Vm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.
Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 9, FPG idgF, Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Vm Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem im Spruch genannten Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt und
G i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.).
9 FPG wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer
1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem im Spruch genannten Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). 2. Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2012, Zahl: E12 421.251-1/2011-17E, zu eigenen Handen zugestellt am 14.01.2013, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Am 10.12.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt zunächst mit Bescheid vom 25.12.2013, Zahl 1318090-EASt-West bezüglich der Zuerkennung der Status eines Asylberichtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Weiters wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid
G 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Am 10.12.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt zunächst mit Bescheid vom 25.12.2013, Zahl 1318090-EASt-West bezüglich der Zuerkennung der Status eines Asylberichtigten sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Weiters wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Einbringung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2014 dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt, in Erledigung der Beschwerde mit Beschluss vom 14.02.2014, Zl. L509 1.421.251-2/7E, der genannte Bescheid
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Nach Einbringung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2014 dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt, in Erledigung der Beschwerde mit Beschluss vom 14.02.2014, Zl. L509 1.421.251-2/7E, der genannte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den letztgenannten Antrag im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 22.09.2014, Zahl 1765382
G 2005 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung
G 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung
FPG erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise
Dieser erstinstanzliche Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den letztgenannten Antrag im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 22.09.2014, Zahl 1765382
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung
Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, FPG gesetzt. Dieser erstinstanzliche Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 3. Dem hier gegenständlichen Verfahren liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 24.06.2015 über Auftrag der Fremdenbehörde
4 i.V.m. § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen wurde. Am 25.06.2015 erfolgte die behördliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt.3. Dem hier gegenständlichen Verfahren liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 24.06.2015 über Auftrag der Fremdenbehörde
Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen wurde. Am 25.06.2015 erfolgte die behördliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt. Im Zuge der Einvernahme wurde ihm vorgehalten, dass sein Asylverfahren seit 22.09.2014 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei und der Beschwerdeführer zwecks Feststellung seiner Identität und Erlangung eines Heimreisezertifikat zwei Mal zur Behörde vorgeladen wurde, er jedoch diesen Ladungen nicht Folge geleistet habe. Es wurde festgestellt und vorgehalten, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und er somit nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Nach Zusicherung des Beschwerdeführers, dass er die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet in Anspruch nehmen werde, wurde er nach der Einvernahme am 25.06.2015 aus der Haft entlassen. Da der Beschwerdeführer im Zuge dieser fremdenpolizeilichen Festnahme am 24.06.2015 bei Begehung der Schlepperei im gemeinsamen Zusammenwirken mit weiteren Tätern betreten wurde, führte die Staatsanwaltschaft XXXX weitere Ermittlungen und erfolgte aufgrund einer staatsanwaltlichen Anordnung vom 16.07.2015 am 22.07.2015 (nach gerichtlicher Bewilligung) die neuerliche Festnahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX in Untersuchungshaft genommen.Da der Beschwerdeführer im Zuge dieser fremdenpolizeilichen Festnahme am 24.06.2015 bei Begehung der Schlepperei im gemeinsamen Zusammenwirken mit weiteren Tätern betreten wurde, führte die Staatsanwaltschaft römisch 40 weitere Ermittlungen und erfolgte aufgrund einer staatsanwaltlichen Anordnung vom 16.07.2015 am 22.07.2015 (nach gerichtlicher Bewilligung) die neuerliche Festnahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 in Untersuchungshaft genommen.
