RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlL509 2119077-1 SpruchL509 2119077-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige des Iran, reiste mit ihrem Vater XXXX (L509 2119079) und ihrer Mutter XXXX (L509 2119080) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 03.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde tags darauf von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
- Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige des Iran, reiste mit ihrem Vater römisch 40 (L509 2119079) und ihrer Mutter römisch 40 (L509 2119080) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 03.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde tags darauf von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab sie zunächst an, dass sie Christin sei. Weiters führte sie aus, dass sie vor etwa fünf Jahren mit ihrer Mutter an verschiedenen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Sie glaube, dass sie dabei fotografiert worden seien. Aus diesem Grund sei die BF auch vor etwa drei Jahren von Beamten mitgenommen, kurz befragt und dann wieder freigelassen worden. Sie habe jedoch versprechen müssen, so etwas nicht wieder zu machen. Da es im Iran für Frauen und Mädchen keine Sicherheit mehr gebe, hätten sie beschlossen, den Iran zu verlassen. Frauen würden in der Nacht von unbekannten Personen mitgenommen, sie würden vergewaltigt und auch gefoltert. Zuletzt seien Frauen im Iran mit Säure attackiert worden.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015 , GZ XXXX wurde die BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit XXXX 2015 in Rechtskraft.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015 , GZ römisch 40 wurde die BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit römisch 40 2015 in Rechtskraft.
- Am 29.10.2015 wurde die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) niederschriftlich befragt. Erstmals auf das Christentum aufmerksam geworden sei die BF im Jahr
- Ihre Eltern hätten schon zur christlichen Gemeinschaft gehört und sei die BF freiwillig dazu gegangen. Die einzige Möglichkeit, ihren christlichen Glauben im Iran zu praktizieren sei gewesen, dass sie mit einem Freund ihres Vaters die Bibel gelesen und darüber gesprochen hätten. Alle Freunde des Vaters seien wegen ihrer Konvertierung festgenommen worden und sei sich die BF sicher, dass die Regierung auch Kenntnis von der Konvertierung ihres Vaters habe. Wenn man im Islam zu einer anderen Religion konvertiere, dann sei die Strafe der Tod. Vor der Ausreise habe der Vater dauernd gesagt, dass sie nicht mehr sicher seien und sich wegen ihrer Religion in Gefahr seien. In Österreich sei die BF Mitglied beim Bund Evangelikaler Gemeinden und habe sich am XXXX 2015 in der Evangelikalen Kirche in XXXX taufen lassen. Aktuell nehme sie in XXXX an Gottesdiensten teil und gehe zur Bibelstunde.In Österreich sei die BF Mitglied beim Bund Evangelikaler Gemeinden und habe sich am römisch 40 2015 in der Evangelikalen Kirche in römisch 40 taufen lassen. Aktuell nehme sie in römisch 40 an Gottesdiensten teil und gehe zur Bibelstunde. Dabei führte sie aus, dass sie einmal und ihr Vater zweimal im Jahr 2009 festgenommen worden seien. Zudem wurden der BF Fragen hinsichtlich ihrer Kenntnisse vom Christentum gestellt bzw. brachte sie unter anderem ein Schreiben ihres Vertreters, sowie eine Bestätigung des Bundes Evangelikaler Gemeinden in Österreich bzw. eine Taufbescheinigung in Vorlage.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2015, Zl. 14-1044569107-140133740 RD Kärnten, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise der BF betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2015, Zl. 14-1044569107-140133740 RD Kärnten, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise der BF betrage gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen der BF äußerst vage und oberflächlich gewesen sei, sodass ihre fluchtauslösenden Beweggründe nicht einmal im Entferntesten in einem glaubwürdigen Licht erschienen seien. Ebenso habe die BF keine glaubhaften Motive darlegen können, die eine Abkehr vom bisherigen und eine Hinwendung zum neuen Glauben zu erklären geeignet seien. Auch durch die Taufe habe die BF einen ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer gefestigten Überzeugung nicht belegen können und werde diese als nur formaler und inhaltlich substanzloser Akt angesehen. Aus den allgemeinen und nur in Ansätzen vorhandenen Angaben der BF sei kein plausibler Grund ihrer Hinwendung zum Christentum erkennbar.
