Obsah (12)
§§ 3§ 75Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 8§ 68§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlL509 1434730-1 SpruchL509 1434730-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin wurde am 01.02.2013 in einem Chinarestaurant in XXXX von der Fremdenpolizei angetroffen, festgenommen und in Schubhaft genommen, da ihr Aufenthalt rechtswidrig war und sie sich nicht ausweisen konnte. Aus dem Stande der Schubhaft stellte die Beschwerdeführerin am 01.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 01.02.2013 in einem Chinarestaurant in römisch 40 von der Fremdenpolizei angetroffen, festgenommen und in Schubhaft genommen, da ihr Aufenthalt rechtswidrig war und sie sich nicht ausweisen konnte. Aus dem Stande der Schubhaft stellte die Beschwerdeführerin am 01.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Sie wurde am 02.02.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 03.04.2013 beim Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. BFA) zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
- Die Beschwerdeführerin gab zunächst im Wesentlichen an, dass sie am 28.01.2013 in einem Flugzeug von Peking Richtung Europa geflogen sei. Dabei sei sie von einem Schlepper unterstützt worden. Im Besitze von Reisepapieren sei sie nicht gewesen. Nach der Ankunft auf dem Flughafen in XXXX sei sie mit der U-Bahn zum Bahnhof gefahren und von dort mit dem Zug nach XXXX gelangt. In XXXX habe sie zwei Tage auf dem Bahnhof verbracht und an verschiedenen Stellen geschlafen. In der Folge habe sie Kontakt mit anderen Chinesen, darunter in einem chinesischen Lokal, aufgenommen. Dort habe man ihr etwas zu essen gegeben und sie sei auch ersucht worden, kleinere Arbeiten im Lokal zu verrichten. Zum Essen sei sie jedoch nicht mehr gekommen, da in der Zwischenzeit die Polizei aufgetaucht sei und sie kontrolliert habe.
- Die Beschwerdeführerin gab zunächst im Wesentlichen an, dass sie am 28.01.2013 in einem Flugzeug von Peking Richtung Europa geflogen sei. Dabei sei sie von einem Schlepper unterstützt worden. Im Besitze von Reisepapieren sei sie nicht gewesen. Nach der Ankunft auf dem Flughafen in römisch 40 sei sie mit der U-Bahn zum Bahnhof gefahren und von dort mit dem Zug nach römisch 40 gelangt. In römisch 40 habe sie zwei Tage auf dem Bahnhof verbracht und an verschiedenen Stellen geschlafen. In der Folge habe sie Kontakt mit anderen Chinesen, darunter in einem chinesischen Lokal, aufgenommen. Dort habe man ihr etwas zu essen gegeben und sie sei auch ersucht worden, kleinere Arbeiten im Lokal zu verrichten. Zum Essen sei sie jedoch nicht mehr gekommen, da in der Zwischenzeit die Polizei aufgetaucht sei und sie kontrolliert habe. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie in China ein kleines Geschäft für Saatgut jeglicher Art betrieben hätte. Dieses Geschäft sei jedoch schlecht gegangen, so dass sie ihre Schulden nicht mehr bezahlen hätte können. Eines Tages habe die Mafia, welche ihr das Geld geliehen hatte, die sofortige Rückzahlung der Schulden gefordert. Da sie nicht bezahlen hätte können, hätten Mitglieder dieser Gruppierung Gegenstände aus ihrem Geschäft geworfen und angezündet. Außerdem sei ihr gedroht worden, dass sie eine Woche später wieder kommen würden und wenn sie dann noch immer nicht bezahlen könne, müsse sie mit dem Leben bezahlen. Daraufhin habe sie das Haus verlassen und sich versteckt bis sie in der Folge nach Peking geflüchtet sei.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Asylbehörde wurde die Beschwerdeführerin zunächst zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt. Sie gab an, dass sie weder Vater noch Mutter kenne und sie als Baby auf der Straße ausgesetzt worden sei. Sie sei dann bis zum
- Lebensjahr bei einer alten Frau aufgewachsen, die jedoch im Jahr 1985 verstorben sei. Die Beschwerdeführerin habe dann weiter in dem Haus dieser alten Frau gewohnt und sei von Dorfbewohnern mit Nahrungsmitteln versorgt worden. Sie habe keine Familienangehörigen sei auch nie in die Schule gegangen und könne nur so viel schreiben, was ihr von ihrem Freund beigebracht wurde. In beruflicher Hinsicht sei sie mit ihrem Freund selbstständig gewesen und sie hätten Pflanzen verkauft. Sie hätten auch ein gemeinsames Kind gehabt, das jedoch nach der Geburt im Alter von 6 Monaten auf Grund einer Herzkrankheit verstorben sei. Ab dem
- bis zum
- Lebensjahr habe sie von Gelegenheitsarbeiten gelebt, indem sie Stricksachen angefertigt und verkauft habe. Ab 2008 bis November 2012 habe sie dann mit ihrem Lebensgefährten selbstständig Pflanzen verkauft. Dabei hätten sie anfänglich zwischen 5000 und 6000 RMB verdient und später einen Jahresgewinn von 70.000 bis 80.000 RMB gemacht. Für die finanziellen Dinge sei jedoch ihr Lebensgefährte zuständig gewesen und sie selbst kenne sich damit nicht aus. Mit dieser Tätigkeit habe sie genug für den Lebensunterhalt in China verdient. Sie habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden wie Polizei oder Gericht bekommen, werde auch nicht gesucht und habe nie eine strafbare Handlung begangen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie jedoch, sterben zu müssen, weil sie so hohe Schulden bei der Mafia habe. Sie habe außerdem Schulden bei einer Bank in China. Dort hafte ein Kredit in der Höhe von 400.000 RMB aus. Bei privaten Leuten habe sie einen Kredit in der Höhe von 330.000 RMB offen. Diese wollten das Geld zurück, sie habe aber die Schulden nicht bezahlen können. Ihr Freund sei weggelaufen und eines Tages seien Leute von der Mafia bei ihr zu Hause gewesen, hätten alle Elektrogeräte und was sonst wertvoll war mitgenommen, auf ein Feld getragen und dort verbrannt. Man habe auch ihr Haus verbrannt und ihr gesagt, das nächste Mal würde man ihr das Leben nehmen. Wegen der hohen Schulden sei sie ausgereist, zumal sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, Geld aufzutreiben. Konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen ausgehend von heimatlichen Behörden oder staatlichen Regierungsstellen auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Rasse, politischen Gesinnung, religiösen Glaubensrichtung oder sozialen Stellung sei sie niemals ausgesetzt gewesen. Auch in einem anderen Ort innerhalb Chinas sei sie von der Mafia nicht sicher, da deren Macht "unglaublich" sei und sie überall Mitglieder habe.
- Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Ebenso wurde der Antrag gem. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III).
- Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ebenso wurde der Antrag gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 bezgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). In der Begründung des Bescheides erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft, da es widersprüchlich sei und die Beschwerdeführerin keine Details zu ihrer Tätigkeit als Pflanzenverkäuferin angeben habe können. Sie sei auch sonst im Falle der Rückkehr nicht im Sinne von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder 13 zur Konvention oder sonst wie als Zivilperson gefährdet. Die Beschwerdeführerin verfüge über langjährige Arbeitserfahrung wenn auch über keine bzw. geringe Schulbildung. Sie sei gesund und im arbeitsfähigen Alter und sei vor ihrer Ausreise in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften und sich die Ausreise zu finanzieren und zu organisieren. Es sei ihr somit zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt in China zu sichern. Durch die Rückkehr würde sie nicht in eine lebensbedrohende Notlage geraten und bestünde nicht die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK. Die Beschwerdeführerin sei illegal eingereist, verfüge über keine Sprachkenntnisse in Deutsch und gehe keiner legalen Arbeit nach. Sie habe ausschließlich soziale Kontakte zu Landsleuten, welche sie bei der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes unterstützen. Ihr Aufenthalt sei ausschließlich durch Stellung des gegenständlichen Asylantrages legitimiert. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin auf einen weiteren Verbleib in Österreich überwiegen. Deshalb sei auch die Ausweisung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 05.04.2013 wurde die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe der Beschwerdeführerin als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt. Weiteres wird die Beschwerdeführerin im Asylverfahren seit 22.02.2013 durch den MigrantInnenverein St. Marx und dem Obmann Dr. Lennart Binder rechtlich vertreten.
- Von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde mit 23.04.2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid eingebracht. Mit der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchteile des Bescheides richtet, werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen das Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass sie im Wissen von den kommunistischen Behörden, keinen Schutz zu bekommen, mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen gehabt habe. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei nicht nachvollziehbar und bestünde ausschließlich aus Zitaten von Protokoll- und Textbausteinen. Sie habe keinen Begründungswert und das Bundesasylamt habe scheinbar große Teile der Aussage der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen. Das Bundesasylamt habe die Aussage von der Erstbefragung mit der niederschriftlichen Einvernahme verglichen und dabei außer Acht gelassen, dass sich die Aussage bei der Erstbefragung nicht auf die detaillierten Fluchtgrund zu beziehen hat. Es stelle außerdem keinen Widerspruch dar, wenn sie zuerst angibt, sie habe Saatgut jeglicher Art vertrieben, was unter den angesprochenen Handel mit Pflanzen fällt. Ein genaues Wissen über die Waren sei für ihre Tätigkeit nicht erforderlich gewesen, da sie ausschließlich als Zwischenhändlerin bzw. in der Zustellung von Pflanzen gearbeitet habe. Dies treffe auch auf die Rückzahlungsmodalitäten der aufgenommenen Kredite zu, da sie ausführlich angegeben habe, dass sich darum der Lebensgefährte gekümmert hätte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien zerpflückt und aus dem Zusammenhang gerissen worden und relevante Passagen seien überhaupt nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen. Weiteres wurde in der Beschwerdeschrift auf Auszüge der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichte verwiesen und ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Wahrheit entspreche, gründlich substantiiert, konsistent und durch die Länderberichte belegt sei. Es sei daher auf die Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention der Beschwerdeführerin im Heimatland zu schließen und deshalb Asyl zu gewähren. Das Verfahren sei mangelhaft geführt worden, da sich das Bundesasylamt mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China nicht auseinandergesetzt habe. Mit der Beschwerde wurden die Anträge gestellt, der Beschwerdeführerin Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasst, zu recherchieren, ob der fluchtauslösende Vorfall stattgefunden hat, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen oder allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig ist.
