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{'item': 'W129 2120019-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 2b§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 91§ 92§ 9§ 10§ 5§ 2§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW129 2120019-1 SpruchW129 2120019-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm §§ 91 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 91, Absatz eins und 92 Absatz eins, Ziffer 5, UG 2002 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 12.10.2015 den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 an der Wirtschaftsuniversität Wien. Begründet wurde der Antrag mit dem Erlassgrund der Erwerbstätigkeit. 1.
  2. Mit Bescheid vom 13.10.2015, GZ. XXXX, wies das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien den Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2015 zurück, da dieser nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der Antrag sei am 12.10.2015 gestellt worden.

§ 2bAbs 3 Stu

BeiV 2004 wäre der Rückzahlungsantrag jedoch bis zum 30.09.2015 (Sommersemester 2014) zu stellen gewesen.1.2. Mit Bescheid vom 13.10.2015, GZ. römisch 40 , wies das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien den Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2015 zurück, da dieser nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der Antrag sei am 12.10.2015 gestellt worden.

Paragraph 2 b, Absatz 3, StuBeiV 2004 wäre der Rückzahlungsantrag jedoch bis zum 30.09.2015 (Sommersemester 2014) zu stellen gewesen. Der Bescheid wurde am 23.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt. 1.

  1. Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 31.10.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese begründete er zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Er sei hauptberuflich als Bankangestellter tätig und gehe nebenberuflichen Tätigkeiten an zwei österreichischen Fachhochschulen nach. Er sei daher zur Erstellung einer Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet. Er habe erst Mitte März 2015 einen Bescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers über zuviel entrichtete Sozialversicherungsbeiträge erhalten, dieser Bescheid sei integraler Bestandteil seiner Arbeitnehmerveranlagung. Durch die Vielzahl an Einkunftsarten sei es zu einer langen Bearbeitungszeit gekommen, auch habe er Unterlagen bis zum 03.08.2015 nachreichen müssen. Er habe in den folgenden Wochen mehrfach erfolglos urgiert, seinen Einkommenssteuernachweis jedoch erst am 08.10.2015 erhalten. Somit sei ihm eine frühere Vorlage der Unterlagen verwehrt gewesen. 1.4 Am 09.12.2015 beschloss die Gutachtenskommission der Wirtschaftsuniversität Wien, von der Erstellung eines Gutachtens im gegenständlichen Beschwerdefall abzusehen. 1.
  2. Mit Schreiben vom 20.01.2016 übermittelte die Wirtschaftsuniversität Wien die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt. Am 22.01.2016 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 2.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 2.

  1. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde): 2.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG) lauten: "Studienbeitrag § 91.

(1)Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.Paragraph 91,
(1)Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26 und Paragraph 54, Absatz 3,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. [...] Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages § 92
(1)Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen:Paragraph 92,
(1)Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen: [...] 5. Studierenden, die die Voraussetzungen

§ 91Abs.

1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.5. Studierenden, die die Voraussetzungen

Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln. [...]

(3)Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004) lauten: "Erlass des Studienbeitrages

§ 92

des Universitätsgesetzes 2002"Erlass des Studienbeitrages

Paragraph 92, des Universitätsgesetzes 2002 § 2b.Paragraph 2 b, [...]

(3)Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens
  1. Oktober bzw.
  2. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden
  3. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
  4. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4)Für den Nachweis der Gründe

§ 92Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:

(4)Für den Nachweis der Gründe

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes: [...] 3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen

§ 9

des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich

§ 10

des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen

Paragraph 9, des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich

Paragraph 10, des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Paragraph 8, des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind. [...]"

§ 5Abs.

2 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € gebührt oder
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € gebührt oder
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt.

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur:

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
  2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
  4. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,),
  5. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
  6. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
  7. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
  8. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),
  9. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
  10. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,),
  11. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
  12. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,)
  13. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
  14. Sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29, 2.2.
  15. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zusammengefasst stützt der BF seine Beschwerde auf folgende Gründe: Er habe seine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2014 erst nach Einlangen und Nachreichen bestimmter Dokumente einreichen können und daher bzw. unerwartet langer Verfahrensdauer den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 (zu) spät erhalten. Zu den Beschwerdegründen des BF ist Folgendes festzuhalten: Ein Rückerstattungsantrag für das Sommersemester 2015 hätte

2b Abs 3 Studienbeitragsverordnung 2004 bis spätestens 30.09.2015 gestellt werden müssen. Da der BF seinen Antrag in Bezug auf das Sommersemester 2015 erst am 12.10.2015 einbrachte, erweist sich der Antrag in Bezug auf die Rückerstattung des Studienbeitrages als verspätet.Ein Rückerstattungsantrag für das Sommersemester 2015 hätte

2b Absatz 3, Studienbeitragsverordnung 2004 bis spätestens 30.09.2015 gestellt werden müssen. Da der BF seinen Antrag in Bezug auf das Sommersemester 2015 erst am 12.10.2015 einbrachte, erweist sich der Antrag in Bezug auf die Rückerstattung des Studienbeitrages als verspätet. Bei den universitätsrechtlichen Studienbeitragsfristen (Erlass/Rückerstattung) handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrunde liegenden Rechts geltend gemacht werden muss (dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG (2.Aufl.), § 32 Rz 3 ff mit Judikaturnachweisen). Die Diese Fristen können somit seitens der zuständigen Universitätsbehörden nicht erstreckt werden.Bei den universitätsrechtlichen Studienbeitragsfristen (Erlass/Rückerstattung) handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrunde liegenden Rechts geltend gemacht werden muss (dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG (2.Aufl.), Paragraph 32, Rz 3 ff mit Judikaturnachweisen). Die Diese Fristen können somit seitens der zuständigen Universitätsbehörden nicht erstreckt werden. Der BF hätte somit innerhalb der genannten Fristen seinen Anspruch zumindest geltend machen müssen; sowohl nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen als auch der ausdrücklichen Bestimmung des § 2b Abs 3 (letzter Satz) Studienbeitragsverordnung 2004 wäre die Nachreichung des Einkommenssteuerbescheides im Rahmen eines Verbesserungsauftrages möglich gewesen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/10/0184, ausgeführt hat, liegt ein

§ 13Abs.

3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird.Der BF hätte somit innerhalb der genannten Fristen seinen Anspruch zumindest geltend machen müssen; sowohl nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen als auch der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 2 b, Absatz 3, (letzter Satz) Studienbeitragsverordnung 2004 wäre die Nachreichung des Einkommenssteuerbescheides im Rahmen eines Verbesserungsauftrages möglich gewesen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/10/0184, ausgeführt hat, liegt ein

Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird. Da der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 verspätet eingebracht wurde, hat die belangte Behörde den Antrag somit zu Recht als verspätet zurückgewiesen. 3.2.3.

§ 24Abs 1 Z 2 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei seitens der belangten Behörde zurückzuweisen war.3.2.3.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei seitens der belangten Behörde zurückzuweisen war. Darüber hinaus konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung auch darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W129.2120019.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.