GVG idgF abgewiesenA) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G in Betracht.Nach Wiedergabe des Inhaltes vom Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 wurde festgehalten, dass Kosten im Zuge einer Heilbehandlung der privaten Lebensführung eines Beamten zuzurechnen seien. Im gegenständlichen Fall komme weder eine Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, GehG noch eine Geldaushilfe
Paragraph 23, Absatz 3, GehG in Betracht. Es erübrige sich, auf die Ausführungen zur Festlegung einer Bemessungsgrundlage sowie auf die Berechnung des sog. "Überhangs" näher einzugehen, weil es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage fehle und auch keine anderen denkbaren Rechtsgrundlagen behauptet worden oder von Amts wegen zu beachten seien, aus denen sich direkt oder indirekt eine Verpflichtung zur Leistung anteiliger Therapiekosten durch den Dienstgeber schlüssig ableiten lasse.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde
1 Z 1 B-VG.
Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Zu A) Wie die belangte Behörde zurecht ausführte, stützen sich die Anträge des Beschwerdeführers auf keine gesetzliche Grundlage, sondern auf die Fürsorgepflicht und Treuepflicht im Allgemeinen und drei Judikate des Verwaltungsgerichtshofes im Speziellen (VwGH vom 28.02.1996, Zl. 94/12/0109; VwGH vom 24,06.1992, Zl. 88/12/0123; VwGH vom 13.09.2001, Zl. 96/12/0299). Daraus ist abzuleiten, dass der Beamte einerseits verpflichtet ist, seine Dienstfähigkeit zu erhalten und im Fall der Beeinträchtigung wiederherzustellen. Bei der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit hat der Beamte auch finanzielle Belastungen in Kauf zu nehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass den Beamten eine Pflicht zur Unterziehung einer Heilbehandlung trifft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre ihm die Therapie angewiesen worden, geht daher im Zusammenhang mit einer Ersatzleistung ins Leere. Der Beschwerdeführer konnte nicht aufzeigen, dass die Dienstbehörde ihre Fürsorgepflicht verletzt hätte, und es kann nicht erkannt werden, dass im gegenständlichen Fall das Legalitätsprinzip in den Hintergrund treten und ohne Rechtsgrundlage eine Zahlung vorgenommen hätte werden sollen. Soweit der Beschwerdeführer sein gegenständliches Begehren auf Kostenersatz von Therapiekosten - durch Verweis auf seine Beschwerdebegründung im von ihm angestrengten ähnlich gelagerten Verfahren betreffend Kostenersatz von Gutachterkosten - (auch) auf einen Artikel stützte, der in der "Wiener Zeitung, Verwaltung Innovativ", Seite 5, am 15.11.2006 erschien, ist Folgendes festzuhalten: Der Autor, es handelte sich dabei um den damaligen stellvertretenden Leiter der Abteilung für Legistik zum Dienst- und Pensionsrecht in der Sektion III des Bundeskanzleramtes, führte darin aus, dass Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes hätten, der ihnen in Ausübung des Dienstes entstanden sei. Dieses Erfordernis sei jedenfalls erfüllt, wenn der Beamte die ausdrückliche Weisung seiner Dienstbehörde ausführe. Mehraufwendungen des Bediensteten im Zusammenhang mit einer angeordneten ärztlichen Untersuchung, darunter fielen auch Mehraufwendungen für vom ärztlichen Sachverständigen für notwendig erachtete zusätzliche Befunde oder Gutachten, seien demnach (vom Dienstgeber) zu ersetzen.Der Autor, es handelte sich dabei um den damaligen stellvertretenden Leiter der Abteilung für Legistik zum Dienst- und Pensionsrecht in der Sektion römisch drei des Bundeskanzleramtes, führte darin aus, dass Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes hätten, der ihnen in Ausübung des Dienstes entstanden sei. Dieses Erfordernis sei jedenfalls erfüllt, wenn der Beamte die ausdrückliche Weisung seiner Dienstbehörde ausführe. Mehraufwendungen des Bediensteten im Zusammenhang mit einer angeordneten ärztlichen Untersuchung, darunter fielen auch Mehraufwendungen für vom ärztlichen Sachverständigen für notwendig erachtete zusätzliche Befunde oder Gutachten, seien demnach (vom Dienstgeber) zu ersetzen. Die Bezugnahme auf diesen Zeitungsartikel kann nur so gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer den von ihm begehrten Ersatz der Kosten der in Rede stehenden Psychotherapie als Aufwandsentschädigung im Sinne des § 20 Abs. 1 GehG beanspruchen möchte.Die Bezugnahme auf diesen Zeitungsartikel kann nur so gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer den von ihm begehrten Ersatz der Kosten der in Rede stehenden Psychotherapie als Aufwandsentschädigung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, GehG beanspruchen möchte. § 20 Abs. 1 GehG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 20, Absatz eins, GehG hat nachstehenden Wortlaut: "Aufwandsentschädigung § 20.
G dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist (VwGH vom 01.07.1992, Zl. 90/12/0216). Dies deckt sich auch mit der Rechtsauffassung, die in dem vom Beschwerdeführer zitierten Artikel vertreten wird, wonach Mehraufwendungen zu ersetzen sind, wenn es sich um Untersuchungen handelte, die die Dienstbehörde
Paragraph 52, BDG angeordnet hat. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keinen auf § 20 Abs. 1 GehG fußenden Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Therapiekosten hat. Angeordnet durch die Dienstbehörde wurden nur die Untersuchungen beim Vertrauensarzt der belangten Behörde. Wohl ist es zutreffend, dass der Vertrauensarzt die Empfehlung aussprach, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer einen dahingehenden Auftrag erteilt hätte. Die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Psychotherapie erfolgte deshalb außerhalb des Dienstes und kann daher nicht als Tätigkeit in Ausübung des Dienstes betrachtet werden. Ein Anspruch auf Aufwandersatz nach § 20 GehG ist damit jedenfalls ausgeschlossen.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keinen auf Paragraph 20, Absatz eins, GehG fußenden Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Therapiekosten hat. Angeordnet durch die Dienstbehörde wurden nur die Untersuchungen beim Vertrauensarzt der belangten Behörde. Wohl ist es zutreffend, dass der Vertrauensarzt die Empfehlung aussprach, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer einen dahingehenden Auftrag erteilt hätte. Die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Psychotherapie erfolgte deshalb außerhalb des Dienstes und kann daher nicht als Tätigkeit in Ausübung des Dienstes betrachtet werden. Ein Anspruch auf Aufwandersatz nach Paragraph 20, GehG ist damit jedenfalls ausgeschlossen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben in unter Zitierung der entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösenden Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Aufwandsentschädigung als eindeutig gelöst zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W122.2007920.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.