Obsah (10)
§ 3Art 133§ 73§ 8Art 130§ 16§ 17§§ 4§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlL516 2116988-1 SpruchL516 2116988-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHI
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste zusammen mit seiner Lebensgefährtin (hg GZ XXXX ) in Österreich ein und stellte am 29.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 21). Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 19
- ff)sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 15.05.2014 niederschriftlich einvernommen (AS 75 ff).1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste zusammen mit seiner Lebensgefährtin (hg GZ römisch 40 ) in Österreich ein und stellte am 29.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 21). Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 19
- ff)sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 15.05.2014 niederschriftlich einvernommen (AS 75 ff). 1.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages zusammengefast im Wesentlichen vor, er sei zum Christentum konvertiert und habe den Iran aus Angst vor den iranischen Behörden verlassen, da er als Abtrünniger vom Islam mit Todesstrafe bedroht sei. Er habe von XXXX bis Anfang XXXX in Malaysien studiert und dort bereits seine Freundin und nunmehrige Lebensgefährtin kennengelernt. Er sei in Malaysien zum Christentum konvertiert. Nach Ablauf seines Studentenvisums sei er in den Iran zurückgekehrt und er habe dort mit drei Freunden einen Hauskreis gegründet, wo sie sich regelmäßig zum Gebet getroffen hätten. Die Hauskirche sei von der islamischen Geheimgarde entdeckt und seine Freunde verhaftet worden. Am selben Tag noch habe die Geheimgarde die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht und seinen Laptop und Dokumente mitgenommen. Daraufhin seien der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Lebensgefährtin aus Angst um ihr Leben geflüchtet. In Österreich lese er in der Bibel, er bete viel und besuche regelmäßig die freie Christengemeinde seines Wohnortes.1.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages zusammengefast im Wesentlichen vor, er sei zum Christentum konvertiert und habe den Iran aus Angst vor den iranischen Behörden verlassen, da er als Abtrünniger vom Islam mit Todesstrafe bedroht sei. Er habe von römisch 40 bis Anfang römisch 40 in Malaysien studiert und dort bereits seine Freundin und nunmehrige Lebensgefährtin kennengelernt. Er sei in Malaysien zum Christentum konvertiert. Nach Ablauf seines Studentenvisums sei er in den Iran zurückgekehrt und er habe dort mit drei Freunden einen Hauskreis gegründet, wo sie sich regelmäßig zum Gebet getroffen hätten. Die Hauskirche sei von der islamischen Geheimgarde entdeckt und seine Freunde verhaftet worden. Am selben Tag noch habe die Geheimgarde die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht und seinen Laptop und Dokumente mitgenommen. Daraufhin seien der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Lebensgefährtin aus Angst um ihr Leben geflüchtet. In Österreich lese er in der Bibel, er bete viel und besuche regelmäßig die freie Christengemeinde seines Wohnortes. 1.2. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt (BAA) am 03.06.2013 zugelassen (AS 35). 1.3. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge dem BAA bzw dem seit 01.01.2014 für das Verfahren zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mehrere Dokumente in Vorlage, insbesondere einen iranischen Personalausweis, eine Taufurkunde der Baptistengemeinde "Hope" in XXXX vom XXXX sowie Zeugnisse der islamischen XXXX Universität sowie der XXXX University in Malaysien (AS 11-17, 43).1.3. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge dem BAA bzw dem seit 01.01.2014 für das Verfahren zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mehrere Dokumente in Vorlage, insbesondere einen iranischen Personalausweis, eine Taufurkunde der Baptistengemeinde "Hope" in römisch 40 vom römisch 40 sowie Zeugnisse der islamischen römisch 40 Universität sowie der römisch 40 University in Malaysien (AS 11-17, 43). 1.4. Mit dem BAA bzw BFA übermittelten Schreiben vom 20.12.2013, 14.01.2014 und 03.05.2015 bestätigten mehrere Personen, namentlich Pastor i.R. XXXX , Pastor XXXX sowie Senior Pastor XXXX die religiöse Einstellung und die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin an der kirchlichen Gemeinschaft (AS 53, 57, 125). Zudem wurde ein Zeugnis vom 28.03.2014 über die Teilnahme an einem Deutschkurs vorgelegt (AS 119).1.4. Mit dem BAA bzw BFA übermittelten Schreiben vom 20.12.2013, 14.01.2014 und 03.05.2015 bestätigten mehrere Personen, namentlich Pastor i.R. römisch 40 , Pastor römisch 40 sowie Senior Pastor römisch 40 die religiöse Einstellung und die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin an der kirchlichen Gemeinschaft (AS 53, 57, 125). Zudem wurde ein Zeugnis vom 28.03.2014 über die Teilnahme an einem Deutschkurs vorgelegt (AS 119). 