Obsah (7)
§ 3Art 133§ 10§§ 57§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlL512 1417025-2 SpruchL512 1417025-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNG
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (im Folgenden "Pakistan" genannt), brachte am 08.09.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (im Folgenden "Pakistan" genannt), brachte am 08.09.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Rahmen der Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamts (im Folgenden "BAA") im Wesentlichen vor, dass er in der Kleinstadt XXXX zusammen mit einem Mitarbeiter ein CD-, Kassetten- und Stereoanlagengeschäft geführt habe. Am 26.06.2010 - der BF hätte sich gerade in der Moschee befunden - hätten drei Männer den Mitarbeiter des BF aufgefordert, das Geschäft zu schließen. Vier Tage später sei der BF von ihm unbekannten Männern gekidnappt und dann in einem Rohbau angehalten worden. Drei Tage später sei ihm zusammen mit zwei anderen Mitgefangenen die Flucht gelungen. Trotzdem er sein Geschäft geschlossen habe, sei dieses angezündet worden. Einer der Mitgefangenen sei getötet worden, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Rahmen der Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamts (im Folgenden "BAA") im Wesentlichen vor, dass er in der Kleinstadt römisch 40 zusammen mit einem Mitarbeiter ein CD-, Kassetten- und Stereoanlagengeschäft geführt habe. Am 26.06.2010 - der BF hätte sich gerade in der Moschee befunden - hätten drei Männer den Mitarbeiter des BF aufgefordert, das Geschäft zu schließen. Vier Tage später sei der BF von ihm unbekannten Männern gekidnappt und dann in einem Rohbau angehalten worden. Drei Tage später sei ihm zusammen mit zwei anderen Mitgefangenen die Flucht gelungen. Trotzdem er sein Geschäft geschlossen habe, sei dieses angezündet worden. Einer der Mitgefangenen sei getötet worden, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe. I.1.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 06.12.2010, Az.: 10 08.314-BAS
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II).
§ 10Abs 1 Z 2 Asyl
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 06.12.2010, Az.: 10 08.314-BAS
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei). I.1.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und auch nicht als asylrelevant. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Pakistan eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu vergewärtigen gehabt habe, oder im Falle einer Rückkehr dorthin, einer solchen ausgesetzt wäre.römisch eins.1.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und auch nicht als asylrelevant. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Pakistan eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu vergewärtigen gehabt habe, oder im Falle einer Rückkehr dorthin, einer solchen ausgesetzt wäre. I.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen. I.1.2.
- Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch § 8
(1)AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch Paragraph 8,
(1)AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar. I.1.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.12.2010 durch Unterstützung einer in Asylsachen versierten NGO bzw. Person innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid der belangten Behörde werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.römisch eins.1.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.12.2010 durch Unterstützung einer in Asylsachen versierten NGO bzw. Person innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid der belangten Behörde werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. I.1.
- Mit Schreiben des Vereins Menschenrechte vom 07.06.2011 übermittelte der BF ergänzende Unterlagen (ein in Englisch gehaltener Brief, einen Artikel der Express News vom 07.07.2010, in welchem über einen Kampf zwischen der Armee und Terroristen berichtet wird, sowie ein Schulzeugnis von 2005) zum Asylantrag des BF, welche der BF kürzlich von einem Freund in Pakistan erhalten habe.römisch eins.1.
- Mit Schreiben des Vereins Menschenrechte vom 07.06.2011 übermittelte der BF ergänzende Unterlagen (ein in Englisch gehaltener Brief, einen Artikel der Express News vom 07.07.2010, in welchem über einen Kampf zwischen der Armee und Terroristen berichtet wird, sowie ein Schulzeugnis von 2005) zum Asylantrag des BF, welche der BF kürzlich von einem Freund in Pakistan erhalten habe. I.1.
- Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF die Verbesserung durch Vorlage von Originaldokumenten binnen zwei Wochen aufgetragen.römisch eins.1.
- Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF die Verbesserung durch Vorlage von Originaldokumenten binnen zwei Wochen aufgetragen. I.1.5.
- Mit Schreiben vom 20.06.2012 wurde das Stadtpolizeikommando XXXX um Amtshilfe betreffend Aufenthaltserhebung und Zustellung der unter Pkt. I.1.
- angeführten Verfahrensanordnung ersucht.römisch eins.1.5.
- Mit Schreiben vom 20.06.2012 wurde das Stadtpolizeikommando römisch 40 um Amtshilfe betreffend Aufenthaltserhebung und Zustellung der unter Pkt. römisch eins.1.
- angeführten Verfahrensanordnung ersucht. I.1.5.
- Mit Schreiben vom 27.6.2011 gab der BF den Namen des Freundes, von welchem er die unter Pkt. I.1.
- angeführten Unterlagen übermittelt bekam, bekannt. Der Aufforderung zur Vorlage der Originaldokumente sowie des Briefkuverts kam die bP nicht nach.römisch eins.1.5.
- Mit Schreiben vom 27.6.2011 gab der BF den Namen des Freundes, von welchem er die unter Pkt. römisch eins.1.
- angeführten Unterlagen übermittelt bekam, bekannt. Der Aufforderung zur Vorlage der Originaldokumente sowie des Briefkuverts kam die bP nicht nach. I.1.5.
- Mit Schreiben vom 23.6.2011 übermittelte das Stadtpolizeikommando XXXX aufgrund der angeforderten Amtshilfe des AsylGH (Pkt. I.1.5.1) eine Sachverhaltsdarstellung.römisch eins.1.5.
- Mit Schreiben vom 23.6.2011 übermittelte das Stadtpolizeikommando römisch 40 aufgrund der angeforderten Amtshilfe des AsylGH (Pkt. römisch eins.1.5.1) eine Sachverhaltsdarstellung. I.1.
- Mit Schreiben vom 11.10.2011 beantragte der BF die Beigebung eines Rechtsberaters.römisch eins.1.
- Mit Schreiben vom 11.10.2011 beantragte der BF die Beigebung eines Rechtsberaters. I.1.6.
- Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2011 wurde ein Rechtsberater bestellt.römisch eins.1.6.
- Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2011 wurde ein Rechtsberater bestellt. I.1.
- Mit Schreiben vom 19.04.2012 wurde dem AsylGH eine ergänzende Eingabe übermittelt, in welcher der BF die Beschwerde vom 22.12.2010 aufrecht hält und verschiedene Dokumente vorlegt.römisch eins.1.
- Mit Schreiben vom 19.04.2012 wurde dem AsylGH eine ergänzende Eingabe übermittelt, in welcher der BF die Beschwerde vom 22.12.2010 aufrecht hält und verschiedene Dokumente vorlegt. I.1.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012 Zl E11 417.025-1/2011/14E wurde die Beschwerde des BF
§§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 11.06.2012 in Rechtskraft.römisch eins.1.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012 Zl E11 417.025-1/2011/14E wurde die Beschwerde des BF
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 11.06.2012 in Rechtskraft. Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig, sowie ausreichend tragfähig ist. "Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 27 des angefochtenen Bescheides bezüglich der Angaben zu der Lehmhütte bzw. dem Rohbau nicht nachvollziehbar sind. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Pkt. II.1.5. verwiesen."Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 27 des angefochtenen Bescheides bezüglich der Angaben zu der Lehmhütte bzw. dem Rohbau nicht nachvollziehbar sind. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.1.5. verwiesen. Die übrigen von der belangten Behörde getätigten Argumente stellen sich für die oa. Schlussfolgerung als ausreichend tragfähig dar. Die belangte Behörde hat trefflich erkannt, dass die Schilderung der bP hinsichtlich der Fluchtgedanken nicht nachvollziehbar ist. Auch dass die bP weder die Entführung, noch die Brandstiftung zur Anzeige brachte, war für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Ebenso hat die belangte Behörde die Widersprüche hinsichtlich der Zeitdauer des Aufenthaltes in XXXX erkannt. Auch auf die Widersprüche hinsichtlich des Datums der Geschäftsaufgabe bzw. des Moscheebesuchs bzw. des Geschäftsbesuchs der Taliban wurde seitens der belangten Behörde trefflich verwiesen. Zu guter Letzt hat die belangte Behörde auf die fehlende Asylrelevanz im Vorbringen der bP verwiesen.Die übrigen von der belangten Behörde getätigten Argumente stellen sich für die oa. Schlussfolgerung als ausreichend tragfähig dar. Die belangte Behörde hat trefflich erkannt, dass die Schilderung der bP hinsichtlich der Fluchtgedanken nicht nachvollziehbar ist. Auch dass die bP weder die Entführung, noch die Brandstiftung zur Anzeige brachte, war für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Ebenso hat die belangte Behörde die Widersprüche hinsichtlich der Zeitdauer des Aufenthaltes in römisch 40 erkannt. Auch auf die Widersprüche hinsichtlich des Datums der Geschäftsaufgabe bzw. des Moscheebesuchs bzw. des Geschäftsbesuchs der Taliban wurde seitens der belangten Behörde trefflich verwiesen. Zu guter Letzt hat die belangte Behörde auf die fehlende Asylrelevanz im Vorbringen der bP verwiesen. Sofern die bP die Unterlassung der Anzeige wegen Entführung und Brandstiftung mit einem Vorfall - ein Mann hatte die Taliban angezeigt und diese hätten ihn dann umgebracht - zu erklären versucht, geht dies ins Leere. Der AsylGH ist der Ansicht, dass es sich bei der Erklärung um eine Scheinbehauptung handelt, zumal die bP trotz Kenntnis von dem oa Vorfall mit dem Geschäftsinhaber die Brandstiftung zur Anzeige bringen wollte. Nur weil der Geschäftsinhaber keine Anzeige erstatten wollte, hat die bP davon abgesehen und dies damit begründet, nicht zu wissen, wen er anzeigen soll. Sofern die bP dem Widerspruch hinsichtlich der Datumsangabe für den Geschäftsbesuch der Taliban auf sein Erinnerungsvermögen entgegen zu treten versucht, geht dies ebenfalls ins Leere. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade derartig gravierende stressreiche Ereignisse, die einen sogar zum Verlassen seines Heimatlandes motivieren, und wie sie der BF behauptetermaßen persönlich erlebt haben will, besonders einprägsam sind und in den wesentlichen Punkten auch nach längerer Zeit und bei wiederholter Erzählung ohne gravierende Abweichungen erzählt werden können. Dieser Erklärungsversuch ist im Ergebnis nicht dergestalt konkret und substantiiert, dass der AsylGH zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet wäre. Aber auch, wenn man der bP hinsichtlich seines fehlenden Erinnerungsvermögens Glauben schenkt, vermag dies den Verfahrensausgang nicht zu beeinflussen, zumal die übrigen Widersprüche und Unplausibilitäten für sich allein geeignet sind, um dem Vorbringen des BF den Boden der Glaubwürdigkeit zu entziehen. Auch dem Widerspruch hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in XXXX vermochte die bP nicht entgegen zu treten, sondern wies er auf sein ursprüngliches Vorbringen hin. Für den AsylGH ist es nicht plausibel, dass der BF bereits drei Jahre in XXXX lebte, aber der Armee gegenüber angab, erst seit eineinhalb Jahren in XXXX zu wohnen.Auch dem Widerspruch hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in römisch 40 vermochte die bP nicht entgegen zu treten, sondern wies er auf sein ursprüngliches Vorbringen hin. Für den AsylGH ist es nicht plausibel, dass der BF bereits drei Jahre in römisch 40 lebte, aber der Armee gegenüber angab, erst seit eineinhalb Jahren in römisch 40 zu wohnen. Das BAA hat auch treffend erkannt, dass es auch bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens, diesem an Asylrelevanz mangle. II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin: Für den AsylGH ist es nicht nachvollziehbar, dass sich die bP der Armee gegenüber weigerte, zur Polizeistation gebracht zu werden und mit den Armeeangehörigen als Zeugen seine Entführung anzuzeigen. Die bP hat das Gebäude ihres Aufenthalts als Gefangener widersprüchlich geschildert. Vorm Landespolizeikommando für Wien war es eine Lehmhütte mit drei Zimmern (AS 41), vorm BAA war es ein Rohbauhaus mit zwei Zimmern. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen, dass die bP, obwohl keiner den Namen des Friseurs, welcher umgebracht wurde nannte, wusste wer gemeint war (AS 124). In diesem Zusammenhang ist auch der Tod des Friseurs nicht nachvollziehbar. Zum einen waren die Gefangenen zu dritt und nur einer davon wurde umgebracht. Auch der Grund, den die bP nannte, vermag nicht zu überzeugen. Die drei Gefangenen haben der Armee einen leer stehenden Rohbau/Lehmhütte gezeigt, sonst nichts. Rückschlüsse auf die Entführer konnten seitens der Armee nicht gezogen werden, sonst hätte diese die Entführer bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Einerseits wollten die Friseure der Armee nicht die Örtlichkeiten ihres Aufenthaltes zeigen (AS 124), andererseits hat aber XXXX der Armee die Adresse der Taliban verraten (AS 117).Einerseits wollten die Friseure der Armee nicht die Örtlichkeiten ihres Aufenthaltes zeigen (AS 124), andererseits hat aber römisch 40 der Armee die Adresse der Taliban verraten (AS 117). Für den AsylGH ist der Aufwand, den die Taliban betrieben haben, völlig unplausibel. Zuerst statten sie dem Geschäft einen Besuch ab und fordern den Angestellten auf, das Geschäft zu schließen. Dabei setzten sie sich der Gefahr aus, dass sie erkannt werden. Dann entführen sie den Geschäftsführer (bP), foltern ihn und fordern ihn auf, das Geschäft zu schließen. Die bP kehrt zurück und obwohl er sein Geschäft geschlossen hielt, fackeln die "Taliban" nächsten Tag sein Geschäft ab, was völlig unverständlich ist. Viel naheliegender wäre es gewesen, das Geschäft gleich abzufackeln, anstatt die bP zu entführen und sich dabei der Gefahr auszusetzen in eine Armeekontrolle zu geraten. Unplausibel ist, dass die Entführer ihre Opfer allein gelassen haben, zumal sie geradezu zwingend damit rechnen mussten, dass diese die Flucht ergreifen. Die bP machte zu seinem Aufenthalt nach dem Brand seines Geschäftes divergierende Angaben. Zunächst brachte er vor, dass er sich nach dem Brand seines Geschäftes noch 3 Wochen an seiner Wohnadresse aufhielt (AS 118). In derselben Einvernahme brachte er dann vor, dass er an dem Tag als sein Geschäft abgebrannt ist, zu seinem Freund gezogen ist (AS 126). Soweit die bP in der Einvernahme vorbringt, dass er überall gefunden werde, ist dies nicht plausibel (AS 127). Auch ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit der bP, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans, des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die nicht einmal der Staat verfügt, nämlich die bP in einem von ihrem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Teil des Landes aufzufinden, weshalb die bP durch Verlegung ihres Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Karachi, Lahore, Islababad, Rawalpindi) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gar nicht gefunden werden kann. Überdies konnte sich die bP drei Wochen unbehelligt in seinem Wohnhaus aufhalten, was geradezu das Fehlen einer Verfolgung indiziert. Der BF hat auch keine Bescheinigungsmittel für sein Vorbringen vorgelegt. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
- a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
- b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
- c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
- d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
- e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die bP offenkundig bemühte ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der bP im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass ihre Aussagen zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel waren und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen. Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; [...]".Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; [...]". Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Wie den Länderberichten zu Pakistan zu entnehmen ist, sind die pakistanischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Es ist vielmehr mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen und Drohungen von Extremisten bieten würden. Aber auch bei der hypothetischen Annahme, dass die Polizei nicht Schutzwillig gewesen wäre, hätte sich der BF gegen die behaupteten Versäumnisse der lokalen Polizeistation an eine übergeordnete Dienststelle wenden können. Das er dies gemacht hat, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ist er auch nicht mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, einer NGO oder der Nationalen Menschenrechtskommission gegen seinen Gegner vorgegangen, womit er aber den pakistanischen Behörden auch die Möglichkeit genommen, gegen die vorgebrachten Übergriffe oder Bedrohungen entsprechend vorzugehen. Der Beschwerdeführer konnte eine tatsächliche Billigung von privater Verfolgung durch die staatlichen Stellen jedenfalls nicht glaubhaft machen. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass, wie aus den Feststellungen ebenso hervorgeht, die Effizienz der Polizeikräfte und damit auch deren Schutzfähigkeit vor privaten Verfolgungshandlungen regional unterschiedlich sind und Korruption in der Polizei in Einzelfällen vorkommen kann, jedoch kann auf Basis der Quellenlage bzw. der notorisch bekannten Tatsachen nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen - in jedem demokratischen Staat - auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden. Sofern die bP rügt, dass im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zu der Flutkatastrophe vom August 2010 getroffen wurden ist dies zwar richtig, aber im gegenständlichen Fall nicht von Entscheidungsrelevanz, weshalb es diesbezüglich keiner weiteren Beweisaufnahme mehr bedarf, zumal die bP in der Beschwerde auch nicht angeführt hat, inwiefern sie von der Flutkatastrophe betroffen ist. Überdies ist notorisch, dass den Menschen in den Flutgebieten durch NGO¿s aber auch durch die Regierung geholfen wird. Die in der Beschwerde angeführten Zeitungsartikel über die Taliban, die Flut, über die Gefahr, dass Extremisten die Krise ausnutzen und über die befürchteten Folgen, sowie dem Bombenattentat auf einen Schulbus in Peshawar, wird festgestellt, dass es sich um ganz allgemein gehaltene Zeitungsartikel handelt, welche keinen konkreten Bezug zum BF aufweisen. Hinsichtlich der Artikel sei auch noch festgestellt, dass allgemein gehaltene Zeitungsartikel, die keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, generell nicht geeignet sind, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen, vermögen diese doch nichts über die ganz konkrete Geschichte der Asylwerber auszusagen (vgl. hierzu auch VwGH vom 26.06.1967, Sammlung 7185 A. Aufgrund der gleichen Interessenslage sind die dortigen Überlegungen auch hier anwendbar.)."Hinsichtlich der Artikel sei auch noch festgestellt, dass allgemein gehaltene Zeitungsartikel, die keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, generell nicht geeignet sind, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen, vermögen diese doch nichts über die ganz konkrete Geschichte der Asylwerber auszusagen vergleiche hierzu auch VwGH vom 26.06.1967, Sammlung 7185 A. Aufgrund der gleichen Interessenslage sind die dortigen Überlegungen auch hier anwendbar.)." I.2. Der BF stellte erneut am 27.05.2014 bei der belangten Behörde einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.2. Der BF stellte erneut am 27.05.2014 bei der belangten Behörde einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 27.05.2014 Folgendes vor: Er habe bereits einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Er habe seit dieser Entscheidung Österreich nicht verlassen. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, da sich seit der negativen Entscheidung, seit 11.06.2012, mehrere Änderungen ergeben hätten. Der BF möchte die Gruppe, die ihn in Pakistan verfolge, bekannt geben. Die Leute der Gruppe würden auf den Namen " XXXX " (von den Taliban) hören. Als im August 2013 der Bruder des BF, der damals nach XXXX geflüchtet sei, nach Pakistan zurückkehrt sei, sei dieser von den Taliban an einen unbekannten Ort verschleppt und gefoltert worden. Er sei dabei am Kopf verletzt worden. Er sei für ca. 1 1/2 Monate in das Krankenhaus von XXXX gekommen. Nach sechs Monaten sei der Bruder des BF neuerlich geflüchtet. Der Grund hätte darin bestanden, dass die Taliban den Aufenthaltsort des BF in Erfahrung bringen hätten wollen. Sie hätten den Bruder des BF bedroht, falls der BF erwischt werden sollte, würden sie den BF umbringen.Er habe bereits einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Er habe seit dieser Entscheidung Österreich nicht verlassen. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, da sich seit der negativen Entscheidung, seit 11.06.2012, mehrere Änderungen ergeben hätten. Der BF möchte die Gruppe, die ihn in Pakistan verfolge, bekannt geben. Die Leute der Gruppe würden auf den Namen " römisch 40 " (von den Taliban) hören. Als im August 2013 der Bruder des BF, der damals nach römisch 40 geflüchtet sei, nach Pakistan zurückkehrt sei, sei dieser von den Taliban an einen unbekannten Ort verschleppt und gefoltert worden. Er sei dabei am Kopf verletzt worden. Er sei für ca. 1 1/2 Monate in das Krankenhaus von römisch 40 gekommen. Nach sechs Monaten sei der Bruder des BF neuerlich geflüchtet. Der Grund hätte darin bestanden, dass die Taliban den Aufenthaltsort des BF in Erfahrung bringen hätten wollen. Sie hätten den Bruder des BF bedroht, falls der BF erwischt werden sollte, würden sie den BF umbringen. Bei der Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst vor den Taliban, die ihm umbringen würden. Die Gruppe sei eine untergeordnete Gruppe der Taliban. Seit Oktober 2013 seien dem BF diese Änderungen bekannt. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 11.03.2015 im Wesentlichen Folgendes vor: Der BF habe um eine Niederlassungsbewilligung angesucht. Er arbeite seit Dezember 2014. Zuvor habe ihn die XXXX unterstützt. In Pakistan würde ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie leben. Die Familie des BF lebe seit 3 bis 3 1/2 Jahren in Saudi-Arabien.Der BF habe um eine Niederlassungsbewilligung angesucht. Er arbeite seit Dezember 2014. Zuvor habe ihn die römisch 40 unterstützt. In Pakistan würde ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie leben. Die Familie des BF lebe seit 3 bis 3 1/2 Jahren in Saudi-Arabien. Er habe neuerlich einen Asylantrag gestellt, da im August 2013 der Bruder des BF, als dieser zurückgegangen sei, von den Taliban, die den BF gekidnappt hätten, ebenfalls gekidnappt und über den BF ausgefragt worden sei. Der BF sei damals von den Taliban gekidnappt worden und sei dann fortgegangen. Als der BF fortgegangen sei, habe die Armee interveniert und von XXXX den Sohn umgebracht. Die XXXX Gruppierung habe geglaubt, dass der BF der Grund dafür sei, dass der Sohn umgebracht wurde, da der BF der Armee gesagt habe, wo dieser sei. Er könne sich nicht an einem anderen Ort in seinem Heimatland aufhalten, da die Grundstücke dort wären, sie seien außerdem auch von dort.Er habe neuerlich einen Asylantrag gestellt, da im August 2013 der Bruder des BF, als dieser zurückgegangen sei, von den Taliban, die den BF gekidnappt hätten, ebenfalls gekidnappt und über den BF ausgefragt worden sei. Der BF sei damals von den Taliban gekidnappt worden und sei dann fortgegangen. Als der BF fortgegangen sei, habe die Armee interveniert und von römisch 40 den Sohn umgebracht. Die römisch 40 Gruppierung habe geglaubt, dass der BF der Grund dafür sei, dass der Sohn umgebracht wurde, da der BF der Armee gesagt habe, wo dieser sei. Er könne sich nicht an einem anderen Ort in seinem Heimatland aufhalten, da die Grundstücke dort wären, sie seien außerdem auch von dort. Der BF habe zwar seit Oktober 2013 über die Änderungen Bescheid gewusst, habe aber erst im Mai 2014 einen Antrag gestellt, da er eine Niederlassungsbewilligung beantragt habe, Dann habe der Rechtsanwalt zu ihm gesagt, dass er vielleicht eine Duldungskarte bekomme. Der BF habe zwei Monate lang beim XXXX gearbeitet. Der BF habe keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich.Der BF habe zwei Monate lang beim römisch 40 gearbeitet. Der BF habe keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich. I.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. I.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde, das Kernvorbringen des BF stütze sich auch im zweiten Verfahren auf die Probleme, welche im vorangegangenen rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren als unglaubhaft erachtet wurden. Im Rahmen der Erstbefragung habe der BF den Namen jener Talibangruppierung bekannt gegeben, von der er verfolgt werde. Im vorangegangen Verfahren habe der BF angeführt, dass er die Personen, von denen er bedroht werde, nicht kenne. Er habe vermutet, dass es sich um Taliban handeln würde, da diese Bärte und Turbane getragen hätten. Es sei nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der BF derart verspätet den Namen in Erfahrung gebracht habe. Hätte sich das gesamte Fluchtvorbringen tatsächlich zugetragen, so darf erwartet werden, dass der BF auch in seinem ersten Verfahren den Namen seines Gegners nennen hätte können. In der Erstbefragung habe der BF als Namen der Gruppierung " XXXX " genannt, im Laufe der darauffolgenden Einvernahme angegeben, dass der Sohn des XXXX umgebracht worden sei. Diese Aussagen vermissen jegliches Detailwissen. Der BF habe die Behauptung, dass sein Bruder nach seiner Rückkehr nach Pakistan verschleppt und gefoltert worden wäre in den Raum gestellt. Hervorzuheben sei, dass sich im Erstverfahren die gesamte Familie des BF mitsamt den Geschwistern des BF in Pakistan aufhielt. Befragt, warum der Bruder des BF aus Pakistan ausgereist sei, habe der BF ausgeführt, er hätte die gleichen Probleme gehabt wie der BF. Fraglich sei demnach, weshalb der Bruder des BF wieder nach Pakistan zurückkehrt sei, wenn ihm selbige Verfolgung gedroht habe. Weshalb der Bruder des BF den Vorfall bei der Polizei nicht angezeigt habe, habe der BF nicht hinreichend und plausibel beantwortet. In der Erstbefragung habe der BF gemeint, dass sein Bruder nicht zur Polizei gehen haben können, da der BF vom pakistanischen Geheimdienst gesucht werde. Weshalb dies der Fall sein sollte, konnte aus den Angaben des BF nicht ansatzweise hergeleitet werden. Im Zug der darauffolgenden Befragung habe der BF angeführt, seinem Bruder geraten zu haben, nicht zur Polizei zu gehen. Die pakistanischen Behörden sind grundsätzlich fähig und auch willens Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu bieten, sodass es nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der BF und auch sein Bruder die angebliche Entführung nicht angezeigt hätten. Den Mangel an Detailwissen zum Vorfall des Bruders des BF habe er damit begründet, dass der BF nicht so einen guten Kontakt zum Bruder habe, wie dieser ihm die Schuld an der Gesamtsituation geben würde. Unbegreiflich erscheine, dass die Taliban den Aufenthaltsort des BF in Erfahrung bringen wolle bzw. weshalb diese ein Interesse an der Person des BF hätten und einen solchen Aufwand betreiben würden. Dass ausgerechnet der BF Zielobjekt der Taliban bzw. im Zweitverfahren genannten Personen sein sollte, habe der BF nicht nachvollziehbar darlegen können, zumal es sich beim BF nicht um eine besonders exponierte Person handeln würde. Festgehalten werde dass der BF zuvor bereits hinsichtlich seiner Reisebewegung und seiner Dokumente Unwahrheiten berichtet habe, worauf sich die Beurteilung des Antrages nicht stützt, dennoch auf die persönliche (Un-)Glaubwürdigkeit geschlossen werden könne. Angesichts der Tatsache, dass der Erstantrag des BF in Ermangelung eines glaubhaften Vorbringens abgewiesen wurde, könne die ergänzende Schilderung des BF, welche hauptsächlich auf den ersten Fluchtgrund beruht, die Glaubwürdigkeit nicht zugesprochen werden. Selbst bei Wahrheitsunterstellung könne sich der BF durch Umzug in andere Landesteile Bedrohungen durch Privatpersonen entziehen.römisch eins.3.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde, das Kernvorbringen des BF stütze sich auch im zweiten Verfahren auf die Probleme, welche im vorangegangenen rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren als unglaubhaft erachtet wurden. Im Rahmen der Erstbefragung habe der BF den Namen jener Talibangruppierung bekannt gegeben, von der er verfolgt werde. Im vorangegangen Verfahren habe der BF angeführt, dass er die Personen, von denen er bedroht werde, nicht kenne. Er habe vermutet, dass es sich um Taliban handeln würde, da diese Bärte und Turbane getragen hätten. Es sei nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der BF derart verspätet den Namen in Erfahrung gebracht habe. Hätte sich das gesamte Fluchtvorbringen tatsächlich zugetragen, so darf erwartet werden, dass der BF auch in seinem ersten Verfahren den Namen seines Gegners nennen hätte können. In der Erstbefragung habe der BF als Namen der Gruppierung " römisch 40 " genannt, im Laufe der darauffolgenden Einvernahme angegeben, dass der Sohn des römisch 40 umgebracht worden sei. Diese Aussagen vermissen jegliches Detailwissen. Der BF habe die Behauptung, dass sein Bruder nach seiner Rückkehr nach Pakistan verschleppt und gefoltert worden wäre in den Raum gestellt. Hervorzuheben sei, dass sich im Erstverfahren die gesamte Familie des BF mitsamt den Geschwistern des BF in Pakistan aufhielt. Befragt, warum der Bruder des BF aus Pakistan ausgereist sei, habe der BF ausgeführt, er hätte die gleichen Probleme gehabt wie der BF. Fraglich sei demnach, weshalb der Bruder des BF wieder nach Pakistan zurückkehrt sei, wenn ihm selbige Verfolgung gedroht habe. Weshalb der Bruder des BF den Vorfall bei der Polizei nicht angezeigt habe, habe der BF nicht hinreichend und plausibel beantwortet. In der Erstbefragung habe der BF gemeint, dass sein Bruder nicht zur Polizei gehen haben können, da der BF vom pakistanischen Geheimdienst gesucht werde. Weshalb dies der Fall sein sollte, konnte aus den Angaben des BF nicht ansatzweise hergeleitet werden. Im Zug der darauffolgenden Befragung habe der BF angeführt, seinem Bruder geraten zu haben, nicht zur Polizei zu gehen. Die pakistanischen Behörden sind grundsätzlich fähig und auch willens Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu bieten, sodass es nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der BF und auch sein Bruder die angebliche Entführung nicht angezeigt hätten. Den Mangel an Detailwissen zum Vorfall des Bruders des BF habe er damit begründet, dass der BF nicht so einen guten Kontakt zum Bruder habe, wie dieser ihm die Schuld an der Gesamtsituation geben würde. Unbegreiflich erscheine, dass die Taliban den Aufenthaltsort des BF in Erfahrung bringen wolle bzw. weshalb diese ein Interesse an der Person des BF hätten und einen solchen Aufwand betreiben würden. Dass ausgerechnet der BF Zielobjekt der Taliban bzw. im Zweitverfahren genannten Personen sein sollte, habe der BF nicht nachvollziehbar darlegen können, zumal es sich beim BF nicht um eine besonders exponierte Person handeln würde. Festgehalten werde dass der BF zuvor bereits hinsichtlich seiner Reisebewegung und seiner Dokumente Unwahrheiten berichtet habe, worauf sich die Beurteilung des Antrages nicht stützt, dennoch auf die persönliche (Un-)Glaubwürdigkeit geschlossen werden könne. Angesichts der Tatsache, dass der Erstantrag des BF in Ermangelung eines glaubhaften Vorbringens abgewiesen wurde, könne die ergänzende Schilderung des BF, welche hauptsächlich auf den ersten Fluchtgrund beruht, die Glaubwürdigkeit nicht zugesprochen werden. Selbst bei Wahrheitsunterstellung könne sich der BF durch Umzug in andere Landesteile Bedrohungen durch Privatpersonen entziehen. I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid der belangten Behörde wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurden die Anträge gestellt, -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den B der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid zu beheben und zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; -Strichaufzählung in eventu den Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen; -Strichaufzählung in eventu dem BF
