GVG iVm §§ 91 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 91, Absatz eins und 92 Absatz eins, Ziffer 5, UG 2002 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BeiV 2004 wäre der Rückzahlungsantrag jedoch bis zum 30.09.2015 (Sommersemester 2014) zu stellen gewesen.1.2. Mit Bescheid vom 13.10.2015, GZ. römisch 40 , wies das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien den Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2015 zurück, da dieser nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der Antrag sei am 12.10.2015 gestellt worden.
Paragraph 2 b, Absatz 3, StuBeiV 2004 wäre der Rückzahlungsantrag jedoch bis zum 30.09.2015 (Sommersemester 2014) zu stellen gewesen. Der Bescheid wurde am 23.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 2.
1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.5. Studierenden, die die Voraussetzungen
Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln. [...]
des Universitätsgesetzes 2002"Erlass des Studienbeitrages
Paragraph 92, des Universitätsgesetzes 2002 § 2b.Paragraph 2 b, [...]
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes: [...] 3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen
des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich
des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen
Paragraph 9, des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich
Paragraph 10, des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Paragraph 8, des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind. [...]"
2 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es
Paragraph 5, Absatz 2, des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es
G 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur:
Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur:
2b Abs 3 Studienbeitragsverordnung 2004 bis spätestens 30.09.2015 gestellt werden müssen. Da der BF seinen Antrag in Bezug auf das Sommersemester 2015 erst am 12.10.2015 einbrachte, erweist sich der Antrag in Bezug auf die Rückerstattung des Studienbeitrages als verspätet.Ein Rückerstattungsantrag für das Sommersemester 2015 hätte
2b Absatz 3, Studienbeitragsverordnung 2004 bis spätestens 30.09.2015 gestellt werden müssen. Da der BF seinen Antrag in Bezug auf das Sommersemester 2015 erst am 12.10.2015 einbrachte, erweist sich der Antrag in Bezug auf die Rückerstattung des Studienbeitrages als verspätet. Bei den universitätsrechtlichen Studienbeitragsfristen (Erlass/Rückerstattung) handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrunde liegenden Rechts geltend gemacht werden muss (dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG (2.Aufl.), § 32 Rz 3 ff mit Judikaturnachweisen). Die Diese Fristen können somit seitens der zuständigen Universitätsbehörden nicht erstreckt werden.Bei den universitätsrechtlichen Studienbeitragsfristen (Erlass/Rückerstattung) handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrunde liegenden Rechts geltend gemacht werden muss (dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG (2.Aufl.), Paragraph 32, Rz 3 ff mit Judikaturnachweisen). Die Diese Fristen können somit seitens der zuständigen Universitätsbehörden nicht erstreckt werden. Der BF hätte somit innerhalb der genannten Fristen seinen Anspruch zumindest geltend machen müssen; sowohl nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen als auch der ausdrücklichen Bestimmung des § 2b Abs 3 (letzter Satz) Studienbeitragsverordnung 2004 wäre die Nachreichung des Einkommenssteuerbescheides im Rahmen eines Verbesserungsauftrages möglich gewesen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/10/0184, ausgeführt hat, liegt ein
3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird.Der BF hätte somit innerhalb der genannten Fristen seinen Anspruch zumindest geltend machen müssen; sowohl nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen als auch der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 2 b, Absatz 3, (letzter Satz) Studienbeitragsverordnung 2004 wäre die Nachreichung des Einkommenssteuerbescheides im Rahmen eines Verbesserungsauftrages möglich gewesen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/10/0184, ausgeführt hat, liegt ein
Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird. Da der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 verspätet eingebracht wurde, hat die belangte Behörde den Antrag somit zu Recht als verspätet zurückgewiesen. 3.2.3.
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei seitens der belangten Behörde zurückzuweisen war.3.2.3.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei seitens der belangten Behörde zurückzuweisen war. Darüber hinaus konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung auch darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W129.2120019.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.