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{'item': 'W137 1437774-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8Art 133§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW137 1437774-1 SpruchW137 1437774-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER ü

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Afghanistan zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.10.2015 erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.10.2015 erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken und dem schiitischen Glauben anzugehören. Er stamme aus Kabul, habe zwölf Jahre lang die Schule und in den knapp zwei Jahren vor seiner Ausreise die Universität besucht. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten; seine Familie (Eltern, Bruder) lebe in Kabul. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er eine sunnitische Mitstudentin habe heiraten wollen, dies jedoch von ihren Eltern aufgrund seiner Religion abgelehnt worden sei. Sie habe dann vorgeschlagen, eine "intime Beziehung" zu beginnen um Druck für die Heirat zu machen. Allerdings hätten ihr Vater, ein Kommandant, und ihre Brüder ihn umbringen wollen, als sie davon erfuhren. Ihr Vater habe ihn auch wegen Vergewaltigung bei der Polizei angezeigt. Andere Gründe für das Verlassen Afghanistans habe er nicht.
  2. Am 18.09.2012 wurde der Beschwerdeführer - nach einer zwischenzeitlichen Rücküberstellung aus Deutschland im Rahmen der Dublin-II-VO - vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er auf der Universität in Kabul eine Studentin namens Hasina kennengelernt habe und diese heiraten wollte. Entsprechende Anträge seien abgelehnt worden, weil sie aus einer sunnitischen Familie stamme und er Schiit sei. Ihr Vater sei "Kommandant der afghanischen Regierung und hat den Rang eines Generals im Verteidigungsministerium"; er und seine Söhne hätten ihn gewarnt und aufgefordert, sich von ihrer Tochter/Schwester fernzuhalten. Hasina habe ihm dann vorgeschlagen, mit ihr zu schlafen um eine Eheschließung so zu erzwingen. Das sei am 10.07.2012 auch geschehen. Doch ihr Vater habe dann Anzeige gegen ihn erstattet. Die Polizei sei auch zu seinen Eltern gekommen - er habe sich aber zu diesem Zeitpunkt schon bei einem Onkel versteckt. Die Uni habe er dann nicht mehr besucht; einzig in den Sportclub sei er noch gegangen. Auf dem abendlichen Heimweg zum Onkel sei dann am 14.07.2012 auf ihn geschossen worden, man habe ihn aber nicht getroffen. Deshalb habe er am folgenden Tag Kabul verlassen. Andere Gründe für das verlassen Afghanistans habe er nicht gehabt; er habe dort ein "gutes Leben" geführt und studieren können. Substanzielle Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Glaubens habe er nicht gehabt. Auf Nachfrage gab er an, Hasina im Frühjahr 2011 kennengelernt zu haben. Nach seinem Heiratsantrag hätten ihn die Brüder persönlich auf der Universität, der Vater telefonisch gewarnt. Zur Polizei habe er nach den Schüssen nicht gehen können, da er ja wegen Vergewaltigung angezeigt worden sei. Damals hätten zwei Unbekannte auf einem Motorrad "von weitem" auf ihn geschossen. Im Falle einer Rückkehr würde die Familie von Hasina ihn umbringen wollen - zudem würde er festgenommen und zum Tode verurteilt.
  3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.12.2012 legte der Beschwerdeführer eine Studienbestätigung der Universität Kabul vor. Er sei in Afghanistan mit Haftbefehl von der Polizei gesucht worden - zu Hause und auf der Universität. Aus ethnischen, politischen oder religiösen Gründen habe er in Afghanistan hingegen keinerlei Probleme gehabt. Danach wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wobei er ausführte, dass Hasinas Vater ein strenggläubiger "lokaler Kommandant" sei. Nachdem Hasina ihrer Familie vom (einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr mit ihm erzählt habe, hätte diese ihn persönlich mit dem Umbringen bedroht und bei den afghanischen Sicherheitsbehörden wegen Vergewaltigung angezeigt. Als ihn die Polizei zu Hause und auf der Uni gesucht habe, habe er sich bereits bei seinem Onkel versteckt. Da sein Vater sich um seine Flucht gekümmert habe, sei es ihm möglich gewesen, schon am Tag nach dem auf ihn geschossen worden war (also am 15.07.2012) Afghanistan zu verlassen. Zum Geschlechtsverkehr sei er letztlich von Hasina gedrängt worden - sie hätte auch gemeint, dass sie heiraten müssten, weil ohnehin "alle" von der Beziehung wüssten. Auch ihre Mutter sei dieser Meinung gewesen, nachdem sie vom Geschlechtsverkehr erfahren habe. Der Vater habe jedoch beschlossen, ihn umzubringen. Zu den Männern die am 14.07.2012 auf ihn geschossen hätten, könne er keine näheren Angaben machen. Er gehe davon aus, dass es sich um Leute handelt, die dafür bezahlt worden seien. Diese seien nach den Schüssen sofort weitergefahren, da es in der Nähe eine Polizeistation gebe. Darum hätten sie auch nicht geprüft, ob sie ihn getroffen hatten. Zudem sei es dunkel und die Entfernung "groß" gewesen. Hasinas Vater sei ein Kommandant, der gegen die Besatzungstruppen der UdSSR gekämpft habe, und immer noch mächtig und einflussreich. Für die Regierung arbeite er hingegen nicht; er habe lediglich in der Nachbarschaft diesen Anschein erweckt. Die Anzeige habe er nur erstattet um den Beschwerdeführer an einer Flucht in einen anderen Landesteil zu hindern. Er sei "sehr streng gläubig" und traditionell eingestellt. Seine Kinder (Hasina und ihre Brüder) seien jedoch sehr modern und hätten durchgesetzt, die Universität besuchen zu dürfen. Die Brüder hätten westliche Kleidung getragen, Hasina Jeans und ein Kopftuch, das aber "eher symbolisch" war. Von den Brüdern sei er jedes Mal nach seinen drei oder vier Heiratsanträgen aufgefordert worden, Hasina in Ruhe zu lassen. Konkrete Drohungen oder Übergriffe habe es jedoch nie gegeben. Auf eine Stellungnahme zu den vorgelegten Berichten betreffend Afghanistan verzichte er. Direkt bei der oben bezeichneten Einvernahme und im Juni 2013 legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine laufenden Integrationsbestrebungen vor.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013, Zahl: 12 10.364-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs.

