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{'item': 'W140 2119983-1'}

Obsah (24)§ 22a§ 35§ 40§ 14Art. 133Artikel 28§ 5Artikel 18§ 61Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 56§ 77§ 1§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW140 2119983-1 SpruchW140 2119983-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER

§ 22aAbs. 1 idg

F iVm. Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird

§ 40Abs. 5 Vw

GVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird

Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. V.

§ 14TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (Geb

G) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf.

Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 21.01.2016 um 11.25 Uhr, wurde über den BF

Artikel 28Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i

Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl l Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 21.01.2016 um 11.25 Uhr, wurde über den BF

Artikel 28Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt l Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 21.01.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "F: Sind Sie in der Lage der Einvernahme zu folgen? A: Ja ich kann der Einvernahme folgen F: Werden Sie durch einen Rechtsberater vertreten A: Nein habe ich nicht F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente? A: Ich besitze einen Identitätsnachweis, welche meine Frau hat F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige? A: Ja in Österreich lebt meine Ehefrau F: Seit wann sind sie in Österreich A: Ich bin seit 5 Monaten in Österreich F: Wann und wo haben Sie geheiratet A:ln Afghanistan von 6 Jahren F: Seit wann ist Ihre Ehefrau in Österreich A:Seit etwa 15 Jahren F: Aber Sie haben in Afghanistan geheiratet. A: Wir waren Jahre bevor verlobt, die Ehe wurde in Kabul geschlossen, sie hat einen Vertreter geschickt und unsere Ehe wurde von einem Mullah in Anwesenheit ihres Vertreter geschlossen F: Ihre Frau war bei Ihrer Trauung nicht anwesend A: Nein war Sie nicht F:Wann haben Sie Ihre Ehefrau das letzte Mal gesehen bevor sie in Österreich eingereist sind A:Wir waren sehr jung als wir verlobt wurden, dann haben die Taliban das Regime übernommen und ich bin mit meiner Familie in den Iran geflüchtet und meine Ehefrau ist nach Österreich geflüchtet F: Wann habe Sie Ihre Ehefrau das letzte Mal gesehen bevor sie nach Österreich gekommen sind. A:Vor 6 Jahren habe ich meine Ehefrau gefunden habe den Kontakt mit Ihr aufgenommen via Skype und dann vor 5 Monaten habe ich meine Ehefrau wiedergesehen. F: Sie waren ca 5 1/2 Jahre verheiratet bevor Sie Ihre Ehefrau wiedergesehen haben. A: Ja das stimmt. F: Das ist schon eine lange Zeit A: Meine Ehefrau war noch minderjährig, sie musste arbeiten um die Unterlagen vorzubereiten damit ich legal einreisen kann, deshalb hat das ganze so lange gedauert F:Wie alt ist Ihre Frau und wie heißt sie und wo wohnt sie A: Sie ist 28 Jahre und lebt in XXXX und heißt XXXXA: Sie ist 28 Jahre und lebt in römisch 40 und heißt römisch 40 F: Aber vor 6 Jahren war Ihre Ehefrau bereits volljährig? A: Wir haben beide versucht, dass ich legal einreise. F: Wo haben Sie Familienangehörige? A: In Kabul leben mein Vater, meine Mutter, meine 4 Schwestern und meine 3 Brüder. F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel? A: Ich habe 20 Euro F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten? A: Nein besitze ich nicht. F: Sind Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen egal ob legal oder illegal A: Nein bin ich nicht. F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet? A: Ja in einem Flüchtlingslager, in XXXXA: Ja in einem Flüchtlingslager, in römisch 40 F: Haben sie in Österreich eine Wohnung? A: Nein habe ich nicht. F: Wann haben Sie ihr Heimatland verlassen? A: Ich habe Afghanistan vor etwa 5 1/2 bis 6 Monaten verlassen. F: Was war das Ziel ihrer Reise als Sie ihr Heimatland verlassen haben? A: Ich wollte nach Österreich. F: Warum kommen Sie nach Österreich? A: Weil meine Frau in Österreich lebt F: Willigen Sie in ihre Abschiebung nach Bulgarien ein? A: Es ist unmöglich. F: Haben sie vor sich ihrer Abschiebung zu widersetzen? A: Ja da meine Ehefrau lebt in Österreich. F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente? A: Ich bin gesund F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo? A: Nein war ich nicht. F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen, dass Sie anschließend in Schubhaft kommen A: Ich möchte nicht nach Bulgarien. V: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift übergeben. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache, sowie eine Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung. Haben Sie noch Fragen? A: Ich möchte nicht von meiner Ehefrau getrennt werden, da sie in Österreich lebt"

