Obsah (13)
§ 1Art. 133§ 45§ 3Art. 151§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 4§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW166 2003684-1 SpruchW166 2003684-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER
§ 1Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) idg
F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), ein.Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Der Beschwerdeführer begründete den Antrag mit diversen Verbrechen durch Erzieher, die er in den Jahren XXXX im Heim " XXXX " in Graz erlitten habe. Diese schädigenden Ereignisse hätten beim Beschwerdeführer zu psychischen Gesundheitsschädigungen (Persönlichkeitsstörung und Paranoia) sowie einem Tumor, der allerdings erst später aufgetreten sei, geführt.Der Beschwerdeführer begründete den Antrag mit diversen Verbrechen durch Erzieher, die er in den Jahren römisch 40 im Heim " römisch 40 " in Graz erlitten habe. Diese schädigenden Ereignisse hätten beim Beschwerdeführer zu psychischen Gesundheitsschädigungen (Persönlichkeitsstörung und Paranoia) sowie einem Tumor, der allerdings erst später aufgetreten sei, geführt. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er immer wieder in stationärer Behandlung sei, forderte die belangte Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers samt Unterlagen an. Es wurden umfangreiche Unterlagen betreffend die Krankengeschichte des Beschwerdeführers einer Landesnervenklinik in Graz sowie der Universitätsklinik für Psychiatrie in Graz aus den Jahren 2002, 2004, 2005, 2007, 2008, 2009, 2012 und 2013 übermittelt. Als weitere Antragsbegründung wurde ein Bericht des Gewaltschutzzentrums Steiermark als Anlaufstelle der beim Land Steiermark eingerichteten Opferschutzkommission für Opfer institutioneller Gewalt, basierend auf zwei Gesprächen des Beschwerdeführers mit einer Mitarbeiterin des Gewaltschutzzentrums, vom November 2011 vorgelegt. Diesem Bericht ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Einschulung in eine Volksschule, in eine Sonderschulklasse gekommen sei. In der Sonderschule habe er nie Lesen und Schreiben gelernt, und die Lehrer hätten ihn als "Depp" hingestellt. Der Beschwerdeführer habe aufgehört zur Schule zu gehen, da er dort täglich "Spott und Hohn" ausgesetzt gewesen sei. Im Jahr XXXX sei er ins " XXXX " gekommen, und sei dann auch in eine Sonderschule gegangen. Im Alter von XXXX habe er seinen ersten Selbstmordversuch begangen, danach sei er ins Landesjugendheim " XXXX " gekommen, wo der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX untergebracht gewesen sei.Im Jahr römisch 40 sei er ins " römisch 40 " gekommen, und sei dann auch in eine Sonderschule gegangen. Im Alter von römisch 40 habe er seinen ersten Selbstmordversuch begangen, danach sei er ins Landesjugendheim " römisch 40 " gekommen, wo der Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 untergebracht gewesen sei. Im " XXXX " habe der Beschwerdeführer sehr viel Gewalt durch pädagogisch unqualifizierte Erzieher und andere Insassen erlebt, und es sei wie in einem Gefängnis gewesen. Außerdem habe es kollektive Bestrafungen gegeben.Im " römisch 40 " habe der Beschwerdeführer sehr viel Gewalt durch pädagogisch unqualifizierte Erzieher und andere Insassen erlebt, und es sei wie in einem Gefängnis gewesen. Außerdem habe es kollektive Bestrafungen gegeben. Im Heim habe es "Arbeitseinsätze" mit "normalen" und "nicht normalen" Diensten gegeben. Normal sei es gewesen Schuhe und Duschen zu putzen, Essen zu holen oder auch Stiegen aufzukehren. Nicht normal sei es gewesen, dass die Kinder mehrere Stunden täglich harte Arbeiten wie Schnee räumen, Rollsplit führen sowie Äpfel und Birnen aus dem Obstgarten des Heimes zu ernten, die dann verkauft worden seien, erledigen hätten müssen. Der Beschwerdeführer habe auch das Auto eines Erziehers waschen müssen. Derartig schwere Arbeiten habe der Beschwerdeführer bis zwei Wochen vor seiner Entlassung durchschnittlich jeden zweiten Tag, mit Ausnahme des Wochenendes, verrichten müssen. Der Beschwerdeführer habe schon öfters mit dem ehemaligen Direktor des Heimes über diese Zeit und die "Arbeitseinsätze" gesprochen, und dieser habe gemeint, die "Arbeitseinsätze" seien eine Therapie gewesen und außerdem sei das damals so gewesen. Besonders schlimm in Bezug auf Gewalttätigkeiten sei ein Erzieher gewesen, der dem Beschwerdeführer einmal mit einem Siegelring auf den Kopf geschlagen habe. Der Beschwerdeführer gab an, dadurch eine Narbe am Kopf erlitten zu haben. Der Beschwerdeführer habe der Mitarbeiterin des Gewaltschutzzentrums eine Narbe am Kopf gezeigt, war sich dann aber doch nicht mehr sicher, ob die Narbe von diesem Schlag stamme. Jedenfalls sei der genannte Erzieher sehr gewalttätig, überfordert und aggressiv gewesen, habe dem Beschwerdeführer regelmäßig "einen Tritt in den Hintern" oder "Ohrreiberl" gegeben, und dem Erzieher sei schnell "die Hand ausgekommen". Auf Grund der schlimmen Situation im Heim habe der Beschwerdeführer für sich einen "Rachegott" erfunden, und damit gehofft, Gott würde richten, was man ihm angetan habe, und er würde die Erzieher für ihr Verhalten bestrafen und in die Hölle schicken. Erst durch einen Pater, eine sehr gute Bezugsperson des Beschwerdeführers, habe er diese Einstellung ablegen können. Von einem Erzieher sei der Beschwerdeführer, über mehrere Monate ungefähr alle drei Wochen während der Nachdienste des Erziehers, sexuell missbraucht worden. Der Beschwerdeführer habe den Erzieher mit der Hand oder oral befriedigen müssen, und erst als sich der Beschwerdeführer seine schönen langen Haare abschneiden habe lassen, sei er von dem Erzieher nicht mehr missbraucht worden. Dieser Erzieher habe sich im Jahr XXXX erschossen, und der Beschwerdeführer sei der Aufforderung des Heimdirektors, mit der Polizei über den Erzieher bzw. Vorfälle zu sprechen, nicht nachgekommen. Damals habe sich der Beschwerdeführer gedacht, Gott werde den Erzieher schon für sein Verhalten bestrafen. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe man am Wochenende das Heim zu "Wochenendausgängen" verlassen dürfen, sofern man brav gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe meist nur von samstagmittags bis Sonntagmittag Ausgang bekommen. Der Beschwerdeführer sei bis zum fünfzehnten Lebensjahr im XXXX gewesen, und habe dann eine Lehrstelle als Maurer gefunden, die er aber bald wieder abgebrochen habe.Von einem Erzieher sei der Beschwerdeführer, über mehrere Monate ungefähr alle drei Wochen während der Nachdienste des Erziehers, sexuell missbraucht worden. Der Beschwerdeführer habe den Erzieher mit der Hand oder oral befriedigen müssen, und erst als sich der Beschwerdeführer seine schönen langen Haare abschneiden habe lassen, sei er von dem Erzieher nicht mehr missbraucht worden. Dieser Erzieher habe sich im Jahr römisch 40 erschossen, und der Beschwerdeführer sei der Aufforderung des Heimdirektors, mit der Polizei über den Erzieher bzw. Vorfälle zu sprechen, nicht nachgekommen. Damals habe sich der Beschwerdeführer gedacht, Gott werde den Erzieher schon für sein Verhalten bestrafen. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe man am Wochenende das Heim zu "Wochenendausgängen" verlassen dürfen, sofern man brav gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe meist nur von samstagmittags bis Sonntagmittag Ausgang bekommen. Der Beschwerdeführer sei bis zum fünfzehnten Lebensjahr im römisch 40 gewesen, und habe dann eine Lehrstelle als Maurer gefunden, die er aber bald wieder abgebrochen habe. Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder mit der Vergangenheit konfrontiert. Einerseits durch die bereits erwähnten Gespräche mit dem ehemaligen Heimdirektor, und andererseits durch einen Besuch des XXXX im September XXXX , einen Monat vor seiner Haftentlassung. Der Beschwerdeführer habe den begleitenden Betreuungspersonen alles gezeigt und erklärt. Plötzlich sei alles wieder hochgekommen und der Beschwerdeführer habe zu schreiben begonnen, worauf die Betreuungspersonen beschlossen hätten, den Besuch des nunmehr leerstehenden Gebäudes abzubrechen.Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder mit der Vergangenheit konfrontiert. Einerseits durch die bereits erwähnten Gespräche mit dem ehemaligen Heimdirektor, und andererseits durch einen Besuch des römisch 40 im September römisch 40 , einen Monat vor seiner Haftentlassung. Der Beschwerdeführer habe den begleitenden Betreuungspersonen alles gezeigt und erklärt. Plötzlich sei alles wieder hochgekommen und der Beschwerdeführer habe zu schreiben begonnen, worauf die Betreuungspersonen beschlossen hätten, den Besuch des nunmehr leerstehenden Gebäudes abzubrechen. Als physische Verletzung habe der Beschwerdeführer die Verletzung mit dem Siegelring angegeben. Durch das Erleben der Bestrafungen im Heim für das Aüßern eigener Gedanken oder "aufmüpfig" sein sowie die kollektiven Bestrafungen, sei er im Leben immer wieder "angeeckt", da er sich gegen Ungerechtigkeit gewehrt habe. Der Beschwerdeführer sei der Dummheit, Präpotenz, Arroganz der Heimleitung und der Lehrer ausgeliefert gewesen, und sei immer ausgenützt worden. Der Beschwerdeführer könne Leute nicht leiden, die ihre Macht missbrauchten. Am Tag der Heimentlassung habe er sich geschworen, dass diese Gesellschaft nichts von ihm bekommen werde, und er habe sich seine eigenen Gesetze gemacht. Der Beschwerdeführer sei auch straffällig geworden und habe mehrere Jahre im Gefängnis verbracht. Durch die Heimaufenthalte habe er im Berufsleben immer Schwierigkeiten gehabt, und auch nie im Leben Fuß fassen können. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre das alles nicht passiert, wenn er ein paar Jahre später ins Heim gekommen wäre, da sich die Situation im Heim später geändert habe. Somit wäre das auch ein anderer Start ins Leben gewesen. Der Beschwerdeführer habe zuerst desolate Familienverhältnisse gehabt, dann desolate Verhältnisse im Heim, nie die Liebe bekommen, die er als Kind gebraucht hätte, und statt Förderung habe es immer nur Schläge gegeben. Den Schulen werfe er vor, dass er dort nicht lesen und schreiben gelernt habe, das habe er sich später selbst beigebracht. Dadurch habe er auch sehr schlechte Chancen im Leben gehabt. Im Jahr 1979 sei er als geistig behindert eingestuft worden, was er aber nicht gewesen sei, damit er als Behinderter mehr Familienbeihilfe bekommen habe, und so die Heimkosten niedriger ausgefallen seien. In der Nervenklinik, in die er auf Grund mehrerer Selbstmordversuche eingeliefert worden sei, habe man eine Borderline-Persönlichkeitsstörung attestiert. Der Beschwerdeführer leide an einer Lungenkrankheit und einem Tumor im linken Oberschenkel. Diese Erkrankungen führe er darauf zurück, dass er sein Leben nicht richtig achte. Der Beschwerdeführer wünsche sich eine Entschuldigung des Landes Steiermark, die Zahlung einer Entschädigungssumme sowie Gespräche mit früheren Erziehern. Eine Therapie bringe ihm nichts, weil er niemals verarbeiten könne, was er erlebt habe. Der genannte Pater sei sein Therapeut, und mehr brauche er nicht. Zusammenfassend stellte die Mitarbeiterin des Gewaltschutzzentrums im Bericht fest, dass die Gespräche mit dem Beschwerdeführer anfangs auf Grund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht einfach zu führen gewesen seien, aber sich im Verlauf der Zeit doch eine kompakte Schilderung ergeben hätte. Auch die eigenen Auseinandersetzung und Konfrontation des Beschwerdeführers mit Plätzen und Personen aus der Zeit im " XXXX ", spreche für die Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers.Zusammenfassend stellte die Mitarbeiterin des Gewaltschutzzentrums im Bericht fest, dass die Gespräche mit dem Beschwerdeführer anfangs auf Grund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht einfach zu führen gewesen seien, aber sich im Verlauf der Zeit doch eine kompakte Schilderung ergeben hätte. Auch die eigenen Auseinandersetzung und Konfrontation des Beschwerdeführers mit Plätzen und Personen aus der Zeit im " römisch 40 ", spreche für die Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers. Außerdem würden in den Krankengeschichten immer wieder Erlebnisse und Angaben aus der Kindheit und dem Heimaufenthalt des Beschwerdeführers geschildert. Der Beschwerdeführer führte beispielsweise aus, dass er immer wieder von seiner Mutter geschlagen worden, und Legastheniker gewesen sei. Im Aller von XXXX Jahren habe der Beschwerdeführer seinen ersten Selbstmordversuch unternommen, er sei sexuell missbraucht worden, beziehungsunfähig und hasse sich selbst. Auf Grund der plausibel und nachvollziehbar erscheinenden Tatsachen, sei der Opferschutzkommission seitens des Gewaltschutzzentrums empfohlen worden, dem Beschwerdeführer eine Entschädigungssumme zuzusprechen.Außerdem würden in den Krankengeschichten immer wieder Erlebnisse und Angaben aus der Kindheit und dem Heimaufenthalt des Beschwerdeführers geschildert. Der Beschwerdeführer führte beispielsweise aus, dass er immer wieder von seiner Mutter geschlagen worden, und Legastheniker gewesen sei. Im Aller von römisch 40 Jahren habe der Beschwerdeführer seinen ersten Selbstmordversuch unternommen, er sei sexuell missbraucht worden, beziehungsunfähig und hasse sich selbst. Auf Grund der plausibel und nachvollziehbar erscheinenden Tatsachen, sei der Opferschutzkommission seitens des Gewaltschutzzentrums empfohlen worden, dem Beschwerdeführer eine Entschädigungssumme zuzusprechen. Die belangte Behörde holte den Akt des Jungendamtes, Magistrat XXXX , betreffend den Beschwerdeführer ein.Die belangte Behörde holte den Akt des Jungendamtes, Magistrat römisch 40 , betreffend den Beschwerdeführer ein. Aus den diesbezüglichen Unterlagen geht im Wesentlichen hervor, dass das Jugendamt in den ersten Lebensjahren die Vormundschaft für den minderjährigen Beschwerdeführer innehatte. Mit Beschluss vom XXXX wurde die Vormundschaft für den Beschwerdeführer der Mutter übertragen.Mit Beschluss vom römisch 40 wurde die Vormundschaft für den Beschwerdeführer der Mutter übertragen. Der Vater des Beschwerdeführers, ein XXXX Staatsbürger, habe in Deutschland gearbeitet und sei immer wieder zu Besuch bei der Familie in Graz gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dessen Bruder in ärmlichen Verhältnissen gelebt.Der Vater des Beschwerdeführers, ein römisch 40 Staatsbürger, habe in Deutschland gearbeitet und sei immer wieder zu Besuch bei der Familie in Graz gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dessen Bruder in ärmlichen Verhältnissen gelebt. In einem am XXXX erstellten heilpädagogischen Befund einer Kinderärztin wurden beim damals minderjährige Beschwerdeführer Cerebralschäden, Intelligenzdefekte und Hyperaktivität diagnostiziert, und daher wurde das Kind in der Zeit vom XXXX bis XXXX in der heilpädagogischen Station aufgenommen.In einem am römisch 40 erstellten heilpädagogischen Befund einer Kinderärztin wurden beim damals minderjährige Beschwerdeführer Cerebralschäden, Intelligenzdefekte und Hyperaktivität diagnostiziert, und daher wurde das Kind in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 in der heilpädagogischen Station aufgenommen. Einem weiteren Bericht, der damals für die Familie des Beschwerdeführers zuständigen Fürsorgerin, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr XXXX wegen eines Cerebralschadens in Behandlung gewesen sei, und nach anfänglichem Besuch einer Volksschule in eine Sonderschule gewechselt habe. Die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers habe sich damals große Sorgen um den Minderjährigen gemacht, da er häufig dem Unterricht fern geblieben sei, und sich bei ihm Zerstörungswut bemerkbar gemacht habe. Die Mutter sei eine sehr nervöse Frau gewesen, die ihren Sohn stark gezüchtigt habe, ihm nicht gewachsen gewesen sei, und den Sohn mit Geld beruhigen habe wollen. Der Bub habe immer sehr viel Geld in der Schule mitgehabt, und sich wahllos Sachen gekauft. Der Fürsorgerin seien Vernachlässigungen der Kinder durch die Kindesmutter oder schulische Probleme nicht bekannt gewesen.Einem weiteren Bericht, der damals für die Familie des Beschwerdeführers zuständigen Fürsorgerin, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr römisch 40 wegen eines Cerebralschadens in Behandlung gewesen sei, und nach anfänglichem Besuch einer Volksschule in eine Sonderschule gewechselt habe. Die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers habe sich damals große Sorgen um den Minderjährigen gemacht, da er häufig dem Unterricht fern geblieben sei, und sich bei ihm Zerstörungswut bemerkbar gemacht habe. Die Mutter sei eine sehr nervöse Frau gewesen, die ihren Sohn stark gezüchtigt habe, ihm nicht gewachsen gewesen sei, und den Sohn mit Geld beruhigen habe wollen. Der Bub habe immer sehr viel Geld in der Schule mitgehabt, und sich wahllos Sachen gekauft. Der Fürsorgerin seien Vernachlässigungen der Kinder durch die Kindesmutter oder schulische Probleme nicht bekannt gewesen. Aus dem heilpädagogischen Gutachten der leitenden Kinderärztin der heilpädagogischen Beobachtungsstation vom XXXX ergibt sich zusammenfassend, dass der damals minderjährige Beschwerdeführer an einer frühkindlichen Hirnschädigung gelitten habe, die als teilweise Ursache für seine Verhaltensschwierigkeiten angesehen worden sei, welche auch zu Wahrnehmungsstörungen und Legasthenie geführt habe. Es habe ihm jedoch auch an Konsequenz, Führung und Motivation gefehlt, und es sei eine Fehlerziehung festgestellt worden.Aus dem heilpädagogischen Gutachten der leitenden Kinderärztin der heilpädagogischen Beobachtungsstation vom römisch 40 ergibt sich zusammenfassend, dass der damals minderjährige Beschwerdeführer an einer frühkindlichen Hirnschädigung gelitten habe, die als teilweise Ursache für seine Verhaltensschwierigkeiten angesehen worden sei, welche auch zu Wahrnehmungsstörungen und Legasthenie geführt habe. Es habe ihm jedoch auch an Konsequenz, Führung und Motivation gefehlt, und es sei eine Fehlerziehung festgestellt worden. In einem weiteren heilpädagogischen Gutachten vom XXXX wurde eine beträchtliche Wahrnehmungsstörung, Legasthenie und Verwahrlosung festgestellt und empfohlen, den Buben in ein Heim einzuweisen, um weitere Verwahrlosung zu verhindern.In einem weiteren heilpädagogischen Gutachten vom römisch 40 wurde eine beträchtliche Wahrnehmungsstörung, Legasthenie und Verwahrlosung festgestellt und empfohlen, den Buben in ein Heim einzuweisen, um weitere Verwahrlosung zu verhindern. Da die Mutter des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen sei, den Sohn zu erziehen, er die Schule nicht mehr besucht habe und auch durch kleine Diebstähle aufgefallen sei, wurde der Minderjährige sodann am XXXX in einem städtischen Knabenheim untergebracht.Da die Mutter des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen sei, den Sohn zu erziehen, er die Schule nicht mehr besucht habe und auch durch kleine Diebstähle aufgefallen sei, wurde der Minderjährige sodann am römisch 40 in einem städtischen Knabenheim untergebracht. Mit Beschluss vom XXXX wurde eine vorläufige Fürsorgeerziehung angeordnet, und der minderjährige Beschwerdeführer im Landesjugendheim " XXXX " aufgenommen.Mit Beschluss vom römisch 40 wurde eine vorläufige Fürsorgeerziehung angeordnet, und der minderjährige Beschwerdeführer im Landesjugendheim " römisch 40 " aufgenommen. Aus den letzten Berichten des Jugendaktes aus den Jahren XXXX geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer nachdem er aus dem " XXXX " entlassen wurde, an mehreren Arbeitsstellen begonnen habe, aber immer wieder nach kürzester Zeit arbeitslos gewesen sei.Aus den letzten Berichten des Jugendaktes aus den Jahren römisch 40 geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer nachdem er aus dem " römisch 40 " entlassen wurde, an mehreren Arbeitsstellen begonnen habe, aber immer wieder nach kürzester Zeit arbeitslos gewesen sei. Mit Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsbeitrag von Euro 7500,-Mit Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsbeitrag von Euro 7500,- zugesprochen. Zur Beurteilung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Verdienstentgang wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten eingeholt. In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom römisch 40 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Fragestellungen:
- Welche Gesundheitsschädigungen (GS) liegen derzeit vor?
- Welche dieser GS / Körperverletzungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf einen sexuellen Missbrauch und Misshandlungen im Zuge des Heimaufenthaltes zurückzuführen bzw. sind aus ärztlicher Sicht - aufgrund des Krankheitsbildes und Krankheitsverlaufes - die angegebenen Misshandlungen / der angegebene Missbrauch - körperlich und psychisch - als glaubhaft anzunehmen oder bestehen Zweifel an der Traumatisierung im Jugendalter?
- Welche der bestehenden GS sind akausal (hingewiesen wird insbesondere auf die o.a. Heilpädagogischen Gutachten)? Falls die GS konstitutionell bedingt oder durch umwelt- und sozialisationsbedingte Faktoren entstanden sind und nicht als Folge einer späteren Traumatisierung aufgrund des Heimaufenthaltes hervor gerufen wurden, wird um Stellungnahme ersucht, zu welchem Prozentsatz diese Schädigung durch die Misshandlungserlebnisse verstärkt oder chronifiziert wurden.
- Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das / die Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat / haben. Bei Bejahung der vorhergehenden Frage wird um Stellungnahme ersucht, in welchem Ausmaß die Misshandlungen und der Missbrauch während der Heimunterbringung als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen haben (weniger oder mehr als 50% bzw. zu einem geringeren oder höheren Anteil als die akausalen Belastungsfaktoren?).
