Obsah (12)
§ 1Art. 133§ 45§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 16§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW132 2117702-1 SpruchW132 2117702-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBEN
§ 1Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972 (VOG) idg
F als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, (VOG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 14.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gestellt und angegeben, dass er in den Jahren 1951 bis 1968 in Kinderheimen der Stadt Wien und dem Vatikan, der Caritas bzw. der katholischen Kirche untergebracht gewesen sei und aufgrund der dortigen Vorfälle ein psychisches Trauma sowie physische Gesundheitsschädigungen von Muskeleinrissen bis Sehstörungen erlitten habe. Als Wohnort hat der Beschwerdeführer XXXX angegeben. Derzeit beziehe er vom amerikanischen Sozialhilfeträger Unterstützungsleistungen in Höhe von $ 805,-- monatlich. Derzeit werde versucht, diese einzustellen.Als Wohnort hat der Beschwerdeführer römisch 40 angegeben. Derzeit beziehe er vom amerikanischen Sozialhilfeträger Unterstützungsleistungen in Höhe von $ 805,-- monatlich. Derzeit werde versucht, diese einzustellen. 1.
- Nach Aufforderung durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer am 28.05.2014 eine Einverständniserklärung zur Einholung von Unterlagen, eine Kopie seines Reisepasses und die zweite Seites des Antragsformblattes, mit dem Vermerk vorgelegt, dass keine der angeführten Leistungskategorien zutreffen würde. 1.
- Mit dem Schreiben vom 04.06.2014 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer informiert, dass es erforderlich sei, bekannt zu geben, welche Leistung beantragt wird. Bertreffend Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wird klargestellt, dass diese erst für die Folgen von Verbrechen ab dem 01.06.2009 in Frage kommt. Näher erläutert werden Hilfeleistungen in Form von Übernahme der Kosten für Psychotherapie und Verdienstentgang.
- Mit dem Schreiben vom 06.06.2014 hat die belangte Behörde den Weissen Ring mit Verweis auf die Einverständniserklärung ersucht, die dort aufliegenden Unterlagen betreffend die Heimunterbringung des Beschwerdeführers zu übermitteln. Diesem Ersuchen ist der Weisse Ring am 06.06.2014 nachgekommen.
- Zur Überprüfung der Antragsdaten hat die belangte Behörde mit Stichtag 25.06.2014 einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung eingeholt.
- Am 20.06.2014 hat der Beschwerdeführer neuerlich die Seite zwei des Antragsformblattes übermittelt, wobei die Leistungen Verdienstentgang und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld angezeichnet wurden. Ergänzend hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm, trotz ausreichender Begabung eine angemessene Ausbildung verwehrt worden sei, woraus Einkommensverluste resultieren würden. Der Beschwerdeführer hält auch Versäumnisse des Staates Österreich und der katholischen Kirche vor, diese hätten begangene Verbrechen nicht eingestanden und seien säumig mit Restitutionsleistungen. Die an jüdischen Familien und Menschen, welche sich im Widerstand gegen das Regime der Nationalsozialisten engagiert haben, begangenen Verbrechen würden immer noch vertuscht.
- Am 03.07.2014 hat die belangte Behörde den Weissen Ring mit Verweis auf die Einverständniserklärung ersucht, den dort aufliegenden Jugendamtsakt zu übermitteln. Diesem Ersuchen ist der Weisse Ring am 07.07.2014 nachgekommen.
- Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.07.2014
§ 45Abs.
3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nur für Straftaten besteht, welche sich ab 01.06.2009 ereignet haben. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.6. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.07.2014
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht, dass ein Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nur für Straftaten besteht, welche sich ab 01.06.2009 ereignet haben. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 6.
- Mit dem bei der belangten Behörde am 11.08.2014 eingelangten Schreiben, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die gegen seine Familie durchgeführten Völkermordverbrechen über 2009 hinaus reichen würden. In der Folge wiederholt der Beschwerdeführer die Vorwürfe gegen den österreichischen Staat und die katholische Kirche. Der XXXX sei bis heute die Anerkennung versagt worden.6.
