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{'item': 'W145 2111056-1'}

Obsah (14)§ 31Art. 133§ 15§ 18aArt. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 28§ 5§ 227§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW145 2111056-1 SpruchW145 2111056-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als

§ 31i

Vm § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

  1. Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt am 26.08.2014 einlangendem Antrag hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Sohn: XXXX) gestellt.
  2. Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt am 26.08.2014 einlangendem Antrag hat römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Sohn: römisch 40 ) gestellt. Die Frage 7.5., ob für das Kind ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, und die Frage 7.6., ob das Kind

§ 15

Schulpflichtgesetzes wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist, wurden jeweils verneint. Die im Beiblatt zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes enthaltene Frage, welche Tätigkeiten hinsichtlich der Pflege des Kinders täglich erbracht werden und wie hoch der tägliche Zeitaufwand hiefür ist, wurde wie folgt beantwortet: Unterstützung bei der täglichen Körperpflege (20 Min.), Einnahme von Mahlzeiten (60 Min.), Zubereitung von Mahlzeiten (30 Min.), Reinigung bei Inkontinenz (30 Min.), Verrichtung der Notdurft (30 Min.), Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (60 Min.), Motivationsgespräche (60 Min.) und An- und Auskleiden (30 Min.).Die Frage 7.5., ob für das Kind ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, und die Frage 7.6., ob das Kind

Paragraph 15, Schulpflichtgesetzes wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist, wurden jeweils verneint. Die im Beiblatt zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes enthaltene Frage, welche Tätigkeiten hinsichtlich der Pflege des Kinders täglich erbracht werden und wie hoch der tägliche Zeitaufwand hiefür ist, wurde wie folgt beantwortet: Unterstützung bei der täglichen Körperpflege (20 Min.), Einnahme von Mahlzeiten (60 Min.), Zubereitung von Mahlzeiten (30 Min.), Reinigung bei Inkontinenz (30 Min.), Verrichtung der Notdurft (30 Min.), Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (60 Min.), Motivationsgespräche (60 Min.) und An- und Auskleiden (30 Min.).

  1. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in XXXX seit 11.05.1996 ihren Hauptwohnsitz haben (Zentrale Partnerverwaltung (ZPV)) sowie, dass für den Sohn von Februar 1999 bis März 2010 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde (Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 20.11.2013). Weiters befinden sich die Geburtsurkunden der drei weiteren Kinder der Beschwerdeführerin, die Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin und von XXXX sowie eine Heiratsurkunde im Akt.
  2. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in römisch 40 seit 11.05.1996 ihren Hauptwohnsitz haben (Zentrale Partnerverwaltung (ZPV)) sowie, dass für den Sohn von Februar 1999 bis März 2010 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde (Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 20.11.2013). Weiters befinden sich die Geburtsurkunden der drei weiteren Kinder der Beschwerdeführerin, die Geburtsurkunden der Beschwerdeführerin und von römisch 40 sowie eine Heiratsurkunde im Akt.
  3. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Chefärztliche Bereich der Pensionsversicherungsanstalt miteinbezogen. In der Stellungnahme des Chefärztlichen Bereiches vom 30.03.2015, in der zunächst die Erkrankung frühkindlicher Autismus, ICD-10: F84.0, genannt wurde, stellte dieser fest, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes in der Zeit von 01.02.1999 bis 31.08.2002 nicht gerechtfertigt sei.
  4. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Chefärztliche Bereich der Pensionsversicherungsanstalt miteinbezogen. In der Stellungnahme des Chefärztlichen Bereiches vom 30.03.2015, in der zunächst die Erkrankung frühkindlicher Autismus, ICD-10: F84.0, genannt wurde, stellte dieser fest, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes in der Zeit von 01.02.1999 bis 31.08.2002 nicht gerechtfertigt sei. Trotz bestehender Erkrankung sei aufgrund der Beurteilung der Aktenlage die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätten. In der Zeit von 01.01.2003 bis 31.12.2007 sowie in der Zeit von 02.01.2008 bis 04.05.2008 ist eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes gerechtfertigt.In der Zeit von 01.01.2003 bis 31.12.2007 sowie in der Zeit von 02.01.2008 bis 04.05.2008 ist eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes gerechtfertigt.
  5. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.05.2015 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.08.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX ab 01.01.2003 stattgeben und das Ende mit 04.05.2008 festgestellt. Für die Zeit vom 25.12.1990 bis 31.12.2002 und ab 05.05.2008 ist die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass für die ablehnenden Zeiträume entweder der Bezug einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung vorliege und die Beschwerdeführerin daher der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege (gemeint wohl: 01.
  6. bis 31.12.2002 und ab 05.05.2008) sowie kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes (gemeint wohl: Mai 1996 bis Jänner 1999) vorliege. Für die Zeit vom 25.12.1990 bis 12.05.1996 sich die Beschwerdeführerin im Ausland befunden habe. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei für den Zeitraum vom 01.02.1999 bis 31.08.2002 eine Selbstversicherung

§ 18a

ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Trotz bestehender Erkrankung (Diagnose: Frühkindlicher Autismus) sei die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht dermaßen beansprucht, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätten.

