4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG leitet und führt jedoch der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt jedoch der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Rechtsgrundlagen § 40 VwGVGParagraph 40, VwGVG
ihren jeweiligen Zuständigkeiten. [...] Gegenständlich ergibt sich Folgendes: Verfahrenshilfe für das Verfahren beim Verwaltungsgericht ist
GVG nur in Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen.Verfahrenshilfe für das Verfahren beim Verwaltungsgericht ist
Paragraph 40, VwGVG nur in Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG, BGBl I 2013/33, wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015 zur Zl. G 7 aus 2015, festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Artikel 6, EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher Paragraph 40, VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33, wegen Verstoßes gegen Artikel 6, EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist aber - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032, dazu Folgendes aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 GRC gilt die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechtes der Union. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches der GRC
1 (und somit des Art. 47 Abs. 3) zieht Holoubek/Lehner/Oswald die "Formel" des Europäischen Gerichtshofes heran: "Um festzustellen, ob eine nationale Regelung die Durchführung des Rechtes der Union im Sinne von Art. 51 der Charta betrifft, ist u.a. zu prüfen, ob mit ihr eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechtes bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr nicht andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechtes gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann." Der EuGH betont in diesem Zusammenhang, dass der Begriff der "Durchführung des Rechts der Union"
1 GRC "einen hinreichenden Zusammenhang von einem gewissen Grad verlangt, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann". Weiter hebt der EuGH hervor, dass die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar sind, "wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen". (Holoubek/Lechner/Oswald in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar [2014] Art. 51 Rz 28 ff). So hat der EuGH in der Rs C-87/12, Ymeraga, den Anwendungsbereich iSd Art 51 GRC verneint, obwohl die in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift in Umsetzung der RL 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangen ist, im konkreten Fall der Sachverhalt aber nicht unter die Richtlinie zu subsumieren war und der Kläger im Ausgangsverfahren als Unionsbürger weder von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat noch die mitgliedstaatliche Regelung zur Folge hatte, dass ihm der Kernbestand seiner Unionsbürgerrecht verwehrt wurde. In diesem Sinne reicht auch der alleinige Umstand, dass ein nationales Gesetz das Funktionieren einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation mittelbar beeinflussen kann, ebenso wenig aus, einen hinreichenden Zusammenhang zum Unionsrecht zu begründen (EuGH 18.12.1997, C-309/96, Annibaldi Rz 22), wie eine mitgliedstaatliche Landschaftsschutzregelung nicht in den Anwendungsbereich der GRC fällt, auch wenn die Landschaft ein Faktor ist, der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
der RL 2011/92 zu berücksichtigen ist und zu den Aspekten gehört, die bei den Umweltinformationen, um die es im Übereinkommen von Aarhus, der Verordnung 1376/2006 und bei der RL 2003/4 geht, berücksichtigt werden (EuGH 6.3.2014, C-206/13, Siragusa Rz 28).
, Absatz eins, GRC gilt die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechtes der Union. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches der GRC
, Absatz eins, (und somit des Artikel 47, Absatz 3,) zieht Holoubek/Lehner/Oswald die "Formel" des Europäischen Gerichtshofes heran: "Um festzustellen, ob eine nationale Regelung die Durchführung des Rechtes der Union im Sinne von Artikel 51, der Charta betrifft, ist u.a. zu prüfen, ob mit ihr eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechtes bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr nicht andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechtes gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann." Der EuGH betont in diesem Zusammenhang, dass der Begriff der "Durchführung des Rechts der Union"
