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{'item': 'W156 2103856-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW156 2103856-1 SpruchW151 2103856-1/18E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF stellte am 29.07.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12b Z 1 und 12d Abs. 2 Z 2 AuslBG.
  2. Der BF stellte am 29.07.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 12 d Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG. In der Arbeitgebererklärung vom selbigen Tag für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde von der XXXX in Folge als Arbeitgeber bezeichnet, als berufliche Tätigkeit des BF "Leitung Logistik und Werbemittelbetreuung" mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 2.220,00 angegeben.In der Arbeitgebererklärung vom selbigen Tag für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde von der römisch 40 in Folge als Arbeitgeber bezeichnet, als berufliche Tätigkeit des BF "Leitung Logistik und Werbemittelbetreuung" mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 2.220,00 angegeben.
  3. Mit Bescheid vom 10.10.2013 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" nach Anhörung des Regionalbeitrages gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen.
  4. Mit Bescheid vom 10.10.2013 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" nach Anhörung des Regionalbeitrages gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG abgewiesen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig mit Schreiben vom 14.11.2013 am 20.11.2013 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde).
  6. Mit Beschluss vom 14.04.2014, GZ W156 2002747-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das zuständige AMS zurückverwiesen.
  7. Mit Beschluss vom 14.04.2014, GZ W156 2002747-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und zur die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das zuständige AMS zurückverwiesen.
  8. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.12.0214, GZ XXXX wurde die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG aufgrund des vom BF am 23.07.2013 eingebrachten Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für die Beschäftigung beim Arbeitgeber versagt.
  9. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.12.0214, GZ römisch 40 wurde die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG aufgrund des vom BF am 23.07.2013 eingebrachten Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für die Beschäftigung beim Arbeitgeber versagt. Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF laut Arbeitgebererklärung vom 29.07.2013 für die berufliche Tätigkeit "Leitung Logistik und Werbemittelbetreuung" bei einem monatlichen Bruttolohn von € 2.220.00 für 40 Wochenstunden beschäftigt werden solle. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde weiter ausgeführt, dass unstrittig sei, dass dem BF für die allgemeine Universitätsreifeprüfung 25 Punkte, für die fortgeschrittenen Deutschkenntnisse 15 Punkte und für sein Alter 20 Punkte angerechnet werden könnten, wodurch dieser 60 Punkte erlangen würde. Der BF befinde sich laut Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2014 im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Im fortgesetzten Verfahren sei am 12.09.2014 ein Parteiengehör veranlasst worden, indem um Stellungnahme dazu ersucht worden sei, inwiefern sich die vorhergehende Beschäftigung des BF (Aushilfskraft und Zettelverteiler) von der vorgesehenen Tätigkeit unterscheide. In der Stellungnahme des BF sei zur Entscheidung auf die Tätigkeitsbeschreibung in der Arbeitgebererklärung verwiesen worden sowie darauf, dass eine gelegentliche Aushilfe bei den faktischen (manuellen) Tätigkeiten beinhaltet sei. Zudem sei bekannt gegeben worden, dass neben Erkenntnis der Arbeitsweise des Arbeitgebers auch -Strichaufzählung ausgezeichnete Sprachkenntnisse der serbischen und albanischen Sprache -Strichaufzählung wirtschaftliche Kenntnisse auf universitärem Niveau in den Bereichen Werbung Marktkommunikation und Marketing sowie -Strichaufzählung Berufserfahrung in einschlägigen Umfeld erforderlich seien. Damit würden keine neuen Erfordernisse angeführt werden und es könne betreffend die Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß § 4b Abs. 1 AuslBG auf die Ergebnisse im Ersatzkraftverfahren zum Vermittlungsauftrag vom 12.08.2013 zurückgegriffen werden.Damit würden keine neuen Erfordernisse angeführt werden und es könne betreffend die Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG auf die Ergebnisse im Ersatzkraftverfahren zum Vermittlungsauftrag vom 12.08.2013 zurückgegriffen werden. In diesem Verfahren seien am 01.10.2013 zu insgesamt 22 Bewerbern eine Rückmeldung seitens des Arbeitgebers erfolgt: -Strichaufzählung Weibliche Bewerberinnen seien durchwegs abgelehnt worden, da die Tätigkeit viel Kraft in Anspruch nehme (laut telefonischer Rücksprache würden eher männliche gesucht, da die Plakate und Flyer sehr schwer sein) -Strichaufzählung Bewerber würden mit Begründungen wie: "Berufserfahrung entspricht nicht unserem gesuchten Profil; überqualifiziert, entspricht nicht unserem Profil, hat er mit Grafik zu tun, desinteressiertes Auftreten, kein albanisch", abgelehnt. Der BF verfüge bereits über Beschäftigungsbewilligungen für eine Tätigkeit als Zettelverteiler bzw. Aushilfskraft beim Arbeitgeber im Ausmaß von jeweils 10 Wochenstunden, ausgestellt vom 10.09.2012 bis 09.09.2013, 25.09.2013 bis 24.09.2014 und aktuell vom 25.09.2014 bis 24.09.