- Falls die Kausalität bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellte verbrechenskausale Leiden -Strichaufzählung eine adäquate / angemessene Folge des Verbrechens ist? -Strichaufzählung den beruflichen Werdegang beeinflusst hat? Sozialanamnese: Freundeskreis gibt es keinen, außer XXXX . Ich bin bei den Jesuiten gemeldet, wohnen tue ich in der XXXX . Ich bin ehrenamtlich u. a. im " XXXX " einer Zeitung von Patienten für Patienten der LSF und auch im " XXXX " tätig. Sporadisch arbeite ich dort mit bzw. wenn dort Not am Mann ist oder wenn ich gerade Lust habe. Ansonsten tue ich nichts, um mit Viktor Frankl zu sprechen, "mir fehlt der Sinn". Im Dezember XXXX ist mein Bruder gestorben. Ich hatte zu ihm vorher länger keinen Kontakt. Zu meiner Halbschwester in der Schweiz habe ich eher sporadischen Kontakt.Freundeskreis gibt es keinen, außer römisch 40 . Ich bin bei den Jesuiten gemeldet, wohnen tue ich in der römisch 40 . Ich bin ehrenamtlich u. a. im " römisch 40 " einer Zeitung von Patienten für Patienten der LSF und auch im " römisch 40 " tätig. Sporadisch arbeite ich dort mit bzw. wenn dort Not am Mann ist oder wenn ich gerade Lust habe. Ansonsten tue ich nichts, um mit Viktor Frankl zu sprechen, "mir fehlt der Sinn". Im Dezember römisch 40 ist mein Bruder gestorben. Ich hatte zu ihm vorher länger keinen Kontakt. Zu meiner Halbschwester in der Schweiz habe ich eher sporadischen Kontakt. Meinen Vater habe ich als Kind nicht gekannt. Ich habe ihn danach ein paar Mal gesehen, da war ich aber schon älter. Während der sieben Jahre, in denen ich meine Mutter gepflegt habe, habe ich es geschafft, mir selbst lesen und schreiben beizubringen. Ich habe eine Lehre als XXXX begonnen. Nach einiger Zeit bin ich aber zu meinem Chef gegangen und habe ihn gebeten, mich als Hilfsarbeiter umzuschreiben. Nach einigen Monaten habe ich auch diese Tätigkeit abgebrochen. Ich wusste zu diesem Zeitpunkt, dass ich nicht mehr ins Heim zurück müsste.Ich habe eine Lehre als römisch 40 begonnen. Nach einiger Zeit bin ich aber zu meinem Chef gegangen und habe ihn gebeten, mich als Hilfsarbeiter umzuschreiben. Nach einigen Monaten habe ich auch diese Tätigkeit abgebrochen. Ich wusste zu diesem Zeitpunkt, dass ich nicht mehr ins Heim zurück müsste. XXXX hatte meine Mutter einen Schlaganfall und ich habe daraufhin beschlossen, sie zu Hause zu pflegen. Sie hatte dezidiert geäußert, sie wolle nicht in ein Heim gehen. Mir war klar, dass ich nicht gleich sein wollte, wie sie. Jetzt weiß ich, dass ich ihr Unrecht getan habe. Sie war nicht schuld daran, dass ich ins Heim gekommen war. Schuld war eine Sozialarbeiterin, die sich später das Leben genommen hat. Ob mein Fall damit zu tun hatte, weiß ich nicht.römisch 40 hatte meine Mutter einen Schlaganfall und ich habe daraufhin beschlossen, sie zu Hause zu pflegen. Sie hatte dezidiert geäußert, sie wolle nicht in ein Heim gehen. Mir war klar, dass ich nicht gleich sein wollte, wie sie. Jetzt weiß ich, dass ich ihr Unrecht getan habe. Sie war nicht schuld daran, dass ich ins Heim gekommen war. Schuld war eine Sozialarbeiterin, die sich später das Leben genommen hat. Ob mein Fall damit zu tun hatte, weiß ich nicht. Irgendwann XXXX , nachdem meine Mutter bereits verstorben war, bin ich darauf gekommen, dass ich nicht versichert bin. Daraufhin musste ich, was ich nie wollte, beim Sozialamt um Sozialhilfe ansuchen.Irgendwann römisch 40 , nachdem meine Mutter bereits verstorben war, bin ich darauf gekommen, dass ich nicht versichert bin. Daraufhin musste ich, was ich nie wollte, beim Sozialamt um Sozialhilfe ansuchen. Aktuell lese ich, wenn es mir gut geht, auch Bücher, beispielsweise über Ignatius von Loyola, dem Gründer der Jesuiten, oder Bücher von Tolstoj oder Dostojewsky. Medizinische Anamnese: Eine meiner frühesten Erinnerungen ist mein Aufenthalt in der Heilpädagogischen Anstalt. Damals war ich etwa neun Jahre alt. Dort war ich, weil ich angeblich minderbegabt bin oder war. Man sprach von Legasthenie. Man hat mich dann in die Sonderschule gesteckt und dies war zu der Zeit, vor über 30 Jahren, die Hölle. In der Sonderschule in XXXX waren alle Schulklassen, d. h. alle Altersgruppen, in einer Klasse zusammen, d. h. sieben bis 14 jährige.Eine meiner frühesten Erinnerungen ist mein Aufenthalt in der Heilpädagogischen Anstalt. Damals war ich etwa neun Jahre alt. Dort war ich, weil ich angeblich minderbegabt bin oder war. Man sprach von Legasthenie. Man hat mich dann in die Sonderschule gesteckt und dies war zu der Zeit, vor über 30 Jahren, die Hölle. In der Sonderschule in römisch 40 waren alle Schulklassen, d. h. alle Altersgruppen, in einer Klasse zusammen, d. h. sieben bis 14 jährige. Ich weiß gar nicht, wie viele Schulen ich besucht habe. Nirgends war es toll. Die Leute haben mich einfach nicht verstanden. Ich war einfach immer ein auffälliges Kind. Ich wollte immer wissen, wieso etwas so ist. Ich kann mich erinnern, dass ich in der
- Klasse die Lehrerin gefragt habe, wieso man Toni mit T schreibt. Irgendwann hat es mir dann nicht mehr gefallen, ich bin nicht mehr in die Schule gegangen. Dann mußte ich wieder eine Schule wechseln. Meine Mutter war mit mir und meinem Bruder einfach überfordert. Die Mutterliebe war für den jüngeren Sohn einfach größer, deshalb musste der Größere, d. h. ich, gehen. Ich konnte es einfach nicht aushalten, bevormundet zu werden. Auch heute kann ich das nicht aushalten. Vor dem XXXX war ich im XXXX . Dort war es noch eher kindgerecht, da man die Erzieher mit Onkel und Tante angesprochen hat. Aber Ohrfeigen gab es dort genauso. Es war wie ein Spital, die ganze Gruppe hat in einem Zimmer geschlafen. Von dort musste ich wiederum weg, weil ich die Schule geschwänzt hatte. Dann bin ich ins XXXX , das war die Hölle. Dort gab's Schläge, Ohrfeigen und Vergewaltigungen. Alle älteren Kinder hatten dort Arbeitspflicht. Wir mussten am Tag drei Stunden irgendeine Tätigkeit verrichten. Dort sollte man mir eigentlich lesen und schreiben beibringen, aber das haben sie nicht getan.Vor dem römisch 40 war ich im römisch 40 . Dort war es noch eher kindgerecht, da man die Erzieher mit Onkel und Tante angesprochen hat. Aber Ohrfeigen gab es dort genauso. Es war wie ein Spital, die ganze Gruppe hat in einem Zimmer geschlafen. Von dort musste ich wiederum weg, weil ich die Schule geschwänzt hatte. Dann bin ich ins römisch 40 , das war die Hölle. Dort gab's Schläge, Ohrfeigen und Vergewaltigungen. Alle älteren Kinder hatten dort Arbeitspflicht. Wir mussten am Tag drei Stunden irgendeine Tätigkeit verrichten. Dort sollte man mir eigentlich lesen und schreiben beibringen, aber das haben sie nicht getan. Es gab im XXXX immer kollektive Strafen. Ich war in einer Gruppe von sieben Kindern. Wenn einer von uns sieben z. B. beim Zigarettenrauchen erwischt worden war, waren alle bestraft worden. Es gab das System "Zuckerbrot und Peitsche".Es gab im römisch 40 immer kollektive Strafen. Ich war in einer Gruppe von sieben Kindern. Wenn einer von uns sieben z. B. beim Zigarettenrauchen erwischt worden war, waren alle bestraft worden. Es gab das System "Zuckerbrot und Peitsche". Damals hat die Polizei ermittelt. Herr XXXX , der sich dann selbst erschossen hat, hatte mich zuvor mehrmals vergewaltigt und ich wusste zu der Zeit nicht, dass ich nicht der Einzige war. Nach dem Tod des Herrn XXXX hatte der Direktor aufgefordert, dass alle, die etwas wissen würden, an allen anderen Kindern vorbei in ein bestimmtes Zimmer gehen sollten. Es ist aber niemand rausgegangen, auch ich nicht. Ich war froh, dass er tot und die Geschichte für mich fertig war. Ich war damals davon überzeugt, dass Gott ihn schon dafür bestrafen werde.Damals hat die Polizei ermittelt. Herr römisch 40 , der sich dann selbst erschossen hat, hatte mich zuvor mehrmals vergewaltigt und ich wusste zu der Zeit nicht, dass ich nicht der Einzige war. Nach dem Tod des Herrn römisch 40 hatte der Direktor aufgefordert, dass alle, die etwas wissen würden, an allen anderen Kindern vorbei in ein bestimmtes Zimmer gehen sollten. Es ist aber niemand rausgegangen, auch ich nicht. Ich war froh, dass er tot und die Geschichte für mich fertig war. Ich war damals davon überzeugt, dass Gott ihn schon dafür bestrafen werde. Danach hätte ich nach XXXX wechseln sollen, aber alle wussten, wie schlimm es in XXXX war. Daher blieb ich in XXXX . Ich musste jedoch eine Lehrstelle finden, da ich sonst das Heim nicht hätte verlassen dürfen. Danach war ich also noch etwa ein Jahr im Heim.Danach hätte ich nach römisch 40 wechseln sollen, aber alle wussten, wie schlimm es in römisch 40 war. Daher blieb ich in römisch 40 . Ich musste jedoch eine Lehrstelle finden, da ich sonst das Heim nicht hätte verlassen dürfen. Danach war ich also noch etwa ein Jahr im Heim. Die Watschen hat man trotzdem immer noch bekommen, aber die Vergewaltigungen waren vorbei. Zu meiner Mutter hatte ich mein halbes Leben lang ein eher gespanntes Verhältnis. Ich hatte immer das Gefühl, dass sie schuld daran war, dass ich ins Heim gekommen bin. Das wollte ich ihr jedoch in ihrem hohen Alter nicht mehr antun, sich damit auseinanderzusetzen. Zu meinem ersten Suizidversuch kam es vermutlich in der Zeit zwischen dem XXXX und dem XXXX .Zu meinem ersten Suizidversuch kam es vermutlich in der Zeit zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 . XXXX war ich am helllichten Tag Zeuge eines Mordversuchs von Freunden meines Bruders.römisch 40 war ich am helllichten Tag Zeuge eines Mordversuchs von Freunden meines Bruders. Ich habe mein Leben lang viel getrunken, gesoffen, seit dem Jahr 2007 bin ich trocken. Mit Drogen hatte ich selbst nie etwas "am Hut". Mein Bruder allerdings schon. XXXX war ich erstmals an der LSF stationär.römisch 40 war ich erstmals an der LSF stationär. Derzeitige Beschwerden: Es ärgert mich, dass ich wieder wohin vorgeladen worden bin, meine Geschichte wieder zu erzählen. Seit XXXX habe ich die Geschichte bereits sechs oder sieben Mal erzählt. Das Problem ist, dass es mir danach meist schlechter geht.Es ärgert mich, dass ich wieder wohin vorgeladen worden bin, meine Geschichte wieder zu erzählen. Seit römisch 40 habe ich die Geschichte bereits sechs oder sieben Mal erzählt. Das Problem ist, dass es mir danach meist schlechter geht. Aktuell beschäftigt mich primär, dass mein Tumor wieder da ist. Ich habe einen Termin bei XXXX .Aktuell beschäftigt mich primär, dass mein Tumor wieder da ist. Ich habe einen Termin bei römisch 40 . Ich leide unter ständig wiederkehrenden Stimmungsschwankungen. Zuletzt war ich vor drei oder vier Monaten an der LSF stationär. Diesen Zustand habe ich seit XXXX , ausgelöst durch die Geschichte mit der Sozialarbeiterin. Grund war jedes Mal "beharrliche Verfolgung" sprich stalking.Ich leide unter ständig wiederkehrenden Stimmungsschwankungen. Zuletzt war ich vor drei oder vier Monaten an der LSF stationär. Diesen Zustand habe ich seit römisch 40 , ausgelöst durch die Geschichte mit der Sozialarbeiterin. Grund war jedes Mal "beharrliche Verfolgung" sprich stalking. Seit meiner Entlassung aus dem Gefängnis XXXX ist das Thema abgeschlossen. Mir ist klar geworden, dass ich nur noch weiter hätte rein schlittern könne bzw. irgendwann hätte ich mich vermutlich umgebracht. Seitdem bin ich ständig irgendwo stationär. Es geht ständig rein, raus, rein, raus.Seit meiner Entlassung aus dem Gefängnis römisch 40 ist das Thema abgeschlossen. Mir ist klar geworden, dass ich nur noch weiter hätte rein schlittern könne bzw. irgendwann hätte ich mich vermutlich umgebracht. Seitdem bin ich ständig irgendwo stationär. Es geht ständig rein, raus, rein, raus. Durch Pater XXXX bin ich noch am Leben. Jetzt ist meine Umgebung eine ganz andere, ich bin primär unter Priestern, da kann ich sein wer oder wie ich eben bin.Durch Pater römisch 40 bin ich noch am Leben. Jetzt ist meine Umgebung eine ganz andere, ich bin primär unter Priestern, da kann ich sein wer oder wie ich eben bin. Ich habe immer wieder kurzzeitig Jobs angenommen, aber meistens habe ich diese wieder selbst abgebrochen, wenn ich das Gefühl gehabt habe, dass mit mir zu viel herumkommandiert würde. Ich lasse mich auch heute nicht herumkommandieren. Ich sage jedem meine Meinung, so wie es ist. Eigentlich wollte ich selbst gar nicht zum Bundessozialamt, die Frau Doktor vom Gewaltschutzzentrum Steiermark hat mich irgendwann angerufen und mir gesagt, dass ich mich dort melden solle. Wenn ich gewusst hätte, wie umfangreich, oder für mich belastend diese Geschichte ist, hätte ich mir das nicht angetan. Derzeitige Therapie: Mein wichtigster Therapeut, oder einziger Therapeut, ist Pater XXXX . Mit ihm kann ich reden. Ärztliche, ambulante Betreuung habe ich keine, habe ich auch nie wirklich gebraucht.Mein wichtigster Therapeut, oder einziger Therapeut, ist Pater römisch 40 . Mit ihm kann ich reden. Ärztliche, ambulante Betreuung habe ich keine, habe ich auch nie wirklich gebraucht. Aktuelle Medikation: Novalgin Tbl. (wegen des Tumors), Symbicort turbohaler, Spiriva, Pantoloc, Zyprexa 10 mg 2x1, Seroquel 500 mg 1 x zur Nacht Gesamteindruck: normaler AEZ, Haut und sichtbare SH normal durchblutet, keine Zyanose, keine Dyspnoe Psychischer Status: Bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, Stimmung sprunghaft, Antrieb wechselnd, psychomotorisch unruhig, agitiert, affektiv aufbrausend, kein Hinweis auf produktiv-psychotische Symptomatik, von Suizidalität glaubhaft distanziert. Diagnosen: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (paranoid, antisozial, emotional instabil) Rezidivierende depressive Störung Impulskontrollstörung Chronischer Nikotinabusus Zusammenfassung und psychiatrische Begründung der Einschätzung:
- Welche Gesundheitsschädigungen (GS) liegen derzeit vor? Herr XXXX zeigt zum einen Symptome einer Persönlichkeitsstörung und einer Impulskontrollstörung, zum anderen sind rezidivierende depressive Episoden, teils mit suizidaler Einengung, zu erheben.Herr römisch 40 zeigt zum einen Symptome einer Persönlichkeitsstörung und einer Impulskontrollstörung, zum anderen sind rezidivierende depressive Episoden, teils mit suizidaler Einengung, zu erheben.
- Welche dieser GS / Körperverletzungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf einen sexuellen Missbrauch und Misshandlungen im Zuge des Heimaufenthaltes zurückzuführen bzw. sind aus ärztlicher Sicht - aufgrund des Krankheitsbildes und Krankheitsverlaufes - die angegebenen Misshandlungen / der angegebene Missbrauch - körperlich und psychisch - als glaubhaft anzunehmen oder bestehen Zweifel an der Traumatisierung im Jugendalter? Aus der Zahl der zu erhebenden Diagnosen ist in erster Linie die rezidivierende depressive Störung sowie die Impulskontrollstörung unter anderem auf die traumatisierenden Erlebnisse während seiner Kindheit zurückzuführen. Ausgehend von der Beschreibung des Erlebten besteht kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Patienten, die Erlebnisse in den Heimen betreffend.
- Welche der bestehenden GS sind akausal (hingewiesen wird insbesondere auf die o. a. Heilpädagogischen Gutachten)? Falls die GS konstitutionell bedingt oder durch umwelt- und sozialisationsbedingte Faktoren entstanden sind und nicht als Folge einer späteren Traumatisierung aufgrund des Heimaufenthaltes hervorgerufen wurden, wird um Stellungnahme ersucht, zu welchem Prozentsatz diese Schädigung durch die Misshandlungserlebnisse verstärkt oder chronifiziert wurden. Die bei Herrn XXXX ausgeprägt zu erhebende Persönlichkeitsdeviation ist zu einem Großteil auf, wie im Anfragetext benannt "konstitutionell bzw. durch umwelt- und sozialisationsbedingte Faktoren" zurückzuführen. Der prozentuelle Anteil der Schädigung, der durch Misshandlungserlebnisse in der Kindheit bedingt ist, kann im Zuge der Begutachtung nicht angegeben werden.Die bei Herrn römisch 40 ausgeprägt zu erhebende Persönlichkeitsdeviation ist zu einem Großteil auf, wie im Anfragetext benannt "konstitutionell bzw. durch umwelt- und sozialisationsbedingte Faktoren" zurückzuführen. Der prozentuelle Anteil der Schädigung, der durch Misshandlungserlebnisse in der Kindheit bedingt ist, kann im Zuge der Begutachtung nicht angegeben werden.
- Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das / die Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat / haben. Bei Bejahung der vorhergehenden Frage wird um Stellungnahme ersucht, in welchem Ausmaß die Misshandlungen und der Missbrauch während der Heimunterbringung als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen haben (weniger oder mehr als 50% bzw. zu einem geringeren oder höheren Anteil als die akausalen Belastungsfaktoren?). Aus den Aussagen des Patienten ist zu schließen, dass das von ihm beschriebene Verbrechen der sexuellen Misshandlung durch Herrn XXXX nicht als "wesentliche Ursache" zum derzeitigen Leidenszustand zu werten ist.Aus den Aussagen des Patienten ist zu schließen, dass das von ihm beschriebene Verbrechen der sexuellen Misshandlung durch Herrn römisch 40 nicht als "wesentliche Ursache" zum derzeitigen Leidenszustand zu werten ist.
- Falls die Kausalität bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob das festgestellte verbrechenskausale Leiden -Strichaufzählung eine adäquate / angemessene Folge des Verbrechens ist? -Strichaufzählung den beruflichen Werdegang beeinflusst hat?" Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX
§ 45Abs.
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer sprach am XXXX persönlich bei der belangten Behörde vor und gab an, dass er die geplante Abweisung der Hilfeleistung nicht nachvollziehen könne und die Begründung "menschenverachtend" sei.Der Beschwerdeführer sprach am römisch 40 persönlich bei der belangten Behörde vor und gab an, dass er die geplante Abweisung der Hilfeleistung nicht nachvollziehen könne und die Begründung "menschenverachtend" sei. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass die Entscheidung im Wesentlichen auf Basis des eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens ergangen sei, und dass ein ablehnender Bescheid ergehen werde. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er gegen den Bescheid berufen werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Kopie des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX ausgehändigt, und ein vom Beschwerdeführer vorgelegter Arztbrief einer Nervenklinik vom XXXX wurde zum Akt genommen.Dem Beschwerdeführer wurde die Kopie des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 ausgehändigt, und ein vom Beschwerdeführer vorgelegter Arztbrief einer Nervenklinik vom römisch 40 wurde zum Akt genommen. Mit Bescheid vom XXXX wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Hilfeleistung in Form des Ersatzes des Verdienstentganges abgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Hilfeleistung in Form des Ersatzes des Verdienstentganges abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben während seines Aufenthaltes im Landesjugendheim " XXXX " in den Jahren XXXX Opfer diverser Verbrechen durch einen Erzieher geworden sei, und dadurch massive psychische Gesundheitsschädigungen erlitten habe.Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben während seines Aufenthaltes im Landesjugendheim " römisch 40 " in den Jahren römisch 40 Opfer diverser Verbrechen durch einen Erzieher geworden sei, und dadurch massive psychische Gesundheitsschädigungen erlitten habe. In dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten wurden Symptome einer Persönlichkeitsstörung und einer Impulskontrollstörung sowie rezidivierende depressive Episoden, teils mit suizidaler Einengung, diagnostiziert, wobei in erster Linie die Impulskontrollstörung und die depressive Störung auf die traumatisierenden Erlebnisse im Heimzurückzuführen seien. Die ausgeprägte Persönlichkeitsstörung sei hingegen auf konstitutionell bzw. umwelt- und sozialbedingte Faktoren zurückzuführen, und könnten die die erlittenen Misshandlungen währende des Heimaufenthaltes nicht als "wesentliche Ursache" für den jetzigen Leidenszustand gewertet werden. Daher läge die Arbeitsunfähigkeit nicht auf Grund kausaler Leiden vor, und sei der berufliche Werdegang durch die kausalen Gesundheitsschädigungen nicht maßgeblich beeinflusst worden. Der gegenständliche Antrag
§ 3
Verbrechensopfergesetz (VOG) sei nicht zu bewilligen gewesen, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat Februar 2013) im fiktiven schadensfreien Verlauf (also ohne die während der Heimunterbringung erlittenen Schädigungen) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnten.Der gegenständliche Antrag