1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung

§ 10Abs.

1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013, Zahl: 12 10.364-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er wegen vorehelichen Geschlechtsverkehrs behördlich oder von Privatpersonen verfolgt werde. Aus dem Vorbringen hätten sich erhebliche Widersprüche ergeben, es sei zudem nicht plausibel. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner existenziellen Notlage ausgesetzt; er verfüge in Österreich auch weder über ein schützenswertes Privatleben noch über ein Familienleben weshalb auch kein Ausweisungshindernis ersichtlich sei. Konkret wurde einleitend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe "erstmals" nach der Rücküberstellung aus Deutschland vorgebracht, dass sein Leben in Gefahr sei. Vielmehr habe er in Deutschland lediglich angegeben, sein Studium fortsetzen zu wollen. Damals sei er noch nicht "durch Dritte (Hilfsorganisationen, Privatpersonen, andere Asylwerber etc.)" beeinflusst gewesen. Dem Vorbringen sei daher "somit bereits aufgrund der angeführten Fakten die Glaubwürdigkeit abzusprechen". Zudem habe er widersprüchliche Angaben zur Person von Hasinas Vater, zu den Heiratsanträgen und den Drohungen gemacht. Es sei auch nicht plausibel, wie ein traditionell orientierter Kommandant von den eigenen Kindern gezwungen werden könnte, die Universität zu besuchen und westliche Kleidung zu tragen. Auch die Angaben zu dem behaupteten Anschlag und die pauschale Schilderung der Umstände des Geschlechtsverkehrs würden dazu beitragen, das Vorbringen als nicht glaubhaft einzustufen. Seine Existenz wäre angesichts der familiären Anknüpfungspunkte, seines Alters und seiner Ausbildung jedenfalls in Kabul gesichert.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nach seinem Aufgriff und der Ankündigung einer bevorstehenden Rücküberstellung nach Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer stets ein gleichbleibendes Kernvorbringen geschildert, und habe sich bei der Erstbefragung auch kurz fassen müssen. Das Vorbringen sei zudem plausibel; so sei es etwa üblich, dass ehemalige Kommandanten (neue) Uniformen tragen und versuchen würden, sich den Anschein einer offiziellen Funktion zu geben. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan seien hingegen "beschönigt"; die Sicherheitslage sei wesentlich labiler als dargestellt.
  2. Am 18.11.2014 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei das Bundesamt bereits im Vorfeld schriftlich erklärt hatte, an der Verhandlung nicht teilzunehmen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und der Verhandlung folgen zu können. Zudem legte er weitere Belege zum Beweis seiner laufenden Integrationsbestrebungen vor. Auf Nachfrage gab er an, dass sein Name "XXXX" laute; bei "XXXX" handle es sich um eine falsche Schreibweise. Die Dolmetscherin bestätigte, dass der Name des Beschwerdeführers mit "XXXX" transkribiert werden müsse. Seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen (Eltern, Bruder,Schwester) gehe es wirtschaftlich gut; sie hätten auch sonst keine Probleme. Er habe sich auf der Universität in eine Studentin namens Hasina verliebt; Heiratsanträge seien erfolglos gewesen, da ihr sunnitischer Vater die Beziehung unter Hinweis auf konfessionelle Unterschiede abgelehnt habe. Als Hasina davon erfahren habe, hätte sie vorgeschlagen "miteinander zu schlafen" um die Einwilligung ihrer Eltern zu erreichen. So sei es am 10.07.2012 auch in seinem Elternhaus zum Geschlechtsverkehr gekommen; er sei damals alleine zu Hause gewesen. Hasina habe das dann ihrer Mutter erzählt und diese dem Vater. Der habe allerdings Anzeige erstattet und die Absicht geäußert, ihn umzubringen. Hasinas Vater sei ein "ehemaliger Jahad-Angehöriger", der zwar keine berufliche Funktion im Verteidigungsministerium ausgeübt, dort aber dennoch über Macht und Einfluss verfügt habe. Er kenne zwar seinen Namen, habe ihn aber nie persönlich getroffen. Von Hasinas Brüdern sei er nach jedem Heiratsantrag aufgefordert worden, die Schwester in Ruhe zu lassen. Physische Gewaltanwendung habe es in diesem Zusammenhang aber nicht gegeben. Als er am 10.07.2012 von der Reaktion von Hasinas Familie gehört habe, sei er zu seinem Onkel gezogen - kurz danach hätten Beamte in seinem Elternhaus nach ihm gesucht. Zudem habe ihn Hasina Vater telefonisch bedroht. Über Hasinas weiteres Schicksal habe er keinerlei Kenntnis. In dieser Zeit sei er nur noch zum Training in seinen Boxverein gegangen; am Abend des 14.07.2012 (nach 21:00 Uhr) sei dann auf dem Heimweg auf ihn geschossen worden - es seien zwei Männer auf einem Motorrad gewesen. Die Gesichter seien verhüllt gewesen. Für ihn sei es klar gewesen, dass es sich um Attentäter gehandelt habe, die von Hasinas Vater angeheuert worden seien. Auf Nachfrage