§ 57und 55 Asyl
G einen Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen zuzuerkennen;in eventu dem BF
Paragraph 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen zuzuerkennen; -Strichaufzählung sowie die gegen den BF ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufzuheben. Des weiteren beantrage der BF die Anberaumung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung vor dem BVwG um die Fluchtgründe erneut persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. Im Wesentlichen schilderte der BF, er halte seine Aussagen inhaltlich aufrecht. Es würde keine Widersprüche hinsichtlich des Fluchtgrundes geben. Er habe am Verfahren soweit dem BF möglich, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Die Befragung zum Fluchtgrund vor der belangten Behörde erweise sich für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes hinsichtlich des Fluchtgrundes völlig unzureichend. Der angefochtene Bescheid leide daher an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Der BF legte in einem Schreiben in englischer Sprache erneut seine Fluchtgründe bzw. Rückkehrsituation sowie seine Situation in Österreich dar. Zudem wurde Daten eines Leasingvertrages vorgelegt. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus Khyber Pakhtunkhwa stammt, die Sprachen Urdu, Punjabi und Englisch spricht und dem muslimischen bzw. sunnitischen Glauben angehört. Der BF ist somit Drittstaatsangehöriger. Der BF ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch, der zuletzt in einem Geschäft arbeitete. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der Onkel des BF lebt zusammen mit dessen Familie im Herkunftsstaat des BF. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF lebte 4 1 /2 Jahre von der Grundversorgung. Der BF ist seither selbstständig erwerbstätig. Der BF spricht und versteht Deutsch auf A2 Niveau. Der BF hat Bekannte/Freunde in Österreich. Der BF ist in keinem Verein tätig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF brachte am 08.09.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 06.12.2010, Az.: 10 08.314-BAS
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen.
§ 10Abs 1 Z 2 Asyl
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid BAA vom 06.12.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012 Zl E11 417.025-1/2011/14E
§§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 11.06.2012 in Rechtskraft.Der BF brachte am 08.09.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 06.12.2010, Az.: 10 08.314-BAS
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid BAA vom 06.12.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012 Zl E11 417.025-1/2011/14E
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 11.06.2012 in Rechtskraft. Die Identität des BF steht nicht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in den FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 10.2014a). Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2014 auf über 196 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 20.6.2014). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 10.2014a). Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 10.2014a). Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am
- Mai 2013 war überraschend hoch. Unter den Wartenden befanden sich ungewöhnlich viele junge Wähler und Frauen. (NZZ 11.5.2013). Die mit der Al-Kaida verbündete TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Selbstmordanschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Polizisten, Paramilitärs und Soldaten waren im Einsatz (Zeit 11.5.2013). Rund ein Drittel der Wahlkreise wurde als riskant eingestuft. Noch nie war eine Parlamentswahl in Pakistan so blutig wie diese. Doch die Wähler haben bewiesen, dass ihnen die Demokratie wichtig ist und sie sich von Extremisten nicht einschüchtern lassen (NZZ 11.5.2013). Es gab um die 170 Tote und 700 Verwundete in mehr als 150 Terroranschlägen ausgeübt durch die Taliban und anderen Gruppen (BFA 10.2014). Die Hauptlast der Anschläge entfiel auf die bis zur Übergangsregierung in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa regierende und an der nationalen Regierungskoalition beteiligte ANP, mit 37 Anschlägen, gefolgt von unabhängigen Kandidaten, der PPP und der in Karatschi regierenden MQM. Die konservativen Parteien blieben allerdings nicht verschont, Aktivisten und Kandidaten der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N), der Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI), der islamistischen Jamiat Ulema-e-Islami, Jamaat-e-Islami, belutschische nationalistische Parteien sowie einige kleinere Parteien waren, etwas seltener, ebenfalls von Attacken betroffen (PIPS 5.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am
- Mai 2013 war überraschend hoch. Unter den Wartenden befanden sich ungewöhnlich viele junge Wähler und Frauen. (NZZ 11.5.2013). Die mit der Al-Kaida verbündete TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Selbstmordanschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Polizisten, Paramilitärs und Soldaten waren im Einsatz (Zeit 11.5.2013). Rund ein Drittel der Wahlkreise wurde als riskant eingestuft. Noch nie war eine Parlamentswahl in Pakistan so blutig wie diese. Doch die Wähler haben bewiesen, dass ihnen die Demokratie wichtig ist und sie sich von Extremisten nicht einschüchtern lassen (NZZ 11.5.2013). Es gab um die 170 Tote und 700 Verwundete in mehr als 150 Terroranschlägen ausgeübt durch die Taliban und anderen Gruppen (BFA 10.2014). Die Hauptlast der Anschläge entfiel auf die bis zur Übergangsregierung in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa regierende und an der nationalen Regierungskoalition beteiligte ANP, mit 37 Anschlägen, gefolgt von unabhängigen Kandidaten, der PPP und der in Karatschi regierenden MQM. Die konservativen Parteien blieben allerdings nicht verschont, Aktivisten und Kandidaten der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N), der Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI), der islamistischen Jamiat Ulema-e-Islami, Jamaat-e-Islami, belutschische nationalistische Parteien sowie einige kleinere Parteien waren, etwas seltener, ebenfalls von Attacken betroffen (PIPS 5.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Bei den Parlamentswahlen am
- Mai 2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte bei den Wahlen eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am
- Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief (AA 10.2014a). Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen (AA 8.4.2014). Ebenfalls am
- Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50% der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 10.2014a). Am
- Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am
- September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari im Amt des Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt (AA 10.2014a; vgl. auch: BFA 10.2014).Am
- Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am
- September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari im Amt des Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt (AA 10.2014a; vergleiche auch: BFA 10.2014). Ministerpräsident Nawaz Sharif hat wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit erklärt. Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten (u.a. Anschlag auf den Flughafen Karatschi am
- Juni 2014), begannen die pakistanischen Sicherheitskräfte am
- Juni 2014 eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der Militanz in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2014a; vgl. auch: BFA 10.2014).Ministerpräsident Nawaz Sharif hat wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit erklärt. Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten (u.a. Anschlag auf den Flughafen Karatschi am
- Juni 2014), begannen die pakistanischen Sicherheitskräfte am
- Juni 2014 eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der Militanz in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2014a; vergleiche auch: BFA 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2014a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (20.6.2014): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung DS - Der Standard (17.10.2012): Mehr als 450 Tote bei Überflutungen in Pakistan, http://derstandard.at/1350258581257/Mehr-als-450-Tote-bei-Ueberschwemmungen-in-Pakistan, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung IRIN (3.4.2014): Analysis: How effective is Pakistan's disaster authority?, http://www.irinnews.org/report/99880/analysis-how-effective-is-pakistan-s-disaster-authority, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (11.5.2013): Hohe Wahlbeteiligung in Pakistan Anschläge fordern mindestens 24 Todesopfer, http://www.nzz.ch/aktuell/international/anschlaege-islamistischer-extremisten-auf-wahllokale-fordern-mindestens-16-todesopfer-1.18079638, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.2013): Elections 2013: Violence against Political Parties, Candidates and Voters -Strichaufzählung Reliefweb (23.8.2013): New UK support for 700,000 people affected by 2012 floods, http://reliefweb.int/report/pakistan/new-uk-support-700000-people-affected-2012-floods, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung Reuters (28.9.2013): Aftershock kills 15 in quake-hit Pakistan province, http://in.reuters.com/article/2013/09/28/pakistan-earthquake-aftershocks-idINDEE98R03B20130928, Zugriff 25.11.
