Obsah (10)
§ 113Art 133§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlL513 2119714-1 SpruchL513 2119714-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich
§ 113Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG als
A) Die Beschwerde wird
Paragraph 113, Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, ASVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit Bescheid vom 13.11.2015 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer (BF) auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 1300,00 Euro an die GKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.
- Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit Bescheid vom 13.11.2015 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer (BF) auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 1300,00 Euro an die GKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111 /, eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen. Die GKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 7.8.2015, 11:00 Uhr, festgestellt worden sei, dass die Dienstgeber XXXX , XXXX , hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX , gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen haben.Die GKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 7.8.2015, 11:00 Uhr, festgestellt worden sei, dass die Dienstgeber römisch 40 , römisch 40 , hinsichtlich der Beschäftigung von römisch 40 , gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen haben. Der Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der GKK ist eine "sonstige Anzeige an andere Behörden" betr. XXXX enthalten, wonach vom Finanzamt Linz zur Anzeige gebracht wurde, dass am 7.8.2015, 11:00 Uhr, im Zuge einer Kontrolle der "Finanzpolizei" oa. Person bei Hilfstätigkeiten in der XXXX der genannten Firma arbeitend angetroffen worden sei. Der genannte Arbeitnehmer sei im Zeitraum der Arbeitsleistung nicht durch den Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet worden. Es sei auch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdacht der Verwaltungsübertretung gem. § 111 ASVG wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung angeregt worden.Dem vorliegenden Verwaltungsakt der GKK ist eine "sonstige Anzeige an andere Behörden" betr. römisch 40 enthalten, wonach vom Finanzamt Linz zur Anzeige gebracht wurde, dass am 7.8.2015, 11:00 Uhr, im Zuge einer Kontrolle der "Finanzpolizei" oa. Person bei Hilfstätigkeiten in der römisch 40 der genannten Firma arbeitend angetroffen worden sei. Der genannte Arbeitnehmer sei im Zeitraum der Arbeitsleistung nicht durch den Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet worden. Es sei auch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdacht der Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 111, ASVG wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung angeregt worden. Mit Schriftsatz vom 23.11.2015 wurde gegen den Bescheid der GKK innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass neben einer XXXX auch ein Einzelunternehmen betrieben werde. Dazu gehöre auch eine land- und forstwirtschaftliche Fläche, deren Pflege mit viel Aufwand verbunden wäre. Für diese Pflege wäre die oa. Person eingestellt worden. Er hätte am 7.8.2015 seine Wohnung bezogen und wäre danach in das Lager gegangen, wo er selbständig, ohne Auftrag, Arbeitsgeräte für die Landwirtschaft inspiziert hätte. Es wäre vereinbart worden, dass er am 10.8.2015 seine Arbeit aufnehme. Die genannte Person wäre nach Begutachtung der Arbeitsgeräte in die Werkstätte gegangen, um sich dort mit einem Landsmann von ihm zu unterhalten. Im Zuge dieses Gespräches hätte ihn dieser ersucht, die Stoßstange, die er gerade montierte, zu halten. In diesem Moment wären Finanzbeamte in die Werkstatt gekommen. Im weiteren Formblatt wäre er von den Beamten angehalten worden, im Feld beschäftigt hineinzuschreiben, dass er einem Kollegen geholfen hätte. Die bei der genannten Person festgestellten Schmutzspuren würden daher stammen, dass er im Lager Geräte und Werkzeuge inspiziert hätte.Mit Schriftsatz vom 23.11.2015 wurde gegen den Bescheid der GKK innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass neben einer römisch 40 auch ein Einzelunternehmen betrieben werde. Dazu gehöre auch eine land- und forstwirtschaftliche Fläche, deren Pflege mit viel Aufwand verbunden wäre. Für diese Pflege wäre die oa. Person eingestellt worden. Er