Paragraph 3, Verbrechensopfergesetz (VOG) sei nicht zu bewilligen gewesen, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat Februar 2013) im fiktiven schadensfreien Verlauf (also ohne die während der Heimunterbringung erlittenen Schädigungen) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission und brachte vor, die im Bescheid angeführte Begründung, die Persönlichkeitsstörung sei auf "konstitutionelle bzw. umwelt- und sozialbedingte Faktoren" zurückzuführen, und die erlittenen Misshandlungen im Heim seien keine "wesentliche Ursache," sei wohl so zu verstehen, dass das soziale Umfeld nach dem Leben im Heim ausschlaggebend gewesen sei. Außerdem werde immer von "Misshandlungen" geschrieben, dabei seien es "Vergewaltigungen" gewesen. Der Beschwerdeführer sei nun fünfundvierzig Jahre alt, und an manchen Tagen habe er das Gefühl, alles sei erst gestern passiert. Der Beschwerdeführer könne nicht verstehen, was für die Gewährung eines Verdienstentganges ausreichend sein solle, wenn nicht einmal brutale Vergewaltigung ausreiche. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie er die Vergewaltigung beweisen solle. Auch im fachärztlichen Gutachten würden "traumatisierende Erlebnisse" genannt, aber das reiche nicht aus. Zur Beurteilung der Einwendungen wurde seitens der Bundesberufungskommission ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. In dem ergänzenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wurde Nachfolgendes ausgeführt:In dem ergänzenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie vom römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Fragestellungen: 1. Stellungnahme zum Berufungsvorbringen Abl.263/6 Die Reinschrift der Berufung von Herrn XXXX datiert vom XXXX ist als inhaltlich wenig Zusammenhängen und unverständlich zu beurteilen.Die Reinschrift der Berufung von Herrn römisch 40 datiert vom römisch 40 ist als inhaltlich wenig Zusammenhängen und unverständlich zu beurteilen. Herr XXXX scheint den Bescheid vom XXXX als ihn beleidigend bzw. als provokant zu erleben. Eine von mir zu beantwortende Frage ist aus diesem Text nicht zu erhebenHerr römisch 40 scheint den Bescheid vom römisch 40 als ihn beleidigend bzw. als provokant zu erleben. Eine von mir zu beantwortende Frage ist aus diesem Text nicht zu erheben 2. Stellungnahme zum vorgelegten Befund LKH Graz stationär XXXX ,2. Stellungnahme zum vorgelegten Befund LKH Graz stationär römisch 40 , Abl. 251-256 Stationärer Aufenthalt an der Uni-Klinik für Psychiatrie von XXXX ;Stationärer Aufenthalt an der Uni-Klinik für Psychiatrie von römisch 40 ; Aufgrund einer suizidalen Krise, vermutlich im Rahmen seiner vorbekannten depressiven Episoden, war es zu einer eigenen Zuweisung an die Klinik gekommen. Er war auf eigenen Wunsch in den geschützten Bereich aufgenommen worden, hatte eine adäquate pharmakologische, wie auch nicht pharmakologische Therapie erhalten und war regulär entlassen worden. Der Befund stellt einen üblichen Befund eines Patienten in einer Krisensituation dar. Diagnose, Therapie und Procedere sind aus gutachterlicher Sicht unauffällig. 3. Da die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht, zu Folgendem Stellung zu nehmen: -Strichaufzählung Hat das erlittene Trauma die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit - vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt)- ausgelöst, oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im -annähernd- selben Zeitraum entstanden? Nachdem die Vorgeschichte des Patienten mehr als 30 Jahre zurück liegt, es keine fremdanamnestischen Angaben gibt, ist eine Feststellung bezüglich der Vorzeitigkeit des Ausbruchs der zu erhebenden Gesundheitsschädigung nicht möglich. -Strichaufzählung Hat das erlittene Trauma die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert? Die erlebten Misshandlungen bzw. Vergewaltigungen haben mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung des Zustandes geführt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Patient ohne diese Erlebnisse arbeitsfähig gewesen wäre." Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ist auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des römisch 40 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ist auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Da aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in den beiden eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten eine widersprüchliche Aussage im Zusammenhang mit den traumatisierenden Erlebnissen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers getätigt wurde, wurde ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt:In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "1. Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen. Falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen, ist dies unter Punkt 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen. 2. Kausalität 2 a Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die Verbrechen zurückzuführen? 2 b Falls die Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob die Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen haben. Es wird ersucht, ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des Verbrechens spricht und was dagegen. 3. Falls die Kausalität unter Punkt 2 a oder 2 b verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte psychiatrische Leidenszustand zurückzuführen ist. 4. Betreffend Verdienstentgang - Beurteilungszeitraum ab 01.02.2013: Falls die Kausalität unter Punkt 2 a oder 2 b bejaht wird, wird um Stellungnahme ersucht, ob die festgestellten verbrechenskausalen Leiden
- a)eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens ist?
- b)eine Berufs- bzw. Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkt?
- c)Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirkt? Wenn ja: weiche? In welchem Ausmaß? Ab bis wann?
- d)Welche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bewirken die akausalen Leiden?
- e)Welche Leiden überwiegen im Zusammenwirken der akausalen und kausalen Leiden?
- f)Handelt es sich bei den als kausal festgestellten Leiden um eine schwere Körperverletzung?
- g)Hat das erlittene Trauma die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in deutlich geringerem Ausmaß bestünden oder bestünden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß? 5. War bzw. wodurch war der Beschwerdeführer in einem kontinuierlichen Berufsverlauf gehindert? 6. Stellungnahme:
- a)Stellungnahme zu den Einwendungen, siehe Abl. 263/6
- b)Stellungnahme zu vorgelegten Beweismitteln, Abl. 251-56 7. Feststellung, ob bzw. wann eine fachärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Aktenauszug: -Strichaufzählung Psychiatrisches Sachverständigengutachten nach den VOG von Herrn XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom XXXX :römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom römisch 40 : Diagnosen: kombinierte Persönlichkeitsstörung (paranoid, antisozial, emotional instabil), rezidivierend depressive Störung, Impulskontrollstörung, chronischer Nikotinabusus. Aus der Zahl der zu erhebenden Diagnosen sind in erster Linie die rezidivierende depressive Störung sowie die Impulskontrollstörung u. a. auf die traumatisierenden Erlebnisse während seiner Kindheit zurückzuführen. Ausgehend von der Beschreibung des Erlebten besteht kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Patienten, die Erlebnisse in den Heimen betreffend. Die bei Herrn XXXX ausgeprägt zu erhebende Persönlichkeitsdeviation ist zu einem Großteil auf, wie im Anfragetext benannt "konstitutionell bzw. durch umwelt- und sozialisationsbedingte Faktoren" zurückzuführen. Aus den Aussagen des Patienten ist zu schließen, dass das von ihm beschriebene Verbrechen der sexuellen Misshandlung durch Herrn XXXX nicht als "wesentliche Ursache" zum derzeitigen Leidenszustand zu bewerten ist.Aus der Zahl der zu erhebenden Diagnosen sind in erster Linie die rezidivierende depressive Störung sowie die Impulskontrollstörung u. a. auf die traumatisierenden Erlebnisse während seiner Kindheit zurückzuführen. Ausgehend von der Beschreibung des Erlebten besteht kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Patienten, die Erlebnisse in den Heimen betreffend. Die bei Herrn römisch 40 ausgeprägt zu erhebende Persönlichkeitsdeviation ist zu einem Großteil auf, wie im Anfragetext benannt "konstitutionell bzw. durch umwelt- und sozialisationsbedingte Faktoren" zurückzuführen. Aus den Aussagen des Patienten ist zu schließen, dass das von ihm beschriebene Verbrechen der sexuellen Misshandlung durch Herrn römisch 40 nicht als "wesentliche Ursache" zum derzeitigen Leidenszustand zu bewerten ist. -Strichaufzählung Psychiatrisches Sachverständigengutachten nach dem VOG von Herrn XXXX , aktenmäßige Ergänzung vom XXXX :römisch 40 , aktenmäßige Ergänzung vom römisch 40 : Stationärer Aufenthalt an der Univ. Klinik für Psychiatrie vom XXXX . Aufgrund einer suizidalen Krise, vermutlich im Rahmen seiner vorbekannten depressiven Episoden, war es zu einer eigenen Zuweisung an die Klinik gekommen. Er war auf eigenen Wunsch in den geschützten Bereich aufgenommen worden, hatte eine adäquate pharmakologische, wie auch nicht pharmakologische Therapie erhalten und war regulär entlassen worden. Der Befund stellt einen üblichen Befund eines Patienten in einer Krisensituation dar. Diagnose, Therapie und Procedere sind aus gutachterlicher Sicht unauffällig. Die erlebten Misshandlungen bzw. Vergewaltigungen haben mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung des Zustands geführt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Patient ohne diese Erlebnisse arbeitsfähig gewesen wäre.Stationärer Aufenthalt an der Univ. Klinik für Psychiatrie vom römisch 40 . Aufgrund einer suizidalen Krise, vermutlich im Rahmen seiner vorbekannten depressiven Episoden, war es zu einer eigenen Zuweisung an die Klinik gekommen. Er war auf eigenen Wunsch in den geschützten Bereich aufgenommen worden, hatte eine adäquate pharmakologische, wie auch nicht pharmakologische Therapie erhalten und war regulär entlassen worden. Der Befund stellt einen üblichen Befund eines Patienten in einer Krisensituation dar. Diagnose, Therapie und Procedere sind aus gutachterlicher Sicht unauffällig. Die erlebten Misshandlungen bzw. Vergewaltigungen haben mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung des Zustands geführt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Patient ohne diese Erlebnisse arbeitsfähig gewesen wäre. -Strichaufzählung Heilpädagogischer Befund vom XXXX :Heilpädagogischer Befund vom römisch 40 : Zangengeburt, soll drei Wochen lang auch blau gewesen sein, unruhiger Säugling, Entwicklung normal, war als Kleinkind so unruhig, dass ein Netz über das Gitterbett gespannt werden musste, war überall dabei, zerstört auch jetzt sehr viel. Kein Kindergarten, Schwierigkeiten bei der Erlernung der Alltagsroutine. Auch in der ersten Klasse Volksschule war er sehr schwierig und blieb nicht sitzen. Trotz Legasthenikerkurs erlernte er das Lesen so wenig, dass er im zweiten Schuljahr in die Sonderklasse versetzt wurde. Seit zwei Jahren ist der Bub bei XXXX in Behandlung. Zuhause folgt er nicht, ruiniert alles, ausgesprochen hyperaktiv, abgehackte dysarthritische Sprache. Die Intelligenz liegt wohl im Rahmen der Norm, miserable Merkfähigkeit, schwere Legasthenie. Rechnen geht viel besser, seinen Namen schreibt er falsch.Zangengeburt, soll drei Wochen lang auch blau gewesen sein, unruhiger Säugling, Entwicklung normal, war als Kleinkind so unruhig, dass