2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 24.07.2015 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt -Strichaufzählung das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und Asyl gewähren, in eventu Schutz zuerkennen, jedenfalls aber aussprechen, dass die Ausweisung in den Iran dauerhaft unzulässig ist; sowie -Strichaufzählung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2.2. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe bereits am 29.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und das Verfahren sei zugelassen worden. Nach der Zulassung habe das zuständige BFA am 15.05.2014 zwar die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, jedoch keine weiteren Schritte gesetzt und noch keine endgültige Entscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin seien bestens in die österreichische Gesellschaft integriert und Teil der protestantischen Kirchengemeinschaft in XXXX . Zudem seien sie sehr bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Die Asylanträge seien am 29.05.2013 gestellt worden, die 6-Monatsfrist sei abgelaufen und das seit 01.01.2014 zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei daher qualifiziert säumig. Der Beschwerdeführer habe vor der Erstbehörde eine glaubhafte asylrelevante, begründete Furcht vor Verfolgung im Iran vorgebracht und es hätte eine für ihn positive Entscheidung getroffen werden können. Aufgrund der prekären Sicherheitslage im Iran durch den Vormarsch der ISIS Truppen sei jedenfalls dem Antrag auf subsidiären Schutz stattzugeben.2.2. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe bereits am 29.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und das Verfahren sei zugelassen worden. Nach der Zulassung habe das zuständige BFA am 15.05.2014 zwar die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, jedoch keine weiteren Schritte gesetzt und noch keine endgültige Entscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin seien bestens in die österreichische Gesellschaft integriert und Teil der protestantischen Kirchengemeinschaft in römisch 40 . Zudem seien sie sehr bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Die Asylanträge seien am 29.05.2013 gestellt worden, die 6-Monatsfrist sei abgelaufen und das seit 01.01.2014 zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei daher qualifiziert säumig. Der Beschwerdeführer habe vor der Erstbehörde eine glaubhafte asylrelevante, begründete Furcht vor Verfolgung im Iran vorgebracht und es hätte eine für ihn positive Entscheidung getroffen werden können. Aufgrund der prekären Sicherheitslage im Iran durch den Vormarsch der ISIS Truppen sei jedenfalls dem Antrag auf subsidiären Schutz stattzugeben. 3. Mit Schreiben vom 19.08.2015 ersuchte das BFA den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, welche Religionsgemeinschaft er seit wann bzw wie oft besuche sowie um Namhaftmachung von Zeugen bezüglich seiner religiösen Aktivitäten. Gleichzeitig forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, allfällige Änderungen zu seinen Fluchtgründen oder zu seiner Integration bekannt zu geben und übermittelte ihm Länderfeststellungen bezüglich des Irans zur Stellungnahme binnen zwei Wochen (AS 183). 4. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 02.09.2015 vor, in Österreich regelmäßig die Gottesdienste der freien Christengemeinde zu besuchen und am kirchlichen Gemeindeleben teilzunehmen und belegte dieses Vorbringen mit dem Schriftsatz beigefügten Bestätigungen des Pastors der Freien Christengemeinde XXXX sowie des Senior Pastors des XXXX . Zudem übermittelte der Beschwerdeführer die Zahlungsbestätigung für einen Deutschkurs (Stufe A 1.2) sowie dessen erfolgreiche Absolvierung (AS 225).römisch 40 sowie des Senior Pastors des römisch 40 . Zudem übermittelte der Beschwerdeführer die Zahlungsbestätigung für einen Deutschkurs (Stufe A 1.2) sowie dessen erfolgreiche Absolvierung (AS 225). 5. Das BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, legte mit Schreiben vom 09.11.2015 den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, an dessen Außenstelle Linz dieser am 11.11.2015 einlangte. Das BFA gab in diesem Schreiben bekannt, dass "bedingt durch die BFA-Umstrukturierung, besondere[r] Prioritäten und extrem gestiegene[r] Anträge sowie insgesamt dafür nicht ausreichende Personalressourcen sich wesentliche Verzögerungen ergeben hätten" und aus diesen Gründen keine fristgerechte Erledigung möglich gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verwaltungssache auf das Bundesverwaltungsgericht 1.1.
