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{'item': 'W126 2008425-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 20b§ 56Art. 130§ 414§ 6§ 129§ 9§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW126 2008425-1 SpruchW126 2008425-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIE

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 24.05.2013 erfolgte die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und der philippinischen Staatsangehörigen XXXX.
  2. Am 24.05.2013 erfolgte die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und der philippinischen Staatsangehörigen römisch 40 .
  3. Mit Antrag vom 29.07.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die Mitversicherung seiner Ehegattin.
  4. Mit Schreiben vom 31.07.2013 ersuchte die belangte Behörde um Vorlage von Kopien der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises und der Scheidungsurkunde seiner ersten Ehe.
  5. Mit Schreiben vom 06.08.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Unterlagen an die Behörde.
  6. Am 14.01.2014 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach Überprüfung seiner Einzahlungen an Zusatzbeiträgen festgestellt wurde, dass ein Rückstand in der Höhe von 463,49 Euro festgestellt wurde.
  7. Mit Schreiben vom 19.01.2014 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Forderungen aus seiner Sicht nicht vollständig gerechtfertigt seien. Einerseits sei ein Teil der Beiträge bereits bezahlt worden. Andererseits sei erst im August 2013 auf Antrag eine Versicherungskarte ausgestellt worden und habe erst ab diesem Zeitpunkt ein Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden können. Für Mai 2013 und Juni 2013 sei er daher der Meinung, dass hier kein Versicherungsschutz bestanden sei, da die Versicherungskarte erst auf seinen Antrag im August 2013 ausgestellt worden sei. Nicht erbrachte Leistungen bzw. rückwirkende Verrechnungen könne er daher nicht akzeptieren.
  8. Laut Aktenvermerk der Behörde vom 23.01.2014 ersuchte der Beschwerdeführer telefonisch um eine Bescheiderstellung.
  9. Mit Bescheid vom 10.04.2014, Zl. 1128-H-2014-XI, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer

§ 20b

B-KUVG ab dem 24.05.2013 für seine Ehefrau den Zusatzbeitrag für anspruchsberechtigte Angehörige im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu leisten habe. Weiters wurden die Beitragsgrundlagen für 2013 und 2014 festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Versicherter der BVA und seine Ehefrau seit dem 24.05.2013 anspruchsberechtigte Angehörige

§ 56Abs.

2 Z 1 B-KUVG. Aufgrund der Angaben des Versicherten widme sich diese weder der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder, noch habe sie sich einer solchen Erziehung durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin hätten Anspruch auf Pflegegeld im gesetzlich vorgesehen Ausmaß. Eine soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten

§ 20bAbs.

4 B-KUVG entsprechend der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien liege nicht vor. Da kein Ausnahmegrund für die Verpflichtung zur Bezahlung des Zusatzbeitrages

§ 20bAbs.

3 und 4 B-KUVG gegeben sei, bestehe im genannten Zeitraum Zusatzbeitragspflicht des Beschwerdeführers.8. Mit Bescheid vom 10.04.2014, Zl. 1128-H-2014-XI, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 20 b, B-KUVG ab dem 24.05.2013 für seine Ehefrau den Zusatzbeitrag für anspruchsberechtigte Angehörige im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu leisten habe. Weiters wurden die Beitragsgrundlagen für 2013 und 2014 festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Versicherter der BVA und seine Ehefrau seit dem 24.05.2013 anspruchsberechtigte Angehörige

Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG. Aufgrund der Angaben des Versicherten widme sich diese weder der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder, noch habe sie sich einer solchen Erziehung durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin hätten Anspruch auf Pflegegeld im gesetzlich vorgesehen Ausmaß. Eine soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten

Paragraph 20 b, Absatz 4, B-KUVG entsprechend der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien liege nicht vor. Da kein Ausnahmegrund für die Verpflichtung zur Bezahlung des Zusatzbeitrages

