F iVm. Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird
GVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird
Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. V.
G) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf.
Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 21.01.2016 um 11.25 Uhr, wurde über den BF
Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl l Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 21.01.2016 um 11.25 Uhr, wurde über den BF
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt l Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 21.01.2016 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "F: Sind Sie in der Lage der Einvernahme zu folgen? A: Ja ich kann der Einvernahme folgen F: Werden Sie durch einen Rechtsberater vertreten A: Nein habe ich nicht F: Sie haben bis dato keine Identitätsdokumente vorgelegt. Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente? A: Ich besitze einen Identitätsnachweis, welche meine Frau hat F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige? A: Ja in Österreich lebt meine Ehefrau F: Seit wann sind sie in Österreich A: Ich bin seit 5 Monaten in Österreich F: Wann und wo haben Sie geheiratet A:ln Afghanistan von 6 Jahren F: Seit wann ist Ihre Ehefrau in Österreich A:Seit etwa 15 Jahren F: Aber Sie haben in Afghanistan geheiratet. A: Wir waren Jahre bevor verlobt, die Ehe wurde in Kabul geschlossen, sie hat einen Vertreter geschickt und unsere Ehe wurde von einem Mullah in Anwesenheit ihres Vertreter geschlossen F: Ihre Frau war bei Ihrer Trauung nicht anwesend A: Nein war Sie nicht F:Wann haben Sie Ihre Ehefrau das letzte Mal gesehen bevor sie in Österreich eingereist sind A:Wir waren sehr jung als wir verlobt wurden, dann haben die Taliban das Regime übernommen und ich bin mit meiner Familie in den Iran geflüchtet und meine Ehefrau ist nach Österreich geflüchtet F: Wann habe Sie Ihre Ehefrau das letzte Mal gesehen bevor sie nach Österreich gekommen sind. A:Vor 6 Jahren habe ich meine Ehefrau gefunden habe den Kontakt mit Ihr aufgenommen via Skype und dann vor 5 Monaten habe ich meine Ehefrau wiedergesehen. F: Sie waren ca 5 1/2 Jahre verheiratet bevor Sie Ihre Ehefrau wiedergesehen haben. A: Ja das stimmt. F: Das ist schon eine lange Zeit A: Meine Ehefrau war noch minderjährig, sie musste arbeiten um die Unterlagen vorzubereiten damit ich legal einreisen kann, deshalb hat das ganze so lange gedauert F:Wie alt ist Ihre Frau und wie heißt sie und wo wohnt sie A: Sie ist 28 Jahre und lebt in XXXX und heißt XXXXA: Sie ist 28 Jahre und lebt in römisch 40 und heißt römisch 40 F: Aber vor 6 Jahren war Ihre Ehefrau bereits volljährig? A: Wir haben beide versucht, dass ich legal einreise. F: Wo haben Sie Familienangehörige? A: In Kabul leben mein Vater, meine Mutter, meine 4 Schwestern und meine 3 Brüder. F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel? A: Ich habe 20 Euro F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten? A: Nein besitze ich nicht. F: Sind Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen egal ob legal oder illegal A: Nein bin ich nicht. F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet? A: Ja in einem Flüchtlingslager, in XXXXA: Ja in einem Flüchtlingslager, in römisch 40 F: Haben sie in Österreich eine Wohnung? A: Nein habe ich nicht. F: Wann haben Sie ihr Heimatland verlassen? A: Ich habe Afghanistan vor etwa 5 1/2 bis 6 Monaten verlassen. F: Was war das Ziel ihrer Reise als Sie ihr Heimatland verlassen haben? A: Ich wollte nach Österreich. F: Warum kommen Sie nach Österreich? A: Weil meine Frau in Österreich lebt F: Willigen Sie in ihre Abschiebung nach Bulgarien ein? A: Es ist unmöglich. F: Haben sie vor sich ihrer Abschiebung zu widersetzen? A: Ja da meine Ehefrau lebt in Österreich. F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente? A: Ich bin gesund F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo? A: Nein war ich nicht. F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen, dass Sie anschließend in Schubhaft kommen A: Ich möchte nicht nach Bulgarien. V: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift übergeben. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache, sowie eine Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung. Haben Sie noch Fragen? A: Ich möchte nicht von meiner Ehefrau getrennt werden, da sie in Österreich lebt"
G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
25.2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt I).
F, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig (Spruchpunkt II).Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
25.2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). In dieser Entscheidung wurde das in der Beschwerde vorgebrachte Familienleben des BF bereits umfassend geprüft: "Sie sind spätestens am 02.09.2015 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal. Sie reisten alleine ein und sind für niemanden sorgepflichtig. Sie haben angeblich eine Ehefrau im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Es wird festgestellt, dass Sie mit Ihrer Ehefrau nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie sind nicht explizit von Ihr abhängig. Sie sind derzeit in Bundesbetreuung." (...) "Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen. Sie reisten alleine in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Tatsache, dass der Asylwerber in Österreich ein schützenswertes Familienleben führen würde und seine Ausweisung daher sowohl Ihn als auch seine Frau in Ihren geschützten Rechten durch Art.8 EMRK verletzen würde, ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist damit begründet, dass die Gültigkeit der Ehe aufgrund folgender Voraussetzungen erfüllt sein muss, um von einer gültigen Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft ausgehen zu können:"Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen. Sie reisten alleine in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Tatsache, dass der Asylwerber in Österreich ein schützenswertes Familienleben führen würde und seine Ausweisung daher sowohl Ihn als auch seine Frau in Ihren geschützten Rechten durch Artikel 8, EMRK verletzen würde, ist nicht gegeben. Die Entscheidung ist damit begründet, dass die Gültigkeit der Ehe aufgrund folgender Voraussetzungen erfüllt sein muss, um von einer gültigen Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft ausgehen zu können: Die Ehe muss bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Dabei ist zu beachten, dass diese Regelung nicht darauf abstellt, dass die Ehe im Herkunftsstaat geschlossen worden ist, sondern dass die Ehe rein rechtlich im Herkunftsstaat gültig ist. Jedenfalls ausreichend ist es, wenn die Ehe beispielsweise im Iran oder Pakistan geschlossen und sind die Ehegatten anschließend nach Afghanistan zurückgekehrt und erst danach nach Österreich geflüchtet, so ist das ausreichend (siehe dazu Erkenntnisse des BVwG und des VfGH unter Punkt 4). Bei Ehepaaren, die nie im Herkunftsstaat als Eheleute gelebt haben (z. B. Ehe zwischen zwei afghanischen Staatsangehörigen wurde in Pakistan geschlossen und die Eheleute sind nie nach Afghanistan zurückgekehrt) sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In einem solchen Fall ist zu überprüfen, ob die Verweigerung der Einreise des nicht in Österreich aufhältigen Ehegatten die in Art. 8 EMRK garantierten Rechte verletzen würde. Dies ist dann der Fall wenn ein gemeinsames Familienleben bisher bestanden hat und dieses in Österreich fortgesetzt werden soll. Es muss bereits im Herkunftsland ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK gegeben haben, das weiterhin fortgesetzt werden soll und dessen Fortsetzung nur in Österreich möglich ist. Sie erfüllen diese Voraussetzungen aus folgenden Gründen nicht: Sie gaben in Ihrem Parteigehör an, Sie hätten Ihre Frau übers Internet per Skype im Beisein von Rechtsberatern geehelicht. Im österreichischen Rechtsbereich ist die Ehe jedoch unter Berücksichtigung folgender Tatsachen unwirksam. Ein gemeinsames Familienleben unterliegt einer Anwesenheitspflicht. Sogar bei der Hochzeit waren Sie räumlich getrennt. Es erscheint schleierhaft wie die Zeremonie übers Internet vollzogen werden konnte ohne Beeinträchtigung von Abläufen und Formalitäten. Erschwerend kommt hinzu, dass eine ausländische Behörde auf österreichischem Bundesgebiet nicht befähigt ist, eine sogenannte Konsularehe zu schließen. Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer Staatsbürgerinnen vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("Konsularehe") vor. Eine zwischen einer/einem österreichischen und einer/einem ausländischen Partnerin vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wurde, eine solche Form der Eheschließung anerkennt. Zudem sind Sie kein österreichischer Staatsbürger. Sie haben auch zu keinem Zeitpunkt versucht, legal eine Familienzusammenführung in die Wege zu leiten. Äußerst interessant ist auch die Tatsache, dass Ihre Frau bei der anschließenden Zeugeneinvernahme ausgesagt, dass die Ehe von Ihren Eltern, bzw. Schwiegereltern organisiert worden wäre. Ihre Frau kam im Kindesalter nach Österreich lebt auch schon seit etwa 15 Jahren hier. Somit haben Sie nie eine reguläre Chance gehabt, Ihre Frau persönlich kennen zu lernen. Weiters sei angemerkt, dass Sie sich nun seit 02.09.2015 im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und seit diesem Tag in der GVS in Traiskirchen untergebracht sind. Somit haben Sie seit Ihrer Einreise in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben mit Ihrer angeblichen Frau geführt. In diesem Zusammenhang sei nochmals erwähnt, dass es ganz offensichtlich ist, dass diese Ehe - sofern Sie tatsächlich besteht - eindeutig fingiert ist. Offensichtlich versuchen Sie mit dieser Vorgehensweise einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erschleichen um somit die Dublin III VO zu untergraben. Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung jedoch immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremden- und Zuwanderungswesen."Die Ehe muss bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Dabei ist zu beachten, dass diese Regelung nicht darauf abstellt, dass die Ehe im Herkunftsstaat geschlossen worden ist, sondern dass die Ehe rein rechtlich im Herkunftsstaat gültig ist. Jedenfalls ausreichend ist es, wenn die Ehe beispielsweise im Iran oder Pakistan geschlossen und sind die Ehegatten anschließend nach Afghanistan zurückgekehrt und erst danach nach Österreich geflüchtet, so ist das ausreichend (siehe dazu Erkenntnisse des BVwG und des VfGH unter Punkt 4). Bei Ehepaaren, die nie im Herkunftsstaat als Eheleute gelebt haben (z. B. Ehe zwischen zwei afghanischen Staatsangehörigen wurde in Pakistan geschlossen und die Eheleute sind nie nach Afghanistan zurückgekehrt) sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In einem solchen Fall ist zu überprüfen, ob die Verweigerung der Einreise des nicht in Österreich aufhältigen Ehegatten die in Artikel 8, EMRK garantierten Rechte verletzen würde. Dies ist dann der Fall wenn ein gemeinsames Familienleben bisher bestanden hat und dieses in Österreich fortgesetzt werden soll. Es muss bereits im Herkunftsland ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gegeben haben, das weiterhin fortgesetzt werden soll und dessen Fortsetzung nur in Österreich möglich ist. Sie erfüllen diese Voraussetzungen aus folgenden Gründen nicht: Sie gaben in Ihrem Parteigehör an, Sie hätten Ihre Frau übers Internet per Skype im Beisein von Rechtsberatern geehelicht. Im österreichischen Rechtsbereich ist die Ehe jedoch unter Berücksichtigung folgender Tatsachen unwirksam. Ein gemeinsames Familienleben unterliegt einer Anwesenheitspflicht. Sogar bei der Hochzeit waren Sie räumlich getrennt. Es erscheint schleierhaft wie die Zeremonie übers Internet vollzogen werden konnte ohne Beeinträchtigung von Abläufen und Formalitäten. Erschwerend kommt hinzu, dass eine ausländische Behörde auf österreichischem Bundesgebiet nicht befähigt ist, eine sogenannte Konsularehe zu schließen. Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer Staatsbürgerinnen vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("Konsularehe") vor. Eine zwischen einer/einem österreichischen und einer/einem ausländischen Partnerin vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wurde, eine solche Form der Eheschließung anerkennt. Zudem sind Sie kein österreichischer Staatsbürger. Sie haben auch zu keinem Zeitpunkt versucht, legal eine Familienzusammenführung in die Wege zu leiten. Äußerst interessant ist auch die Tatsache, dass Ihre Frau bei der anschließenden Zeugeneinvernahme ausgesagt, dass die Ehe von Ihren Eltern, bzw. Schwiegereltern organisiert worden wäre. Ihre Frau kam im Kindesalter nach Österreich lebt auch schon seit etwa 15 Jahren hier. Somit haben Sie nie eine reguläre Chance gehabt, Ihre Frau persönlich kennen zu lernen. Weiters sei angemerkt, dass Sie sich nun seit 02.09.2015 im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und seit diesem Tag in der GVS in Traiskirchen untergebracht sind. Somit haben Sie seit Ihrer Einreise in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein Familienleben mit Ihrer angeblichen Frau geführt. In diesem Zusammenhang sei nochmals erwähnt, dass es ganz offensichtlich ist, dass diese Ehe - sofern Sie tatsächlich besteht - eindeutig fingiert ist. Offensichtlich versuchen Sie mit dieser Vorgehensweise einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erschleichen um somit die Dublin römisch drei VO zu untergraben. Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung jedoch immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremden- und Zuwanderungswesen." Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge keine Beschwerde. Die Entscheidung erwuchs am 20.01.2016 in Rechtskraft. Am 25.01.2016 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde diesem Antrag keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.3. Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel wurde am 25.01.2016 sowie am 28.01.2016 die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Am 22.01.2016 wurde den bulgarischen Behörden die eskortierte Flugüberstellung des BF avisiert. Es ist beabsichtigt, den BF am 08.02.2016 eskortiert (auf dem Luftweg) nach Bulgarien zu überstellen. 1.4. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien nicht freiwillig nachgekommen. Im Zuge der Einvernahme am 21.01.2016 brachte der BF vor, dass er sich seiner Abschiebung nach Bulgarien widersetzen werde. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (XXXX, geboren am XXXX) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (römisch 40 , geboren am römisch 40 ) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne gültige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Hinsichtlich der Feststellungen in Bezug auf das Familienleben des BF ist auf die Dublinentscheidung zu verweisen. Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit der Ausweisung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist. Andererseits darauf, dass der BF in der Einvernahme am 21.01.2016 vorbrachte, dass er sich seiner Abschiebung nach Bulgarien widersetzen werde. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A.I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
Paragraph 56,