beschrieb der Beschwerdeführer ausführlich den Schauplatz dieses Vorfalls. Hasina habe von den Boxtrainings gewusst, wenn auch keine Details. Er habe auf dem Heimweg normale westliche Kleidung getragen; seine Sportsachen habe er in einem Spind im Club verwahrt. Es sei sein üblicher Heimweg gewesen, die Attentäter habe man sicher entsprechend informiert. Als die 3-4 Schüsse fielen habe er sich zu Boden geworfen, daher könne er auch nichts Genaueres sagen. Er selbst habe nie mit Waffen zu tun gehabt. Auf Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, Hasina habe sich modern aber "schicklich" (Hose, kurzer Mantel, Kopftuch) gekleidet; den Universitätsverlust hätte er ihr ohne Gesichtsverlust nicht verbieten können. Seinen Eltern sei die Anzeige zwar vorgelegt worden, sie hätten aber keine Kopie davon erhalten. Er sei wegen Vergewaltigung angezeigt worden um einerseits Hasina von Schuld zu entlasten; andererseits habe ihm ihr Vater dadurch die Möglichkeit genommen, in einen anderen Landesteil zu übersiedeln und dort weiter zu studieren. Hasina würde vor Gericht auch gezwungen, wahrheitswidrig gegen ihn auszusagen. Angesichts des Deliktes wäre auch das geringere Gewicht der Aussage einer Frau auch nicht weiter von Relevanz - bei solchen Delikten gehe es kaum noch um Aussagen, sondern nur noch um die Form der Strafe. Zu den gemeinsam mit der Ladung übermittelten Feststellungen zur Situation in Afghanistan wolle er nicht Stellung nehmen; soweit er es beurteilen könne, würden sie aber den Tatsachen entsprechen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und dem schiitischen Glauben an. Sein Name lautet "XXXX". Er stammt aus Kabul, wo er die Schule und anschließend bis zu seiner Ausreise die Universität besuchte. In Afghanistan (Kabul) leben nach wie vor seine Eltern und seine Geschwister in gesicherten sozialen Verhältnissen. Ihre wirtschaftliche Lage ist deutlich über dem Landesdurchschnitt anzusiedeln. Diese Verwandten sind auch keinen substanziellen Problemen und insbesondere keinen wie immer gearteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Juli 2012 und stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 09.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche substanziellen Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er eine Beziehung zur Tochter eines ehemaligen Mujaheddin-Kommandanten, die er auf der Uni kennengelernt habe, eingegangen sei und mit dieser gegen den Willen ihrer Familie auch vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Da die Familie zwar ebenfalls der tadschikischen Volksgruppe angehöre, jedoch sunnitischen Glaubens sei, habe sie die Beziehung kategorisch abgelehnt. Da er nun befürchte, wegen des vollzogenen Geschlechtsverkehrs von der Familie dieser Studentin umgebracht zu werden, sei er geflüchtet. Zudem behauptete der Beschwerdeführer vom Vater dieser Studentin wegen Vergewaltigung angezeigt worden und daher staatlicher (Straf-)Verfolgung ausgesetzt und mit dem Tode bedroht zu sein. In diesem Zusammenhang habe es auch am 14.07.2012 einen Attentatsversuch (mit einer Schusswaffe) auf ihn gegeben; mutmaßlich durch den Vater seiner Studienkollegin beauftragt. Anderen Verfolgungshandlungen - insbesondere solchen allein aufgrund seiner Konfession oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit - war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht ausgesetzt gewesen. Auch hatte er (abseits des Vorgebrachten) nie Probleme mit den staatlichen Behörden. Das (oben kurz zusammengefasste) Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als lediglich in seinem Kern, der Beziehung zu einer Studienkollegin und des vorehelichen Geschlechtsverkehrs mit dieser, als glaubhaft. Glaubhaft ist auch, dass der Beschwerdeführer deswegen vom Vater dieser Studentin telefonisch und ihren Brüdern aus diesem Grund nunmehr substanziell bedroht ist. Als Motiv für die nunmehrigen Drohungen konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er vorehelichen Geschlechtsverkehr mit einer Studienkollegin hatte, obwohl deren Familie andere Heiratspläne für sie hatte. Der schiitische Glaube des Beschwerdeführers war in diesem Zusammenhang zwar ein Grund für seine zuvor erfolgte Ablehnung (als möglicher Ehemann) durch die Familie seiner Studienkollegin, löste für sich jedoch nie Verfolgungshandlungen aus. Nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer jedoch den behaupteten familiären Hintergrund dieser Studentin und eine auf der konfessionellen Zugehörigkeit basierende Motivation seiner Verfolgung. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass die bezeichnete Studienkollegin die Tochter eines mächtigen ehemaligen Mujaheddin-Kommandanten ist, der eine konservativ-islamistische Ideologie vertritt. Ebenfalls nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer, dass im Auftrag ihrer Familie auf ihn am 14.07.2012 tatsächlich ein Mordanschlag verübt worden wäre. Darüber hinaus ist auch die behauptete Anzeige des Vaters der Studienkollegin gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang besteht auch kein reales Risiko, dass die (sexuelle) Beziehung des Beschwerdeführers öffentlich bekannt werden könnte. Selbst in diesem Fall wäre der Beschwerdeführer aber lediglich von Strafverfolgung betroffen, ohne dass ein spezifisches (auch nur angenommenes) Verfolgungsmotiv aus in der GFK definierten Gründen schlagend würde. Eine Schutzverweigerung seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Zudem hat der Beschwerdeführer nie den Versuch unternommen, behördlichen Schutz vor den geschilderten Verfolgungshandlungen zu erlangen. In Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan kann somit nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Es ist allerdings davon auszugehen, dass eine hinreichende Schutzgewährung durch die Behörden vor Übergriffen von Privatpersonen in der glaubhaft geschilderten Art und Weise zumindest im Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie dessen näherer Umgebung aus objektiven Gründen der Struktur und Ausstattung der lokalen Sicherheitsbehörden derzeit nicht möglich ist. Dem Beschwerdeführer steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor den glaubhaft gemachten Verfolgungshandlungen zur Verfügung. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat. 1.
  5. Zur aktuellen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: Allgemeines Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom
  6. April 2013) Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am
  7. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  8. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom
  9. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom
  10. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 4) Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe. (Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom
  11. Juni 2014) Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende
  12. (Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom
  13. Juni 2014) Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte. (DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom
  14. Juli 2014) Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich. (DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom
  15. Juli 2014) Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013) Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  16. Juni 2013, S. 4 und vom
  17. März 2014, S.4) Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  18. September 2012, S. 2) Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
  19. August 2013, S. 12) Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  20. September 2013, S. 1) Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  21. September 2012) Sicherheitslage allgemein Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres
  22. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr
  23. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom
  24. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
  25. August 2013, S. 15) Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (
  26. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom
  27. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom
  28. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom
  29. Mai 2013) Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses"
  30. Juli 2014, Zugriff
  31. Juli 2014) Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom
  32. Juli 2013) Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom
  33. Juni 2013) Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
  34. August 2013, S. 14) Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f) Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom
  35. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden. Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.) Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom
  36. September 2013) Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom
  37. November 2012 bis
  38. Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen
  39. Jänner und
  40. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen
  41. November 2012 und
  42. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
  43. März 2013) In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom
  44. Februar bis
  45. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
  46. Juni 2013) In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am
  47. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom
  48. Mai bis
  49. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
  50. September 2013)

ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom

  1. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11) In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014) Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete. Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren. (DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal,
  2. Juni 2014) Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom
  3. Juni 2014) Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom
  4. Juni 2014) Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
  5. Juli 2014, Zugriff
  6. Juli 2014) Sicherheitslage in Kabul Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom
  7. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012) Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012) Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom
  8. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul vom
  9. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom
  10. Juni 2013) Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am
  11. März
  12. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom
  13. Juni 2014) Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul: * Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom
  14. Juni 2014) * Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom
  15. Juni 2013) * Am
  16. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen
  17. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
  18. September 2013) * Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom
  19. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom
  20. Oktober 2013) * Am
  21. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom
  22. Dezember 2013) * Am
  23. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom
  24. Jänner 2014) * Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am
  25. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am
  26. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom
  27. Jänner 2014) * In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom
  28. Juli 2014) * In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
  29. Juli 2014) * Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
  30. Juli 2014, Zugriff
  31. Juli 2014) Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom
  32. Juli 2014) Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  33. März 2014, S. 10) Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012,
  34. April 2013, S. 22f.) Schiiten Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (
  35. Jänner 2012 bis
  36. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt. (U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom
  37. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom
  38. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom
  39. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009) Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  40. März 2014, S. 11) Ethnische Minderheiten: Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  41. März 2014, S. 10f) Tadschiken Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet. Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010 aus 2011, keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden. Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an. Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom

  1. November 2013) Geschlechtsspezifische Verfolgung Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am
  2. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat. Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben. Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte. Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am
  3. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien. Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am
  4. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt. Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor. Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent. Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am
  5. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird. Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  6. Jänner 2012, S 20ff, und vom
  7. Juni 2013, S. 12f,
  8. März 2014, S. 13.) Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren. (derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom
  9. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom
  10. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom
  11. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom
  12. Februar 2014, The Guardian: "Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom
  13. Februar 2014) Außereheliche Beziehungen In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch

der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt.

der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013) Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören: (i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden (ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung

Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld (iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen (iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird. Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom

  1. August 2013) Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  2. März 2014, S. 5) Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen. Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  3. September 2013, S. 12f) Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom
  4. August 2013) Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am
  5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen. (FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom
  6. Juli 2014, Zugriff
  7. Juli 2014) Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  8. März 2014, S. 12) Haftbedingungen Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki. (United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom
  9. April 2013) Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar. (United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom
  10. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom
  11. Februar 2013) AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet. (United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom
  12. April 2013) Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  13. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012,
  14. April 2013, S. 3f.) Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  15. März 2014, S. 18; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom
  16. Mai 2013)(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  17. März 2014, S. 18; vergleiche, Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom
  18. Mai 2013)

Amnesty International wurden in Afghanistan am

  1. und
  2. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  3. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom
  4. Mai
  5. USDOS, Human Right Practices 2012, vom
  6. April 2013, S. 3) Versorgungslage Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  7. März 2014, S. 20) Rückkehrfragen Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
  8. Jänner 2012, S. 28) Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom
  9. Mai 2012) Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16) Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom

  1. März 2014, S. 5) UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013). Ausweichmöglichkeiten Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  2. März 2014, S. 16) Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78) Risikogruppen In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus: • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen • Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen • Männer und Burschen im wehrfähigen Alter • Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden • Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung durch die Taliban verstoßen • Frauen • Kinder • Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind • lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI) • Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen • an Blutfehden beteiligte Personen • Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen. Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa: • die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern • Zwangsrekrutierung • die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen • steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren • die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung • die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Afghanistan und in Österreich sowie zu seiner Schulbildung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Die korrekte Schreibweise seines Namens wurde im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit der Dolmetscherin abgeklärt. Die Einschränkung auf eine Schreibweise ist auch deswegen angezeigt, weil es sich offenkundig nur um zwei (phonetisch bedingte) Schreibweisen desselben Namens handelt. Es gibt somit keinerlei Hinweis für die Angabe einer "alias"-Identität. Der Beschwerdeführer hat überdies im gesamten Verfahren nie gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen unmittelbar oder allein aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit behauptet und eine politische Tätigkeit ausdrücklich verneint. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung, in den Einvernahmen vom 18.09.2012 und 20.12.2012 vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dabei machte der Beschwerdeführer einen hinsichtlich des Kernvorbringens - der (sexuellen) Beziehung mit einer Studentin gegen den Willen ihrer Familie samt daraus resultierenden Drohungen - insgesamt glaubwürdigen Eindruck, zumal er seine Geschichte auch ohne substanzielle Widersprüche zu den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich und stimmig darlegen konnte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme des Bundesasylamtes nicht länger aufrecht zu erhalten, der Beschwerdeführer sei "nur zu Studienzwecken nach Europa gereist". Auch kann aus der Aussage (zukünftig) in Deutschland studieren zu wollen, für sich nicht einfach (unwiderlegbar) abgeleitet werden, der Beschwerdeführer hätte seinen Herkunftsstaat nicht aus anderen Gründen verlassen. Dass ein verfolgter Student sein Studium im Aufnahmestaat fortsetzen will (und möglicherweise darum versucht einen Staat gezielt "anzusteuern") ist jedenfalls völlig plausibel. Zudem stützt sich das Bundesasylamt diesbezüglich lediglich auf ein Schreiben der deutschen Behörden (aus dem etwa der Verlauf der Vernehmung nicht ersichtlich ist) und berücksichtigt nicht, dass dem Beschwerdeführer schon bei dieser Vernehmung mitgeteilt worden sein musste, dass seine Rücküberstellung nach Österreich geplant sei und er in Deutschland kein Asylverfahren durchlaufen werde. Insofern hat der Beschwerdeführer seine mutmaßlichen Asylgründe zum ersten Zeitpunkt dargelegt, zu dem sich eine Behörde überhaupt mit diesen befassen wollte. Dass nicht sein schiitischer Glaube sondern erst der Geschlechtsverkehr eine tatsächliche Verfolgung des Beschwerdeführers auslöste, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er zuvor zwar von der Familie der Studentin als Ehepartner abgelehnt worden und von ihren Brüdern aufgefordert worden sei, sich von ihr fernzuhalten. Physische Übergriffe oder Drohungen habe es aufgrund des nicht-sexuellen Kontakts jedoch nicht gegeben. Für die Annahme, ein vorehelicher Geschlechtsverkehr der Studentin mit einem Mann anderer Konfession oder Volksgruppenzugehörigkeit hätte bei ihrer Familie keine oder eine deutlich mildere Reaktion ausgelöst fehlt es angesichts der afghanischen Gesellschaftsordnung und Gesetzeslage an jeglicher Grundlage. Gänzlich anders war der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers jedoch, sobald es den ethnisch-religiösen Hintergrund der Studentin, ihre Familie und insbesondere die Person ihres Vaters betrifft. Hier waren die Angaben des Beschwerdeführers inhaltlich vergleichsweise dünn und unbestimmt bis widersprüchlich. Gleichzeitig waren die Behauptungen betreffend die ideologische Ausrichtung des Vaters in hohem Maße nicht stimmig mit den Angaben des Beschwerdeführers zum Lebensstil der Mitstudentin. Auf entsprechenden Vorhalt versuchte der Beschwerdeführer einen gesellschaftlichen Druck, auch Töchter studieren zu lassen, darzulegen, konnte damit allerdings nicht überzeugen. Gerade weil der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass seine Mitstudentin für afghanische Verhältnisse auffallend selbständig erzogen war (offenkundig auch alleine außer Haus gehen konnte), sich zwar nicht anzüglich, wohl aber weit weg von traditionell oder konservativ kleidete und schließlich auch noch initiativ die Beziehung auf eine sexuelle Ebene leitete, ist der behauptete islamisch-Konservative Hintergrund ihres Vaters deutlich nicht glaubhaft. Es ist auszuschließen, dass ein islamistischer Mujaheddin-Kommandant seiner Tochter (angesichts der afghanischen Rechtslage) ein derartiges Verhalten - selbst unter Ausklammerung des Geschlechtsverkehrs - über Jahre hinweg "durchgehen" lassen würde. Die Behauptung, die Verweigerung von Fortbildung hätte zumindest in Kabul einen "Gesichtsverlust" für den Vater bedeutet, ist angesichts der Berichtslage zur Situation von Frauen in Afghanistan schlicht abwegig. Hinsichtlich der Schilderung der Funktionen des Vaters wurde der Beschwerdeführer in den Einvernahmen unpräzise und unbestimmt; teilweise brachte er mehr Mutmaßungen als Angaben vor: sie wechselten zwischen einem "lokalen Kommandanten", einem "General im Verteidigungsministerium" oder einem "ehemaligen Jahad-Angehörigen" ohne offizielle Funktion aber mit Einfluss. Nicht glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer auch den behaupteten Mordversuch. Abgesehen von der gänzlich dilettantischen Durchführung - Schüsse aus einer größeren Distanz im Vorbeifahren am späten Abend auf eine in dieser Situation individuell nicht erkennbare Person - die nicht zu einem langjährigen Kämpfer und Kommandanten passt, kann auch nicht nachvollzogen werden, wieso sich eine Person mit dem (vom Beschwerdeführer behaupteten) Hintergrund und Einfluss derart unprofessioneller Helfer bedienen sollte. Zur Gänze nicht glaubhaft ist - vor dem Hintergrund der unwidersprochenen oben wiedergegebenen Berichte zur Situation in Afghanistan - auch, dass der Vater der Studentin ihn gegenüber der Polizei der Vergewaltigung seiner Tochter bezichtigt hätte und es ihm damit gelungen wäre, sie von jeder Mitschuld (und Strafverfolgung) zu befreien noch seiner Familienehre Schaden zuzufügen. Beides ist