- Mit dem bei der belangten Behörde am 11.08.2014 eingelangten Schreiben, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die gegen seine Familie durchgeführten Völkermordverbrechen über 2009 hinaus reichen würden. In der Folge wiederholt der Beschwerdeführer die Vorwürfe gegen den österreichischen Staat und die katholische Kirche. Der römisch 40 sei bis heute die Anerkennung versagt worden. 6.
- Mit dem Bescheid vom 13.08.2014 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführer auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 1Abs.
1 und § 6a und § 16 Abs. 10 VOG abgewiesen, weil sich die angegebenen Schädigungen im Zeitraum 1951-1968 ereignet hätten.6.2. Mit dem Bescheid vom 13.08.2014 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführer auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a und Paragraph 16, Absatz 10, VOG abgewiesen, weil sich die angegebenen Schädigungen im Zeitraum 1951-1968 ereignet hätten.
- In der Folge hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass im Bescheid vom 13.08.2014 die auch auf administrativem Weg fortdauernden Vernichtungsaktionen des bestehenden Völkermordes unberücksichtigt geblieben seien. Die, trotz Intervention der Volksanwaltschaft stark verzögerte Bearbeitung seines Pensionsbegehrens seitens der Pensionsversicherungsanstalt hätte seine sehr angespannte finanzielle Situation weiter verschlechtert. Er lebe 27 km von der nächsten Stadt entfernt und habe kein Auto, daher sei es für ihn sehr beschwerlich, wenn ihm der Pensionsversicherungsträger laufend die Vorlage neuer Bestätigungen abverlange. Obwohl er diese nachgereicht hätte, sei noch keine Zahlung erfolgt. Ergänzend wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorwürfe, dass sich der österreichische Staat noch nicht von seiner nationalsozialistischen Vergangenheit befreit hätte. Von der belangten Behörde habe er auch keine Antwort zum beantragten Verdienstentgang erhalten. Ab Oktober drohe dem Beschwerdeführer eine Kürzung der seitens der amerikanischen Sozialbehörde gewährten Leistung um den österreichischen Pensionsbetrag, welcher jedoch noch nicht ausbezahlt werde.
- Mittels Gesprächsnotiz vom 26.09.2014 hat die belangte Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seitens der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft angefragt werden wird, ob er mit der Übermittlung von dort aufliegenden Unterlagen an die belangte Behörde einverstanden erklärt hat. 8.
- Mit den Schreiben 03.11.2014 und 09.12.2014 hat die belangte Behörde bei der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft nachgefragt, ob sich der Beschwerdeführer mit der Übermittlung von Unterlagen einverstanden erklärt hat. 8.
- Am 15.01.2015 hat eine Vertreterin der Unabhängigen Opferschutz-anwaltschaft persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen und die aufliegenden Unterlagen erörtert. 8.
- Mit dem E-Mail vom 17.01.2015 hat eine Vertreterin der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie die aufliegenden Unterlagen erneut prüfen werde, um den Sachverhalt nach Möglichkeit zu konkretisieren.
- Die Volksanwaltschaft hat mit dem Schreiben vom 24.02.2015 um Auskunft über den Verfahrensstand betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Hilfeleistungen nach dem VOG ersucht. 9.
- Die belangte Behörde hat mit dem Schreiben vom 30.03.2015 die Volksanwaltschaft über die rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer nach dem VOG beantragten Hilfeleistungen und den Verfahrensstand informiert.
- Mit dem am 04.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben, hat der Beschwerdeführer erneut auf seine sehr angespannte finanzielle Lage hingewiesen und die lange Verfahrensdauer moniert. Der Weisse Ring habe ihn informiert, dass die Gemeinde Wien, trotz deren Schuld an den in Heimen an Kindern und Jugendlichen verübten Verbrechen, nicht geklagt werde. So würden die Völkermordverbrechen des Nationalsozialismus fortgesetzt, der österreichische Staat komme trotz Abschluss der diesbezüglichen Abkommen seinen Restitutionsleistungen nicht nach.