  10. Es habe seitens des Arbeitgebers nicht schlüssig dargestellt werden können, inwiefern sich die beantragte Tätigkeit von der bisher ausgeübten Tätigkeit des BF unterscheidet und damit der einer Schlüsselkraft entspreche. Die Ablehnung von weiblichen Bewerberinnen erfolgte mit der Begründung, dass die Arbeit viel Kraft in Anspruch nehme, obwohl es sich laut der Stellungnahme nur um eine gelegentliche Aushilfe bei der faktischen (manuellen) Tätigkeit der Verteilung von Werbemitteln handle. Nicht nachvollziehbar sei etwa, weshalb für die Tätigkeit Kenntnisse auf universitärem Niveau und Albanischkenntnisse erforderlich sein sollten. Da die Begründungen für die Ablehnung der Bewerber nicht schlüssig seien, sei davon auszugehen, dass für die zu besetzende offene Stelle Inländer oder am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung stünden, die bereit und fähig sein, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.
  11. Mit Schreiben vom 10.02.2015 wurde vom BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits in der Arbeitgebererklärung vom 10.08.2012 im Rahmen der - bei beschränktem Platz auf dem Formular - handschriftlichen Ausführungen festgehalten wurde: -Strichaufzählung Betreuung und Durchführung der Kundenkampagnen -Strichaufzählung Qualitätssicherung und -kontrolle -Strichaufzählung Führung eines Teams von mindestens fünf Personen -Strichaufzählung Erstellung der Reports und Verrechnung Warum diese Tätigkeiten von einem Zettelverteiler durchgeführt werden könne, der keine weiteren Qualifikationen mitbringen, sei weder im ersten Verfahren dargelegt worden und sei (Anm.: im fortgesetzten Verfahren) keine Begründung über die lapidare Feststellung: "Damit werden keine neuen Erfordernisse ausgeführt."Warum diese Tätigkeiten von einem Zettelverteiler durchgeführt werden könne, der keine weiteren Qualifikationen mitbringen, sei weder im ersten Verfahren dargelegt worden und sei Anmerkung, im fortgesetzten Verfahren) keine Begründung über die lapidare Feststellung: "Damit werden keine neuen Erfordernisse ausgeführt." hinaus erstattet worden. In Folge wird auf einen Vermittlungsauftrag vom 02.05.2013 Bezug genommen, in der angeführt worden sei, dass Sprachkenntnisse in Serbisch, Serbo-Kroatisch und Albanisch von Vorteil wären. In der Stellungnahme des BF vom 23.09.2013 sei explizit auf diese Erfordernisse hingewiesen worden. Hinsichtlich des Ersatzkraftverfahrens wird detailliert Stellung genommen und zusammenfassend ausgeführt, dass 8 Bewerber zu einem persönlichen Gespräch eingeladen wurden und es sich rasch herausgestellt habe, dass diese trotz Herkunft aus dem früheren Jugoslawien nicht Albanisch gesprochen hätten. Aus dem Bestehen auf bestimmte Qualifikationen könne dem Arbeitgeber eben kein Unterlaufen der Arbeitsmarktprüfung gefolgert werden. Abschließend werden noch verfahrensrechtliche Bedenken vorgebracht, wie mangelnde Bescheidbegründung.
  12. Mit Schreiben vom 20.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Rückmeldung des Arbeitgebers vom 09.08.2013 die Stellenausschreibung gepasst hätte. Nach der Rückmeldung betreffend die Bewerberinnen seien alle weiblichen Bewerberinnen mit der Begründung, "die Arbeit nehme viel Kraft in Anspruch" abgelehnt worden. Übrige Bewerber seien insbesondere wegen fehlender Albanischkenntnisse abgelehnt worden. In einer Stellungnahme (des BF) vom 23.09.2014 sei ebenfalls auf die erforderlichen Albanischkenntnisse und wirtschaftlichen Kenntnisse auf universitärem Niveau und eine einschlägige Berufserfahrung hingewiesen worden. Dies sei aus den Angaben in der Arbeitgebererklärung und dem nach den Angaben des Arbeitgebers erstellten Stellenprofil nicht nachvollziehbar. Der Arbeitgeber sei in erster Linie an Universitäten tätig, auch aus der Information über weitere betreute Firmenkunden sei kein Bezug zur Albanien erkennbar. Zu hinterfragen sei auch, weshalb der BF in seiner Beschwerde detaillierte Angaben betreffend die Ablehnung der einzelnen Bewerberinnen machen könne und ob er daher selbst bei den Bewerbungsgesprächen anwesend gewesen sei. Aus Sicht der belangten Behörde würden hier keine zureichenden Gründe für die Ablehnung der Ersatzkräfte und auch keine neuen zu berücksichtigenden Umstände angeführt werden. Bei einer allgemeinen Suche in der Datenbank des Arbeitsmarktservices - ohne konkreten neuen Vermittlungsauftrag - unter Berücksichtigung von Kenntnis der serbischen Sprache hätten sich aktuell jedenfalls 20 Personen für die Stelle qualifiziert.
  13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015, Zl. W 156 2103508-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
  14. Dagegen erhob der BF fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
  15. Mit Erkenntnis vom 20.10.2015, Zl. 2015/09/0051, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Entfall einer nach Art. 6 Abs. 1 EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen seien.
  16. Mit Erkenntnis vom 20.10.2015, Zl. 2015/09/0051, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Entfall einer nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen seien.
