GVG ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
in Verbindung mit § 169c Gehaltsgesetz 1956 23 Jahre, 00 Monate und 00 Tage umfasst."Es wird festgestellt, dass mit Ablauf des 30. Juni 2015 Ihr Besoldungsdienstalter
Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Gehaltsgesetz 1956 23 Jahre, 00 Monate und 00 Tage umfasst. Es gebührt Ihnen ab 1. Juli 2015
Gehaltsgesetz 1956 das Gehalt der Gehaltsstufe 12 (Wahrungsstufe) in der Verwendungsgruppe A 2 mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 13 (Überleitungsstufe) am 1. Juli 2016, die ruhegenussfähige Wahrungszulage nach § 169c Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 sowie die ruhegenussfähige Funktionszulage
Gehaltsgesetz 1956 der Verwendungsgruppe A 2 in der Funktionsgruppe 5, Funktionsstufe 2.Es gebührt Ihnen ab 1. Juli 2015
Paragraph 28, Gehaltsgesetz 1956 das Gehalt der Gehaltsstufe 12 (Wahrungsstufe) in der Verwendungsgruppe A 2 mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 13 (Überleitungsstufe) am 1. Juli 2016, die ruhegenussfähige Wahrungszulage nach Paragraph 169 c, Absatz 6, Gehaltsgesetz 1956 sowie die ruhegenussfähige Funktionszulage
Paragraph 30, Gehaltsgesetz 1956 der Verwendungsgruppe A 2 in der Funktionsgruppe 5, Funktionsstufe
G von 3 Jahren sowie dem Verjährungsverzicht des Gesetzgebers für die Zeit vom 18.05.2009 bis 30.08.2010 ein Anspruch auf Auszahlung bzw. Nachzahlung der Bezüge ab dem 01.03.2006 bestehe.Hinsichtlich des Anspruchs auf Auszahlung der offenen Beträge werde auf Grund der Antragstellung am 21.04.2010 um Feststellung ersucht, dass unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsfrist
Paragraph 13 b, GehG von 3 Jahren sowie dem Verjährungsverzicht des Gesetzgebers für die Zeit vom 18.05.2009 bis 30.08.2010 ein Anspruch auf Auszahlung bzw. Nachzahlung der Bezüge ab dem 01.03.2006 bestehe. I.
GVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits auf Grund der unstrittigen Aktenlage aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits auf Grund der unstrittigen Aktenlage aufzuheben ist. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Vm § 169c GehG ermittelte Besoldungsdienstalter sowie das dem BF ab 01.07.2015 gebührende Gehalt fest.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Behörde das mit Ablauf des 30.06.2015
Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG ermittelte Besoldungsdienstalter sowie das dem BF ab 01.07.2015 gebührende Gehalt fest. Der BF rügt primär, die Behörde hätte bei der Feststellung seines Besoldungsdienstalters und seiner besoldungsrechtlichen Stellung nicht über seine Anträge vom 21.04.2010, 14.10.2011 und vom 06.08.2013 abgesprochen. Sie wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, über den offenen Antrag zu dem mit Bescheid vom 18.12.2013 ausgesetzten Verfahren abzusprechen. Seiner Rechtsansicht nach wären unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015, W122 2001789-1/5E, die der Richtlinie 2000/78/EG widersprechenden Bestimmungen des GehG (ua. § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010, § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015) außer Acht zu lassen.Der BF rügt primär, die Behörde hätte bei der Feststellung seines Besoldungsdienstalters und seiner besoldungsrechtlichen Stellung nicht über seine Anträge vom 21.04.2010, 14.10.2011 und vom 06.08.2013 abgesprochen. Sie wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, über den offenen Antrag zu dem mit Bescheid vom 18.12.2013 ausgesetzten Verfahren abzusprechen. Seiner Rechtsansicht nach wären unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015, W122 2001789-1/5E, die der Richtlinie 2000/78/EG widersprechenden Bestimmungen des GehG (ua. Paragraph 8, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,) außer Acht zu lassen. Damit bringt der BF unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Entscheidung über seinen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung einer Vorfrage für die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Feststellung seines Besoldungsdienstalters und der ihm ab 1. Juli 2015 gebührenden Bezüge gleichkommt. Mit diesem Vorbringen ist der BF im Recht. Nach der zur Zl. 2013/12/0163 erfolgten Aussetzung mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 18.12.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.2015, 2014/12/0006, entschieden, indem er den zu dieser Rechtssache angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Mit der Beendigung dieses Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Aussetzungsbescheid der Behörde vom 18.12.2013 seine Rechtswirkungen verloren (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, zu § 38, RZ 48). Infolgedessen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das ausgesetzte Verfahren fortzusetzen und über den Antrag des BF zu entscheiden.Nach der zur Zl. 2013/12/0163 erfolgten Aussetzung mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 18.12.