- Mit dem Schreiben vom 26.06.2015 hat die belangte Behörde die Wiener Gebietskrankenkasse ersucht, den Versicherungsverlauf und die Krankenstandsdiagnosen bekannt zu geben. Mit dem E-Mail vom 09.07.2015 hat die Wiener Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass betreffend den Beschwerdeführer keine Daten über Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw. Krankenhausaufenthalte vorhanden seien.
- Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.07.2015
§ 45Abs.
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie die gesetzlichen Grundlagen und rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentgang zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.12. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.07.2015
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie die gesetzlichen Grundlagen und rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Gewährung von Ersatzleistungen infolge Verdienstentgang zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
- Mit dem E-Mail vom 07.08.2015 hat eine Vertreterin der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft der belangten Behörde ergänzende Unterlagen vorgelegt und mitgeteilt, dass diese auch an den Weissen Ring und die Volksanwaltschaft ergangen seien. Bei der Beilage handelt es sich um eine Aufstellung, welche gegliedert nach Ort, Zeit, angeschuldigtem Personenkreis und Anschuldigungen, die Angaben des Beschwerdeführers zusammenfasst. Angaben, welche noch von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft bzw. dem Weissen Ring überprüft werden, sind gesondert gekennzeichnet. (Anmerkung: Dieser Vermerk ist bei den meisten Beschuldigungspunkten angeführt.)
- Mit dem bei der belangten Behörde am 07.08.2015 eingelangten Schreiben, hat der Beschwerdeführer den Erhalt des Parteiengehörs bestätigt und sich kategorisch gegen dessen Inhalt ausgesprochen. Als Beweisanbot zur Ermittlung des Sachverhaltes, ersucht der Beschwerdeführer die belangte Behörde sich an das "Holocaust Restitutions Committee" in New York zu wenden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.04.2014 auf Ersatz des Verdienstentganges abgewiesen. Festgestellt wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Alter von fünf Jahren in staatliche Obsorge übergeben worden sei und sich vom 08.07.1954 bis 08.08.1960 im Kinderheim XXXX , vom 08.08.1960 bis 06.09.1966 im Kinderheim in XXXX und anschließend einen Monat bis 5.10.1966 im Heim XXXX befunden habe.Festgestellt wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Alter von fünf Jahren in staatliche Obsorge übergeben worden sei und sich vom 08.07.1954 bis 08.08.1960 im Kinderheim römisch 40 , vom 08.08.1960 bis 06.09.1966 im Kinderheim in römisch 40 und anschließend einen Monat bis 5.10.1966 im Heim römisch 40 befunden habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - also in dem Sinne das mehr dafür als dagegen spräche - festgestellt werden hätte können, weshalb es der grundlegenden Voraussetzung für eine Leistung nach dem Verbrechensopfergesetz fehle.Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - also in dem Sinne das mehr dafür als dagegen spräche - festgestellt werden hätte können, weshalb es der grundlegenden Voraussetzung für eine Leistung nach dem Verbrechensopfergesetz fehle.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er eine Begründung nachreichen werde, weil er davor Dokumente österreichischer Behörden anfordern müsse. Zu den strafrechtlichen Aspekten des Bescheides habe er bereits eine Zusatzklage beim "International Criminal Court" eingebracht. Er habe trotz internationaler Abkommen als Opfer bzw. Familienmitglied von Opfern des Holocaust keine staatlichen Entschädigungszahlungen erhalten. 16.
