← Österreich

{'item': 'W132 2118652-1'}

Obsah (17)§ 2Art. 133§ 21§ 23§ 22§ 56§ 45§ 6§ 88a§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 86§ 98§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW132 2118652-1 SpruchW132 2118652-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBEN

§ 2und § 21 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 idg

F als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 2 und Paragraph 21, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem Bescheid vom 24.11.1997 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark (nunmehr Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Spruchpunkt
  2. als Dienstbeschädigung anerkannt: ab 01.12.1996: -Strichaufzählung Verrenkung der linken Schulter mit Operation nach Bankart kausaler Anteil 1 / 1 ab 21.12.1996: -Strichaufzählung Verrenkung der linken Schulter mit Operation nach Bankart kausaler Anteil 1 / 1 -Strichaufzählung Operationsnarbe an der linken Schulter kausaler Anteil 1 / 1 ab 27.01.1997: -Strichaufzählung Bewegungseinschränkung der linken Schulter nach Bankart-Operation kausaler Anteil 1 / 1 -Strichaufzählung Operationsnarbe an der linken Schulter kausaler Anteil 1 / 1 Unter Spruchpunkt
  3. wurde dem Beschwerdeführer

§ 21bis § 24, § 55 und § 70 HVG ab 01.12.1996 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Md

E) von 100 vH, ab 01.01.1997 entsprechend einer MdE von 60 vH und ab 01.02.1997 entsprechend einer MdE von 30 H zuerkannt.Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 21 bis Paragraph 24,, Paragraph 55 und Paragraph 70, HVG ab 01.12.1996 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH, ab 01.01.1997 entsprechend einer MdE von 60 vH und ab 01.02.1997 entsprechend einer MdE von 30 H zuerkannt. Unter Spruchpunkt 3 wurde der Anspruch auf Gewährung eines Erhöhungsbetrages

§ 23Abs.

5 und § 55 Abs. 1 und 2 HVG von Amts wegen abgewiesen.Unter Spruchpunkt 3 wurde der Anspruch auf Gewährung eines Erhöhungsbetrages

Paragraph 23, Absatz 5 und Paragraph 55, Absatz eins und 2 HVG von Amts wegen abgewiesen. Begründend wurde - die als schlüssig erachteten, der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten auszugsweise wiedergebend sowie die maßgeblichen Bestimmungen des HVG zitierend - im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der medizinischen iVm der berufskundlichen Beurteilung die im Spruch genannte Rentenleistung gebühre.Begründend wurde - die als schlüssig erachteten, der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten auszugsweise wiedergebend sowie die maßgeblichen Bestimmungen des HVG zitierend - im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der medizinischen in Verbindung mit der berufskundlichen Beurteilung die im Spruch genannte Rentenleistung gebühre.

  1. In der Folge hat die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung der MdE eingeleitet. 2.
  2. Mit dem Bescheid vom 17.07.1998 hat die belangte Behörde die mit dem Bescheid vom 24.11.1997 nach einer MdE von 30 vH gewährte Beschädigtenrente eingestellt. Begründend wurde - die als schlüssig erachteten, der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten auszugsweise wiedergebend sowie die maßgeblichen Bestimmungen des HVG zitierend - im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der medizinischen iVm der berufskundlichen Beurteilung festgestellt worden sei, dass sich der kausale Leidenszustand maßgebend verbessert habe und die MdE nunmehr lediglich 20 vH betrage.Begründend wurde - die als schlüssig erachteten, der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten auszugsweise wiedergebend sowie die maßgeblichen Bestimmungen des HVG zitierend - im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der medizinischen in Verbindung mit der berufskundlichen Beurteilung festgestellt worden sei, dass sich der kausale Leidenszustand maßgebend verbessert habe und die MdE nunmehr lediglich 20 vH betrage. 2.
  3. Der dagegen erhobene Berufung wurde von der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales mit dem Bescheid - in Rechtskraft erwachsenen - vom 14.07.1999 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschädigtenrente

§ 21, § 22 und § 56 Abs.