  1. Mit dem am 22.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 22.01.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen sowie den BF von der Eingabegebühr zu befreien (im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde wurde beantragt, dieser keine Kosten zuzuerkennen), einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer beizugeben sowie in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen. Insbesondere wird auf die in Österreich lebende Ehefrau des Beschwerdeführers verwiesen.
  2. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ XXXX in Schubhaft befinde. Das BFA erstattete keine Stellungnahme und beantragte auch keine Kosten.
  3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ römisch 40 in Schubhaft befinde. Das BFA erstattete keine Stellungnahme und beantragte auch keine Kosten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX, geboren am XXXX) und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF stellte am 02.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein EURODAC - Abgleich ergab einen Treffer von Bulgarien.1.
  6. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (römisch 40 , geboren am römisch 40 ) und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF stellte am 02.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein EURODAC - Abgleich ergab einen Treffer von Bulgarien. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 21.01.2016 (11.25 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ XXXX vollzogen.Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 21.01.2016 (11.25 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ römisch 40 vollzogen. 1.
  7. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Das BFA stellte an die zuständige Dublin-Kontaktbehörde Bulgariens am 08.09.2015 ein Ersuchen nach der Dublin III-VO. Am 24.09.2015 wurde ein Verfristungsschreiben an Bulgarien gerichtet. Am 21.01.2016 sowie am 22.01.2016 wurde Bulgarien die Verfristung nochmals zur Kenntnis gebracht.1.
  8. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Artikel 2, Litera c, Dublin-VO. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Das BFA stellte an die zuständige Dublin-Kontaktbehörde Bulgariens am 08.09.2015 ein Ersuchen nach der Dublin III-VO. Am 24.09.2015 wurde ein Verfristungsschreiben an Bulgarien gerichtet. Am 21.01.2016 sowie am 22.01.2016 wurde Bulgarien die Verfristung nochmals zur Kenntnis gebracht. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde ohne in die Sache einzutreten

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 18.1.b i.Vm.

25.2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt I).

§ 61Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. 1 Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

§ 61

Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig (Spruchpunkt II).Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 18.1.b i.Vm.