G käme nicht in Betracht.Sein Aufenthalt in Österreich sei lediglich durch die beiden Asylverfahren nach dem Asylgesetz vorübergehend legalisiert gewesen. Die in den Asylverfahren vorgebrachten Gründe hätten sich im Zuge der durchgeführten Verfahren als unglaubhaft erwiesen und seit dem Abschluss der beiden Asylverfahren sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig. Schließlich gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben beim Beschwerdeführer vorliege und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. In Bezug auf ein festgestelltes schützenswertes Privatleben sei die Interessensabwägung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK zulasten des Beschwerdeführers ausgefallen. Eine besondere schützenswerte Integration sei zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei nur ein vorläufiger und lediglich auf zwei zu Unrecht gestellte Anträge auf internationalen Schutz gestützt gewesen. Der erst knapp über vier -jährige Aufenthalt in Österreich sei gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als relativ zu kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer gehe keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach, besuche keine Schulen oder berufsbegleitenden Fortbildungsveranstaltungen, sei kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen und habe sich keinen nennenswerten Freundschafts- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privatleben sei daher zulässig. Die Zeit, in der der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller gearbeitet habe und dafür geringfügig entlohnt wurde, könne keine anders lautende Entscheidung herbeiführen. Aktuell sei der Beschwerdeführer arbeitslos und könne er nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Arbeit aufnehmen. Deutsch habe er mittelmäßig bis gut erlernt. Dem komme allerdings nur untergeordnete Bedeutung zu. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wurde durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiege. Die Aufenthaltsbeendigung könne nur durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung erreicht werden. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Pakistan verbracht, wo sich noch seine Familienangehörigen aufhalten und es deute nichts darauf hin, dass es im Fall einer Rückkehr nach Pakistan nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher im Sinne der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG käme nicht in Betracht. Zum zweiten Spruchpunkt (Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan) führte die belangte Behörde aus: Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine Gefährdung im Sinne des Artikels 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe. Auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes sei nicht anzunehmen. Dem Beschwerdeführer komme keine Flüchtlingseigenschaft zu. Es liege keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG vor. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan sei daher zulässig.Zum zweiten Spruchpunkt (Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan) führte die belangte Behörde aus: Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine Gefährdung im Sinne des Artikels 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe. Auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes sei nicht anzunehmen. Dem Beschwerdeführer komme keine Flüchtlingseigenschaft zu. Es liege keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG vor. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan sei daher zulässig. Zum dritten Spruchpunkt (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde ausgeführt, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
2 BFA-VG erforderlich sei. Dies stütze sich auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitslos sei, über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und somit keiner legalen Arbeit nachgehen könne. Es würde somit die Gefahr der finanziellen Belastung der Republik Österreich einerseits bestehen und andererseits die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt zu befürchten sein, da der Beschwerdeführer bereits dreimal rechtskräftig verurteilt wurde, somit seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre. Bei der Rückkehr nach Pakistan sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens in Pakistan abzuwarten. Das Interesse des Beschwerdeführers auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.Zum dritten Spruchpunkt (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde ausgeführt, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erforderlich sei. Dies stütze sich auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitslos sei, über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und somit keiner legalen Arbeit nachgehen könne. Es würde somit die Gefahr der finanziellen Belastung der Republik Österreich einerseits bestehen und andererseits die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt zu befürchten sein, da der Beschwerdeführer bereits dreimal rechtskräftig verurteilt wurde, somit seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre. Bei der Rückkehr nach Pakistan sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens in Pakistan abzuwarten. Das Interesse des Beschwerdeführers auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. Zum vierten Spruchpunkt (Einreiseverbot) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach dem § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie Abs. 4 erster Fall Fremdenpolizeigesetz schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Damit erfülle er die Z. 1 des § 53 Abs. 3 FPG, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Es sei im Fall des Beschwerdeführers überdies von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, zumal der Beschwerdeführer Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei begangen habe und die Vorstrafen, die Schleppung einer großen Anzahl von Personen und der Umstand, dass er das Gastrecht, welches durch den österreichischen Staat einem Asylwerber eingeräumt wird, durch sein Verhalten missbraucht habe. Mildernd sei lediglich seine Verantwortung, die in einigen Punkten als Tatsachengeständnis gewertet wurde, herangezogen worden. Der Beschwerdeführer zeige durch sein Verhalten kein Interesse daran, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt beeinträchtige daher ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit für die Person und das Eigentum sowie auf sozialen Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten zeige, dass aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation dessen Fortsetzung nicht auszuschließen sei. Es müsse daher von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr gesprochen werden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei daher dringend geboten, um die in Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Interessen zu wahren. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte in seinem Fall den Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention nicht.Zum vierten Spruchpunkt (Einreiseverbot) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach dem Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, erster Fall Fremdenpolizeigesetz schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Damit erfülle er die Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Es sei im Fall des Beschwerdeführers überdies von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, zumal der Beschwerdeführer Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei begangen habe und die Vorstrafen, die Schleppung einer großen Anzahl von Personen und der Umstand, dass er das Gastrecht, welches durch den österreichischen Staat einem Asylwerber eingeräumt wird, durch sein Verhalten missbraucht habe. Mildernd sei lediglich seine Verantwortung, die in einigen Punkten als Tatsachengeständnis gewertet wurde, herangezogen worden. Der Beschwerdeführer zeige durch sein Verhalten kein Interesse daran, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt beeinträchtige daher ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit für die Person und das Eigentum sowie auf sozialen Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten zeige, dass aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation dessen Fortsetzung nicht auszuschließen sei. Es müsse daher von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr gesprochen werden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei daher dringend geboten, um die in Artikel 8, Absatz 2, Europäische Menschenrechtskonvention genannten Interessen zu wahren. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte in seinem Fall den Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention nicht.
G 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung
FPG erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise
FPG gesetzt.Der BF stellte sowohl am 13.08.2011 als auch am 10.12.2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Über beide Anträge wurde mittlerweile - zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.09.2014, Zahl 1765382, rechtskräftig negativ entschieden und mit der zuletzt genannten Entscheidung keine Aufenthaltsberechtigung
Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, FPG gesetzt. Der BF ist erstmals im August 2011 illegal nach Österreich eingereist. Nachdem er nach rechtskräftig negativer Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im August 2013 ausgereist war und sich von Oktober bis Dezember 2013 in Pakistan aufgehalten hatte, ist er im Dezember 2013 erneut illegal nach Österreich eingereist. Insgesamt hat sich der BF bisher ca. 4 Jahre in Österreich aufgehalten, davon etwas mehr als die Hälfte legal, gestützt jedoch lediglich auf den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1. Gesetzliche Grundlagen Rückkehrentscheidung, § 52 FPG:Rückkehrentscheidung, Paragraph 52, FPG: "§ 52.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. ........ 3. ........
.......,
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies ohnedies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.Der BF befindet sich seit August 2011 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht im Sinne des Paragraph 46 a, FPG geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies ohnedies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines letzten Asylverfahrens am 22.09.2014 nicht rechtmäßig in Österreich auf. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des pakistanischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist nicht ersichtlich und wurde seitens des BF auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet, weshalb zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vorliegt. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
G 2005 zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.Das BFA ist aber auch im Recht, wenn es bei der amtswegigen Prüfung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wie bereits oben festgestellt, hält sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist er nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels. Demnach ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen .Dabei ist auf das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen und eine solche Rückkehrentscheidung bzw. ein damit verbundener Eingriff in diese Rechte nur dann zulässig, wenn die Entscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen.Wie bereits oben festgestellt, hält sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist er nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels. Demnach ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen .Dabei ist auf das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen und eine solche Rückkehrentscheidung bzw. ein damit verbundener Eingriff in diese Rechte nur dann zulässig, wenn die Entscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen. Der BF ist seit dem 05.02.2014 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Dies ist als Familienleben zu beurteilen. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird daher in das Recht auf Familienleben eingegriffen, was demnach
2 EMRK auf seine Rechtfertigung hin zu prüfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt.Der BF ist seit dem 05.02.2014 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Dies ist als Familienleben zu beurteilen. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird daher in das Recht auf Familienleben eingegriffen, was demnach
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Zunächst ist
2 Z 1 BFA-VG die Art und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war in die Überlegungen miteinzubeziehen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der BF inzwischen ca. 4 1/2 Jahre in Österreich aufhältig ist. Er ist zwei Mal illegal eingereist und stützte sich sein Aufenthalt bis zur Entscheidung über die beiden von ihm beantragten Asylverfahren bloß auf einen faktischen Abschiebeschutz
G 2005. Die Anträge auf internationalen Schutz haben sich als unbegründet erwiesen. Der BF ist trotz der zuletzt im September 2014 ergangenen Ausreiseverpflichtung nicht ausgereist, sondern hat er sich weiterhin bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.Zunächst ist
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die Art und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war in die Überlegungen miteinzubeziehen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der BF inzwischen ca. 4 1/2 Jahre in Österreich aufhältig ist. Er ist zwei Mal illegal eingereist und stützte sich sein Aufenthalt bis zur Entscheidung über die beiden von ihm beantragten Asylverfahren bloß auf einen faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG 2005. Die Anträge auf internationalen Schutz haben sich als unbegründet erwiesen. Der BF ist trotz der zuletzt im September 2014 ergangenen Ausreiseverpflichtung nicht ausgereist, sondern hat er sich weiterhin bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Somit ist schon von daher der bloß auf einen faktischen Abschiebschutz begründete Aufenthalt nach der Stellung von zwei Anträgen auf internationalen Schutz - wie im gegenständlichen Fall - ein schwacher Anknüpfungspunkt, um das Grundrecht auf Privat- und Familienleben zu intensivieren. Sein Aufenthalt darüber hinaus war und ist illegal. Dem BF musste bewusst sein, dass sein