  17. Am 14.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. In der mündlichen Verhandlung wurde im Wesentlichen folgendes verfahrensrelevante zu Protokoll gegeben: "VR: Ihr Name ist XXXX StA: Serbien und Kosovo. Seit wann sind Sie in Österreich?"VR: Ihr Name ist römisch 40 StA: Serbien und Kosovo. Seit wann sind Sie in Österreich? BF: Seit
  18. VR: Sie sind derzeit bei der XXXX geringfügig beschäftigt. Was machen Sie dort-?VR: Sie sind derzeit bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt. Was machen Sie dort-? BF: Ich arbeite als Kampagnen - und Werbemittelleiter. Meine Tätigkeit ist, dass ich die Werbemittel an die einzelnen Verteiler verteile. Ich sorge dafür, dass die Broschüre an die richtigen Verteiler kommen, die Verteiler an den richtigen Orten stehen und diese dort verteilen. Ich mache den Einsatzplan. Ich kümmere mich darum, dass die Verteiler zur richtigen Zeit und am richtigen Ort stehen. Die Personen, die verteilen, werden von anderen Firmen zugekauft. Die Promotionen finden in ganz Österreich statt. L1: In welchen Orten konkret in Ö? BF: Wir sind meistens bei den Uni¿s in Österreich. VR: Können Sie mir kurz erklären, was die Tätigkeit der XXXX ist?VR: Können Sie mir kurz erklären, was die Tätigkeit der römisch 40 ist? BF: Die XXXX ist eine Werbeagentur für z.B. Banken, die für Studenten zuständig sind. Wir haben unseren eigenen Uniscreen an Uni¿s und Copieshops.BF: Die römisch 40 ist eine Werbeagentur für z.B. Banken, die für Studenten zuständig sind. Wir haben unseren eigenen Uniscreen an Uni¿s und Copieshops. VR: Die Zielgruppe sind Uni¿s, speziell für Studenten? Sozusagen das studentische Leben? BF: Ja. Wir haben aber z.B. auch Promotions für Kinos. Aber hauptsächlich sind wir auf Uni¿s ausgerichtet. Uns geht es hauptsächlich darum, an Studenten heran zukommen. L2: Wenn Sie einen Auftrag bekommen, dann arbeiten Sie mit einer externen Firma zusammen, die die Verteiler zur Verfügung stellen? BF: Ja, ich spreche mit der Firma und bestelle dort, wieviele Leute ich benötige. Die Firma schickt uns dann die Verteiler. Seitdem ich dabei bin, haben wir nur mit einer Firma gearbeitet. VR: Der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte für eine Schlüsselkraft hat beinhaltet, dass auch Ethno Marketing Kampagnen durchgeführt werden in Ex-Jugoslawien und Albanien. Was ist bis jetzt dort passiert? Was machen Sie da? BF: Die Firma hatte ein paar Kunden aus Albanien und Kosovo. Ich wurde von der Firma hingeschickt, wo ich ja meine Muttersprache anwenden konnte und es erklären konnte und deswegen war es von Vorteil für die Firma. Das sind Firmen in Österreich, wo der GF Albaner oder Serbe ist. L1: Die typischen Produkte sind? BF: Nur Werbung, Plakate usw. für Veranstaltungen, wie zB. Discos etc. VR: Das heißt, es ist nicht geplant, dass die Werbung an albanische Firmen geht? Es geht nur um den Werbebereich in Österreich. BF: Ja. VR: In welcher Größenordnung bewegen sich diese Firmen? BF: Das kann ich nicht sagen. Es kommen immer wieder verschiedene Firmen. Die genaue Prozentanzahl kann ich nicht nennen. VR: Sie haben in Ihrer Beschwerde an das BVwG sehr detailliert geschrieben, warum die Bewerber im Ersatzkräfteverfahren für die ausgeschriebene Position nicht geeignet waren. Woher haben Sie diese Informationen? BF: Ich habe diese Information von der Fima, vom Chef, Herrn XXXX bekommen.BF: Ich habe diese Information von der Fima, vom Chef, Herrn römisch 40 bekommen. VR: Waren Sie auch bei den Gesprächen dabei? BF: Nein, ich persönlich war nicht dabei. Ich habe mir die Information für die Beschwerde geholt. VR an AMS: Sind diese Informationen aus der Beschwerde auch ans AMS gegangen? AMS: Mehr als diese Liste haben wir nicht. L2: Auf was genau bezieht sich Ihr Tätigkeitsbereich? Bezieht sich der Tätigkeitsbereich auch auf schwere körperliche Tätigkeiten? BF: Wenn wir die Plakate angeliefert erhalten, handelt es sich um Pakete mit 120-150 Stück Plakaten mit jedenfalls 20kg oder mehr. Ich muss dann diese Pakete ins Lager bringen und von dort auch zu den Verteilungsorten. VR: In der Regel verwendet man für solche Pakete ja eine Sackrodel. BF: Ja, das stimmt, aber wenn keine Aufzüge vorhanden sind, muss ich die Pakete händisch in den