25.2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). In dieser Entscheidung wurde das in der Beschwerde vorgebrachte Familienleben des BF bereits umfassend geprüft: "Sie sind spätestens am 02.09.2015 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal. Sie reisten alleine ein und sind für niemanden sorgepflichtig. Sie haben angeblich eine Ehefrau im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Es wird festgestellt, dass Sie mit Ihrer Ehefrau nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie sind nicht explizit von Ihr abhängig. Sie sind derzeit in Bundesbetreuung." (...) "Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen. Sie reisten alleine in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Tatsache, dass der Asylwerber in Österreich ein schützenswertes Familienleben führen würde und seine Ausweisung daher sowohl Ihn als auch seine Frau in Ihren geschützten Rechten durch Art.8 EMRK verletzen würde, ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist damit begründet, dass die Gültigkeit der Ehe aufgrund folgender Voraussetzungen erfüllt sein muss, um von einer gültigen Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft ausgehen zu können:"Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen. Sie reisten alleine in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Tatsache, dass der Asylwerber in Österreich ein schützenswertes Familienleben führen würde und seine Ausweisung daher sowohl Ihn als auch seine Frau in Ihren geschützten Rechten durch Artikel 8, EMRK verletzen würde, ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist damit begründet, dass die Gültigkeit der Ehe aufgrund folgender Voraussetzungen erfüllt sein muss, um von einer gültigen Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft ausgehen zu können: Die Ehe muss bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Dabei ist zu beachten, dass diese Regelung nicht darauf abstellt, dass die Ehe im Herkunftsstaat geschlossen worden ist, sondern dass die Ehe rein rechtlich im Herkunftsstaat gültig ist. Jedenfalls ausreichend ist es, wenn die Ehe beispielsweise im Iran oder Pakistan geschlossen und sind die Ehegatten anschließend nach Afghanistan zurückgekehrt und erst danach nach Österreich geflüchtet, so ist das ausreichend (siehe dazu Erkenntnisse des BVwG und des VfGH unter Punkt 4). Bei Ehepaaren, die nie im Herkunftsstaat als Eheleute gelebt haben (z. B. Ehe zwischen zwei afghanischen Staatsangehörigen wurde in Pakistan geschlossen und die Eheleute sind nie nach Afghanistan zurückgekehrt) sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In einem solchen Fall ist zu überprüfen, ob die Verweigerung der Einreise des nicht in Österreich aufhältigen Ehegatten die in Art. 8 EMRK garantierten Rechte verletzen würde. Dies ist dann der Fall wenn ein gemeinsames Familienleben bisher bestanden hat und dieses in Österreich fortgesetzt werden soll. Es muss bereits im Herkunftsland ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK gegeben haben, das weiterhin fortgesetzt werden soll und dessen Fortsetzung nur in Österreich möglich ist. Sie erfüllen diese Voraussetzungen aus folgenden Gründen nicht: Sie gaben in Ihrem Parteigehör an, Sie hätten Ihre Frau übers Internet per Skype im Beisein von Rechtsberatern geehelicht. Im österreichischen Rechtsbereich ist die Ehe jedoch unter Berücksichtigung folgender Tatsachen unwirksam. Ein gemeinsames Familienleben unterliegt einer Anwesenheitspflicht. Sogar bei der Hochzeit waren Sie räumlich getrennt. Es erscheint schleierhaft wie die Zeremonie übers Internet vollzogen werden konnte ohne Beeinträchtigung von Abläufen und Formalitäten. Erschwerend kommt hinzu, dass eine ausländische Behörde auf österreichischem Bundesgebiet nicht befähigt ist, eine sogenannte Konsularehe zu schließen. Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer Staatsbürgerinnen vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("Konsularehe") vor. Eine zwischen einer/einem österreichischen und einer/einem ausländischen Partnerin vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wurde, eine solche Form der Eheschließung anerkennt. Zudem sind Sie kein österreichischer Staatsbürger. Sie haben auch zu keinem Zeitpunkt versucht, legal eine Familienzusammenführung in die Wege zu leiten. Äußerst interessant ist auch die Tatsache, dass Ihre Frau bei der anschließenden Zeugeneinvernahme ausgesagt, dass die Ehe von Ihren Eltern, bzw. Schwiegereltern organisiert worden wäre. Ihre Frau kam im Kindesalter nach Österreich lebt auch schon seit etwa 15 Jahren hier. Somit haben Sie nie eine reguläre Chance gehabt, Ihre Frau persönlich kennen zu lernen. Weiters sei angemerkt, dass Sie sich nun seit 02.09.2015 im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und seit diesem Tag in der GVS in Traiskirchen untergebracht sind. Somit haben Sie seit Ihrer Einreise in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben mit Ihrer angeblichen Frau geführt. In diesem Zusammenhang sei nochmals erwähnt, dass es ganz offensichtlich ist, dass diese Ehe - sofern Sie tatsächlich besteht - eindeutig fingiert ist. Offensichtlich versuchen Sie mit dieser Vorgehensweise einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erschleichen um somit die Dublin III VO zu untergraben. Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung jedoch immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremden- und Zuwanderungswesen."Die Ehe muss bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Dabei ist zu beachten, dass diese Regelung nicht darauf abstellt, dass die Ehe im Herkunftsstaat geschlossen worden ist, sondern dass die Ehe rein rechtlich im Herkunftsstaat gültig ist. Jedenfalls ausreichend ist es, wenn die Ehe beispielsweise im Iran oder Pakistan geschlossen und sind die Ehegatten anschließend nach Afghanistan zurückgekehrt und erst danach nach Österreich geflüchtet, so ist das ausreichend (siehe dazu Erkenntnisse des BVwG und des VfGH unter Punkt 4). Bei Ehepaaren, die nie im Herkunftsstaat als Eheleute gelebt haben (z. B. Ehe zwischen zwei afghanischen Staatsangehörigen wurde in Pakistan geschlossen und die Eheleute sind nie nach Afghanistan zurückgekehrt) sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In einem solchen Fall ist zu überprüfen, ob die Verweigerung der Einreise des nicht in Österreich aufhältigen Ehegatten die in Artikel 8, EMRK garantierten Rechte verletzen würde. Dies ist dann der Fall wenn ein gemeinsames Familienleben bisher bestanden hat und dieses in Österreich fortgesetzt werden soll. Es muss bereits im Herkunftsland ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gegeben haben, das weiterhin fortgesetzt werden soll und dessen Fortsetzung nur in Österreich möglich ist. Sie erfüllen diese Voraussetzungen aus folgenden Gründen nicht: Sie gaben in Ihrem Parteigehör an, Sie hätten Ihre Frau übers Internet per Skype im Beisein von Rechtsberatern geehelicht. Im österreichischen Rechtsbereich ist die Ehe jedoch unter Berücksichtigung folgender Tatsachen unwirksam. Ein gemeinsames Familienleben unterliegt einer Anwesenheitspflicht. Sogar bei der Hochzeit waren Sie räumlich getrennt. Es erscheint schleierhaft wie die Zeremonie übers Internet vollzogen werden konnte ohne Beeinträchtigung von Abläufen und Formalitäten. Erschwerend kommt hinzu, dass eine ausländische Behörde auf österreichischem Bundesgebiet nicht befähigt ist, eine sogenannte Konsularehe zu schließen. Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer Staatsbürgerinnen vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("Konsularehe") vor. Eine zwischen einer/einem österreichischen und einer/einem ausländischen Partnerin vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wurde, eine solche Form der Eheschließung anerkennt. Zudem sind Sie kein österreichischer Staatsbürger. Sie haben auch zu keinem Zeitpunkt versucht, legal eine Familienzusammenführung in die Wege zu leiten. Äußerst interessant ist auch die Tatsache, dass Ihre Frau bei der anschließenden Zeugeneinvernahme ausgesagt, dass die Ehe von Ihren Eltern, bzw. Schwiegereltern organisiert worden wäre. Ihre Frau kam im Kindesalter nach Österreich lebt auch schon seit etwa 15 Jahren hier. Somit haben Sie nie eine reguläre Chance gehabt, Ihre Frau persönlich kennen zu lernen. Weiters sei angemerkt, dass Sie sich nun seit 02.09.2015 im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und seit diesem Tag in der GVS in Traiskirchen untergebracht sind. Somit haben Sie seit Ihrer Einreise in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben mit Ihrer angeblichen Frau geführt. In diesem Zusammenhang sei nochmals erwähnt, dass es ganz offensichtlich ist, dass diese Ehe - sofern Sie tatsächlich besteht - eindeutig fingiert ist. Offensichtlich versuchen Sie mit dieser Vorgehensweise einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erschleichen um somit die Dublin römisch drei VO zu untergraben. Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung jedoch immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremden- und Zuwanderungswesen." Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge keine Beschwerde. Die Entscheidung erwuchs am 20.01.2016 in Rechtskraft. Am 25.01.2016 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde diesem Antrag keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.3. Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel wurde am 25.01.2016 sowie am 28.01.2016 die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Am 22.01.2016 wurde den bulgarischen Behörden die eskortierte Flugüberstellung des BF avisiert. Es ist beabsichtigt, den BF am 08.02.2016 eskortiert (auf dem Luftweg) nach Bulgarien zu überstellen. 1.4. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien nicht freiwillig nachgekommen. Im Zuge der Einvernahme am 21.01.2016 brachte der BF vor, dass er sich seiner Abschiebung nach Bulgarien widersetzen werde. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (XXXX, geboren am XXXX) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (römisch 40 , geboren am römisch 40 ) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Hinsichtlich der Feststellungen in Bezug auf das Familienleben des BF ist auf die Dublinentscheidung zu verweisen. Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist. Andererseits darauf, dass der BF in der Einvernahme am 21.01.2016 vorbrachte, dass er sich seiner Abschiebung nach Bulgarien widersetzen werde. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A.I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da

