GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde des römisch 40 wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.g.F., zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i. d.g.F., nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 27.02.2014 stellte der Beschwerdeführer, eine
7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) anerkannte Umweltorganisation, die in den Bundesländern Steiermark, Kärnten, Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich und Burgenland tätig ist, bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde den Antrag, die Behörde möge
7 UVP-G 2000 feststellen, dass für das Vorhaben der Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage auf den Grundstücken XXXX " der " XXXX , eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Der Antrag wurde begründungslos eingebracht.Am 27.02.2014 stellte der Beschwerdeführer, eine
Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) anerkannte Umweltorganisation, die in den Bundesländern Steiermark, Kärnten, Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich und Burgenland tätig ist, bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde den Antrag, die Behörde möge
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, dass für das Vorhaben der Errichtung und den Betrieb einer Schweinezuchtanlage auf den Grundstücken römisch 40 " der " römisch 40 , eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Der Antrag wurde begründungslos eingebracht. Mit E-Mail an die Marktgemeinde XXXX vom 18.03.2015 ersuchte die belangte Behörde um Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag. Mit E-Mail vom 10.04.2015 teilte diese Gemeinde mit, dass der Regierungskommissär zuwarten wolle, bis der Gemeinderat konstituiert sei. Eine Nachfrage beim Altbürgermeister habe ergeben, dass für das Projekt zum Zeitpunkt der Errichtung eine Einzelfallprüfung notwendig gewesen sei, welche auch durchgeführt worden sei. Ebenso ergeht aus der Nachricht, dass die UVP-Behörde im telefonischen Kontakt mit der Gemeinde stand und offensichtlich die Erledigung der Stellungnahme urgierte.Mit E-Mail an die Marktgemeinde römisch 40 vom 18.03.2015 ersuchte die belangte Behörde um Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag. Mit E-Mail vom 10.04.2015 teilte diese Gemeinde mit, dass der Regierungskommissär zuwarten wolle, bis der Gemeinderat konstituiert sei. Eine Nachfrage beim Altbürgermeister habe ergeben, dass für das Projekt zum Zeitpunkt der Errichtung eine Einzelfallprüfung notwendig gewesen sei, welche auch durchgeführt worden sei. Ebenso ergeht aus der Nachricht, dass die UVP-Behörde im telefonischen Kontakt mit der Gemeinde stand und offensichtlich die Erledigung der Stellungnahme urgierte. Mit E-Mail vom 14.04.2015 übermittelte die Standortgemeinde des Projekts ein Schreiben an die UVP-Behörde, aus dem hervorgeht, dass das Projekt bereits vor Jahren fertiggestellt und bewilligt worden sei. Es befinde sich kein Projekt in der Planungs- bzw. Bauphase. Im Anhang befindet sich ein Schreiben der UVP-Behörde an die XXXX bezüglich Einstellung eines Feststellungsverfahrens betreffend eines Änderungsvorhabens am - nunmehr - gegenständlichen Grundstück.Mit E-Mail vom 14.04.2015 übermittelte die Standortgemeinde des Projekts ein Schreiben an die UVP-Behörde, aus dem hervorgeht, dass das Projekt bereits vor Jahren fertiggestellt und bewilligt worden sei. Es befinde sich kein Projekt in der Planungs- bzw. Bauphase. Im Anhang befindet sich ein Schreiben der UVP-Behörde an die römisch 40 bezüglich Einstellung eines Feststellungsverfahrens betreffend eines Änderungsvorhabens am - nunmehr - gegenständlichen Grundstück. Dieses Schreiben wurde durch die UVP-Behörde im Rahmen des Parteiengehörs dem Naturschutzbund am 15.04.2015 im elektronischen Wege zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 20.04.