§ 73
Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.1.1.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. 1.2.
§ 8Vw
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art 130
Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Abs 1). In die Frist werden nicht eingerechnet1.2.
Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Absatz eins,). In die Frist werden nicht eingerechnet
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Abs 2).
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Absatz 2,). 1.3.
§ 16Vw
GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art 130
Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Abs 1). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs 2).1.3.
Paragraph 16, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Absatz eins,). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Absatz 2,). 1.4. Zum gegenständlichen Verfahren 1.4.1. Das BFA hat
§ 3
Abs 2 BFA-VG (unter anderem) die Pflicht, über Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, und es obliegt dem BFA, in weiterer Folge das Asylverfahren unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 17ff AsylG zu führen und über den Antrag zu entscheiden. Besondere Bedeutung kommt dabei der Bestimmung des § 18 AsylG zur Pflicht des BFA, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sowie jener des § 19 AsylG, wonach ein Asylwerber grundsätzlich persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ einzuvernehmen ist, zu. Nach Abschluss der für eine Entscheidung notwendigen Ermittlungen ist demnach bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzusprechen.1.4.1. Das BFA hat
Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG (unter anderem) die Pflicht, über Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, und es obliegt dem BFA, in weiterer Folge das Asylverfahren unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 17 f, f, AsylG zu führen und über den Antrag zu entscheiden. Besondere Bedeutung kommt dabei der Bestimmung des Paragraph 18, AsylG zur Pflicht des BFA, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sowie jener des Paragraph 19, AsylG, wonach ein Asylwerber grundsätzlich persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ einzuvernehmen ist, zu. Nach Abschluss der für eine Entscheidung notwendigen Ermittlungen ist demnach bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzusprechen. 1.4.
- Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs 1 AVG.1.4.
- Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG. 1.4.
- Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass das BFA den Beschwerdeführer zwar am 15.05.2014 niederschriftlich einvernommen hat, über seinen Antrag vom 29.05.2013 jedoch bis zur Vorlage der Beschwerde nicht abgesprochen hat. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände wurden vom BFA nicht bestritten und finden auch Deckung im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA. 1.4.
- In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).1.4.
- In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638). 1.4.
- Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesasylamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).1.4.
- Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesasylamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 131). 1.4.
- Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).1.4.
- Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 137). 1.4.
- Im gegenständlichen Fall hat das BFA durch seine Vorgehensweise, nämlich nach der niederschriftlichen Einvernahme am 15.05.2014 keine weiteren Ermittlungen durchzuführen und auch nicht über den Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen, sämtliche, für eine zügige Verfahrensführung nötigen, weiteren Verfahrensschritte unterlassen und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde und es wurde dies vom BFA auch nicht behauptet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das BFA nach Erhebung der Säumnisbeschwerde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.08.2015 weitere Fragen zur Klärung des Sachverhalts hinsichtlich seiner religiösen Aktivitäten stellte und ihm aktuelle Länderfeststellungen bezüglich des Irans zur Stellungnahme schickte, da zu diesem Zeitpunkt die
§ 73
Abs 1 AVG vorgesehene Entscheidungsfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen war. Davon abgesehen ist es auch in weiterer Folge zu keiner Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers gekommen. Im Übrigen blieben die vom Beschwerdeführer zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA vorgebrachten Umstände von diesem unbestritten. Im gegenständlichen Fall ist somit unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs 1 AVG vorliegt.1.4.7. Im gegenständlichen Fall hat das BFA durch seine Vorgehensweise, nämlich nach der niederschriftlichen Einvernahme am 15.05.2014 keine weiteren Ermittlungen durchzuführen und auch nicht über den Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen, sämtliche, für eine zügige Verfahrensführung nötigen, weiteren Verfahrensschritte unterlassen und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde und es wurde dies vom BFA auch nicht behauptet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das BFA nach Erhebung der Säumnisbeschwerde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.08.2015 weitere Fragen zur Klärung des Sachverhalts hinsichtlich seiner religiösen Aktivitäten stellte und ihm aktuelle Länderfeststellungen bezüglich des Irans zur Stellungnahme schickte, da zu diesem Zeitpunkt die
Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehene Entscheidungsfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen war. Davon abgesehen ist es auch in weiterer Folge zu keiner Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers gekommen. Im Übrigen blieben die vom Beschwerdeführer zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA vorgebrachten Umstände von diesem unbestritten. Im gegenständlichen Fall ist somit unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. 1.4.8. Ebenso wird festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis
§ 73
Abs 1 AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis
§ 73AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt.
