GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 17.12.2014, Zl. VA-VR-09613218/14, stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) fest, dass der Beschwerdeführer, VSNR XXXX auf Grund seiner Beschäftigung als Speisenzusteller bei der Dienstgeberin XXXX GmbH ( XXXX GmbH in Liquidation), XXXX , in der Zeit vom 27.07.2012 bis 31.08.2012 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht
1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterliegt.1. Mit Bescheid vom 17.12.2014, Zl. VA-VR-09613218/14, stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) fest, dass der Beschwerdeführer, VSNR römisch 40 auf Grund seiner Beschäftigung als Speisenzusteller bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH ( römisch 40 GmbH in Liquidation), römisch 40 , in der Zeit vom 27.07.2012 bis 31.08.2012 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. Gleichzeitig stellte die WGKK fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Beschäftigung in der Zeit vom 27.07.2012 bis 31.08.2012 nicht der Teilversicherungspflicht
a ASVG unterliegt.Gleichzeitig stellte die WGKK fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Beschäftigung in der Zeit vom 27.07.2012 bis 31.08.2012 nicht der Teilversicherungspflicht
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere zum Sachverhalt aus, dass der Beschwerdeführer von der Dienstgeberin als geringfügig beschäftigter Arbeiter in der Zeit vom 27.07.2012 bis 30.09.2012 zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet worden sei. Im Zuge einer Abschlussprüfung, die aufgrund der Insolvenz der Dienstgeberin durchgeführt wurde, sei ermittelt worden, dass der Beschwerdeführer im Juli 2012 € 105 als Lohn, sowie € 31,05 als Kilometergeld erhalten habe. Im August habe der Beschwerdeführer € 372 Lohn und € 223,95 als Kilometergeld ausbezahlt bekommen. Seitens der Prüferin der WGKK sei das an den Beschwerdeführer ausgebezahlte Kilometergeld als beitragspflichtig bewertet worden und der Beschwerdeführer daher als vollversicherter Dienstnehmer zur Sozialversicherung nachgemeldet worden. Gleichzeitig sei die Abmeldung auf den 31.08.2012 berichtigt worden, da der Beschwerdeführer angegeben habe im September nicht mehr tätig gewesen zu sein. Herr XXXX , als Liquidator, sei über die vorgenommenen Änderungen informiert worden und seien diese nicht bestritten worden. Seitens des Beschwerdeführers seien in weiterer Folge Arbeitsaufzeichnungen und eine Kopie des Zulassungsscheines vorgelegt worden, auf Nachfrage habe er ferner schriftlich mitgeteilt, dass er über keine Servicerechnungen verfüge. Der Beschwerdeführer sei über das Ergebnis der Erhebungen der Kasse mit Schreiben vom 29.10.2014 in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mitgeteilt, dass die Erhöhung des Kilometergeldes im August 2012 vom Dienstgeber ausgegangen sei und dass es für einen Speisenzusteller unrealistisch sei, den Zweck und die Fahrtziele im Fahrtenbuch anzugeben, und habe Einspruch gegen den Erhebungsbericht erhoben.372 Lohn und € 223,95 als Kilometergeld ausbezahlt bekommen. Seitens der Prüferin der WGKK sei das an den Beschwerdeführer ausgebezahlte Kilometergeld als beitragspflichtig bewertet worden und der Beschwerdeführer daher als vollversicherter Dienstnehmer zur Sozialversicherung nachgemeldet worden. Gleichzeitig sei die Abmeldung auf den 31.08.2012 berichtigt worden, da der Beschwerdeführer angegeben habe im September nicht mehr tätig gewesen zu sein. Herr römisch 40 , als Liquidator, sei über die vorgenommenen Änderungen informiert worden und seien diese nicht bestritten worden. Seitens des Beschwerdeführers seien in weiterer Folge Arbeitsaufzeichnungen und eine Kopie des Zulassungsscheines vorgelegt worden, auf Nachfrage habe er ferner schriftlich mitgeteilt, dass er über keine Servicerechnungen verfüge. Der Beschwerdeführer sei über das Ergebnis der Erhebungen der Kasse mit Schreiben vom 29.10.2014 in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mitgeteilt, dass die Erhöhung des Kilometergeldes im August 2012 vom Dienstgeber ausgegangen sei und dass es für einen Speisenzusteller unrealistisch sei, den Zweck und die Fahrtziele im Fahrtenbuch anzugeben, und habe Einspruch gegen den Erhebungsbericht erhoben. Aus dem Erhebungsbericht geht unter anderem hervor, dass die vorgelegten Aufzeichnungen zum Kilometergeld nicht ausreichend seien - so seien keine Fahrtstrecken ersichtlich -, weshalb keine Beitragsfreiheit gegeben sei. Rechtlich führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass für den Beschwerdeführer als Speisenzusteller, der von nur einer bestimmten Filiale aus tätig geworden sei, unter Verweis auf § 9 Arbeitsverfassungsgesetz, wonach, wenn ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe verfügt, auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung finde, der Kollektivvertrag Gastgewerbe Arbeiter zur Anwendung komme. Da dieser keinen eigenen Dienstreisebegriff kenne und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschäftigung weder seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlassen habe müssen, noch so weit weg von seinem ständigen Wohnort gearbeitet habe, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort nicht zugemutet werden könne, könne das ausbezahlte Kilometergeld nicht als beitragsfreier Entgeltbestandteil