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der UVP-Behörde eine Säumnisbeschwerde ein. Per E-Mail vom 12.05.2015 übermittelte die Marktgemeinde XXXX als Baubehörde an die UVP-Behörde ein Ergänzungsschreiben, aus dem hervorgeht, dass im Jahr 2011 ein Zubau zu einem bestehenden Nachzuchtstall eingereicht und bewilligt worden sei. Es handle sich hierbei um eine Erweiterung ohne Erhöhung des Tierbestandes um der Tierschutzverordnung zu entsprechen. Eine Benutzungsbewilligung liege seit dem 17.04.2012 vor. Der Grund für die Nachreichung der Unterlagen liege in der Gemeindefusion, wodurch die Unterlagen erst geordnet hätten werden müssen.Per E-Mail vom 12.05.2015 übermittelte die Marktgemeinde römisch 40 als Baubehörde an die UVP-Behörde ein Ergänzungsschreiben, aus dem hervorgeht, dass im Jahr 2011 ein Zubau zu einem bestehenden Nachzuchtstall eingereicht und bewilligt worden sei. Es handle sich hierbei um eine Erweiterung ohne Erhöhung des Tierbestandes um der Tierschutzverordnung zu entsprechen. Eine Benutzungsbewilligung liege seit dem 17.04.2012 vor. Der Grund für die Nachreichung der Unterlagen liege in der Gemeindefusion, wodurch die Unterlagen erst geordnet hätten werden müssen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2015, W102 2106838-1/5E, wurde die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abgewiesen. Begründend führte das erkennende Gericht aus, dass kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung des Verfahrens zu erkennen gewesen war. Mit E-Mail vom 22.07.2015 ersuchte die UVP-Behörde die Marktgemeinde XXXX um Bekanntgabe des legalisierten Tierbestandes
den Baubewilligungsbescheiden vom 12.06.2003 und 16.06.2005 sowie um Bekanntgabe der Geschäftszahlen dieser Bescheide.Mit E-Mail vom 22.07.2015 ersuchte die UVP-Behörde die Marktgemeinde römisch 40 um Bekanntgabe des legalisierten Tierbestandes
den Baubewilligungsbescheiden vom 12.06.2003 und 16.06.2005 sowie um Bekanntgabe der Geschäftszahlen dieser Bescheide. Mit E-Mail vom 23.07.2015 teilte die Marktgemeinde XXXX der belangten Behörde mit, dass eine Baubewilligung vom 12.06.2003 über die Errichtung einer Schweinezuchtanlage für 695 produktive Sauen und Ferkel unter der GZ 123-153/3-2003, eine Baubewilligung vom 16.06.2005 für die Errichtung eines Sauenstalles und Nachzuchtstalles für 644 produktive Sauen, 168 Nachzuchtplätze unter der GZ 59/H28-2005 und eine Baubewilligung vom 09.01.2012 für die Erweiterung für artgerechte Tierhaltung ohne Erhöhung des Tierbestandes unter der GZ 23-153-6-2011 vorliegen.Mit E-Mail vom 23.07.2015 teilte die Marktgemeinde römisch 40 der belangten Behörde mit, dass eine Baubewilligung vom 12.06.2003 über die Errichtung einer Schweinezuchtanlage für 695 produktive Sauen und Ferkel unter der GZ 123-153/3-2003, eine Baubewilligung vom 16.06.2005 für die Errichtung eines Sauenstalles und Nachzuchtstalles für 644 produktive Sauen, 168 Nachzuchtplätze unter der GZ 59/H28-2005 und eine Baubewilligung vom 09.01.2012 für die Erweiterung für artgerechte Tierhaltung ohne Erhöhung des Tierbestandes unter der GZ 23-153-6-2011 vorliegen. Per E-Mail wurde der belangten Behörde am 24.07.2015 der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der XXXX betreffend die Einleitung der Oberflächenwässer der Gemeinschaftsferkelerzeugung XXXX übermittelt. Mit gleichem Mail wurde der wasserrechtliche Überprüfungsbescheid der XXXX vom 07.02.2012, GZ 3.0-246/2010, mit dem festgestellt wurde, dass die Auflagen des Bewilligungsbescheides der XXXX vom 18.04.2011, GZ 3.0-246/2010 erfüllt worden seien, übermittelt.Per E-Mail wurde der belangten Behörde am 24.07.2015 der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der römisch 40 betreffend die Einleitung der Oberflächenwässer der Gemeinschaftsferkelerzeugung römisch 40 übermittelt. Mit gleichem Mail wurde der wasserrechtliche Überprüfungsbescheid der römisch 40 vom 07.02.2012, GZ 3.0-246/2010, mit dem festgestellt wurde, dass die Auflagen des Bewilligungsbescheides der römisch 40 vom 18.04.2011, GZ 3.0-246/2010 erfüllt worden seien, übermittelt. Am 27.07.2015 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Stabsstelle Legistik, Budget, Luft/Lärm/EU der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ob das Vorhaben " XXXX XXXX auf den XXXX , je XXXX XXXX " nach den Bestimmungen des Steiermärkischen IPPC-Anlagen und Seveso II-Betriebe-Gesetzes, LGBl. Nr. 85/2003 und