  19. Stock tragen. VR: Wieviel von der Arbeit macht die körperliche schwere Tätigkeit aus? BF: Es ist es großer Teil (ungefähr 40 - 60%), es ist nicht nur gelegentlich. Dazu möchte ich sagen, dass ich derzeit 10 Stunden mit dieser Tätigkeit beschäftigt bin, davon sind ungefähr 4-6 Stunden körperliche Arbeit. Ich kann Ihnen sagen, dass man wirklich über 180cm groß sein muss, um die Plakate auszutauschen. Die Firma hat es einmal mit 2 Mitarbeiterinnen von uns versucht, sie wollten 10 Plakate tauschen und herausfinden wieviel Zeit sie brauchen würden. Am Ende kam raus, dass eine Mitarbeiterin 1 Stunde und 10 Minuten benötigte. Ich brauche dafür 15min. VR: Warum steht im Anforderungsprofil nicht diese Voraussetzung auch drin? BFV: Weil es um neue Geschäftstätigkeiten geht und die bisherige Tätigkeit mitumfasst. L2: Heißt das, dass das bei den neuen Stellen die körperliche Voraussetzung nur eine untergeordnete Bedeutung hat? BFV: Es wird eine geringere Bedeutung haben, aber wie sich dann das neue Geschäftsbild entwickelt, sieht die Firma erst dann. VR: Sehe ich das richtig, dass dieses Geschäftsfeld erst in Planung ist und die Stelle antizipierend besetzt werden soll? BFV: Es gibt bereits Anfragen und es soll weiter ausgebaut werden. VR: Sie haben schon das
  20. Mal einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt. Warum haben Sie gegen die ersten beiden Ablehnungen kein Rechtsmittel ergriffen? BF: Der erste Antrag wurde von mir ohne die Information gestellt, dass vorher der Versuch unternommen werden muss, die Stelle mit anderen Personen zu besetzen. Die Ablehnung ist daher erfolgt, weil die Firma ein Ersatzkräfteverfahren abgelehnt hat. Mein Anwalt hat mir im Anschluss erklärt, wie der Ablauf sein muss. Beim
  21. Mal habe ich den Antrag gestellt, nachdem die Stelle nicht besetzt werden konnte und mich die Firma gefragt hat, ob ich diese Tätigkeit übernehmen würde. Wir haben den Antrag gestellt, es hat sehr lange gedauert, mein Visum war abgelaufen und aus privaten Gründen habe ich den Antrag auf Schlüsselkraft zurückgezogen und einen Antrag auf Visum wegen Studium gestellt. VR: Was ist die hier ausgeschriebene Tätigkeit? BF: Das sollte eigentlich Werbemittelplaner und Leiter der Logistik sein. Dadurch, dass die Firma klein ist und, weil ich schon ein wenig Vorkenntnisse mit Computer habe, kann ich auch die IT-Betreuung der Info-Screens miterledigen. VR: Hat sich zum ersten Antrag, vom November 2012, inzwischen die Stelle oder die Tätigkeit zu heute verändert oder ist das noch das Gleiche wie heute? BF: Derzeit verändert es sich laufend. Die Teamführung von 5 Personen ist heute nicht mehr notwendig, weil seit 2013 die Firma keine eigenen Verteiler mehr beschäftigt. In diesem Sinn ist die Stellenbeschreibung von 2012 für heute so nicht mehr passend. L1: Sie haben gesagt, es geht darum neue Geschäftsfälle zu entwickeln, so wie ich das sehe, geht es um die Gewinnung von neuen Kunden. L2: So wie ich es verstanden habe, geht es bei den Ethno-Marketing Projekten um die Durchführung von Werbeaufträgen in Österreich für Firmen, die "zufälligerweise" albanisch und serbisch sprechende Geschäftsführer/Inhaber haben. BF: Wir hatten in Albanien und Mazedonien auch 2 Projekte, die aber derzeit noch in Planung sind. Wie der Stand der Dinge ist, kann ich aber nicht sagen. L2: Für welche Produkte machen diese Unternehmen dann Werbung? Geht es hier um eine ganz spezielle Zielgruppe? BF: Es ging um diverse Veranstaltungen, es gab auch andere Firmen, die für Studenten Werbung gemacht haben. Die Kampagne wird auf Deutsch geführt. L1: Sie haben gesagt, dass österr. Firmen als Partner gefunden wurden. War es mit den Geschäftsführern unmöglich, auf Deutsch zu verhandeln? BF: Es war nicht unmöglich. Deutsch konnten sie ganz wenig, die Firma musste einen Dolmetscher organisieren. Englisch konnten sie gar nicht. VR: Sie machen eigentlich auch Übersetzertätigkeiten, oder? BF: Nein, ich mache keine Übersetzertätigkeiten. Ich trage nur zur Verständigungserleichterung bei. AMS an BF: Sie haben gesagt, dass Sie Werbemittelplanung machen. Sind Sie derzeit die einzige Person, die das macht? BF: Ja, bin ich, wenn meine 10 Stunden nicht ausreichen, führt die Tätigkeit die Assistentin der Geschäftsführung weiter. ..... mbP: Mein Name ist XXXX und ich bin Geschäftsführer.mbP: Mein Name ist römisch 40 und ich bin Geschäftsführer. VR: Beschreiben Sie bitte Ihre Tätigkeit. mbP: Wir machen Werbung für andere Unternehmen an Uni¿s. Wir haben dort auch eigene Medien wie Uni-Screens und wir vermarkten auch an alle Mensen, wir machen dort Werbung wie z.B. Banken usw. Alle, die Studenten