Aufenthalt während der Dauer der von ihm beantragten Asylverfahren bloß durch einen faktischen Abschiebschutz begründet war und er nicht von einem dauernden Aufenthaltsrecht ausgehen konnte, zumal sich die Begründung für seine Anträge auf internationalen Schutz als nicht glaubhaft erwiesen hatten. Er verfügt zwar durch die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen über eine soziale Bindung. Diese Ehe hat der BF allerdings zu einem Zeitpunkt geschlossen, als das Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz noch anhängig war. Er musste somit in Erwägung ziehen, dass die Eheschließung allein bei negativem Ausgang des Asylverfahrens einen dauernden Aufenthalt in Österreich (noch) nicht zu sichern vermag. Der BF wurde sowohl während des ersten Asylverfahrens als auch während des zweiten Asylverfahrens wegen der Begehung von Urkundendelikten rechtskräftig verurteilt. Der dritte - und hier im besonderen Maß maßgebliche - Verstoß gegen das österreichische Strafgesetzbuch erfolgte während seines bereits seit längerer Zeit illegalen Aufenthaltes des BF hier in Österreich. Der BF bringt durch diese Verhalten zum Ausdruck, dass er keineswegs gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren, was die Annahme einer Integrationsbereitschaft explizit ausschließt. Das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung des BF ist somit im gegenständlichen Fall als besonders hoch anzusetzen, stellt doch der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auf Erhebungen zur Intensität des Ehelebens durch Einvernahme der Ehegattin als Zeugin- wie in der Beschwerde beantragt - kommt es in Anbetracht der starken öffentlichen Interessen, nämlich der durch die Straffälligkeit des BF verursachten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, nicht an. Es gelingt dem BF durch diesen Einwand nicht, eine maßgebliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen am weiteren Verbleib in Österreich darzulegen, zumal - worauf auch die Behörde zutreffend hingewiesen hat - sein Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus ohnedies bewusst sein musste. Schließlich wäre auch als fremdenrechtlich relevant zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz der im letzten Asylverfahren gegen ihn ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern versucht hat, illegal in Österreich zu verbleiben. Im Hinblick auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung sind Einschränkungen im Zusammenhang mit den familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich hinzunehmen ist der diesbezüglich geltend gemachte Verfahrensmangel daher nicht relevant. Die Umstand, dass der BF die deutsche Sprache inzwischen mittelmäßig bis gut beherrscht, kurzfristig legal eine selbständige Tätigkeit als Zeitungszusteller ausgeübt hat und Mitglied beim Roten Kreuz ist, vermag das Gewicht der privaten Interessen nicht wesentlich zu verstärken und überwiegen die öffentlichen Interessen dennoch. Sonstige für eine besondere Integration des BF in Österreich sprechende Umstände wurden ohnedies nicht festgestellt. Dass in der Beschwerde damit argumentiert wird, dass der BF die strafbaren Handlungen nicht begangen hätte, wenn ihm legale Verdienstmöglichkeiten zu Verfügung gestanden wären, beeinflusst die Prognose für Integrationsbemühungen und die Bereitschaft, die geltende Rechtsordnung anzuerkennen wesentlich negativ. Dem BF stand die es in Einhaltung der Rechtsordnung insofern offen, als er nach negativem Abschluss der Asylverfahren - wie angeordnet - ausreisen und nach Ablauf der in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 genannten Frist einen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung aus dem Ausland stellen hätte können, um das Familienleben mit seiner Ehegattin hier in Österreich nach Maßgabe der rechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen fortzusetzen. Der Beschwerdeführer ist jedoch im Gegensatz dazu illegal weiterhin in Österreich verblieben.Die Umstand, dass der BF die deutsche Sprache inzwischen mittelmäßig bis gut beherrscht, kurzfristig legal eine selbständige Tätigkeit als Zeitungszusteller ausgeübt hat und Mitglied beim Roten Kreuz ist, vermag das Gewicht der privaten Interessen nicht wesentlich zu verstärken und überwiegen die öffentlichen Interessen dennoch. Sonstige für eine besondere Integration des BF in Österreich sprechende Umstände wurden ohnedies nicht festgestellt. Dass in der Beschwerde damit argumentiert wird, dass der BF die strafbaren Handlungen nicht begangen hätte, wenn ihm legale Verdienstmöglichkeiten zu Verfügung gestanden wären, beeinflusst die Prognose für Integrationsbemühungen und die Bereitschaft, die geltende Rechtsordnung anzuerkennen wesentlich negativ. Dem BF stand die es in Einhaltung der Rechtsordnung insofern offen, als er nach negativem Abschluss der Asylverfahren - wie angeordnet - ausreisen und nach Ablauf der in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 genannten Frist einen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung aus dem Ausland stellen hätte können, um das Familienleben mit seiner Ehegattin hier in Österreich nach Maßgabe der rechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen fortzusetzen. Der Beschwerdeführer ist jedoch im Gegensatz dazu illegal weiterhin in Österreich verblieben. Eine Entwurzelung des BF aus seinem Heimatstaat kann aufgrund der doch erst relativ kurzen Abwesenheit nicht festgestellt werden. Dem BFA ist keinesfalls entgegenzutreten, wenn es dien Interessensabwägung zu Ungunsten des BF vornimmt und von überwiegenden öffentlichen Interessen ausgeht, so dass der durch die Rückkehrentscheidung stattfindende Rechtseingriff zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit dringend geboten ist. Die Rückkehrentscheidung wurde daher zu Recht erlassen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Dem BF wurden aktuelle und umfangreiche Länderfeststellungen zum Herkunftsland Pakistan zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Er hat keine Stellungnahme abgegeben, auch die Beschwerde enthält dazu keine Ausführungen. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF aufgrund einer massiven Erkrankung oder aufgrund der aktuellen Lage im Heimatland Pakistan am Leben oder der körperlichen Unversehrtheit bedroht wäre bzw. nicht in der Lage wäre, sich seine Existenz zu sichern. Aus den dem BF bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, denen in der Beschwerde auch nicht entgegnet wurde, lassen sich kein Anhaltpunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung ableiten. Das BFA hat die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan umfassend geprüft und hatte der BF ausreichend Gelegenheit, Hinderungsgründe aufzuzeigen. Eine Stellungnahme seitens des BF liegt dazu nicht vor. Es ist daher der Entscheidung BFA, dass diese zulässig ist, nicht entgegenzutreten. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Der BF hat durch illegale Einreise, Fortsetzung seines illegalen Aufenthaltes und mehrfache Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen - zuletzt in mehrfach qualifizierter Form (gewerbsmäßige Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden auf eine Art und Weise, durch die Fremde bei der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt waren als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) - die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Der BF hat gezeigt, dass er zur wiederholten Begehung von strafbaren Handlungen neigt. Seine sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der Rückkehrentscheidung war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG handelt es sich nicht um eine Ermessensbestimmung, sondern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung jedenfalls anzuerkennen (EB zu § 18 Abs. 2 BFA-VG idF des FNG-Anpassungsgesetzes 2144 der Beil., XXIV. GP). Dass der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, wurde bereits oben festgestellt.Der BF hat durch illegale Einreise, Fortsetzung seines illegalen Aufenthaltes und mehrfache Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen - zuletzt in mehrfach qualifizierter Form (gewerbsmäßige Schlepperei in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden auf eine Art und Weise, durch die Fremde bei der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt waren als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) - die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Der BF hat gezeigt, dass er zur wiederholten Begehung von strafbaren Handlungen neigt. Seine sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der Rückkehrentscheidung war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG handelt es sich nicht um eine Ermessensbestimmung, sondern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung jedenfalls anzuerkennen (EB zu Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes 2144 der Beil., römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Dass der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, wurde bereits oben festgestellt. Das BFA hat somit zu Recht die aufschiebende Wirkung im Falle der Beschwerde ausgeschlossen. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides: Der Beschwerdeführer ist wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Bei der der Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung handelt es sich um den Tatbestand der "Schlepperei" und damit um eine solche, die in den Regelungsbereich des Fremdenpolizeigesetzes fällt. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes
FPG vor.Der Beschwerdeführer ist wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Bei der der Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung handelt es sich um den Tatbestand der "Schlepperei" und damit um eine solche, die in den Regelungsbereich des Fremdenpolizeigesetzes fällt. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, FPG vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
3 Z 1 und 2, sowie Abs. 4 erster Fall FPG rechtskräftig schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX zur Strafverbüßung. Dabei handelt es sich um die insgesamt 3. Verurteilung des Beschwerdeführers. In den zwei vorausgegangenen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung von Urkundendelikten jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 bzw. 5 Monaten verurteilt. Die auf die erste Verurteilung folgenden Straftaten hat der Beschwerdeführer stets innerhalb der festgesetzten Probezeit begangen.Wie sich aus den unbestrittenen Feststellungen ergibt, wurde der BF beim Landesgericht römisch 40 am 20.10.2015 unter der Zl. 45 Hv 22/15d des Verbrechens der Schlepperei
Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins und 2, sowie Absatz 4, erster Fall FPG rechtskräftig schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er befindet sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 zur Strafverbüßung. Dabei handelt es sich um die insgesamt