- -Strichaufzählung TRF - Thomas Reuters Foundation (9.9.2013): Floods have halved Pakistan's economic growth - expert (http://www.trust.org/item/20130909134725-rm708/, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung USAID (30.9.2014): Pakistan - Complex Emergency, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1413664030_pakistan-ce-fs04-09-30-2014.pdf, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (11.5.2013): Anschläge überschatten Wahlauftakt in Pakistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/pakistan-parlamentswahl-anschlag, Zugriff 25.11.2014 Sicherheitslage Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 8.4.2014). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen zielen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten, unter anderem Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten (AI 5.2013; vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 8.4.2014). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen zielen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten, unter anderem Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten (AI 5.2013; vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die pakistanischen Taliban haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt. Dabei kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit "Lashkars" (Bürgerwehren der Stämme) (AA 8.4.2014). Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber-Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am
- April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war (AA 10.2014a; vgl. auch: Reuters 11.4.2013). Die meisten Taliban-Kämpfer sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Terroranschläge richten sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte (Armee, Polizei und ISI); aber auch viele unbeteiligte Zivilisten fallen den Anschlägen zum Opfer. So gab es zwischen Januar 2012 und August 2013 nach Angaben des pakistanischen Innenministeriums 2.174 Anschläge, bei denen über 1.600 Tote und mehr als 5.600 Verletzte zu verzeichnen waren (AA 8.4.2014).Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber-Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am
- April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war (AA 10.2014a; vergleiche auch: Reuters 11.4.2013). Die meisten Taliban-Kämpfer sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Terroranschläge richten sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte (Armee, Polizei und ISI); aber auch viele unbeteiligte Zivilisten fallen den Anschlägen zum Opfer. So gab es zwischen Januar 2012 und August 2013 nach Angaben des pakistanischen Innenministeriums 2.174 Anschläge, bei denen über 1.600 Tote und mehr als 5.600 Verletzte zu verzeichnen waren (AA 8.4.2014). In Teilen der FATA finden darüber hinaus weiterhin immer wieder Gefechte statt. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die örtlichen Milizen und Sicherheitskräfte überrennen und die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie durch eine umfangreiche Militäroperation wieder vertrieben wurden (AA 10.2014a). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die Taliban verüben seit Jahren auch außerhalb von FATA z.T. schwere Terroranschläge, von denen v.a. die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karatschi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind (AA 10.2014a; vgl. auch: Reuters 11.4.2013). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2014a).Die Taliban verüben seit Jahren auch außerhalb von FATA z.T. schwere Terroranschläge, von denen v.a. die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karatschi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind (AA 10.2014a; vergleiche auch: Reuters 11.4.2013). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2014a). 2013 führten militante nationalistisch und konfessionell motivierte Gruppen in Pakistan 1.717 Terrorattacken aus, welche 2.451 Menschen töteten. Die Anzahl der Terrorattacken in Vergleich zu 2012 stieg im Jahr 2013 um 9 %. In 208 sektiererischen - gegen andere muslimische Konfessionen gerichteten - Terrorakten verschiedener Gruppen, wie der TTP (Tehreek-i Taliban) wurden 658 Menschen getötet (PIPS 4.1.2014). Bei insgesamt 2.555 Vorfällen im Zusammenhang mit Gewalt (Terroranschläge, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei) wurden 2013 4.725 getötet. Der Trend eines Rückgangs der Anzahl der Vorfälle von Gewalt und Todesopfer, der 2010 begann und bis 2012 anhielt, hielt im Jahr 2013 nicht an (PIPS 4.1.2014). Die Taktiken der Terroristen waren divers, der größte Anteil aller Anschläge, 686 bzw. 40 Prozent, waren gezielte Tötungen (in diesem Wert sind 224 Fälle politisch motivierter gezielter Tötungen nicht inkludiert). Andere signifikante Taktiken waren u.a. improvisierte Sprengsätze
(710)und Explosionen von Handgranaten
(122)(PIPS 4.1.2014). Bis Ende 2012 sind die Vorfälle von Terror und Gewalt, Terroranschläge und Opferzahlen insgesamt zurückgegangen. Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an und blieben weiterhin erhöht. Staatliche Maßnahmen führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal und in Süd-Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar. Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. Der Staat geht gegen die Militanten vor, für eine substantielle Verbesserung der Unsicherheiten fehlt eine breitere, konsistente Strategie. Die distriktweise Auswertung der digitalen Datenbank zeigt allerdings, dass die roten Zonen, jene Distrikte, die von einer hohen Anzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle betroffen sind, über die letzten Jahre zurückgegangen sind (BAA 6.2013; vgl. auch: PIPS 4.1.2014, BFA 10.2014). Am
- Juni 2014 wurden Militäroperationen in Nord-Wasiristan gestartet. Das Militär gibt an 500 Aufständische bis Ende Juli getötet zu haben, aber es wird auch berichtet, dass die meisten extremen Aufständischen die Agency vor den Operationen verlassen hatten. Über 800.000 Menschen sind aus Nord-Wasiristan geflohen (BFA 10.2014).Bis Ende 2012 sind die Vorfälle von Terror und Gewalt, Terroranschläge und Opferzahlen insgesamt zurückgegangen. Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an und blieben weiterhin erhöht. Staatliche Maßnahmen führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal und in Süd-Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar. Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. Der Staat geht gegen die Militanten vor, für eine substantielle Verbesserung der Unsicherheiten fehlt eine breitere, konsistente Strategie. Die distriktweise Auswertung der digitalen Datenbank zeigt allerdings, dass die roten Zonen, jene Distrikte, die von einer hohen Anzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle betroffen sind, über die letzten Jahre zurückgegangen sind (BAA 6.2013; vergleiche auch: PIPS 4.1.2014, BFA 10.2014). Am
- Juni 2014 wurden Militäroperationen in Nord-Wasiristan gestartet. Das Militär gibt an 500 Aufständische bis Ende Juli getötet zu haben, aber es wird auch berichtet, dass die meisten extremen Aufständischen die Agency vor den Operationen verlassen hatten. Über 800.000 Menschen sind aus Nord-Wasiristan geflohen (BFA 10.2014). Es wurde erwartet, dass die neue Regierung konkrete Maßnahmen gegen Terrorismus und andere Formen von Gewalt einführen würde. Jedoch wurden 2.113 Menschen in 1.345 Vorfällen zwischen dem
- Juni - als Premierminister Nawaz Sharif seinen Amtseid ablegte - und
- Dezember 2013 getötet. Der Schwerpunkt der neuen Regierung war auf Gespräche mit der Taliban gerichtet. In der Hinsicht gab es kleine Fortschritte, jedoch die hartnäckige Haltung der pakistanischen Taliban, Zurückhaltung seitens des Sicherheit-Establishment, die ungeschickte Handhabung des Problem durch die Regierung und schließlich die Tötung des TTP-Chef Hakeemullah Mehsud durch einen amerikanischen Drohnenangriff zerstörte die Hoffnung der Regierung auf weitere Gespräche mit der Taliban (PIPS 4.1.2014). Die Reaktionen der politischen Parteien - einschließlich der Parteien die Sitze in der Bundesregierung und der Landesregierung haben - sind in Folge des Todes von Mehsud durcheinander und unzusammenhängend. Dies zeigt die inhärente Schwäche und den mangelnden politischen Willen der Staatsführung die Bedrohung der Militanz, die hauptsächlich von der pakistanischen Taliban ausgeht, zu konfrontieren. Andererseits zeigt die Reaktion des pakistanischen Militärs in Folge eines TTP Angriff auf die Khajori Kontrollstelle in Mirali, Nord-Wasaristan, dass die Sicherheits-Establishments kaum noch Geduld und keine Toleranz mehr für solche Angriffe haben. Eine Änderung in der operativen Strategie des Militärs gegen die Aufständischen würde den Raum für Friedensverhandlungen mit der Taliban weiter verkleinern. Dies bringt die Regierung weiter in ein Dilemma und die Situation wird voraussichtlich so bleiben bis es eine klare und kohärente Vorgehensweise gegen die Militanz gibt (PIPS 4.1.2014; vgl. auch: CRSS 11.2.2014).Die Reaktionen der politischen Parteien - einschließlich der Parteien die Sitze in der Bundesregierung und der Landesregierung haben - sind in Folge des Todes von Mehsud durcheinander und unzusammenhängend. Dies zeigt die inhärente Schwäche und den mangelnden politischen Willen der Staatsführung die Bedrohung der Militanz, die hauptsächlich von der pakistanischen Taliban ausgeht, zu konfrontieren. Andererseits zeigt die Reaktion des pakistanischen Militärs in Folge eines TTP Angriff auf die Khajori Kontrollstelle in Mirali, Nord-Wasaristan, dass die Sicherheits-Establishments kaum noch Geduld und keine Toleranz mehr für solche Angriffe haben. Eine Änderung in der operativen Strategie des Militärs gegen die Aufständischen würde den Raum für Friedensverhandlungen mit der Taliban weiter verkleinern. Dies bringt die Regierung weiter in ein Dilemma und die Situation wird voraussichtlich so bleiben bis es eine klare und kohärente Vorgehensweise gegen die Militanz gibt (PIPS 4.1.2014; vergleiche auch: CRSS 11.2.2014). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (USDOS 27.2.2014). 60 operative Militärschläge wurden im Jahr 2013 in dieser Region durchgeführt. 3.390 mutmaßliche Militante und Mitglieder radikaler Organisationen wurden 2013 verhaftet. (PIPS 4.1.2014). Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt (USDOS 27.2.2014). Ein weiterer Weg der Bekämpfung ist die Kontrolle und Beschneidung des internationalen Geldflusses zu diesen Organisationen (BAA 6.2013). Die Vorwahlzeit in 2013 war allerdings von überdurchschnittlich stark ausgeprägter terroristischer Gewalt geprägt. Militante Kräfte versuchten die politische Lage zu destabilisieren, um die Wahlen zu verhindern. Bereits zum Jahresende 2012 kulminierten Anschläge und Attentate in einer Gewaltwelle (BAA 6.2013). Für Jänner 2014 verzeichnete PIPS 171 Terroranschläge, einschließlich sieben Selbstmordanschläge, mit 258 Toten. 62 Attacken, oder 36% der Terroranschläge, waren gegen Sicherheitskräfte, ihre Konvoys und Check-Posts gerichtet (PIPS 6.2.2014). Insgesamt gab es 517 Tote bei Gewaltvorfällen in Pakistan. Gezielte Tötungen stiegen um 60%, Angriffe von Aufständischen stiegen um 80% und die Zahl der Todesopfer in Folge von Terrorakten stieg um 150% (CRSS 26.2.2014). Im Februar 2014 gab es laut PIPS einen Rückgang der Terrorangriffe von etwa 23%. Es gab 132 Terrorangriffe mit 192 Toten. Etwa 30% der Terrorattacken waren gegen Sicherheitskräfte, ihre Konvoys und Check-Posts gerichtet. PIPS gibt an, dass 394 Menschen in Gewaltvorfällen in Pakistan gestorben sind, während CRSS 571 Todesopfer angibt (PIPS 14.3.2014; vgl. auch: CRSS 17.3.2014).Im Februar 2014 gab es laut PIPS einen Rückgang der Terrorangriffe von etwa 23%. Es gab 132 Terrorangriffe mit 192 Toten. Etwa 30% der Terrorattacken waren gegen Sicherheitskräfte, ihre Konvoys und Check-Posts gerichtet. PIPS gibt an, dass 394 Menschen in Gewaltvorfällen in Pakistan gestorben sind, während CRSS 571 Todesopfer angibt (PIPS 14.3.2014; vergleiche auch: CRSS 17.3.2014). Für März 2014 gibt PIPS an, dass es 114 Terrorattacken gab und dass es in Folge dessen 129 Tote gab. Insgesamt starben laut PIPS 228 Menschen bei 172 Gewaltvorfällen in Pakistan (PIPS 8.4.2014). Laut CRSS gab es insgesamt 385 Tote bei Gewaltvorfällen. Auch CRSS gibt an, dass es einen starken Rückgang von Todesopfern gab. Dies könnte das Resultat von Friedensverhandlungen, eingeleitet von der Regierung, und den Waffenstillstand zwischen dem Tehreek-i-Taliban und der Regierung sein. Es gab einen Rückgang in jeglicher Form von Gewalt, mit der Ausnahme von gezielten Tötungen. Die FATA und KP Regionen profitierten am meisten von diesem Rückgang. Dieser Rückgang der Gewalt zeigt auch, dass die TTP hauptsächlich für die Gewalt verantwortlich ist (CRSS 14.4.2014). Im April 2014 verzeichnete PIPS 84 Terroranschläge mit 123 Toten, insgesamt starben bei 137 relevanten Sicherheitsvorfällen 297 Personen in Pakistan (PIPS 8.5.2014). CRSS berichtet jedoch, dass es eine Erhöhung der Anzahl von Gewaltvorfällen gab. Im Vergleich zu den 385 Todesopfern im März, ist die Zahl zu 514 gestiegen. Der plötzliche Anstieg kann darauf zurückgeführt werden, dass die Taliban sich weigerten den Waffenstillstand einen weiteren Monat fortzusetzten und, dass anschließend Streitigkeiten unter den Taliban Gruppen erfolgten (CRSS 14.5.2014). Im Mai 2014 wurden vom PIPS 105 Terroranschläge in ganz Pakistan berichtet mit 106 Toten, alle sicherheitsrelevanten Gewaltvorfälle zusammen forderten 314 Todesopfer. KP war im Laufe des Monats am meisten von terroristischen Anschlägen betroffen (PIPS 9.6.2014).CRSS spricht für Mai von 510 Toten durch Gewalt (CRSS 15.7.2014). Im Juni 2014 zählte PIPS 100 Terroranschläge mit 168 Toten und insgesamt 185 Gewaltvorfälle mit 772 Toten (PIPS 8.7.2014). CRSS gibt für Juni 953 Todesopfer durch Gewalt an (CRSS 15.7.2014). Für Juli 2014 verzeichnete PIPS 99 Anschläge, die 112 Todesopfer forderten. Insgesamt gab es bei 194 verschiedensten Gewaltvorkommnissen 440 Tote (PIPS 8.8.2014). Nach der Auswertung wird die Zahl der Toten durch Gewalt von CRSS für Juli mit 690 angegeben (CRSS 18.8.2014). Für August 2014 berichtet PIPS von insgesamt 85 terroristischen Anschlägen mit 97 Todesopfern. Alle sicherheitsrelevante Gewalt zusammen genommen starben in 168 Gewaltvorfällen 371 Menschen (PIPS 8.9.2014). CRSS verzeichnete im August 549 Todesopfer in verschiedenen Arten der Gewalt (CRSS 12.9.2014). Insgesamt wurden im September 2014 landesweit 79 Terroranschläge mit 101 Toten verzeichnet, bei allen 153 Gewaltvorfällen zusammen 509 Tote (PIPS 12.10.2014). Von CRSS wurden 652 Todesopfer recherchiert (CRSS 15.10.2014). Für Oktober 2014 berichtet PIPS von 86 Terroranschlägen mit 98 Todesopfern. Bei 168 Gewaltvorfällen starben 440 Menschen (PIPS 12.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2014a): Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (5.2013): Annual Report 2013, The state of the world's human rights, Pakistan, http://www.amnesty.org/en/region/pakistan/report-2013, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives -Strichaufzählung CRSS - Centre for Research and Security Studies (11.2.2014): Annual Report - 2013, http://crss.pk/story/annual-report-2013/, accessed 14.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (26.2.2014): Monthly Report - January 2014, http://crss.pk/story/monthly-report-january-2014/, Zugriff 5.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (17.3.2014): Monthly Report - February 2014, http://crss.pk/story/monthly-report-january-2014/, accessed 5.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (14.4.2014): Monthly Report - March 2014, http://crss.pk/story/monthly-report-march-2014/, accessed 5.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (14.5.2014): Monthly Report on Violence: April 2014, http://crss.pk/story/monthly-report-on-violence-april-2014/, accessed 5.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (15.7.2014): Monthly Report - June 2014, http://crss.pk/story/monthly-report-june-2014/, accessed 14.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (18.8.2014): Pakistan Conflict Tracker Monthly Report (July 2014), http://crss.pk/story/pct-monthly-report-july-2014/, Zugriff 14.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (12.9.2014): Pakistan Conflict Tracker Monthly Report (August 2014), http://crss.pk/story/pakistan-conflict-tracker-monthly-report-august-2014/, Zugriff 14.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (15.10.2014): Pakistan Conflict Tracker Monthly Report (September 2014), http://crss.pk/story/pakistan-conflict-tracker-monthly-report-september-2014/. Zugriff 14.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2014): Pakistan Security Report 2013 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6.2.2014): Pakistan Security Report (January 2014), http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=391, Zugriff 5.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (14.3.2014): Pakistan Security Report (February 2014), http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=399, Zugriff 5.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.4.2014): Pakistan Security Report (March 2014), http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=402, Zugriff 5.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.5.2014): Pakistan Security Report (April 2014), http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=409, Zugriff 5.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (9.6.2014): Pakistan Security Report (May 2014) http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=412, Zugriff 14.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.7.2014): Pakistan Security Report (June 2014), http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=420, Zugriff 14.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.8.2014): Pakistan Security Report (July 2014), http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=421, Zugriff 14.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.9.2014): Pakistan Security Report (August 2014), http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=427, Zugriff 14.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (12.10.2014): Pakistan Security Report (September 2014), http://san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=434, Zugriff 14.11.2014 -Strichaufzählung Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013- Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/270793/400683_de.html, Zugriff 29.10.2014 Regionale Verteilung der Gewalt Die heftige Welle der Gewalt im Laufe des Berichtsjahres 2013 ergriff auch Gegenden, die vorher als friedlich bezeichnet wurden (CRSS 11.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Taliban Präsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in der militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, wie etwa Selbstmordanschläge in den Städten und bewaffnete Attacken auf das Militär (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: AA 5.11.2014). 2014 kam es erneut zu Terroranschlägen in den Städten Islamabad und Rawalpindi, die Todesopfer unter der Zivilbevölkerung forderten (AA 5.11.2014). Am
- April 2014, wurden bei einem Anschlag auf einen Markt am Stadtrand der Hauptstadt Islamabad mindestens 20 Personen getötet. Es ist der blutigste Anschlag in der Hauptstadt seit Jahren (Reuters 9.4.2014a). Am
- November 2014 kamen bei einem Selbstmordanschlag am indisch-pakistanischen Grenzübergang Wagah bei Lahore über 55 Menschen, überwiegend Besucher der allabendlichen traditionellen Flaggenzeremonie, ums Leben (AA 5.11.2014).Die heftige Welle der Gewalt im Laufe des Berichtsjahres 2013 ergriff auch Gegenden, die vorher als friedlich bezeichnet wurden (CRSS 11.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Taliban Präsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in der militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, wie etwa Selbstmordanschläge in den Städten und bewaffnete Attacken auf das Militär (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: AA 5.11.2014). 2014 kam es erneut zu Terroranschlägen in den Städten Islamabad und Rawalpindi, die Todesopfer unter der Zivilbevölkerung forderten (AA 5.11.2014). Am
- April 2014, wurden bei einem Anschlag auf einen Markt am Stadtrand der Hauptstadt Islamabad mindestens 20 Personen getötet. Es ist der blutigste Anschlag in der Hauptstadt seit Jahren (Reuters 9.4.2014a). Am