hätte am 7.8.2015 seine Wohnung bezogen und wäre danach in das Lager gegangen, wo er selbständig, ohne Auftrag, Arbeitsgeräte für die Landwirtschaft inspiziert hätte. Es wäre vereinbart worden, dass er am 10.8.2015 seine Arbeit aufnehme. Die genannte Person wäre nach Begutachtung der Arbeitsgeräte in die Werkstätte gegangen, um sich dort mit einem Landsmann von ihm zu unterhalten. Im Zuge dieses Gespräches hätte ihn dieser ersucht, die Stoßstange, die er gerade montierte, zu halten. In diesem Moment wären Finanzbeamte in die Werkstatt gekommen. Im weiteren Formblatt wäre er von den Beamten angehalten worden, im Feld beschäftigt hineinzuschreiben, dass er einem Kollegen geholfen hätte. Die bei der genannten Person festgestellten Schmutzspuren würden daher stammen, dass er im Lager Geräte und Werkzeuge inspiziert hätte. Beantragt werde, das Verfahren einzustellen und in eventu Herrn B.K. als Zeugen einzuvernehmen. Auch wäre der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens bei der BH Linz-Land nicht abgewartet worden. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die GKK als belangte Behörde am 09.12.2015 gem. § 14 Abs 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 23.11.2015 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Beitragszuschlages auf € 400,00 gegeben seien, da besondere Umstände im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar wären.Im Verfahren über die Beschwerde erließ die GKK als belangte Behörde am 09.12.2015 gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 23.11.2015 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Beitragszuschlages auf € 400,00 gegeben seien, da besondere Umstände im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar wären. Mit Schreiben vom 21.12.2015 wird ein Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG eingebracht. Begründet wird dies damit, dass in der BVE darauf hingewiesen wurde, dass Umstände nachvollziehbar wären, jedoch wäre nur eine Herabsetzung des Beitragszuschlages veranlasst worden. Da Herr A.D. zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Finanzpolizei nicht für die BF tätig gewesen wäre, hätten sie auch keinen Verstoß gegen die Meldepflicht gesetzt.Mit Schreiben vom 21.12.2015 wird ein Vorlageantrag gem. Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Begründet wird dies damit, dass in der BVE darauf hingewiesen wurde, dass Umstände nachvollziehbar wären, jedoch wäre nur eine Herabsetzung des Beitragszuschlages veranlasst worden. Da Herr A.D. zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Finanzpolizei nicht für die BF tätig gewesen wäre, hätten sie auch keinen Verstoß gegen die Meldepflicht gesetzt. Es wird daher nochmals der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben und in eventu Herrn A.D. als Zeugen einzuvernehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Person A.D. wurde am 07.08.2015 um 11.00 Uhr von der Finanzpolizei am Firmengelände (Werkstatt) der BF bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung im Rahmen eines getätigten Hilfsdienstes unmittelbar betreten. Der Dienstgeber hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.Die Person A.D. wurde am 07.08.2015 um 11.00 Uhr von der Finanzpolizei am Firmengelände (Werkstatt) der BF bei einer der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG, Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegenden Beschäftigung im Rahmen eines getätigten Hilfsdienstes unmittelbar betreten. Der Dienstgeber hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Behörde. Weiters wurde hinsichtlich Verwaltungsstrafverfahren Rücksprache mit der Behörde über eventuelle Erledigung gehalten. Die Betretung der oa. Person am Firmengelände (Werkstatt) der BF wurde durch Organe des Finanzamtes sowie durch eigene dienstliche Wahrnehmung unstreitig festgestellt. Dass es sich bei der Betätigung am 07.08.2015 um 11.00 Uhr ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer beim Dienstgeber handelte, wurde durch Bescheid der GKK festgestellt.Dass es sich bei der Betätigung am 07.08.2015 um 11.00 Uhr ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG, Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer beim Dienstgeber handelte, wurde durch Bescheid der GKK festgestellt. Es ist auch unstreitig, dass Herr A.D. am besagten Kontrolltag Dienstleistungen unter solchen Umständen erbrachte, die nach