GVG idgF i.V.m. § 15 Abs. 2 Z. 3 ZivildienstG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZivildienstG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren vor der belangten Behörde Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22.04.2014 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Diese Einrichtung teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 30.09.2014 mit, dass der Beschwerdeführer ab 10.09.2014 ohne fristgerechte Übermittlung einer Krankenstandsbestätigung krank gewesen wäre. Mit Ablauf des 27.09.2014 wurde der Beschwerdeführer
G vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.Mit Ablauf des 27.09.2014 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 19 a, Absatz 2, ZivildienstG vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Mit Schreiben vom 01.10.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, zur beabsichtigten Nichteinrechnung von Zeiten der Abwesenheit Stellung zu nehmen. Es wurde ihm eine Frist von einer Woche eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, schriftlich an die Adresse der Zivildienstserviceagentur in 1040 Wien oder per Fax Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 02.10.2014 übergeben. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der gesetzten Frist keine schriftliche Stellungnahme ab.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
2 Z. 3 Zivildienstgesetz 1986 BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013 wird in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nicht eingerechnet:
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, Zivildienstgesetz 1986 Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, wird in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nicht eingerechnet: die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.
2 Z. 2 Zivildienstgesetz 1986 BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013 ist der Zivildienstleistende im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet, sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln.
Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, Zivildienstgesetz 1986 Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, ist der Zivildienstleistende im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit verpflichtet, sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln. Der Beschwerdeführer konnte durch die Schutzbehauptungen hinsichtlich verschiedener Umstände, die ihm das Übermitteln der Krankenstandsbestätigung erschwert hätten nicht darlegen, dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen und die Bestätigung rechtzeitig zu übermitteln. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich zu vergewissern ob die Krankenhausverwaltung seinen Dienstgeber tatsächlich informiert hat. Die falsche Annahme des Beschwerdeführers bzw. die Unkenntnis über das Nichtmelden durch das Spital schützt den Beschwerdeführer nicht vor den Rechtsfolgen des § 15 Abs. 2 Z. 3 ZivildienstG.Der Beschwerdeführer konnte durch die Schutzbehauptungen hinsichtlich verschiedener Umstände, die ihm das Übermitteln der Krankenstandsbestätigung erschwert hätten nicht darlegen, dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen und die Bestätigung rechtzeitig zu übermitteln. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich zu vergewissern ob die Krankenhausverwaltung seinen Dienstgeber tatsächlich informiert hat. Die falsche Annahme des Beschwerdeführers bzw. die Unkenntnis über das Nichtmelden durch das Spital schützt den Beschwerdeführer nicht vor den Rechtsfolgen des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, ZivildienstG. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W122.2013380.1.00
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