  1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.05.2015 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.08.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 ab 01.01.2003 stattgeben und das Ende mit 04.05.2008 festgestellt. Für die Zeit vom 25.12.1990 bis 31.12.2002 und ab 05.05.2008 ist die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass für die ablehnenden Zeiträume entweder der Bezug einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung vorliege und die Beschwerdeführerin daher der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege (gemeint wohl: 01.
  2. bis 31.12.2002 und ab 05.05.2008) sowie kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes (gemeint wohl: Mai 1996 bis Jänner 1999) vorliege. Für die Zeit vom 25.12.1990 bis 12.05.1996 sich die Beschwerdeführerin im Ausland befunden habe. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei für den Zeitraum vom 01.02.1999 bis 31.08.2002 eine Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Trotz bestehender Erkrankung (Diagnose: Frühkindlicher Autismus) sei die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht dermaßen beansprucht, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätten.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.06.2015 fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Abweisung des Antrages für die Jahre 1999 bis
  2. Als Beschwerdegrund wurde Mangelhaftigkeit des festgestellten Sachverhaltes vorgebracht und ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall, um eine angeborene Erkrankung handle; die Schwere der Störung gehe aus den beigelegten Unterlagen hervorgehe. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes nicht dermaßen beansprucht wurde, sodass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung ihres Kindes ergeben hätte, könne nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde habe nicht erläutert, durch welche medizinischen Unterlagen sie zu dieser Einschätzung gelangt sei. Den beigefügten Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab zumindest 1996 sehr wohl eine intensive Betreuung und Pflege bedurft habe. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen eine altersadäquate Körperpflege vorzunehmen; auch bei der Einnahme von Mahlzeiten, beim An- und Auskleiden, der Einnahme von Medikamenten sowie der Verrichtung der Notdurft habe er Unterstützung benötigt. Durch sein herausforderndes Verhalten und dem Negativismus in Bezug auf sämtliche pflegerelevanten Tätigkeiten, sei eine Pflege nur nach intensiven Motivationsgespräche möglich gewesen. So habe er beispielsweise das Waschen der Haare und die Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft behinderungsbedingte nicht selbst erledigt. Der Besuch des Kindergartens sei nach einer sehr kurzen Besuchsdauer wieder eingestellt worden, weil die Pädagoginnen mit den Verhaltensweisen des Sohnes der Beschwerdeführerin überfordert gewesen seien. Es sei auch immer wieder zu Selbstverletzungen (Schlagen des Kopfes gegen die Mauer) sowie Wutausbrüchen, welche schließlich eine mehrjährige psychotherapeutische Behandlung ab 2001 notwendig gemacht hätten, gekommen. Motivationsgespräche hätten mehrmals täglich durchgeführt werden müssen, um eine Tagesstruktur zu fixieren und um ihrem Kind Halt und Sicherheit zu geben. Besonders schwierig habe sich der Tagesablauf bedingt durch die Wahrnehmungsstörungen, die auch zahlreiche Angststörungen in sich gehabt hätten (Agoraphobie, Höhenangst, Gleichgewichtsstörungen, etc...) gestaltet. Aufgrund der stereotypen Verhaltensweisen sowie der Hyperaktivität sei ein Schulbesuch nur in Form einer Integrationsklasse möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen von schulischen Aktivitäten immer als Begleitperson ihres Kindes unterstützend dabei sein müssen. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe auch einen öffentlichen Transport in die Schule verweigert und so sei es erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin während seiner gesamten Pflichtschulzeit zwei bis dreimal täglich zur Schule gefahren sei. Im streitgegenständlichen Zeitraum seien auch zahlreiche Therapien durchgeführt worden. Aus den beigelegten Unterlagen gehe auch das herausfordernde und sozial auffällige Verhalten des Sohnes der Beschwerdeführerin hervor. Die Beschwerdeführerin habe daher keinesfalls während der sehr intensiven Betreuung und Pflege ihres Kindes einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Weiters habe eine sehr enge Mutter-Kind-Bindung, die eine intensive Interaktion mit sich gebracht habe, bestanden, sodass keine zeitlichen Ressourcen für eine zusätzliche Berufstätigkeit verblieben seien. Als Beilage legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht der Praxis für psychologische Diagnostik vom 25.07.2003, einen ergotherapeutischen Bericht des Diakoniewerks vom 14.11.1996, einen logopädischen Befund des Diakoniewerks vom 13.11.1996, eine Bestätigung über den Bezug von Familien Beihilfe und Kinderabsetzbetrag des Finanzamtes XXXX vom 28.06.2006, eine Entscheidung betreffend Zurückstellung vom Schulbesuch der öffentlichen Volkschule XXXX vom 07.01.1998, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des FinanzamtesXXXX vom 01.03.2007, eine ergänzende Entscheidung über Art und Ausmaß der sonderpädagogischen Förderung des Bezirksschulrates XXXX vom 21.05.1999, einen Bericht über die psychotherapeutische Behandlung vom 30.05.2003, ein Fach/ärztliches Sachverständigengutachten vom 11.02.2004, ein Fach/ärztliches Sachverständigengutachten vom