Am selben Tag teilte die Stabsstelle der belangten Behörde mit, dass das gegenständliche Vorhaben nicht nach den Bestimmungen des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetzes bewilligungspflichtig sei. So führte die Stabsstelle Folgendes aus: "Führt ein Betreiber mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein und derselben Anlage oder an ein und demselben Standort durch, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten. Eine Addition der Kapazitäten der Tätigkeiten ist nur vorgesehen, wenn ein Betreiber mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in derselben Anlage oder an ein und demselben Standort durchführt. Wenn diese Tätigkeiten von zwei Betreibern durchgeführt werden, so gilt diese Bestimmung nur für die jeweiligen Tätigkeiten jedes Betreibers für sich - wie im vorliegenden Fall. Zudem handelt es sich in der genannten Causa nicht um eine Anlage iS des Anhanges I der RL 2008/1/EG."Am 27.07.2015 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Stabsstelle Legistik, Budget, Luft/Lärm/EU der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ob das Vorhaben " römisch 40 römisch 40 auf den römisch 40 , je römisch 40 römisch 40 " nach den Bestimmungen des Steiermärkischen IPPC-Anlagen und Seveso II-Betriebe-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003, und
Paragraph 21 a, Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L) bewilligungspflichtig war oder noch ist. Am selben Tag teilte die Stabsstelle der belangten Behörde mit, dass das gegenständliche Vorhaben nicht nach den Bestimmungen des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetzes bewilligungspflichtig sei. So führte die Stabsstelle Folgendes aus: "Führt ein Betreiber mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein und derselben Anlage oder an ein und demselben Standort durch, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten. Eine Addition der Kapazitäten der Tätigkeiten ist nur vorgesehen, wenn ein Betreiber mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in derselben Anlage oder an ein und demselben Standort durchführt. Wenn diese Tätigkeiten von zwei Betreibern durchgeführt werden, so gilt diese Bestimmung nur für die jeweiligen Tätigkeiten jedes Betreibers für sich - wie im vorliegenden Fall. Zudem handelt es sich in der genannten Causa nicht um eine Anlage iS des Anhanges römisch eins der RL 2008/1/EG." Am 19.06.07.2015 wurde das Referat Naturschutz der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durch die belangte Behörde um Mitteilung ersucht, ob die Grundstücke mit der XXXX , alle in der XXXX , in einem schutzwürdigen Gebiet im Sinne des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (NschG 1976) liegen. Am selben Tag teilte das Referat Naturschutz mit, dass die obig erwähnten Grundstücke in keinem Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder Europaschutzgebiet liegen. Ebenso seien keine Arten, welche nach der steiermärkischen Artenschutzverordnung geschützt seien, erheblich betroffen.Am 19.06.07.2015 wurde das Referat Naturschutz der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durch die belangte Behörde um Mitteilung ersucht, ob die Grundstücke mit der römisch 40 , alle in der römisch 40 , in einem schutzwürdigen Gebiet im Sinne des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (NschG 1976) liegen. Am selben Tag teilte