- November 2014 kamen bei einem Selbstmordanschlag am indisch-pakistanischen Grenzübergang Wagah bei Lahore über 55 Menschen, überwiegend Besucher der allabendlichen traditionellen Flaggenzeremonie, ums Leben (AA 5.11.2014). Insgesamt divergiert somit die Sicherheitslage stark zwischen und innerhalb einzelner Provinzen. Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die - mit um die 90 Millionen Einwohner bevölkerungsreichste Provinz Punjab als sicher eingestuft werden kann, auch Sindh ist sicher, mit Ausnahme von Karatschi, das ein Hotspot der Gewalt ist, außerdem versuchen terroristische Gruppen den Inneren Sindh zu infiltrieren. Islamabad gilt ebenfalls als relativ sicher. Doch Anschläge kommen auch in diesen Gebieten vor. Die paschtunischen Gebiete in Belutschistan sind relativ sicher, die belutschischen stark unsicher. In Khyber Pakhtunkhwa ist die Sicherheitslage kritisch - nur wenige Distrikte sind sicher, während andere schwer von Anschlägen gezeichnet sind. Belutschistan, die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und die Metropole Karatschi sind somit die kritischen Gebiete Pakistans (BAA 6.2013). Im Berichtsjahr 2013 wurde die höchste Zahl der Terroranschläge mit 499 und 706 Todesopfern aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, in der die Taliban aktiv waren, gemeldet. Belutschistan hatte die meisten Todesopfer zu beklagen. 727 Menschen haben ihr Leben bei 487 Terroranschlägen verloren. Sindh, vor allem Karatschi, und die FATA waren die dritt- und viertvolatilsten Regionen in
- In Sindh wurden 390 (356 in Karatschi allein) und in FATA 293 Terroranschläge gemeldet. Aus Punjab wurden 38, aus Gilgit Baltistan fünf und aus Islamabad vier terroristische Vorfälle gemeldet. In Azad Jammu und Kaschmir war nur ein Terroranschlag gemeldet (PIPS 4.1.2014). Die regionale Differenzierung ist auch in der mit den Wahlen verbundenen gestiegenen Gewalt 2013 erkennbar. Stark betroffen waren die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, sowie Karatschi (BAA 6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (5.11.2014): Pakistan - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherh eit.html, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (26.2.2014): Monthly Report - January 2014, http://crss.pk/story/monthly-report-january-2014/, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (17.3.2014): Monthly Report - February 2014, http://crss.pk/story/monthly-report-february-2014/, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (14.4.2014): Pakistan Conflict Tracker Monthly Report (March 2013), http://crss.pk/story/monthly-report-march-2014/, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (14.5.2014): Monthly Report on Violence: April 2014, http://crss.pk/story/monthly-report-on-violence-april-2014/, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (16.6.2014): Pakistan Conflict Tracker Monthly Report - May 2014, http://crss.pk/story/pakistan-conflict-tracker-monthly-report-may-2014/, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies Pakistan (15.7.2014): Conflict Tracker Monthly Report - June 2014, http://crss.pk/story/monthly-report-june-2014/, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (18.8.2014): Pakistan Conflict Tracker Monthly Report - July 2014, http://crss.pk/story/pct-monthly-report-july-2014/, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (12.9.2014): Pakistan Conflict Tracker Monthly Report - August 2014, http://crss.pk/story/pakistan-conflict-tracker-monthly-report-august-2014/, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (15.10.2014): Pakistan Conflict Tracker Monthly Report - September 2014, http://crss.pk/story/pakistan-conflict-tracker-monthly-report-september-2014/, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies (14.14.2014): Pakistan Conflict Tracker Monthly Report - October 2014, http://crss.pk/story/pakistan-conflict-tracker-monthly-report-october-2014/, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2014): Pakistan Security Report 2013 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2013): Pakistan Security Report 2012, http://san-pips.com/index.php?action=reports&id=psr_list_1, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (6.2.2014): PIPS Security Analysis (Pakistan): January 2014, http://www.san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=391, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (14.3.2014): PIPS Security Analysis (Pakistan): January 2014, http://www.san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=399, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.4.2014): PIPS Security Analysis (Pakistan): March 2014, http://www.san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=402, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.5.2014): PIPS Security Analysis (Pakistan): April 2014, http://www.san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=409, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.6.2014): PIPS Security Analysis (Pakistan): May 2014, http://www.san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=412, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.7.2014): PIPS Security Analysis (Pakistan): June 2014, http://www.san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=420, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.8.2014): PIPS Security Analysis (Pakistan): July 2014, http://www.san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=421, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.9.2014): PIPS Security Analysis (Pakistan): August 2014, http://www.san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=427, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (12.10.2014): PIPS Security Analysis (Pakistan): September 2014, http://www.san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=434, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.11.2014): PIPS Security Analysis (Pakistan): October 2014, http://www.san-pips.com/app/database/index.php?action=reports&id=435, Zugriff 27.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.2013): Elections 2013: Violence against Political Parties, Candidates and Voters -Strichaufzählung Reuters (9.4.2014a): Bomb kills 20 in market on edge of Pakistani capital, http://www.reuters.com/article/2014/04/09/us-pakistan-blast-idUSBREA380A520140409, Zugriff 25.11.
- -Strichaufzählung Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence, Zugriff 25.11.2014 Regionale Problemzone Khyber Pakhtunkhwa Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist in 24 Distrikte mit einer Bevölkerungszahl um die 20 Millionen unterteilt. Die Region zählt zu den unsicheren in Pakistan (BAA 6.2013). Die Zahl an Sicherheitsvorfällen ist zwar 2012 mit 456 zurückgegangen, bleibt allerdings hoch (BAA 6.2013; vgl. auch: PIPS 4.1.2014).Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist in 24 Distrikte mit einer Bevölkerungszahl um die 20 Millionen unterteilt. Die Region zählt zu den unsicheren in Pakistan (BAA 6.2013). Die Zahl an Sicherheitsvorfällen ist zwar 2012 mit 456 zurückgegangen, bleibt allerdings hoch (BAA 6.2013; vergleiche auch: PIPS 4.1.2014). Khyber Pakhtunkhwa leidet wie die anderen Regionen an der Grenze zu Afghanistan seit Jahren an Gewalt, da Sicherheitskräfte gegen Militante kämpfen. Die pakistanischen Taliban kontrollierten vor der Militäroperation 2009 Teile von Khyber Pakhtunkhwa (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: AA 10.2014a). Nachdem im April 2009 die pakistanische Armee einen Großangriff in der Swat-Region und den umliegenden Distrikten startete, wo zahlenmäßig ein Viertel der Bevölkerung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa beheimatet ist, schätzten die Vereinten Nationen, dass mehr als 3,5 Millionen Menschen in Pakistan aus ihrer Heimat geflohen sind (DACH 3.2011). Allein aus dem Swat Tal, aus dem die Taliban in den heftigen Kämpfen 2009 vertrieben wurden, wurden auch 2 Millionen Einwohner vertrieben. Nachdem die Armee das Swat Tal im Juli 2009 als sicher und von Taliban befreit erklärt hatte, begannen die Menschen langsam wieder zurückzukehren (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: AA 10.2014a). 2011 sollen bereits zwischen 80 bis 90 % der Flüchtlinge in das Swat-Tal zurückgekehrt sein (DACH 3.2011). Die aktuellen Zahlen an IDPs sind bei weitem geringer als jene im Jahr 2009 (Reuters 11.4.2013).Khyber Pakhtunkhwa leidet wie die anderen Regionen an der Grenze zu Afghanistan seit Jahren an Gewalt, da Sicherheitskräfte gegen Militante kämpfen. Die pakistanischen Taliban kontrollierten vor der Militäroperation 2009 Teile von Khyber Pakhtunkhwa (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: AA 10.2014a). Nachdem im April 2009 die pakistanische Armee einen Großangriff in der Swat-Region und den umliegenden Distrikten startete, wo zahlenmäßig ein Viertel der Bevölkerung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa beheimatet ist, schätzten die Vereinten Nationen, dass mehr als 3,5 Millionen Menschen in Pakistan aus ihrer Heimat geflohen sind (DACH 3.2011). Allein aus dem Swat Tal, aus dem die Taliban in den heftigen Kämpfen 2009 vertrieben wurden, wurden auch 2 Millionen Einwohner vertrieben. Nachdem die Armee das Swat Tal im Juli 2009 als sicher und von Taliban befreit erklärt hatte, begannen die Menschen langsam wieder zurückzukehren (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: AA 10.2014a). 2011 sollen bereits zwischen 80 bis 90 % der Flüchtlinge in das Swat-Tal zurückgekehrt sein (DACH 3.2011). Die aktuellen Zahlen an IDPs sind bei weitem geringer als jene im Jahr 2009 (Reuters 11.4.2013). Obwohl die Regierungskräfte die Taliban in der Militäroffensive 2009 von den meisten Gebieten Khyber Pakhtunkhwas vertrieben und die Taliban in der Provinz nun weniger stark sind, gibt es weiterhin regelmäßig Anschläge und trotz der fortbestehenden Militärpräsenz operieren militante Gruppen (Reuters 11.4.2013). Im Berichtsjahr 2013 gab es in Khyber Pakhtunkhwa 499 terroristische Vorfälle mit 706 Todesopfern (PIPS 4.1.2014). Die Hauptstadt Peschawar war mit 160 Anschlägen 2013 das am stärksten betroffene Gebiet, gefolgt vom Distrikt Bannu mit 52 Anschlägen. Danach kam Charsadda mit 51 Anschlägen. Die Distrikte Swabi
(38), Hangu
(34), Mardan
(29), und Swat