- Mit Verfahrensanordnung vom 10.12.2015 wurde der BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 10.12.2015 wurde der BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Gegen den Bescheid des BFA wurde von der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin der BF mit Schriftsatz vom 23.12.2015 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben. Argumentiert wurde, dass das BFA festgestellt habe, dass die BF Christin sei jedoch dann ausgeführt habe, dass die Angaben zum Fluchtgrund nicht lebensnah und logisch und somit nicht glaubhaft gewesen seien. Insgesamt habe das BFA seinen Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet, insbesondere, da es seinen Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen und seine Beweiswürdigung nicht schlüssig sei. Diese beruhe teils auf Vermutungen und insbesondere auf Vorurteilen des BFA gegenüber iranischen Konvertiten. Zudem habe das BFA die Rechtslage krass verkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
- Rechtlich ergibt sich Folgendes: 2.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 2.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Spruchpunkt I.Spruchpunkt römisch eins.
- Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG
- Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG 3.
- § 28 VwGVG lautet:3.
- Paragraph 28, VwGVG lautet:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 2, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, Anmerkung 11). 3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG3.2. Bisherige Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG 3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Absatz 3, leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war. 3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. 3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken. 3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Absatz 2, leg. cit. die Voraussetzungen von Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist. Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine umfassende rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat, auch wenn dieses in seiner Konzeption als erste gerichtliche Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Dies entbindet die Verwaltungsbehörden keineswegs von der Verpflichtung, in Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens - ausgerichtet am Zweck des Ermittlungsverfahrens - den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG).Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine umfassende rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat, auch wenn dieses in seiner Konzeption als erste gerichtliche Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Dies entbindet die Verwaltungsbehörden keineswegs von der Verpflichtung, in Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens - ausgerichtet am Zweck des Ermittlungsverfahrens - den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Paragraph 37, AVG). 3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:3.3. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall: Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das BFA aus, dass das Fluchtvorbringen der BF äußerst vage und oberflächlich und somit nicht glaubhaft sei. Ebenso habe die BF keine glaubhaften Motive darlegen können, die eine Abkehr vom bisherigen und eine Hinwendung zum neuen Glauben zu erklären geeignet seien. Auch durch die Taufe habe die BF einen ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer gefestigten Überzeugung nicht belegen können und werde diese als nur formaler und inhaltlich substanzloser Akt angesehen. Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages der BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens der BF vom BFA nicht ausreichend ermittelt. 3.3.1. Hinsichtlich der von der BF behaupteten Hinwendung zum christlichen Glauben, die vom BFA als nicht glaubhaft erachtet wurde, ist auszuführen, dass das BFA diesbezüglich eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind. Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht des erkennenden Richters unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde und wird daher das BFA die entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben. Sofern das BFA die Angaben der BF auch aus dem Grund als nicht glaubwürdig erachtet, da deren Angaben aus der Erstbefragung nicht mit jenen in der Einvernahme vor dem BFA übereinstimmten, ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des VfGH eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(
