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{'item': 'W125 2119046-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW125 2119046-1 SpruchW125 2119046-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des XXX, unbekannt alias XXX, StA. Irak, vertreten durch die XXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015, Zl. 1079717000-150937862, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die Beschwerde des römisch 30 , unbekannt alias römisch 30 , StA. Irak, vertreten durch die römisch 30 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015, Zl. 1079717000-150937862, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 iVm § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 25.07.2015 infolge irregulärer Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner am darauffolgenden Tag durch ein Organ des Bezirkspolizeikommandos XXX abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammenfassend zu Protokoll, zunächst von seiner Heimatstadt "XXX" mit dem PKW an die irakisch-türkische Grenze gereist zu sein und diese illegal zu Fuß passiert zu haben. In der Türkei sei er von einem Schlepper in eine Wohnung gebracht worden, in welcher er die nächsten fünf Tage verbracht hätte und schließlich in einem großen LKW bis nach Österreich gebracht worden sei; wann er die Grenze zur EU überquert habe, könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Auf Vorhalt eines hinsichtlich Italien erzielten EURODAC-Treffers vom XXX und seiner zuvor getätigten Falschangaben hinsichtlich seiner Reiseroute, gab der Beschwerdeführer an, man hätte ihnen im Camp in Italien geraten, nichts von ihrem dortigen Aufenthalt zu sagen; der Beschwerdeführer habe die Unwahrheit gesagt, um nicht nach Italien zurück zu müssen. Er habe sich in Italien lediglich für einen Tag, in der Stadt XXX, aufgehalten, anschließend sei er mit dem Zug von XXX nach XXX weitergereist. In Italien habe man die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen, einen Antrag auf internationalen Schutz hätte dieser jedoch nicht gestellt. Nochmals nach seiner tatsächlichen Reiseroute gefragt, schilderte der Beschwerdeführer, von XXX mit dem PKW an die türkische Grenze gereist zu sein, welche er zu Fuß überquert habe und anschließend per Bus nach XXX gelangt zu sein. Dort habe er fünf Tage verbracht, bevor er wiederum mit dem Bus nach XXX (Türkei) gereist sei und von dort aus auf einem Holzboot gemeinsam mit etwa 35 anderen Personen nach Italien gelangt sei. Die italienische Küstenwache hätte sie aufgegriffen und in ein Camp in XXX gebracht, in welchem sie übernachtet hätten.Anlässlich seiner am darauffolgenden Tag durch ein Organ des Bezirkspolizeikommandos römisch 30 abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammenfassend zu Protokoll, zunächst von seiner Heimatstadt "XXX" mit dem PKW an die irakisch-türkische Grenze gereist zu sein und diese illegal zu Fuß passiert zu haben. In der Türkei sei er von einem Schlepper in eine Wohnung gebracht worden, in welcher er die nächsten fünf Tage verbracht hätte und schließlich in einem großen LKW bis nach Österreich gebracht worden sei; wann er die Grenze zur EU überquert habe, könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Auf Vorhalt eines hinsichtlich Italien erzielten EURODAC-Treffers vom römisch 30 und seiner zuvor getätigten Falschangaben hinsichtlich seiner Reiseroute, gab der Beschwerdeführer an, man hätte ihnen im Camp in Italien geraten, nichts von ihrem dortigen Aufenthalt zu sagen; der Beschwerdeführer habe die Unwahrheit gesagt, um nicht nach Italien zurück zu müssen. Er habe sich in Italien lediglich für einen Tag, in der Stadt römisch 30 , aufgehalten, anschließend sei er mit dem Zug von römisch 30 nach römisch 30 weitergereist. In Italien habe man die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen, einen Antrag auf internationalen Schutz hätte dieser jedoch nicht gestellt. Nochmals nach seiner tatsächlichen Reiseroute gefragt, schilderte der Beschwerdeführer, von römisch 30 mit dem PKW an die türkische Grenze gereist zu sein, welche er zu Fuß überquert habe und anschließend per Bus nach römisch 30 gelangt zu sein. Dort habe er fünf Tage verbracht, bevor er wiederum mit dem Bus nach römisch 30 (Türkei) gereist sei und von dort aus auf einem Holzboot gemeinsam mit etwa 35 anderen Personen nach Italien gelangt sei. Die italienische Küstenwache hätte sie aufgegriffen und in ein Camp in römisch 30 gebracht, in welchem sie übernachtet hätten. Grund seiner Flucht aus dem Irak sei gewesen, dass Angehörige des Islamischen Staates in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen sein und dieser aufgefordert worden wäre, mit jenen zu kämpfen; der Beschwerdeführer sei auch mehrfach mit dem Tod bedroht worden, sollte er sich widersetzen. Eine durchgeführte EURODAC-Abfrage erzielte den oben angeführten Treffer hinsichtlich Italien. Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2015 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne einer Zurückweisung seines Antrages in Kenntnis gesetzt, seit dem genannten Datum würden Dublin-Konsultationen mit Italien geführt. Am 13.08.2015 wurde seitens der österreichischen Behörde ein Aufnahmeersuchen gemäß Art 13 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 an Italien gerichtet.Am 13.08.2015 wurde seitens der österreichischen Behörde ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, an Italien gerichtet. Mit Schreiben vom 31.08.2015 stimmten die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art 13 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 ausdrücklich zu und informierten zugleich über die Aufnahme der Antragsteller in das "ERF (European Refugee Fund)-Projekt"Mit Schreiben vom 31.08.2015 stimmten die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, ausdrücklich zu und informierten zugleich über die Aufnahme der Antragsteller in das "ERF (European Refugee Fund)-Projekt" Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer am 13.10.2015 im Rahmen des Parteiengehörs die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderberichte zu Italien. Mit Eingabe vom 15.10.2015 langte eine dahingehende Stellungnahme des Beschwerdeführers, unterstützt durch eine ihm amtswegig zugewiesene Rechtsberatungsorganisation, ein. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, dass zufolge der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (17.6.2005, B 336/05) jedenfalls eine Einzelfallprüfung dahingehend durchzuführen wäre, ob dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK drohen würde, auch die Dublin III-VO verlange eine individuelle Prüfung jedes Falles. Zu verweisen sei zudem auf die kürzlich ergangene Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Tarakhel vom 04.11.
  2. Der Beschwerdeführer sei nach Abnahme seiner Fingerabdrücke in Italien obdachlos gewesen und hätte keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten. Ihm sei mitgeteilt worden, er müsse Italien binnen sieben Tagen verlassen, andernfalls er ins Gefängnis komme. Die italienischen Behörden hätten ihn nicht in korrekter Weise behandelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl müsse daher eine individuelle Zusicherung betreffend die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation seitens der italienischen Behörden einholen. Die seitens der Behörde übermittelten Länderfeststellungen würden sich als unvollständig und teils als nicht mehr aktuell erweisen. Aufgrund der hohen Zahl an neu ankommenden Asylsuchenden habe sich die Situation in Italien innerhalb des letzten Jahres geändert. Die Zunahme der Flüchtlingszahlen sei anhand der vielfachen Behandlung im Rahmen medialer Berichterstattung als notorisch zu werten. Gerade in Bezug auf Länder, in welchen sich die Situation bekanntermaßen schnell ändere, sei die Behörde zur Heranziehung aktueller Berichte verpflichtet. Im Übrigen könne auch nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, zumal kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der dortigen Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die belangte Behörde würde weder kürzlich ergangene EGMR-Judikate, noch aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte, berücksichtigen. Hinsichtlich des Bestehens von Mängeln im Versorgungssystem, welche eine Verletzung der durch Art 3 EMRK garantierten Rechte befürchten ließen, sei exemplarisch auf die - auszugsweise zitierten - Entscheidungen des VG Hannover vom 22.12.2014, Zl 10 B 11507/14, des VG Gießen vom 13.01.2015, Zl 1 L 3772/14.GI.A, sowie des VG Düsseldorf vom 27.04.2015, Zl 8 K 436/15.A, zu verweisen, welche allesamt das Vorliegen systemischer Mängel innerhalb des italienischen Asylsystems betonen. Die Erwägungen des letztgenannten Urteils seien auf den Beschwerdeführer übertragbar, zumal auch dieser von Obdachlosigkeit betroffen gewesen sei und keinen Zugang zu Grundversorgung erhalten habe. Überdies werde auf zwei Entscheidungen des belgischen Verwaltungsgerichts vomDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer am 13.10.2015 im Rahmen des Parteiengehörs die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderberichte zu Italien. Mit Eingabe vom 15.10.2015 langte eine dahingehende Stellungnahme des Beschwerdeführers, unterstützt durch eine ihm amtswegig zugewiesene Rechtsberatungsorganisation, ein. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, dass zufolge der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (17.6.2005, B 336/05) jedenfalls eine Einzelfallprüfung dahingehend durchzuführen wäre, ob dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK drohen würde, auch die Dublin III-VO verlange eine individuelle Prüfung jedes Falles. Zu verweisen sei zudem auf die kürzlich ergangene Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Tarakhel vom 04.11.
  3. Der Beschwerdeführer sei nach Abnahme seiner Fingerabdrücke in Italien obdachlos gewesen und hätte keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten. Ihm sei mitgeteilt worden, er müsse Italien binnen sieben Tagen verlassen, andernfalls er ins Gefängnis komme. Die italienischen Behörden hätten ihn nicht in korrekter Weise behandelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl müsse daher eine individuelle Zusicherung betreffend die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation seitens der italienischen Behörden einholen. Die seitens der Behörde übermittelten Länderfeststellungen würden sich als unvollständig und teils als nicht mehr aktuell erweisen. Aufgrund der hohen Zahl an neu ankommenden Asylsuchenden habe sich die Situation in Italien innerhalb des letzten Jahres geändert. Die Zunahme der Flüchtlingszahlen sei anhand der vielfachen Behandlung im Rahmen medialer Berichterstattung als notorisch zu werten. Gerade in Bezug auf Länder, in welchen sich die Situation bekanntermaßen schnell ändere, sei die Behörde zur Heranziehung aktueller Berichte verpflichtet. Im Übrigen könne auch nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, zumal kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der dortigen Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die belangte Behörde würde weder kürzlich ergangene EGMR-Judikate, noch aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte, berücksichtigen. Hinsichtlich des Bestehens von Mängeln im Versorgungssystem, welche eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte befürchten ließen, sei exemplarisch auf die - auszugsweise zitierten - Entscheidungen des VG Hannover vom 22.12.2014, Zl 10 B 11507/14, des VG Gießen vom 13.01.2015, Zl 1 L 3772/14.GI.A, sowie des VG Düsseldorf vom 27.04.2015, Zl 8 K 436/15.A, zu verweisen, welche allesamt das Vorliegen systemischer Mängel innerhalb des italienischen Asylsystems betonen. Die Erwägungen des letztgenannten Urteils seien auf den Beschwerdeführer übertragbar, zumal auch dieser von Obdachlosigkeit betroffen gewesen sei und keinen Zugang zu Grundversorgung erhalten habe. Überdies werde auf zwei Entscheidungen des belgischen Verwaltungsgerichts vom
  4. bzw. 28.04.2015 hingewiesen, in denen Überstellungen nach Italien aufgrund der Dublin III-VO ob der dort herrschenden Aufnahmebedingungen als unzulässig erklärt und sohin ausgesetzt worden seien. Desweiteren würden sich die Länderinformationen zu einem überwiegenden Teil auf die rechtlichen Vorgaben und die vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die tatsächliche Situation für Asylsuchende Rücksicht zu nehmen. So fehle insbesondere eine Gegenüberstellung der Aufnahmekapazitäten und der tatsächlichen Zahl an Asylsuchenden. Das VG Hannover sei in oben zitierter Entscheidung zu dem Schluss gelangt, dass auch bei jungen, gesunden, männlichen Antragstellern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssen. Dem Beschwerdeführer würden in Italien Obdachlosigkeit und mangelnde Grundversorgung drohen, mithin ein Leben in extremer Armut und Mittellosigkeit unterhalb des Existenzminimums. Die Überstellung nach Italien ohne eine realistische konkrete individuelle Zusicherung der Unterbringung und Versorgung würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK und Art 4 GRC darstellen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen habe.