(22)waren ebenfalls stark von Angriffen betroffen. Mehr als 10 Angriffe wurden in den folgenden Distrikten gemeldet: Khan, Kohat, Lakki Marwat, Nowshera und Tank. Im Vergleich zu 2012 stieg die terroristische Gewalt um 9% an und die Zahl der Todesfälle stieg um 76% an (PIPS 4.1.2014). Seit Januar 2014 ist ein konstanter Abwärtstrend an der Zahl der Opfer von Gewalt in Khyber Pakhtunkhwa zu bemerken. Allerdings ist das Verhältnis der Todesfälle der Zivilisten und den Aufständischen unverhältnismäßig. Mehr als 80% der gesamten Todesopfer durch Gewalt sind Zivilisten und Sicherheitskräfte. 2014 war die Hauptstadt Peschawar am meisten von Gewalt betroffen, gefolgt von Kohat, Bannu, D.I. Khan und Nowshera (CRSS 14.11.2014). Die Taliban haben 640 Schulen, darunter 400 Schulen für Mädchen, in KP zerstört. Offizielle Vertreter der Provinz geben jedoch an, dass sie es nicht zulassen werden, dass die Taliban das Bildungssystem der Provinz zerstören. 160 neue Schulen, einschließlich 112 für Mädchen, werden in diesem Geschäftsjahr (2014/2015) gebaut (CAO 27.8.2014). Es wird auch berichtet, dass 8.000 neue Lehrer eingestellt wurden, dazu wurden noch 700 Inspektoren eingestellt, die die Leistung der Schulen kontrollieren sollen (KN 8.11.2014).Die Taliban haben 640 Schulen, darunter 400 Schulen für Mädchen, in KP zerstört. Offizielle Vertreter der Provinz geben jedoch an, dass sie es nicht zulassen werden, dass die Taliban das Bildungssystem der Provinz zerstören. 160 neue Schulen, einschließlich 112 für Mädchen, werden in diesem Geschäftsjahr (2014 aus 2015,) gebaut (CAO 27.8.2014). Es wird auch berichtet, dass 8.000 neue Lehrer eingestellt wurden, dazu wurden noch 700 Inspektoren eingestellt, die die Leistung der Schulen kontrollieren sollen (KN 8.11.2014). Durch mehrere administrative Änderungen wurden die Polizeikräfte verstärkt und ihre Leistung hat sich verbessert. Polizisten, die ihre Aufgaben nicht erfüllen, werden durch interne Kontrollmechanismen zur Verantwortung gezogen. Im Juli und August 2014 wurden etwa 300 Polizisten bestraft. Sie wurde entweder entlassen, suspendiert oder degradiert (CAO 19.8.2014). Die Polizei in KP gab an, dass sie IDPs in Polizeiarbeit miteinbeziehen werden. Die Einstellung von IDPs wird den Behörden helfen Sicherheit und Frieden in IDP-Camps zu bewahren und zudem werden somit Arbeitsplätze für junge Erwachsene geschaffen (KN 18.11.2014). Sicherheitsvorkehrungen werden in Peshawar getroffen. Polizei und Frontier Constabulary patrouillieren KPs Grenze zu FATA. Die Polizei hat auch mehrere Check-Points eingerichtet. Bei diesen Check-Points haben sie Spürhunde und Bombenerkennungsgeräte. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Monaten deutlich verbessert, jedoch fürchten viele, dass dies nur von kurzer Dauer sein könnte (CAO 19.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2014a): Pakistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 21.11.2014 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung CAO - Central Asia Online (27.8.2014): Khyber Pakhtunkhwa prioritises education for girls, http://centralasiaonline.com/en_GB/articles/caii/features/pakistan/main/2014/08/27/feature-01, Zugriff 21.11.2014 -Strichaufzählung CAO - Central Asia Online (19.8.2014): Khyber Pakhtunkhwa security improves, Nasir Khan Durrani says, http://centralasiaonline.com/en_GB/articles/caii/features/pakistan/main/2014/08/19/feature-01, Zugriff 21.11.2014 -Strichaufzählung CRSS - Center for Research and Security Studies Pakistan (14.11.2014): Conflict Tracker Monthly Report - October 2014, http://crss.pk/story/pakistan-conflict-tracker-monthly-report-october-2014/, Zugriff 21.11.2014 -Strichaufzählung DACH - Asylkooperation Deutschland/Österreich/Schweiz (3.2011): Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten durch die drei Partnerbehörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz -Strichaufzählung KN - Khyber News (18.11.2014): KP Police chief orders recruitment of IDPs in police, http://khybernews.tv/newsDetails.php?cat=3&key=Njk3MTE=, Zugriff 21.11.2014 -Strichaufzählung KN - Khyber News (8.11.2014): 8,000 school teachers recruited in Khyber, http://khybernews.tv/newsDetails.php?cat=3&key=NjkwOTk=, Zugriff 21.11.2014 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2014): Pakistan Security Report 2013 -Strichaufzählung Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence, Zugriff 25.11.2014 Rechtsschutz/Justizwesen Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 8.4.2014). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich. Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 27.2.2014).Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich. Teil römisch sieben der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 27.2.2014). Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Laut dem Obersten Richter gab es 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 27.2.2014). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 8.4.2014; vgl. auch: HRW 21.1.2014). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 8.4.2014).Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vergleiche auch: USDOS 27.2.2014). Laut dem Obersten Richter gab es 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 27.2.2014). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 8.4.2014; vergleiche auch: HRW 21.1.2014). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 8.4.2014). Im Januar 2010 wurde der "Public Defender and Legal Aid Office Act (PDLAOA) 2009" verabschiedet. Das Gesetz soll insbesondere sicherstellen, dass alle Angeklagten unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten gleichermaßen Zugang zu einem Rechtsbeistand vor Gericht und, soweit notwendig, Anspruch auf Armenrecht haben. Eine Implementierung des Gesetzes steht allerdings bislang noch aus (AA 8.4.2014). Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof durch Medien und Öffentlichkeit generell als zuverlässig eingestuft (USDOS 27.2.2014). Der in den vergangenen Jahren durch die hartnäckige Verfolgung von Korruptionsvorwürfen aufgefallene Oberste Richter am Supreme Court of Pakistan, Justice Iftikar Chaudhry, scheint inzwischen auch ranghohe Angehörige des pakistanischen Militärs und Geheimdienstes nicht mehr zu schonen. Erstmals in der facettenreichen Justizgeschichte Pakistans wird die de facto Immunität von Armee- und Militärvertretern aufgehoben und - mit dem früheren Chef des pakistanischen Geheimdienstes (ISI) sowie dem früheren Oberbefehlshaber der pakistanischen Armee - Generälen in aller Öffentlichkeit der Prozess gemacht (HSS 10.10.2012). Im Juni 2012 entließ der Oberste Gerichtshof in einer kontroversen Entscheidung darüber hinaus Premierminister Gilani aufgrund der Weigerung an die Schweizer Behörden einen Aufruf zur Untersuchung von Korruptionsvorwürfen gegen Präsident Zardari zu übermitteln (HRW 31.1.2013). Im Jahr 2013 war der Supreme Court im Aufgreifen der Thematik von Regierungsmissbräuchen in Belutschistan aktiv. Allerdings wurde noch kein hoher Militär dafür zur Verantwortung gezogen, was die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit in einem Land, wo das Militär der stärkste Akteur ist, demonstriert. Der Gebrauch von suo motu [auf eigene Veranlassung] Gerichtsverfahren durch den Supreme Court war häufig. Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Medienkritik mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichts" Verfahrens. Der Präsident des Obersten Gerichtshof der eine führende Rolle gegen diese Medienkritik nahm, ist im Dezember 2013 in den Ruhestand getreten (HRW 21.1.2014; vgl. auch: HRW 31.1.2013).Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof durch Medien und Öffentlichkeit generell als zuverlässig eingestuft (USDOS 27.2.2014). Der in den vergangenen Jahren durch die hartnäckige Verfolgung von Korruptionsvorwürfen aufgefallene Oberste Richter am Supreme Court of Pakistan, Justice Iftikar Chaudhry, scheint inzwischen auch ranghohe Angehörige des pakistanischen Militärs und Geheimdienstes nicht mehr zu schonen. Erstmals in der facettenreichen Justizgeschichte Pakistans wird die de facto Immunität von Armee- und Militärvertretern aufgehoben und - mit dem früheren Chef des pakistanischen Geheimdienstes (ISI) sowie dem früheren Oberbefehlshaber der pakistanischen Armee - Generälen in aller Öffentlichkeit der Prozess gemacht (HSS 10.10.2012). Im Juni 2012 entließ der Oberste Gerichtshof in einer kontroversen Entscheidung darüber hinaus Premierminister Gilani aufgrund der Weigerung an die Schweizer Behörden einen Aufruf zur Untersuchung von Korruptionsvorwürfen gegen Präsident Zardari zu übermitteln (HRW 31.1.2013). Im Jahr 2013 war der Supreme Court im Aufgreifen der Thematik von Regierungsmissbräuchen in Belutschistan aktiv. Allerdings wurde noch kein hoher Militär dafür zur Verantwortung gezogen, was die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit in einem Land, wo das Militär der stärkste Akteur ist, demonstriert. Der Gebrauch von suo motu [auf eigene Veranlassung] Gerichtsverfahren durch den Supreme Court war häufig. Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Medienkritik mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichts" Verfahrens. Der Präsident des Obersten Gerichtshof der eine führende Rolle gegen diese Medienkritik nahm, ist im Dezember 2013 in den Ruhestand getreten (HRW 21.1.2014; vergleiche auch: HRW 31.1.2013). Im Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 27.2.2014). Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie Fällen, und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 27.2.2014). In Pakistan, insbesondere in feudalen und von Stämmen bewohnten Gebieten, existiert ein informelles, paralleles Rechtssystem, das Jirga und Panchayat System [Informelle Versammlungen von Älteren, welche über Dispute entscheiden]. Es hat keine rechtliche Deckung und man kann dagegen verfassungsrechtlich vorgehen. Viele Menschen in ländlichen Gegenden machen aber davon Gebrauch, da sie den Gerichten oder der Polizei misstrauen (Dawn 29.3.2013). Die Panchayats oder Jirgas werden von feudalen Landherren und lokalen Führern in Sindh und Punjab und Stammesführer in paschtunischen und belutschischen Gebieten, manchmal auch in Missachtung des Rechtssystems, abgehalten (USDOS 27.2.2014). Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt. Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012; vgl. auch: ÖB 11.2014).Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt. Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012; vergleiche auch: ÖB 11.2014). Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend - außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten. Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen auch an die Gerichte, weil sie von erfolgreichen Verfahren gegen Jirgas hören. Seit 2005 wurden 60 Fälle der seit 2004 verbotenen, allerdings weiterhin verbreiteten Zwangsehen aufgehoben. Da viele Pakistanis allerdings Jirgas unterstützen, weil sie diesen eher vertrauen als den Gerichten, meinen einige NGOs, man müsste deren System verbessern und die Strafmöglichkeiten einschränken, anstatt sie zu verbieten (Reuters 14.3.2013; vgl. auch: UKHO 6.10.2014).Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend - außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten. Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen a