GVG idgF eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
Paragraph 21 und Paragraph 22, HVG abgelehnt. Unter Spruchpunkt
Vm Abs. 3 AVG wurde die Beschwerde in Kopie mit dem Auftrag übermittelt, diese binnen vier Wochen ab Zustellung mit einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass das Anbringen
Vm § 17 VwGVG als zurückgezogen gilt, sofern die eigenhändig unterschriebene Beschwerde nach Ablauf der gesetzten Frist dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliege.
Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wurde die Beschwerde in Kopie mit dem Auftrag übermittelt, diese binnen vier Wochen ab Zustellung mit einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass das Anbringen
Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als zurückgezogen gilt, sofern die eigenhändig unterschriebene Beschwerde nach Ablauf der gesetzten Frist dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliege. Da im gegenständlichen Schreiben weder ein Bescheid bezeichnet noch eine belangte Behörde genannt werden, wurde dem Beschwerdeführer
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ergänzend binnen selber Frist aufgetragen, den angefochtenen Bescheides durch Anführung von Datum und Betreff sowie Bezeichnung der belangten Behörde zu bezeichnen und ein Vorbringen zu erstatten, welchen gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX widersprochen werde. Gegebenenfalls seien Unterlagen vorzulegen, welche eine Abweichung von der angefochtenen Beurteilung Dris. XXXX dokumentieren. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist die Beschwerde zurückgewiesen, bzw. mangels ergänzendem Vorbringen auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entschieden werden wird.Da im gegenständlichen Schreiben weder ein Bescheid bezeichnet noch eine belangte Behörde genannt werden, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ergänzend binnen selber Frist aufgetragen, den angefochtenen Bescheides durch Anführung von Datum und Betreff sowie Bezeichnung der belangten Behörde zu bezeichnen und ein Vorbringen zu erstatten, welchen gutachterlichen Ausführungen Dris. römisch 40 widersprochen werde. Gegebenenfalls seien Unterlagen vorzulegen, welche eine Abweichung von der angefochtenen Beurteilung Dris. römisch 40 dokumentieren. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist die Beschwerde zurückgewiesen, bzw. mangels ergänzendem Vorbringen auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entschieden werden wird. Abschließend wurde angemerkt, dass
G-EVV E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsätzen ist.Abschließend wurde angemerkt, dass
Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsätzen ist. 4.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
GVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten:
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Paragraph 13, Absatz 4, AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Vorauszuschicken ist, dass
I Nr. 10/2004 schriftliche Anbringen nicht mehr zwingend einer Unterschrift bedürfen. Nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist ein Auftrag zur Verbesserung
Vm Abs. 3 AVG zu erteilen (vgl. auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, Zl. 2012/07/0236).Vorauszuschicken ist, dass
Paragraph 13, AVG seit der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, schriftliche Anbringen nicht mehr zwingend einer Unterschrift bedürfen. Nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist ein Auftrag zur Verbesserung
Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG zu erteilen vergleiche auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, Zl. 2012/07/0236). Die gegenständliche Beschwerde ist ohne eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers per E-Mail eingegangen. Angesichts des Umstandes, dass zwar der Name des Beschwerdeführers angeführt wird, die E-Mailadresse des Absenders aber auf " XXXX " lautet, liegen berechtigte Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens iSd § 13 Abs. 4 AVG vor.Die gegenständliche Beschwerde ist ohne eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers per E-Mail eingegangen. Angesichts des Umstandes, dass zwar der Name des Beschwerdeführers angeführt wird, die E-Mailadresse des Absenders aber auf " römisch 40 " lautet, liegen berechtigte Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 4, AVG vor. Wie bereits unter den Punkten I. und II. ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.Wie bereits unter den Punkten römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen. Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als zurückgezogen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Allerdings ist anzumerken, dass, selbst wenn von der Authentizität des Anbringens ausgegangen würde, die Beschwerde zurückzuweisen wäre, weil der Mängelbehebungsauftrag auch bezüglich der Mängel
GVG fruchtlos verstrichen ist. Auch sind keine inhaltlichen Ergänzungen erfolgt, weshalb keine Anhaltspunkte vorliegen, die mit dem Bescheid vom 14.10.2014 getroffene Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Es liegen - auch mangels substantiierten Vorbringens - keine Hinweise vor, dass die ca. 16 Jahre nach dem schädigenden Ereignis eingetretene Verschlechterung der Hörleistung auf das damalige Knalltrauma zurückgeführt werden könnte.Allerdings ist anzumerken, dass, selbst wenn von der Authentizität des Anbringens ausgegangen würde, die Beschwerde zurückzuweisen wäre, weil der Mängelbehebungsauftrag auch bezüglich der Mängel
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG fruchtlos verstrichen ist. Auch sind keine inhaltlichen Ergänzungen erfolgt, weshalb keine Anhaltspunkte vorliegen, die mit dem Bescheid vom 14.10.2014 getroffene Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Es liegen - auch mangels substantiierten Vorbringens - keine Hinweise vor, dass die ca. 16 Jahre nach dem schädigenden Ereignis eingetretene Verschlechterung der Hörleistung auf das damalige Knalltrauma zurückgeführt werden könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im gegenständlichen Verfahren weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W132.2013937.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.