das Referat Naturschutz mit, dass die obig erwähnten Grundstücke in keinem Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder Europaschutzgebiet liegen. Ebenso seien keine Arten, welche nach der steiermärkischen Artenschutzverordnung geschützt seien, erheblich betroffen. Mit Schreiben vom 29.07.2015 informierte die belangte Behörde die Gemeinschaftsferkelerzeugung XXXX , die Marktgemeinde XXXX , die XXXX , den XXXX , die Bezirkshauptmannschaft XXXX und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan über den Verfahrensstand und räumte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 29.07.2015 informierte die belangte Behörde die Gemeinschaftsferkelerzeugung römisch 40 , die Marktgemeinde römisch 40 , die römisch 40 , den römisch 40 , die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan über den Verfahrensstand und räumte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 06.08.2015 führte die XXXX des Landes Steiermark aus, warum sie der Meinung sei, dass es rechtlich schlicht nicht mehr möglich sei, festzustellen, dass für das Vorhaben "Erweiterung der Schweinezuchtanlage Gemeinschaftsferkel-erzeugung XXXX " eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.Mit Schreiben vom 06.08.2015 führte die römisch 40 des Landes Steiermark aus, warum sie der Meinung sei, dass es rechtlich schlicht nicht mehr möglich sei, festzustellen, dass für das Vorhaben "Erweiterung der Schweinezuchtanlage Gemeinschaftsferkel-erzeugung römisch 40 " eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Mit Schreiben vom 12.08.2015 führte der Bezirkshauptmann von XXXX aus, dass über die übermittelte Sachverhaltsdarstellung eine weitere wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Tiefbohrbrunnenanlage, welche im Wasserbuch XXXX eingetragen sei, vorliege.Mit Schreiben vom 12.08.2015 führte der Bezirkshauptmann von römisch 40 aus, dass über die übermittelte Sachverhaltsdarstellung eine weitere wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Tiefbohrbrunnenanlage, welche im Wasserbuch römisch 40 eingetragen sei, vorliege. Mit Schreiben vom 13.08.2015 führte der XXXX aus, dass der übermittelte Tierbestand von 644 produktive Sauen und 168 Nachzuchtbeizen
Baubescheid vom 16.06.2005, Zl. 59/H28-2005, nicht richtig sei. Darüber hinaus sei die Feststellung, dass die Tätigkeiten von zwei Betreibern durchgeführt werden, unrichtig. Bereits der Umweltsenat sei von einem einzigen Betreiber und einer gesamten Anlage ausgegangen. Auch sei eine naturschutzrechtliche Bewilligung von Nöten.Mit Schreiben vom 13.08.2015 führte der römisch 40 aus, dass der übermittelte Tierbestand von 644 produktive Sauen und 168 Nachzuchtbeizen
Baubescheid vom 16.06.2005, Zl. 59/H28-2005, nicht richtig sei. Darüber hinaus sei die Feststellung, dass die Tätigkeiten von zwei Betreibern durchgeführt werden, unrichtig. Bereits der Umweltsenat sei von einem einzigen Betreiber und einer gesamten Anlage ausgegangen. Auch sei eine naturschutzrechtliche Bewilligung von Nöten. Mit Feststellungsbescheid vom 26.08.2015, GZ. ABT 13-11.10-365/2015-25, entschied die belangte Behörde, dass für das Vorhaben "Errichtung und Betrieb einer Schweinezuchtanlage auf XXXX , je XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der XXXX hinsichtlich des Feststellungsverfahrens
7 UVP-G 2000 antragslegitimiert sei. Nach Anführung einschlägiger Rechtsnormen führte die belangte Behörde weiters aus, dass die auf XXXX , bestehende Schweinezuchtanlage für 695 produktive Sauen den Schwellenwert gem. Anhang 1 Z 43 lit a) Spalte 2 UVP-G 2000 (700 Sauenplätze) nicht erreiche. Das Vorhaben auf XXXX , XXXX , Stallgebäude für 644 produktive Sauen und 168 Mastschweine, wäre aufgrund des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem obig angeführten Vorhaben als Änderungsvorhaben zu beurteilen und schließlich einer Einzelfallprüfung zu unterziehen gewesen.