2 und 3 Z 1 HVG mit Ablauf des Monates eingestellt wird, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt.2.2. Der dagegen erhobene Berufung wurde von der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales mit dem Bescheid - in Rechtskraft erwachsenen - vom 14.07.1999 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Beschädigtenrente

Paragraph 21,, Paragraph 22 und Paragraph 56, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, HVG mit Ablauf des Monates eingestellt wird, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt. Dieser Entscheidung wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Chirurgie, zugrunde gelegt. Der medizinische Sachverständige führt, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.1998, im Wesentliche aus, dass gegenüber dem Vergleichsbefund vom 11.05.1998 im Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Chirurgie, wonach durch eine Besserung des Bewegungsumfanges des linken Oberarmes im Schultergelenk eine maßgebliche Befundänderung eingetreten sei und die MdE nur mehr 10 vH betrage, keine einschätzungsrelevante Änderung festgestellt werden könne. Da die berufskundliche Beurteilung jedoch weiterhin ein berufsstörendes Moment ergeben hat, sei der Entscheidung

§ 22HVG eine Md

E in Höhe von 20 vH zugrunde zu legen.Dieser Entscheidung wurde das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, zugrunde gelegt. Der medizinische Sachverständige führt, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.1998, im Wesentliche aus, dass gegenüber dem Vergleichsbefund vom 11.05.1998 im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, wonach durch eine Besserung des Bewegungsumfanges des linken Oberarmes im Schultergelenk eine maßgebliche Befundänderung eingetreten sei und die MdE nur mehr 10 vH betrage, keine einschätzungsrelevante Änderung festgestellt werden könne. Da die berufskundliche Beurteilung jedoch weiterhin ein berufsstörendes Moment ergeben hat, sei der Entscheidung

Paragraph 22, HVG eine MdE in Höhe von 20 vH zugrunde zu legen. 3. Den Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente hat die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 30.08.2000

§ 56Abs.

6 HVG zurückgewiesen, weil seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Rente noch nicht zwei Jahre verstrichen seien.3. Den Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente hat die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 30.08.2000

Paragraph 56, Absatz 6, HVG zurückgewiesen, weil seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Rente noch nicht zwei Jahre verstrichen seien.

  1. Den neuerlichen Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente hat die belangte Behörde mit dem - unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 01.12.2006 mit der Begründung abgewiesen, dass gegenüber dem Vergleichsbefund vom 11.05.1998 keine maßgebende Veränderung eingetreten sei.
  2. Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde ohne Vorlage von Beweismitteln am 13.08.2015 einen Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem HVG gestellt und angegeben, dass aufgrund des anerkannten Dienstbeschädigungsleidens vermehrt Probleme bei der Berufsausübung als Elektroinstallateur entstanden seien und er seinen erlernten Beruf daher habe aufgeben müssen. Mit dem Schreiben vom 24.08.2015 hat der Beschwerdeführer ergänzend angegeben, dass seine gesamte Krankengeschichte bei der belangten Behörde aufliege. Bei der Untersuchung am 22.05.2015 sei lt. Sachverständigengutachten vom 29.07.2015 ein Behinderungsgrad in Höhe von 20 vH festgestellt worden. Daher bestehe ein Anspruch auf Beschädigtenrente. Er ersuche, die zustehende Beschädigtenrente rückwirkend ab 01.09.2006 auszuzahlen. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Bescheid des Landes Steiermark vom 16.02.2012, betreffend die Feststellung, dass bei dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses vorliegen -Strichaufzählung Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 13.05.1997, betreffend die Gewährung der Hilfeleistung "Geschütze Arbeit"Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 13.05.1997, betreffend die Gewährung der Hilfeleistung "Geschütze Arbeit" -Strichaufzählung Bescheinigung der Stellungskommission, Militärkommando Steiermark, vom 24.04.1998, betreffend den Untauglichkeitsbeschluss -Strichaufzählung Behandlungsbestätigung Unfallkrankenhaus Graz vom 15.11.1996 -Strichaufzählung Bestätigung der PVA über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rahmen eines stationären Heilverfahrens vom 09.08.1998 bis 05.09.1998 -Strichaufzählung Befund Dris. XXXX , Praktischer Arzt, vom 06.05.1997Befund Dris. römisch 40 , Praktischer Arzt, vom 06.05.1997 -Strichaufzählung Befund Unfallkrankenhaus Graz vom 15.04.1997 -Strichaufzählung Informationsscheiben des Bundesministeriums für Landesverteidigung, betreffend die Änderung des HVG dahingehend, dass ab 01.09.2006 eine Beschädigtenrente bereits ab einer MdE in Höhe von 20 vH gebührt -Strichaufzählung Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, datiert mit 28.07.2015, erstellt im Rahmen eines Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführer am 22.05.2015Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, datiert mit 28.07.2015, erstellt im Rahmen eines Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführer am 22.05.2015 5.
  3. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten vom 28.07.2015, wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:5.
  4. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten vom 28.07.2015, wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Status die oberen Extremitäten betreffend: Schulter rechts: Abduktion endlagig, Schürzen- und Nackengriff möglich, Schulter links: Abduktion max. 80°, Nackengriff erschwert, Schürzengriff bis max. untere LWS, Rotationbeweglichkeit zur Hälfte reduziert, Ellbogengelenke frei beweglich, Fingergelenke unauff., Faustschluss vollständig, erhaltene Fingerfertigkeit Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung: Sekundäres Aufbrauchzeichen linke Schulter, bei operativ versorgter rezidivierender Schulterluxationen, Position EVO 02.06.03, GdB 20 vH, Fixer Richtsatzwert 5.
  5. Auf Ersuchen der belangten Behörde hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Schreiben vom 27.08.2015 bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer zur Zeit des Arbeitsunfalles am 06.05.1996 den Beruf als Arbeiter ausgeübt habe. Als Unfallfolge sei eine geschl. Verrenkung der Schulter festgestellt worden. 5.
  6. Mit dem Schreiben vom 07.09.2015 hat die Steiermärkische Gebietskrankenkasse Auskunft über die Erkrankungen des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2005 erteilt. 5.
  7. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.11.2015 wird von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:5.
  8. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.11.2015 wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Untersuchungsbefund betreffend die oberen Extremitäten: Schultergürtel und obere Gliedmaßen zeigen ein normales Relief, der Muskelmantel ist links geringgradig schwächer ausgebildet als rechtes, der Deltamuskel ist beiderseits normal gerundet, die Schulterblattmuskulatur normal und seitengleich Armumfang rechts, cm links, cm Achselhöhle/Schultereckgelenk 39 37 in Achselhöhe 34 32 Biceps 34 33 Ellbogengelenk 27 27 Unterarm 29 28 Handgelenk 18 18 Auf der Vorderseite des linken Schultergelenkes (Sulcus deltoideo pectoralis) befindet sich eine 11 cm lange, zarte verschiebliche Narbe. Am hängenden im Ellbogengelenk gebeugten Arm sind Einwärts-und Auswärtsdrehung normal und seitengleich. Beide Schulterblätter sind normal und seitengleich gegenüber dem Brustkorb verschieblich, der Schultergürtel kann aktiv normal und seitengleich gehoben werden. Gleichzeitiges Seitwärts-und Vorwärtsheben beider Arme im Schultergelenk rechts 90°, links 80°; gegen Widerstand mit seitengleicher Kraft durchführbar. Rückwärtsheben rechts ca.40°, links ca.30°. Schubladentest bei forcierter Prüfung beiderseits negativ, horizontaler Stretch rechts und links negativ (keine Gelenkskapselschrumpfung), Abduktionstest beiderseits negativ (normale Starterfunktion für Armhebung). Im Pendeltest sind die Exkursionen im linken Schultergelenk gegenüber jenen im rechten geringgradig eingeschränkt. Der Nackengriff ist rechts vollständig, links reicht die Mittelfingerspitze ca.3 cm über die Domfortsatzreihe der Halswirbelsäule nach rechts. Beim Lendengriff rechts erreicht die Daumenspitze die Mitte des inneren Schulterblattrandes en Rollhügel (Trochanter major) gelegt und mit einer "Sperre" begründet. Nach Aufforderung das funktionstüchtige Ellbogengelenk zu beugen, reicht die Daumenspitze bis in Höhe des
  9. Lendenwirbels (müsste als Resultat der Komplexbewegungen in allen Armgelenken höher reichen). Das Ellbogengelenk ist beiderseits normal beweglich, Streckung und Beugung sind mit seiten-gleicher Kraft gegen Widerstand durchführbar. Hand- und Fingergelenke sind beiderseits normal beweglich. Spitz- und Zangengriff sind beiderseits normal durchführbar, der Faustschluss vollständig und seitengleich kräftig. Die Sehneneigen- und Speichenbeinhautreflexe sind normal und seitengleich, die Schmerz-und Berührungsempfindung wird an beiden oberen Gliedmaßen als normal und seitengleich angegeben. Anmerkung: Die gut ausgebildete Schultermuskulatur kann mit der demonstrierten, seit dem Unfall vor 20 Jahren bestehenden Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes nicht in Übereinstimmung gebracht werden weil gerade diese, insbesondere der Deltamuskel, auf Schädigungen des Schultergelenkes erfahrungsgemäß rasch mit Abmagerung (Inaktivitätsatrophie) reagiert. Auch dass Seitwärts- und Vorwärts-Aufwärtshebung des Armes im Schultergelenk in gleichem Maße eingeschränkt sind, steht mit der Erfahrung nicht im Einklang, wonach die Vorwärts-Aufwärtshebung immer wesentlich größer als die Seitwärtshebung ist. Die gezeigte hochgradige Einschränkung der Vorwärts- und Seitwärtshebung des Arms im Schultergelenk kann weder mit der freien, seitengleichen Einwärts-Auswärtsdrehung noch mit der Tatsache, dass 40% des gesamten Bewegungsumfanges der Schulter in den Nebengelenken, insbesondere in jenem zwischen Schulterblatt und Brustkorb stattfinden, in Übereinstimmung gebracht werden. Da alle Bewegungen im Schultergelenk Komplexbewegungen d.h. das Ergebnis der Beweglichkeit des Schultergelenkes selbst (Art. humeroscapularis) und der Nebengelenke sind, muss eine weitaus geringere als die vorgezeigte Bewegungseinschränkung, unter Berücksichtigung des gesamten Untersuchungsbefundes eine nahezu freie Beweglichkeit des linken Schultergelenkes angenommen werden.Da alle Bewegungen im Schultergelenk Komplexbewegungen d.h. das Ergebnis der Beweglichkeit des Schultergelenkes selbst ("Art". humeroscapularis) und der Nebengelenke sind, muss eine weitaus geringere als die vorgezeigte Bewegungseinschränkung, unter Berücksichtigung des gesamten Untersuchungsbefundes eine nahezu freie Beweglichkeit des linken Schultergelenkes angenommen werden. Dienstbeschädigungen:
  10. Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes nach Bankart Operation (Gegenarm) *)
  11. Reaktionslose Operationsnarbe an der linken Schulter *) Den Wortlaut der Diagnose halte ich für missverständlich weil er als Ursache der Bewegungseinschränkung die Operation nach Bankart und nicht die wiederkehrende Luxation des Schultergelenkes suggeriert. In Anbetracht der bescheidmäßig anerkannten Dienstbeschädigung wurde die Diagnose unverändert beibehalten. Der aktuell festgestellte Gesamtgrad der Behinderung mit 10 vH ist gegenüber dem der anerkannten Dienstbeschädigung unverändert. Zum Sachverständigengutachten vom 28.07.2015, Dris. XXXXZum Sachverständigengutachten vom 28.07.2015, Dris. römisch 40 -Strichaufzählung Die Diagnose enthält schwere grammatikalische Fehler die in einem Sachverständigengutachten nicht vorkommen dürften. -Strichaufzählung Der Grad der Behinderung mit 20% wird nicht begründet obwohl "Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes" ausdrücklich gefordert werden. -Strichaufzählung Eine ausreichende Begründung des Grades der Behinderung kann auch aus dem dürftigen Untersuchungsbefund nicht abgeleitet werden. -Strichaufzählung Der Grad der Behinderung sollte offensichtlich aus der Diagnose herausgelesen werden in der ein "sekundäres Aufbrauchzeichen" genannt wird. -Strichaufzählung Das "sekundäre Aufbrauchzeichen" ist ein wissenschaftlich unüblicher, beliebig interpretierbarer Begriff mit dem vermutlich eine Arthrose gemeint ist. -Strichaufzählung Das "sekundäre Aufbrauchzeichen" ist für die Begründung des Grades der Behinderung jedoch grundsätzlich nicht geeignet, weil ihm als krankhafte Veränderung der Gewebs- struktur keine funktionelle Aussagekraft zukommt (beispielsweise sind ca. 90% der durch bildgebende Verfahren nachgewiesenen Bandscheibenvorfälle und ca. 40% röntgenologisch festgestellte Kniegelenksarthrosen klinisch stumm, funktionell nicht wirksam). -Strichaufzählung Begutachtung nach dem BEinstG aber ebenso nach dem HVG u.a. sind Funktionsbegutachtungen. Der Grad der Behinderung ergibt sich demnach ausschließlich aus der bei der Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkung. -Strichaufzählung Eine Funktionseinschränkung, aus der sich schlüssig der Grad der Behinderung mit 20 vH ableiten lässt, kann dem o.g. Sachverständigengutachten nicht entnommen werden. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Beschädigtenrente

§ 2und § 21 HVG abgewiesen.6.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Beschädigtenrente

Paragraph 2 und Paragraph 21, HVG abgewiesen. Begründend wurde - das als schlüssig erachtete, der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Chirurgie, auszugsweise wiedergebend sowie die maßgeblichen Bestimmungen des HVG zitierend - im Wesentlichen ausgeführt, dass der aktuell in Höhe von 10 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht von der bereits anerkannten Dienstbeschädigung abweicht. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung weniger als 20 vH betrage, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente.Begründend wurde - das als schlüssig erachtete, der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, auszugsweise wiedergebend sowie die maßgeblichen Bestimmungen des HVG zitierend - im Wesentlichen ausgeführt, dass der aktuell in Höhe von 10 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht von der bereits anerkannten Dienstbeschädigung abweicht. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung weniger als 20 vH betrage, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter neuerlicher Vorlage des Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 28.07.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm das im angefochtenen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.11.2015 nicht zu Kenntnis gebracht worden sei. Da im Sachverständigengutachten Dris. XXXX ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt worden sei, gebühre dem Beschwerdeführer eine Beschädigtenrente nach dem HVG. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich das Krankheitsbild der linken Schulter vom Mai 2015 bis Oktober 2015 verändert habe. Auch im Verfahren nach dem HVG sei im Jahr 1999 eine MdE in Höhe von 20 vH festgestellt worden. Im Alter würden die Beschwerden an der linken Schulter stärker und nicht weniger. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Leidensverbesserung nach einem operativen Eingriff mit bleibenden Schäden und Metallteilen in der linken Schulter, die nie mehr entfernt hätten werden können, eingetreten sei.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter neuerlicher Vorlage des Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom 28.07.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm das im angefochtenen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.11.2015 nicht zu Kenntnis gebracht worden sei. Da im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt worden sei, gebühre dem Beschwerdeführer eine Beschädigtenrente nach dem HVG. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich das Krankheitsbild der linken Schulter vom Mai 2015 bis Oktober 2015 verändert habe. Auch im Verfahren nach dem HVG sei im Jahr 1999 eine MdE in Höhe von 20 vH festgestellt worden. Im Alter würden die Beschwerden an der linken Schulter stärker und nicht weniger. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Leidensverbesserung nach einem operativen Eingriff mit bleibenden Schäden und Metallteilen in der linken Schulter, die nie mehr entfernt hätten werden können, eingetreten sei. 7.
  3. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nur auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.01.2016 das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 06.11.2015 im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 04.02.2016 zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) vom 01.12.2006 der Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente abgewiesen worden ist, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit für die anerkannte Dienstbeschädigung lediglich mit 10 vH festgestellt wurde. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren habe im Vergleich zum Befund vom 16.11.2006 keine maßgebende Verschlechterung objektiviert werden können. Im Übrigen entfalte die Beurteilung im Rahmen des Behinderteneistellunggesetzes keine Bindungswirkung für die Beurteilung nach dem Heeresversorgungsgesetz.7.1. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nur auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.01.2016 das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 06.11.2015 im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 04.02.2016 zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) vom 01.12.2006 der Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente abgewiesen worden ist, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit für die anerkannte Dienstbeschädigung lediglich mit 10 vH festgestellt wurde. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren habe im Vergleich zum Befund vom 16.11.2006 keine maßgebende Verschlechterung objektiviert werden können. Im Übrigen entfalte die Beurteilung im Rahmen des Behinderteneistellunggesetzes keine Bindungswirkung für die Beurteilung nach dem Heeresversorgungsgesetz. 7.

  1. Mit dem Scheiben vom 14.01.2016 hat der Beschwerdeführer unter neuerlicher Vorlage des Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 28.07.2015 vorgebracht, dass er mit dem Grad der Behinderung von 10 vH nicht einverstanden sei und ein von der belangten Behörde eingeholtes Sachverständigengutachten vorliege, wonach der Grad der Behinderung 20 vH betrage. Daher beantrage er eine neuerliche ärztliche Untersuchung und die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem HVG.7.
  2. Mit dem Scheiben vom 14.01.2016 hat der Beschwerdeführer unter neuerlicher Vorlage des Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom 28.07.2015 vorgebracht, dass er mit dem Grad der Behinderung von 10 vH nicht einverstanden sei und ein von der belangten Behörde eingeholtes Sachverständigengutachten vorliege, wonach der Grad der Behinderung 20 vH betrage. Daher beantrage er eine neuerliche ärztliche Untersuchung und die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem HVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.1.
  5. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. 1.
  6. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.1998 erhobenen klinischen Befund keine maßgebende Verschlechterung des Leidenszustandes eingetreten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt weiterhin zehn

(10)vH. 1.
  1. Der Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente ist am 13.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
  2. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem diesbezüglich unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eingehend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der befasste chirurgische Sachverständige Dr. XXXX hat sich eingehend mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 28.07.2015 auseinandergesetzt und fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass die allgemeinmedizinische Beurteilung nicht aus dem von Dr. XXXX unzulänglich erhobenen Untersuchungsbefund abgeleitet werden könne. Die Bewertung des Schulterleidens sei auch nicht nachvollziehbar, weil Dr. XXXX die Wahl der Position der EVO nicht begründet habe. Insbesondere treffe er keine Aussagen zu den Funktionsdefiziten sondern führt nur eine Diagnose an. Der krankhaften Veränderung der Gewebsstruktur - sekundäre Aufbrauchzeichen - komme keine funktionelle Aussagekraft zu.Der befasste chirurgische Sachverständige Dr. römisch 40 hat sich eingehend mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 28.07.2015 auseinandergesetzt und fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass die allgemeinmedizinische Beurteilung nicht aus dem von Dr. römisch 40 unzulänglich erhobenen Untersuchungsbefund abgeleitet werden könne. Die Bewertung des Schulterleidens sei auch nicht nachvollziehbar, weil Dr. römisch 40 die Wahl der Position der EVO nicht begründet habe. Insbesondere treffe er keine Aussagen zu den Funktionsdefiziten sondern führt nur eine Diagnose an. Der krankhaften Veränderung der Gewebsstruktur - sekundäre Aufbrauchzeichen - komme keine funktionelle Aussagekraft zu. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist nicht geeignet, die fachärztliche Beurteilung Dris. XXXX in Zweifel zu ziehen. Dr. XXXX führt ausführlich und schlüssig aus, dass der aktuell in Höhe von 10 vH festgestellte Grad er Behinderung gegenüber dem der anerkannten Dienstbeschädigung unverändert ist. Es liegen keine Befunde vor, welche eine Verschlechterung dokumentieren. Aufschlussreich sind auch die Anmerkungen Dris. XXXX , dass die gut ausgebildete Schultermuskulatur mit der demonstrierten Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes nicht in Übereinstimmung gebracht werden könne, weil keine Abmagerung der Muskulatur vorliegt. Diese Unstimmigkeit stehe auch im Einklang damit, dass die Seitwärts- und Vorwärts-Aufwärtshebung des Armes im Schultergelenk in gleichem Maße eingeschränkt sind, weil erfahrungsgemäß die Vorwärts-Aufwärtshebung immer wesentlich größer als die Seitwärtshebung sei. Die vom Beschwerdeführer demonstrierte hochgradige Einschränkung der Vorwärts- und Seitwärtshebung des Arms im Schultergelenk stehe im Widerspruch zur freien, seitengleichen Einwärts-Auswärtsdrehung und mit der Tatsache, dass 40% des gesamten Bewegungsumfanges der Schulter in den Nebengelenken, insbesondere in jenem zwischen Schulterblatt und Brustkorb, stattfinden. Unter Berücksichtigung des gesamten Untersuchungsbefundes müsse eine nahezu freie Beweglichkeit des linken Schultergelenkes angenommen werden.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist nicht geeignet, die fachärztliche Beurteilung Dris. römisch 40 in Zweifel zu ziehen. Dr. römisch 40 führt ausführlich und schlüssig aus, dass der aktuell in Höhe von 10 vH festgestellte Grad er Behinderung gegenüber dem der anerkannten Dienstbeschädigung unverändert ist. Es liegen keine Befunde vor, welche eine Verschlechterung dokumentieren. Aufschlussreich sind auch die Anmerkungen Dris. römisch 40 , dass die gut ausgebildete Schultermuskulatur mit der demonstrierten Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes nicht in Übereinstimmung gebracht werden könne, weil keine Abmagerung der Muskulatur vorliegt. Diese Unstimmigkeit stehe auch im Einklang damit, dass die Seitwärts- und Vorwärts-Aufwärtshebung des Armes im Schultergelenk in gleichem Maße eingeschränkt sind, weil erfahrungsgemäß die Vorwärts-Aufwärtshebung immer wesentlich größer als die Seitwärtshebung sei. Die vom Beschwerdeführer demonstrierte hochgradige Einschränkung der Vorwärts- und Seitwärtshebung des Arms im Schultergelenk stehe im Widerspruch zur freien, seitengleichen Einwärts-Auswärtsdrehung und mit der Tatsache, dass 40% des gesamten Bewegungsumfanges der Schulter in den Nebengelenken, insbesondere in jenem zwischen Schulterblatt und Brustkorb, stattfinden. Unter Berücksichtigung des gesamten Untersuchungsbefundes müsse eine nahezu freie Beweglichkeit des linken Schultergelenkes angenommen werden. Die auf das schädigende Ereignis zurückzuführende Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vH vorliegt und keine Verschlechterung des anerkannten Dienstbeschädigungsleidens eingetreten ist, zu entkräften. Der Beschwerdeführer bringt nicht konkret zum Ausdruck, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß entsprechen. Der Beschwerdeführer beschreibt seine Erwartungshaltung, erstattet jedoch kein Vorbringen, welches der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegentritt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das im angefochtenen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zu 1.3) Der Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 13.08.2015 auf.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 88aAbs.

1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (Paragraph 2, Absatz eins, HVG auszugsweise) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. (§ 21 Abs. 1 HVG)(Paragraph 21, Absatz eins, HVG) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. (§ 21 Abs. 2 HVG)(Paragraph 21, Absatz 2, HVG) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. (§ 56 Abs. 2 HVG auszugsweise)(Paragraph 56, Absatz 2, HVG auszugsweise) Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358) Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).Die im Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953). Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (VwGH vom 24.03.2009, Zl. 2007/09/0139 mit Hinweis E 1.7.1981, 3026/80). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060). Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs. 1 erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH vom 30.03.2006, Zl. 2005/09/0018 mit Hinweis E 30.4.1986, 84/09/0057).Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch Paragraph 86, HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH vom 30.03.2006, Zl. 2005/09/0018 mit Hinweis E 30.4.1986, 84/09/0057). Im Verfahren

§ 86

HVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen schädigendem Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs. 1 HVG genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181)Im Verfahren

Paragraph 86, HVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen schädigendem Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 2, Absatz eins, HVG genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181) Eine maßgebende kausale Verschlechterung der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden konnte nicht festgestellt werden. Zu dem Vorbringen, es sei von der belangten Behörde bereits ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt worden, ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des Behinderteneinstellungsgesetzes entfaltet keine Bindungswirkung für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Heeresversorgungsgesetz. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX war daher lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung einzubeziehen. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt wurde dieses allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten als nicht geeignet erachtet, das im angefochtenen Verfahren eingeholte chirurgisch-fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX zu entkräften.Die Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des Behinderteneinstellungsgesetzes entfaltet keine Bindungswirkung für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Heeresversorgungsgesetz. Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 war daher lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung einzubeziehen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt wurde dieses allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten als nicht geeignet erachtet, das im angefochtenen Verfahren eingeholte chirurgisch-fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 zu entkräften. Die der dem Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales vom 14.07.1999 zugrunde gelegte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vH, basiert auf der medizinischen Beurteilung des Funktionsdefizits der Dienstbeschädigungsleiden in Höhe von 10 vH, weil eine Besserung des Bewegungsumfanges des linken Oberarmes im Schultergelenk objektiviert werden konnte. Die Erhöhung auf 20 vH hat sich lediglich durch die berufskundliche Beurteilung, wonach weiterhin ein berufsstörendes Moment vorliegt, ergeben. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales vom 14.07.1999 wurde die Beschädigtenrente eingestellt. Der § 22 HVG, wonach zu prüfen war, ob die nach § 21 HVG eingeschätzte Minderung der Erwerbsfähigkeit berufskundlich höher einzuschätzen ist, wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 139/1997 aufgehoben.

§ 98a Abs.

4 HVG ist § 22 HVG, in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung, auf bis zum 31.12.1997 in Rechtskraft erwachsene Einstufungen sowie auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Da der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Beschädigtenrente am 13.08.2015 gestellt worden ist, war keine berufskundliche Einschätzung vorzunehmen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird daher nicht von einer Besserung der - bereits im Sachverständigengutachten vom 05.11.1998 medizinisch mit 10 vH beurteilten - Dienstbeschädigungsleiden, ausgegangen.Der Paragraph 22, HVG, wonach zu prüfen war, ob die nach Paragraph 21, HVG eingeschätzte Minderung der Erwerbsfähigkeit berufskundlich höher einzuschätzen ist, wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, aufgehoben.

Paragraph 98, a Absatz 4, HVG ist Paragraph 22, HVG, in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung, auf bis zum 31.12.1997 in Rechtskraft erwachsene Einstufungen sowie auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Da der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Beschädigtenrente am 13.08.2015 gestellt worden ist, war keine berufskundliche Einschätzung vorzunehmen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird daher nicht von einer Besserung der - bereits im Sachverständigengutachten vom 05.11.1998 medizinisch mit 10 vH beurteilten - Dienstbeschädigungsleiden, ausgegangen. Da keine maßgebende kausale Verschlechterung der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden objektiviert werden konnte und weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von zehn

(10)vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtenrente nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde im angefochtenen Verfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  4. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.
  5. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren jedoch nicht ausreichend substantiiert um der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten oder die Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgebend sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 21 HVG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 21, HVG stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W132.2118652.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.