der Lebenserfahrung auf ein Dienstverhältnis hindeuten (lt. Fotos ist eindeutig erwiesen, dass A.D. nicht unerheblich verschmutzt war und diese Schmutzspuren aus Arbeiten herrührten). In einem derartigen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht vom Arbeitgeber jene atypischen Umstände dargelegt werden, die eine solche Deutung nicht ohne nähere Untersuchung zulassen (VwGH v. 27.7.2001, Zl. 99/08/0030). Wenn die BF die Schmutzspuren im Gesicht, an Armen und Händen des Herrn A.D. nunmehr dahingehend rechtfertigen, dass diese durch die Inspektion von Landmaschinen entstanden seien, ist festzustellen, dass dies nicht nachvollziehbar ist. So ist schon die Tatsache, dass A.D. sich beim "bloßen Umsehen" Arbeitshandschuhe angezogen hätte und sich auch dann bei diesem "Umsehen" am Gesicht, Armen und Händen beschmutzt hätte, nicht glaubwürdig (sh Fotos OZ 4/4 und 4/5). Aber auch die Tatsache, dass Genannter Sicherheitsarbeitsschuhe getragen hat, deuten eindeutig auf eine Beschäftigung hin. Festzustellen ist aber auch, dass Herr A.D. unstreitig Hilfstätigkeiten unter Anleitung des Werkstättenleiters leistete und es somit nicht auf die näheren Umstände ankommt, in welcher Absicht A.D. die Werkstatt bzw. den Lagerraum aufsuchte. Die Bestimmung des ASVG hinsichtlich Beschäftigungsverhältnis wird durch die Eingliederungstheorie begründet. Demnach wird iSd ASVG ein Beschäftigungsverhältnis durch einen "Einstellungsakt" aufgenommen. Dies setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Demnach beginnt eine Pflichtversicherung in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) einer Beschäftigung. Das Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird somit durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet. Auf das Wissen und den Willen des Dienstgebers kommt es dabei nicht an (vgl VwGH v. 20.11.2002, 98/08/0017). Wenn somit auch der Dienstbeginn des A.D. mit 10.8.2015 in Betracht gezogen worden wäre, wurde A.D. bereits am Kontrolltag (7.8.2015) durch den Werkstättenleiter in den Dienst genommen, indem er diesen zur Mithilfe im Betrieb angehalten hat. Ein weiteres Indiz der Indienststellung ist auch durch die Vornahme der nachträglichen Anmeldung zur Sozialversicherung des A.D. durch die BF am 7.8.2015 gegeben. Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass A.D. bereits am Kontrolltag Zugang zum Firmenstempel hatte.Es ist auch unstreitig, dass Herr A.D. am besagten Kontrolltag Dienstleistungen unter solchen Umständen erbrachte, die nach der Lebenserfahrung auf ein Dienstverhältnis hindeuten (lt. Fotos ist eindeutig erwiesen, dass A.D. nicht unerheblich verschmutzt war und diese Schmutzspuren aus Arbeiten herrührten). In einem derartigen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht vom Arbeitgeber jene atypischen Umstände dargelegt werden, die eine solche Deutung nicht ohne nähere Untersuchung zulassen (VwGH v. 27.7.2001, Zl. 99/08/0030). Wenn die BF die Schmutzspuren im Gesicht, an Armen und Händen des Herrn A.D. nunmehr dahingehend rechtfertigen, dass diese durch die Inspektion von Landmaschinen entstanden seien, ist festzustellen, dass dies nicht nachvollziehbar ist. So ist schon die Tatsache, dass A.D. sich beim "bloßen Umsehen" Arbeitshandschuhe angezogen hätte und sich auch dann bei diesem "Umsehen" am Gesicht, Armen und Händen beschmutzt hätte, nicht glaubwürdig (sh Fotos OZ 4/4 und 4/5). Aber auch die Tatsache, dass Genannter Sicherheitsarbeitsschuhe getragen hat, deuten eindeutig auf eine Beschäftigung hin. Festzustellen ist aber auch, dass Herr A.D. unstreitig Hilfstätigkeiten unter Anleitung des Werkstättenleiters leistete und es somit nicht auf die näheren Umstände ankommt, in welcher Absicht A.D. die Werkstatt bzw. den Lagerraum aufsuchte. Die Bestimmung des ASVG hinsichtlich Beschäftigungsverhältnis wird durch die Eingliederungstheorie begründet. Demnach wird iSd ASVG ein Beschäftigungsverhältnis durch einen "Einstellungsakt" aufgenommen. Dies setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Demnach beginnt eine Pflichtversicherung in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) einer Beschäftigung. Das Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird somit durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet. Auf das Wissen und den Willen des Dienstgebers kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH v. 20.11.2002, 98/08/0017). Wenn somit auch der Dienstbeginn des A.D. mit 10.8.2015 in Betracht gezogen worden wäre, wurde A.D. bereits am Kontrolltag (7.8.2015) durch den Werkstättenleiter in den Dienst genommen, indem er diesen zur Mithilfe im Betrieb angehalten hat. Ein weiteres Indiz der Indienststellung ist auch durch die Vornahme der nachträglichen Anmeldung zur Sozialversicherung des A.D. durch die BF am 7.8.2015 gegeben. Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass A.D. bereits am Kontrolltag Zugang zum Firmenstempel hatte. Zum Beschwerdevorbringen, dass A.D. sprachliche Schwierigkeiten gehabt hätte und daher das Formular der Kontrollbeamten nicht hätte entsprechend lesen können, ist darauf zu verweisen, dass dieses Formblatt in der Muttersprache des Genannten aufgelegt ist und somit von diesem einwandfrei verstanden wurde. Dies wurde auch mit dessen Unterschrift am 7.8.2015 bekundet. Von der Verwaltungsstrafbehörde wurde mit do. Straferkenntnis zumindest am 7.8.2015 eine Dienstnehmereigenschaft des A.D. festgestellt. Unstreitig wurde von den BF als Dienstgeber die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.Unstreitig wurde von den BF als Dienstgeber die Anmeldung gem. Paragraph 33, ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs 1 u. Abs 2 i
Vm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1. § 113 ASVG1. Paragraph 113, ASVG
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
- die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
- ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(3)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5)Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6)Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(6)Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7)§ 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
(7)Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend. § 4 ASVGParagraph 4, ASVG
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; [...]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. [....] § 33 ASVGParagraph 33, ASVG
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
- die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 35 ASVGParagraph 35, ASVG
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. [...]
- In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2000/08/0186;
- Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
- In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH vom
- November 2002, Zl. 2000/08/0186;
- Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141)Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem Paragraph 113, Absatz eins, ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem Paragraph 38, AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141) Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v.
- März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH v.
- März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die BF haben als Dienstgeber am 7.8.2015 oa. Person, die gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums (Finanzpolizei) durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.Die BF haben als Dienstgeber am 7.8.2015 oa. Person, die gem. Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums (Finanzpolizei) durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. Der GKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400,00 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen ließ. Im gegenständlichen Fall liegt nämlich eine - erstmalige - "verspätete" Anmeldung vor. Es wurden in der Beschwerde konkrete Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen (Abwesenheit der BF bei Dienstbeginn).Der GKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. Paragraph 113, Absatz 2, ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400,00 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen ließ. Im gegenständlichen Fall liegt nämlich eine - erstmalige - "verspätete" Anmeldung vor. Es wurden in der Beschwerde konkrete Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen (Abwesenheit der BF bei Dienstbeginn). Zum Beschwerdevorbringen der gänzlichen Behebung der Beitragsvorschreibung ist festzustellen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt, da es sich hiebei nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung um eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L513.2119714.1.00