20 Z 4 UVP-G 2000 unterliege dieses Vorhaben nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 und gelte als genehmigt. Eine Genehmigung nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz sei ob der Lage der betroffenen Grundstücke nicht notwendig. Ebenso wenig sei das Vorhaben nach dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-und Seveso II-Betriebe-Gesetz bewilligungspflichtig.Mit Feststellungsbescheid vom 26.08.2015, GZ. ABT 13-11.10-365/2015-25, entschied die belangte Behörde, dass für das Vorhaben "Errichtung und Betrieb einer Schweinezuchtanlage auf römisch 40 , je römisch 40 " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der römisch 40 hinsichtlich des Feststellungsverfahrens
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 antragslegitimiert sei. Nach Anführung einschlägiger Rechtsnormen führte die belangte Behörde weiters aus, dass die auf römisch 40 , bestehende Schweinezuchtanlage für 695 produktive Sauen den Schwellenwert gem. Anhang 1 Ziffer 43, Litera a,) Spalte 2 UVP-G 2000 (700 Sauenplätze) nicht erreiche. Das Vorhaben auf römisch 40 , römisch 40 , Stallgebäude für 644 produktive Sauen und 168 Mastschweine, wäre aufgrund des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem obig angeführten Vorhaben als Änderungsvorhaben zu beurteilen und schließlich einer Einzelfallprüfung zu unterziehen gewesen.
Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVP-G 2000 unterliege dieses Vorhaben nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 und gelte als genehmigt. Eine Genehmigung nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz sei ob der Lage der betroffenen Grundstücke nicht notwendig. Ebenso wenig sei das Vorhaben nach dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-und Seveso II-Betriebe-Gesetz bewilligungspflichtig. Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 erhob der XXXX gegen diesen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, mit Ausnahme seines Spruchteiles hinsichtlich der Kosten. Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde dahingehend, dass der § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 auf das Vorhaben nicht anwendbar sei, da erforderliche Genehmigungen zum Stichtag noch ausständig gewesen, bzw. noch immer nicht vorhanden seien. Dies gelte für wasserrechtliche Bewilligungen (Errichtung einer Tiefbohrbrunnenanlage, Einleitung der Oberflächenwässer in den vorbeifließenden XXXX ) sowie eine naturschutzrechtliche Bewilligung und eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz bzw. nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft. Darüber hinaus sei die festgestellte Anzahl der Sauen falsch, was eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Behörde zur Folge habe.Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 erhob der römisch 40 gegen diesen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, mit Ausnahme seines Spruchteiles hinsichtlich der Kosten. Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde dahingehend, dass der Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVP-G 2000 auf das Vorhaben nicht anwendbar sei, da erforderliche Genehmigungen zum Stichtag noch ausständig gewesen, bzw. noch immer nicht vorhanden seien. Dies gelte für wasserrechtliche Bewilligungen (Errichtung einer Tiefbohrbrunnenanlage, Einleitung der Oberflächenwässer in den vorbeifließenden römisch 40 ) sowie eine naturschutzrechtliche Bewilligung und eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz bzw. nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft. Darüber hinaus sei die festgestellte Anzahl der Sauen falsch, was eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Behörde zur Folge habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Rechtsgrundlagen: Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 18 VwGVG).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 4 zu Paragraph 18, VwGVG).
7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation
G zu erheben.Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation
Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben. Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. § 3a Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000 lautet: "Änderungen von Vorhaben,
3 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wennGemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn -
5 UVP-G 2000 für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes
Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist
Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes
Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss. Nach Anhang 1 Z 43 lit. a (
den Übergangsbestimmungen der §§ 46 Abs. 20 Z 4 i.V.m. 3 Abs. 6 UVP-G 2000 sind Vorhaben, deren Genehmigungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 (am 19.08.2009) bereits drei Jahre rechtskräftig waren, dem UVP-Regime entzogen.