ein Netz über das Gitterbett gespannt werden musste, war überall dabei, zerstört auch jetzt sehr viel. Kein Kindergarten, Schwierigkeiten bei der Erlernung der Alltagsroutine. Auch in der ersten Klasse Volksschule war er sehr schwierig und blieb nicht sitzen. Trotz Legasthenikerkurs erlernte er das Lesen so wenig, dass er im zweiten Schuljahr in die Sonderklasse versetzt wurde. Seit zwei Jahren ist der Bub bei römisch 40 in Behandlung. Zuhause folgt er nicht, ruiniert alles, ausgesprochen hyperaktiv, abgehackte dysarthritische Sprache. Die Intelligenz liegt wohl im Rahmen der Norm, miserable Merkfähigkeit, schwere Legasthenie. Rechnen geht viel besser, seinen Namen schreibt er falsch. Zusammenfassung: Cerebralschäden, Intelligenzdefekte, hyperaktiv. -Strichaufzählung Heilpädagogisches Gutachten vom XXXX :Heilpädagogisches Gutachten vom römisch 40 : XXXX befand sich vom XXXX in stationärer Beobachtung bzw. Behandlung. XXXX kam termingerecht, jedoch mittels Zange zur Welt und soll nicht asphyktisch gewesen sein. Als Säugling und als Kleinkind war XXXX sehr unruhig, hat sich aber angeblich normal entwickelt. Er besuchte keinen Kindergarten. XXXX wurde altersentsprechend eingeschult soll ärgere Eingewöhnungsschwierigkeiten gehabt haben und konnte trotz Förderunterricht das Lesen nicht erlernen, sodass er ab der zweiten Schulstufe in die Sonderklasse überstellt werden musste. Auch zuhause sei er zunehmend unruhig und aggressiver geworden und die Mutter soll ihn nur mehr mit reichlichem Taschengeld beruhigen haben können. In der Testuntersuchung benimmt er sich recht distanzlos, auch läppisch und er gab seine Antworten oft vorschnell. Es liegt eine ärgere Wahrnehmungsstörung vor, welche er aber bereits mit seinem guten logischen Denkvermögen bis zu einem gewissen Grade zu kompensieren vermag.römisch 40 befand sich vom römisch 40 in stationärer Beobachtung bzw. Behandlung. römisch 40 kam termingerecht, jedoch mittels Zange zur Welt und soll nicht asphyktisch gewesen sein. Als Säugling und als Kleinkind war römisch 40 sehr unruhig, hat sich aber angeblich normal entwickelt. Er besuchte keinen Kindergarten. römisch 40 wurde altersentsprechend eingeschult soll ärgere Eingewöhnungsschwierigkeiten gehabt haben und konnte trotz Förderunterricht das Lesen nicht erlernen, sodass er ab der zweiten Schulstufe in die Sonderklasse überstellt werden musste. Auch zuhause sei er zunehmend unruhig und aggressiver geworden und die Mutter soll ihn nur mehr mit reichlichem Taschengeld beruhigen haben können. In der Testuntersuchung benimmt er sich recht distanzlos, auch läppisch und er gab seine Antworten oft vorschnell. Es liegt eine ärgere Wahrnehmungsstörung vor, welche er aber bereits mit seinem guten logischen Denkvermögen bis zu einem gewissen Grade zu kompensieren vermag. Beurteilung: als teilweise Ursache an den Verhaltensschwierigkeiten dieses Buben kann bestimmt eine frühkindliche Hirnschädigung angesehen werden, welche seine Wahrnehmungsstörung und damit auch die Legasthenie bedingt hat. XXXX fehlt es aber noch auch an der entsprechenden Führung, an Konsequenz und Motivierung.Beurteilung: als teilweise Ursache an den Verhaltensschwierigkeiten dieses Buben kann bestimmt eine frühkindliche Hirnschädigung angesehen werden, welche seine Wahrnehmungsstörung und damit auch die Legasthenie bedingt hat. römisch 40 fehlt es aber noch auch an der entsprechenden Führung, an Konsequenz und Motivierung. Diagnose: frühkindliche Hirnschädigung, Fehlerziehung. -Strichaufzählung Bericht der kriminalpolizeilichen Abteilung vom XXXX :Bericht der kriminalpolizeilichen Abteilung vom römisch 40 : Verdacht des Diebstahles sowie des Einbruchs und des Gesellschaftsdiebstahles. -Strichaufzählung Befundbericht vom XXXX der heilpädagogischen Station des Landes Steiermark:Befundbericht vom römisch 40 der heilpädagogischen Station des Landes Steiermark: Bei konsequenter guter Führung ist er nicht allzu schwierig, bei Lob wird er allerdings distanzlos, bei zu starkem Druck hysterisch. In seiner leicht hypomanischen kritiklosen Art sucht er sich oft mit sehr bedenklichen Fantasielügen in den Mittelpunkt zu stellen. So versetzte er seine Kameraden in helle Aufregung, weil er von jemandem die Entlassungsdaten ins Spital, ins Heim etc. wissen wollte und kein Wort davon wahr war. Man darf ihm fast nichts glauben und das trübt die Prognose. Der Bub ist auf dem besten Wege, sich zu einem üblen und gefährlichen Psychopathen und Hochstapler zu entwickeln. -Strichaufzählung Bericht der heilpädagogischen Anstalt vom XXXX :Bericht der heilpädagogischen Anstalt vom römisch 40 : Beträchtliche Wahrnehmungsstörung, Legasthenie, Verwahrlosung. -Strichaufzählung Gutachterliche Stellungnahme, Heilpädagogische Anstalt, vom XXXX :Gutachterliche Stellungnahme, Heilpädagogische Anstalt, vom römisch 40 : Legasthenie, massive soziale Anpassungsstörung, mögliche Schädigung. Eine Unterbringung im XXXX ärztlicherseits ist zu befürworten.Legasthenie, massive soziale Anpassungsstörung, mögliche Schädigung. Eine Unterbringung im römisch 40 ärztlicherseits ist zu befürworten. -Strichaufzählung Diverse Arztbriefe, sowohl an der Univ. Klinik für Psychiatrie in Graz als auch an der Sigmund Freud-Klinik in Graz, in den Zeiträumen XXXX . Aus den meisten Arztbriefen geht die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie auch einer rezidivierend depressiven Störung hervor.römisch 40 . Aus den meisten Arztbriefen geht die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie auch einer rezidivierend depressiven Störung hervor. Aktuellster Arztbrief von dem stationären Aufenthalt der LSF XXXX vom XXXX :Aktuellster Arztbrief von dem stationären Aufenthalt der LSF römisch 40 vom römisch 40 : Diagnosen: Belastungsreaktion bei PTSD, kombinierte Persönlichkeitsstörung, Zustand nach rezidivierend paranoid psychotischen Episoden, Helicobacter-positive Gastritis, Lungenemphysem. Eigene Untersuchung: Der Untersuchte kommt gehend zur Untersuchung und weist sich mittels seines Reisepasses mit der amtlichen Nummer P 2508302 aus. Nach Aufklärung nach gutachterlichem Standard hat dieser keine weiteren Fragen zur Untersuchung. Der Untersuchte gibt an, dass er am XXXX in Graz geboren worden sei. In weiterer Folge habe er für ca. ein halbes Jahr die Volksschule besucht, danach wurde er an die Sonderschule versetzt, da er unter einer starken Legasthenie gelitten habe und vorrangig das Lesen und Schreiben ihm sehr schwergefallen sei.Der Untersuchte gibt an, dass er am römisch 40 in Graz geboren worden sei. In weiterer Folge habe er für ca. ein halbes Jahr die Volksschule besucht, danach wurde er an die Sonderschule versetzt, da er unter einer starken Legasthenie gelitten habe und vorrangig das Lesen und Schreiben ihm sehr schwergefallen sei. Zusätzlich kam es in dieser Zeit aufgrund seiner unruhigen, teilweise aggressiven Verhaltensweisen zu mehrfachen Versetzungen an diverse Sonderschulen. Er beschreibe sich selbst retrospektiv gesehen zu der damaligen Zeit als ein hyperaktives Kind, er konnte nicht ruhig sitzen und war recht orientierungslos. Als Ursache gibt er heute an, dass er beim Heranwachsen seine Vaterfigur immer schon vermisst habe. Seinen Vater habe er damalig drei Mal im Jahr gesehen. Dieser habe sich in weiterer Folge immer mehr zurückgezogen und von ihm abgewandt. Des Weiteren gibt er an, dass er von seiner Mutter nie eine richtige Liebe erfahren habe, er sei von ihr oftmalig schlecht behandelt worden, auch zurückgewiesen worden. Als Reaktion darauf habe er mit Gewalt bzw. auch mit Schlägen gegen die Mutter reagiert. In weiterer Folge sei es deshalb auch zu mehrmaligen Aufnahmen an der heilpädagogischen Station gekommen. Dort habe es ihm nie gut gefallen, er sei dort auch immer aggressiv geworden, da er von dort wieder schnellstens weg wollte. Während seiner Schulzeit hätte er gehäuft die Schule geschwänzt, er hätte auch dem Druck der Mutter bzw. des ihn damalig betreuenden Sozialarbeiters nicht mehr standgehalten. Es erfolgte auch die Aufnahme in den diversen Heimen, in denen er in weiterer Folge auch die Gewalttaten erlebt habe. In seinem XXXX . Lebensjahr sei es dann auch durch den erhöhten psychischen Druck zu einer erstmaligen stationären Aufnahme an der XXXX gekommen, damalig hätte er einen Suizidversuch unternommen mittels Schneiden an den Unterarmen mit einem Messer, da er die Situation nicht mehr im Griff gehabt hätte.Zusätzlich kam es in dieser Zeit aufgrund seiner unruhigen, teilweise aggressiven Verhaltensweisen zu mehrfachen Versetzungen an diverse Sonderschulen. Er beschreibe sich selbst retrospektiv gesehen zu der damaligen Zeit als ein hyperaktives Kind, er konnte nicht ruhig sitzen und war recht orientierungslos. Als Ursache gibt er heute an, dass er beim Heranwachsen seine Vaterfigur immer schon vermisst habe. Seinen Vater habe er damalig drei Mal im Jahr gesehen. Dieser habe sich in weiterer Folge immer mehr zurückgezogen und von ihm abgewandt. Des Weiteren gibt er an, dass er von seiner Mutter nie eine richtige Liebe erfahren habe, er sei von ihr oftmalig schlecht behandelt worden, auch zurückgewiesen worden. Als Reaktion darauf habe er mit Gewalt bzw. auch mit Schlägen gegen die Mutter reagiert. In weiterer Folge sei es deshalb auch zu mehrmaligen Aufnahmen an der heilpädagogischen Station gekommen. Dort habe es ihm nie gut gefallen, er sei dort auch immer aggressiv geworden, da er von dort wieder schnellstens weg wollte. Während seiner Schulzeit hätte er gehäuft die Schule geschwänzt, er hätte auch dem Druck der Mutter bzw. des ihn damalig betreuenden Sozialarbeiters nicht mehr standgehalten. Es erfolgte auch die Aufnahme in den diversen Heimen, in denen er in weiterer Folge auch die Gewalttaten erlebt habe. In seinem römisch 40 . Lebensjahr sei es dann auch durch den erhöhten psychischen Druck zu einer erstmaligen stationären Aufnahme an der römisch 40 gekommen, damalig hätte er einen Suizidversuch unternommen mittels Schneiden an den Unterarmen mit einem Messer, da er die Situation nicht mehr im Griff gehabt hätte. Nach seinen Heimaufenthalten hätte er sich auf Lehrstellensuche begeben, er habe eine Ausbildung als XXXX begonnen, diese jedoch aus eigenen Stücken wieder abgebrochen. Danach habe er diverse Arbeitsstätten besucht, diese Arbeiten hätten ihm grundsätzlich alle sehr gut gepasst, jedoch wäre es wiederholt zu Problemen mit den Vorgesetzten gekommen. Der Untersuchte gibt dazu an, dass er Zeit seines Lebens mit Autoritäten Probleme gehabt hätte, er hätte es nie gelernt, mit Vorgesetzten richtig umzugehen und sich an sie anzupassen.Nach seinen Heimaufenthalten hätte er sich auf Lehrstellensuche begeben, er habe eine Ausbildung als römisch 40 begonnen, diese jedoch aus eigenen Stücken wieder abgebrochen. Danach habe er diverse Arbeitsstätten besucht, diese Arbeiten hätten ihm grundsätzlich alle sehr gut gepasst, jedoch wäre es wiederholt zu Problemen mit den Vorgesetzten gekommen. Der Untersuchte gibt dazu an, dass er Zeit seines Lebens mit Autoritäten Probleme gehabt hätte, er hätte es nie gelernt, mit Vorgesetzten richtig umzugehen und sich an sie anzupassen. In den Jahren seiner beruflichen Tätigkeiten bzw. auch davor sei es immer wieder zu forensischen Delikten gekommen, in den meisten Fällen aufgrund eines Diebstahls. In der Zeit, in der er seine Mutter gepflegt habe ( XXXX ) sei es jedoch zu keinen Straftaten gekommen.In den Jahren seiner beruflichen Tätigkeiten bzw. auch davor sei es immer wieder zu forensischen Delikten gekommen, in den meisten Fällen aufgrund eines Diebstahls. In der Zeit, in der er seine Mutter gepflegt habe ( römisch 40 ) sei es jedoch zu keinen Straftaten gekommen. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahre XXXX habe er über einen Zeitraum von mehreren Monaten vermehrt Alkohol täglich konsumiert, in dieser Zeit sei er auch wieder aggressiver geworden und er habe sich sehr schlecht gefühlt. In dieser Zeit begann es auch mit den wiederholten stationären Aufnahmen an der XXXX , da er mit seinem Leben nicht zurechtgekommen wäre. XXXX habe er eine Haftstrafe aufgrund einer Stalkingverurteilung abgebüßt.Nach dem Tod seiner Mutter im Jahre römisch 40 habe er über einen Zeitraum von mehreren Monaten vermehrt Alkohol täglich konsumiert, in dieser Zeit sei er auch wieder aggressiver geworden und er habe sich sehr schlecht gefühlt. In dieser Zeit begann es auch mit den wiederholten stationären Aufnahmen an der römisch 40 , da er mit seinem Leben nicht zurechtgekommen wäre. römisch 40 habe er eine Haftstrafe aufgrund einer Stalkingverurteilung abgebüßt. Auch im heurigen Jahr sei es wieder zu einer Aufnahme an der XXXX gekommen, da er mehrere Nächte hindurch eine Schlaflosigkeit entwickelt habe. Er sei auch aufgrund dieses langwierigen Verfahrens bereits sehr in Mitleidenschaft gezogen, er fühle sich von den Behörden auch nicht richtig verstanden.Auch im heurigen Jahr sei es wieder zu einer Aufnahme an der römisch 40 gekommen, da er mehrere Nächte hindurch eine Schlaflosigkeit entwickelt habe. Er sei auch aufgrund dieses langwierigen Verfahrens bereits sehr in Mitleidenschaft gezogen, er fühle sich von den Behörden auch nicht richtig verstanden. Derzeit sei sein Schlaf wieder sehr gut, er lebe eher zurückgezogen und recht isoliert, er sei innerlich immer wieder recht unruhig. Wiederholt wäre es in den letzten Jahren zum Auftreten von Verfolgungsgefühlen gekommen, die jedoch unter der aktuellen Medikation gänzlich verschwunden seien. Immer wieder erlebe er depressive Einbrüche, diese seien von kurzer Dauer und er könne sich immer wieder recht rasch aufraffen. Psychopathologischer Status: Patient wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, psychomotorisch etwas unruhig. Die Stimmung indifferent, zum Teil besteht ein läppisches, distanzloses Verhalten, vom Affekt her teilweise parathym, Ductus formal und inhaltlich kohärent, zum Teil vorwurfsvolles Verhalten. Konzentration und Gedächtnis gering reduziert, die höheren Gedächtnisleistungen laufen ungestört ab. Zum Zeitpunkt der Exploration keine produktiv psychotische Symptomatik erhebbar, keine paranoiden Gedankengänge, keine Halluzinationen. Keine Schlafstörungen, keine Suizidgedanken. Alkohol: kein Konsum. Nikotin: ca. 20 Zigaretten pro Tag. Somatische Erkrankungen: Lungenemphysem sowie auch COPD. Medikation: Solian 200 mg 1-0-0-1, Gastroloc 40 mg 1 x 1, Seroquel 300 mg 0-0-0-1, Temesta 2,5 mg 0-0-0-1, Spiriva 18 pg 1-0-0-1, Symbicort Turbohaler 160/4,5 2-0-2-2. Gutachterliche Stellungnahme: Im Zuge der durchgeführten psychiatrischen Exploration sowie in Zusammenschau mit den aktenkundigen Darstellungen kann zu den an den Gefertigten gestellten Fragen aus seinem Fachgebiet wie folgt Antwort gegeben werden: Ad 1.) Kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional instabile, paranoide als auch dissoziale Anteile) F61.0, Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode F33.0 Ad 2
- a)Die Entwicklung der kombinierten Persönlichkeitsstörung ist nicht auf die beschriebenen Verbrechen zurückzuführen. Die Entwicklung der depressiven Erkrankung lässt sich als kausales Geschehen zu den beschriebenen Verbrechen nicht eindeutig bewerten. Ad 2
- b)Beim Untersuchten zeigt sich seit der frühen Kindheit, also bereits vor den beschriebenen Verbrechen, das Krankheitsbild einer Persönlichkeitsstörung von kombiniertem Charakter (wiederholte Impulsdurchbrüche, Verfolgungsgefühle, wiederholt strafrechtlich relevante Vorkommnisse) bei bekannter "broken-home- Konstellation". Aufgrund dieser psychischen Erkrankung und der damit einhergehenden Verhaltensweisen ist die zusätzliche Entstehung einer depressiven Erkrankung wahrscheinlich, da es bereits in früher Jugend zu Demütigungen und Zurückweisungen gekommen war. Zudem war es laut aktenkundigen Darstellungen XXXX , vor der Aufnahme in das Jugendheim XXXX , zu einem akut-psychiatrisch stationären Aufenthalt im Rahmen eines Suizidversuches gekommen. Ob dieser Suizidversuch jedoch aufgrund eines depressiven Geschehens oder im Rahmen einer impulshaften Handlung im Zuge der Persönlichkeitsstörung entstand kann aus nervenfachärztlicher Sicht nicht eindeutig beantwortet werden. Aus den aktenkundigen schriftlichen Aufzeichnungen der heilpädagogischen Aufenthalte ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines depressiven Zustandsbildes. Nach den beschriebenen Straftaten ist es laut Ausführungen des Untersuchten zu keinen psychiatrisch stationären Aufenthalten gekommen, was jedoch aufgrund der Schwere der beschriebenen Verbrechen sehr naheliegend gewesen wäre. Dennoch kann eine Verschlechterung oder das Auftreten der depressiven Erkrankung aufgrund der beschriebenen Ereignisse nicht gänzlich ausgeschlossen werden.Beim Untersuchten zeigt sich seit der frühen Kindheit, also bereits vor den beschriebenen Verbrechen, das Krankheitsbild einer Persönlichkeitsstörung von kombiniertem Charakter (wiederholte Impulsdurchbrüche, Verfolgungsgefühle, wiederholt strafrechtlich relevante Vorkommnisse) bei bekannter "broken-home- Konstellation". Aufgrund dieser psychischen Erkrankung und der damit einhergehenden Verhaltensweisen ist die zusätzliche Entstehung einer depressiven Erkrankung wahrscheinlich, da es bereits in früher Jugend zu Demütigungen und Zurückweisungen gekommen war. Zudem war es laut aktenkundigen Darstellungen römisch 40 , vor der Aufnahme in das Jugendheim römisch 40 , zu einem akut-psychiatrisch stationären Aufenthalt im Rahmen eines Suizidversuches gekommen. Ob dieser Suizidversuch jedoch aufgrund eines depressiven Geschehens oder im Rahmen einer impulshaften Handlung im Zuge der Persönlichkeitsstörung entstand kann aus nervenfachärztlicher Sicht nicht eindeutig beantwortet werden. Aus den aktenkundigen schriftlichen Aufzeichnungen der heilpädagogischen Aufenthalte ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines depressiven Zustandsbildes. Nach den beschriebenen Straftaten ist es laut Ausführungen des Untersuchten zu keinen psychiatrisch stationären Aufenthalten gekommen, was jedoch aufgrund der Schwere der beschriebenen Verbrechen sehr naheliegend gewesen wäre. Dennoch kann eine Verschlechterung oder das Auftreten der depressiven Erkrankung aufgrund der beschriebenen Ereignisse nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Laut den Darstellungen des Untersuchten, dürfte der Tod der Mutter im Jahre XXXX ein einschneidendes und belastendes Ereignis gewesen sein, da es in dessen Folge zu wiederholten, aktenkundigen akut-psychiatrisch stationären Aufenthalten gekommen war und sich eine Phase des kompensatorischen Alkoholkonsums in deutlich überhöhtem Maße eingestellt hatte.Laut den Darstellungen des Untersuchten, dürfte der Tod der Mutter im Jahre römisch 40 ein einschneidendes und belastendes Ereignis gewesen sein, da es in dessen Folge zu wiederholten, aktenkundigen akut-psychiatrisch stationären Aufenthalten gekommen war und sich eine Phase des kompensatorischen Alkoholkonsums in deutlich überhöhtem Maße eingestellt hatte. Ad 3.) Die Entstehung der kombinierten Persönlichkeitsstörung bezieht sich auf die Erlebnisse und Ereignisse in früher Kindheit als auch Jugend. Die dissozialen Anteile äußerten sich in Form von wiederholt auftretenden aggressiven Durchbrüchen als auch den gesetzten kriminellen Handlungen. Die emotional instabilen Anteile zeigen sich in der bereits in früher Jugend aufgetretenen Zerstörungswut als auch in der Unfähigkeit, sich an Autoritäten bzw. äußere Gegebenheiten anzupassen. Die paranoiden Inhalte zeigen sich in Form von Verfolgungs- als auch Verschwörungsgefühlen. Wie unter Punkt 2a dargestellt lässt sich eine eindeutige Kausalität zur Entstehung der depressiven Erkrankung nicht bewerten. Ad 4.) Die kombinierte Persönlichkeitsstörung führt zu massiven Einschränkungen im Bereich der Arbeitsfähigkeit. Gerade da es sich hier um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung handelt, ist es, wie auch aus der Biografie des Untersuchten ersichtlich, zu mehrfachen Problemen in der Ausbildung als auch im Umgang mit Vorgesetzten gekommen. Ad 4a-c.) Eine eindeutige Kausalität der depressiven Erkrankung ist nicht bewertbar. Ad 4d.) Die kombinierte Persönlichkeitsstörung, die grundsätzlich eine sehr starke und weitreichende Auswirkung auf die Lebensentwicklung des Untersuchten ergeben hat, bewirkte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ad 4e) Eine eindeutige Differenzierung kann hier aus nervenfachärztlicher Sicht nicht vorgenommen werden. Ad 4f.) Kann nervenfachärztlich nicht eindeutig beurteilt werden. Ad 4g.) Die kombinierte Persönlichkeitsstörung hat von Beginn an bereits große Probleme in der Ausbildung und in der Kontinuität der Beschäftigungsverhältnisse des Untersuchten dargestellt. Die sich zusätzlich entwickelte rezidivierend depressive Störung hat diese Arbeitsunfähigkeit temporär verstärkt. Ad 5.) Der kontinuierliche Berufsverlauf wurde aufgrund der oben angeführten psychischen Erkrankungen des Untersuchten gehindert. Ad 6a.) Zu den Einwendungen wurde bereits von anderer Seite Stellung bezogen und beziehen sich nicht auf ein Gutachten des Gefertigten. Ad 6b.) Abl. 251-256 in den dem Gefertigten zur Verfügung gestellten Akt nicht vorliegend. Ad 7.) Eine ärztliche Nachuntersuchung erscheint derzeit aus nervenfachärztlicher Sicht nicht notwendig." Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX , mit Schreiben vom XXXX
§ 45Abs.
