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{'item': 'W147 2118331-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW147 2118331-1 SpruchW147 2118331-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUS

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit am

  1. Oktober 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Sie kreuzte auf dem Antragsformular als erfüllende Anspruchsvoraussetzung den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen an und führte eine mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person an. Dem Antragsformular wurden folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen: * Verständigung des Pensionsversicherungsträgers von Jänner 2015 über die Höhe einer zustehenden Alterspension zum
  2. Jänner 2015 * Meldebestätigung der Beschwerdeführerin aus dem Zentralen Melderegister vom
  3. Oktober 2015 über ihren aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse * Meldebestätigung des Mitbewohners der Beschwerdeführerin aus dem Zentralen Melderegister vom
  4. September 2015 über seinen aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse * Bestätigung des AMS vom
  5. Oktober 2015 über den Anspruch des Mitbewohners der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe von
  6. März 2015 bis
  7. Oktober 2015 * Jahresrechnung eines Energieversorgungsunternehmens für den Zeitraum von
  8. November 2013 bis
  9. Oktober
  10. Mit Schreiben vom
  11. November 2015 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, folgende Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen: Nachweis über alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, - konkret einen Nachweis über weitere Einkünfte der Beschwerdeführerin, z.B. Witwenpension, und einen aktuellen AMS-Bescheid des Mitbewohners der Beschwerdeführerin nach Ende des AMS-Bezuges am
  12. Oktober
  13. Daraufhin langten bei der belangten Behörde folgende von der Beschwerdeführerin am
  14. November 2015 eingebrachten Unterlagen ein: * Deckblatt Nachreichung von Unterlagen in Kopie mit folgendem handschriftlichem Vermerk darauf: "Leider habe ich keine höhere Pension, sonst würde ich diesen Antrag nicht stellen müssen. Habe sehr hohe Kosten wie Kanalgebühr-Müll-Strom-Heizkosten-Grundsteuer u. s.w. Hoffe auf Ihr Verständnis." * Verständigung des Pensionsversicherungsträgers von Jänner 2015 über die Höhe der Alterspension zum
  15. Jänner 2015 (wiederholt nachgereicht) * Bestätigung des Arbeitsmarktservice - AMS vom
  16. November 2015 über den Anspruch des Mitbewohners der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe im Zeitraum von
  17. Juni 2015 bis
  18. Juli 2016 * Behindertenpass des Mitbewohners der Beschwerdeführerin
  19. Im Akt findet sich sodann eine Aktennotiz der belangten Behörde, worin die Behinderung des Mitbewohners der Beschwerdeführerin und eine "Unfallrente und Verpachtung" einer weiteren mit dem Nachnamen der Beschwerdeführerin genannten und eine Pension nach der SVA der Gewerblichen Wirtschaft beziehende Person angeführt ist.
  20. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, ein Nachweis über sämtliches aktuelles Einkommen von der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen jedoch nicht erbracht worden seien (so insbesondere von einer Person mit demselben Nachnamen der Beschwerdeführerin "die Pension der Gewerblichen und der AUVA, ggf Verpachtung"). Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
  21. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und reichte mit dieser der belangten Behörde folgende Unterlagen nach: * Kontoauszug vom
  22. September 2015 über die Buchung einer Pension auf das Konto der Person mit dem Nachnamen und der Hauptwohnsitzadresse der Beschwerdeführerin * am
  23. Jänner 2009 abgeschlossener Pachtvertrag mit dieser Person als Verpächter
  24. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
  25. Dezember 2015 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am
  26. Dezember 2015 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  28. Am
  29. Oktober 2015 langte bei der belangten Behörde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein. Diesem Antrag waren insbesondere ein Pensionsbezugsnachweis der Beschwerdeführerin von Jänner 2015 und eine Bestätigung des AMS vom
  30. Oktober 2015 über den Bezug einer Notstandshilfe des XXXX geborenen Mitbewohners der Beschwerdeführerin bis einschließlich
  31. Oktober 2015 beigeschlossen.
  32. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  33. Am
  34. Oktober 2015 langte bei der belangten Behörde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein. Diesem Antrag waren insbesondere ein Pensionsbezugsnachweis der Beschwerdeführerin von Jänner 2015 und eine Bestätigung des AMS vom
  35. Oktober 2015 über den Bezug einer Notstandshilfe des römisch 40 geborenen Mitbewohners der Beschwerdeführerin bis einschließlich
  36. Oktober 2015 beigeschlossen. Vor dieser Antragstellung am XXXX ist eine Person mit demselben Nachnamen der Beschwerdeführerin verstorben. Diese Person hat als Verpächter am
  37. Jänner 2009 einen Pachtvertrag abgeschlossen und ebenfalls an der antragsgegenständlichen Adresse gewohnt.Vor dieser Antragstellung am römisch 40 ist eine Person mit demselben Nachnamen der Beschwerdeführerin verstorben. Diese Person hat als Verpächter am
  38. Jänner 2009 einen Pachtvertrag abgeschlossen und ebenfalls an der antragsgegenständlichen Adresse gewohnt. 1.
  39. Mit schriftlichem Verbesserungsauftrag vom
  40. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Einkünfte, z.B. eine Witwenpension, und einen AMS-Bescheid ihres XXXX geborenen Mitbewohners nach dem
  41. Oktober 2015 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.1.
  42. Mit schriftlichem Verbesserungsauftrag vom
  43. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Einkünfte, z.B. eine Witwenpension, und einen AMS-Bescheid ihres römisch 40 geborenen Mitbewohners nach dem
  44. Oktober 2015 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. 1.
  45. Daraufhin langten für den XXXX geborenen Mitbewohner der Beschwerdeführerin am
  46. November 2015 ein Nachweis vom
  47. November 2015 über seinen Anspruch auf Notstandshilfe bis einschließlich
  48. Juli 2016 und ein Behindertenpass ein.1.
  49. Daraufhin langten für den römisch 40 geborenen Mitbewohner der Beschwerdeführerin am
  50. November 2015 ein Nachweis vom
  51. November 2015 über seinen Anspruch auf Notstandshilfe bis einschließlich
  52. Juli 2016 und ein Behindertenpass ein. 1.
  53. Fest steht, dass mit verfahrensgegenständlichen Antrag ein Anspruchs- und Bezugsnachweis der Beschwerdeführerin und ein Nachweis über eine bis
  54. Oktober 2015 gewährte AMS-Leistung ihrer im Antrag angeführten im gemeinsamen Haushalt lebenden Person erbracht hat. Der Anspruch des AMS-Bezuges des Mitbewohners der Beschwerdeführerin endete somit, bevor die Beschwerdeführerin ihren bei der belangten Behörde am
  55. Oktober 2015 einlangenden Antrag stellte. Diesbezüglich lag somit kein aktueller Bezugsnachweis vor. Ein solcher wurde der Behörde nach an die Beschwerdeführerin ergangenem Verbesserungsauftrag nachgereicht. 1.
  56. Am
  57. November 2015 erstellte die belangte Behörde eine Aktennotiz, wonach der im Antrag angeführte Mitbewohner der Beschwerdeführerin eine 50%-ige Behinderung aufweise, bis einschließlich
  58. Juli 2016 einen Anspruch auf eine AMS-Leistung habe, und eine weitere an der antragsgegenständlichen Adresse lebende Person mit demselben Nachnamen der Beschwerdeführerin eine Unfallrente und Einkünfte aus Verpachtung beziehe. 1.
  59. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  60. November 2015 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass keine weiteren Bezugsnachweise - z.B. über die Pension oder ggf Verpachtung der an der antragsgegenständlichen nicht im Antrag angeführten Person mit dem Nachnamen der Beschwerdeführerin - nachgereicht worden seien. 1.