- n)nur bedingt geeignet ist, zur Beurteilung herangezogen zu werden (vgl. dazu VfGH U98/12 vom 27.06.2012), zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.Sofern das BFA die Angaben der BF auch aus dem Grund als nicht glaubwürdig erachtet, da deren Angaben aus der Erstbefragung nicht mit jenen in der Einvernahme vor dem BFA übereinstimmten, ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des VfGH eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(
- n)nur bedingt geeignet ist, zur Beurteilung herangezogen zu werden vergleiche dazu VfGH U98/12 vom 27.06.2012), zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Zwar führte die BF in der Erstbefragung nicht explizit an, dass sie aus religiösen Gründen bzw. ihrer Konversion aus dem Iran geflohen sei, jedoch gab sie sehr wohl an, dass sie Christin sei (AS 37), weswegen, (auch unter Berücksichtigung der notorisch bekannten problematischen Situation von Konvertiten im Iran) nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den nunmehrigen Behauptungen der BF um ein völlig neues Fluchtvorbringen handelt. Sofern das BFA beweiswürdigend weiters ausführt, dass die BF keine nachvollziehbaren Motive darlegen habe können, die eine Abkehr vom bisherigen und eine Hinwendung zum neuen Glauben zu erklären geeignet seien, wäre es diesfalls am BFA gelegen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen. So wurde die BF lediglich danach gefragt, durch welchen Umstand sie aufmerksam geworden sei [Anm. auf das Christentum], woraufhin sie angab, dass ihre Eltern schon zur christlichen Gemeinschaft gehört hätten und sie freiwillig dazu gegangen sei (AS 72), weitere Fragen wie etwa, was letztlich ausschlaggebend für den Entschluss der BF, tatsächlich zu konvertieren, gewesen sei, wurden nicht gestellt. Aus diesem Grund kann es der BF auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie von sich aus keine (weiteren) Angaben zu den Motiven ihres Glaubenswechsel getätigt hat, zumal es Aufgabe des BFA ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig zu erheben, um der ihm obliegenden Ermittlungspflicht gerecht zu werden, was im gegenständlichen Fall jedoch unterblieben ist. Ebenso wäre es Aufgabe des BFA gewesen, den gesamten, von der BF hinsichtlich ihrer Konversion vorgebrachten Sachverhalt in seine Beurteilung miteinzubeziehen, was bisher nicht in vollem Umfang geschehen ist. Wenn jedoch Parteivorbringen unberücksichtigt bleibt, führt dies wiederum dazu, dass die Beweiswürdigung unschlüssig ist und das Verfahren mit einem Mangel belastet wird. So brachte die BF etwa vor, dass sie in Österreich Mitglied beim Bund Evangelikaler Gemeinden sei und regelmäßig in die Kirche gehe bzw. auch an einer Bibelstunde teilnehme und wurden von ihr entsprechende Bestätigungen in Vorlage gebracht. Diesen Umstand nahm das BFA jedoch weder zum Anlass, die BF detailliert zu der behaupteten Konversion zu befragen, noch sich mit den vorgelegten Schreiben an sich näher auseinanderzusetzen. Vielmehr führte es pauschal aus, dass die Angaben der BF nicht glaubhaft seien bzw., dass die Würdigung der angeblichen Konvertierung Aufgabe der erkennenden Behörde sei und die vorgelegten Schreiben demgemäß nicht zu berücksichtigen seien. Dadurch, dass sich das BFA in keinster Weise mit dem religiösen Leben der BF in Österreich auseinandergesetzt hat, bedient es sich mit seinen diesbezüglichen Ausführungen eindeutig einer antizipierenden Beweiswürdigung, die eine ablehnende Entscheidung nicht schlüssig zu begründen vermag und unzulässig ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH z.B. Erk. vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0102 oder vom 10.05.2010, Zl. 2009/17/0084 u.a.) und wird dieser Mangel im fortgesetzten Verfahren zu verbessern sein.Diesen Umstand nahm das BFA jedoch weder zum Anlass, die BF detailliert zu der behaupteten Konversion zu befragen, noch sich mit den vorgelegten Schreiben an sich näher auseinanderzusetzen. Vielmehr führte es pauschal aus, dass die Angaben der BF nicht glaubhaft seien bzw., dass die Würdigung der angeblichen Konvertierung Aufgabe der erkennenden Behörde sei und die vorgelegten Schreiben demgemäß nicht zu berücksichtigen seien. Dadurch, dass sich das BFA in keinster Weise mit dem religiösen Leben der BF in Österreich auseinandergesetzt hat, bedient es