den einschlägigen Feststellungen bei "Zina-Delikten" (sowohl vorehelicher Geschlechtsverkehr als auch Vergewaltigung) gerade nicht der Fall - zudem würde in diesem Zusammenhang der Lebenswandel der Tochter erst recht wieder auf den Vater zurückfallen. Schließlich gibt es auch keinen vernünftigen Grund, warum der Beschwerdeführer in einem solchen Fall zu seinen eigenen Lasten lügen sollte - umso weniger, als seine Aussage höheres Gewicht hätte als jene der Studentin. Es gibt daher für den Vater der Studentin keinen Grund, den vorehelichen Geschlechtsverkehr seiner Tochter in irgendeiner Form öffentlich zu machen. Umso weniger, als er ohnehin vorhat, das "Problem" ohne Einschaltung der Behörden zu "regeln". Daher steht fest, dass der voreheliche Geschlechtsverkehr nur ganz wenigen Personen bekannt ist und kein Beteiligter irgendein Interesse hat, diesen Vorfall in Afghanistan öffentlich zu machen. Dementsprechend ist auch eine staatliche (Straf-)Verfolgung des Beschwerdeführers aus diesem Grund auszuschließen. Durch die fehlende Glaubhaftigkeit des konservativen bis radikalen sunnitischen Familienhintergrunds gibt es auch keinen Hinweis, dass die glaubhafte Verfolgung des Beschwerdeführers durch Privatpersonen (die Familie der namhaft gemachten Studentin) vorrangig auf ethnischen oder religiösen Motiven beruhen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch ein sunnitischer Mann (ohne massiven Einfluss) in gleicher Weise behandelt worden wäre, liegt das Grundproblem doch im vorehelichen Geschlechtsverkehr an sich und nicht in der konkreten Person (die längere Beziehung als solche hat - trotz wiederholter Heiratsanträge - nach Angaben des Beschwerdeführers nicht zu substanziellen Verfolgungshandlungen geführt). Es handelt sich damit um eine Verfolgung aufgrund einer Ehrverletzung, von der ausschließlich der unmittelbare "Täter" betroffen ist. Das religiöse Element mag die stets bestehende Ablehnung noch verstärken, ist aber nicht der eigentliche Verfolgungsgrund. Da aber der behauptete religiöse Hintergrund der Familie der Studentin wie dargelegt nicht belegbar war und auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte, kann auch keine auf einem anderen religiösen Hintergrund aufgebaute Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht werden. Zudem fällt durch die fehlende Glaubhaftigkeit der Anzeige auch das Risiko einer staatlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund eines "Zina-Vergehens" weg. Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass andere Personen als die unmittelbar Betroffenen, die Eltern der Studentin und ihre Brüder von dem Geschlechtsverkehr wissen. Zudem ist auszuschließen, dass eine Familie von sich aus eine solche "Ehrverletzung" (auch nur gegenüber Behörden) öffentlich machen sollte - dass dies nötig gewesen wäre, um dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zu nehmen konnte nicht glaubhaft und schlüssig dargelegt werden. Insbesondere ist auch - wie oben dargestellt - angesichts der afghanischen Rechtslage und der dortigen Gesellschaftsstrukturen auszuschließen, dass ein Strafprozess wegen Vergewaltigung ohne festgestellte Mitschuld der weiblichen Beteiligten und damit erst Recht einem massiven Ehrverlust ihrer Familie (nun erstmalig auch in der Öffentlichkeit) einhergehen würde. Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Dies gilt insbesondere für Gründe der ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit. Auch hat der Beschwerdeführer nie behauptet, bei den zuständigen Sicherheitsbehörden Schutz gesucht zu haben, weshalb es auch für eine (drohende) Schutzverweigerung aus asylrelevanten Gründen keinen Anhaltspunkt gibt. Eine generelle Schutzverweigerung gegenüber Schiiten und/oder Tadschiken ist in Afghanistan - und insbesondere in der Provinz Kabul - jedenfalls nicht feststellbar. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - (drohende) Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - schlüssig darlegen konnte. 2.

