das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen und eine solche Rückkehrentscheidung bzw. ein damit verbundener Eingriff in diese Rechte nur dann zulässig, wenn die Entscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen. Der BF ist seit dem 05.02.2014 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Dies ist als Familienleben zu beurteilen. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird daher in das Recht auf Familienleben eingegriffen, was demnach

Art. 8Abs.

2 EMRK auf seine Rechtfertigung hin zu prüfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt.Der BF ist seit dem 05.02.2014 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Dies ist als Familienleben zu beurteilen. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird daher in das Recht auf Familienleben eingegriffen, was demnach

Artikel 8, Absatz 2, EMRK auf seine Rechtfertigung hin zu prüfen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Zunächst ist

§ 9Abs.

2 Z 1 BFA-VG die Art und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war in die Überlegungen miteinzubeziehen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der BF inzwischen ca. 4 1/2 Jahre in Österreich aufhältig ist. Er ist zwei Mal illegal eingereist und stützte sich sein Aufenthalt bis zur Entscheidung über die beiden von ihm beantragten Asylverfahren bloß auf einen faktischen Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G 2005. Die Anträge auf internationalen Schutz haben sich als unbegründet erwiesen. Der BF ist trotz der zuletzt im September 2014 ergangenen Ausreiseverpflichtung nicht ausgereist, sondern hat er sich weiterhin bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.Zunächst ist

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die Art und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war in die Überlegungen miteinzubeziehen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der BF inzwischen ca. 4 1/2 Jahre in Österreich aufhältig ist. Er ist zwei Mal illegal eingereist und stützte sich sein Aufenthalt bis zur Entscheidung über die beiden von ihm beantragten Asylverfahren bloß auf einen faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG 2005. Die Anträge auf internationalen Schutz haben sich als unbegründet erwiesen. Der BF ist trotz der zuletzt im September 2014 ergangenen Ausreiseverpflichtung nicht ausgereist, sondern hat er sich weiterhin bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Somit ist schon von daher der bloß auf einen faktischen Abschiebschutz begründete Aufenthalt nach der Stellung von zwei Anträgen auf internationalen Schutz - wie im gegenständlichen Fall - ein schwacher Anknüpfungspunkt, um das Grundrecht auf Privat- und Familienleben zu intensivieren. Sein Aufenthalt darüber hinaus war und ist illegal. Dem BF musste bewusst sein, dass sein Aufenthalt während der Dauer der von ihm beantragten Asylverfahren bloß durch einen faktischen Abschiebschutz begründet war und er nicht von einem dauernden Aufenthaltsrecht ausgehen konnte, zumal sich die Begründung für seine Anträge auf internationalen Schutz als nicht glaubhaft erwiesen hatten. Er verfügt zwar durch die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen über eine soziale Bindung. Diese Ehe hat der BF allerdings zu einem Zeitpunkt geschlossen, als das Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz noch anhängig war. Er musste somit in Erwägung ziehen, dass die Eheschließung allein bei negativem Ausgang des Asylverfahrens einen dauernden Aufenthalt in Österreich (noch) nicht zu sichern vermag. Der BF wurde sowohl während des ersten Asylverfahrens als auch während des zweiten Asylverfahrens wegen der Begehung von Urkundendelikten rechtskräftig verurteilt. Der dritte - und hier im besonderen Maß maßgebliche - Verstoß gegen das österreichische Strafgesetzbuch erfolgte während seines bereits seit längerer Zeit illegalen Aufenthaltes des BF hier in Österreich. Der BF bringt durch diese Verhalten zum Ausdruck, dass er keineswegs gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren, was die Annahme einer Integrationsbereitschaft explizit ausschließt. Das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung des BF ist somit im gegenständlichen Fall als besonders hoch anzusetzen, stellt doch der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auf Erhebungen zur Intensität des Ehelebens durch Einvernahme der Ehegattin als Zeugin- wie in der Beschwerde beantragt - kommt es in Anbetracht der starken öffentlichen Interessen, nämlich der durch die Straffälligkeit des BF verursachten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, nicht an. Es gelingt dem BF durch diesen Einwand nicht, eine maßgebliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen am weiteren Verbleib in Österreich darzulegen, zumal - worauf auch die Behörde zutreffend hingewiesen hat - sein Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus ohnedies bewusst sein musste. Schließlich wäre auch als fremdenrechtlich relevant zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz der im letzten Asylverfahren gegen ihn ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern versucht hat, illegal in Österreich zu verbleiben. Im Hinblick auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung sind Einschränkungen im Zusammenhang mit den familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich hinzunehmen ist der diesbezüglich geltend gemachte Verfahrensmangel daher nicht relevant. Die Umstand, dass der BF die deutsche Sprache inzwischen mittelmäßig bis gut beherrscht, kurzfristig legal eine selbständige Tätigkeit als Zeitungszusteller ausgeübt hat und Mitglied beim Roten Kreuz ist, vermag das Gewicht der privaten Interessen nicht wesentlich zu verstärken und überwiegen die öffentlichen Interessen dennoch. Sonstige für eine besondere Integration des BF in Österreich sprechende Umstände wurden ohnedies nicht festgestellt. Dass in der Beschwerde damit argumentiert wird, dass der BF die strafbaren Handlungen nicht begangen hätte, wenn ihm legale Verdienstmöglichkeiten zu Verfügung gestanden wären, beeinflusst die Prognose für Integrationsbemühungen und die Bereitschaft, die geltende Rechtsordnung anzuerkennen wesentlich negativ. Dem BF stand die es in Einhaltung der Rechtsordnung insofern offen, als er nach negativem Abschluss der Asylverfahren - wie angeordnet - ausreisen und nach Ablauf der in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 genannten Frist einen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung aus dem Ausland stellen hätte können, um das Familienleben mit seiner Ehegattin hier in Österreich nach Maßgabe der rechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen fortzusetzen. Der Beschwerdeführer ist jedoch im Gegensatz dazu illegal weiterhin in Österreich verblieben.Die Umstand, dass der BF die deutsche Sprache inzwischen mittelmäßig bis gut beherrscht, kurzfristig legal eine selbständige Tätigkeit als Zeitungszusteller ausgeübt hat und Mitglied beim Roten Kreuz ist, vermag das Gewicht der privaten Interessen nicht wesentlich zu verstärken und überwiegen die öffentlichen Interessen dennoch. Sonstige für eine besondere Integration des BF in Österreich sprechende Umstände wurden ohnedies nicht festgestellt. Dass in der Beschwerde damit argumentiert wird, dass der BF die strafbaren Handlungen nicht begangen hätte, wenn ihm legale Verdienstmöglichkeiten zu Verfügung gestanden wären, beeinflusst die Prognose für Integrationsbemühungen und die Bereitschaft, die geltende Rechtsordnung anzuerkennen wesentlich negativ. Dem BF stand die es in Einhaltung der Rechtsordnung insofern offen, als er nach negativem Abschluss der Asylverfahren - wie angeordnet - ausreisen und nach Ablauf der in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 genannten Frist einen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung aus dem Ausland stellen hätte können, um das Familienleben mit seiner Ehegattin hier in Österreich nach Maßgabe der rechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen fortzusetzen. Der Beschwerdeführer ist jedoch im Gegensatz dazu illegal weiterhin in Österreich verblieben. Eine Entwurzelung des BF aus seinem Heimatstaat kann aufgrund der doch erst relativ kurzen Abwesenheit nicht festgestellt werden. Dem BFA ist keinesfalls entgegenzutreten, wenn es dien Interessensabwägung zu Ungunsten des BF vornimmt und von überwiegenden öffentlichen Interessen ausgeht, so dass der durch die Rückkehrentscheidung stattfindende Rechtseingriff zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit dringend geboten ist. Die Rückkehrentscheidung wurde daher zu Recht erlassen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Dem BF wurden aktuelle und umfangreiche Länderfeststellungen zum Herkunftsland Pakistan zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Er hat keine Stellungnahme abgegeben, auch die Beschwerde enthält dazu keine Ausführungen. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF aufgrund einer massiven Erkrankung oder aufgrund der aktuellen Lage im Heimatland Pakistan am Leben oder der körperlichen Unversehrtheit bedroht wäre bzw. nicht in der Lage wäre, sich seine Existenz zu sichern. Aus den dem BF bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, denen in der Beschwerde auch nicht entgegnet wurde, lassen sich kein Anhaltpunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung ableiten. Das BFA hat die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan umfassend geprüft und hatte der BF ausreichend Gelegenheit, Hinderungsgründe aufzuzeigen. Eine Stellungnahme seitens des BF liegt dazu nicht vor. Es ist daher der Entscheidung BFA, dass diese zulässig ist, nicht entgegenzutreten. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Der BF hat durch illegale Einreise, Fortsetzung seines illegalen Aufenthaltes und mehrfache Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen - zuletzt in mehrfach qualifizierter Form (gewerbsmäßige Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden auf eine Art und Weise, durch die Fremde bei der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt waren als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) - die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Der BF hat gezeigt, dass er zur wiederholten Begehung von strafbaren Handlungen neigt. Seine sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der Rückkehrentscheidung war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG handelt es sich nicht um eine Ermessensbestimmung, sondern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung jedenfalls anzuerkennen (EB zu § 18 Abs. 2 BFA-VG idF des FNG-Anpassungsgesetzes 2144 der Beil., XXIV. GP). Dass der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, wurde bereits oben festgestellt.Der BF hat durch illegale Einreise, Fortsetzung seines illegalen Aufenthaltes und mehrfache Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen - zuletzt in mehrfach qualifizierter Form (gewerbsmäßige Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden auf eine Art und Weise, durch die Fremde bei der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt waren als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) - die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Der BF hat gezeigt, dass er zur wiederholten Begehung von strafbaren Handlungen neigt. Seine sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der Rückkehrentscheidung war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG handelt es sich nicht um eine Ermessensbestimmung, sondern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung jedenfalls anzuerkennen (EB zu Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes 2144 der Beil., römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Dass der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, wurde bereits oben festgestellt. Das BFA hat somit zu Recht die aufschiebende Wirkung im Falle der Beschwerde ausgeschlossen. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides: Der Beschwerdeführer ist wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Bei der der Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung handelt es sich um den Tatbestand der "Schlepperei" und damit um eine solche, die in den Regelungsbereich des Fremdenpolizeigesetzes fällt. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes

§ 53

FPG vor.Der Beschwerdeführer ist wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Bei der der Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung handelt es sich um den Tatbestand der "Schlepperei" und damit um eine solche, die in den Regelungsbereich des Fremdenpolizeigesetzes fällt. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, FPG vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR

  1. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - bezogen auf ein Rückkehrverbot die in § 54 Abs1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 - bezogen auf ein Rückkehrverbot die in Paragraph 54, Abs1 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 - umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013) Wie sich aus den unbestrittenen Feststellungen ergibt, wurde der BF beim Landesgericht XXXX am 20.10.2015 unter der Zl. 45 Hv 22/15d des Verbrechens der Schlepperei

§ 114Abs.

3 Z 1 und 2, sowie Abs. 4 erster Fall FPG rechtskräftig schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX zur Strafverbüßung. Dabei handelt es sich um die insgesamt 3. Verurteilung des Beschwerdeführers. In den zwei vorausgegangenen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung von Urkundendelikten jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 bzw. 5 Monaten verurteilt. Die auf die erste Verurteilung folgenden Straftaten hat der Beschwerdeführer stets innerhalb der festgesetzten Probezeit begangen.Wie sich aus den unbestrittenen Feststellungen ergibt, wurde der BF beim Landesgericht römisch 40 am 20.10.2015 unter der Zl. 45 Hv 22/15d des Verbrechens der Schlepperei

Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins und 2, sowie Absatz 4, erster Fall FPG rechtskräftig schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er befindet sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 zur Strafverbüßung. Dabei handelt es sich um die insgesamt

  1. Verurteilung des Beschwerdeführers. In den zwei vorausgegangenen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung von Urkundendelikten jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 bzw. 5 Monaten verurteilt. Die auf die erste Verurteilung folgenden Straftaten hat der Beschwerdeführer stets innerhalb der festgesetzten Probezeit begangen. Was die Verurteilung des BF wegen Schlepperei anlangt, ist auch auf folgende höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen: An der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht besteht ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345unter Hinweis auf E
  2. Juni 2010, 2009/21/0084; Vater hat mj Tochter in Gebiet der Europäischen Union geschleppt). In diesem Zusammenhang ist auf den hohen Stellenwert hinzuweisen, der der Bekämpfung von - auch aus unionsrechtlicher Sicht besonders verpönten (vgl. E
  3. März 2007, 2007/18/0135) - Schlepperei zukommt. Bei der Schlepperei (hier: der Fremde wurde wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei

§ 114Abs 1, Abs 3 Z 1 bis 3 und Abs.