  3. Seiten 2007 und ein Fach/ärztliches Sachverständigengutachten vom 20.04.2004 vor.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.06.2015 fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Abweisung des Antrages für die Jahre 1999 bis
  5. Als Beschwerdegrund wurde Mangelhaftigkeit des festgestellten Sachverhaltes vorgebracht und ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall, um eine angeborene Erkrankung handle; die Schwere der Störung gehe aus den beigelegten Unterlagen hervorgehe. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes nicht dermaßen beansprucht wurde, sodass grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung ihres Kindes ergeben hätte, könne nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde habe nicht erläutert, durch welche medizinischen Unterlagen sie zu dieser Einschätzung gelangt sei. Den beigefügten Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab zumindest 1996 sehr wohl eine intensive Betreuung und Pflege bedurft habe. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen eine altersadäquate Körperpflege vorzunehmen; auch bei der Einnahme von Mahlzeiten, beim An- und Auskleiden, der Einnahme von Medikamenten sowie der Verrichtung der Notdurft habe er Unterstützung benötigt. Durch sein herausforderndes Verhalten und dem Negativismus in Bezug auf sämtliche pflegerelevanten Tätigkeiten, sei eine Pflege nur nach intensiven Motivationsgespräche möglich gewesen. So habe er beispielsweise das Waschen der Haare und die Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft behinderungsbedingte nicht selbst erledigt. Der Besuch des Kindergartens sei nach einer sehr kurzen Besuchsdauer wieder eingestellt worden, weil die Pädagoginnen mit den Verhaltensweisen des Sohnes der Beschwerdeführerin überfordert gewesen seien. Es sei auch immer wieder zu Selbstverletzungen (Schlagen des Kopfes gegen die Mauer) sowie Wutausbrüchen, welche schließlich eine mehrjährige psychotherapeutische Behandlung ab 2001 notwendig gemacht hätten, gekommen. Motivationsgespräche hätten mehrmals täglich durchgeführt werden müssen, um eine Tagesstruktur zu fixieren und um ihrem Kind Halt und Sicherheit zu geben. Besonders schwierig habe sich der Tagesablauf bedingt durch die Wahrnehmungsstörungen, die auch zahlreiche Angststörungen in sich gehabt hätten (Agoraphobie, Höhenangst, Gleichgewichtsstörungen, etc...) gestaltet. Aufgrund der stereotypen Verhaltensweisen sowie der Hyperaktivität sei ein Schulbesuch nur in Form einer Integrationsklasse möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen von schulischen Aktivitäten immer als Begleitperson ihres Kindes unterstützend dabei sein müssen. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe auch einen öffentlichen Transport in die Schule verweigert und so sei es erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin während seiner gesamten Pflichtschulzeit zwei bis dreimal täglich zur Schule gefahren sei. Im streitgegenständlichen Zeitraum seien auch zahlreiche Therapien durchgeführt worden. Aus den beigelegten Unterlagen gehe auch das herausfordernde und sozial auffällige Verhalten des Sohnes der Beschwerdeführerin hervor. Die Beschwerdeführerin habe daher keinesfalls während der sehr intensiven Betreuung und Pflege ihres Kindes einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Weiters habe eine sehr enge Mutter-Kind-Bindung, die eine intensive Interaktion mit sich gebracht habe, bestanden, sodass keine zeitlichen Ressourcen für eine zusätzliche Berufstätigkeit verblieben seien. Als Beilage legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht der Praxis für psychologische Diagnostik vom 25.07.2003, einen ergotherapeutischen Bericht des Diakoniewerks vom 14.11.1996, einen logopädischen Befund des Diakoniewerks vom 13.11.1996, eine Bestätigung über den Bezug von Familien Beihilfe und Kinderabsetzbetrag des Finanzamtes römisch 40 vom 28.06.2006, eine Entscheidung betreffend Zurückstellung vom Schulbesuch der öffentlichen Volkschule römisch 40 vom 07.01.1998, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des FinanzamtesXXXX vom 01.03.2007, eine ergänzende Entscheidung über Art und Ausmaß der sonderpädagogischen Förderung des Bezirksschulrates römisch 40 vom 21.05.1999, einen Bericht über die psychotherapeutische Behandlung vom 30.05.2003, ein Fach/ärztliches Sachverständigengutachten vom 11.02.2004, ein Fach/ärztliches Sachverständigengutachten vom
  6. Seiten 2007 und ein Fach/ärztliches Sachverständigengutachten vom 20.04.2004 vor.
  7. Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakten (Beitragsakt und chefärztlicher Teilakt) und einer Stellungnahme wurden von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, einlangend am 23.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung

§ 414Abs.

2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt. 2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

  1. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die mit Bescheid vom 27.05.2015 ausgesprochene Abweisung des Antrages für die Jahre 1999 bis 2002 (konkret gemeint wohl: 01.02.1999 bis 31.08.2002), weil von 01.
  2. bis 31.12.2002 und ab 05.05.2008 laut Versicherungsverlauf die Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung (SVB) in der Pensionsversicherung unterliegt und, weil von Mai 1996 bis Jänner 1999 nachweislich kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes vorliegt.Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die mit Bescheid vom 27.05.2015 ausgesprochene Abweisung des Antrages für die Jahre 1999 bis 2002 (konkret gemeint wohl: 01.02.1999 bis 31.08.2002), weil von 01.
  3. bis 31.12.2002 und ab 05.05.2008 laut Versicherungsverlauf die Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung (SVB) in der Pensionsversicherung unterliegt und, weil von Mai 1996 bis Jänner 1999 nachweislich kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes vorliegt. 4.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.4.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. zB VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0167).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit vergleiche zB VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0167). Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Konkret bildet Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109): * wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, * wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, * wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037).Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen vergleiche VwGH 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037). 5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da - wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich - davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat:5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da - wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich - davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat: 5.1. Die zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt: BGBl. Nr. 189/1955 (Außerkrafttretensdatum 31.12.2001)Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (Außerkrafttretensdatum 31.12.2001) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.

(1)Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.7.1990.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3,), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, Artikel römisch eins, Ziffer 7 und Ü. Artikel römisch sechs, Absatz 2,) - 1.7.1990.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
  1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
  2. eine Ausnahme von der Vollversicherung

§ 5Abs.

1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder2. eine Ausnahme von der Vollversicherung

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder 3. eine Ersatzzeit

§ 227Abs.

1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 6 u. § 553 Abs. 1 Z 2) - 1.7.1993.3. eine Ersatzzeit

Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt. Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, Ziffer 6, u. Paragraph 553, Absatz eins, Ziffer 2,) - 1.7.1993.

(3)Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3)Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 7 und Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.7.1990.
  7. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  8. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf. Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, Artikel römisch eins, Ziffer 7 und Ü. Artikel römisch sechs, Absatz 2,) - 1.7.1990.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
  1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
  2. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
  3. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich. (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 7) - 1.1.1992. (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 8) - 1.1.1988.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich. Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,) - 1.1.
  1. Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,) - 1.1.
  2. BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002 (Inkrafttretensdatum 01.01.2002/Außerkrafttretensdatum 31.12.2004):Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002, (Inkrafttretensdatum 01.01.2002/Außerkrafttretensdatum 31.12.2004): Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3,), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
  1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
  2. eine Ausnahme von der Vollversicherung

§ 5Abs.

1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder2. eine Ausnahme von der Vollversicherung

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder 3. eine Ersatzzeit

§ 227Abs.

1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.3. eine Ersatzzeit

Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.