als Zielgruppe für sich haben. VR: Das Tätigkeitsfeld ist aber rein auf Österreich beschränkt? mbP: Ja. VR: Ist angedacht, dass auch in Ausland auszudehnen? mbP: Nein. Wir haben zwar ein paar Initiativen gesetzt, ist aber nicht wirklich in Planung. VR: Wozu brauchen Sie den BF? mbP: Wir machen Werbungen an den Uni¿s und wir haben dort verschiedene Medien, wie die Uni-Screens oder Plakatflächen. In den Mensen haben wir auch Tischaufsteller, Tablettaufleger. Diese Plakate sind physische Werbeträger, die er vor Ort bringen muss und ordnungsgemäß platzieren muss und muss es auch dokumentieren. Dafür such ich schon jahrelang eine verlässliche Person. Habe immer wieder welche gehabt, mit denen ich nicht so ganz zufrieden war, oder sie haben einfach wieder gekündigt. Dann habe ich den XXXX wie wir ihnen nennen, gefunden. Er macht seine Arbeit super und hat das Potenzial, weitere Aufgaben zu übernehmen. Wir haben viele Kunden, die die Ethnogruppen ansprechen wollen, aber auch Leute aus dem jugoslawischen Raum und da kommt uns der Hintergrund vom XXXX besonders entgegen. Wir hatten für diese Aufgaben noch nie einen so guten Mann wie den XXXX.mbP: Wir machen Werbungen an den Uni¿s und wir haben dort verschiedene Medien, wie die Uni-Screens oder Plakatflächen. In den Mensen haben wir auch Tischaufsteller, Tablettaufleger. Diese Plakate sind physische Werbeträger, die er vor Ort bringen muss und ordnungsgemäß platzieren muss und muss es auch dokumentieren. Dafür such ich schon jahrelang eine verlässliche Person. Habe immer wieder welche gehabt, mit denen ich nicht so ganz zufrieden war, oder sie haben einfach wieder gekündigt. Dann habe ich den römisch 40 wie wir ihnen nennen, gefunden. Er macht seine Arbeit super und hat das Potenzial, weitere Aufgaben zu übernehmen. Wir haben viele Kunden, die die Ethnogruppen ansprechen wollen, aber auch Leute aus dem jugoslawischen Raum und da kommt uns der Hintergrund vom römisch 40 besonders entgegen. Wir hatten für diese Aufgaben noch nie einen so guten Mann wie den römisch 40 . VR: In welchem Ausmaß sind diese Ethno-Kampagnen und welche ethnischen Gruppen umfassen sie etwa? mbP: Bei uns sind aus der Eventbranche ganz stark die jugoslawischen und albanischen Gruppen gefragt. VR: Die Kampagnen werden aber auf Deutsch durchgeführt, oder? mbP: Nein, die Flyer werden in der Landessprache und in Deutsch gemacht. Ich mache nur die Werbung. Diese Gruppen möchte hauptsächlich für den eigenen Landsmann Werbung machen. L2: Die Texte für die Werbung sind fertig oder werden die von Ihnen gemacht? mbP: In der Regel sind sie fertig. Es geht um auch um die Kontakte zu diesen ethnischen Gruppen. VR: In welcher Größenordnung von Unternehmen spielt sich das ab? mbP: Das sind ungefähr 3 - 5% des Umsatzes, wenn alle Aufträge angenommen werden könnten, weil die personelle Kapazität vorhanden wäre. VR: Ist es geplant, das auszudehnen? mbP: Ja. Momentan kann ich nicht alles annehmen. VR: Diese Tätigkeiten mit den Ethno-Kampagnen, wieviele Prozent der geplanten Stelle des BF würde das ausmachen? mbP: In guten Zeiten 10 - 15 Stunden, ungefähr 25 - 30 % einer Vollzeitstelle. VR: Wäre diese Tätigkeit auch machbar ohne albanische und serbo-kroatische Sprachkenntnisse? mbP: So nicht. Mit einem Dolmetscher würde die zielsichere und rasche Ansprechbarkeit der Zielgruppe verloren gehen und die Abwicklung zu kompliziert. L2: Bei der geplanten 40 Stunden Stelle, wo Sie den BF gerne haben möchten, welche Tätigkeiten hätte der BF? mbP: Das Logistikmanagement, was er jetzt schon geringfügig macht. Das beinhaltet die Verteilung der Werbemittel an die entsprechenden Stellen, wie der Auftraggeber wünscht, wobei der BF entscheidet, wo innerhalb z.B der Uni das Plakat angebracht wird und er entscheidet wie die Verteilung erfolgt, damit die Verteilung auch ausgewogen ist. Er veranlasst den Versand, teilt die Leute ein und kontrolliert auch, dass das am selben Tag ausgeführt wird, kümmert sich darum, dass es auch wirklich da ist. Er kontrolliert, dass es auftragsgemäß erledigt wird. L2: Hängt er die Plakate auch selbst auf? mbP: Im Moment geht es sich nicht aus, weil er nur fürs Management zuständig ist. Derzeit ist dieser Teil an eine externe Firma vergeben. Sollte die Stelle Vollzeit besetzt werden, kann der BF die Anbringung der Plakate zumindest in Wien vornehmen. Die Bundeländer werden naturgemäß weiter extern zu beauftragen sein. L2: Braucht es dazu spezielle Sprachkenntnisse? mbP: Die Notwendigkeit selber ist jetzt nicht da, aber in der Praxis erleichtert es einiges, wie zB. Kontakt zum Uni-Personal und Verteilern. VR: Was beinhaltet diese Tätigkeit sonst noch? mbP: Aufgrund der Digitalisierung der Gesellschaft und Medien, bauen wir den Bereich stark aus, mittels Uni-Screens. Da wär der BF auch eine
  22. Instanz. Auch hier ist das technische Können vorrangig, nicht die Sprachkenntnisse. Der BF wurde hier angelernt und er kennt sich aus. Seit dem ich dieses Unternehmen gegründet habe, habe ich keine Mitarbeiter gefunden, der seine Tätigkeit so gut wie der BF macht und seine Sprachkenntnisse sind ein zusätzliches Geschenk, das uns zusätzliche Umsätze bringt. VR: Aber grundsätzliche könnte diese Tätigkeit auch eine andere Person machen? mbP: Selbstverständlich. VR: Was sind jetzt wirklich die essenziellen Voraussetzungen, die eine Person mitbringen muss. mbP: Objektiv muss er die Statur haben, körperlich aufwendige Tätigkeiten durchzuführen, er muss ein technisches Verständnis, wie EDV-Verständnis im Sinn von First-Level-Support, Verlässlichkeit und zeitliche Flexibilität, damit Kampagnen auch termingerecht fertig werden. Er muss auch Managementfähigkeit mitbringen, weiters Personalführungsqualitäten für die eingeteilten Verteiler und im besten Fall Sprachkenntnisse für das Ethno Marketing. VR: Welche Sprachen? mbP: Serbisch und Albanisch. VR: Im Rahmen des Ersatzkräfteverfahrens wurde vom AMS eine Annonce geschaltet, die von Ihnen mit 09.08.2013 abgesegnet wurde. Aus der kann ich jetzt für dieses Verfahren, weder die albanischen Sprachkenntnisse noch die körperliche Tätigkeit erkennen. mbP: Warum das nicht enthalten war, oder ich dem zugestimmt habe, kann ich heute nicht mehr nachvollziehen. VR: Sind diese albanischen Sprachkenntnisse jetzt wirklich eine betriebliche Notwendigkeit? mbP: Nein. L1: Machen Ihre Angestellten (ausgenommen BF) die Tätigkeit des BF mit? mbP: Nein. AMS: Können die Sprachkenntnisse von den anderen Angestellten, außer vom BF, abgedeckt werden? mbP: Nein. BFV: Wir haben darüber gesprochen, dass es gelegentlich darum geht, einzuspringen. Kommt es häufig vor, einspringen zu müssen? mbP: Ja. BFV: Sie haben gesagt, Sie verlieren derzeit einen einstelligen Prozentsatz beim Marketing. Welches Potenzial können Sie begründen, gibt es Zahlen? mbP: Derzeit sind es 30.000 - 50.000 Euro pro Jahr Umsatzverlust bei einem Gesamtumsatz pro Jahr von 1 Mio. BFV: Das sind die Anfragen, die Sie heute ablehnen müssen. Wie sehen Sie eine mögliche potenzielle Entwicklung in der Zukunft? mbP: Für mein Unternehmen wird in meinem Geschäftsfeld wahrscheinlich nicht mehr als 10% Umsatz realistisch sein, weil ich auch nicht meinen Schwerpunkt in Ethno Marketing generell setzen möchte. VR: Gibt es zu den 10% irgendwelche Studien, Analysen? mbP: Nein. VR: Es gibt aber auch keine Projektplanungen, wie Sie den Markt ausdehnen könnten? mbP: Dazu braucht es kein Konzept, weil es lediglich notwendig ist, bereits bestehende Kontakte wieder aufleben zu lassen. BFV: Können wir noch klären, wie es geschehen konnte, dass im geschalteten AMS-Inserat die Albanisch-Kenntnisse nicht enthalten sind, wo hingegen in der Arbeitergebererklärung Albanien als Ethno Kampagnen Gruppe enthalten ist. AMS: Für die Inseratenschaltung gibt es ein eigenes Formular, dass dem jeweiligen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird. Der Unternehmer füllt dieses Formular aus und formuliert die Anforderungen, übermittelt das Formular im Anschluss an das AMS und wir schalten es dann. BFV: Wie schaut die Verteilung der Anfragen, die in serbo-kroatisch und albanisch gestellt wurden. mbP: In etwa 50:
  23. In der Gesamtheit sind es etwa 3 - 5% des Umsatzes." Weder belangte Behörde noch der BF stellten weitere Beweisanträge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Sachverhalt Am 29.07.2013 stellte der BF beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12b Z 1 und 12d Abs. 2 Z 2 AuslBG.Am 29.07.2013 stellte der BF beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 12 d Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG. In der Arbeitgebererklärung vom selbigen Tag für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde als berufliche Tätigkeit des BF "Leitung Logistik und Werbemittelbetreuung" mit einem monatlichen Bruttogehalt von € 2.220,00 angegeben. Die Tätigkeit wurde beschrieben wie folgt: "Affichierung und Distribution von Werbemedien, Planung und Durchführung von Ethnomarketingkampagnen mit Schwerpunkt, Ex-Jugoslawien und Albanien" Beigefügt sind dem Antrag folgende verfahrensrelevante Unterlagen: -Strichaufzählung das Reifezeugnis über den Abschluss der allgemeinen Mittelschule-Gymnasium XXXX vom 25.03.2005das Reifezeugnis über den Abschluss der allgemeinen Mittelschule-Gymnasium römisch 40 vom 25.03.2005 -Strichaufzählung Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch der Wirtschaftsuniversität Wien -Strichaufzählung Beschäftigungsbestätigung des Zentrums für Kommunikation, Integration, Demokratie und Entwicklung, XXXX,Beschäftigungsbestätigung des Zentrums für Kommunikation, Integration, Demokratie und Entwicklung, römisch 40 , -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben Das vom Arbeitgeber mit Mail vom 09.08.2013 bestätigte Anforderungsprofil umfasst folgende fachlichen Anforderungen: -Strichaufzählung abgeschlossene allgemeine Höhere Schule (Gymnasium) -Strichaufzählung Berufserfahrung in der Werbung & Marketing & Promotionstätigkeiten von Vorteil -Strichaufzählung Sprachkenntnisse in Serbisch, Serbo-Kroatisch, Englisch und Deutsch -Strichaufzählung EDV-Kenntnisse (Windows XP, Microsoft WORD, Microsoft ECXEL und Microsoft POWERPOINT) Im Ersatzkraftverfahren nahmen 14 Bewerber und 8 Bewerberinnen Kontakt mit dem Arbeitgeber auf. Alle 8 Bewerberinnen wurden - ohne persönlichen Vorstellungstermin - mit der Begründung abgelehnt, dass "diese Arbeit viel Kraft verlangt". Von den 14 Bewerbern wurden 9 Ablehnungen mit fehlenden Sprachkenntnissen in Albanisch begründet. 17 von 22 Ablehnungsgründen finden nicht in dem vom Arbeitgeber übermittelten und mit Mail vom 09.08.2013 bestätigten Anforderungsprofil Deckung. Weder körperliche Kraft noch Albanischkenntnisse werden darin angeführt. Die zu besetzende Stelle umfasst im Wesentlichen das Logistikmanagement, insbesondere die Verteilung der Werbemittel an die entsprechenden Stellen, wie der Auftraggeber wünscht, wobei der Mitarbeiter zu entscheiden hat, wo innerhalb z.B der Uni das Plakat angebracht wird wie die Verteilung erfolgt, um die Verteilung ausgewogen zu gestalten, die Veranlassung des Versandes, Einteilung des zugemieteten Personals und Kontrolle der Auftragsausführung, zudem die technische Betreuung der Uni-Screens. Der BF ist Wunschkandidat des Arbeitgebers. Die geforderte Qualifikation "Albanisch" entspricht keiner betrieblichen Notwendigkeit. Eine Ausweitung des Unternehmens im Bereich Ethnokampagnen, weder in Österreich noch im Ausland, ist nicht angedacht.
  25. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Einsicht wurde genommen in den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, den Verfahrensakt und dass Verhandlungsprotokoll. Das festgestellte Anforderungsprofil des Arbeitgebers ergibt sich aus dem Akteninhalt und der mündlichen Verhandlung. Ebenso ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der BF der Wunschkandidat des Arbeitgebers ist, wie in einem undatierten Schreiben des Arbeitgebers (mutmaßlich November 2013) unstrittig erklärt wird. Dies wurde auch durch die Ausführungen des Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dafür spricht auch, dass dem gegenständlichen Verfahren bereits zwei Antragstellungen für eine Beschäftigung bei der mitbeteiligten Partei vorausgehen, die in ihren Anforderungen und Stellenbeschreibungen jeweils variieren. Auch ist den Ausführungen zu entnehmen, dass die mitbeteiligte Partei den BF aufgrund seiner bereits geringfügigen Tätigkeit und seiner Erfahrung im Unternehmen den ausgeschriebenen Stellenbereich einsetzen möchte. Dass diese Tätigkeit nicht von anderen Personen ausgeübt werden könnte, wurde nicht behauptet, sondern im Gegenteil bestätigt, dass dies durchaus möglich wäre. Das Fehlen der betrieblichen Notwendigkeit der im Ersatzkraftverfahren geforderten Qualifikationen, insbesondere der Sprachkenntnisse, wurde von der mitbeteiligten Partei bestätigt und ist auch insofern ersichtlich, als die Kenntnisse der albanischen Sprache zu einer möglichen Umsatzsteigerung von lediglich 1,5 bis 2,5% führen würden. Wie von der mitbeteiligten Partei angegeben, ist eine Verlagerung des Unternehmensschwerpunktes in Richtung Ethnokampagnen nicht angedacht, sondern wird es lediglich als erforderlich erachtet, die vom BF derzeit ausgeübten Tätigkeiten im Bereich Logistikmanagement auf ein Vollzeitäquivalent zu erweitern.