Viel mehr bedeutet Säumnis im Sinne des § 73 Abs 1 AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter.1.4.8. Ebenso wird festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis
Paragraph 73, Absatz eins, AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis
Paragraph 73, AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Viel mehr bedeutet Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter. 1.
- Vor diesem Hintergrund ergibt sich somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Verwaltungssache im vorliegenden Fall.
- Feststellungen (Sachverhalt): 2.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran und führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. 2.
- Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Er hat während seines Aufenthalts in Malaysien Zugang zum christlichen Glauben erlangt, sich mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt und am XXXX in XXXX die Taufe erhalten. Er besucht seit seiner Ankunft in Österreich im Mai 2013 regelmäßig Gottestdienste und Veranstaltungen der Freien Christengemeinde seines jeweiligen Wohnortes. Von mehreren Repräsentanten christlicher Glaubensgemeinschaften in Österreich wird die regelmäßige und aktive Teilnahme des Beschwerdeführers an den Aktivitäten seiner Glaubensgemeinschaft bescheinigt. Es kann vor dem Hintergrund der nachangeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden zu rechnen hat.2.
- Der Beschwerdeführer war ursprünglich muslimischen Glaubens. Er hat während seines Aufenthalts in Malaysien Zugang zum christlichen Glauben erlangt, sich mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt und am römisch 40 in römisch 40 die Taufe erhalten. Er besucht seit seiner Ankunft in Österreich im Mai 2013 regelmäßig Gottestdienste und Veranstaltungen der Freien Christengemeinde seines jeweiligen Wohnortes. Von mehreren Repräsentanten christlicher Glaubensgemeinschaften in Österreich wird die regelmäßige und aktive Teilnahme des Beschwerdeführers an den Aktivitäten seiner Glaubensgemeinschaft bescheinigt. Es kann vor dem Hintergrund der nachangeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden zu rechnen hat. 1.
- Zur Konversion im Iran enthalten die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen folgende Ausführungen: "Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2013 dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2014). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2014, vgl DIS 23.6.2014)."Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2013 dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2014). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2014, vergleiche DIS 23.6.2014). Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 11.2.2014, vgl. HRW 29.1.2015).Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 11.2.2014, vergleiche HRW 29.1.2015). Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht-Muslime sollten ihren Glauben nicht öffentlich kundtun oder Muslime von ihrem Glauben überzeugen wollen, da dies als Missionierung angesehen werden kann und auch dies mit der Todesstrafe bestraft werden kann. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Zum Christentum konvertierte Muslime sehen sich Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung ausgesetzt. Viele dieser Verhaftungen finden während Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und es wird auch religiöses Eigentum konfisziert. Die Regierung vollzieht das Verbot des Proselytismus, indem sie vor allem die Aktivitäten der Evangelikalen streng überwacht, Muslime davon abbringt, kirchliche Grundstücke zu betreten, Kirchen schließen lässt und Christen verhaftet. Die Behörden zwingen evangelikale Kirchenführer Zusicherungen zu unterschreiben, dass sie keine Muslime missionieren oder Muslime den Zugang zum Gottesdienst zu verwehren. Berichten zufolge sehen die Behörden es als Proselytismus an, wenn eine christliche Kirche einem Muslim erlaubt, die Kirche zu betreten. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Sowohl die armenischen, assyrischen und auch evangelikalen Christen wurden dazu gezwungen, ihre Gottesdienste auf Farsi zu beenden. Mitglieder von evangelikalen Kongregationen müssen Mitgliedsausweise mit sich führen und Kopien dieser müssen den Behörden übergeben werden. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führen Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen". Verhaftete Hauskirchenmitglieder werden oft beschuldigt, von feindlichen Ländern unterstützt zu werden (US DOS 28.7.2014). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011 wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar sei. Die iranischen Behörden gaben von 2009 bis 2011 offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können, angeklagt (DIS 23.6.2014)."