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.2015, 2014/12/0006, entschieden, indem er den zu dieser Rechtssache angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Mit der Beendigung dieses Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Aussetzungsbescheid der Behörde vom 18.12.2013 seine Rechtswirkungen verloren vergleiche Hengstschläger - Leeb, AVG, zu Paragraph 38,, RZ 48). Infolgedessen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das ausgesetzte Verfahren fortzusetzen und über den Antrag des BF zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid lässt nach seinem äußeren Erscheinungsbild jeglichen Hinweis darauf vermissen, dass er über den (offenen) Antrag des BF abgesprochen hat. Zu der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelung der Vordienstzeiten-Anrechnung geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung (vgl. Erk. vom 15.09.2015, W122 2001789-1/5E; und gleichlautende Entscheidungen) unter Hinweis auf die europarechtliche Judikatur und der des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass (auch) die unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015, mit welcher der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit offenbar unionsrechtswidrig auszuschließen beabsichtigte, verdränge und dass das Altrecht über den Überleitungsbetrag (§ 169c Abs. 2 GehG) weiter wirke. Damit kommt aber der Entscheidung über den Antrag des BF auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung einer Vorfrage für die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen seines Besoldungsdienstalters und der ihm nach der Überleitung im Rahmen der Besoldungsreform des Bundes gebührenden Bezüge gleich.Zu der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, getroffenen Neuregelung der Vordienstzeiten-Anrechnung geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung vergleiche Erk. vom 15.09.2015, W122 2001789-1/5E; und gleichlautende Entscheidungen) unter Hinweis auf die europarechtliche Judikatur und der des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass (auch) die unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit die Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, mit welcher der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit offenbar unionsrechtswidrig auszuschließen beabsichtigte, verdränge und dass das Altrecht über den Überleitungsbetrag (Paragraph 169 c, Absatz 2, GehG) weiter wirke. Damit kommt aber der Entscheidung über den Antrag des BF auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung einer Vorfrage für die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen seines Besoldungsdienstalters und der ihm nach der Überleitung im Rahmen der Besoldungsreform des Bundes gebührenden Bezüge gleich. Dass gegen die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015, W122 2001789-1/5E und gegen gleichlautende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts derzeit Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof behängen, ändert nichts an diesem Ergebnis. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und ist
GVG ersatzlos aufzuheben.Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und ist
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben. In Ansehung dieses Ergebnisses war auf die vom BF auch aufgeworfene Frage, ob die mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 erfolgte Betrauung des BF mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz überhaupt die von der Behörde getroffenen Feststellungen erforderlich machten, nicht weiter einzugehen. Auch ist eine inhaltliche Entscheidung über den (offenen) Antrag des BF dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, weil dadurch der sachlichen Prüfung des Antrags und damit der Partei eine Instanz genommen würde (vgl. in diesem Sinne die zu § 66 Abs. 4 AVG ergangene Judikatur zB VwGH 20.03.2012, 2012/11/0013; 27.04.2004, 2004/21/0014, uam). Diesen Gedanken hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert für gültig erklärt, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen.Auch ist eine inhaltliche Entscheidung über den (offenen) Antrag des BF dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, weil dadurch der sachlichen Prüfung des Antrags und damit der Partei eine Instanz genommen würde vergleiche in diesem Sinne die zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangene Judikatur zB VwGH 20.03.2012, 2012/11/0013; 27.04.2004, 2004/21/0014, uam). Diesen Gedanken hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG unverändert für gültig erklärt, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die maßgebliche Rechtsfrage, ob die Behörde die beschwerdegegenständlichen Feststellungen hinsichtlich des Besoldungsdienstalters des BF vor bzw. ohne einer Entscheidung über den offenen Antrag auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung treffen konnte, anhand der zitierten Rechtsprechung in analoger Anwendung der Bestimmungen über das Vorliegen einer Vorfrage verneint werden konnte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die maßgebliche Rechtsfrage, ob die Behörde die beschwerdegegenständlichen Feststellungen hinsichtlich des Besoldungsdienstalters des BF vor bzw. ohne einer Entscheidung über den offenen Antrag auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung treffen konnte, anhand der zitierten Rechtsprechung in analoger Anwendung der Bestimmungen über das Vorliegen einer Vorfrage verneint werden konnte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W106.2116990.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.