  26. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  27. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.3.1 Gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  28. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt. Dem Akt kann entnommen werden, dass der BF zumindest die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreicht hat und mit einer Entlohnung von € 2.220,00 monatlich ebenso die geforderten 50 vH der Höchstbeitragsgrundlage
  29. Zusätzlich hat aber die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zuzulassen, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. In seiner ständigen Judikatur spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Bestimmung des § 4b Abs. 1 AuslBG einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung bezweckt. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne (ausländische) Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen auch immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein (VwGH vom 20.11.2001, Zl. 99/09/0223, Zl. 99/09/0242, vom 28.02.2002, Zl. 99/09/0234, Zl. 99/09/0093, Zl, 99/09/0039).In seiner ständigen Judikatur spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Bestimmung des Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung bezweckt. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne (ausländische) Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen auch immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein (VwGH vom 20.11.2001, Zl. 99/09/0223, Zl. 99/09/0242, vom 28.02.2002, Zl. 99/09/0234, Zl. 99/09/0093, Zl, 99/09/0039). Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zum einen das Anforderungsprofil keine Deckung in der betrieblichen Notwendigkeit findet. In seinem Erkenntnis vom 15.05.2008, Zl. 2005/09/0106, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung es grundsätzlich Sache des Beschäftigers ist, das Anforderungsprofil hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen. Der Beschäftiger hat zwar nach § 4a Abs. 1 letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Die belangte Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden.In seinem Erkenntnis vom 15.05.2008, Zl. 2005/09/0106, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung es grundsätzlich Sache des Beschäftigers ist, das Anforderungsprofil hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen. Der Beschäftiger hat zwar nach Paragraph 4 a, Absatz eins, letzter Satz AuslBG den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen der gewünschten Arbeitskraft zu erbringen. Die belangte Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden. Im gegenständlichen Verfahren war - wie bereits festgestellt - Albanisch nicht im vom Arbeitgeber vorgelegten Anforderungsprofil enthalten, ebensowenig, dass aufgrund der schweren Arbeit Frauen die Anforderungen nicht erfüllen könnten. Allerdings wurden 17 von 22 Ablehnungen mit diesen der belangten Behörde nicht vorgegebenen Kriterien begründet. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang dem Vorbringen des BF, dass in der Arbeitgebererklärung des in Rede stehenden Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karten auf die Durchführungen von Ethnokampagnen mit Schwerpunkt Ex-Jugoslawien und Albanien die belangten Behörde verpflichtet hätte, von sich aus die möglichen Widersprüche zur durch die mitbeteiligte Partei bestätigte und freigegebene Stellenausschreibung vom 09.08.2013 zu klären. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.09.2015, Zl. Ro 2015/09/0011, ausgesprochen, dass es nicht - einmal - Sache der Revisionswerberin sei, zu versuchen, aus unpräzisen, nicht übereinstimmenden Angaben zum Arbeitsplatz ein "Anforderungsprofil" zu erstellen, weil die Erstellung eines solchen der "Privatsphäre" unterliegt (vgl. aus dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom
  30. Mai 2008, 2005/09/0106: "Die belangte Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden"). Sache der Behörde ist lediglich die Prüfung, ob die von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten konkret umschrieben sind, in den betrieblichen Notwendigkeiten ihre Deckung finden und die darüber erbrachten Nachweise ausreichen. So kann es umso weniger Sache der belangten Behörde sein, dass hier durchaus präzise Beschäftigungsprofil zu hinterfragen.Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang dem Vorbringen des BF, dass in der Arbeitgebererklärung des in Rede stehenden Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karten auf die Durchführungen von Ethnokampagnen mit Schwerpunkt Ex-Jugoslawien und Albanien die belangten Behörde verpflichtet hätte, von sich aus die möglichen Widersprüche zur durch die mitbeteiligte Partei bestätigte und freigegebene Stellenausschreibung vom 09.08.2013 zu klären. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.09.2015, Zl. Ro 2015/09/0011, ausgesprochen, dass es nicht - einmal - Sache der Revisionswerberin sei, zu versuchen, aus unpräzisen, nicht übereinstimmenden Angaben zum Arbeitsplatz ein "Anforderungsprofil" zu erstellen, weil die Erstellung eines solchen der "Privatsphäre" unterliegt vergleiche aus dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom
  31. Mai 2008, 2005/09/0106: "Die belangte Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden"). Sache der Behörde ist lediglich die Prüfung, ob die von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten konkret umschrieben sind, in den betrieblichen Notwendigkeiten ihre Deckung finden und die darüber erbrachten Nachweise ausreichen. So kann es umso weniger Sache der belangten Behörde sein, dass hier durchaus präzise Beschäftigungsprofil zu hinterfragen. In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen, dass die Erstellung und allenfalls Adaptierung des Anforderungsprofils Angelegenheit des Arbeitgebers ist - wie sich aus dem obzitierten Judikat eindeutig ergibt - und auch von diesem vorzunehmen gewesen wäre. Auch der Verweis des BF auf die Arbeitgebererklärung vom 29.07.2013, in der Ethnokampagnen in Ex-Jugoslawien und Albanien als Teil des Tätigkeitsbereiches erwähnt sind, vermag der belangten Behörde nicht die Verpflichtung zu überbinden, das von der mitbeteiligten Partei erstellte und bewilligte Anforderungsprofil oder Differenzen zur Arbeitgebererklärung zu hinterfragen. In seinem Erkenntnis vom 03.07.2000, Zl. 99/09/0041, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das AuslBG dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Dienstnehmer einräumt, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht.In seinem Erkenntnis vom 03.07.2000, Zl. 99/09/0041, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das AuslBG dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Dienstnehmer einräumt, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese im Beschwerdefall das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 iVm. § 4b Abs. 1 AuslBG verneinte und demnach die beantragte Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG nicht erteilte.Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese im Beschwerdefall das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG verneinte und demnach die beantragte Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG nicht erteilte. 3.2 Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt und wurde diese auch im fortgesetzten Verfahren durchgeführt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3 Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3 Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt (VwGH vom 20.11.2001, Zl. 99/09/0223, Zl. 99/09/0242, vom 28.02.2002, Zl. 99/09/0234, Zl. 99/09/0093, Zl, 99/09/0039; vom 15.05.2008, Zl. 2005/09/0106; vom 10.09.2015, Zl. Ro 2015/09/0011; vom 15.05.2008, 2005/09/0106; vom 03.07.2000, Zl. 99/09/0041), dass die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W156.2103856.1.00

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