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: § 76.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Bulgarien) - diese auch rechtlich und faktisch möglich ist, konnte die Verwaltungsbehörde von einem aufrechten Sicherungszweck ausgehen.Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Artikel 5, Litera f, EMRK und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Bulgarien) - diese auch rechtlich und faktisch möglich ist, konnte die Verwaltungsbehörde von einem aufrechten Sicherungszweck ausgehen. Das in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdevorbringen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde vermag nicht zu überzeugen, da diesem bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendendenEin Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hält sich unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF hat vor seiner Festnahme und vor der Anordnung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde ohne in die Sache einzutreten
G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
.1.b i.Vm.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hält sich unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF hat vor seiner Festnahme und vor der Anordnung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
25.2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt I).
F, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
Diese Entscheidung setzt sich ausführlich mit der - in der Beschwerde gerügten - übers Internet per Skype geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers auseinander. Gegen den BF besteht eine seit dem 20.01.2016 rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung. Der BF ist trotz Kenntnis der Entscheidung im Bundesgebiet verblieben und hat im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2016 angekündigt sich der Überstellung widersetzen zu wollen.25.2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Diese Entscheidung setzt sich ausführlich mit der - in der Beschwerde gerügten - übers Internet per Skype geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers auseinander. Gegen den BF besteht eine seit dem 20.01.2016 rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung. Der BF ist trotz Kenntnis der Entscheidung im Bundesgebiet verblieben und hat im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2016 angekündigt sich der Überstellung widersetzen zu wollen. Dem am 25.01.2016 aus dem Stande der Schubhaft gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die erhebliche Fluchtgefahr im Fall des BF ist insbesondere durch eine qualifizierte Ausreiseunwilligkeit anzunehmen; qualifiziert insofern, als der BF durch das Vorbringen "des Bestehens eines Familienlebens" offensichtlich Alles daran setzen wird, seine Ausreise zu verhindern. Sohin handelt es sich bei der Äußerung des BF nicht nach Bulgarien überstellt werden zu wollen nicht um die bloße Kundgabe von Ausreiseunwilligkeit. Zusätzlich verfügt der BF in Österreich über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine eigenen ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. Das offensichtliche Fehlen einer ausreichenden sozialen Verankerung zeigt die Angewiesenheit auf den Staat (Grundversorgung) auf. Mit dem Vorbringen eine bereits angemietete Wohnung mit seiner Frau beziehen zu wollen ist für den BF insofern nichts gewonnen - der Beschwerdeführer war bis zu seiner Einvernahme am 21.01.2016 in der Grundversorgung gemeldet - als begründet davon auszugehen ist, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften/Ausreise nach Bulgarien einzuhalten. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF der folgenden Abschiebung entziehen könnte. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77.
Vm. § 76 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung widersetzen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Überstellung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen. Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. Es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.4. Zu Spruchpunkt A.III. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - sind
GVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen. Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
LVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). 3.7. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Vm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Schon aufgrund des Fortsetzungsausspruches
3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Schon aufgrund des Fortsetzungsausspruches
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen. 3.8. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und
7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.9. Zu B) Zulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt III. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch drei. - nicht zuzulassen. Auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da sich gegenständlich bereits aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des § 40 Abs. 5 VwGVG die Frage der Beigebung eines (kostenlosen) Verfahrenshelfers infolge des Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses nicht stellt.Auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da sich gegenständlich bereits aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG die Frage der Beigebung eines (kostenlosen) Verfahrenshelfers infolge des Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses nicht stellt. Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen: Ausdrücklich sind
G idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.Ausdrücklich sind
Paragraph 14, GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W140.2119983.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.