sich mit seinen diesbezüglichen Ausführungen eindeutig einer antizipierenden Beweiswürdigung, die eine ablehnende Entscheidung nicht schlüssig zu begründen vermag und unzulässig ist vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH z.B. Erk. vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0102 oder vom 10.05.2010, Zl. 2009/17/0084 u.a.) und wird dieser Mangel im fortgesetzten Verfahren zu verbessern sein. Zwar kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass es seine Aufgabe sei, das behauptete Fluchtvorbringen entsprechend zu würdigen. Jedoch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine entsprechend nachvollziehbare Würdigung erst nach vollständiger Erhebung des gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes möglich ist, was jedoch gegenständlich, wie bereits ausgeführt, unterblieben ist. Für eine umfassende, nachvollziehbare Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wären jedenfalls nähere Ermittlungen hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen erforderlich gewesen. Insbesondere in Frage gekommen wären Erhebungen beim Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich bzw. genauer bei der Evangelikalen Gemeinde XXXX , und deren Pastor bzw. "Ältesten" XXXX , der die BF auch getauft hat.Für eine umfassende, nachvollziehbare Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wären jedenfalls nähere Ermittlungen hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen erforderlich gewesen. Insbesondere in Frage gekommen wären Erhebungen beim Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich bzw. genauer bei der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 , und deren Pastor bzw. "Ältesten" römisch 40 , der die BF auch getauft hat. Dass derartige Ermittlungen unterblieben sind, verwundert insbesondere aus dem Grund, da laut der Niederschrift der Einvernahme der BF vor dem BFA XXXX bei dieser Einvernahme sogar selbst anwesend war und es daher für das BFA ohne besonderen Ermittlungsaufwand möglich gewesen wäre, diesen hinsichtlich der Konversion zu befragen. Wenn im gegenständlich angefochtenen Bescheid diesbezüglich angeführt wird, dass dieser über die innere Überzeugung der BF keine Auskunft geben könne, übersieht das BFA dabei, dass eine Befragung des Pastors zur Konversion der BF sehr wohl sinnvoll und auch notwendig gewesen wäre, zumal anzunehmen ist, dass dieser über Umstände der Religionsausübung der BF berichten kann, die zumindest Rückschlüsse auf die innere Überzeugung der BF zulassen.Dass derartige Ermittlungen unterblieben sind, verwundert insbesondere aus dem Grund, da laut der Niederschrift der Einvernahme der BF vor dem BFA römisch 40 bei dieser Einvernahme sogar selbst anwesend war und es daher für das BFA ohne besonderen Ermittlungsaufwand möglich gewesen wäre, diesen hinsichtlich der Konversion zu befragen. Wenn im gegenständlich angefochtenen Bescheid diesbezüglich angeführt wird, dass dieser über die innere Überzeugung der BF keine Auskunft geben könne, übersieht das BFA dabei, dass eine Befragung des Pastors zur Konversion der BF sehr wohl sinnvoll und auch notwendig gewesen wäre, zumal anzunehmen ist, dass dieser über Umstände der Religionsausübung der BF berichten kann, die zumindest Rückschlüsse auf die innere Überzeugung der BF zulassen. Im erneut fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher zum einen eine neuerliche Einvernahme der BF durchzuführen haben und diese dabei detailliert zu vorgebrachten Konversion zu befragen haben (Was waren ihr Motive für den Glaubenswechsel? Welche persönlichen Erwartungen hat sie von einem Glaubenswechsel? Hat sich die BF mit Glaubenssätzen und theoretischen Grundlagen des Christentums auseinandergesetzt? Welchen Raum nimmt die Religion in ihrem alltäglichen Leben ein? Hat sie sich mit Religiosität an sich und den Unterschieden zwischen Islam und Christentum beschäftigt? etc.). Zum anderen wird zur vollständigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch eine Befragung von XXXX von der Evangelikalen Gemeinde XXXX erforderlich sein (Wie lange ist die BF bereits Mitglied dieser Gemeinde bzw. wie kam es zu dieser Aufnahme? Wie wurde die BF auf die Taufe vorbereitet? Wie wurde festgestellt, dass die BF "bereit" für die Taufe ist? Wie sieht das Engagement der BF für diese Kirchengemeinde aus?).Zum anderen wird zur vollständigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch eine Befragung von römisch 40 