  5. bzw. 28.04.2015 hingewiesen, in denen Überstellungen nach Italien aufgrund der Dublin III-VO ob der dort herrschenden Aufnahmebedingungen als unzulässig erklärt und sohin ausgesetzt worden seien. Desweiteren würden sich die Länderinformationen zu einem überwiegenden Teil auf die rechtlichen Vorgaben und die vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die tatsächliche Situation für Asylsuchende Rücksicht zu nehmen. So fehle insbesondere eine Gegenüberstellung der Aufnahmekapazitäten und der tatsächlichen Zahl an Asylsuchenden. Das VG Hannover sei in oben zitierter Entscheidung zu dem Schluss gelangt, dass auch bei jungen, gesunden, männlichen Antragstellern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssen. Dem Beschwerdeführer würden in Italien Obdachlosigkeit und mangelnde Grundversorgung drohen, mithin ein Leben in extremer Armut und Mittellosigkeit unterhalb des Existenzminimums. Die Überstellung nach Italien ohne eine realistische konkrete individuelle Zusicherung der Unterbringung und Versorgung würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC darstellen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch zu machen habe. Am 27.10.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Sorani, sowie einer Rechtsberaterin und einer Vertrauensperson zu seiner Unterstützung, niederschriftlich in der Erstaufnahmestelle West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich gut mit dem anwesenden Dolmetscher verständigen zu können. Auf die Frage, ob er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen, gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm sehr schlecht ginge, er leide an Angstzuständen. Er habe bereits Explosionen miterlebt, er habe viele Leichen gesammelt, an die
  6. Es habe Tage mit zehn Explosionen gegeben. Der Beschwerdeführer sei psychisch belastet und sehr unter Druck, er komme aus einer instabilen Gegend; wenn man in ein solches Land komme, erwarte man Ruhe anstatt einer solch ungewissen Zukunft. Befragt, ob die anlässlich seiner Erstbefragung getätigten Angaben wahrheitsgemäß gewesen seien, bestätigte der Beschwerdeführer, dass alles stimmen würde, mit Ausnahme des Fluchtweges - er habe zu verbergen versucht, dass er in Italien seine Fingerabdrücke abgegeben hätte. Er befinde sich nunmehr zum ersten Mal in Europa, er habe hier, ebenso wie in anderen europäischen Staaten, keine (familiären) Bezugspunkte. Um Schilderung seiner Reiseroute nach Österreich ersucht, brachte der Beschwerdeführer vor, auf legalem Weg unter Mitnahme seines Reisepasses mit dem Bus nach XXX gereist zu sein, in XXX habe er sich in einer Unterkunft aufgehalten bevor er weiter nach XXX gereist sei. Anschließend sei er auf einer "Yacht" nach Italien weitergereist, jedoch von zwei Schiffen, einem britischen und einem italienischen, angehalten und in einen Gefängnis in der Provinz XXX, Stadt XXX, gebracht worden. Auf die Frage, weshalb er seinen Aufenthalt in Italien anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung zunächst verschwiegen hätte, gab der Beschwerdeführer an, dies ohnehin erklären haben zu wollen; sie hätten sich für fünf Tage auf jener "Yacht" aufgehalten und Angst vor einer Abschiebung nach Italien gehabt. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Italien verschwiegen.Um Schilderung seiner Reiseroute nach Österreich ersucht, brachte der Beschwerdeführer vor, auf legalem Weg unter Mitnahme seines Reisepasses mit dem Bus nach römisch 30 gereist zu sein, in römisch 30 habe er sich in einer Unterkunft aufgehalten bevor er weiter nach römisch 30 gereist sei. Anschließend sei er auf einer "Yacht" nach Italien weitergereist, jedoch von zwei Schiffen, einem britischen und einem italienischen, angehalten und in einen Gefängnis in der Provinz römisch 30 , Stadt römisch 30 , gebracht worden. Auf die Frage, weshalb er seinen Aufenthalt in Italien anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung zunächst verschwiegen hätte, gab der Beschwerdeführer an, dies ohnehin erklären haben zu wollen; sie hätten sich für fünf Tage auf jener "Yacht" aufgehalten und Angst vor einer Abschiebung nach Italien gehabt. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Italien verschwiegen. Die Frage, ob er je unrichtige Identitätsangaben getätigt hätte, verneinte der Beschwerdeführer, seine Identität könne durch Nachfrage in der Stadt XXX, in der er registriert sei, überprüft werden. Auf Vorhalt, dass er in Italien unter der Identität "XXX, geb. XXX" aufscheinen würde, gab der Beschwerdeführer an, dies so gesagt zu haben, was der Polizist aufgeschrieben hätte, wisse er nicht; dies sei nicht sein Problem, das Geburtsdatum würde übereinstimmen.Die Frage, ob er je unrichtige Identitätsangaben getätigt hätte, verneinte der Beschwerdeführer, seine Identität könne durch Nachfrage in der Stadt römisch 30 , in der er registriert sei, überprüft werden. Auf Vorhalt, dass er in Italien unter der Identität "XXX, geb. XXX" aufscheinen würde, gab der Beschwerdeführer an, dies so gesagt zu haben, was der Polizist aufgeschrieben hätte, wisse er nicht; dies sei nicht sein Problem, das Geburtsdatum würde übereinstimmen. Auf Vorhalt des EURODAC-Treffers hinsichtlich Italien bzw seiner dort erfolgten Registrierung, gab der Beschwerdeführer an, dass dies richtig sei. Auf Vorhalt der Zustimmungserklärung Italiens gab der Beschwerdeführer an, dass es so sein sollte, dass jenes Land zuständig ist, in welchem ein Antragsteller vorstellig werde - Österreich sei für Asylverfahren viel besser als Italien oder Ungarn. Nachgefragt, habe sich der Beschwerdeführer für vier Nächte und drei Tage in Italien aufgehalten. Sein Reisepass befände sich nunmehr wieder in seiner Heimatstadt, er habe diesen während seiner Reise dorthin zurückgeschickt. Auf Vorhalt der beabsichtigten Vorgehensweise der Behörde in Form einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers und Verfügung seiner Außerlandesbringung nach Italien, erklärte dieser, er würde nicht nach Italien gehen, man "würde ihn nicht umbringen in Österreich." Sollte die Rückkehr nach Italien ernsthaft in Aussicht stehen, ersuche der Beschwerdeführer darum, ihn für eine Rückkehr in den Irak zu registrieren. Man hätte ihm dies bereits in der ersten Woche sagen sollen, dadurch hätte die Behörde weniger zu tun gehabt; der Beschwerdeführer hätte diesfalls nach Großbritannien ziehen können. Befragt, ob er zu den ihm ausgehändigten Länderfeststellungen zu Italien Stellung beziehen wolle, gab der Beschwerdeführer an, die in Deutsch abgefassten Berichte nicht verstanden zu haben. Weiters befragt, verneinte der Beschwerdeführer, in Italien Kontakt zu den Behörden gehabt zu haben, polizeiliche Anzeigen erstattet oder Hilfsorganisationen kontaktiert zu haben; nach dem Besitz von Unterlagen oder Schriftstücken italienischer Behörden gefragt, gab der Beschwerdeführer an, von diesen ein Papier ausgehändigt bekommen zu haben, zwischenzeitlich jedoch erfahren zu haben, dass es sich hierbei lediglich um die Aufforderung gehandelt hätte, Italien binnen sieben Tagen zu verlassen. Aus Angst hätten sie diese zerrissen. Die Frage, ob er sich in Italien in ärztlicher Behandlung oder in einem Spital befunden hätte, verneinte der Beschwerdeführer; nach etwaigen weiteren Unterlagen gefragt, legte der Beschwerdeführer Kopien seines Staatsbürgerschaftsnachweises, Personalausweises, Reisepasses und Maturazeugnisses vor. Danach gefragt, ob er noch etwas vorbringen wolle, das ihm wichtig erscheine, fragte der Beschwerdeführer nochmals, weshalb man ihm dies nicht von Anfang an mitgeteilt hätte. Nunmehr werde er das Land nicht verlassen, auch wenn er geschlagen werden sollte. Italien sei kein Asylland; wo sich Flüchtlinge aufhielten, sei die Lage vergleichbar mit jener im Irak. Alle seien drogensüchtig, Drogendealer und Süchtige würden auf der Straße herumlaufen. Der Beschwerdeführer sei hierhergekommen, um ein normales Leben zu führen, in Italien würden dreiviertel der Bevölkerung der Mafia angehören und stelle es eine Sünde dar, dass jenes Land der EU angehöre. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden zu haben und auf eine Rückübersetzung seiner Angaben zu verzichten. Eine Rückübersetzung erfolgte dennoch und gab der Beschwerdeführer an, dass alles richtig sei. Aus einem am 29.10.2015 eingelangten Ambulanzbericht der XXX vom 28.10.2015 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 diagnostiziert worden sei und ihm diesbezüglich die Medikamente Sertralin 50mg sowie Quetiapin 25mg verschrieben worden seien, eine Psychotherapie werde empfohlen.Aus einem am 29.10.2015 eingelangten Ambulanzbericht der römisch 30 vom 28.10.2015 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 diagnostiziert worden sei und ihm diesbezüglich die Medikamente Sertralin 50mg sowie Quetiapin 25mg verschrieben worden seien, eine Psychotherapie werde empfohlen.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.12.2015 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs 1 der Verordnung Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr 100/2005 (FPG) idgF, wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig.
