1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 40 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 10.08.2010 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen "chronisches Ekzem an den Händen", "beginnende Durchblutungsstörung an Händen und Füßen" und "degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) festgestellt wurden, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz mit Bescheid vom 09.11.2010 ab.Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen "chronisches Ekzem an den Händen", "beginnende Durchblutungsstörung an Händen und Füßen" und "degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) festgestellt wurden, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz mit Bescheid vom 09.11.2010 ab. Am 20.01.2011 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.04.2011 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der damals führenden funktionellen Einschränkung "schwere depressive Episode mit generalisierter Angststörung", welche bei laufender fachärztlicher, ambulanter Therapie und Arbeitsunfähigkeit mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. fünf Stufen über dem für die gewählte Positionsnummer 585 vorgeschriebenen unteren Rahmensatz eingeschätzt wurde. Als weitere Funktionseinschränkungen wurde Leiden lfd. Nr. 2 "degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule sowie Bandscheibenvorfall an der Lendenwirbelsäule" einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., Leiden lfd. Nr. 3 "chronisches Ekzem an den Händen" einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. und Leiden lfd. Nr. 4 "beginnende Durchblutungsstörungen an Händen und Füßen" einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet. Es wurde eine Nachuntersuchung für April 2012 vorgeschlagen, weil eine Änderung des Leidenszustandes durch adäquate Therapie zu erwarten sei. Auf Basis dieses Gutachtens wurde der Beschwerdeführerin am 02.05.2011 ein bis 30.04.2012 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt und die Zusatzeintragung "Diät lt. VO BGBl. 303/1996" vorgenommen. Am 15.03.2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses. In dem in der Folge auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.04.2012 erstatteten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.05.2012 wurden unter Anwendung der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Depressio und Angststörung Fünf Stufen über dem unteren Rahmensatz bei regelmäßiger fachärztlicher ambulanter Therapie und episodenweise schwerer Ausprägung der Symptome. 585 50 2 degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall an der Lendenwirbelsäule Oberer Rahmensatz auf Grund der chronischen Beschwerden und Therapiebedürftigkeit. 190 30 3 chronisches Ekzem an den Händen Unterer Rahmensatz bei derzeit milder Ausprägung bei Allergenkarenz. 696 20 4 beginnende Durchblutungsstörung an Händen und Füßen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei ausgeprägter Kälteempfindlichkeit. 335 20 zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2-4 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand. Am 11.07.2012 wurde die Befristung von der belangten Behörde aus dem Behindertenpass gestrichen. Am 10.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.11.2014 erstatteten Gutachten vom 14.11.2014 wurden - nunmehr unter Anwendung der Einschätzungsverordnung - die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall an der Lendenwirbelsäule Wahl der Position bei anhaltenden Beschwerden. Unterer Rahmensatz bei Bedarfsmedikation und mäßiger Ausprägung der Beeinträchtigung der Beweglichkeit. 02.01.02 30 2 Depression Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende depressive Episoden über viele Jahre dokumentiert sind, derzeit jedoch ohne medikamentöse und ohne regelmäßige fachärztliche Therapie. 03.06.01 30 3 chronisches Ekzem an den Händen bei Nickelallergie bzw. Schuppenflechte Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar lokalisert, aber Befall beider Hände. 