- Mit dem am 07.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass sich seine Beschwerde aufgrund des psychologischen Stresses hauptsächlich gegen den diskriminierenden Ton des Bescheides richte, weil vieles verfälscht dargestellt und Umstände nicht erwähnt würden, welche zu seinen Gunsten sprächen. Er führe dies teilweise auf die grammatikalischen Unterschiede der österreichischen und der englischen Sprache zurück. Es sei auch das Andenken an seine Eltern, welche den Holocaust überlebt und sich im damaligen Widerstand engagiert hätten, beschmutzt worden. Dieses Strafdelikt, weil den Holocaust verneinend, habe er bereits beim "International Criminal Court" eingeklagt. Das Sozialministerium sei als oberste Behörde für Folter, Mordversuche und Völkermordversuche und Gewaltakte gegen ihn als Kind und Jugendlicher hauptverantwortlich. Der Psychiater, welcher den Eignungstest für eine höhere Schulbildung des Beschwerdeführers manipuliert hätte, sei unerwähnt geblieben, obwohl aus der dadurch - entgegen seiner Anlagen - niedrigeren Schulbildung Einkommensverluste entstanden seien, welche zum heutigen Behindertenstatus des Beschwerdeführers geführt hätten. Die US Social Security leiste eine monatliche Behindertenhilfe in Höhe von $ 560 und nicht wie fälschlich angeführt eine Pension in Höhe von $
- Durch seine Einzahlungen in die österreichische Pensionsversicherung erhalte er monatlich eine Kleinstpension in Höhe von €
- Hinsichtlich von Gewaltakten staatlicher Institutionen an Kindern, mögen die Unterlagen der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft und des Weissen Ringes geprüft werden. In dem beigelegten Schreiben des "Holocaust Restitution Committe" werde der Holocaustopferstatus des Beschwerdeführers bestätigt. Er sei nach 1945 als Flüchtling aus Österreich vertrieben worden, während österreichische nationalsozialistische Massenmörder nach dreißigjähriger Haft in Italien vom österreichischen Verteidigungsminister persönlich an der Grenze willkommen geheißen und mit Sozialleistungen versorgt worden seien. Dass die belangte Behörde - trotz des Ersuchens des Beschwerdeführers - selbst das "2001 Washington Restitutions Einigungsabkommen" verletzt und unerwähnt gelassen habe, sei ein weiteres Verdunkelungsindiz. Dieses Abkommen sehe vor, dass österreichische Holocaustopfer und deren Familienmitglieder alle nötigen Sozialleistungen erhalten sollen. Alle Versuche des Beschwerdeführers, einige dieser Leistungen zu erhalten, seien u.a. auch von der Volksanwaltschaft abgeblockt, verwehrt oder ignoriert worden. Der österreichische Staat verletze auch das mit den USA geschlossene "Abkommen für Soziale Sicherheit von 1993", wonach beide Staaten - unter Zusammenrechnung der Beiträge - verantwortlich seien, Pensionen zu leisten. Die seit April 2015 fällige Pensionsleistung sei erst nach Verschleppungen und vielen Interventionen und daher verspätet ausbezahlt worden. Alle diese gegen seine Person gerichteten strafrechtlichen Aktionen müsse er bei verschiedenen internationalen Gerichten bzw. sofern er Gehör finde auch in Österreich anklagen. Die belangte Behörde habe auf diese Komplexität nicht reagiert, weshalb der Beschwerdeführer um Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Gewährung einer Ausgleichszahlung ersuche. Wegen seiner jahrelang erlittenen Leiden nach 1945 habe ihn die Israelische Gemeinde Wien 2004 zum Ehrenmitglied ernannt. Die vor 70 Jahren erfolgte Befreiung Österreichs durch die XXXX werde noch heute unterdrückt und verschwiegen.Dieses Abkommen sehe vor, dass österreichische Holocaustopfer und deren Familienmitglieder alle nötigen Sozialleistungen erhalten sollen. Alle Versuche des Beschwerdeführers, einige dieser Leistungen zu erhalten, seien u.a. auch von der Volksanwaltschaft abgeblockt, verwehrt oder ignoriert worden. Der österreichische Staat verletze auch das mit den USA geschlossene "Abkommen für Soziale Sicherheit von 1993", wonach beide Staaten - unter Zusammenrechnung der Beiträge - verantwortlich seien, Pensionen zu leisten. Die seit April 2015 fällige Pensionsleistung sei erst nach Verschleppungen und vielen Interventionen und daher verspätet ausbezahlt worden. Alle diese gegen seine Person gerichteten strafrechtlichen Aktionen müsse er bei verschiedenen internationalen Gerichten bzw. sofern er Gehör finde auch in Österreich anklagen. Die belangte Behörde habe auf diese Komplexität nicht reagiert, weshalb der Beschwerdeführer um Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Gewährung einer Ausgleichszahlung ersuche. Wegen seiner jahrelang erlittenen Leiden nach 1945 habe ihn die Israelische Gemeinde Wien 2004 zum Ehrenmitglied ernannt. Die vor 70 Jahren erfolgte Befreiung Österreichs durch die römisch 40 werde noch heute unterdrückt und verschwiegen. Nachstehende Unterlagen wurden vorgelegt: -Strichaufzählung Schreiben in englischer Sprache, welches als Briefkopf "Holocaust Restitution Committe" aufweist, mit 21.11.2015 datiert und mit dem Namen J.E. - Präsident gezeichnet ist. An das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Opfer des Holocaust sei. Als zusätzlicher Beweis möge der Umstand dienen, dass der Beschwerdeführer als Überlebender des Holocaust die "Blue Card" erhalten habe. -Strichaufzählung Kopie einer an den Beschwerdeführer gerichteten Postkarte Institution "Heart", handschriftlich ergänzt mit der Information, dass bis heute weder das Sozialministerium noch die Volksanwaltschaft usw. die Sache des Beschwerdeführers mit der HEART Behörde von Israel, nach seiner Mutter (5 Forderungen) behandelt hätten, die Völkermordverdunkelung gehe weiter. Darauf findet sich auch ein in Maschinschrift verfasster Text in englischer Sprache, dass es sehr viele sehr bekannte Autoren gäbe, welche über die Widerstandsbewegungen im zweiten Weltkrieg geschrieben, jedoch die Frauen systematisch unerwähnt gelassen hätten. Handschriftlich ist ein Vermerk ergänzt, dass es sich um einen Bericht der NY Times, Juni 2015 handle und vor allem die Großmutter und Mutter des Beschwerdeführers nicht erwähnt würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde im Alter von fünf Jahren in staatliche Obsorge übergeben und hat sich vom 08.07.1954 bis 08.08.1960 im Kinderheim XXXX , vom 08.08.1960 bis 06.09.1966 im Kinderheim in XXXX und anschließend einen Monat bis 5.10.1966 im Heim XXXX befunden.1.
- Der Beschwerdeführer wurde im Alter von fünf Jahren in staatliche Obsorge übergeben und hat sich vom 08.07.1954 bis 08.08.1960 im Kinderheim römisch 40 , vom 08.08.1960 bis 06.09.1966 im Kinderheim in römisch 40 und anschließend einen Monat bis 5.10.1966 im Heim römisch 40 befunden. Die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer auf seine Angaben hin einen Betrag in Höhe von € 5000,- zugesprochen. 1.
- Es kann nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer während der unter Punkt II. 1.
- angeführten Heimaufenthalte Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und dadurch eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat.1.
- Es kann nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer während der unter Punkt römisch zwei. 1.
- angeführten Heimaufenthalte Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und dadurch eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. 1.
- Von 1972 bis 1976 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt. 1977 ist er in die USA emigriert.1.
- Von 1972 bis 1976 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt. 1977 ist er in die USA emigriert. 1.
- Der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG ist am 14.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Zu 1.
- und 1.2.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der vorgelegten Kopie des Reisepasses. Jene zum Lebenslauf des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben bei der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft und den dortigen Aufzeichnungen zum gewährten Pauschalbetrag in Verbindung mit den im Akt der Jugendwohlfahrt aufliegenden Unterlagen, sie sind auch nicht bestritten worden. Zu 1.3) Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes Vorbringen über während der Heimaufenthalte erlittene Gewalthandlungen erstattet. Er hat pauschal Missstände angeprangert, jedoch nicht konkret beschrieben, was ihm widerfahren sei bzw. welche Gesundheitsschädigungen er dadurch erlitten haben soll. Der im Antragsformblatt allgemein gehaltene Verweis, ein psychisches Trauma sowie physische Gesundheitsschädigungen von Muskeleinrissen bis Sehstörungen erlitten zu haben, ist nicht geeignet das antragsbegründende Begehren zu tragen. Auf Nachfrage hat der Beschwerdeführer hauptsächlich die Verbrechen des Holocaust angeprangert und den österreichischen Staat und die Katholische Kirche beschuldigt, mit Wiedergutmachungszahlungen säumig zu sein und Verbrechen an Kindern und Jugendlichen in staatlichen bzw. konfessionellen Einrichtungen sowie an Opfern des Holocaust zu vertuschen. Auch im Rahmen des mit Schreiben vom 15.07.2015 erteilten Parteiengehörs, hat der Beschwerdeführer die belangte Behörde zur Klärung des Sachverhaltes lediglich an das "Holocaust Restitutions Committee" verwiesen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 1949 und sohin vier Jahre nach Ende des zweiten Weltkrieges geboren ist, kann das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe während des Nationalsozialismus sehr gelitten, nicht nachvollzogen werden. Die seitens der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft geleistete Entschädigungszahlung ist hinsichtlich des im VOG normierten Prüfungskalküls über die Tatsche hinaus, dass der Beschwerdeführer geraume Zeit in Heimunterbringung verbracht hat, nicht aussagekräftig. Aus dem Umstand der Heimunterbringung alleine, resultiert jedoch nicht die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Verbrechens im Sinne § 1 Abs. 1 VOG geworden zu sein. Dafür ist das Hervorkommen eines Mindestmaßes an nachvollziehbaren Tatsachenelementen, erforderlich, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt. Der Beschwerdeführer hat - trotz mehrmaliger Aufforderung - auch keinerlei medizinische oder therapeutische Unterlagen vorgelegt, welche allenfalls aus Misshandlungen resultierende Gesundheitsschädigungen dokumentieren.Aus dem Umstand der Heimunterbringung alleine, resultiert jedoch nicht die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Verbrechens im Sinne Paragraph eins, Absatz eins, VOG geworden zu sein. Dafür ist das Hervorkommen eines Mindestmaßes an nachvollziehbaren Tatsachenelementen, erforderlich, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt. Der Beschwerdeführer hat - trotz mehrmaliger Aufforderung - auch keinerlei medizinische oder therapeutische Unterlagen vorgelegt, welche allenfalls aus Misshandlungen resultierende Gesundheitsschädigungen dokumentieren. Dass der Beschwerdeführer eventuell nicht den von ihm bevorzugten Beruf erlernen durfte, stellt keine anspruchsbegründende Straftat dar. Weder das im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Vorbringen noch die Beschwerdeangaben sind geeignet, die Erwägungen der belangten Behörde zu entkräften. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, werden im angefochtenen Bescheid die Verbrechen des Holocaust an sich nicht angezweifelt. Zutreffend wird nämlich lediglich ausgeführt, dass das VOG diesbezüglich nicht zu Anwendung kommt und der Beschwerdeführer im Übrigen nach Ende des zweiten Weltkrieges geboren ist. Die belangte Behörde hat sich auch mit dem Vorbringen betreffend die allenfalls verhinderte höhere Schulausbildung auseinandergesetzt und zu den von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft und vom "Weissen Ring" vorgelegten Unterlagen Stellung genommen. Auch im die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz bringt der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu eventuellen Vorfällen und dadurch allenfalls erlittene Gesundheitsschädigungen vor. Insgesamt erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschreibung seiner aktuell schwierigen Lebensbedingungen sowie seiner finanziellen Notlage und unzusammenhängende und nicht nachvollziehbare Ausführungen betreffend den angeblich nicht angemessenen Umgang österreichischer Behörden mit Opfern des Holocaust durch Vertuschung bzw. mangelnde Umsetzung von Restitutionsabkommen. Er schuldigt auch die Pensionsversicherungsanstalt an, Verpflichtungen nicht oder wenn, nur verzögert nachzukommen. Der Beschwerdeführer bringt zwar seine Erwartungshaltung, Anspruch auf Entschädigungsleistungen zu haben, zum Ausdruck, erstattet jedoch kein Vorbringen, welches den Erwägungen der belangten Behörde substantiiert entgegentritt. Zu 1.4) Die Feststellungen zum Beschäftigungsverlauf des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem - unbestrittenen - mit Stichtag 25.06.2014 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Zu 1.5) Der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 14.04.2014 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 9dAbs.
1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. (§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz eins, VOG auszugsweise) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
- die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
- die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. (§ 1 Abs. 2 VOG)(Paragraph eins, Absatz 2, VOG) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht. (§ 3 Abs. 1 VOG auszugsweise)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht. (Paragraph 3, Absatz eins, VOG auszugsweise) Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV
- S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KVOG 1957 beruft. (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)Im Lichte der Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage
- S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KVOG 1957 beruft. (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (vgl. u.a. VwGH zu § 4 KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. vergleiche u.a. VwGH zu Paragraph 4, KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250) Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen. Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu § 4 KOVG)Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu Paragraph 4, KOVG) Es bietet die Gesetzeslage keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung d.h. "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei. (VwGH vom 23.09.1993, Zl. 93/09/0221) Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers kein ausreichend nachvollziehbares Tatsachensubstrat, dem hinreichend Anhaltspunkte zu entnehmen sind, um einen anspruchsbegründenden Sachverhalt feststellen zu können.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers kein ausreichend nachvollziehbares Tatsachensubstrat, dem hinreichend Anhaltspunkte zu entnehmen sind, um einen anspruchsbegründenden Sachverhalt feststellen zu können. Dass der Beschwerdeführer eventuell nicht den von ihm bevorzugten Beruf erlernen durfte, stellt keine anspruchsbegründende Straftat dar. Das VOG ist
§ 16. Abs.
2 leg. cit. erst auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden. Das VOG bietet daher keine Rechtsgrundlage für die Entschädigung von Opfern des nationalsozialistischen Regimes. Eine Prüfung des diesbezüglichen Vorbringens ist daher unterblieben.Das VOG ist
Paragraph 16, Absatz 2, leg. cit. erst auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem
- Oktober 1955 gesetzt wurden. Das VOG bietet daher keine Rechtsgrundlage für die Entschädigung von Opfern des nationalsozialistischen Regimes. Eine Prüfung des diesbezüglichen Vorbringens ist daher unterblieben. Da nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer während der unter Punkt II. 1.
- angeführten Heimaufenthalte Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und dadurch eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, war spruchgemäß zu entscheiden.Da nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer während der unter Punkt römisch zwei. 1.
- angeführten Heimaufenthalte Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und dadurch eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen waren nicht dienlich, die maßgebenden Feststellungen der belangen Behörde zu entkräften, der Beschwerdeführer hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche zu seinen Heimaufenthalten konkretisiert Aufschluss geben. Der Beschwerdeführer hat - wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt - kein geeignetes Vorbringen erstattet, um substantiierte Bedenken an der Verneinung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG durch die belangte Behörde zu begründen.Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen waren nicht dienlich, die maßgebenden Feststellungen der belangen Behörde zu entkräften, der Beschwerdeführer hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche zu seinen Heimaufenthalten konkretisiert Aufschluss geben. Der Beschwerdeführer hat - wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt - kein geeignetes Vorbringen erstattet, um substantiierte Bedenken an der Verneinung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG durch die belangte Behörde zu begründen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Wahrscheinlichkeit in den Sozialentschädigungsgesetzen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 1 iVm 16 Abs. 2 VOG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph eins, in Verbindung mit 16 Absatz 2, VOG stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W132.2117702.1.00