3 Z 1 ASVG gewertet werden.Rechtlich führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass für den Beschwerdeführer als Speisenzusteller, der von nur einer bestimmten Filiale aus tätig geworden sei, unter Verweis auf Paragraph 9, Arbeitsverfassungsgesetz, wonach, wenn ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe verfügt, auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung finde, der Kollektivvertrag Gastgewerbe Arbeiter zur Anwendung komme. Da dieser keinen eigenen Dienstreisebegriff kenne und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschäftigung weder seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlassen habe müssen, noch so weit weg von seinem ständigen Wohnort gearbeitet habe, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen Wohnort nicht zugemutet werden könne, könne das ausbezahlte Kilometergeld nicht als beitragsfreier Entgeltbestandteil
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gewertet werden.
O 1994 und gleichzeitig eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar.Die römisch 40 GmbH als Dienstgeberin des Beschwerdeführers war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Geschäftszweig Gast- und Schankgewerbe tätig und verfügte über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe
Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994 und gleichzeitig eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 27.07.2012 bis 31.08.2012 als Speisenzusteller für die Dienstgeberin vom Standort 1210 Wien XXXX aus im
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);-2. Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); [...]
Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es 1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchsten € 28,89
Paragraph 5, Absatz 2,, so ist für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.
Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2.
Absatz eins, durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2,
den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2) für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.
den Absatz eins und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2,) für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich. § 49 ASVG in der vom 01.01.2010 bis 31.12.2013 geltenden Fassung:Paragraph 49, ASVG in der vom 01.01.2010 bis 31.12.2013 geltenden Fassung: Entgelt § 49.
3 Z 1 ASVG gewertet wurde und begehrt, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass das Kilometergeld als beitragsfreier Entgeltbestandteil
3 Z 1 ASVG anzusehen ist und er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht der Vollversicherungspflicht
Vm § 4 Abs. 2 ASVG unterliegt.3.5. Der Beschwerdeführer begründet die Rechtswidrigkeit des Bescheides damit, dass das ausbezahlte Kilometergeld von der belangten Behörde nicht als beitragsfreier Entgeltbestandteil
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gewertet wurde und begehrt, den Bescheid dahingehend zu ändern, dass das Kilometergeld als beitragsfreier Entgeltbestandteil
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG anzusehen ist und er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht der Vollversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterliegt. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen: 3.5.1.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.3.5.1.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Jede Zahlung an den Dienstnehmer, die auf Grund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer (auch ohne Rechtsanspruch) tatsächlich geleistet wird, stellt
1 ASVG beitragspflichtiges Entgelt dar, sofern nicht eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 49 Abs. 3 ASVG vorliegt (vgl. VwGH 29.10.2008, 2005/08/0218).Jede Zahlung an den Dienstnehmer, die auf Grund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer (auch ohne Rechtsanspruch) tatsächlich geleistet wird, stellt
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG beitragspflichtiges Entgelt dar, sofern nicht eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach Paragraph 49, Absatz 3, ASVG vorliegt vergleiche VwGH 29.10.2008, 2005/08/0218).
3 Z 1 ASVG gelten nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.
Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gelten nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 EStG 1988 zählt taxativ Leistungen des Arbeitgebers auf, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen.Paragraph 26, EStG 1988 zählt taxativ Leistungen des Arbeitgebers auf, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen.
G 1988 gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergeld), und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden.
Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergeld), und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die belangte Behörde gegenständlich § 26 Z 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2005 anwendete. Da jedoch die Sozialversicherungspflicht zeitraumbezogen zu beurteilen ist und im gegenständlichen Fall strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 27.07.2012 bis 31.08.2012 der Vollversicherungspflicht
Vm. § 4 Abs. 2 ASVG unterlag, gelangt die Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 in der vom 31.12.2010 bis 20.03.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 zur Anwendung.In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die belangte Behörde gegenständlich Paragraph 26, Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, anwendete. Da jedoch die Sozialversicherungspflicht zeitraumbezogen zu beurteilen ist und im gegenständlichen Fall strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 27.07.2012 bis 31.08.2012 der Vollversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlag, gelangt die Bestimmung des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 in der vom 31.12.2010 bis 20.03.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zur Anwendung. Die von der belangten Behörde angewandte Fassung enthält noch den vierten Satz des § 26 Z 4 EStG 1988, wonach, wenn eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise enthält, diese Regelung anzuwenden ist. Ausgehend davon, prüfte die belangte Behörde welcher Kollektivvertrag gegenständlich zu Anwendung kommt und ob dieser Kollektivvertrag einen eigenen Dienstreisebegriff enthält.Die von der belangten Behörde angewandte Fassung enthält noch den vierten Satz des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988, wonach, wenn eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise enthält, diese Regelung anzuwenden ist. Ausgehend davon, prüfte die belangte Behörde welcher Kollektivvertrag gegenständlich zu Anwendung kommt und ob dieser Kollektivvertrag einen eigenen Dienstreisebegriff enthält. Da der vierte Satz des § 26 Z 4 EStG 1988 jedoch mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.06.2006 (G147/05 u.a.) mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, dass aufgrund der Ausweitung des Dienstreisebegriffes durch lohngestaltende Vorschriften und damit einer weitergehenden Möglichkeit der Auszahlung von steuerfreien Reisekostenersätzen des Arbeitgebers Gleichheitswidrigkeit wegen unsachlicher Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt, ist nicht auf einen allenfalls im Kollektivvertrag vorhandenen Dienstreisebegriff abzustellen. Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Beschwerdefall, dass der Dienstreisebegriff im Sinne des EStG 1988 zu prüfen ist und es somit auch irrelevant ist, welcher Kollektivvertrag auf die vorliegende Beschäftigung zur Anwendung kommt.Da der vierte Satz des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 jedoch mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.06.2006 (G147/05 u.a.) mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, dass aufgrund der Ausweitung des Dienstreisebegriffes durch lohngestaltende Vorschriften und damit einer weitergehenden Möglichkeit der Auszahlung von steuerfreien Reisekostenersätzen des Arbeitgebers Gleichheitswidrigkeit wegen unsachlicher Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt, ist nicht auf einen allenfalls im Kollektivvertrag vorhandenen Dienstreisebegriff abzustellen. Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Beschwerdefall, dass der Dienstreisebegriff im Sinne des EStG 1988 zu prüfen ist und es somit auch irrelevant ist, welcher Kollektivvertrag auf die vorliegende Beschäftigung zur Anwendung kommt. 3.5.2. Eine Dienstreise liegt
G 1988 dann vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (
Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 dann vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (
3 Z 1 ASVG gewertet wurde. Indessen hat die Dienstgeberin vielmehr die vorgenommene Ummeldung von geringfügiger auf vollversicherungspflichtige Beschäftigung und die daraus resultierenden Differenzen im Rahmen einer Niederschrift zur Kenntnis genommen und mit ihrer Unterschrift bestätigt.In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Dienstgeberin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht hat, dass hinsichtlich der Beschäftigung des Beschwerdeführers Dienstreisen iSd Einkommensteuergesetz 1988 vorliegen und hat sie auch die Feststellung der Behörde nicht bestritten, dass das an den Beschwerdeführer ausbezahlte Kilometergeld nicht als beitragsfreier Entgeltbestandteil
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gewertet wurde. Indessen hat die Dienstgeberin vielmehr die vorgenommene Ummeldung von geringfügiger auf vollversicherungspflichtige Beschäftigung und die daraus resultierenden Differenzen im Rahmen einer Niederschrift zur Kenntnis genommen und mit ihrer Unterschrift bestätigt. 3.5.2.
G sind vom Dienstgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht
G 1988 zu berücksichtigen sind, von der Einkommensteuer befreit, wenn sie für Außendiensttätigkeiten (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Dienstgebers), Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Dienstgebers oder für eine vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden (vgl. dazu Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 3 Rz 129) und soweit der Dienstgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift
G zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 106).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG sind vom Dienstgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht
Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 zu berücksichtigen sind, von der Einkommensteuer befreit, wenn sie für Außendiensttätigkeiten (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Dienstgebers), Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Dienstgebers oder für eine vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden vergleiche dazu Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Paragraph 3, Rz 129) und soweit der Dienstgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift
Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins, - 6 EStG zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 106). Da die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG die vom Dienstgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder oder Nächtigungsgelder umfasst, erübrigt sich auch eine diesbezügliche Prüfung im vorliegenden Fall, da gegenständlich keine Tages- oder Nächtigungsgelder gewährt wurden und es lediglich um die Beurteilung des ausbezahlten Kilometergeldes geht.Da die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG die vom Dienstgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder oder Nächtigungsgelder umfasst, erübrigt sich auch eine diesbezügliche Prüfung im vorliegenden Fall, da gegenständlich keine Tages- oder Nächtigungsgelder gewährt wurden und es lediglich um die Beurteilung des ausbezahlten Kilometergeldes geht. 3.5.4. Die belangte Behörde ging folglich zu Recht davon aus, dass es sich bei dem ausbezahlten Kilometergeld um einen nicht als beitragsfreien Entgeltbestandteil
3 Z 1 ASVG handelt und der Beschwerdeführer daher in der Zeit vom 27.07.2012 bis 31.08.2012 der Vollversicherungspflicht
Vm. § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterliegt.3.5.4. Die belangte Behörde ging folglich zu Recht davon aus, dass es sich bei dem ausbezahlten Kilometergeld um einen nicht als beitragsfreien Entgeltbestandteil
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG handelt und der Beschwerdeführer daher in der Zeit vom 27.07.2012 bis 31.08.2012 der Vollversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. 3.6.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt stellte sich (aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde) als hinreichend geklärt dar (entspricht der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt war auch weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch von der Lösung einer besonders komplexen Rechtsfrage kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Es wurden somit weder Rechts- noch Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe ua. VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080; vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt stellte sich (aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde) als hinreichend geklärt dar (entspricht der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 67 d, AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Der Sachverhalt war auch weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch von der Lösung einer besonders komplexen Rechtsfrage kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Es wurden somit weder Rechts- noch Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe ua. VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080; vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles hinsichtlich des Vorliegens beitragsfreier Entgeltbestandteile
3 Z 1 ASVG und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.5. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig vergleiche VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles hinsichtlich des Vorliegens beitragsfreier Entgeltbestandteile
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.5. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W126.2100013.1.00
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