- Die Beschwerde wurde mit 03.05.2013 samt Akt dem Asylgerichtshof vorgelegt und der Gerichtsabteilung C5 zugeteilt. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts am 01.01.2014 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W184 und mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2015 schließlich der Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.12.2015 aktuelle Länderberichte über das Herkunftsland China insbesondere betreffend die Situation von alleinstehenden Frauen in China übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, binnen Frist von 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, durch Erhebung der aktuellen und für den gegenständlichen Fall maßgeblichen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland Volksrepublik China, sowie Übermittlung derselben im Rahmen des Parteiengehörs an die Verfahrensparteien und Aufforderung an die Beschwerdeführerin, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig aufgefordert, noch nicht vorgelegte Beweis- oder Bescheinigungsmittel, allfällige Änderungen hinsichtlich der Fluchtgründe, persönlichen, gesundheitlichen und individuell-wirtschaftlichen Situation seit Einbringung der Beschwerde bekannt zu geben. Zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin wurde in folgende Quellen Einsicht genommen: * Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 20.11.2015, Stand September 2015 * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.08.2015 zur allgemeinen Sicherheitslage in der Volksrepublik China
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin führt im gegenständlichen Verfahren den im Spruch angeführten Namen sowie das Geburtsdatum; ihre Identität steht jedoch nicht fest. Sie ist chinesische Staatsangehörige und am 28.01.2013 per Flugzeug illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte sie am 01.02.1013 anlässlich ihrer fremdenpolizeilichen Festnahme. Das Vorbringen zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ist unglaubwürdig. Es konnte nicht festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsland ausgesetzt war; ebenso kann dies auch nicht für den Fall der Rückkehr in die Volksrepublik China festgestellt werden. Im Ermittlungsverfahren sind keinerlei Gründe hervorgekommen, die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als unzulässig erscheinen ließe. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war bereits vor dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 1.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsland China sind folgende Feststellungen zu treffen. Zusammenfassung: * China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Die chinesische Staats- und Regierungsführung setzt die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Die Politik Xi Jinpings seit 2013 ist durch ein verstärktes Vorgehen gegen Andersdenkende (Kampagne "gegen universelle westliche Werte"), die Bekämpfung von Korruption in Partei und Gesellschaft (Aktionen "Fuchsjagd" und "Himmelsnetz") sowie den Kampf gegen Terrorismus ("Strike-Hard"- Kampagne) geprägt.* China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Die chinesische Staats- und Regierungsführung setzt die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Die Politik römisch zehn i Jinpings seit 2013 ist durch ein verstärktes Vorgehen gegen Andersdenkende (Kampagne "gegen universelle westliche Werte"), die Bekämpfung von Korruption in Partei und Gesellschaft (Aktionen "Fuchsjagd" und "Himmelsnetz") sowie den Kampf gegen Terrorismus ("Strike-Hard"- Kampagne) geprägt. * Auch nach dem Wechsel an der Staats- und Regierungsspitze bleibt die Wahrung der inneren und äußeren Stabilität und des Einflusses der Partei in allen öffentlichen Bereichen oberste Priorität. Aus diesem Grund ist die Partei um einen stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Ausgleich bemüht. Die Schere zwischen Arm und Reich, Stadt und Land, boomenden Küstenregionen und rückständigem Hinterland hat sich allerdings, auch vor dem Hintergrund des sich abschwächenden Wirtschaftswachstums, weiter geöffnet. Mit den Reformbemühungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich gehen strikte Kontrolle und Repression im politischen Bereich einher. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung dieser Prämissen angesehen werden, wie v. a. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen). * Zur gleichen Zeit durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Es hat sich eine immer besser informierte und über die neuen Kommunikationsmedien interaktive chinesische Öffentlichkeit als politischer Akteur etabliert, der hinterfragt und kritisiert und so versucht, proaktiv die Agenda der Verwaltungen auf allen Ebenen mitzubestimmen. Das Internet (über 632 Mio. Internetnutzer bis Ende 2014) und soziale Netzwerke sind zu mächtigen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden. Mit massiver, flächendeckender staatlicher Zensur, der sog. "Großen Firewall" und einer restriktiven Internet-Politik versuchen staatliche Stellen, dem entgegenzuwirken. * Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Derzeit kann sie für 55 - darunter 31 nicht gewaltbezogene - Delikte verhängt werden. Seit 2007 erfolgt vor Vollstreckung eine Überprüfung aller Todesurteile durch das Oberste Volksgericht. Eine weitere Reduzierung der mit der Todesstrafe bewehrten Delikte steht bevor. Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis; Schätzungen von NGOs gehen davon aus, dass in China mehr Menschen exekutiert werden als im Rest der Welt insgesamt. * Das am
- Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und des Verteidigers im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Problematisch ist die Regelung, wonach in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und schwerer Korruption Verdächtige bis zu 6 Monate auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden können. Foltergeständnisse sollen nicht als Beweismittel zugelassen werden. * Aufgrund insbesondere ethnischer Auseinandersetzungen ist die Lage in Tibet, aber auch in Xinjiang sehr angespannt. Im Jahr 2014 wurden in einer Serie lokaler Gewaltakte in Xinjiang über 200 Menschen getötet. Spannungen werden zunehmend auch in andere Provinzen Chinas getragen. In tibetischen Gebieten reißt die Serie von Selbst-verbrennungen buddhistischer Mönche und Nonnen nicht ab. Ein objektives Lagebild ist aufgrund der weitgehenden Abriegelung der betroffenen Gebiete für Ausländer schwer zu * erlangen. Geschlechtsspezifische Verfolgung Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Zwar sind Frauen im Vergleich zu anderen Ländern gleichen Entwicklungsstands stärker in die Arbeitswelt eingebunden, allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik. In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt. Der Abschlussbericht des Ausschusses zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW-Ausschuss) hat in seinem Bericht 2014 immer noch die mangelnde Transparenz, die fehlende strafrechtliche Verfolgung von Verletzungen und die eingeschränkten Möglichkeiten zum Engagement für zivilgesellschaftliche Organisationen bemängelt. Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht seit Oktober 2015 vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel zwei Kinder bekommen darf. Viele lokale Vorschriften sehen Erleichterungen vor (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.). Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen gekoppelt ist. Sofern das Bußgeld nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, darf eine Eintragung des (dritten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("Hukou") nicht vorgenommen werden. Eine fehlende Eintragung im Haushaltsregister hat Auswirkungen u. a. auf die Möglichkeit des freien Schulbesuchs, freie medizinische Versorgung und andere soziale Leistungen. Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt. Gelegentlich gibt es jedoch Berichte über Kinder, die von örtlichen Behörden als "Strafe" für Verstöße gegen die Familienplanungspolitik oder Nichtzahlung der Geldbuße den Familien weggenommen, an Waisenhäuser verkauft und von dort gegen hohe Beträge zur Adoption ins Ausland vermittelt werden. Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik ist immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte bis hin zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten verbunden, laut NGOs insbesondere in Xinjiang. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden demnach auf eine "freiwillige" Abtreibung. Auch wenn es in China seit 2001 für medizinisches Personal verboten ist, werdenden Eltern das Geschlecht des Kindes vor Geburt bekannt zu geben, kommt es in manchen ländlichen Gebieten zu geschlechtsspezifischen Abtreibungen. Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Prostitution ist keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird. Mitte 2014 gab es 116 Umerziehungslager, in denen ca. 118.000 Frauen einsaßen und zu fabrikähnlicher Arbeit gezwungen wurden. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Gewalt gegen Frauen in der Familie ist nach Berichten chinesischer Medien und nach Informationen chinesischer Rechtsanwälte weit verbreitet (betroffen sind laut offiziellen Angaben ca. 25 % der Frauen, die tatsächliche Zahl liegt deutlich höher). Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen. Die chinesische Führung zeigt sich mehr und mehr für das Thema sensibilisiert. Im Mai 2014 hat das Oberste Volksgericht das Todesurteil gegen Li Yan wegen Mordes an ihrem Ehemann aufgehoben, weil sie nachweislich von diesem immer wieder misshandelt worden war; die Nachverhandlung steht noch aus. Im November 2014 hat die Regierung einen Entwurf zu einem Gesetz gegen häusliche Gewalt veröffentlicht. Allerdings beinhaltet dieser eine sehr enge Definition von "häuslicher Gewalt" und umfasst nicht sexuellen Missbrauch oder wirtschaftliche Ausbeutung. Der deutsch-chinesische Rechtsstaatsdialog 2015 hat die häusliche Gewalt thematisiert. Nach dem chin. StG sind Vergewaltigungsopfer per Definition Frauen, es gibt keine Sanktion für die Vergewaltigung von Männern im Strafrecht. "Sexuelle Übergriffe und obszöne Akte" eines Mannes gegen einen anderen Mann werden als Ordnungswidrigkeit lediglich mit höchstens 15 Tagen Verwaltungshaft bestraft. Repressionen Dritter Häufig kommen Übergriffe lokaler Amtsträger bzw. von denen beauftragter Dritter vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen oder der Wahrung des Einkommens dieser Personen dienen. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Personen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat. Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen. Ausweichmöglichkeiten Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas. Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft. 2014/2015 kam es wiederum zu Festnahmen und Verurteilungen zu Haftstrafen zwischen 2 bis 6,5 Jahren von Angehörigen der "Bewegung neuer Bürger", die mehr Rechtsstaatlichkeit, Transparenz und Korruptionsbekämpfung forderten. Der Initiator dieser Bürgerbewegung, Xu Zhiyong, wurde im Januar 2014 zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt. Insgesamt sind etwa 70 Mitglieder der Bewegung angeklagt. Nach offiziellen Angaben sind ab 2013 die Verurteilungen wegen Gefährdung der Staatssicherheit zurückgegangen. Darin wird von der US-basierten NGO Dui Hua jedoch primär ein "Taktikwechsel" gesehen, Dissidenten nicht mehr wegen staatsgefährdender Delikte anzuklagen, sondern beispielsweise wegen der Abhaltung illegaler Versammlungen.Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft. 2014 aus 2015, kam es wiederum zu Festnahmen und Verurteilungen zu Haftstrafen zwischen 2 bis 6,5 Jahren von Angehörigen der "Bewegung neuer Bürger", die mehr Rechtsstaatlichkeit, Transparenz und Korruptionsbekämpfung forderten. Der Initiator dieser Bürgerbewegung, römisch zehn u Zhiyong, wurde im Januar 2014 zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt. Insgesamt sind etwa 70 Mitglieder der Bewegung angeklagt. Nach offiziellen Angaben sind ab 2013 die Verurteilungen wegen Gefährdung der Staatssicherheit zurückgegangen. Darin wird von der US-basierten NGO Dui Hua jedoch primär ein "Taktikwechsel" gesehen, Dissidenten nicht mehr wegen staatsgefährdender Delikte anzuklagen, sondern beispielsweise wegen der Abhaltung illegaler Versammlungen. Im Zuge einer Verhaftungswelle im Zusammenhang mit dem Gedenken an den
- Jahrestag der blutigen Niederschlagung der Proteste auf dem Tiananmen-Platz wurden mindestens 43 Personen verhaftet, darunter der prominente Menschenrechtsanwalt Pu Zhiqiang, dessen Fall Ende 2014 der Staatsanwaltschaft übergeben wurde. Ihm werden Subversion, Störung der öffentlichen Ordnung, illegale Beschaffung privater Informationen und Separatismus vorgeworfen. Gerade der Umgang mit Menschenrechts-Anwälten hat sich verschärft, vorläufiger Höhepunkt war die Verhaftungswelle im Juli
- Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internets ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen und Einzelfälle - wie bspw. Ai Weiwei oder Chen Guangchen - zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird. Ai Weiwei durfte im Juni 2015 zum ersten Mal eine öffentliche Ausstellung in Peking veranstalten. Das Anprangern von Missständen in den sozialen Mediendiensten dient auch als Ventil für die Bevölkerung und wird als solches von den Behörden begrenzt geduldet. Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in verschiedene Formen von Lagern oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012- 2015 der chinesischen Regierung verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz. Staatendokumentation, LIB, 20.08.2015: Frauen/Kinder Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.10.2014). Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch halten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Die Regierung ermutigte Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kommt es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 27.2.2014). In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.10.2014). Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem (USDOS 27.2.2014). Eine nationale gesetzliche Regelung über häusliche Gewalt gibt es bislang nicht (AA 15.10.2014). Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist somit nicht vorhanden. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz von Rechten und Interessen von Frauen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85 % der Opfer sind Frauen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen. Hilfe erreicht jedoch nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorieren häusliche Gewalt oft. Die All China Women's Federation berichtete im Jahr 2010 von 50.000 Beschwerden jährlich. Laut ihrer Statistik gab es landesweit 12.000 spezielle Polizeizellen für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 27.2.2014). Obwohl die Regierung eingesteht, dass häusliche Gewalt und Diskriminierung verbreitet sind, schränkte sie die Aktivitäten von unabhängigen Frauenrechtsgruppen ein (HRW 21.1.2014). Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 15.10.2014). Gegenüber Sexarbeiterinnen, von denen es zwischen vier und zehn Millionen gibt, setzt die Regierung eine harte Politik um, was oft zu Missbrauch und eingeschränktem Zugang zur Justiz führt (HRW 21.1.2014). Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 15.10.2014). Die Anzahl der Anzeigen hat sich allerdings deutlich erhöht. Vergewaltigung ist verboten, die Strafen reichen von drei Jahren Haft bis zur Todesstrafe. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht verfügbar (USDOS 27.2.2014). Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen (AA 15.10.2014). So sind die reproduktiven Rechte besonders von Frauen durch diese Familienplanungspolitik stark beschränkt (HRW 21.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html, Zugriff 21.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - China, http://www.ecoi.net/local_link/270629/399484_de.html, Zugriff 20.10.2014 1.