4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren unbedingt verurteilt) handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten. Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise und im Hinblick auf eine größere Zahl von Personen - Wiederholungsgefahr (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343).An der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht besteht ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung vergleiche Artikel 28, der Genfer Flüchtlingskonvention) rechtfertigt (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345unter Hinweis auf E 24. Juni 2010, 2009/21/0084; Vater hat mj Tochter in Gebiet der Europäischen Union geschleppt). In diesem Zusammenhang ist auf den hohen Stellenwert hinzuweisen, der der Bekämpfung von - auch aus unionsrechtlicher Sicht besonders verpönten vergleiche E 27. März 2007, 2007/18/0135) - Schlepperei zukommt. Bei der Schlepperei (hier: der Fremde wurde wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei
Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren unbedingt verurteilt) handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten. Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise und im Hinblick auf eine größere Zahl von Personen - Wiederholungsgefahr (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343). Im Lichte dieser Judikatur ist hinsichtlich der vom Gesetzgeber geforderten Zukunftsprognose festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie dargelegt - bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt wurde, wobei in der letzten Verurteilung die Vorstrafen als erschwerend gewertet wurden. Neuerlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Straftaten stets innerhalb der, jeweils bei den vorausgegangenen Verurteilung festgesetzten, Probezeiten begangen hat. Insofern hat ihn die Festsetzung von Probezeiten nicht davon abgehalten, weitere schwere Straftaten zu begehen. Damit kann der belangten Behörde nur beigepflichtet werden, wenn sie die Dauer des Einreiseverbotes mit 7 Jahren und insofern im oberen Drittel des gesetzlich möglichen Rahmens festsetzt. Aufgrund des Fehlverhaltens kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheint und dass nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahr in naher Zukunft nicht mehr besteht. Die belangte Behörde hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht hat. Dabei ist insbesondere die Deliktsqualifikation hervorzuheben. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit mehrfach straffällig wurde und im Hinblick auf die Tatsache, dass sein kriminelles Handeln kurz nach seiner Einreise in Österreich dokumentiert wurde, ist ihm hinsichtlich seiner kriminellen Energie ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch für die nächsten Jahre nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird. Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen hat und mit dieser bis zu seiner Festnahme in einem gemeinsamen Haushalt lebte. In Anbetracht des Umstandes, dass er diese Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als sein Aufenthaltsstatus ungeklärt war und er nicht davon ausgehen durfte, dass sein Aufenthalt in Österreich rechtmäßig werden wird sowie in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftaten steht daher der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durch das fortgesetzte strafbare Verhalten stark gemindert.Die belangte Behörde hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht hat. Dabei ist insbesondere die Deliktsqualifikation hervorzuheben. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit mehrfach straffällig wurde und im Hinblick auf die Tatsache, dass sein kriminelles Handeln kurz nach seiner Einreise in Österreich dokumentiert wurde, ist ihm hinsichtlich seiner kriminellen Energie ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch für die nächsten Jahre nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird. Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen hat und mit dieser bis zu seiner Festnahme in einem gemeinsamen Haushalt lebte. In Anbetracht des Umstandes, dass er diese Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als sein Aufenthaltsstatus ungeklärt war und er nicht davon ausgehen durfte, dass sein Aufenthalt in Österreich rechtmäßig werden wird sowie in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftaten steht daher der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durch das fortgesetzte strafbare Verhalten stark gemindert. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 7 Jahren gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit der ständigen Judikatur und rechtmäßig. Die belangte Behörde hat sich umfassend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt und hat ihre Erwägungen im angefochtenen Bescheid in klarer, nachvollziehbarer Weise dargelegt. In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
Vm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abzuweisen. Da der Beschwerdeführer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne des FPG rechtskräftig und dabei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt wurde, war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu berichtigen. 2. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr). Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: -Strichaufzählung der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und -Strichaufzählung bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen -Strichaufzählung die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und -Strichaufzählung das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen -Strichaufzählung in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, wobei darauf zu verweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf zu verweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das unsubstantiierte Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Recht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.