, Absatz eins, GRC "einen hinreichenden Zusammenhang von einem gewissen Grad verlangt, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann". Weiter hebt der EuGH hervor, dass die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar sind, "wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen". (Holoubek/Lechner/Oswald in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar [2014] Artikel 51, Rz 28 ff). So hat der EuGH in der Rs C-87/12, Ymeraga, den Anwendungsbereich iSd Artikel 51, GRC verneint, obwohl die in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift in Umsetzung der RL 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangen ist, im konkreten Fall der Sachverhalt aber nicht unter die Richtlinie zu subsumieren war und der Kläger im Ausgangsverfahren als Unionsbürger weder von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat noch die mitgliedstaatliche Regelung zur Folge hatte, dass ihm der Kernbestand seiner Unionsbürgerrecht verwehrt wurde. In diesem Sinne reicht auch der alleinige Umstand, dass ein nationales Gesetz das Funktionieren einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation mittelbar beeinflussen kann, ebenso wenig aus, einen hinreichenden Zusammenhang zum Unionsrecht zu begründen (EuGH 18.12.1997, C-309/96, Annibaldi Rz 22), wie eine mitgliedstaatliche Landschaftsschutzregelung nicht in den Anwendungsbereich der GRC fällt, auch wenn die Landschaft ein Faktor ist, der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
der RL 2011/92 zu berücksichtigen ist und zu den Aspekten gehört, die bei den Umweltinformationen, um die es im Übereinkommen von Aarhus, der Verordnung 1376 aus 2006, und bei der RL 2003/4 geht, berücksichtigt werden (EuGH 6.3.2014, C-206/13, Siragusa Rz 28). Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Antrag auf Arbeitslosengeld zugrunde und ist die Höhe des gebührenden Anspruchs zu bemessen. Die entsprechenden Regelungen finden sich dem Grunde nach im Wesentlichen in den §§ 20, 21 AlVG. Eine Durchführung des Rechtes der Union durch diese nationalen Regelungen ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der zitierten Entscheidungen in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu erblicken. Weder ist erkennbar, dass durch diese Bestimmungen die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechtes bezweckt wird, noch leiten sich die Bestimmungen aus der Umsetzung einer Richtlinie ab. Die Regelungen verfolgen den Zweck, Arbeitslosengeld unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren und legen die diesbezüglich Modalitäten für den Anspruch, die Zusammensetzung der Beträge und der Berechnung dar. Eine spezifische unionsrechtliche Regelung in diesem Bereich bzw. eine sich aus einer solchen ergebende Verpflichtung kann nicht erkannt werden, insbesondere liegt gegenständlich auch kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb insgesamt der Anwendungsbereich der GRC nicht eröffnet ist.Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Antrag auf Arbeitslosengeld zugrunde und ist die Höhe des gebührenden Anspruchs zu bemessen. Die entsprechenden Regelungen finden sich dem Grunde nach im Wesentlichen in den Paragraphen 20, 21, AlVG. Eine Durchführung des Rechtes der Union durch diese nationalen Regelungen ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der zitierten Entscheidungen in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu erblicken. Weder ist erkennbar, dass durch diese Bestimmungen die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechtes bezweckt wird, noch leiten sich die Bestimmungen aus der Umsetzung einer Richtlinie ab. Die Regelungen verfolgen den Zweck, Arbeitslosengeld unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren und legen die diesbezüglich Modalitäten für den Anspruch, die Zusammensetzung der Beträge und der Berechnung dar. Eine spezifische unionsrechtliche Regelung in diesem Bereich bzw. eine sich aus einer solchen ergebende Verpflichtung kann nicht erkannt werden, insbesondere liegt gegenständlich auch kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb insgesamt der Anwendungsbereich der GRC nicht eröffnet ist. Da somit, wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032, ausspricht, der Anwendung des Verfahrenshilfe exklusiv für das Verwaltungsstrafverfahren vorsehende § 40 VwGVG aus rein verfassungsrechtlichem Blickwinkel nichts entgegen spricht, was auch auf den konkreten Fall zutrifft und somit aus § 40 VwGVG ein Anspruch des Antragstellers auf Beigabe eines Verteidigers im gegenständlichen Administrativverfahren nicht ableitbar ist und in diesem Verfahren auch nicht der Anwendungsbereich der GRC eröffnet ist, welcher die Anwendung des Art. 47 Abs. 3 GRC und somit eine inhaltliche Prüfung ermöglichen würde, war der verfahrensgegenständliche Antrag zurückzuweisen.Da somit, wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032, ausspricht, der Anwendung des Verfahrenshilfe exklusiv für das Verwaltungsstrafverfahren vorsehende Paragraph 40, VwGVG aus rein verfassungsrechtlichem Blickwinkel nichts entgegen spricht, was auch auf den konkreten Fall zutrifft und somit aus Paragraph 40, VwGVG ein Anspruch des Antragstellers auf Beigabe eines Verteidigers im gegenständlichen Administrativverfahren nicht ableitbar ist und in diesem Verfahren auch nicht der Anwendungsbereich der GRC eröffnet ist, welcher die Anwendung des Artikel 47, Absatz 3, GRC und somit eine inhaltliche Prüfung ermöglichen würde, war der verfahrensgegenständliche Antrag zurückzuweisen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z. 1 entfallen, weil der das Verfahren leitende Antrag zurückzuweisen war.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen, weil der das Verfahren leitende Antrag zurückzuweisen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L510.2117992.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.