den Übergangsbestimmungen der Paragraphen 46, Absatz 20, Ziffer 4, in Verbindung mit 3 Absatz 6, UVP-G 2000 sind Vorhaben, deren Genehmigungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, (am 19.08.2009) bereits drei Jahre rechtskräftig waren, dem UVP-Regime entzogen. Zur Zurückverweisung: Verfahrensgegenständlich war daher eingangs festzustellen, ob der Tatbestand der §§ 46 Abs. 20 Z 4 i.V.m. 3 Abs. 6 UVP-G 2000 auf das gegenständliche Vorhaben anzuwenden ist, bzw. ob zum 19.08.2006 alle Bewilligungen in Rechtskraft erwachsen waren.Verfahrensgegenständlich war daher eingangs festzustellen, ob der Tatbestand der Paragraphen 46, Absatz 20, Ziffer 4, in Verbindung mit 3 Absatz 6, UVP-G 2000 auf das gegenständliche Vorhaben anzuwenden ist, bzw. ob zum 19.08.2006 alle Bewilligungen in Rechtskraft erwachsen waren. Hiezu ist auf die Norm selbst sowie auf die Legaldefinition des Gesetzes vom 01.07.2003, LGBl. Nr. 85/2003, über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben (i.d.F. Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz) hinzuweisen.Hiezu ist auf die Norm selbst sowie auf die Legaldefinition des Gesetzes vom 01.07.2003, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben in der Fassung Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz) hinzuweisen. In Übereinstimmung mit der IPPC-RL (RL 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996 über die integrierte Verminderung der Umweltverschmutzung ABl L 257 S 26), die durch dieses Landesgesetz umgesetzt werden sollte, enthält das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz in der hier relevanten Fassung LGBl. Nr. 85/2003 eine Legaldefinition des Begriffs der "Anlage" als "eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in § 1 Abs. 3 [RL Anhang I] genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können."In Übereinstimmung mit der IPPC-RL (RL 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996 über die integrierte Verminderung der Umweltverschmutzung ABl L 257 S 26), die durch dieses Landesgesetz umgesetzt werden sollte, enthält das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz in der hier relevanten Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003, eine Legaldefinition des Begriffs der "Anlage" als "eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Paragraph eins, Absatz 3, [RL Anhang I] genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können."
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und so ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 28 VwGVG hinzuweisen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach §°28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und so ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG hinzuweisen. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach §°28 Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Ausschlaggebend für die Zurückverweisung ist, dass es die belangte Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens unterlassen hat, in einem ersten Schritt zu erheben, ob das Vorhaben der Übergangsregel der §§ 46 Abs. 20 Z 4 i.V.m. 3 Abs. 6 UVP-G 2000 unterworfen ist. Die Behörde hätte insbesondere zu prüfen, ob für das Vorhaben eine IPPC-Genehmigung bzw. eine Genehmigung
Immissionsschutzgesetz-Luft einzuholen gewesen wäre.Ausschlaggebend für die Zurückverweisung ist, dass es die belangte Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens unterlassen hat, in einem ersten Schritt zu erheben, ob das Vorhaben der Übergangsregel der Paragraphen 46, Absatz 20, Ziffer 4, in Verbindung mit 3 Absatz 6, UVP-G 2000 unterworfen ist. Die Behörde hätte insbesondere zu prüfen, ob für das Vorhaben eine IPPC-Genehmigung bzw. eine Genehmigung
Immissionsschutzgesetz-Luft einzuholen gewesen wäre. Bezug genommen wurde im bekämpften Bescheid lediglich auf eine knappe Auskunft der Stabsstelle Legistik, Budget, Luft/Lärm/EU der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ob das Vorhaben "Schweinezuchtanlage XXXX " nach den Bestimmungen des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe Gesetzes, LGBl. Nr. 85/2003 und
Aus dem Verfahrensakt ist weder ersichtlich, wie die belangte Behörde zu diesem Schluss kam, noch dass die belangte Behörde weiterführende Ermittlungsschritte (beispielsweise durch Einholen eines Sachverständigengutachtens, Lokalaugenschein etc.) tätigte, sodass hier allenfalls von einer bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit auszugehen ist. Die Feststellungen der Behörde lassen auch die Prüfung einer allfälligen Umgehung der obzitierten rechtlichen Bestimmungen außer Acht. Im Zuge der Prüfung hätte die belangte Behörde zumindest erheben müssen, ob das Vorhaben in einer Gesamtanlage gem. dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz betrieben wird.Bezug genommen wurde im bekämpften Bescheid lediglich auf eine knappe Auskunft der Stabsstelle Legistik, Budget, Luft/Lärm/EU der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ob das Vorhaben "Schweinezuchtanlage römisch 40 " nach den Bestimmungen des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003, und
Paragraph 21 a, IG-L bewilligungspflichtig war oder noch ist. Aus dem Verfahrensakt ist weder ersichtlich, wie die belangte Behörde zu diesem Schluss kam, noch dass die belangte Behörde weiterführende Ermittlungsschritte (beispielsweise durch Einholen eines Sachverständigengutachtens, Lokalaugenschein etc.) tätigte, sodass hier allenfalls von einer bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit auszugehen ist. Die Feststellungen der Behörde lassen auch die Prüfung einer allfälligen Umgehung der obzitierten rechtlichen Bestimmungen außer Acht. Im Zuge der Prüfung hätte die belangte Behörde zumindest erheben müssen, ob das Vorhaben in einer Gesamtanlage gem. dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz betrieben wird. Diese Ermittlungen sind nicht nur zur Gänze unterblieben, darüber hinaus ist die Behörde in einem Umkehrschluss davon ausgegangen, dass die Berechnung des Überschreitens der normierten Schwellenwerte ohne Addition der Produktionskapazitäten der "zwei Betreiber" durchzuführen wäre. Die belangte Behörde hätte zur Feststellung des Sachverhaltes Ermittlungsschritte setzen müssen und hätte prüfen müssen, ob die Anlage eine ortsfeste technische Einheit darstelle, welche mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Immissionen und die Umweltverschmutzung haben könne. Die belangte Behörde hätte daher für die Feststellung, ob eine einheitliche Anlage besteht, ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Für den Fall, dass die Anlage auf den Grundstücken XXXX der XXXX nach dem IPPC-Regime bzw. dem Immissionsschutzgesetz-Luft bewilligungspflichtig war oder noch ist, ist zu prüfen, ob das Vorhaben den Änderungstatbestand des §°3a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 bzw. Abs. 3 UVP-G 2000 erfüllt, und sodann eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Hierbei wäre zu prüfen, ob wesentliche Beeinträchtigungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Bei der Einzelfallprüfung sind grundsätzlich die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen; dies sind Z 1 die Merkmale des Vorhabens, Z 2 der Standort des Vorhabens und Z 3 die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.Für den Fall, dass die Anlage auf den Grundstücken römisch 40 der römisch 40 nach dem IPPC-Regime bzw. dem Immissionsschutzgesetz-Luft bewilligungspflichtig war oder noch ist, ist zu prüfen, ob das Vorhaben den Änderungstatbestand des §°3a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, bzw. Absatz 3, UVP-G 2000 erfüllt, und sodann eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Hierbei wäre zu prüfen, ob wesentliche Beeinträchtigungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Bei der Einzelfallprüfung sind grundsätzlich die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen; dies sind Ziffer eins, die Merkmale des Vorhabens, Ziffer 2, der Standort des Vorhabens und Ziffer 3, die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt. Bei Kapazitätsausweitungen um 100 % des Schwellenwertes wäre von der belangten Behörde
1 Z 1 UVP-G 2000 jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.Bei Kapazitätsausweitungen um 100 % des Schwellenwertes wäre von der belangten Behörde
Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das Bestehen einer einheitlichen Anlage bzw. die Umgehung der Bestimmungen des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe Gesetzes sowie
IG-L zu prüfen hat und allenfalls eine weitere UVP-Prüfung im Sinne der obig angeführten Normen durchzuführen hat.Zusammenfassend ist auszuführen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das Bestehen einer einheitlichen Anlage bzw. die Umgehung der Bestimmungen des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe Gesetzes sowie
Paragraph 21 a, IG-L zu prüfen hat und allenfalls eine weitere UVP-Prüfung im Sinne der obig angeführten Normen durchzuführen hat. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis i.S.d. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis i.S.d. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG trotz Antrags abgesehen werden, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG trotz Antrags abgesehen werden, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen:
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 23.05.2001, 99/06/0164; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 23.05.2001, 99/06/0164; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W102.2106838.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.