01.01.02 30 4 Raynaud Syndrom (passagere Durchblutungsstörung an Händen und Füßen) Fixer Rahmensatz 05.03.01 10 5 Gichtarthritis Unterer Rahmensatz bei geringer Krankheitsaktivität unter medikamentöser Therapie 02.02.01 10 zugeordnet und ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, die führende funktionelle Beeinträchtigung werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Leiden 3-5 würden zu keiner weiteren Erhöhung führen, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten würden das ehemalige Leiden 1 (Depression und Angststörung) sowie das Hautleiden auf Grund des veränderten Leidenszustandes mit einem anderen als dem bisher gewährten Grad der Behinderung eingeschätzt. Leiden 4 (Raynaud Syndrom) erreiche auf Grund der neuen Einschätzung einen anderen als den bisher gewährten Grad der Behinderung. Leiden 5 sei neu eingeschätzt worden. Es handle sich um einen Dauerzustand. Betreffend die Depressio wurde bei der Anamneseerhebung von der Sachverständigen - hier in den wesentlichen Teilen angeführt - wie folgt wiedergegeben: ""es geht", "einmal besser, einmal schlechter". Behandlungen beim Neurologen Dr. F., zuletzt Kontrolle im Juli 2014. Nur bei Verschlechterung des Zustandes Kontrolle vorgesehen. Nimmt zur Zeit keine Antidepressiva". Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.12.2014 in Wahrung des Parteiengehörs
AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.12.2014 in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit bei der belangten Behörde am 29.12.2014 eingelangten Schreiben legte die Beschwerdeführerin neue Befunde vor und gab an, mit dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht einverstanden zu sein. Begründend führte sie aus, die Neufestsetzung sei nur nach einer mündlichen Aussprache mit der zuständigen Ärztin erfolgt. Nach der Besprechung mit einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass, so wie bei der ersten Beurteilung festgelegt wurde, keine Verbesserung der Erkrankung erfolgt sei, da es sich auch laut der Begutachtung der belangten Behörde um einen Dauerzustand handle. Die Befunde von 2013 und 2012 übersende die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Stellungnahme. Den nach einem neuen Termin am 29.01.2015 erstatteten Befund werde die Beschwerdeführerin nachreichen. Ein Attest über die bei der Beschwerdeführern kürzlich diagnostizierte Krankheit Hyperuricäme werde ebenfalls beigelegt. Abschließen führte die Beschwerdeführerin eine Liste der von ihr momentan eingenommen Medikamente an. Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst um neuerliche Überprüfung, ob die nunmehr erhobenen Einwendungen und Befunde eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens bewirkten. Die Ärztin für Allgemeinmedizin, die bereits die Gutachten vom 09.05.2012 und 14.11.2014 erstellt hatte, führte in ihrer Stellungnahme vom 24.01.2015 aus, die Zunahme der dermatologischen Beschwerden an den Händen (palmoplantare Psoriasis mit Rhagadenbildung) sei durch ein Anheben des Grades der Behinderung auf 30 % unter Position 01.01.02 berücksichtigt worden. Der kapillarmikroskopische Befund der Nagelfalzkapillaren bei Raynaudsyndrom zeige keine Befundveränderung zu den im Akt aufliegenden Befunden ("Hinweis auf beginnende Mikroangiopatzie"). Die Einschätzung des Leidens mit diesmal 10 % ergebe sich aus der Einschätzung nach der neuen Einschätzungsverordnung. Bezüglich des Leidenszustandes der Depression sei bei - wie von der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung am 03.11.2014 angegeben - fehlender Einnahme von antidepressiven Medikamenten und einer Bedarfskonsultation des Facharztes nicht von einer momentanen schweren Ausprägung der Depression auszugehen. Dem rezidivierenden Verlauf sei mit der Einschätzung der Position 03.06.01 mit 30 % Rechnung getragen worden. Eine Änderung der Einschätzung sei somit nicht gerechtfertigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2015 wurde auf Grund des Neufestsetzungsantrages der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgesetzt und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.08.2015, bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangt am 26.08.2015, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin brachte darin im Wesentlichen vor, ihr "psychiatrisch-neurologischer, körperlicher (Gicht) Zustand" habe sich nicht verbessert. Anschließend listete die Beschwerdeführerin die ihr verordneten Medikamente auf. Der Beschwerde sind ein nervenärztlicher Befund vom 17.08.2015, ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 14.02.2015 und ein Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 19.03.2015 beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 55. ...Paragraph 55, ...
G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1 BBG von der belangten Behörde wegen Wegfalls der Voraussetzungen einzuziehen.Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt daher aktuell 40 v. H., womit aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind. Der Behindertenpass ist daher
Paragraph 43, Absatz eins, BBG von der belangten Behörde wegen Wegfalls der Voraussetzungen einzuziehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W133.2113620.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.