  1. Gleichwohl ist glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort (und dessen näherer Umgebung) ein hinreichender Schutz vor der glaubhaft gemachten (nicht asylrelevanten) nunmehr drohenden Privatverfolgung durch die Familie seiner der Studentin - wobei substanzielle Gewaltanwendung durchaus wahrscheinlich ist - derzeit kein hinreichender Schutz zukommen würde. Dies allerdings lediglich aus den oben in Punkt II.1.
  2. ersichtlichen allgemeinen Mängeln im Bereich der Sicherheitsbehörden, die objektiv (unabhängig von der Person des Beschwerdeführers) einer hinreichenden Schutzgewährung entgegenstehen.2.
  3. Gleichwohl ist glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort (und dessen näherer Umgebung) ein hinreichender Schutz vor der glaubhaft gemachten (nicht asylrelevanten) nunmehr drohenden Privatverfolgung durch die Familie seiner der Studentin - wobei substanzielle Gewaltanwendung durchaus wahrscheinlich ist - derzeit kein hinreichender Schutz zukommen würde. Dies allerdings lediglich aus den oben in Punkt römisch zwei.1.
  4. ersichtlichen allgemeinen Mängeln im Bereich der Sicherheitsbehörden, die objektiv (unabhängig von der Person des Beschwerdeführers) einer hinreichenden Schutzgewährung entgegenstehen. Die Feststellungen zur derzeit fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) in Afghanistan ergeben sich aus den unbestrittenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Konkret ist festzustellen, dass eine solche für den Beschwerdeführer mangels familiärer Anknüpfungspunkte außerhalb Kabuls nicht gegeben wäre. Dort allerdings wäre er der realen Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt. Grundsätzliche Bedenken - etwa aufgrund der Sicherheitslage - gegen eine Niederlassung in der Stadt Kabul bestehen hingegen nicht. Die Situation ist nach wie vor relativ stabil (wenngleich die Gefährdung höher ist als noch vor einigen Jahren) und die verzeichneten Anschläge richten sich vorrangig gegen Personengruppen und Ziele (Soldaten, Amtsgebäude, Ausländer), zu denen der Beschwerdeführer keine persönliche Verbindung hat, mit denen er beruflich nie zu tun hatte und denen er auch weitgehend problemlos ausweichen kann. Es gibt auch keinen Hinweis, dass dem Beschwerdeführer derartige Selbstbeschränkungen zum eigenen Schutz nicht zumutbar wären. Insgesamt ergibt sich damit, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort kein Schutz vor der ihm drohenden nicht asylrelevanten Verfolgung gewährt werden könnte und eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative für ihn derzeit nicht zur Verfügung steht. 2.
  5. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan sowie zur Sicherheitslage in ausgewählten (für das Verfahren relevanten) Provinzen stützen sich auf objektives Berichtsmaterial, das dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden ist. Diesem wurde auf ausdrückliche Nachfrage inhaltlich nicht entgegen getreten, vielmehr wurden sie im Verlauf der Verhandlung als "größtenteils" den Tatsachen entsprechend eingestuft. Auch in der Folge wurde keine Stellungnahme mehr übermittelt.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.3.
  8. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfah

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