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{'item': 'W156 2112394-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 12a§ 3§ 6§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW156 2112394-1 SpruchW156 2112394-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kr

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird in Verbindung mit dem Vorlageantrag

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 04.11.2014 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rote-Karte" für eine "Fachkraft im Mangelberuf" für den Beruf Bauspengler beim AMS Wien, in Folge als belangte Behörde bezeichnet. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt: -Strichaufzählung Diplom über OSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 vom 18.09.2014, -Strichaufzählung Diplom über die Abschlussprüfung des Ausbildungsprofils "Bauspengler" der Technischen Mittelschule XXXX vom 18.06.2005Diplom über die Abschlussprüfung des Ausbildungsprofils "Bauspengler" der Technischen Mittelschule römisch 40 vom 18.06.2005
  2. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Arbeitgeber aufgefordert, Stellung zu nehmen, dass der Beruf "Bauspengler" im Jahr 2015 nicht als Mangelberuf

§ 12aAusl

BG angeführt sei.2. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Arbeitgeber aufgefordert, Stellung zu nehmen, dass der Beruf "Bauspengler" im Jahr 2015 nicht als Mangelberuf

Paragraph 12 a, AuslBG angeführt sei. 3. Mit Bescheid vom 05.05.2015 der belangten Behörde wurde der Antrag vom 04.11.2014 auf Ausstellung einer rot-weiß-rot Karte für eine Fachkraft im Mangelberuf

§ 12a

Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen.Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beruf "Bauspengler" im Jahr 2015 nicht in der gültigen Fachkräfteverordnung angeführt sei. 4. Mit Schreiben vom 27.05.2015 wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und begründend ausgeführt, dass

§ 3

der Fachkräfteverordnung für das Jahr 2014 der Beruf "Bauspengler" unter Punkt

  1. als Mangelberuf angeführt werde und mit Antragstellung vom 04.11.2014 der Antrag auch fristgerecht für das Jahr 2014 gestellt worden sei.
  2. Mit Schreiben vom 27.05.2015 wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und begründend ausgeführt, dass

Paragraph 3, der Fachkräfteverordnung für das Jahr 2014 der Beruf "Bauspengler" unter Punkt

  1. als Mangelberuf angeführt werde und mit Antragstellung vom 04.11.2014 der Antrag auch fristgerecht für das Jahr 2014 gestellt worden sei.
  2. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.07.2015 wurde im Rahmen der Berufungsvorentscheidung der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft in einem Mangelberuf abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 45 angerechnet werden könnten. Es seien für die angeführten Kriterien

Anlage B folgende Punkte vergeben worden: Qualifikation: 20 Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Sprachkenntnisse: 10 Alter: 33 Jahre 15 Der Aufforderung an den BF, eine Berufserfahrung durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, sei dieser nicht nachgekommen. Es habe somit keine Berufserfahrung im beantragten Beruf Bauspengler nachgewiesen werden können.

  1. Mit Schreiben vom 05.08.2015 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend aus, dass er mit Schreiben vom 20.07.2015 den fachspezifischen Beschäftigungsnachweis vorgelegt habe. Da dieser offenkundig verloren gegangen sei und beim Rechtsvertreter des BF auch in Kopie nicht vorhanden sei, werde er dem Bundesverwaltungsgericht nach Rückkehr des BF aus Bosnien direkt vorgelegt.
  2. Mit Schreiben vom 14.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde diese mit selbigen Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
  3. Am 20.08.2015 wurde eine Bescheinigung vom 15.08.2015 über die Berufstätigkeit des BF als Bauspengler in Bosnien im Zeitraum vom 10.05.2007 bis 10.08.2013 beim Bundesverwaltungsgericht persönlich abgegeben.
  4. Mit Schreiben vom 22.09.2015 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, binnen vier Wochen die Bestätigung der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung für den Zeitraum vom 10.05.2007 bis 10.08.2013 vorzulegen.
  5. Mit Schreiben vom 02.11.2015 wurde mitgeteilt, dass der BF aufgrund der geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen erst wieder ab 15.11.2015 in Österreich aufhältig sein werde und es werde um Fristerstreckung bis 20.11.2015 ersucht.
  6. Mit Mail vom 10.09.2015 wurde der Rechtsvertreter des BF darüber informiert, dass eine Bestätigung über die Sozialversicherung bezüglich der Tätigkeit in Bosnien vorzulegen sei.
  7. Mit Schreiben vom 16.11.2015 wurde hinsichtlich der Beibringung der entsprechenden Unterlagen um Fristerstreckung bis 31.12.2015 ersucht und ausgeführt, dass es in Bosnien zwei Arten von Urkunden gäbe um eine zur Sozialversicherung angemeldete Tätigkeit nachzuweisen: Bild kann nicht dargestellt werden
  8. Die geforderte Bestätigung wurde dem Bundesverwaltungsgericht weder vorgelegt noch wurde seitens des BF um Fristerstreckung ersucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Am 04.11.2014 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rote-Karte" für eine "Fachkraft im Mangelberuf" für den Beruf Bauspengler beim AMS Wien, in Folge als belangte Behörde bezeichnet. Mit Bescheid vom 05.05.2015 der belangten Behörde wurde der Antrag vom 04.11.2014 auf Ausstellung einer rot-weiß-rot Karte für eine Fachkraft im Mangelberuf

§ 12a

Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen.Mit Bescheid vom 05.05.2015 der belangten Behörde wurde der Antrag vom 04.11.2014 auf Ausstellung einer rot-weiß-rot Karte für eine Fachkraft im Mangelberuf

Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen. Mit Schreiben vom 27.05.2015 wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und mit Bescheid vom 29.07.2015 im Rahmen der Berufungsvorentscheidung der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft in einem Mangelberuf aufgrund der Nichterreichung der Mindestpunkteanzahl abgewiesen. Der BF absolvierte an der Technischen Mittelschule XXXX die Ausbildungs zum "Bauspengler" und schloss diese Ausbildung mit Diplom vom 18.06.2005 ab.Der BF absolvierte an der Technischen Mittelschule römisch 40 die Ausbildungs zum "Bauspengler" und schloss diese Ausbildung mit Diplom vom 18.06.2005 ab. Er absolvierte weiter mit Diplom vom 18.09.2014 die OSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch

  1. Eine entsprechende Berufserfahrung konnte der BF nicht belegen.
  2. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und ist der Verfahrensgang jedenfalls unbestritten. Hinsichtlich der Berufserfahrung wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 07.07.2015 der Auftrag erteilt, entsprechende Unterlagen wie Dienstvertrag, Dienstzeugnis und Bestätigung der Sozialversicherung vorzulegen. Diesem Auftrag kam der BF nicht nach. Erst im Beschwerdeverfahren wurde eine Bestätigung über eine berufliche Tätigkeit vom 10.05.2007 bis 10.08.2013, also im Ausmaß von sechs Jahren und drei Monaten, als Bauspengler in Bosnien vorgelegt. Da der BF allerdings von 07.08.2012 bis 17.01.2013, sohin überschneidend zur angeblichen Beschäftigung in Bosnien, mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war, wurde - um die Bestätigung als Gefälligkeitsbestätigung ausschließen zu können - die Vorlage einer sozialversicherungsrechtlichen Bestätigung über die Beschäftigung in Bosnien beauftragt und dem BF die von ihm erbetene Frist gewährt. Der BF legte nach Ablauf der Frist weder Unterlagen vor noch gab er bekannt, ob und welche Verzögerungen sich ergeben haben, die einer fristgerechten Vorlage entgegengestanden hatten. Da es sich entsprechend der vorgelegten Bestätigung über die berufliche Tätigkeit um lediglich einen Dienstgeber handeln würde, kann auch seitens des Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden, worin eine allfällige langwierige Suche an den diversen Dienstgebern bestanden hätte und ist auch davon auszugehen, dass der BF einen für ihn machbaren Termin vorgegeben hat.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Rechtliche Grundlagen:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 20 f, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

§ 12aAusl

BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieGemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

§ 1Z 10 Fachkräfteverordnung 2014 dürfen im Jahr 2014 Ausländer im Mangelberuf Bauspengler nach Maßgabe des § 12a Ausl

BG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden.

Paragraph eins, Ziffer 10, Fachkräfteverordnung 2014 dürfen im Jahr 2014 Ausländer im Mangelberuf Bauspengler nach Maßgabe des Paragraph 12 a, AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden. 3.2. Zu Spruchpunkt A) Gegenstand des Antrags war die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft im Mangelberuf für den Beruf des "Bauspenglers"

§ 12aAusl

BG im Unternehmen XXXXGegenstand des Antrags war die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Fachkraft im Mangelberuf für den Beruf des "Bauspenglers"

Paragraph 12 a, AuslBG im Unternehmen römisch 40 Dieser Beruf ist in der

§ 12aleg.cit.

angeführten, geltenden Fachkräfteverordnung (BGBl II Nr. 278/2014) aufgelistet.Dieser Beruf ist in der

Paragraph 12 a, leg.cit. angeführten, geltenden Fachkräfteverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2014,) aufgelistet.

§ 12aZ 2 Ausl

BG muss für eine Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.

Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG muss für eine Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden. Dafür werden entsprechend der Anlage B folgende Punkte vergeben: Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 20 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 75 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 Dem BF können für seine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 Punkte, für seine Deutschkenntnisse 10 Punkte und für sein Alter 15 Punkte zugerechnet werden, sohin gesamt 45 Punkte. Mangels Nachweis einer Berufserfahrung konnten weitere Punkte nicht vergeben werden und erreichte der BF die benötigten Punkte nicht. 3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  3. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom
  5. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  6. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  7. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde und noch im Vorlageantrag beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. 3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W156.2112394.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.