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Sachverständigengutachten vom XXXX ) zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am römisch 40 , mit Schreiben vom römisch 40
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Sachverständigengutachten vom römisch 40 ) zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, und stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, und stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges. Der Beschwerdeführer war in den Jahren XXXX im Landesjugendheim " XXXX " in Graz untergebracht.Der Beschwerdeführer war in den Jahren römisch 40 im Landesjugendheim " römisch 40 " in Graz untergebracht. Der Beschwerdeführer wurde während des Aufenthaltes im " XXXX " Opfer psychischer und physischer Gewalt, welche er unter anderem in Form von Schlägen, Ohrfeigen, dem Erledigen schwerer Arbeiten sowie sexuellem Missbrauch erlebt hat.Der Beschwerdeführer wurde während des Aufenthaltes im " römisch 40 " Opfer psychischer und physischer Gewalt, welche er unter anderem in Form von Schlägen, Ohrfeigen, dem Erledigen schwerer Arbeiten sowie sexuellem Missbrauch erlebt hat. Der Beschwerdeführer leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (emotional instabile, paranoide als auch dissoziale Anteile) und einer rezidivierend depressiven Störung. Die kombinierten Persönlichkeitsstörung ist mit Wahrscheinlichkeit in der frühen Kindheit und der Jugend, vor der Unterbringung im Heim und dem dort Erlebten, entstanden, und ist nicht auf die Verbrechen im Heim zurückzuführen. Die depressive Störung ist nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Verbrechen im Heim zurückzuführen. Auf Grund der vorliegenden Persönlichkeitsstörung ist die zusätzliche Entstehung einer depressiven Erkrankung wahrscheinlich. Eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit eine Berufsausbildung zu absolvieren, konnte nicht festgestellt werden. Die Arbeitsunfähigkeit liegt auf Grund der akausalen kombinierten Persönlichkeitsstörung vor.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und zur Antragseinbringung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Heimaufenthalt und den vom Beschwerdeführer angegebenen Misshandlungen ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den psychischen Gesundheitsschädigungen und zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX .Die Feststellungen zu den psychischen Gesundheitsschädigungen und zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom römisch 40 . In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde ausführlich, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingegangen. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die belangten Behörde gehe wohl davon aus, dass die wesentliche Ursache für seine Persönlichkeitsstörung nicht in den erlittenen Misshandlungen im Heim sondern in seinem sozialen Umfeld nach dem Heimaufenthalt zu finden seien, führte der fachärztliche Sachverständige umfassend aus, dass sich beim Beschwerdeführer seit der frühen Kindheit, also bereits vor den beschriebenen Verbrechen, das Krankheitsbild einer Persönlichkeitsstörung von kombiniertem Charakter mit wiederholten Impulsdurchbrüchen, Verfolgungsgefühlen sowie wiederholt strafrechtlich relevanten Vorkommnissen bei bekannter "broken-home- Konstellation zeigt. Die Entstehung der kombinierten Persönlichkeitsstörung bezieht sich auf die Erlebnisse und Ereignisse in früher Kindheit als auch in der Jugend. Die dissozialen Anteile äußerten sich in Form von wiederholt auftretenden aggressiven Durchbrüchen als auch den gesetzten kriminellen Handlungen. Die emotional instabilen Anteile zeigen sich in der bereits in früher Jugend aufgetretenen Zerstörungswut als auch in der Unfähigkeit, sich an Autoritäten bzw. äußere Gegebenheiten anzupassen. Die paranoiden Inhalte zeigen sich in Form von Verfolgungs- als auch Verschwörungsgefühlen. Überdies ist es bereits im Jahr XXXX , vor der Aufnahme in das Jugendheim " XXXX ", zu einem Suizidversuch mit einem akut-psychiatrisch stationären Aufenthalt gekommen.Überdies ist es bereits im Jahr römisch 40 , vor der Aufnahme in das Jugendheim " römisch 40 ", zu einem Suizidversuch mit einem akut-psychiatrisch stationären Aufenthalt gekommen. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde weiters vor, er könne nicht verstehen aus welchem Grund im angefochtenen Bescheid von Misshandlungen und nicht von Vergewaltigungen gesprochen werde, und aus welchem Grund brutale Vergewaltigungen für die Zuerkennung eines Verdienstentganges nicht ausreichend sein sollten. Außerdem wisse er nicht, wie er diese Vergewaltigungen beweisen solle, da bereits in den Sachverständigengutachten von traumatischen Erlebnissen gesprochen werde, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgebrachten während des Heimaufenthaltes erlittenen Misshandlungen als glaubwürdig betrachtet, und auch der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX nicht an der Glaubwürdigkeit des Patienten betreffend die Heimerlebnisse zweifelt. Allerdings wurde im fachärztlichen Gutachten diesbezüglich, wie bereits ausgeführt, festgestellt, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit und Jugend, also bereits vor den beschriebenen Verbrechen, entstanden und nicht auf die erlebten Misshandlungen im Heim zurückzuführen ist.Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde weiters vor, er könne nicht verstehen aus welchem Grund im angefochtenen Bescheid von Misshandlungen und nicht von Vergewaltigungen gesprochen werde, und aus welchem Grund brutale Vergewaltigungen für die Zuerkennung eines Verdienstentganges nicht ausreichend sein sollten. Außerdem wisse er nicht, wie er diese Vergewaltigungen beweisen solle, da bereits in den Sachverständigengutachten von traumatischen Erlebnissen gesprochen werde, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgebrachten während des Heimaufenthaltes erlittenen Misshandlungen als glaubwürdig betrachtet, und auch der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom römisch 40 nicht an der Glaubwürdigkeit des Patienten betreffend die Heimerlebnisse zweifelt. Allerdings wurde im fachärztlichen Gutachten diesbezüglich, wie bereits ausgeführt, festgestellt, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit und Jugend, also bereits vor den beschriebenen Verbrechen, entstanden und nicht auf die erlebten Misshandlungen im Heim zurückzuführen ist. Der fachärztliche Sachverständige hat in seinem Gutachten weiters dargelegt, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zu massiven Einschränkungen im Bereich der Arbeitsfähigkeit führt, und daher ist es beim Beschwerdeführer zu mehrfachen Problemen in der Ausbildung, in der Kontinuität der Beschäftigungsverhältnisse sowie im Umgang mit Vorgesetzten gekommen. Die vorliegende "rezidivierend depressive Störung" (zum Untersuchungszeitpunkt leichte Episode) kann nach gutachterlicher Beurteilung, nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die beschriebenen Verbrechen zurückgeführt werden. Aus gutachterlicher Sicht ist aufgrund des Bestehens der Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers die zusätzliche Entstehung einer depressiven Erkrankung wahrscheinlich, da es bereits in früher Jugend zu Demütigungen und Zurückweisungen gekommen ist. Zudem ist es vor der Aufnahme in das Jugendheim "Rosenhof" wie bereits ausgeführt, zu einem akut-psychiatrisch stationären Aufenthalt im Rahmen eines Suizidversuches gekommen. Ob dieser Suizidversuch jedoch aufgrund eines depressiven Geschehens oder im Rahmen einer impulshaften Handlung im Zuge der Persönlichkeitsstörung entstand ist, kann aus nervenfachärztlicher Sicht nicht eindeutig beantwortet werden, wobei sich aus den aktenkundigen schriftlichen Aufzeichnungen der heilpädagogischen Aufenthalte keine Hinweise auf das Vorliegen eines depressiven Zustandsbildes ergeben. Der fachärztliche Sachverständige hat überdies festgehalten, dass es nach den vom Beschwerdeführer beschriebenen Straftaten im Heim laut eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu keinen psychiatrisch stationären Aufenthalten gekommen ist, was jedoch aufgrund der Schwere der beschriebenen Verbrechen aus fachärztlicher Sicht sehr naheliegend gewesen wäre. Dennoch könne eine Verschlechterung oder das Auftreten der depressiven Erkrankung aufgrund der beschriebenen Ereignisse nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt bzw. genommen hat, da ihm laut eigenen Angaben eine Therapie nichts bringe, weil er niemals verarbeiten könne, was er erlebt habe. Der Beschwerdeführer habe eine gute Beziehung zu einem Pater, der auch sein Therapeut sei, daher brauche er keine Therapie. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, dass die Misshandlungen im Heim kausal für die depressive Erkrankung gewesen wären, dies nicht zur eingeschränkten Arbeitsfähigkeit geführt hätte. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, sind die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und die fehlende Kontinuität der Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers auf die akausale kombinierte Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Im fachärztlichen Gutachten wurde weiters dargelegt, dass der Tod der Mutter im Jahre XXXX nach den Angaben des Beschwerdeführers ein einschneidendes und belastendes Ereignis gewesen sein dürfte, da es in dessen Folge zu wiederholten, aktenkundigen, akut-psychiatrisch stationären Aufenthalten gekommen ist, und sich eine Phase des kompensatorischen Alkoholkonsums in deutlich überhöhtem Maße eingestellt hatte.Im fachärztlichen Gutachten wurde weiters dargelegt, dass der Tod der Mutter im Jahre römisch 40 nach den Angaben des Beschwerdeführers ein einschneidendes und belastendes Ereignis gewesen sein dürfte, da es in dessen Folge zu wiederholten, aktenkundigen, akut-psychiatrisch stationären Aufenthalten gekommen ist, und sich eine Phase des kompensatorischen Alkoholkonsums in deutlich überhöhtem Maße eingestellt hatte. Zum Hinweis des fachärztlichen Sachverständigen in seinem Gutachten ad 6b.) "Abl. 251-256 in den dem Gefertigten zur Verfügung gestellten Akt nicht vorliegend" ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief einer Universitätsklinik für Psychiatrie, über einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom XXXX auf Grund einer suizidalen Krise im Rahmen einer bekannten depressiven Episode handelt, der vom fachärztlichen Sachverständigen in seinem Gutachten auf Seite 4 bereits berücksichtigt wurde.Zum Hinweis des fachärztlichen Sachverständigen in seinem Gutachten ad 6b.) "Abl. 251-256 in den dem Gefertigten zur Verfügung gestellten Akt nicht vorliegend" ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief einer Universitätsklinik für Psychiatrie, über einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom römisch 40 auf Grund einer suizidalen Krise im Rahmen einer bekannten depressiven Episode handelt, der vom fachärztlichen Sachverständigen in seinem Gutachten auf Seite 4 bereits berücksichtigt wurde. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände und die vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung
Art. 151Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte überGemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 9dAbs.
1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten: Kreis der Anspruchsberechtigten § 1 Abs. 1 Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, Absatz eins, Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. § 1 Abs. 2 Hilfe ist auch dann zu leisten, wennParagraph eins, Absatz 2, Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
- die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
- die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§ 1 Abs. 2 VOG).
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (Paragraph eins, Absatz 2, VOG). § 1 Abs. 3: Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wennParagraph eins, Absatz 3 :, Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
- dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
- durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
- durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird. .... Hilfeleistungen § 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
- Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; ... Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3.
(1)Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
- Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
- Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
- Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
- Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
- Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
- Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden. Beginn und Ende der Hilfeleistungen § 10
(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
§ 4Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,
(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. (...) Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.
- 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.
- 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu Paragraph 2, HVG). Weiters ist zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).Weiters ist zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen vergleiche VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138). Auf Grundlage des fachärztlichen Sachverständigengutachtens und unter Einbeziehung der als wahrscheinlich anzusehenden Ereignisse wird festgehalten und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, paranoiden und auch dissozialen Anteilen sowie einer rezidivierend depressiven Störung leidet. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung ist in der frühen Kindheit und Jugend im Elternhaus bei bekannter "broken-home-Konstellation" entstanden, da es bereits in früher Jugend zu Demütigungen und Zurückweisungen sowie zu einem Selbstmordversuch gekommen ist. Alle diese Vorkommnisse haben sich bereits vor der Unterbringung im Heim ereignet. Die rezidivierende depressive Störung ist mit Wahrscheinlichkeit aufgrund des Bestehens der Persönlichkeitsstörung, und der damit einhergehenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers als zusätzliche psychische Erkrankung entstanden. Die Arbeitsunfähigkeit liegt auf Grund einer akausalen kombinierten Persönlichkeitsstörung vor. Somit kann auf Grundlage des fachärztlichen Gutachten festgehalten werden, dass das psychische Leiden einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung", das zur eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit geführt hat, akausal ist, und daher die Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form eines verbrechenskausalen Verdienstentganges nicht vorliegen bzw. nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden können. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205).Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205). Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz nicht erfüllt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges abzuweisen. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs.4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung d