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{'item': 'W129 2015229-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 6§ 20§ 27§ 29Art. 130§ 58§ 17§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW129 2015229-1 SpruchW129 2015229-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 6 Z 3 und § 20 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Ziffer 3 und Paragraph 20, Absatz 2, Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2014 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Diplomstudium der Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz. Er habe sein Studium im Wintersemester 2011 begonnen und sich mindestens vier Jahre selbst erhalten. Dem Antrag beigelegt wurde eine Studienzeitbestätigung der Universität Graz vom 15.04.2014, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer sein Diplomstudium der Pharmazie an der Universität Graz im Wintersemester 2011/12 begonnen hat, weiters eine Studienzeitbestätigung der TU Wien vom 15.05.2014, wonach der Beschwerdeführer im Wintersemester 2010/2011 für ein Semester für das Bachelorstudium Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement sowie das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik zugelassen war, weiters ein Studienblatt der Universität Wien vom 21.07.2011, wonach der Beschwerdeführer im Wintersemester 2010/11 und im Sommersemester 2011 für insgesamt zwei Semester zum Diplomstudium der Pharmazie zugelassen war.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2014 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Diplomstudium der Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz. Er habe sein Studium im Wintersemester 2011 begonnen und sich mindestens vier Jahre selbst erhalten. Dem Antrag beigelegt wurde eine Studienzeitbestätigung der Universität Graz vom 15.04.2014, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer sein Diplomstudium der Pharmazie an der Universität Graz im Wintersemester 2011/12 begonnen hat, weiters eine Studienzeitbestätigung der TU Wien vom 15.05.2014, wonach der Beschwerdeführer im Wintersemester 2010 aus 2011, für ein Semester für das Bachelorstudium Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement sowie das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik zugelassen war, weiters ein Studienblatt der Universität Wien vom 21.07.2011, wonach der Beschwerdeführer im Wintersemester 2010/11 und im Sommersemester 2011 für insgesamt zwei Semester zum Diplomstudium der Pharmazie zugelassen war.
  3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 17.10.2014, Zl. 313210901, wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe

§ 6Z 3 und § 20 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 (Stud

FG) abgewiesen.2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 17.10.2014, Zl. 313210901, wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe

Paragraph 6, Ziffer 3 und Paragraph 20, Absatz 2, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,

§ 6Z 3 Stud

FG sei Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweise (§§ 16 bis 25 StudFG).

§ 20Abs. 2 Stud

FG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt werde, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe das Studium Pharmazie (bereits) im Wintersemester 2010/11 begonnen und im ersten Abschnitt sechs Semester inskribiert. Die doppelte vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines Semesters betrage in der Studienrichtung Pharmazie fünf Semester. Den ersten Studienabschnitt habe er am 20.09.2013 abgeschlossen. Da die doppelte vorgesehene Studiendauer zuzüglich eines weiteren Semester überschritten sei, müsse der Antrag abgewiesen werden.Begründend wurde ausgeführt,

Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG sei Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweise (Paragraphen 16 bis 25 StudFG).

Paragraph 20, Absatz 2, StudFG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt werde, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe das Studium Pharmazie (bereits) im Wintersemester 2010/11 begonnen und im ersten Abschnitt sechs Semester inskribiert. Die doppelte vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines Semesters betrage in der Studienrichtung Pharmazie fünf Semester. Den ersten Studienabschnitt habe er am 20.09.2013 abgeschlossen. Da die doppelte vorgesehene Studiendauer zuzüglich eines weiteren Semester überschritten sei, müsse der Antrag abgewiesen werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.07.2015 Vorstellung und begründete diese mit einem (einzigen Satz), wörtlich "Da es sich um einen individuellen Härtefall handelt". Einem Aktenvermerk der Studienbeihilfenbehörde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 26.06.2015 persönlich bei der Behörde vorsprach und auf seine ÖH-Tätigkeit ab dem Wintersemester 2013/14 verwies. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer seitens der Behörde in Kenntnis gesetzt, dass die ÖH-Tätigkeit erst im zweiten Abschnitt aufgenommen worden sei und daher nicht als Begründung für die Überschreitung des ersten Abschnittes herangezogen werden könne. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er habe sich an der Universität Wien das Studium (und andere Studien) zwei Semester lang "nur angeschaut". Auch sei er voll berufstätig gewesen und sei für ein Jahr im Auslandseinsatz (Auslandszivildienst) gewesen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei den genannten Gründen um keine Nachsichtgründe handle, insbesondere habe er das Auslandsjahr zur Gänze vor der Aufnahme des Studiums absolviert.
  2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 28.07.2015, Zl. 314518901, (Vorstellungsvorentscheidung), wurde die Vorstellung

§ 6Z 3, § 20 Abs. 2 und § 46 Stud

FG abgewiesen und der Bescheid vom 17.06.2014 bestätigt.4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 28.07.2015, Zl. 314518901, (Vorstellungsvorentscheidung), wurde die Vorstellung

Paragraph 6, Ziffer 3,, Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 46, StudFG abgewiesen und der Bescheid vom 17.06.2014 bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (bereits) im Wintersemester 2010 mit dem Studium der Pharmazie begonnen und den ersten Abschnitt erst nach sechs Semestern beendet habe.

§ 20Abs. 2 Stud

FG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt werde, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert habe. Der Beschwerdeführer hätte daher den ersten Abschnitt somit bereits nach fünf Semestern, absolvieren müssen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (bereits) im Wintersemester 2010 mit dem Studium der Pharmazie begonnen und den ersten Abschnitt erst nach sechs Semestern beendet habe.

Paragraph 20, Absatz 2, StudFG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt werde, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert habe. Der Beschwerdeführer hätte daher den ersten Abschnitt somit bereits nach fünf Semestern, absolvieren müssen. Es seien alle inskribierten Semester zu berücksichtigen, auch wenn der Beschwerdeführer in bestimmten Zeiträumen nie auf der Universität gewesen sei und keine Prüfungen abgelegt habe. Auch eine Berufstätigkeit könne nicht als Grund für die Überschreitung gewertet werden. Die Tätigkeit als Studierendenvertreter falle bereits in die Anspruchsdauer des zweiten Studienabschnittes. Zur Begründung des individuellen Härtefalles seien keine genaueren Angaben getätigt worden, somit sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 5. Am 02.08.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde. Er habe zunächst 12 Monate lang in Afrika Auslandszivildienst geleistet, bevor er in Wien im Wintersemester 2010/2011 einige Studienrichtungen an der Technischen Universität und an der Universität Wien angesehen habe. Im Dezember

(2010)habe er ein außerordentlich gutes Jobangebot erhalten und ab Jänner 2011 Vollzeit gearbeitet. Er habe mit dem Kapitel Universitäten abgeschlossen gehabt, doch habe sein Vater ohne Rücksprache den Erlagschein mit dem ÖH-Beitrag überwiesen, wodurch er (automatisch) zur Fortsetzung der Studien gemeldet worden sei. Da er zum damaligen Zeitpunkt keine Ambitionen für die Absolvierung seiner Studien gehabt habe, habe er über die unabsichtlich erfolgte Weitermeldung auch nicht weiter nachgedacht. Erst im Sommer 2011 habe er sich entschieden, seine Anstellung zu kündigen und das Studium der Pharmazie an der Universität Graz zu beginnen. Er habe erfahren, dass er an der Universität Wien exmatrikulieren müsse, was er im Juli 2011 getan habe. Im September 2011 habe er an der Universität Graz sein Studium der Pharmazie begonnen.Er habe zunächst 12 Monate lang in Afrika Auslandszivildienst geleistet, bevor er in Wien im Wintersemester 2010 aus 2011, einige Studienrichtungen an der Technischen Universität und an der Universität Wien angesehen habe. Im Dezember
(2010)habe er ein außerordentlich gutes Jobangebot erhalten und ab Jänner 2011 Vollzeit gearbeitet. Er habe mit dem Kapitel Universitäten abgeschlossen gehabt, doch habe sein Vater ohne Rücksprache den Erlagschein mit dem ÖH-Beitrag überwiesen, wodurch er (automatisch) zur Fortsetzung der Studien gemeldet worden sei. Da er zum damaligen Zeitpunkt keine Ambitionen für die Absolvierung seiner Studien gehabt habe, habe er über die unabsichtlich erfolgte Weitermeldung auch nicht weiter nachgedacht. Erst im Sommer 2011 habe er sich entschieden, seine Anstellung zu kündigen und das Studium der Pharmazie an der Universität Graz zu beginnen. Er habe erfahren, dass er an der Universität Wien exmatrikulieren müsse, was er im Juli 2011 getan habe. Im September 2011 habe er an der Universität Graz sein Studium der Pharmazie begonnen. Während des Studiums habe er auch nebenberuflich gearbeitet, dennoch habe er die im ersten Abschnitt vorgeschriebenen Prüfungen in vier Semestern absolviert. Er sei an der Universität Wien für sieben Monate zugelassen gewesen, davon fünf Monate [scil. Sommersemester 2011] deswegen, weil sein Vater irrtümlich den ÖH-Beitrag eingezahlt habe. Er habe in den effektiven vier Semestern eine seiner Meinung nach ausreichende Studienleistung erbracht, trotz seiner beruflichen Tätigkeit. Zudem handle es sich bei Pharmazie um ein besonders zeitaufwändiges Studium, insbesondere aufgrund der langen Anwesenheitszeiten im Rahmen der Laborübungen. Er bitte daher, seine prekäre Situation mit gewisser Nachsicht zu betrachten. 6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz (im Folgenden: belangte Behörde), vom 08.10.2014, Zl. 319428701, wurde der Vorstellung

§ 6Z 3, § 20 Abs. 2 und § 44 Stud

FG keine Folge gegeben und die Vorstellungsvorentscheidung vollinhaltlich bestätigt.6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz (im Folgenden: belangte Behörde), vom 08.10.2014, Zl. 319428701, wurde der Vorstellung

Paragraph 6, Ziffer 3,, Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 44, StudFG keine Folge gegeben und die Vorstellungsvorentscheidung vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die doppelte Studiendauer zuzüglich eines Semesters überschritten habe. Diese Zeiten seien auch dann zu berücksichtigen, wenn der Studierende nie auf der Universität gewesen sei und keine Prüfungen absolviert habe, die Aufnahme der Berufstätigkeit und die irrtümliche Einzahlung des ÖH-Beitrages rechtfertige nicht die Überschreitung der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, es erscheine, dass die belangte Behörde sein Vorbringen, wonach sein Vater den ÖH-Beitrag irrtümlich eingezahlt habe, nicht ausreichend gewürdigt habe. Er lege diesbezüglich eine eidesstattliche Erklärung seines Vaters vor.
  2. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde des Beschwerdeführers samt Verwaltungsakt am 09.12.2014 (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht). Die Beschwerde wurde an diesem Tag der Gerichtsabteilung W150 zugewiesen.
  3. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W129 am 27.11.2015 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Wintersemester 2010/11 und im Sommersemester 2011, zusammen somit 2 Semester, an der Universität Wien zum Diplomstudium der Pharmazie zugelassen. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge ab dem Wintersemester 2011/12 an der Karl-Franzens-Universität Graz zum Diplomstudium der Pharmazie zugelassen. Der Beschwerdeführer schloss den ersten Studienabschnitt des Diplomstudiums Pharmazie am 20.09.2013, somit nach insgesamt 6 Semestern, ab. Der Studienplan für das Diplomstudium der Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz Studienjahr 2001/2002 ausgegeben am 07.06.2002 17.d Stück, Nr. 45, sieht für den ersten Studienabschnitt, der mit der ersten Diplomprüfung abschließt, eine Dauer von zwei Semestern vor. Die zweifache Studienzeit zuzüglich eines Semesters beträgt daher fünf Semester.Der Studienplan für das Diplomstudium der Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz Studienjahr 2001 aus 2002, ausgegeben am 07.06.2002 17.d Stück, Nr. 45, sieht für den ersten Studienabschnitt, der mit der ersten Diplomprüfung abschließt, eine Dauer von zwei Semestern vor. Die zweifache Studienzeit zuzüglich eines Semesters beträgt daher fünf Semester. Am 13.05.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für sein Diplomstudium der Pharmazie.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, lauten:3.
  8. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, lauten: "
  9. Abschnitt Voraussetzungen §
  10. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
  11. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
  12. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
  13. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  14. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  15. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
  16. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),
  17. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des
  18. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich a) für Selbsterhalter

§ 27

um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,a) für Selbsterhalter

Paragraph 27, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, b) für Studierende

§ 28

, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,b) für Studierende

Paragraph 28,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, c) für behinderte Studierende

§ 29

um fünf Jahre,c) für behinderte Studierende

Paragraph 29, um fünf Jahre,

  1. d)für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
  2. d)für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a bis c begonnen haben. Günstiger Studienerfolg Allgemeine Voraussetzungen § 16.

(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der StudierendeParagraph 16,
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
  1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
  2. sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),
  3. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
  4. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und
  5. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
  6. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 25).
(2)Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen. [...] Anspruchsdauer § 18.
(1)Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).Paragraph 18,
(1)Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).
(2)Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.
(3)Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde. [...] Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen § 19.
(1)Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.Paragraph 19,
(1)Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2)Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
(2)Wichtige Gründe im Sinne des Absatz eins, sind:
  1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
  2. Schwangerschaft der Studierenden und
  3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3)Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:
  1. bei Schwangerschaft um ein Semester,
  2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,
  3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,
  4. bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.
(4)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.
(4)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Studierende im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.
(5)Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.
(5)Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der Paragraphen 20 bis 25 zu entheben.
(6)Auf Antrag der Studierenden ist
  1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
  2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,
  3. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Ziffer eins, oder der Absatz 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (Paragraph 20, Absatz 2,), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (Paragraph 15, Absatz 3 und 4) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
(7)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)
(7)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,)
(8)Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag

Abs. 6 wiederaufzunehmen.

(8)Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag

Absatz 6, wiederaufzunehmen.

(9)Anträge

Abs. 6 Z 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.

(9)Anträge

Absatz 6, Ziffer eins, sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.

(10)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)
(10)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,) Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen § 20.
(1)Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen StudienerfolgesParagraph 20,
(1)Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
  1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
  2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
  3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;
  4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;
  5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;
  6. abweichend von Ziffer 2, nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;
  7. abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.
  8. abweichend von Ziffer 4, nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.
(2)Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
(3)bis
(7)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)
(3)bis
(7)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,) 3.2.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe ist

§ 6Stud

FG, dass der Studierende (1.) sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), (2.) noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat (Z 2), (3.) einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25) und (4.) das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.3.3. Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe ist

Paragraph 6, StudFG, dass der Studierende (1.) sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12), (2.) noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat (Ziffer 2,), (3.) einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25) und (4.) das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des

  1. Lebensjahres begonnen hat. Für Studierende an Universitäten regelt § 20 Abs. 1 StudFG, wie der günstige Studienerfolg nachzuweisen ist. § 20 Abs. 2 StudFG ordnet schließlich an, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung [...] des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, [...] nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.Für Studierende an Universitäten regelt Paragraph 20, Absatz eins, StudFG, wie der günstige Studienerfolg nachzuweisen ist. Paragraph 20, Absatz 2, StudFG ordnet schließlich an, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung [...] des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, [...] nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat. 3.
  2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage § 20 Abs. 2 StudFG herangezogen. Er sei nämlich im zweiten Semester seines Studiums (an der Universität Wien, Sommersemester 2011) Vollzeit beschäftigt gewesen, die Fortsetzungsmeldung an der Universität Wien sei irrtümlich von seinem Vater vorgenommen worden, zudem habe er im Studienjahr 2010/11 an der Universität Wien keine Prüfungen absolviert, sondern an der Universität Wien sowie auch an der Technischen Universität Wien gewissermaßen unverbindlich mehrere Studienrichtungen angesehen.3.
  3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage Paragraph 20, Absatz 2, StudFG herangezogen. Er sei nämlich im zweiten Semester seines Studiums (an der Universität Wien, Sommersemester 2011) Vollzeit beschäftigt gewesen, die Fortsetzungsmeldung an der Universität Wien sei irrtümlich von seinem Vater vorgenommen worden, zudem habe er im Studienjahr 2010/11 an der Universität Wien keine Prüfungen absolviert, sondern an der Universität Wien sowie auch an der Technischen Universität Wien gewissermaßen unverbindlich mehrere Studienrichtungen angesehen. 3.
  4. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. So sieht § 16 Abs 1 Z 1 StudFG ausdrücklich vor, dass ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe nur dann vorliegt, wenn der Studierende sein Studium zielstrebig betreibt. Ein zielstrebiges Studium kann jedoch nicht erkannt werden, wenn ein Studierender sich zwei Semester lang mehrere Studien (zusätzlich zu jenem, für welches er um Studienbeihilfe angesucht hat) nur angesehen ("geschnuppert") hat, ohne im Studium, für das er um Studienbeihilfe angesucht hat, Prüfungen abzulegen.So sieht Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG ausdrücklich vor, dass ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe nur dann vorliegt, wenn der Studierende sein Studium zielstrebig betreibt. Ein zielstrebiges Studium kann jedoch nicht erkannt werden, wenn ein Studierender sich zwei Semester lang mehrere Studien (zusätzlich zu jenem, für welches er um Studienbeihilfe angesucht hat) nur angesehen ("geschnuppert") hat, ohne im Studium, für das er um Studienbeihilfe angesucht hat, Prüfungen abzulegen. Auch dem Vorbringen, wonach der Vater gewissermaßen irrtümlicherweise und gegen den Willen des Beschwerdeführers den Studierendenbeitrag für das Sommersemester 2011 entrichtet hat, kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis W129 2007624-2/3E vom 26.01.2015 (die dagegen eingebrachte ordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 25.11.2015, Zl. Ro 2015/10/0032-4 zurückgewiesen) ausgeführt hat, bewirkt bereits das Faktum der Einzahlung des Studierendenbeitrages die Fortsetzungsmeldung für das folgende Semester (§ 4 Abs 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung; BGBl. II Nr. 288/2004 idgF); im Falle einer vorhersehbaren Inaktivität besteht für Studierende gem. § 59 Abs 2 Z 3 Universitätsgesetz 2002 eine Pflicht zur zeitgerechten Abmeldung vom Studium. Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdefall nicht nachgekommen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer spätestens im Sommer 2011 - anlässlich des Studienortwechsels von Wien nach Graz - zur Kenntnis genommen, dass sein Vater die Einzahlung ohne sein Einverständnis vorgenommen hat; dennoch hat er diesen Umstand der Universität Wien nicht mitgeteilt und auf diese Weise stillschweigend die Handlungen seines Vaters geduldet (vgl. VwGH 20.02.1987, 85/17/0096).Auch dem Vorbringen, wonach der Vater gewissermaßen irrtümlicherweise und gegen den Willen des Beschwerdeführers den Studierendenbeitrag für das Sommersemester 2011 entrichtet hat, kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis W129 2007624-2/3E vom 26.01.2015 (die dagegen eingebrachte ordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 25.11.2015, Zl. Ro 2015/10/0032-4 zurückgewiesen) ausgeführt hat, bewirkt bereits das Faktum der Einzahlung des Studierendenbeitrages die Fortsetzungsmeldung für das folgende Semester (Paragraph 4, Absatz eins, Universitäts-Studienevidenzverordnung; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, idgF); im Falle einer vorhersehbaren Inaktivität besteht für Studierende gem. Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 3, Universitätsgesetz 2002 eine Pflicht zur zeitgerechten Abmeldung vom Studium. Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdefall nicht nachgekommen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer spätestens im Sommer 2011 - anlässlich des Studienortwechsels von Wien nach Graz - zur Kenntnis genommen, dass sein Vater die Einzahlung ohne sein Einverständnis vorgenommen hat; dennoch hat er diesen Umstand der Universität Wien nicht mitgeteilt und auf diese Weise stillschweigend die Handlungen seines Vaters geduldet vergleiche VwGH 20.02.1987, 85/17/0096). Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde beide an der Universität Wien verbrachten Semester, in denen der Beschwerdeführer für das Diplomstudium der Pharmazie zugelassen war, bei der Berechnung der Studiendauer nach § 20 Abs. 2 StudFG berücksichtigt hat.Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde beide an der Universität Wien verbrachten Semester, in denen der Beschwerdeführer für das Diplomstudium der Pharmazie zugelassen war, bei der Berechnung der Studiendauer nach Paragraph 20, Absatz 2, StudFG berücksichtigt hat. 3.
  5. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gestellt, nicht jedoch einen Antrag auf Erteilung der Nachsicht

§ 19Abs. 6 Z 2 Stud

FG (der hinsichtlich der Gründe hierfür unter anderem auf § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG verweist). Dabei handelt es sich um eigenes Verfahren, über das bescheidmäßig abgesprochen wird (vgl. VwGH 14.03.2008, 2007/10/0127; 27.03.2006, 2005/10/0083; 11.11.1998, 98/12/0401). Ein derartiges Verfahren ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG nicht anzuwenden und diese ist daher nicht präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG.3.6. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gestellt, nicht jedoch einen Antrag auf Erteilung der Nachsicht

Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 2, StudFG (der hinsichtlich der Gründe hierfür unter anderem auf Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG verweist). Dabei handelt es sich um eigenes Verfahren, über das bescheidmäßig abgesprochen wird vergleiche VwGH 14.03.2008, 2007/10/0127; 27.03.2006, 2005/10/0083; 11.11.1998, 98/12/0401). Ein derartiges Verfahren ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG nicht anzuwenden und diese ist daher nicht präjudiziell im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG. 3.7.

§ 20Abs. 2 Stud

FG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.3.7.

Paragraph 20, Absatz 2, StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat. Der Studienplan für das Diplomstudium der Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz Studienjahr 2001/2002 ausgegeben am 07.06.2002 17.d Stück, Nr. 45, sieht für den ersten Studienabschnitt, der mit der ersten Diplomprüfung abschließt, eine Dauer von zwei Semestern vor. Die zweifache Studienzeit zuzüglich eines Semesters beträgt daher fünf Semester.Der Studienplan für das Diplomstudium der Pharmazie an der Karl-Franzens-Universität Graz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz Studienjahr 2001 aus 2002, ausgegeben am 07.06.2002 17.d Stück, Nr. 45, sieht für den ersten Studienabschnitt, der mit der ersten Diplomprüfung abschließt, eine Dauer von zwei Semestern vor. Die zweifache Studienzeit zuzüglich eines Semesters beträgt daher fünf Semester. Der Beschwerdeführer hat sein Studium im Wintersemester 2010/2011 begonnen und die erste Diplomprüfung am 20.09.2013, somit nach sechs Semestern seines Studiums, abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat somit die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert. Es liegt daher kein günstiger Studienerfolg vor. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe aus diesem Grund zu Recht ab.Der Beschwerdeführer hat sein Studium im Wintersemester 2010 aus 2011, begonnen und die erste Diplomprüfung am 20.09.2013, somit nach sechs Semestern seines Studiums, abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat somit die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert. Es liegt daher kein günstiger Studienerfolg vor. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe aus diesem Grund zu Recht ab. 3.8.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.8.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob ein günstiger Studienerfolg vorliegt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob ein günstiger Studienerfolg vorliegt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.9.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.9.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen, nämlich in Bezug auf das Vorliegen eines günstigen Studienerfolgs, erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen, nämlich in Bezug auf das Vorliegen eines günstigen Studienerfolgs, erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W129.2015229.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.