  61. Festgestellt wird, dass der belangten Behörde bis zur Ausfertigung des angefochtenen Bescheides am
  62. November 2015 alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bezugsnachweise der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person - ihres XXXX geborenen Mitbewohners - vorgelegt wurden. In einer Aktennotiz vom
  63. November 2015 führte die belangte Behörde erstmalig eine weitere Person mit dem Nachnamen der Beschwerdeführerin und deren Bezug aus Unfallrente und Verpachtung an. Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen zum aufrechten Hauptwohnsitz dieser Person durchgeführt, sondern den verfahrensgegenständlichen Antrag mit angefochtenem Bescheid vom
  64. November 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, dass kein Pensions- und Unfallversicherungsnachweis dieser Person erbracht wurde. Da diese Person am XXXX somit bereits vor Antragstellung am
  65. Oktober 2015 verstorben ist, war im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keine Erbringung von Nachweisen in Zusammenhang mit dieser Person möglich. Auch wurde dieser Umstand der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs oder Verbesserungsauftrages nicht vorgehalten.1.
  66. Festgestellt wird, dass der belangten Behörde bis zur Ausfertigung des angefochtenen Bescheides am
  67. November 2015 alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bezugsnachweise der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person - ihres römisch 40 geborenen Mitbewohners - vorgelegt wurden. In einer Aktennotiz vom
  68. November 2015 führte die belangte Behörde erstmalig eine weitere Person mit dem Nachnamen der Beschwerdeführerin und deren Bezug aus Unfallrente und Verpachtung an. Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen zum aufrechten Hauptwohnsitz dieser Person durchgeführt, sondern den verfahrensgegenständlichen Antrag mit angefochtenem Bescheid vom
  69. November 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, dass kein Pensions- und Unfallversicherungsnachweis dieser Person erbracht wurde. Da diese Person am römisch 40 somit bereits vor Antragstellung am
  70. Oktober 2015 verstorben ist, war im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keine Erbringung von Nachweisen in Zusammenhang mit dieser Person möglich. Auch wurde dieser Umstand der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs oder Verbesserungsauftrages nicht vorgehalten.
  71. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
  72. Rechtliche Beurteilung: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz - RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG lauten wortwörtlich:Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG lauten wortwörtlich: "

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. .....
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen" Zu A) Aufhebung der Beschwerde: Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH
  1. 2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH
  2. 1996, 93/10/0165;
  3. 2010, 2008/03/0129;
  4. 2010, 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom
  5. Mai 2006, 2005/17/0242, aus. Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (VwGH
  6. 2013, 2012/09/0120 mit Hinweis auf Erk
  7. 2002, 98/07/0147, oder
  8. 2009, 2008/05/0206.) In seinem Erkenntnis vom
  9. September 2007, 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat. Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH
  10. 1996, 95/07/0228;
  11. 1996, 96/04/0198;
  12. 1997, 96/07/0184;
  13. 2008, 2005/07/0070). Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH
  14. 2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normiert, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH
  15. 2014, Ra 2014/07/0002).Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH
  16. 2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normiert, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH
  17. 2014, Ra 2014/07/0002). Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (Hengstschläger/Leeb AVG I [
  18. Ausgabe 2014] § 13 Rz 30).Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (Hengstschläger/Leeb AVG römisch eins [
  19. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 30). Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu Recht erfolgte oder nicht. Im gegenständlichen Verfahren erfolgte die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages mit der Begründung, es sei kein Bezugsnachweis für eine weitere mit der Beschwerdeführerin an antragsgegenständlicher Adresse lebende Person erbracht worden. Diese Person ist jedoch bereits vor der Antragstellung verstorben, weshalb kein Bezugsnachweis einer weiteren mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Person erbracht werden konnte. Die Zurückweisung erfolgte daher zu Unrecht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
  20. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die jüngsten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 17. 12. 2014, Ra 2014/03/0049, VwGH 18. 12. 2014, Ra 2014/07/0002). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die jüngsten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 17. 12. 2014, Ra 2014/03/0049, VwGH 18. 12. 2014, Ra 2014/07/0002). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W147.2118331.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.