§ 56(3) leg.

cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des

  1. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da

Paragraph 56,

(3)leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des
  1. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Bulgarien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Bulgarien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Artikel 28, Dublin III-VO gestützt. Artikel 28
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Bulgarien) - diese auch rechtlich und faktisch möglich ist, konnte die Verwaltungsbehörde von einem aufrechten Sicherungszweck ausgehen.Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Artikel 5, Litera f, EMRK und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Bulgarien) - diese auch rechtlich und faktisch möglich ist, konnte die Verwaltungsbehörde von einem aufrechten Sicherungszweck ausgehen. Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde vermag nicht zu überzeugen, da diesem bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendendenEin Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hält sich unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF hat vor seiner Festnahme und vor der Anordnung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde ohne in die Sache einzutreten

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 18

.1.b i.Vm.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hält sich unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF hat vor seiner Festnahme und vor der Anordnung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 18.1.b i.Vm.

25.2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt I).

§ 61Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. 1 Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

§ 61Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig (Spruchpunkt II).

Diese Entscheidung setzt sich ausführlich mit der - in der Beschwerde gerügten - übers Internet per Skype geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers auseinander. Gegen den BF besteht eine seit dem 20.01.2016 rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung. Der BF ist trotz Kenntnis der Entscheidung im Bundesgebiet verblieben und hat im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2016 angekündigt sich der Überstellung widersetzen zu wollen.25.2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Diese Entscheidung setzt sich ausführlich mit der - in der Beschwerde gerügten - übers Internet per Skype geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers auseinander. Gegen den BF besteht eine seit dem 20.01.2016 rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung. Der BF ist trotz Kenntnis der Entscheidung im Bundesgebiet verblieben und hat im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2016 angekündigt sich der Überstellung widersetzen zu wollen. Dem am 25.01.2016 aus dem Stande der Schubhaft gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die erhebliche Fluchtgefahr im Fall des BF ist insbesondere durch eine qualifizierte Ausreiseunwilligkeit anzunehmen; qualifiziert insofern, als der BF durch das Vorbringen "des Bestehens eines Familienlebens" offensichtlich Alles daran setzen wird, seine Ausreise zu verhindern. Sohin handelt es sich bei der Äußerung des BF nicht nach Bulgarien überstellt werden zu wollen nicht um die bloße Kundgabe von Ausreiseunwilligkeit. Zusätzlich verfügt der BF in Österreich über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine eigenen ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. Das offensichtliche Fehlen einer ausreichenden sozialen Verankerung zeigt die Angewiesenheit auf den Staat (Grundversorgung) auf. Mit dem Vorbringen eine bereits angemietete Wohnung mit seiner Frau beziehen zu wollen ist für den BF insofern nichts gewonnen - der Beschwerdeführer war bis zu seiner Einvernahme am 21.01.2016 in der Grundversorgung gemeldet - als begründet davon auszugehen ist, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften/Ausreise nach Bulgarien einzuhalten. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF der folgenden Abschiebung entziehen könnte. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77.