- Beweiswürdigung: Ermittlungsverfahren 3.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: -Strichaufzählung Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und in den hg. Verfahrensakt der Lebensgefährtin (hg GZ XXXX );Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und in den hg. Verfahrensakt der Lebensgefährtin (hg GZ römisch 40 ); -Strichaufzählung die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Dokumente; -Strichaufzählung Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 3.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.2.1.) ergeben sich aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Dokumenten (insb Personalausweis (AS 11 ff)) im Einklang mit seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war.3.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.2.1.) ergeben sich aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Dokumenten (insb Personalausweis (AS 11 ff)) im Einklang mit seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. 3.
- Die oben unter Punkt II.2.
- getroffenen Feststellungen waren aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX getauft und brachte diesbezüglich die Taufurkunde vom selben Tag in Vorlage (AS 43). Von mehreren Pastoren freikirchlicher Christengemeinden in Österreich wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig den Gottesdienst in seinem jeweiligen Wohnort besucht und sich in der Kirchengemeinschaft aktiv beteiligt (AS 53, 57, 243; sowie die im BFA-Verfahrensakt der Lebensgefährtin einliegenden gemeinsamen Stellungnahme des Vertreters vom 02.09.2015). Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung an dem Zeugnis dieser Personen zu zweifeln. Daraus ergibt sich somit eine verstärkte Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben. Insbesondere spricht das dargestellte durchgehende und rege Engagement des Beschwerdeführers innerhalb der christlichen Gemeinde auch nach wechselndem Wohnsitz und über einen mehr als zweijährigen Zeitraum hindurch für eine Zuwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung. Während des laufenden Verfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist.3.
- Die oben unter Punkt römisch zwei.2.
- getroffenen Feststellungen waren aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 getauft und brachte diesbezüglich die Taufurkunde vom selben Tag in Vorlage (AS 43). Von mehreren Pastoren freikirchlicher Christengemeinden in Österreich wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig den Gottesdienst in seinem jeweiligen Wohnort besucht und sich in der Kirchengemeinschaft aktiv beteiligt (AS 53, 57, 243; sowie die im BFA-Verfahrensakt der Lebensgefährtin einliegenden gemeinsamen Stellungnahme des Vertreters vom 02.09.2015). Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung an dem Zeugnis dieser Personen zu zweifeln. Daraus ergibt sich somit eine verstärkte Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben. Insbesondere spricht das dargestellte durchgehende und rege Engagement des Beschwerdeführers innerhalb der christlichen Gemeinde auch nach wechselndem Wohnsitz und über einen mehr als zweijährigen Zeitraum hindurch für eine Zuwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung. Während des laufenden Verfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und zum Christentum konvertiert ist. 3.
- Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben II.2.3.) beruhen auf den vom BFA dem Beschwerdeführer am 19.08.2015 übermittelten Länderquellen.3.
- Die Feststellungen zur Lage im Iran (oben römisch zwei.2.3.) beruhen auf den vom BFA dem Beschwerdeführer am 19.08.2015 übermittelten Länderquellen.
- Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht 4.
- Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem
- Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.4.
- Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem
- Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015, (AsylG), anzuwenden ist. 4.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.4.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 4.
- Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).4.
- Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015,, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit). Zu A) Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
§ 3Asyl
G 2005Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 4.4.
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.4.4.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. 4.
- Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).4.
- Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10). 4.
- Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).4.
- Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). 4.
- Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).4.
- Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131). 4.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.4.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist. 4.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.4.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. 4.
- Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).4.
- Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). 4.
- Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).4.
- Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). 4.
- Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).4.
- Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann vergleiche VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). 4.
- Zum gegenständlichen Verfahren 4.13.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 17.10.2002, 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse. 4.13.
- Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und der Beschwerdeführer ist daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt. 4.13.
- Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus religiösen und politischen Gründen auszugehen. 4.13.
- Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. 4.13.
- Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. 4.13.
- Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. 4.14.
§ 3Abs 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.4.14.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 4.15. Entfall der mündlichen Verhandlung 4.15.1.
§ 21Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idg
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4.15.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. 4.15.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
§ 21Abs 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.4.15.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Zu B) Revision 4.16.
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.16.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.16.
- Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.4.
- - 4.
- angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.16.
- Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben unter römisch zwei.4.
- - 4.
- angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4.
- Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.4.17.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 4.18. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2116988.1.00