(3)Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3)Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
  1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
  2. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
  3. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich. Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle) § 669.
(1)und
(2)...Paragraph 669,
(1)und
(2)...
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem
  1. Jänner 1988 und dem
  2. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem
  1. Jänner 1988 und dem
  2. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(4)ff ... 5.
  1. Zu A): Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes im fraglichen Zeitraum (01.02.1999 bis 31.08.2002) gänzlich beansprucht wurde. Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normierte § 18a Abs. 3 ASVG in der zeitraumbezogen geltenden Fassung in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz. 7, mHa VwGH, Zl. 99/08/0353).Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes im fraglichen Zeitraum (01.02.1999 bis 31.08.2002) gänzlich beansprucht wurde. Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normierte Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG in der zeitraumbezogen geltenden Fassung in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 18 a,, Rz. 7, mHa VwGH, Zl. 99/08/0353). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG einschlägig. Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt nach Abs. 3 Z 2 vor, solange das behinderte Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung (Rechtslage bis 31.12.2001) bzw. besonderer Pflege (Rechtslage ab 01.01.2002 bis verfahrensgegenständlich 31.07.2003) bedarf.Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG einschlägig. Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, liegt nach Absatz 3, Ziffer 2, vor, solange das behinderte Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung (Rechtslage bis 31.12.2001) bzw. besonderer Pflege (Rechtslage ab 01.01.2002 bis verfahrensgegenständlich 31.07.2003) bedarf. Im vorliegenden Fall ist für die Frage der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft somit relevant, ob das Kind im fraglichen Zeitraum der ständigen persönlichen Hilfe und Wartung bzw. besonderer Pflege bedurfte. Eine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht liegt unstrittig hier nicht vor. Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und Wartung bzw. besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Wenn die Behörde argumentiert, dass trotz der bestehenden Erkrankung auf Grund der Beurteilung der Aktenlage die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht war, dass grundsätzlich keine Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätte, so greift dies vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu kurz. Zwar beruht diese Argumentation auf einer Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches, doch ist in dieser bloßen Stellungnahme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte medizinische Gutachten zu sehen. So erschöpft sich die Stellungnahme hinsichtlich des Zeitraumes 01.02.1999 bis 31.08.2002 in der Aussage, dass auf Grund der Aktenlage eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei.Wenn die Behörde argumentiert, dass trotz der bestehenden Erkrankung auf Grund der Beurteilung der Aktenlage die Arbeitskraft der Mutter durch die Pflege des Kindes nicht dermaßen beansprucht war, dass grundsätzlich keine Möglichkeit einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers bestanden hätte, ohne dass sich dadurch Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben hätte, so greift dies vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu kurz. Zwar beruht diese Argumentation auf einer Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches, doch ist in dieser bloßen Stellungnahme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht das vom Verwaltungsgerichtshof geforderte medizinische Gutachten zu sehen. So erschöpft sich die Stellungnahme hinsichtlich des Zeitraumes 01.02.1999 bis 31.08.2002 in der Aussage, dass auf Grund der Aktenlage eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Zwar liegen damit grundsätzlich Ermittlungsschritte vor, diese erweisen sich aber als ungeeignet und unzureichend. Eine Auseinandersetzung in Form eines medizinischen Gutachtens (Befund, nachvollziehbare fachliche Schlussfolgerungen, die sich auf tatsächliche Umstände, nicht aber auf rechtliche Folgen beziehen) mit der vom Verwaltungsgerichtshof postulierten und somit relevanten Fragestellung findet sich in den von der Behörde getätigten Ermittlungen bzw. in der Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches nämlich nicht. Dabei wären jedenfalls folgende Fragen durch den medizinischen Sachverständigen zu beantworten gewesen:
  2. Welche Behinderung liegt (lag) im jeweils relevanten Zeitraum vor?
  3. Beziehen (bezogen) sich die geltend gemachten oder darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezifische Behinderung?
  4. Wäre das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen)?
  5. Sind die Pflegeleistungen "ständig", d.h. nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßig erforderlich? In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Behörde es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör zu gewähren, im Rahmen dessen sie Gelegenheit gehabt hätte, nähere Ausführungen zu ihren ihrem Sohn angedeihenden Hilfe- und Pflegeleistungen zu machen bzw. ist die belangte Behörde auf die von der Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag ausgeführten Tätigkeiten und dem diesbezüglichen zeitlichen Aufwand was die tägliche Pflege des Kinders betrifft, überhaupt nicht eingegangen. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden - dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in pensionsversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, welche auf einen ärztlichen Dienst zurückgreifen kann, im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden - dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in pensionsversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, welche auf einen ärztlichen Dienst zurückgreifen kann, im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderliche Ermittlungstätigkeit, durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin - im Rahmen des Parteiengehörs - zu erörtern haben. 6.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.6.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. 7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) dargelegt, dass im Verfahren vor belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) dargelegt, dass im Verfahren vor belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W145.2111056.1.00

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