GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird in Verbindung mit dem Vorlageantrag
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BG angeführt sei.2. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Arbeitgeber aufgefordert, Stellung zu nehmen, dass der Beruf "Bauspengler" im Jahr 2015 nicht als Mangelberuf
Paragraph 12 a, AuslBG angeführt sei. 3. Mit Bescheid vom 05.05.2015 der belangten Behörde wurde der Antrag vom 04.11.2014 auf Ausstellung einer rot-weiß-rot Karte für eine Fachkraft im Mangelberuf
Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen.Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beruf "Bauspengler" im Jahr 2015 nicht in der gültigen Fachkräfteverordnung angeführt sei. 4. Mit Schreiben vom 27.05.2015 wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und begründend ausgeführt, dass
der Fachkräfteverordnung für das Jahr 2014 der Beruf "Bauspengler" unter Punkt
Paragraph 3, der Fachkräfteverordnung für das Jahr 2014 der Beruf "Bauspengler" unter Punkt
Anlage B folgende Punkte vergeben worden: Qualifikation: 20 Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Sprachkenntnisse: 10 Alter: 33 Jahre 15 Der Aufforderung an den BF, eine Berufserfahrung durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, sei dieser nicht nachgekommen. Es habe somit keine Berufserfahrung im beantragten Beruf Bauspengler nachgewiesen werden können.
Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen.Mit Bescheid vom 05.05.2015 der belangten Behörde wurde der Antrag vom 04.11.2014 auf Ausstellung einer rot-weiß-rot Karte für eine Fachkraft im Mangelberuf
Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen. Mit Schreiben vom 27.05.2015 wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und mit Bescheid vom 29.07.2015 im Rahmen der Berufungsvorentscheidung der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft in einem Mangelberuf aufgrund der Nichterreichung der Mindestpunkteanzahl abgewiesen. Der BF absolvierte an der Technischen Mittelschule XXXX die Ausbildungs zum "Bauspengler" und schloss diese Ausbildung mit Diplom vom 18.06.2005 ab.Der BF absolvierte an der Technischen Mittelschule römisch 40 die Ausbildungs zum "Bauspengler" und schloss diese Ausbildung mit Diplom vom 18.06.2005 ab. Er absolvierte weiter mit Diplom vom 18.09.2014 die OSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 f, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieGemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
BG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden.
Paragraph eins, Ziffer 10, Fachkräfteverordnung 2014 dürfen im Jahr 2014 Ausländer im Mangelberuf Bauspengler nach Maßgabe des Paragraph 12 a, AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden. 3.2. Zu Spruchpunkt A) Gegenstand des Antrags war die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft im Mangelberuf für den Beruf des "Bauspenglers"
BG im Unternehmen XXXXGegenstand des Antrags war die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft im Mangelberuf für den Beruf des "Bauspenglers"
Paragraph 12 a, AuslBG im Unternehmen römisch 40 Dieser Beruf ist in der
angeführten, geltenden Fachkräfteverordnung (BGBl II Nr. 278/2014) aufgelistet.Dieser Beruf ist in der
Paragraph 12 a, leg.cit. angeführten, geltenden Fachkräfteverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2014,) aufgelistet.
BG muss für eine Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.
Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG muss für eine Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden. Dafür werden entsprechend der Anlage B folgende Punkte vergeben: Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 20 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 75 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 Dem BF können für seine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 Punkte, für seine Deutschkenntnisse 10 Punkte und für sein Alter 15 Punkte zugerechnet werden, sohin gesamt 45 Punkte. Mangels Nachweis einer Berufserfahrung konnten weitere Punkte nicht vergeben werden und erreichte der BF die benötigten Punkte nicht. 3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom
GVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. 3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W156.2112394.1.00
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