  8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.12.2015 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig. In der Entscheidungsbegründung wurde zunächst festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können; dieser sei volljährig und handlungsfähig, er sei grundsätzlich gesund und würde keine Medikamente benötigen, welche nicht auch in Italien erhältlich wären. Es habe demgemäß nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befände, welcher die Annahme rechtfertige, dass dieser dauernd behandlungsbedürftig wäre bzw er an einer Krankheit leiden würde, welche im Zielstaat nicht ausreichend behandelbar wäre. Es hätten sich keine medizinischen Tatsachen ergeben, welche einer Außerlandesbringung und Abschiebung nach Italien entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer sei unverheiratet, habe keine Kinder und es hielten sich keine seiner Verwandten im Gebiet Europas auf. Sohin habe nicht festgestellt werden können, dass eine Überstellung in ungerechtfertigter Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde. In Hinblick auf die Lage im Mitgliedstaat wurde festgehalten, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre bzw solche dort im Falle einer Rückkehr zu erwarten hätte. Begründend wurden Länderfeststellungen zur Situation in Italien getroffen, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass ein GFK-konformes Asylverfahren besteht und auch die Grundversorgung von Asylwerbern in der Regel gesichert ist. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien (Stand: Juli 2015) wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
  9. Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2014 Italien 64.630 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen 2014 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 35.180 3.640 7.625 9.315 14.600 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Die italienischen erstinstanzlichen Asylbehörden berichten für 2015 (1.1.-20.7.) von 34.385 Asylantragstellern (VB 20.7.2015): Bild kann nicht dargestellt werden Im selben Zeitraum gab es 27.743 Entscheidungen in Asylverfahren: 1.676 internationaler Schutz, 4.799 Subschutz, 6.700 humanitärer Aufenthalt und 13.656 negativ oder unzulässig. 878 Antragsteller haben sich dem Verfahren entzogen (VB 20.7.2015): Bild kann nicht dargestellt werden Die Zahl der Migranten, die nach Italien kommen, ist weit größer als die Zahl derer, die dort bleiben (UNHRC 1.5.2015). Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für UMA getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Außerdem wurden mit Gesetzesdekret 119/2014 die Territorialkommissionen, welche die Asylverfahren führen, von 10 auf 20 aufgestockt, mit einer Option auf 30 weitere Subkommissionen. Ebenso umgesetzt wurden die Neufassungen der EU-AufnahmeRL und der VerfahrensRL (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für UMA getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Außerdem wurden mit Gesetzesdekret 119 aus 2014, die Territorialkommissionen, welche die Asylverfahren führen, von 10 auf 20 aufgestockt, mit einer Option auf 30 weitere Subkommissionen. Ebenso umgesetzt wurden die Neufassungen der EU-AufnahmeRL und der VerfahrensRL (AIDA 1.2015; vergleiche UNHRC 1.5.2015). Es gibt in Italien nur ein ordentliches Verfahren, keine Schnell-Grenz-, Zulassungs- oder ähnliche Verfahren. Asylanträge sollen binnen 8 Tagen eingebracht werden, eine "verspätete" Antragsstellung hat aber keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Asylanträge können bei der Grenzpolizei, die den AW dann zum zuständigen lokalen Polizeipräsidium (Questura) weiterleitet, oder gleich bei der Questura gestellt werden. Für Reisekosten von der Grenze zur zuständigen Questura kommt der Staat nicht auf, aber NGOs helfen oft aus. Bei der Questura erfolgt die formale Registrierung des Antrags (Verbalizzazione) und erkennungsdienstliche Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen; sogenanntes Fotosegnalamento). Normalerweise erfolgen Fotosegnalamento und Verbalizzazione gleichzeitig. In großen Städten können jedoch einige Wochen zwischen diesen beiden Formalakten vergehen. Das kann zu Schwierigkeiten für die betroffenen AW führen, die in dieser Zeit keinen Zugang zum Unterbringungs- und Gesundheitssystem haben (außer zu medizinischer Notversorgung). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen diese Verzögerung zu unternehmen (AIDA 1.2015). In Rom etwa ist es nicht mehr notwendig, die Verbalizzazione abzuwarten, um Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Bei Antragstellung wird der Bedarf nach einer Unterkunft abgefragt. Der AW erhält dann einen offiziellen Brief der Polizei, mit dem er sich bei der Gemeinde Rom auf die Warteliste für die Unterbringung in einem ihrer Zentren setzen lassen kann. Die Wartezeit auf einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde ist viel kürzer geworden und beträgt aktuell ca. 1 Monat. Während dieser Zeit kann es angeblich nach wie vor zu Lücken bei der Unterbringung kommen (SFH 23.4.2015). In der Questura wird auch abgeklärt, ob Italien gemäß Dublin-VO für das Asylverfahren zuständig ist. Für das inhaltliche Verfahren zuständig sind die über das ganze Land verteilten Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) und Subkommissionen, welche dem Innenministerium unterstehen. Vor der zuständigen Kommission hat binnen 30 Tagen ein inhaltliches Interview zu erfolgen und binnen weiterer 3 Tage sollte eine Entscheidung fallen. In der Praxis dauert das Verfahren aber normalerweise einige Monate. Unter bestimmten Bedingungen können Anträge prioritär behandelt werden und sind dann kürzer. Dies betrifft offensichtlich begründete Anträge; vulnerable Antragsteller; Anträge aus Abschiebezentren (CIE) heraus; Anträge aus CARA (außer die Unterbringung dient der Identitätsfeststellung); usw. Dann muss die Befragung innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden und die Entscheidung hat binnen max. 2 Tagen zu erfolgen. Meistens wird das prioritäre Verfahren bei Personen in CIE angewendet (AIDA 1.2015). Beschwerdemöglichkeiten Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der negativen Entscheidung von einem Anwalt beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde, muss die Beschwerde binnen 15 Tagen eingebracht werden. Entscheidungen des Gerichts dauern in der Praxis 6 bis 18 Monate oder mehr. Die Beschwerde hat automatisch aufschiebende Wirkung, außer wenn die Außerlandesbringung bereits vor Asylantragstellung verfügt worden ist; bei Beschwerden gegen offensichtlich unbegründete oder unzulässige Anträge; bei Anträgen aus CIE heraus; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder kurz danach betreten worden ist; wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden (AIDA 1.2015). Wird die Beschwerde abgewiesen, ist dagegen gemäß Civil Procedure Code binnen 30 Tagen Beschwerde vor dem Appellationsgericht möglich. Eine letzte (kassatorische) Beschwerde ist vor dem höchsten Appellationsgericht binnen 60 Tagen möglich. Für AW in Haft liegt die Frist für diese beiden Beschwerdemöglichkeiten bei 15 Tagen, was NGOs als zu kurz kritisieren (AIDA 1.2015). In der Beschwerdephase ist für AW ein Recht auf kostenfreie staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio) vorgesehen, wenn finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Diese kann durch eine Eigendeklaration nachgewiesen werden. Diesbezügliche Schwierigkeiten mit der Anwaltskammer in der Stadt Rom wurden juristisch gelöst, zur Umsetzung ist aber nicht bekannt. AW in großen Städten haben höhere Chancen einen guten Anwalt zu finden oder Hilfe durch NGOs zu erhalten (AIDA 1.2015). Folgeanträge Folgeanträge sind zulässig, wenn sie neue Elemente enthalten. Um festzustellen, ob das der Fall ist, nimmt die zuständige Territorialkommission eine entsprechende Bewertung vor, ohne die neuen Elemente inhaltlich zu prüfen. Wird der Folgeantrag nicht zugelassen, ist dagegen Beschwerde möglich. Diese hat keine aufschiebende Wirkung, es ist aber möglich sie zu beantragen (Entscheidung soll binnen 5 Tagen fallen). Ansonsten gelten für Folgeanträge dieselben Bestimmungen wie im ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller haben dieselben rechtlichen Garantien, können in CARA untergebracht werden wenn es freie Plätze gibt und haben im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit auf kostenfreie Rechtshilfe (AIDA 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 21.7.2015Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (23.4.2015): Auskunft an Verwaltungsgericht Schwerin, https://www.ecoi.net/file_upload/6_1432290832_150423-sfh-auskunft-vg-schwerin-italien-mit-logo-anonym.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (1.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Follow-up mission to Italy (2-6 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1432736395_a-hrc-29-36-add-2-en.doc, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (20.7.2015): Auskunft des VB, per E-Mail
  10. Dublin-Rückkehrer Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
  11. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
  12. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
  13. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
  14. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
  15. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 1.2015). Eine 8-köpfige afghanische Familie betreffend, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014).Eine 8-köpfige afghanische Familie betreffend, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014). Das deutsche OVG für Nordrhein-Westfalen hat judiziert, es sei weiterhin davon auszugehen, dass hinsichtlich Italiens grundsätzlich keine systemischen Mängel vorliegen. Die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien rechtfertige keine veränderte Beurteilung. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung würde erst dann überschritten, wenn Italien aufgrund des erhöhten Zustroms keine Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffe. Davon könne nicht ausgegangen werden (Urteil vom 24.04.2015 - 14 A 2356/12.A <5493144>) (BAMF 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.6.2015): Entscheiderbrief 6/2015, per E-MailEntscheiderbrief 6 aus 2015,, per E-Mail -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenechte (4.11.2014): Grand Chamber. Case of Tarakhel vs. Switzerland. Application no. 29217/
  16. Judgement, http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-148070#{"itemid":["001-148070"]}, Zugriff 21.7.2015
  17. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Die italienischen Gesetze sehen keine eigene Vorgehensweise zur Identifizierung von Vulnerablen bzw. UMA vor. Wenn im Zuge des Interviews oder sonst im Verfahren ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er den Betreffenden speziellen Diensten zuweisen. Die Identifizierung von Vulnerablen ist in jeder Phase des Asylverfahrens möglich und kann durch alle Beteiligten erfolgen. Der Schutz von Minderjährigen wurde mit Gesetzesdekret 18/2014 verstärkt, das die Verpflichtung enthält, Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen. Auch das Prinzip des besten Interesses des Kindes wird darin bestärkt. Vulnerable Fälle werden im Verfahren prioritär behandelt. Bei Zweifeln über das Alter eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden, für die eine Zustimmung nötig ist. Eine Verweigerung derselben hat keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht-invasiv sein sollen und bevorzugt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Angeblich werden Altersfeststellungen meist von nicht-spezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen, was auf Kritik stößt. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 1.2015).Die italienischen Gesetze sehen keine eigene Vorgehensweise zur Identifizierung von Vulnerablen bzw. UMA vor. Wenn im Zuge des Interviews oder sonst im Verfahren ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er den Betreffenden speziellen Diensten zuweisen. Die Identifizierung von Vulnerablen ist in jeder Phase des Asylverfahrens möglich und kann durch alle Beteiligten erfolgen. Der Schutz von Minderjährigen wurde mit Gesetzesdekret 18 aus 2014, verstärkt, das die Verpflichtung enthält, Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen. Auch das Prinzip des besten Interesses des Kindes wird darin bestärkt. Vulnerable Fälle werden im Verfahren prioritär behandelt. Bei Zweifeln über das Alter eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden, für die eine Zustimmung nötig ist. Eine Verweigerung derselben hat keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht-invasiv sein sollen und bevorzugt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Angeblich werden Altersfeststellungen meist von nicht-spezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen, was auf Kritik stößt. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 1.2015). Der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten kommt zu dem Schluss, dass die derzeitige Konzentration auf Altersfeststellungen und das Günstigkeitsprinzip bei Personen, die unter 18 zu sein scheinen, als vorsichtiger Ansatz erscheinen, der den Schutz der Betroffenen über die Zweckmäßigkeit stellt. Es sei jedoch abzuwarten, ob dies auch langfristig umgesetzt werden könne (UNHRC 1.5.2015). Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag wird das Verfahren sofort suspendiert und das Jugendgericht (Tribunale per i minorenni) und der Vormundschaftsrichter (Giudice tutelare) informiert. Letzterer muss binnen 48 Stunden einen Vormund ernennen, welcher dann bei der Questura die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt und die Maßnahmen zur Unterbringung und Versorgung des UMA überwacht. Die 48-Stunden-Regel wird kaum eingehalten, sondern es dauert eher Wochen (UNHCR berichtet von 2-11 Monaten (UNHCR 3.2015)) Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den UMA, im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum
  18. Geburtstag gewährt wurde. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Kindes verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt und er delegiert die Vormundschaft an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist viele Personen zu betreuen haben. Oft sehen Vormunde ihre Schützlinge nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, was gesetzlich unbedingt verlangt ist. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber nicht oft angewendet (AIDA 1.2015). Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der AW Rücksicht zu nehmen, besonders bei Vulnerablen (Kinder, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinstehende Eltern mit Kindern unter 18 Jahren, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. Die Manager der Unterbringungszentren sollen in Zusammenarbeit mit lokalen öffentlichen Gesundheitszentren die angemessene psychologische Unterstützung Vulnerabler sicherstellen. In den SPRAR-Zentren wird bei Überstellung eines vulnerablen Antragstellers dessen genauer Bedarf festgestellt. Unbegleitete Minderjährige dürfen nicht in CARA untergebracht werden. Behauptet ein in einem CARA Untergebrachter, minderjährig zu sein, muss eine Altersfeststellung durchgeführt werden. Ist er tatsächlich minderjährig, muss er in eine SPRAR-Einrichtung überstellt werden. Ist dort kein Platz frei, ist Unterbringung in einem Kinderheim möglich. In der Praxis kann es aber passieren, dass ein Vulnerabler in einem CARA bleiben muss, weil die Kapazitäten im SPRAR fehlen, oder er wird in einem speziellen Zentrum für Kinder untergebracht (AIDA 1.2015). Die Europäische Kommission hat am 10.7.2014 mit einer formal notice wegen der Situation unbegleiteter Minderjähriger Asylwerber die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien in Kraft gesetzt. Nähere Informationen dazu liegen nicht vor (EK 16.7.2015). Mit Gesetz 190/2014 vom 1.1.2015 gingen die Agenden betreffend unbegleiteter Minderjähriger vom italienischen Arbeits- und Sozialministerium auf das Innenministerium über, unter gleichzeitiger Bereitstellung neuer Mittel in Höhe von EUR 32,5 Mio. pro Jahr für die Versorgung von UM (UNHRC 1.5.2015).Mit Gesetz 190 aus 2014, vom 1.1.2015 gingen die Agenden betreffend unbegleiteter Minderjähriger vom italienischen Arbeits- und Sozialministerium auf das Innenministerium über, unter gleichzeitiger Bereitstellung neuer Mittel in Höhe von EUR 32,5 Mio. pro Jahr für die Versorgung von UM (UNHRC 1.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (16.7.2015): Infringements by coutry: Italy, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/eu-law-and-monitoring/infringements_by_country_italy_en.htm, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (1.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Follow-up mission to Italy (2-6 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1432736395_a-hrc-29-36-add-2-en.doc, Zugriff 21.7.2015
  19. Non-Refoulement Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte, dass Ägypter und Tunesier in einigen Fällen Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hatten und im Rahmen bilateraler Rückübernahmeabkommen zurückgeschickt worden seien. Hier gab es aber angeblich Verbesserungen (AIDA 1.2015; vgl. UNHCR 3.2015).Es gibt Berichte, dass Ägypter und Tunesier in einigen Fällen Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hatten und im Rahmen bilateraler Rückübernahmeabkommen zurückgeschickt worden seien. Hier gab es aber angeblich Verbesserungen (AIDA 1.2015; vergleiche UNHCR 3.2015). Von ähnlichen Problemen wird auch von den Adriahäfen Ancona, Bari, Brindisi und Venedig (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen angeblich einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Die NGO CIR hat während ihrer Beratungstätigkeit in den Häfen im letzten Jahr keine Fälle beobachten können, in denen potentiellen Asylwerbern die Möglichkeit zur Antragstellung oder die Einreise verwehrt worden wäre. Allerdings war CIR nicht rund um die Uhr vor Ort (AIDA 1.2015; vgl. UNHCR 3.2015).Von ähnlichen Problemen wird auch von den Adriahäfen Ancona, Bari, Brindisi und Venedig (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen angeblich einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Die NGO CIR hat während ihrer Beratungstätigkeit in den Häfen im letzten Jahr keine Fälle beobachten können, in denen potentiellen Asylwerbern die Möglichkeit zur Antragstellung oder die Einreise verwehrt worden wäre. Allerdings war CIR nicht rund um die Uhr vor Ort (AIDA 1.2015; vergleiche UNHCR 3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 21.7.2015
  20. Versorgung 6.
  21. Unterbringung Aufgrund der starken Fragmentierung des italienischen Unterbringungssystems ist es nicht möglich, einen Gesamtüberblick über sämtliche vorhandene Plätze zu geben, insbesondere auf Gemeindeebene. Da zudem die Bedingungen und Leistungen regional sehr unterschiedlich sind, ist es auch nicht möglich, allgemeingültige Aussagen zu den Aufnahmebedingungen zu machen. Jedenfalls wurde die Anzahl der Unterbringungsplätze bedeutend erhöht. Das hat in erster Linie mit dem Anstieg bei der Anzahl der Bootsflüchtlinge zu tun. Während die SPRAR-Zentren über hohe Standards verfügen, handelt es sich bei den CARA um große Kollektivzentren. Die Bedingungen in den CAS variieren, einige wurden wegen der schlechten Zustände kritisiert (SFH 23.4.2015). Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Auch die Gründung einer Nationalen koordinierenden Arbeitsgruppe im Innenministerium zur Verbesserung des nationalen Unterbringungssystems und zur Ausarbeitung eines Integrationsplans für Schutzberechtigte wurde damit gesetzlich festgelegt. Für das nationale Unterbringungssystem SPRAR wurde eine Aufstockung der Kapazität auf bis zu 20.000 Plätze bis 2016 beschlossen. Momentan gibt es ca. 19.900 Unterbringungsplätze im SPRAR. Wegen des zunehmenden Migrantenstroms über das Mittelmeer koordinierte die Arbeitsgruppe ein Verteilsystem von Migranten auf Plätze in den italienischen Gemeinden nach einem bestimmten Schlüssel (CAS). Ende 2014 befanden sich 34.991 Personen in CAS-Unterbringung (AIDA 1.2015). Ende Februar 2015 waren es 37.028 Personen (SFH 23.4.2015). AW mit mangelnden finanziellen Mitteln haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung. Diese Bedürftigkeit bestätigen sie mittels Eigendeklaration, die nicht nachgeprüft wird. AW müssen die Unterkunft bei Asylantragstellung auf der Questura gleich mitbeantragen (ad hoc-Obdachlosigkeitserklärung). Die Questura leitet diesen Antrag an die Präfektur weiter, welche für die Verwaltung der lokalen Unterbringungsplätze verantwortlich ist. Obwohl die Berechtigung zur Unterbringung bereits mit dem Fotosegnalamento entsteht, kann es in der Praxis vorkommen, dass der tatsächliche Zugang erst mit der Verbalizzazione gegeben ist, also vor allem in den großen Städten mitunter Wochen oder Monate später. Aber hier kommt es stark auf die Region und die Antragszahlen an. In dieser Zeit sind die AW auf private Möglichkeiten angewiesen, also Freunde und Notunterkünfte, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffen sind auch nur Personen, die ihren Antrag im Land stellen. Solche, die aus dem Mittelmeer gerettet werden, werden an Land unmittelbar untergebracht. Die für die Unterbringung zuständige Präfektur hat zwei Hauptmöglichkeiten AW unterzubringen: im CARA oder im SPRAR-System. Zuerst wird geprüft, ob im SPRAR Platz vorhanden ist. Wenn nicht, können AW auch in CARA untergebracht werden (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen die Verzögerung bei der Unterbringung zu unternehmen (AIDA 1.2015). In Rom etwa ist es nicht mehr notwendig, die Verbalizzazione abzuwarten, um Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Bei Antragstellung wird der Bedarf nach einer Unterkunft abgefragt. Der AW erhält dann einen offiziellen Brief der Polizei, mit dem er sich bei der Gemeinde Rom auf die Warteliste für die Unterbringung in einem ihrer Zentren setzen lassen kann. Die Wartezeit für einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde ist viel kürzer geworden und beträgt aktuell ca. 1 Monat. Während dieser Zeit kann es angeblich nach wie vor zu Lücken bei der Unterbringung kommen (SFH 23.4.2015).AW mit mangelnden finanziellen Mitteln haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung. Diese Bedürftigkeit bestätigen sie mittels Eigendeklaration, die nicht nachgeprüft wird. AW müssen die Unterkunft bei Asylantragstellung auf der Questura gleich mitbeantragen (ad hoc-Obdachlosigkeitserklärung). Die Questura leitet diesen Antrag an die Präfektur weiter, welche für die Verwaltung der lokalen Unterbringungsplätze verantwortlich ist. Obwohl die Berechtigung zur Unterbringung bereits mit dem Fotosegnalamento entsteht, kann es in der Praxis vorkommen, dass der tatsächliche Zugang erst mit der Verbalizzazione gegeben ist, also vor allem in den großen Städten mitunter Wochen oder Monate später. Aber hier kommt es stark auf die Region und die Antragszahlen an. In dieser Zeit sind die AW auf private Möglichkeiten angewiesen, also Freunde und Notunterkünfte, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffen sind auch nur Personen, die ihren Antrag im Land stellen. Solche, die aus dem Mittelmeer gerettet werden, werden an Land unmittelbar untergebracht. Die für die Unterbringung zuständige Präfektur hat zwei Hauptmöglichkeiten AW unterzubringen: im CARA oder im SPRAR-System. Zuerst wird geprüft, ob im SPRAR Platz vorhanden ist. Wenn nicht, können AW auch in CARA untergebracht werden (AIDA 1.2015; vergleiche UNHRC 1.5.2015). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen die Verzögerung bei der Unterbringung zu unternehmen (AIDA 1.2015). In Rom etwa ist es nicht mehr notwendig, die Verbalizzazione abzuwarten, um Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Bei Antragstellung wird der Bedarf nach einer Unterkunft abgefragt. Der AW erhält dann einen offiziellen Brief der Polizei, mit dem er sich bei der Gemeinde Rom auf die Warteliste für die Unterbringung in einem ihrer Zentren setzen lassen kann. Die Wartezeit für einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde ist viel kürzer geworden und beträgt aktuell ca. 1 Monat. Während dieser Zeit kann es angeblich nach wie vor zu Lücken bei der Unterbringung kommen (SFH 23.4.2015). Kritisiert wird die Zahl der Unterbringungsplätze in Italien. NGOs und der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten betrachten sie als ungenügend. Die Aufstockung des SPRAR-Systems ist hier eine teilweise Antwort. In den großen Städten wie Rom ist mangelndes Wissen darüber, wie man eine Unterkunft beantragt, ein Problem. Andererseits können aufgrund des Personalmangels bei den Behörden nicht alle Anträge fristgerecht bearbeitet werden. Die Tatsache, dass viele in den Ballungszentren bleiben wollen, trägt zu der angespannten Unterbringungssituation dort bei (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).Kritisiert wird die Zahl der Unterbringungsplätze in Italien. NGOs und der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten betrachten sie als ungenügend. Die Aufstockung des SPRAR-Systems ist hier eine teilweise Antwort. In den großen Städten wie Rom ist mangelndes Wissen darüber, wie man eine Unterkunft beantragt, ein Problem. Andererseits können aufgrund des Personalmangels bei den Behörden nicht alle Anträge fristgerecht bearbeitet werden. Die Tatsache, dass viele in den Ballungszentren bleiben wollen, trägt zu der angespannten Unterbringungssituation dort bei (AIDA 1.2015; vergleiche UNHRC 1.5.2015). SPRAR Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, lokal in kleinen Strukturen organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Italien. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. 76% der SPRAR-Unterbringungen sind Wohnungen. Die Dauer der Unterbringung liegt in der Regel bei 6 bis 12 Monaten. Das SPRAR-System verfügt aufgrund eines Aufstockungsprogramms für den Zeitraum 2014-2016 (20.000 Plätze vorgesehen) momentan über insgesamt rund 19.900 Plätze in 456 Aufnahmeprojekten, wovon 57 UMA vorbehalten und weitere 32 für geistig beeinträchtigte oder behinderte Personen reserviert sind. Wegen der vielen Anlandungen über das Mittelmeer wurden zusätzliche Gelder für das SPRAR-System freigemacht. SPRAR-Zentren bieten laut Gesetz Übersetzung und sprachlich-kulturelle Vermittlung, Rechtsberatung, Krankenversorgung, sozial-psychologische Unterstützung insbesondere schutzbedürftiger Personen, Integrationsberatung, Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Informationen über Freizeitaktivitäten. Untergebrachte im SPRAR-System erhalten ein Taschengeld, das regional unterschiedlich ausfällt (EUR 1,50-2,50/Tag) (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, lokal in kleinen Strukturen organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Italien. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. 76% der SPRAR-Unterbringungen sind Wohnungen. Die Dauer der Unterbringung liegt in der Regel bei 6 bis 12 Monaten. Das SPRAR-System verfügt aufgrund eines Aufstockungsprogramms für den Zeitraum 2014-2016 (20.000 Plätze vorgesehen) momentan über insgesamt rund 19.900 Plätze in 456 Aufnahmeprojekten, wovon 57 UMA vorbehalten und weitere 32 für geistig beeinträchtigte oder behinderte Personen reserviert sind. Wegen der vielen Anlandungen über das Mittelmeer wurden zusätzliche Gelder für das SPRAR-System freigemacht. SPRAR-Zentren bieten laut Gesetz Übersetzung und sprachlich-kulturelle Vermittlung, Rechtsberatung, Krankenversorgung, sozial-psychologische Unterstützung insbesondere schutzbedürftiger Personen, Integrationsberatung, Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Informationen über Freizeitaktivitäten. Untergebrachte im SPRAR-System erhalten ein Taschengeld, das regional unterschiedlich ausfällt (EUR 1,50-2,50/Tag) (AIDA 1.2015; vergleiche UNHRC 1.5.2015). CARA Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind Aufnahmezentren für Asylwerber. Die Unterbringung in CARA ist vorgesehen, wenn die Identität eines AW überprüft werden muss (max. 20 Tage Aufenthalt) bzw. bei Antragstellung bei Aufgriff nach (versuchter) illegaler Einreise oder illegalem Aufenthalt (max. 35 Tage Aufenthalt). Ist in den SPRAR kein Platz verfügbar, können aber alle AW in CARA untergebracht werden. Der tatsächliche Unterbringungszeitraum liegt in der Regel bei 8-10 Monaten, (im Falle einer Beschwerde auch mehr) da die Asylverfahren so lange dauern und auch in der Beschwerdephase ein Recht auf Unterbringung besteht. Eine Überstellung in SPRAR-Unterkünfte erfolgt nach vorhandener Kapazität und der Dringlichkeit bzw. Vulnerabilität der Fälle (AIDA 1.2015). Es gibt ca. 7.866 Plätze in den 10 CARA Italiens, die zurzeit regional unterschiedlich verteilt ca. 9.071 AW beherbergen sollen. CARA bieten grundlegende Versorgung mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Basisinformationen inkl. rechtlicher Beratung und medizinische Notfallbehandlung. CARA befinden sich meist in entlegenen Gegenden und kämpfen oft mit Überbelegung. Jeder AW erhält EUR 2,50 Taschengeld pro Tag. Das Leistungsspektrum in CARA ist regional unterschiedlich und angeblich oft partiell ungenügend (z.B. betreffend rechtliche bzw. psychosoziale Beratung, Betreuung Vulnerabler, etc.) In CARA kann auch die Familieneinheit nicht immer gewahrt werden und Männer werden oft getrennt von Frau und Kindern untergebracht. (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind Aufnahmezentren für Asylwerber. Die Unterbringung in CARA ist vorgesehen, wenn die Identität eines AW überprüft werden muss (max. 20 Tage Aufenthalt) bzw. bei Antragstellung bei Aufgriff nach (versuchter) illegaler Einreise oder illegalem Aufenthalt (max. 35 Tage Aufenthalt). Ist in den SPRAR kein Platz verfügbar, können aber alle AW in CARA untergebracht werden. Der tatsächliche Unterbringungszeitraum liegt in der Regel bei 8-10 Monaten, (im Falle einer Beschwerde auch mehr) da die Asylverfahren so lange dauern und auch in der Beschwerdephase ein Recht auf Unterbringung besteht. Eine Überstellung in SPRAR-Unterkünfte erfolgt nach vorhandener Kapazität und der Dringlichkeit bzw. Vulnerabilität der Fälle (AIDA 1.2015). Es gibt ca. 7.866 Plätze in den 10 CARA Italiens, die zurzeit regional unterschiedlich verteilt ca. 9.071 AW beherbergen sollen. CARA bieten grundlegende Versorgung mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Basisinformationen inkl. rechtlicher Beratung und medizinische Notfallbehandlung. CARA befinden sich meist in entlegenen Gegenden und kämpfen oft mit Überbelegung. Jeder AW erhält EUR 2,50 Taschengeld pro Tag. Das Leistungsspektrum in CARA ist regional unterschiedlich und angeblich oft partiell ungenügend (z.B. betreffend rechtliche bzw. psychosoziale Beratung, Betreuung Vulnerabler, etc.) In CARA kann auch die Familieneinheit nicht immer gewahrt werden und Männer werden oft getrennt von Frau und Kindern untergebracht. (AIDA 1.2015; vergleiche UNHRC 1.5.2015). Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Wenn sie tatsächlich arbeiten, müssen sie zu den Kosten ihrer Unterbringung beitragen (wurde nach NGO-Angaben in der Praxis noch nie angewendet). In einem etwaigen Beschwerdeverfahren haben AW mit Arbeitserlaubnis kein Recht mehr auf Unterbringung (AIDA 1.2015). Italien geht ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich Arbeit zu finden, um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Wenn sie tatsächlich arbeiten, müssen sie zu den Kosten ihrer Unterbringung beitragen (wurde nach NGO-Angaben in der Praxis noch nie angewendet). In einem etwaigen Beschwerdeverfahren haben AW mit Arbeitserlaubnis kein Recht mehr auf Unterbringung (AIDA 1.2015). Italien geht ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich Arbeit zu finden, um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH 10.2013; vergleiche SFH 4.8.2014). Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen. Erhält ein AW aus irgendeinem Grund weder das eine, noch das andere, muss er seine Unterbringung selbst besorgen (AIDA 1.2015). Es gibt Berichte über Fälle, in denen AW in den großen Städten in selbstorganisierten Behausungen leben. Diese sind von Überbelegung und schlechten Bedingungen gekennzeichnet. Als Beispiel wird der sogenannte "Salam-Palace" in Rom genannt, ein leerstehendes Gebäude, in dem angeblich ca. 800 Ostafrikaner leben (AIDA 1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Angeblich ziehen manche Betroffene dies wegen der strengen Regeln in staatlichen oder kirchlichen Unterkünften und deren oft entlegener Lage, bewusst der offiziellen Unterbringung vor. Für die meisten sollen mangelnde Aussichten auf einen offiziellen Unterbringungspatz ausschlaggebend sein. In Mailand werden Hausbesetzungen angeblich weniger toleriert, doch soll es ein Areal von besetzten Bahnhofsgebäuden und ein besetztes Spitalsgebäude geben (SFH 10.2013).Es gibt Berichte über Fälle, in denen AW in den großen Städten in selbstorganisierten Behausungen leben. Diese sind von Überbelegung und schlechten Bedingungen gekennzeichnet. Als Beispiel wird der sogenannte "Salam-Palace" in Rom genannt, ein leerstehendes Gebäude, in dem angeblich ca. 800 Ostafrikaner leben (AIDA 1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Angeblich ziehen manche Betroffene dies wegen der strengen Regeln in staatlichen oder kirchlichen Unterkünften und deren oft entlegener Lage, bewusst der offiziellen Unterbringung vor. Für die meisten sollen mangelnde Aussichten auf einen offiziellen Unterbringungspatz ausschlaggebend sein. In Mailand werden Hausbesetzungen angeblich weniger toleriert, doch soll es ein Areal von besetzten Bahnhofsgebäuden und ein besetztes Spitalsgebäude geben (SFH 10.2013). AW können in CARA auf dem gesamten italienischen Territorium untergebracht werden. Oft aber weigern sich Betroffene abseits großer Städte untergebracht zu werden und bleiben lieber außerhalb des CARA-Systems (AIDA 1.2015). CPSA / CDA Außerdem gibt es noch Centri di primo soccorso e accoglienza (CPSA) und Centri di Accoglienza (CDA) (gesamt 742 Plätze), die zur temporären Aufnahme von Bootsflüchtlingen dienen und die nur in den Gegenden existieren, wo diese vermehrt anlanden (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.2015).Außerdem gibt es noch Centri di primo soccorso e accoglienza (CPSA) und Centri di Accoglienza (CDA) (gesamt 742 Plätze), die zur temporären Aufnahme von Bootsflüchtlingen dienen und die nur in den Gegenden existieren, wo diese vermehrt anlanden (AIDA 1.2015; vergleiche UNHRC 1.2015). CAS Die sogenannten Notfallzentren, Centri di accoglienza straordinaria (CAS), zur Aufnahme von Migranten (Bootssflüchtlingen) in Zeiten außerordentlicher Belastung sind Unterbringungskapazitäten von Gemeinden und beherbergten Ende Februar 2015 37.028 Personen (SFH 23.4.2015; vgl. AIDA 1.2015).Die sogenannten Notfallzentren, Centri di accoglienza straordinaria (CAS), zur Aufnahme von Migranten (Bootssflüchtlingen) in Zeiten außerordentlicher Belastung sind Unterbringungskapazitäten von Gemeinden und beherbergten Ende Februar 2015 37.028 Personen (SFH 23.4.2015; vergleiche AIDA 1.2015). Gemeindeunterkünfte Die Gemeinde Mailand betrieb 400 Unterbringungsplätze im Rahmen des sogenannten Morcone-Systems (Centri polifunzionali). Da es in Mailand keine CARA gibt, bildeten sie dort die Erstaufnahme (SFH 10.2013). Dieses Projekt lief jedoch mit 31.5.2015 aus und wurde nicht verlängert. Über Nachfolgeprojekte ist momentan noch nichts bekannt, derzeit gibt es in Mailand von staatlicher Seite nur das SPRAR-System (VB 23.7.2015). NGOs Kirchliche und andere NGOs bieten es laut einem SFH-Bericht von 2013 zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen. Aufgrund der starken Fragmentierung des Systems und fehlender Koordination zwischen den einzelnen Akteuren ist es unmöglich, einen Überblick über die gesamte Anzahl an Angeboten und Plätzen zu erhalten. Jedenfalls sind die Kapazitäten beschränkt. Es gibt am Hauptbahnhof Mailand eine Notschlafstelle, die in Zusammenarbeit der Gemeinde Mailand und einer NGO geführt wird. Während der Wintermonate führt die Gemeinde Mailand zusätzliche Notschlafstellen für sämtliche Obdachlose (Italiener und Ausländer). Im Winter 2011/2012 wurden dort 2.506 Personen aufgenommen, davon waren 31% AW oder Schutzberechtigte. Generell sind die staatlichen Notschlafstellen in Mailand für Männer vorgesehen, Frauen können eher in den kirchlichen Strukturen unterkommen. Für Mütter mit Kindern gibt es in Mailand drei Einrichtungen mit insgesamt circa 65 Plätzen. Da die Gemeindeunterkünfte für Männer in Mailand nur nachts geöffnet sind, bieten die NGOs Naga und Asnada tagsüber verschiedene Freizeitaktivitäten, Sprachkurse und Beratung an (SFH 10.2013).Kirchliche und andere NGOs bieten es laut einem SFH-Bericht von 2013 zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen. Aufgrund der starken Fragmentierung des Systems und fehlender Koordination zwischen den einzelnen Akteuren ist es unmöglich, einen Überblick über die gesamte Anzahl an Angeboten und Plätzen zu erhalten. Jedenfalls sind die Kapazitäten beschränkt. Es gibt am Hauptbahnhof Mailand eine Notschlafstelle, die in Zusammenarbeit der Gemeinde Mailand und einer NGO geführt wird. Während der Wintermonate führt die Gemeinde Mailand zusätzliche Notschlafstellen für sämtliche Obdachlose (Italiener und Ausländer). Im Winter 2011 aus 2012, wurden dort 2.506 Personen aufgenommen, davon waren 31% AW oder Schutzberechtigte. Generell sind die staatlichen Notschlafstellen in Mailand für Männer vorgesehen, Frauen können eher in den kirchlichen Strukturen unterkommen. Für Mütter mit Kindern gibt es in Mailand drei Einrichtungen mit insgesamt circa 65 Plätzen. Da die Gemeindeunterkünfte für Männer in Mailand nur nachts geöffnet sind, bieten die NGOs Naga und Asnada tagsüber verschiedene Freizeitaktivitäten, Sprachkurse und Beratung an (SFH 10.2013). Abgesehen von den staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten existiert noch ein Netzwerk privater oder kirchlicher Unterbringungen. Zahlen oder Gesamtkapazitäten sind schwierig festzumachen. Sie erfüllen aber eine wichtige Funktion bei der Unterbringung von Notfällen oder Familien (AIDA 1.2015). Außer diesen Unterbringungsmöglichkeiten sind noch die Schubhaftkapazitäten Italiens zu erwähnen: CIE In den Identifikations- und Abschiebezentren, Centri d'Identificazione ed Espulsione (CIE), werden in der Regel Fremde untergebracht, die außer Landes gebracht werden sollen Die maximale Aufenthaltsdauer liegt seit November 2014 bei 90 Tagen (zuvor: 18 Monate), durchschnittlich liegt sie laut italienischem Innenministerium bei 38 Tagen. 2013 waren gesamt 6.016 Migranten in CIE inhaftiert. AW dürfen in Italien nicht wegen Asylantragstellung inhaftiert werden. Ebenso dürfen Kinder nicht inhaftiert werden, es sei denn zusammen mit Familienangehörigen, was aber selten vorkommen soll. In Italien sind momentan 5 CIE mit einer Maximalkapazität von 1.791 Plätzen operativ (7 weitere sind temporär geschlossen). Mit Stand 18.10.2014 waren 373 Personen dort inhaftiert. In CIE ist Rechtsberatung und psychologische Unterstützung nicht systematisch vorhanden. Es gibt keine Standardvorgehensweise zur Früherkennung von und Hilfe für schutzbedürftige Personen. Die Standards in den CIE werden vor allem für Vulnerable als unzureichend und regional unterschiedlich beschrieben. Ein in einem CIE gestellter Asylantrag wird inhaltlich vollständig geprüft (AIDA 1.2015 vgl. UNHRC 1.5.2015).1.791 Plätzen operativ (7 weitere sind temporär geschlossen). Mit Stand 18.10.2014 waren 373 Personen dort inhaftiert. In CIE ist Rechtsberatung und psychologische Unterstützung nicht systematisch vorhanden. Es gibt keine Standardvorgehensweise zur Früherkennung von und Hilfe für schutzbedürftige Personen. Die Standards in den CIE werden vor allem für Vulnerable als unzureichend und regional unterschiedlich beschrieben. Ein in einem CIE gestellter Asylantrag wird inhaltlich vollständig geprüft (AIDA 1.2015 vergleiche UNHRC 1.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien: Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382438928_1310-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (4.8.2014): Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, http://www.frsh.de/fileadmin/beiboot/BB17/BB-17-13-Anlage.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (23.4.2015): Auskunft an Verwaltungsgericht Schwerin, https://www.ecoi.net/file_upload/6_1432290832_150423-sfh-auskunft-vg-schwerin-italien-mit-logo-anonym.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (1.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Follow-up mission to Italy (2-6 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1432736395_a-hrc-29-36-add-2-en.doc, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (23.7.2015): Auskunft des VB, per E-Mail 6.
  22. Dublin-Rückkehrer Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. In den letzten Jahren wurden auf Basis temporärer (verlängerbarer) Projekte einige zeitlich begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Dublin-Rückkehrer geschaffen, wo sie sich aufhalten können, bis ihr Status geklärt ist, oder - im Falle von Vulnerablen - eine alternative Unterbringung gefunden wird. Dennoch soll es vorkommen, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden können und sich selbst unterbringen müssen. Rückkehrer, die bereits untergebracht waren, haben zum Teil bereits abgeschlossene Verfahren in Italien, gelten somit bei Rückkehr nicht als AW und sind zur Unterbringung in CARA nicht mehr berechtigt. Sie können nur dann auf CARAs verteilt werden, wenn Plätze frei sind (AIDA 1.2015). Gleichzeitig verliert ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Platz und kann danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden (AIDA 1.2015). Laut früheren Berichten, gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011). Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden seit 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen. Sie bieten Unterkunft und richten sich entweder an alle AW-Gruppen, oder nur an Vulnerable. Zu nennen sind 3 Projekte (ARCO, ARCA, ASTRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Rom-Fiumicino; 3 Projekte (STELLA, ALI, TERRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna. In Rom gibt es noch andere Unterbringungsmöglichkeiten speziell für Dublin-Rückkehrer, wie etwa das Projekt Centro Dublino, das öffentlich finanziert und von Domus Caritatis betrieben wird (AIDA 1.2015). Die TERRA-Projekte sind inzwischen alle ausgelaufen. In Kürze soll es aber neue EU-finanzierte italienische Projekte geben, die an die abgelaufenen Projekte anknüpfen sollen. In der Zwischenzeit finden Neuankömmlinge weiterhin Aufnahme im Rahmen des SPRAR-Netzwerks der italienischen Gemeinden (VB 5.5.2015). Sobald die Rückkehrer am Flughafen ankommen, werden sie von der NGO anhand der individuellen Situation (vulnerabel oder nicht) an ein Aufnahmezentrum verwiesen. Deren Kapazitäten werden aber nach wie vor als ungenügend beschrieben und die Unterbringung dort ist in der Regel auf 1 Jahr befristet (AIDA 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, http://www.fluechtlingshilfe.ch/asylrecht/eu-international/schengen-dublin-und-die-schweiz/asylverfahren-und-aufnahmebedingungen-in-italien/at_download/file, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (5.5.2015): Auskunft des VB, per E-Mail 6.
  23. Medizinische Versorgung Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW und auch für solche, die kein Recht mehr auf Unterbringung haben. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Wenn AW in einem Zentrum leben, wird diese Anmeldung von der Leitung für sie erledigt. Für die Anmeldung sind folgende Dokumente wichtig: Aufenthaltsgenehmigung, Registrierung im Personenstandsregister und Steuernummer (codice fiscale). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Italien (in denen AW nicht arbeiten dürfen) sind AW arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können (AIDA 1.2015). Die Wohnsitzmeldung (residenza) spielt eine zentrale Rolle, da sie unter anderem erforderlich ist für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises (tessera sanitaria) oder einer Steuernummer (codice fiscale). Wer diese nicht hat, hat nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (Notversorgung) und keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Einzig in Rom ist die sogenannte "virtuelle Wohnsitznahme" möglich, bei der eine fiktive Meldeadresse (z.B. einer NGO) angegeben werden kann (SFH 4.8.2014). AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer usw. haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes profitieren. Außerdem gibt es spezialisierte NGOs und Private. 2007 wurde von UNHCR u.a. das Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture (NIRAST) gegründet, das sich um Folteropfer und deren psychologische Betreuung kümmerte. Das Programm musste im März 2012 beendet werden. Die einzelnen Kliniken und Ambulatorien, die Mitglieder von NIRAST waren, arbeiten aber unter verschiedenen Finanzierungen weiter (AIDA 1.2015). Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es laut SFH-Bericht von 2013 Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten: Das Projekt Ferite Invisibili der Caritas Rom richtet sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren wurden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin beträgt ein paar Monate. Die behandelten Personen haben entweder einen Schlafplatz, oder Ferite Invisibili versucht einen zu finden. Eine Behandlung dauert ungefähr drei bis vier Monate (15 bis 20 Sitzungen). Das Projekt verfügt auch über Dolmetscher und interkulturelle Mediatoren. SaMiFo (Salute Migranti Forzati) ist ein gemeinsames Projekt von nationalem Gesundheitsdienst und Centro Astalli. Es bietet in einem Ambulatorium psychiatrische Behandlung, vor allem für Asylwerber. Voraussetzung ist, dass diese bereits im öffentlichen Gesundheitssystem angemeldet sind. In Mailand bieten Freiwillige der NGO Naga Gespräche und Aktivitäten für traumatisierte Personen an. Wenn jemand schwerere psychische Probleme hat, wird er an einen Psychologen des öffentlichen Gesundheitssystems verwiesen. Die ambulanten Angebote haben beschränkte Kapazitäten (SFH 10.2013). Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 1.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien: Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382438928_1310-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (4.8.2014): Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, http://www.frsh.de/fileadmin/beiboot/BB17/BB-17-13-Anlage.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (21.7.2014): National report submitted by the Government of Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414580593_g1408921.pdf, Zugriff 21.7.2015 6.
  24. Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht durch Gesetzesdekret 18/
  25. Dadurch wurde u.a. die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Auch die Gründung einer Nationalen koordinierenden Arbeitsgruppe im Innenministerium zur Verbesserung des nationalen Unterbringungssystems und zur Ausarbeitung eines Integrationsplans für Schutzberechtigte wurde damit gesetzlich festgelegt (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht durch Gesetzesdekret 18 aus 2014,. Dadurch wurde u.a. die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Auch die Gründung einer Nationalen koordinierenden Arbeitsgruppe im Innenministerium zur Verbesserung des nationalen Unterbringungssystems und zur Ausarbeitung eines Integrationsplans für Schutzberechtigte wurde damit gesetzlich festgelegt (AIDA 1.2015; vergleiche UNHRC 1.5.2015). Schutzberechtigte, die im SPRAR-System untergebracht sind, erhalten generell Unterstützung beim Integrationsprozess durch individuelle Projekte wie Jobtraining und Praktika. Jobtraining und andere Integrationsmaßnahmen durch NGOs werden mit staatlichen und europäischen Mitteln gefördert. Auch Gemeinden können Jobtrainings und Praktika anbieten oder "Arbeitsstipendien" vergeben, die Italienern, AW und Schutzberechtigten gleichermaßen offen stehen (AIDA 1.2015). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger Auch Schutzberechtigte haben Anspruch auf die Befreiung von der Praxisgebühr ("Ticket") bei Eigendeklaration der Bedürftigkeit (AIDA 1.2015). Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vergleiche SFH 4.8.2014). Es gibt kein spezifisches Gesetz über die Integration von Flüchtlingen und die Kompetenzen des neuen Ministeriums für Integration sind noch nicht vollständig definiert. Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können. Flüchtlinge und Staatenlose profitieren dafür von günstigeren gesetzlichen Bestimmungen betreffend Einbürgerung, als andere Drittstaatsangehörige (UNHCR 3.2015). Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und gelegentlich Opfer von Ausbeutung. NGOs zufolge schmälert der Mangel an Beratung und Trainingsprogrammen die Chancen der Flüchtlinge auf eine Anstellung (USDOS 25.6.2015). Trotz der formalen Gleichstellung von Schutzberechtigten mit italienischen Bürgern besteht, laut SFH unter Berufung auf NGO-Angaben aus den Jahren 2011 und 2012, de facto nicht der gleiche Zugang zu sozialen Leistungen. Ein zentrales Problem sei dabei die Trennung von Aufenthaltsbewilligung und Wohnsitz. Für AW ist die Gemeinde verantwortlich, in der sie zuerst ihren Asylantrag gestellt haben. Das gilt auch nach Abschluss des Verfahrens. Der Betreffende hat zwar formal Freizügigkeit in Italien. Will er sich aber in einer anderen Gemeinde wohnsitzmelden, muss er dort über eine offizielle Wohnmöglichkeit verfügen, was amtlich überprüft wird. Das schränkt für viele die Freizügigkeit faktisch ein. Auch das Sozialsystem richtet sich nur an Wohnsitzgemeldete. Mittellosen Schutzberechtigten, die sich ummelden wollen, wird angeblich die Registrierung in anderen Gemeinden systematisch verweigert. Mittellose bzw. obdachlose Flüchtlinge haben demnach angeblich keine Chance sich umzumelden. Die Wohnsitzmeldung (residenza) spielt jedoch eine zentrale Rolle, da sie unter anderem erforderlich ist für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises (tessera sanitaria) oder einer Steuernummer (codice fiscale). Wer diese nicht hat, hat nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung und keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Einzig in Rom ist die sogenannte "virtuelle Wohnsitznahme" möglich, bei der eine fiktive Meldeadresse (z.B. einer NGO) angegeben werden kann. Viele Schutzberechtigte gehen angeblich nicht zuletzt deswegen nach Rom. Bezüglich des Zugangs zu Unterstützung für mittellose Schutzberechtigte in Süditalien, äußert sich SFH, auf verschiedene, teils ältere Berichte referenzierend, äußerst kritisch und kommt zu dem Schluss, dass diese in einem existenzsichernden Ausmaß dort eher unwahrscheinlich sei. Betroffenen bleibe kaum eine andere Möglichkeit als nach Rom zu gehen und sich etwa auf die Warteliste einer von der Gemeinde geführten Unterkunft setzen zu lassen. Die Wartelisten seien aber sehr lang und die Gefahr der Obdachlosigkeit entsprechend groß (SFH 4.8.2014). FER (vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte für Dublin-Rückkehrer) Personen mit Schutzstatus haben bei Rückkehr grundsätzlich keinen Zugang zu den FER-Unterkünften, da dort in der Regel nur Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, die AW sind. Dies trifft auch auf vulnerable Rückkehrer mit Schutzstatus zu. Mit Einzelfallbewilligung des Innenministeriums können ausnahmsweise auch subsidiär Schutzberechtigte aufgenommen werden, nicht aber anerkannte Flüchtlinge (SFH 10.2013; vgl. AIDA 1.2015).Personen mit Schutzstatus haben bei Rückkehr grundsätzlich keinen Zugang zu den FER-Unterkünften, da dort in der Regel nur Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, die AW sind. Dies trifft auch auf vulnerable Rückkehrer mit Schutzstatus zu. Mit Einzelfallbewilligung des Innenministeriums können ausnahmsweise auch subsidiär Schutzberechtigte aufgenommen werden, nicht aber anerkannte Flüchtlinge (SFH 10.2013; vergleiche AIDA 1.2015). CARA Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien, die zuvor bereits in einem CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung in einem solchen (AIDA 1.2015). SPRAR Zugang zum SPRAR haben Asylwerber und Schutzberechtigte. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Für Schutzberechtigte, die aus anderen Staaten nach Italien zurückgeschickt werden, existiert die Möglichkeit in einem SPRAR-Zentrum untergebracht zu werden. Jedoch nur, wenn sie nicht zuvor bereits im SPRAR untergebracht waren. Außerdem ist die Zahl der Plätze begrenzt. Die Integration im SPRAR umfasst u.a. Jobtrainings und -praktika. Andere Integrationsprogramme können mit europäischen (ERF) und nationalen Mitteln von NGOs bereitgestellt werden. Die vom ERF geförderten Projekte sind aber in Dauer und Teilnehmerzahl sehr eingeschränkt. Auch die Gemeinden können Jobtrainings und -praktika finanzieren, sowie mit Arbeitsstipendien (borse lavoro), die Italienern und Fremden gleichermaßen zur Verfügung stehen. Die Integrationsmaßnahmen sind nicht überall gleich ausgeprägt (AIDA 1.2015). Gemeindeunterkünfte In Rom können sich laut SFH-Bericht von 2013 Asylwerber und Schutzberechtigte für eine Gemeindeunterkunft anmelden und auf die Warteliste setzen lassen. Auch wenn man zuvor bereits dort untergebracht war, angeblich jedoch nur, wenn seit dem letzten Aufenthalt mindestens ein Jahr vergangen ist. Es handle sich dabei um eine informelle Regelung. Über 60% der Gemeindeplätze werden von Asylwerbern in Anspruch genommen. Die Aufenthaltsdauer in den Gemeindezentren beträgt 6-12 Monate, für Vulnerable bis zu 2 Jahre. Viele der Zentren sind nur nachts geöffnet (SFH 10.2013). Die Gemeinde Mailand betrieb 400 Unterbringungsplätze im Rahmen des sogenannten Morcone-Systems (Centri polifunzionali), die auch Schutzberechtigten unter bestimmten Bedingungen offenstanden (SFH 10.2013). Dieses Projekt lief jedoch mit 31.5.2015 aus und wurde nicht verlängert. Über Nachfolgeprojekte ist momentan noch nichts bekannt, derzeit gibt es in Mailand von staatlicher Seite nur das SPRAR-System (VB 23.7.2015). NGOs Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen (SFH 10.2013). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien: Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382438928_1310-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (4.8.2014): Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, http://www.frsh.de/fileadmin/beiboot/BB17/BB-17-13-Anlage.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (1.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Follow-up mission to Italy (2-6 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1432736395_a-hrc-29-36-add-2-en.doc, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 21.7.2015" Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde zusammenfassend festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung der Vorlage indentitätsbezeugender Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Die Feststellung hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens ergebe sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und werde durch die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO bekräftigt. Der Beschwerdeführer habe keine Krankheiten ins Treffen geführt, welche nicht auch in Italien behandelbar wären. Aus dem vorgelegten Ambulanzbericht lasse sich erkennen, dass dessen gesundheitliche Probleme keinesfalls so schwerwiegend sein können, als dass eine geordnete Überstellung nach Italien nicht möglich wäre. Schwere psychische Erkrankungen würden solange nicht die erforderliche Gravität erreichen, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen sei. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen, einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken, würden eine fehlende Gravität der Erkrankung indizieren (vgl AGH 1.10.2008, E9 300863-2/2008 in diesem Zusammenhang auch VfGH v.
  26. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR). Weiters werde festgehalten, dass auf Grund der umfassenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Italien eine Behandlung aller Krankheiten möglich sei, sodass der Beschwerdeführer keinen Leidenszustand zu befürchten hätte, der einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art 3 EMRK gleichkommen könnte. Im Verfahren hätten sich im Übrigen keine Hinweise auf das Vorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben, ebensowenig seien - schon vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers - Hinweise auf eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person zu Tage getreten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser konkret Gefahr laufen würde, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm dadurch eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK garantierten Rechte drohen würde. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben und hätte der Beschwerdeführer auch keine konkret seine Person betreffenden derartigen Umstände ins Treffen geführt. Im gegenständlichen Fall hätten die italienischen Behörden eine Rücknahme des Beschwerdeführers gemäß Art 13 Abs 1 ausdrücklich akzeptiert und diesen dem ERF (European Refugee Fund) Project zugewiesen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art 17 Abs 1 der Verordnung (EU) 604/2013 ergeben.Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde zusammenfassend festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung der Vorlage indentitätsbezeugender Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Die Feststellung hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens ergebe sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und werde durch die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO bekräftigt. Der Beschwerdeführer habe keine Krankheiten ins Treffen geführt, welche nicht auch in Italien behandelbar wären. Aus dem vorgelegten Ambulanzbericht lasse sich erkennen, dass dessen gesundheitliche Probleme keinesfalls so schwerwiegend sein können, als dass eine geordnete Überstellung nach Italien nicht möglich wäre. Schwere psychische Erkrankungen würden solange nicht die erforderliche Gravität erreichen, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen sei. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen, einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken, würden eine fehlende Gravität der Erkrankung indizieren vergleiche AGH 1.10.2008, E9 300863-2/2008 in diesem Zusammenhang auch VfGH v.
  27. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR). Weiters werde festgehalten, dass auf Grund der umfassenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Italien eine Behandlung aller Krankheiten möglich sei, sodass der Beschwerdeführer keinen Leidenszustand zu befürchten hätte, der einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK gleichkommen könnte. Im Verfahren hätten sich im Übrigen keine Hinweise auf das Vorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben, ebensowenig seien - schon vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers - Hinweise auf eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person zu Tage getreten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser konkret Gefahr laufen würde, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm dadurch eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte drohen würde. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte auf eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben und hätte der Beschwerdeführer auch keine konkret seine Person betreffenden derartigen Umstände ins Treffen geführt. Im gegenständlichen Fall hätten die italienischen Behörden eine Rücknahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 13, Absatz eins, ausdrücklich akzeptiert und diesen dem ERF (European Refugee Fund) Project zugewiesen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich auch kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, ergeben. Der angeführte Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mitsamt einer Verfahrensanordnung über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung am 17.12.2015 übernommen.
  28. Gegen den genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 29.12.2015 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollumfänglich aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; weiters, der Beschwerde stattzugeben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und an das Bundesamt zwecks Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens zu verweisen; festzustellen, dass die angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen in eventu die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, zumal in Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien im Lichte der Art 3 EMRK und Art 4 GRC eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sei.
  29. Gegen den genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 29.12.2015 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vollumfänglich aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; weiters, der Beschwerde stattzugeben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und an das Bundesamt zwecks Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens zu verweisen; festzustellen, dass die angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen in eventu die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, zumal in Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien im Lichte der Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sei. Die Beschwerde wurde im Einzelnen zusammenfassend damit begründet, der Beschwerdeführer sei irakischer Staatsangehöriger und habe sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Nach einer mehrtägigen lebensgefährlichen Überfahrt habe man den Beschwerdeführer infolge seiner Ankunft in Italien inhaftiert und erkennungsdienstlich behandelt, nach einigen Tagen in verschiedenen Unterkünften habe sich der Beschwerdeführer nach Österreich begeben. Der Behörde sei im konkreten Fall ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen, in diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.06.2005, B 336/05, verwiesen, in welchem sich dieser mit dem Grundsatz des Non-Refoulement in Zusammenhang mit Dublin-Sachverhalten auseinandergesetzt habe. Nach dieser Judikatur wäre im konkreten Falle eine Einzelfallprüfung dahingehend erforderlich gewesen, ob dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK drohen würde. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 sei zudem zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer infolge Vorlage eines Ambulanzberichts der XXX in Zusammenschau mit seinen dahingehenden Äußerungen im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde eine besondere Vulnerabilität indiziert sei. Im Falle des Beschwerdeführers sei im Zuge einer ambulanten Behandlung eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, er sei medizinisch erstversorgt worden und sei ihm eine Weiterbehandlung im niedergelassenen Bereich empfohlen worden. Der Beschwerdeführer befände sich nunmehr in regelmäßiger Behandlung, der nächste Termin sei für den 11.01.2015 (gemeint wohl 2016) anberaumt, der Beschwerdeführer fühle sich bei seiner Therapeutin gut aufgehoben und wolle die Therapie unbedingt fortführen. Im Rahmen seiner Befragung habe der Beschwerdeführer explizit angeführt, dass er an Angstzuständen leide und es ihm sehr schlecht ginge. Er habe das Gefühl, zu explodieren, da er psychisch belastet sei und massiv unter Druck stünde. Im Irak habe er Explosionen miterlebt und Leichen einsammeln müssen. In Italien fürchte der Beschwerdeführer Obdachlosigkeit und keine ausreichende medizinische Versorgung. Die belangte Behörde wäre daher angehalten gewesen, eine individuelle Zusicherung hinsichtlich der konkreten Unterbringungs- und Versorgungssituation einzuholen. Da im konkreten Fall keine derartigen individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers vorliegen würden und dem Beschwerdeführer in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende Versorgung drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet und verletze eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sohin Art 3 EMRK, wodurch sich eine solche als unzulässig erweise. Die seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen erwiesen sich als unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Diesbezüglich werden die Erwägungen aus der Stellungnahme vom 15.10.2015 und die dort zitierte Judikatur deutscher und belgischer Gerichte nochmals angeführt. Zudem werde auf ein rezentes Urteil des VG Potsdam vom 19.10.2015, Zl VG 12 L 816/15.A, verwiesen, in welchem ausgesprochen worden sei, dass gerade aufgrund des Winters und der akuten Gefahr, in Italien keine Unterkunft zu erhalten, auch im Falle von jungen Männern eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden müsse. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens komme die Behörde zu dem unrichtigen Schluss, dass sich eine systemische Verletzung von Menschenrechten in Italien nicht erkennen lasse; insgesamt sei festzuhalten, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit sowie deren Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen - unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten und der faktischen Überlastung Italiens - nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen. Im Übrigen entspreche die seitens der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. So sei dieser kein Abgleich zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur mangelhaften Unterbringung und Versorgung in Italien und den einschlägigen Länderberichten zu entnehmen. Den herangezogenen Länderberichten ließe sich entnehmen, dass sich die Unterbringungssituation - gerade für Dublin-Rückkehrer - als sehr prekär darstelle. Desweiteren fehle vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer fehlenden Unterbringung und psychosozialen Versorgung, weshalb die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens beantragt werde. Die Therapeutin des Beschwerdeführers attestiere in ihrer psychotherapeutischen Stellungnahme vom 23.12.2015 eine erhöhte Selbstgefährdung bei fehlender intensiver Behandlung und Betreuung. Die Behörde wäre aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens angehalten gewesen. Die Behörde führe im Rahmen der Beweiswürdigung unter Verwies auf die Zustimmungserklärung aus, dass Italien seiner Verpflichtung zur Prüfung des Schutzbegehrens nachkommen werde, doch fehle eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der Frage der Unterbringung und sei keine individuelle Zusicherung eines Unterbringungsplatzes eingeholt worden, was jedoch aufgrund der Lage in Italien und wegen des Winters in Zusammenschau mit der besonderen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers unabdinglich gewesen wäre. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft, noch über eine angemessene (u.a. medizinische) Versorgung verfügen werde. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Italien eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art 3 EMRK, Art 4 GRC darstellen würde und sohin zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, davon ausginge, dass Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens nicht systemischer Natur seien, so sei dennoch im Lichte der neuesten Judikatur des EGMR klargestellt, dass dies nicht zwingend notwendig sei, um eine Überstellung in das betreffende Land unzulässig zu machen. Auch individuelle Umstände in der Verbindung mit gewissen Defiziten können ausreichen, um eine Überstellung als unzulässig erscheinen zu lassen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Da die Behörde im vorliegenden Fall keine individuelle Zusicherung hinsichtlich Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers in Italien eingeholt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Italien in Übereinstimmung mit den Anforderungen aktueller EGMR-Rechtsprechung untergebracht würde. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt, wie dargelegt, nicht vollständig ermittelt worden sei, erweise sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unerlässlich, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattzugeben sei.Die Beschwerde wurde im Einzelnen zusammenfassend damit begründet, der Beschwerdeführer sei irakischer Staatsangehöriger und habe sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Nach einer mehrtägigen lebensgefährlichen Überfahrt habe man den Beschwerdeführer infolge seiner Ankunft in Italien inhaftiert und erkennungsdienstlich behandelt, nach einigen Tagen in verschiedenen Unterkünften habe sich der Beschwerdeführer nach Österreich begeben. Der Behörde sei im konkreten Fall ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen, in diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.06.2005, B 336/05, verwiesen, in welchem sich dieser mit dem Grundsatz des Non-Refoulement in Zusammenhang mit Dublin-Sachverhalten auseinandergesetzt habe. Nach dieser Judikatur wäre im konkreten Falle eine Einzelfallprüfung dahingehend erforderlich gewesen, ob dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK drohen würde. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 sei zudem zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer infolge Vorlage eines Ambulanzberichts der römisch 30 in Zusammenschau mit seinen dahingehenden Äußerungen im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde eine besondere Vulnerabilität indiziert sei. Im Falle des Beschwerdeführers sei im Zuge einer ambulanten Behandlung eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, er sei medizinisch erstversorgt worden und sei ihm eine Weiterbehandlung im niedergelassenen Bereich empfohlen worden. Der Beschwerdeführer befände sich nunmehr in regelmäßiger Behandlung, der nächste Termin sei für den 11.01.2015 (gemeint wohl 2016) anberaumt, der Beschwerdeführer fühle sich bei seiner Therapeutin gut aufgehoben und wolle die Therapie unbedingt fortführen. Im Rahmen seiner Befragung habe der Beschwerdeführer explizit angeführt, dass er an Angstzuständen leide und es ihm sehr schlecht ginge. Er habe das Gefühl, zu explodieren, da er psychisch belastet sei und massiv unter Druck stünde. Im Irak habe er Explosionen miterlebt und Leichen einsammeln müssen. In Italien fürchte der Beschwerdeführer Obdachlosigkeit und keine ausreichende medizinische Versorgung. Die belangte Behörde wäre daher angehalten gewesen, eine individuelle Zusicherung hinsichtlich der konkreten Unterbringungs- und Versorgungssituation einzuholen. Da im konkreten Fall keine derartigen individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers vorliegen würden und dem Beschwerdeführer in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende Versorgung drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet und verletze eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sohin Artikel 3, EMRK, wodurch sich eine solche als unzulässig erweise. Die seitens der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen erwiesen sich als unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Diesbezüglich werden die Erwägungen aus der Stellungnahme vom 15.10.2015 und die dort zitierte Judikatur deutscher und belgischer Gerichte nochmals angeführt. Zudem werde auf ein rezentes Urteil des VG Potsdam vom 19.10.2015, Zl VG 12 L 816/15.A, verwiesen, in welchem ausgesprochen worden sei, dass gerade aufgrund des Winters und der akuten Gefahr, in Italien keine Unterkunft zu erhalten, auch im Falle von jungen Männern eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden müsse. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens komme die Behörde zu dem unrichtigen Schluss, dass sich eine systemische Verletzung von Menschenrechten in Italien nicht erkennen lasse; insgesamt sei festzuhalten, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit sowie deren Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen - unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten und der faktischen Überlastung Italiens - nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen. Im Übrigen entspreche die seitens der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. So sei dieser kein Abgleich zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur mangelhaften Unterbringung und Versorgung in Italien und den einschlägigen Länderberichten zu entnehmen. Den herangezogenen Länderberichten ließe sich entnehmen, dass sich die Unterbringungssituation - gerade für Dublin-Rückkehrer - als sehr prekär darstelle. Desweiteren fehle vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer fehlenden Unterbringung und psychosozialen Versorgung, weshalb die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens beantragt werde. Die Therapeutin des Beschwerdeführers attestiere in ihrer psychotherapeutischen Stellungnahme vom 23.12.2015 eine erhöhte Selbstgefährdung bei fehlender intensiver Behandlung und Betreuung. Die Behörde wäre aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens angehalten gewesen. Die Behörde führe im Rahmen der Beweiswürdigung unter Verwies auf die Zustimmungserklärung aus, dass Italien seiner Verpflichtung zur Prüfung des Schutzbegehrens nachkommen werde, doch fehle eine tatsächliche Auseinandersetzung mit der Frage der Unterbringung und sei keine individuelle Zusicherung eines Unterbringungsplatzes eingeholt worden, was jedoch aufgrund der Lage in Italien und wegen des Winters in Zusammenschau mit der besonderen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers unabdinglich gewesen wäre. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft, noch über eine angemessene (u.a. medizinische) Versorgung verfügen werde. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Italien eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 3, EMRK, Artikel 4, GRC darstellen würde und sohin zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, davon ausginge, dass Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens nicht systemischer Natur seien, so sei dennoch im Lichte der neuesten Judikatur des EGMR klargestellt, dass dies nicht zwingend notwendig sei, um eine Überstellung in das betreffende Land unzulässig zu machen. Auch individuelle Umstände in der Verbindung mit gewissen Defiziten können ausreichen, um eine Überstellung als unzulässig erscheinen zu lassen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Da die Behörde im vorliegenden Fall keine individuelle Zusicherung hinsichtlich Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers in Italien eingeholt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Italien in Übereinstimmung mit den Anforderungen aktueller EGMR-Rechtsprechung untergebracht würde. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt, wie dargelegt, nicht vollständig ermittelt worden sei, erweise sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unerlässlich, weshalb der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben sei. Der Beschwerdeschrift beiliegend wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 23.12.2015 übermittelt. Darin wird insbesondere Angst vor Abschiebung angeführt; die Rückkehr in die Heimat des Beschwerdeführers sei nicht vorstellbar, der Gedanke löse massive Anspannungszustände und Impulskontrollstörungen aus.
  30. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage im Sinne des § 16 Abs 4 BFA-VG an die zuständige Gerichtsabteilung W125 erfolgte am 04.01.2016.
  31. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG an die zuständige Gerichtsabteilung W125 erfolgte am 04.01.
  32. Mit Beschluss vom 07.01.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde gemäß 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde bei der be

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