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Es war nicht davon auszugehen, dass sich der BF in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Überstellung nach Bulgarien aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, insbesondere durch sein bisheriges Verhalten, der Ankündigung in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2016 sich der bevorstehenden Überstellung nach Bulgarien zu widersetzen. Im Ergebnis hatte daher die Verwaltungsbehörde aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltensweise zu Recht angenommen, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Es war nicht davon auszugehen, dass sich der BF in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Überstellung nach Bulgarien aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, insbesondere durch sein bisheriges Verhalten, der Ankündigung in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2016 sich der bevorstehenden Überstellung nach Bulgarien zu widersetzen. Im Ergebnis hatte daher die Verwaltungsbehörde aufgrund der vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltensweise zu Recht angenommen, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung widersetzen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. § 76 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung widersetzen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft): Den oben unter Punkt 3.
  2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bis dato keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gezeigt hat. Der BF hielt sich wissentlich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, da er von der geltenden Ausreiseentscheidung in Kenntnis war. Insbesondere ist auf den Umstand zu verweisen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt sich der Abschiebung zu widersetzen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens/Widersetzens der Überstellung weiterhin als erheblich. Die Anordnung eines gelinderen Mittels

§ 77

FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen. Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.4. Zu Spruchpunkt A.III. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - sind

§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw

GVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die beschwerdeführende Partei vollständig unterlag, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Auf die Ausführungen, welche auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde - unter Hinweis aus Art 6 GRC und Art 5 Abs. 4 EMRK - zielen, brauchte insofern nicht eingegangen zu werden, als die Verwaltungsbehörde keinen Ersatz ihrer Aufwendungen beantragte.Auf die Ausführungen, welche auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde - unter Hinweis aus Artikel 6, GRC und Artikel 5, Absatz 4, EMRK - zielen, brauchte insofern nicht eingegangen zu werden, als die Verwaltungsbehörde keinen Ersatz ihrer Aufwendungen beantragte. 3.5. Zu Spruchpunkt A.IV. (Verfahrenshelfer): In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des Paragraph 40, VwGVG und Artikel 47, GRC beizugeben. § 40
(2)Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.Paragraph 40,
(2)Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5)Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. Da der Beschwerdeführer am 21.01.2016 einen Bevollmächtigten mit der rechtsfreundlichen Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren betraute und dieser auch im gegenständlichen Verfahren einschritt - Beschwerdeerhebung am 22.01.2016 - war in Anwendung des Abs. 5 leg. cit. kein Verfahrenshelfer beizugeben.Da der Beschwerdeführer am 21.01.2016 einen Bevollmächtigten mit der rechtsfreundlichen Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren betraute und dieser auch im gegenständlichen Verfahren einschritt - Beschwerdeerhebung am 22.01.2016 - war in Anwendung des Absatz 5, leg. cit. kein Verfahrenshelfer beizugeben. Der Vollständigkeit halber sei auf das im Zusammenhang mit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich in Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit vorgesehene Prozedere zu verweisen.Der Vollständigkeit halber sei auf das im Zusammenhang mit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich in Absatz 2 und Absatz 3, leg. cit vorgesehene Prozedere zu verweisen. 3.6. Zu Spruchpunkt A.V. (Befreiung von der Eingabegebühr): § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

§ 1BVw

G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen. Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). 3.7. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22aAbs. 1a BFA-VG i

Vm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Schon aufgrund des Fortsetzungsausspruches

§ 22aAbs.

3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Schon aufgrund des Fortsetzungsausspruches

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen. 3.8. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und

§ 21Abs.

7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.9. Zu B) Zulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch drei. - nicht zuzulassen. Auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da sich gegenständlich bereits aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des § 40 Abs. 5 VwGVG die Frage der Beigebung eines (kostenlosen) Verfahrenshelfers infolge des Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses nicht stellt.Auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da sich gegenständlich bereits aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG die Frage der Beigebung eines (kostenlosen) Verfahrenshelfers infolge des Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses nicht stellt. Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen: Ausdrücklich sind

§ 14Geb

G idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.Ausdrücklich sind

Paragraph 14, GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W140.2119983.1.00

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