Paragraph 20 b, Absatz 3 und 4 B-KUVG gegeben sei, bestehe im genannten Zeitraum Zusatzbeitragspflicht des Beschwerdeführers.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.05.2014 fristgerecht Beschwerde. Er führte darin aus, dass der Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bis auf den Beginn der Verrechnung korrekt sei. Die Ehe sei am 24.05.2013 geschlossen worden. Die Mitversicherung sei von der BVA mit August 2013 eingetragen worden. Die Verrechnung ab August erkenne er an und habe er diese auch schon einbezahlt. Die Verrechnung für den Zeitraum davor halte er für rechtswidrig, da es sich um eine rückwirkende Geltendmachung handelt. Außerdem habe seine Frau für die Einreise in den EU-Raum eine Krankenversicherung benötigt, weshalb er eine private Reise-Krankenversicherung bei der Hanse-Merkur ReiseversicherungsAG für den Zeitraum 24.05.2013 - 21.10.2013 abgeschlossen habe. Die Polizze lege er der Beschwerde bei. Eine Beitragsverrechnung für die Zeiten vor der Einreichung sei nicht rechtens und würde von Gesetzes wegen eine Doppelversicherung vorschreiben. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Aufhebung der Vorschreibung für den Zeitraum vor dem 01.08.
  2. Mit Schriftsatz vom 22.05.2014, Zl. 5050 H 2014-VI, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrer Stellungnahme führt sie aus, die Anspruchsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung trete bei Erfüllung der Voraussetzungen ex lege und unabhängig von einer allfälligen Anmeldung ein. Konkret sei die Ehe unstrittig am 24.05.2013 geschlossen worden. Da bereits zu diesem Zeitpunkt auch sämtliche sonstigen Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung erfüllt gewesen seien, sei die Ehegattin des Beschwerdeführers ex lege ab 24.05.2013 bei der belangte Behörde anspruchsberechtigt und sei seither auch der Zusatzbeitrag zu bezahlen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte private Reise-Krankenversicherung stelle keine gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des § 56 Abs. 1 B-KUVG dar. Sie schließe somit nicht die Anspruchsberechtigung bei der BVA aus und habe auf die Verpflichtung zur Zahlung des Zusatzbeitrages für Angehörige keine Auswirkungen. Dieser sei vielmehr auch für den Zeitraum von 24.05.2013 bis 31.07.2013 zu entrichten.Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte private Reise-Krankenversicherung stelle keine gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, B-KUVG dar. Sie schließe somit nicht die Anspruchsberechtigung bei der BVA aus und habe auf die Verpflichtung zur Zahlung des Zusatzbeitrages für Angehörige keine Auswirkungen. Dieser sei vielmehr auch für den Zeitraum von 24.05.2013 bis 31.07.2013 zu entrichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG versichert. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ehegattin wurde am 24.05.2013 geschlossen. Sie ist ab diesem Zeitpunkt Angehörige im Sinne des B-KUVG. Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt im Inland. Für den Zeitraum 24.05.2013 - 21.10.2013 verfügte die Ehegattin über eine private Reise-Kranken- und Unfallversicherung, jedoch nicht über eine (andere) gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des § 56 Abs. 1 B-KUVG.Der Beschwerdeführer ist in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG versichert. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Ehegattin wurde am 24.05.2013 geschlossen. Sie ist ab diesem Zeitpunkt Angehörige im Sinne des B-KUVG. Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt im Inland. Für den Zeitraum 24.05.2013 - 21.10.2013 verfügte die Ehegattin über eine private Reise-Kranken- und Unfallversicherung, jedoch nicht über eine (andere) gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, B-KUVG. Die Ehefrau des Beschwerdeführers widmete sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder, noch hat sie sich einer solchen Erziehung durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin hätten Anspruch auf Pflegegeld von mindestens Stufe
  4. Eine soziale Schutzbedürftigkeit der Ehefrau liegt ebenfalls nicht vor. Die Fälligkeit der Zusatzbeiträge für Angehörige

B-KUVG ist mit Eheschließung am 24.05.2013 entstanden.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Eheschließung und dem gewöhnliche Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers im Inland sind nicht strittig und ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder widmete noch sie sich einer solchen Erziehung durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat sowie dass weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin Anspruch auf Pflegegeld von mindestens Stufe 3 hätten und ebenso wenig eine soziale Schutzbedürftigkeit der Ehefrau vorliegt, stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Mitversicherung der Ehegattin vom 29.07.
  2. Hinsichtlich der "Mitversicherung" der Ehefrau ist lediglich der Zeitraum 24.05.2013 bis 31.07.2013 strittig. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

§ 129Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967 idg

F gilt hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Paragraph 129, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, idgF gilt hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind. Es liegt somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Versichertenanstalt öffentlich Bediensteter.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Versichertenanstalt öffentlich Bediensteter. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967 idgF, lauten wie folgt:3.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, idgF, lauten wie folgt: Anspruchsberechtigung während der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung § 55.

(1)Versicherte und deren Angehörige (§ 56) haben Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung beziehungsweise über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiterzugewähren, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt.Paragraph 55,
(1)Versicherte und deren Angehörige (Paragraph 56,) haben Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung beziehungsweise über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiterzugewähren, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt.
(1a)Über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
(1a)Über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist. (...) Anspruchsberechtigung der Angehörigen § 56.
(1)Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) AngehörigeParagraph 56,
(1)Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige
  1. im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder
  2. an dem in einem Grenzort (§ 1 Abs. 4) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.
  3. an dem in einem Grenzort (Paragraph eins, Absatz 4,) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.
(2)Als Angehörige gelten 1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin (...) Zusatzbeitrag für Angehörige § 20b.
(1)
(1)Für Angehörige (§ 56) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).Paragraph 20 b,
(1)
(1)Für Angehörige (Paragraph 56,) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zu leisten, für deren Ermittlung Paragraph 21, AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihm auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. (...)
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihm auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. (...)
(3)Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
(3)Kein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, ist einzuheben
  1. für Personen nach § 56 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 3 und 6b;
  2. für Personen nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 sowie Absatz 3 und 6 b;
  3. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 56 Abs. 3 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
  4. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Paragraph 56, Absatz 3, erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
  5. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen des Landespflegegeldgesetze hat.
  6. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen des Landespflegegeldgesetze hat.
  7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)
  8. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,)
(4)Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen eines besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa ASVG nicht übersteigt.
(4)Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen eines besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16 a, ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Absatz eins, abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa ASVG nicht übersteigt. Entstehen der Leistungsansprüche § 31. Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Bundesgesetz entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.Paragraph 31, Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Bundesgesetz entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Anfall der Leistungen § 32
(1)Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (§ 31) an.Paragraph 32,
(1)Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 31,) an. ....
(3)Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt, noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. .... 3.
  1. Der Beschwerdeführer begründet die Rechtswidrigkeit des Bescheides damit, dass die Vorschreibung des Zusatzbeitrages für Angehörige nach § 20b B-KUVG erst mit August 2013 rechtmäßig erfolgte und eine Mitversicherung seiner Ehefrau zu einem früheren Zeitpunkt nicht bestand. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag der Beschwerdeführer damit aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:3.
  2. Der Beschwerdeführer begründet die Rechtswidrigkeit des Bescheides damit, dass die Vorschreibung des Zusatzbeitrages für Angehörige nach Paragraph 20 b, B-KUVG erst mit August 2013 rechtmäßig erfolgte und eine Mitversicherung seiner Ehefrau zu einem früheren Zeitpunkt nicht bestand. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag der Beschwerdeführer damit aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen: Die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch der Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem oben angeführten § 56 B-KUVG.Die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch der Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem oben angeführten Paragraph 56, B-KUVG. § 56 Abs 1 B-KUVG fordert (neben dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, was im gegenständlichen Fall nicht strittig ist) für das Vorliegen eines Leistungsanspruches, dass der Angehörige "weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert" ist.Paragraph 56, Absatz eins, B-KUVG fordert (neben dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, was im gegenständlichen Fall nicht strittig ist) für das Vorliegen eines Leistungsanspruches, dass der Angehörige "weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert" ist. Bringt der Beschwerdeführer nun vor, seine Ehefrau sei bereits bis zum 21.10.2013 versichert gewesen, weil für die Einreise eines nicht österreichischen Staatsbürgers in den EU-Raum eine Krankenversicherung benötigt werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer für seine nunmehrige Ehefrau abgeschlossenen Reisekrankenversicherung um eine für die Erteilung eines Schengen-Visums notwendige private Krankenversicherung handelte (siehe Entscheidung 2004/17/EG des Rates vom
  3. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (ABl. Nr. 5 vom 09.01.2004, S. 79-80)), nicht aber um eine gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des § 56 Abs. 1 B-KUVG. Sie hat damit keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung als Angehörige bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.Bringt der Beschwerdeführer nun vor, seine Ehefrau sei bereits bis zum 21.10.2013 versichert gewesen, weil für die Einreise eines nicht österreichischen Staatsbürgers in den EU-Raum eine Krankenversicherung benötigt werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer für seine nunmehrige Ehefrau abgeschlossenen Reisekrankenversicherung um eine für die Erteilung eines Schengen-Visums notwendige private Krankenversicherung handelte (siehe Entscheidung 2004/17/EG des Rates vom
  4. Dezember 2003 zur Änderung des Teils römisch fünf Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils römisch eins Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (ABl. Nr. 5 vom 09.01.2004, S. 79-80)), nicht aber um eine gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, B-KUVG. Sie hat damit keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung als Angehörige bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Mit der Eheschließung waren somit alle in § 56 B-KUVG geforderten Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch gegeben und fallen etwaige sich daraus ergebende Leistungen ab diesem Zeitpunkt an (§ 32 Abs. 1 B-KUVG).Mit der Eheschließung waren somit alle in Paragraph 56, B-KUVG geforderten Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch gegeben und fallen etwaige sich daraus ergebende Leistungen ab diesem Zeitpunkt an (Paragraph 32, Absatz eins, B-KUVG). In der Regierungsvorlage zur Stammfassung des B-KUVG (463 BlgNR
  5. GP, 51) wird ausgeführt, dass die in den §§ 31 bis 50 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsansprüche den einschlägigen Vorschriften der §§ 85 bis 108 ASVG nachgebildet sind.In der Regierungsvorlage zur Stammfassung des B-KUVG (463 BlgNR
  6. GP, 51) wird ausgeführt, dass die in den Paragraphen 31 bis 50 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsansprüche den einschlägigen Vorschriften der Paragraphen 85 bis 108 ASVG nachgebildet sind. Der Anspruch auf Leistung entsteht, sobald alle vom Gesetz geforderten materiellen Leistungsvoraussetzungen verwirklicht sind; die Antragstellung auf Leistung ist nicht Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs, weil diese im Siebten Teil (§361) und nicht in den in § 85 Abs. 1 genannten Teilen des ASVG behandelt ist (Schramm in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, § 86 Rz 10).Der Anspruch auf Leistung entsteht, sobald alle vom Gesetz geforderten materiellen Leistungsvoraussetzungen verwirklicht sind; die Antragstellung auf Leistung ist nicht Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs, weil diese im Siebten Teil (§361) und nicht in den in Paragraph 85, Absatz eins, genannten Teilen des ASVG behandelt ist (Schramm in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, Paragraph 86, Rz 10). Der Zeitpunkt für den Anspruch auf Leistungen nach dem B-KUVG und somit die Fälligkeit der Zusatzbeiträge ist im vorliegenden Fall vom Antragsteller in keiner Weise disponibel, er entsteht ex lege mit jenem Zeitpunkt, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Ausstellung einer e-card (§§ 31a ff ASVG) ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut keine konstitutive Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes. Diese ersetzt vielmehr die früher zu dessen Nachweis verwendeten Krankenscheine (§ 31c ASVG) und ist daher eine bloße Beweisurkunde. Dass sie erst nach dem gesetzlich definierten Beginn des Versicherungsschutzes ausgestellt wird, ändert nichts an dessen bereits erfolgten Eintritt und damit auch an der Verpflichtung zur Zahlung des Zusatzbeitrages.Die Ausstellung einer e-card (Paragraphen 31 a, ff ASVG) ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut keine konstitutive Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes. Diese ersetzt vielmehr die früher zu dessen Nachweis verwendeten Krankenscheine (Paragraph 31 c, ASVG) und ist daher eine bloße Beweisurkunde. Dass sie erst nach dem gesetzlich definierten Beginn des Versicherungsschutzes ausgestellt wird, ändert nichts an dessen bereits erfolgten Eintritt und damit auch an der Verpflichtung zur Zahlung des Zusatzbeitrages. Die in Abs. 3 und 4 des § 20b B-KUVG normierten Fälle, in denen kein Zusatzbeitrag einzuheben bzw. dieser herabzusetzen ist, liegen unbestritten nicht vor.Die in Absatz 3 und 4 des Paragraph 20 b, B-KUVG normierten Fälle, in denen kein Zusatzbeitrag einzuheben bzw. dieser herabzusetzen ist, liegen unbestritten nicht vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer

§ 20b

B-KUVG ab dem 24.05.2013 für seine Ehefrau den Zusatzbeitrag für anspruchsberechtigte Angehörige im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu leisten hat.Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 20 b, B-KUVG ab dem 24.05.2013 für seine Ehefrau den Zusatzbeitrag für anspruchsberechtigte Angehörige im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage zu leisten hat. 3.6.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt stellte sich (aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde) als hinreichend geklärt dar (entspricht der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt war auch weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch von der Lösung einer komplexen Rechtsfrage kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Es wurden somit weder Rechts- noch Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe ua. VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080; vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt stellte sich (aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde) als hinreichend geklärt dar (entspricht der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 67 d, AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt war auch weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch von der Lösung einer komplexen Rechtsfrage kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Es wurden somit weder Rechts- noch Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe ua. VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080; vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung von Rechtsfragen von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010); das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen, da das Gesetz selbst eine eindeutige Anordnung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung von Rechtsfragen von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig vergleiche VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010); das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen, da das Gesetz selbst eine eindeutige Anordnung trifft vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90). Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W126.2008425.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.