von der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 erforderlich sein (Wie lange ist die BF bereits Mitglied dieser Gemeinde bzw. wie kam es zu dieser Aufnahme? Wie wurde die BF auf die Taufe vorbereitet? Wie wurde festgestellt, dass die BF "bereit" für die Taufe ist? Wie sieht das Engagement der BF für diese Kirchengemeinde aus?). Erst nach diesen Ermittlungen wird es möglich sein, nachvollziehbare Angaben hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Konversion der BF zu treffen. Zu Recht wird in der Beschwerde zudem aufgezeigt, dass die Ausführungen des BFA auch aus dem Grund nicht nachvollzogen werden können, da im gegenständlich angefochtenen Bescheid zum einen festgestellt wird, dass die BF Christin sei, zum anderen jedoch argumentiert wird, dass ihr Vorbringen bzw. ihre Konversion nicht glaubhaft sei. 3.3.2. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die aufgezeigten, bisher versäumten Ermittlungstätigkeiten nachzuholen und im Anschluss daran das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben. Sollte das BFA (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob die BF - selbst unter der Annahme, dass er bloß zum Schein konvertiert ist - im Falle einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Dazu bedarf es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken der BF im Ausland bekannt geworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion, geknüpft sind. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde zu Recht aufgezeigt wird, dass das BFA seinen eigenen Feststellungen widerspricht, wenn es zum einen ausführt, dass eine Konversion nur bei herausragender Öffentlichkeitswirkung gefährlich sei und zum anderen feststellt, dass sich zum Christentum konvertierte Muslime Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung ausgesetzt sehen (AS 185ff). 3.3.3. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des BFA auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft. 3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem BFA wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt: "Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]"."Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]". Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen zur vorgebrachten Gefährdung der BF unterlassen und ist davon ausgegangen, dass keine asylrelevante Gefährdung ihrer Person gegeben sei, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung wohl nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit sämtlichen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt zu haben. 3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird insbesondere auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein. 4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) 5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.
- und II.3.
- ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht). Darüber hinaus wurde die jüngst zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben dargestellt - berücksichtigt. Wie schon bisher wird darin das Institut der Zurückverweisung an die belangte Behörde als Ausnahme von der Sachenentscheidungspflicht der Beschwerdeinstanz betrachtet und liegt gegenständlich ein solcher Ausnahmefall vor. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung ist daher bereits vorhanden, die weder als uneinheitlich noch als abweichend von einer früheren Rechtsprechung anzusehen ist. Folglich ist die Revision als unzulässig zu erklären.Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter römisch zwei.3.
- und römisch zwei.3.
- ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 66, Abs. Absatz 2, AVG (bzw. des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 41, Absatz 3, ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht). Darüber hinaus wurde die jüngst zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie oben dargestellt - berücksichtigt. Wie schon bisher wird darin das Institut der Zurückverweisung an die belangte Behörde als Ausnahme von der Sachenentscheidungspflicht der Beschwerdeinstanz betrachtet und liegt gegenständlich ein solcher Ausnahmefall vor. Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung ist daher bereits vorhanden, die weder als uneinheitlich noch als abweichend von einer früheren Rechtsprechung anzusehen ist. Folglich ist die Revision als unzulässig zu erklären. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L509.2119077.1.00