- Ein-Kind-Politik Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Seit Beginn des Jahres 2014 dürfen auch Ehepaare, von denen einer der Partner aus Ein-Kind-Familien stammt, ein zweites Kind haben. Viele lokale Vorschriften sehen zudem inzwischen Erleichterungen vor (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.). Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen gekoppelt ist (AA 15.10.2014). Diese gesetzlich verlangte "soziale Kompensationsgebühr" kann bis zu zehn Jahreseinkommen hoch sein (USDOS 27.2.2014). Die Umsetzung der staatlichen Geburtenbegrenzungspolitik erfolgt regional stark unterschiedlich (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 22.4.2013). Sofern das Bußgeld nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, darf eine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("hukou") nicht vorgenommen werden (AA 15.10.2014). Ohne diese haben sie keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen Sozialleistungen (AI 22.4.2013). Sogenannte "Black Children", also "illegal" geborene Kinder sind besonders anfällig für Missbrauch und Menschenhandel (ÖB 9.2013). Obwohl verboten, gibt es Fälle von Zwangsabtreibungen durch Lokalregierungen. Auf Eltern, die bereits zwei Kinder hatten, wird Druck ausgeübt, sich sterilisieren zu lassen (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Es gibt auch Berichte zu Zwangssterilisierungen (AI 22.4.2013). 18 von 31 administrativen Einheiten auf Provinzebene sehen außerdem die Verpflichtung zu Abtreibungen vor (FH 23.1.2014a). Die Nationale Bevölkerungs- und Familienplanungskommission berichtete, dass alle Provinzen die Geburtenerlaubnis vor Empfängnis des ersten Kindes abgeschafft hatten. Provinzen dürfen aber weiterhin verlangen, dass Eltern Schwangerschaften vor der Geburt des ersten Kindes registrieren lassen müssen. Diese "Registrierung" kann de facto als Genehmigungssystem angewandt werden. In fast allen Provinzen ist es für alleinstehende Frauen illegal, Kinder zu bekommen, dies ist mit Geldstrafen belegt (USDOS 27.2.2014). Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik ist immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte bis hin zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten verbunden, laut NGOs insbesondere in Xinjiang. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung (AA 15.10.2014).Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Seit Beginn des Jahres 2014 dürfen auch Ehepaare, von denen einer der Partner aus Ein-Kind-Familien stammt, ein zweites Kind haben. Viele lokale Vorschriften sehen zudem inzwischen Erleichterungen vor (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.). Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen gekoppelt ist (AA 15.10.2014). Diese gesetzlich verlangte "soziale Kompensationsgebühr" kann bis zu zehn Jahreseinkommen hoch sein (USDOS 27.2.2014). Die Umsetzung der staatlichen Geburtenbegrenzungspolitik erfolgt regional stark unterschiedlich (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 22.4.2013). Sofern das Bußgeld nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, darf eine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("hukou") nicht vorgenommen werden (AA 15.10.2014). Ohne diese haben sie keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen Sozialleistungen (AI 22.4.2013). Sogenannte "Black Children", also "illegal" geborene Kinder sind besonders anfällig für Missbrauch und Menschenhandel (ÖB 9.2013). Obwohl verboten, gibt es Fälle von Zwangsabtreibungen durch Lokalregierungen. Auf Eltern, die bereits zwei Kinder hatten, wird Druck ausgeübt, sich sterilisieren zu lassen (USDOS 27.2.2014; vergleiche HRW 21.1.2014). Es gibt auch Berichte zu Zwangssterilisierungen (AI 22.4.2013). 18 von 31 administrativen Einheiten auf Provinzebene sehen außerdem die Verpflichtung zu Abtreibungen vor (FH 23.1.2014a). Die Nationale Bevölkerungs- und Familienplanungskommission berichtete, dass alle Provinzen die Geburtenerlaubnis vor Empfängnis des ersten Kindes abgeschafft hatten. Provinzen dürfen aber weiterhin verlangen, dass Eltern Schwangerschaften vor der Geburt des ersten Kindes registrieren lassen müssen. Diese "Registrierung" kann de facto als Genehmigungssystem angewandt werden. In fast allen Provinzen ist es für alleinstehende Frauen illegal, Kinder zu bekommen, dies ist mit Geldstrafen belegt (USDOS 27.2.2014). Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik ist immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte bis hin zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten verbunden, laut NGOs insbesondere in Xinjiang. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung (AA 15.10.2014). Das Gesetz erlaubt berechtigten Paaren einen Antrag auf Erlaubnis für ein zweites Kind, wenn sie die in lokalen und Provinzvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Die Ein-Kind Beschränkung wird in städtischen Gebieten strenger umgesetzt, wo nur Paaren, die bestimmte Bedingungen erfüllten ein zweites Kind erlaubt wird. In den meisten ländlichen Gebieten ist die Politik entspannter (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 22.4.2013). Ethnische Minderheiten sind weniger strengen Regeln unterworfen (USDOS 27.2.2014). Die sogenannten ÜberseechinesInnen nehmen eine besondere Stellung in der Ein-Kind-Politik Debatte ein. Die Regierung möchte diese Gruppe weder verstimmen noch ins Ausland vergraulen, da diese Wissen und Kapital mit in die Heimat bringen. Darum wird ihnen sowohl am Land als auch in der Stadt eine Zwei-Kind-Genehmigung gewährt. Sollte eine Überseechinesin bei der Einreise nach China etwa mit dem zweiten, dritten oder gar vierten Kind schwanger sein, so wird sie nicht zu einer Abtreibung gezwungen. Sie darf aber dann in China nicht mehr schwanger werden. Viele entkommen der Geburtenkontrolle indem sie die zweite bzw. ausländische Staatsbürgerschaft behalten (Gangl 4.1.2012).Das Gesetz erlaubt berechtigten Paaren einen Antrag auf Erlaubnis für ein zweites Kind, wenn sie die in lokalen und Provinzvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Die Ein-Kind Beschränkung wird in städtischen Gebieten strenger umgesetzt, wo nur Paaren, die bestimmte Bedingungen erfüllten ein zweites Kind erlaubt wird. In den meisten ländlichen Gebieten ist die Politik entspannter (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 22.4.2013). Ethnische Minderheiten sind weniger strengen Regeln unterworfen (USDOS 27.2.2014). Die sogenannten ÜberseechinesInnen nehmen eine besondere Stellung in der Ein-Kind-Politik Debatte ein. Die Regierung möchte diese Gruppe weder verstimmen noch ins Ausland vergraulen, da diese Wissen und Kapital mit in die Heimat bringen. Darum wird ihnen sowohl am Land als auch in der Stadt eine Zwei-Kind-Genehmigung gewährt. Sollte eine Überseechinesin bei der Einreise nach China etwa mit dem zweiten, dritten oder gar vierten Kind schwanger sein, so wird sie nicht zu einer Abtreibung gezwungen. Sie darf aber dann in China nicht mehr schwanger werden. Viele entkommen der Geburtenkontrolle indem sie die zweite bzw. ausländische Staatsbürgerschaft behalten (Gangl 4.1.2012). Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt. Gelegentlich gibt es jedoch Berichte über Kinder, die von örtlichen Behörden als "Strafe" für Verstöße gegen die Familienplanungspolitik oder Nichtzahlung der Geldbuße den Familien weggenommen, an Waisenhäuser verkauft und von dort gegen hohe Beträge zur Adoption ins Ausland vermittelt werden (AA 15.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.4.2010): Thousands at risk of forced sterilization in China, www.amnesty.org/en/news-and-updates/thousands-risk-forced-sterilization-china-2010-04-22, Zugriff 21.10.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html, Zugriff 21.10.2014 -Strichaufzählung Gangl, Magdalena (4.1.2012): "Jahr 2020: China - ein Land ohne Frauen?", http://othes.univie.ac.at/17728/1/2012-01-04_0504257.pdf, Zugriff 21.10.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html, Zugriff am 21.10.2014 -Strichaufzählung ÖB Peking (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013 - China, http://www.ecoi.net/local_link/270629/399484_de.html, Zugriff 21.10.2014 Kurzinfo aus Länderinformationsblatt China vom 28.10.2015 - Staatendokumentation KI vom 30.10.2015: Ein-Kind-Politik (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 13) China hat offiziell das Ende seiner umstrittenen Ein-Kind-Politik verkündet. Von nun an dürften alle Paare mit staatlicher Erlaubnis zwei Kinder bekommen (Zeit 29.10.2015). Der Beschluss wurde bei einem viertägigen Treffen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei (KP) gefasst (SDZ 29.10.2015). Paare durften seit Ende der 1970er-Jahre nur noch ein Kind bekommen, um die hohe Bevölkerungsanzahl in der Volksrepublik unter Kontrolle zu bekommen. Bei Verstößen drohten Geldstrafen, Jobverlust und in manchen Fällen Zwangsabtreibungen oder -sterilisierungen. So nahm 2012 die Zahl der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter erstmals seit Jahrzehnten ab (DS 29.10.2015). Nun wird die in den 70er Jahren eingeführte Regel offiziell aufgehoben, um die schädlichen Auswirkungen auf die älter werdende Gesellschaft zu beheben und die gezielte Abtreibung weiblicher Föten zu reduzieren (SDZ 29.10.2015). Die Chinesische Akademie der Sozialwissenschaften hatte nach früheren Medienberichten eine Zwei-Kind-Lösung als Antwort auf die Alterung der Gesellschaft und eine fallende Geburtenquote vorgeschlagen. Jede Chinesin bekommt demnach im Schnitt weniger als 1,6 Kinder. Für eine stabile Bevölkerung ist eine Quote von 2,1 nötig (NZZ 29.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (29.10.2015): China schafft Ein-Kind-Politik ab, http://derstandard.at/2000024727283/China-schafft-Ein-Kind-Politk-ab, Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (29.10.2015): Ein-Kind-Politik wird abgeschafft, http://www.nzz.ch/newsticker/familienplanung-in-china-umstrittene-ein-kind-politik-offiziell-abgeschafft-1.18637750, Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung SDZ - Süddeutsche Zeitung (29.10.2015): China schafft Ein-Kind-Politik ab, http://www.sueddeutsche.de/politik/geburtenkontrolle-china-schafft-ein-kind-politik-ab-1.2713905, Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung Zeit - Zeit Online (29.10.2015): China beendet Ein-Kind-Politik, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-10/china-ein-kind-politik-abschaffung, Zugriff 30.10.2015 Rückkehrfragen
- Situation für Rückkehrer 1.
- Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung ist 2014 preisbereinigt um 6,8% auf 28.844 RMB (ca. 4.300 Euro), das der Landbevölkerung um 9,2% auf 10.489 RMB (ca. 1.560 Euro) angestiegen. Noch leben mehr als 45% aller Chinesen auf dem Land, wo die grundlegenden sozialen Sicherungs- und Geldleistungen (Rente, Krankheit, Arbeitslosigkeit) wie auch erweiterte wohlfahrtspolitische Leistungen und Institutionen (Bildung, Wohnung) deutlich schlechter entwickelt sind als in den Städten. Laut offiziellen Angaben sind 4,1% der Chinesen mit Haushaltsregistrierung arbeitslos gemeldet. Darin nicht erfasst sind die mittlerweile ca. 275 Mio. "Wanderarbeiter", von denen ca. 168 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Zwar kann das Gros der abhängig Beschäftigten von Erwerbsarbeit leben, die daraus resultierenden sozialen Versicherungsleistungen sind jedoch so gering, dass Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Rente häufig immer noch existenzbedrohenden Charakter hat. 1.
- Medizinische Versorgung Der hohe formale Abdeckungsgrad in der chinesischen Krankenversicherung täuscht darüber hinweg, dass die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall nach wie vor ungenügend ist. Obwohl 95% der Bevölkerung über Krankenversicherungsprogramme abgesichert ist, stellen für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar. Wie auch in anderen Politikfeldern herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle vor. Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Immer mehr wohlhabende Chinesen lassen sich im Ausland medizinisch behandeln.
- Behandlung von Rückkehrern Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Artikel 322, chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der rechtswidrige Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der fremdenpolizeilichen Kontrolle und Festnahme ergibt sich aus den Feststellungen der Landespolizeidirektion XXXX in dem gegen die BF erlassenen Schubhaftbescheid vom 01.02.
- Die BF hat selbst auch gar nie behauptet im Besitze eines Aufenthaltstitels zu sein bzw. hat sie bei der asylbehördlichen Einvernahme selbst angegeben, dass sie ohne im Besitze eines Reisedokumentes mit Hilfe von Schleppern eingereist sei. Die Einreisezeit und -umstände ergeben sich zwar aus den Angaben der BF, diese Daten können aber nicht eindeutig festgestellt werden, zumal die BF keine Unterlagen oder Bescheinigungsmittel darüber vorgelegt oder sonstige Beweismittel angeboten hat. Jedenfalls steht fest, dass sie den Antrag auf internationalen Schutz nicht sofort bei der Einreise sondern erst anlässlich einer fremdenpolizeilichen Überprüfung gestellt hat.2.
- Der rechtswidrige Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der fremdenpolizeilichen Kontrolle und Festnahme ergibt sich aus den Feststellungen der Landespolizeidirektion römisch 40 in dem gegen die BF erlassenen Schubhaftbescheid vom 01.02.
- Die BF hat selbst auch gar nie behauptet im Besitze eines Aufenthaltstitels zu sein bzw. hat sie bei der asylbehördlichen Einvernahme selbst angegeben, dass sie ohne im Besitze eines Reisedokumentes mit Hilfe von Schleppern eingereist sei. Die Einreisezeit und -umstände ergeben sich zwar aus den Angaben der BF, diese Daten können aber nicht eindeutig festgestellt werden, zumal die BF keine Unterlagen oder Bescheinigungsmittel darüber vorgelegt oder sonstige Beweismittel angeboten hat. Jedenfalls steht fest, dass sie den Antrag auf internationalen Schutz nicht sofort bei der Einreise sondern erst anlässlich einer fremdenpolizeilichen Überprüfung gestellt hat. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Dokumente, Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorgelegt, die zur Untermauerung ihres Vorbringens dienen würden. Es können daher lediglich ihre Angaben herangezogen werden. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe und Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde aus folgenden Erwägungen an: Wie sich aus Aktenlage ergibt, hat die BF zu ihrer beruflichen Tätigkeit unterschiedliche Angaben gemacht, indem sie zuerst angab, ein eigenes Geschäft für Saatgut geführt zu haben, später jedoch weder ein Geschäftslokal, noch ein Lager noch einen Marktstand gehabt zu haben, sondern die Pflanzen in einer Gärtnerei gekauft und sie dort belassen zu haben. Auch die übrigen Angaben über die behaupteten Geschäftstätigkeiten waren eher oberflächlich und inkonsistent. Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass bei Übereinstimmung der Angaben mit den tatsächlichen Gegebenheiten die Beschwerdeführerin genauere und klare Auskünfte über die näheren Umstände der Geschäftstätigkeiten geben hätte können. Indem die Beschwerdeführerin dazu und zu den behaupteten Kreditaufnahmen nur oberflächliche und keine detaillierten Auskünfte geben konnte, muss der Schluss gezogen werden, dass ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Die Behörde (das Gericht) kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehensabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Das erkennende Gericht geht aufgrund der oben dargestellten Ungereimtheiten davon aus, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und bloß konstruiert wurde, um den Anschein einer Verfolgungssituation im Herkunftsland zu erwecken, mit der Absicht sich dadurch den weiteren Aufenthalt in Österreich zu sichern. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft. Wie aus dem erstinstanzlichen Akt hervorgeht, wurde der illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin hier in Österreich ohne Anmeldung erst entdeckt, als sie einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. Es liegen somit gravierende Anhaltspunkte vor, die für ein nicht glaubhaftes Vorbringen sprechen. Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag die Beschwerdeführerin diesen Befund nicht zu entkräften. Zum einen ist die Behauptung nicht nachvollziehbar, die belangte Behörde hätte in der Beweiswürdigung bloß Textbausteine verwendet und die Aussagen in tendenziöser Weise verwendet, um damit die Ablehnung des Antrages zu begründen. Die Beschwerde unterlässt es, genauer auszuführen, um welche Aussagen es sich dabei handelt soll und im Vergleich mit der Aktenlage findet diese Behauptung keine Grundlage. Wie bereits oben dargelegt, hat die belangte Behörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides Ungereimtheiten und Widersprüche aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin ist umfassend befragt worden, jedoch hat die Beschwerdeführerin die Fragen zu den Umständen nur ungenau und inkonsistent beantwortet und war es ihr offenbar nicht möglich, hier einen inhaltlich einigermaßen gleichbleibenden Sachverhalt zu beschreiben. Dies alles deutet darauf hin, dass sie einen solchen Sachverhalt gar nicht selbst erlebt hat. Wenn die Beschwerde aufzuzeigen versucht, dass die belangte Behörde die Widersprüche übertrieben dargestellt hätte, so schließt dies zum einen die Widersprüche nicht aus und zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin Fragen nach den Umständen ihrer Geschäftstätigkeit und der Aufnahme der Kredite von vornherein sehr kurz und nicht klar beantwortete und erst auf Nachfragen weitere Auskünfte gab, wobei sie jedoch immer wieder auf Ungereimtheiten hingewiesen werden musste und die Erklärungsversuche immer wieder der Fragestellung angepasst wurden. In der Gesamtschau der Umstände, wobei die Antragstellung, die erst erfolgte als die Beschwerdeführerin in Polizeigewahrsam war, und der Ungereimtheiten und Widersprüche von besonderer Bedeutung sind, ist auf die persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu schließen. Somit fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht vor Verfolgung und entzieht sich das Vorbringen der rechtlichen Beurteilung. Ein unwahrer Sachverhalt ist rechtlich nicht zu beurteilen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 75Abs. 19 Asyl
G sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Zu A) A.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.A.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen. A.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen erkennen, dass sie einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens nur gestellt hat, um ihren - ansonsten illegalen - Aufenthalt zu legalisieren, zumal sie beim illegalen Aufenthalt von fremdenpolizeilichen Organen betreten wurde. Somit kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung gesprochen werden. Eine asylrelevante Gefährdung ist auch nicht für den Fall der Rückkehr anzunehmen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr subjektiv befürchten würde, wegen der illegalen Ausreise bzw. des Grenzübertrittes oder wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland von chinesischen Behörden belangt zu werden - was sie ohnedies nicht behauptet hat - kann noch nicht von einer asylrelevanten Bedrohung gesprochen werden. Ausgehend von den angeführten Länderberichten löst die Stellung eines Asylantrages im Ausland in China nicht eine politische oder strafrechtliche Verfolgung aus. Die Asylantragstellung allein ist im chinesischen Recht kein Straftatbestand. Wegen des illegalen Grenzübertrittes ist zwar eine Strafe vorgesehen. Dies wird jedoch als geringfügiges Vergehen behandelt und löst keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien aus. Ein solches Vergehen wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis nur gelegentlich und dann mit einer Geldbuße geahndet (vergl. dazu die Länderberichte zum Thema Rückkehrfragen). Im Übrigen sind auch sonst keine Umstände behauptet worden oder hervorgekommen, die für eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland China sprechen würden. Die Beschwerdeführerin hat sich weder politisch betätigt, noch wurde sie aktenkundig straffällig oder hatte sie sonst Probleme mit Behörden oder staatlichen Organen. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. A.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China A.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.A.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). A.2.
- Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde ist ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung in ihr Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In China ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine gravierende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes hindeuten würden. Sie bezeichnete sich auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.04.2013 auf konkrete Frage als gesund und wurden gesundheitliche Probleme im gesamten Verfahren nicht behauptet. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Abschiebung nach China die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in China gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt. Die Beschwerdeführerin ist weiters eine Frau jungen Alters (36 Jahre) und gibt zwar an, Analphabetin zu sein, jedoch ist sie dadurch nicht arbeitsfähig und hat sie auch in Österreich in einem chinesischen Lokal gearbeitet. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sie nicht arbeitsfähig sein sollte. Somit ist ihr zuzumuten, dass sie im Falle der Rückkehr zumindest als Hilfsarbeiterin einer Arbeit nachgehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in China schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist. Wie bereits oben ausgeführt, besteht für die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund ihres behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses rechtlich als nicht asylrelevant anzusehen ist. Zu A.II.) § 75 Abs. 20 AsylG lautet:Paragraph 75, Absatz 20, AsylG lautet: "Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
- den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
- jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
§ 68Abs.
1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
§ 68Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3.
den zurückweisenden Bescheid
§ 4des Bundesasylamtes,3.
den zurückweisenden Bescheid
Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
§ 4
folgenden zurückweisenden Bescheid
§ 68Abs.
1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
§ 75
. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9
aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen." Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I. und II. durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und weder der Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 AsylG zuerkannt.Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und weder der Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 AsylG zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die bis zum 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weiterzuführen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) besonders Rücksicht zu nehmen.Das Bundesverwaltungsgericht hat die bis zum 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 weiterzuführen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) besonders Rücksicht zu nehmen.
§ 9Abs.
2 BFA -VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA -VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, ERMK insbesondere zu berücksichtigen: 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a)die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- b)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- c)die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- d)der Grad der Integration;
- e)die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
- f)die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- g)Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- h)die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- i)die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin beträgt ca. 3 Jahre. Ihr bisheriges Leben hat die Beschwerdeführerin im Herkunftsland Volksrepublik China verbracht, wo sie sozialisiert wurde und dessen Landessprache sie spricht. Sie führt in Österreich kein Familienleben. Ihr Aufenthaltsstatus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unsicher und stützt sich schon bisher nur auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. Es wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich Sprachkurse zum Erwerb der deutschen Sprache belegt hätte. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und die Beschwerdeführerin zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, liegen bereits erhebliche öffentliche Interessen vor, die gegen das private Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin hier in Österreich zu verbleiben, sprechen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz berechtigt und sie konnte keineswegs von vornherein davon ausgehen, dass dieser ohne weiteres zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen wird. Insofern gehen jedenfalls öffentliche Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen vor. Auch wenn der Beschwerdeführerin die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist, sind ihr kaum Integrationsbemühungen zuzugestehen. Besonders integrative Bemühungen der Beschwerdeführerin wurden nicht geltend gemacht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Ihre privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich haben daher gemessen an den öffentlichen Interessen eines geordneten Zuzugs- und Fremdenwesen zurückzutreten. Unter Bedachtnahme auf die für die Beschwerdeführerin allein in ihrem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Kriterien kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig angesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L509.1434730.1.00