4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren unbedingt verurteilt) handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten. Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise und im Hinblick auf eine größere Zahl von Personen - Wiederholungsgefahr (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343).An der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht besteht ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung vergleiche Artikel 28, der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345unter Hinweis auf E 24. Juni 2010, 2009/21/0084; Vater hat mj Tochter in Gebiet der Europäischen Union geschleppt). In diesem Zusammenhang ist auf den hohen Stellenwert hinzuweisen, der der Bekämpfung von - auch aus unionsrechtlicher Sicht besonders verpönten vergleiche E 27. März 2007, 2007/18/0135) - Schlepperei zukommt. Bei der Schlepperei (hier: der Fremde wurde wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei

Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren unbedingt verurteilt) handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten. Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise und im Hinblick auf eine größere Zahl von Personen - Wiederholungsgefahr (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343). Im Lichte dieser Judikatur ist hinsichtlich der vom Gesetzgeber geforderten Zukunftsprognose festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie dargelegt - bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt wurde, wobei in der letzten Verurteilung die Vorstrafen als erschwerend gewertet wurden. Neuerlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Straftaten stets innerhalb der, jeweils bei den vorausgegangenen Verurteilung festgesetzten, Probezeiten begangen hat. Insofern hat ihn die Festsetzung von Probezeiten nicht davon abgehalten, weitere schwere Straftaten zu begehen. Damit kann der belangten Behörde nur beigepflichtet werden, wenn sie die Dauer des Einreiseverbotes mit 7 Jahren und insofern im oberen Drittel des gesetzlich möglichen Rahmens festsetzt. Aufgrund des Fehlverhaltens kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheint und dass nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahr in naher Zukunft nicht mehr besteht. Die belangte Behörde hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht hat. Dabei ist insbesondere die Deliktsqualifikation hervorzuheben. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit mehrfach straffällig wurde und im Hinblick auf die Tatsache, dass sein kriminelles Handeln kurz nach seiner Einreise in Österreich dokumentiert wurde, ist ihm hinsichtlich seiner kriminellen Energie ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch für die nächsten Jahre nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird. Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen hat und mit dieser bis zu seiner Festnahme in einem gemeinsamen Haushalt lebte. In Anbetracht des Umstandes, dass er diese Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als sein Aufenthaltsstatus ungeklärt war und er nicht davon ausgehen durfte, dass sein Aufenthalt in Österreich rechtmäßig werden wird sowie in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftaten steht daher der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durch das fortgesetzte strafbare Verhalten stark gemindert.Die belangte Behörde hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht hat. Dabei ist insbesondere die Deliktsqualifikation hervorzuheben. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit mehrfach straffällig wurde und im Hinblick auf die Tatsache, dass sein kriminelles Handeln kurz nach seiner Einreise in Österreich dokumentiert wurde, ist ihm hinsichtlich seiner kriminellen Energie ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch für die nächsten Jahre nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird. Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen hat und mit dieser bis zu seiner Festnahme in einem gemeinsamen Haushalt lebte. In Anbetracht des Umstandes, dass er diese Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als sein Aufenthaltsstatus ungeklärt war und er nicht davon ausgehen durfte, dass sein Aufenthalt in Österreich rechtmäßig werden wird sowie in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftaten steht daher der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durch das fortgesetzte strafbare Verhalten stark gemindert. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 7 Jahren gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit der ständigen Judikatur und rechtmäßig. Die belangte Behörde hat sich umfassend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt und hat ihre Erwägungen im angefochtenen Bescheid in klarer, nachvollziehbarer Weise dargelegt. In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abzuweisen. Da der Beschwerdeführer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des FPG rechtskräftig und dabei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt wurde, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu berichtigen. 2. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr). Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: -Strichaufzählung der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und -Strichaufzählung bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen -Strichaufzählung die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und -Strichaufzählung das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen -Strichaufzählung in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, wobei darauf zu verweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf zu verweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das unsubstantiierte Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Recht

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