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{'item': 'W166 2007416-1'}

Obsah (12)§ 1Art. 133§ 45§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW166 2007416-1 SpruchW166 2007416-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER

§ 1Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) idg

F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges, der psychotherapeutischen Krankenbehandlung und einer Pflegezulage beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), ein.Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges, der psychotherapeutischen Krankenbehandlung und einer Pflegezulage beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Die Beschwerdeführerin begründete den Antrag mit physischen und psychischen Misshandlungen sowie sexuellen Übergriffen durch Nonnen und Angestellte, die sie in den Jahren XXXX erlitten habe. Diese schädigenden Ereignisse hätten bei der Beschwerdeführerin zu psychischen und psychosomatischen Gesundheitsschädigungen geführt.Die Beschwerdeführerin begründete den Antrag mit physischen und psychischen Misshandlungen sowie sexuellen Übergriffen durch Nonnen und Angestellte, die sie in den Jahren römisch 40 erlitten habe. Diese schädigenden Ereignisse hätten bei der Beschwerdeführerin zu psychischen und psychosomatischen Gesundheitsschädigungen geführt. Als weitere Antragsbegründung legte die Beschwerdeführerin einen klinisch-psychologischen Kurzbericht vom XXXX bei, der von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft Wien in Auftrag gegeben wurde.Als weitere Antragsbegründung legte die Beschwerdeführerin einen klinisch-psychologischen Kurzbericht vom römisch 40 bei, der von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft Wien in Auftrag gegeben wurde. Diesem Bericht ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Alter von zwei Jahren wegen einer spastischen Diplegie, einer bereits seit Geburt bestehenden körperlichen Behinderung, in die Behinderteneinrichtung XXXX eingewiesen worden sei, da die Eltern der Beschwerdeführerin mit deren Behinderung überfordert gewesen seien. Die gesamte Kindheit und Jugend habe die Beschwerdeführerin das Gefühl gehabt, nicht zu ihrer Familie zu gehören. Die Eltern hätten sie nur unregelmäßig zu Besuchen daheim abgeholt, und oft habe sie auf einen angekündigten Besuch durch die Eltern gewartet. Auch ihre Geschwister seien ihr mit Befangenheit begegnet, und die Beschwerdeführerin würde bis heute ein Gefühl der Fremdheit gegenüber ihren Familienmitgliedern empfinden.Diesem Bericht ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Alter von zwei Jahren wegen einer spastischen Diplegie, einer bereits seit Geburt bestehenden körperlichen Behinderung, in die Behinderteneinrichtung römisch 40 eingewiesen worden sei, da die Eltern der Beschwerdeführerin mit deren Behinderung überfordert gewesen seien. Die gesamte Kindheit und Jugend habe die Beschwerdeführerin das Gefühl gehabt, nicht zu ihrer Familie zu gehören. Die Eltern hätten sie nur unregelmäßig zu Besuchen daheim abgeholt, und oft habe sie auf einen angekündigten Besuch durch die Eltern gewartet. Auch ihre Geschwister seien ihr mit Befangenheit begegnet, und die Beschwerdeführerin würde bis heute ein Gefühl der Fremdheit gegenüber ihren Familienmitgliedern empfinden. Die Erinnerungen der Beschwerdeführerin an die ersten Jahre im Heim seien sehr vage bzw. stammten aus den Schilderungen der Mutter der Beschwerdeführerin. Die Mutter habe berichtet, dass die Beschwerdeführerin kurz nach der Aufnahme in der gegenständlichen Einrichtung sehr schreckhaft geworden sei, und bei lauteren Gesprächen zu weinen begonnen habe. Im Alter von vier bis fünf Jahre habe die Beschwerdeführerin in die Hose gemacht und an den Nägeln gekaut. Die ersten körperlichen Misshandlungen, an die sich die Beschwerdeführerin bewusst erinnern könne, hätten im Alter von sechs bis sieben Jahren stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hätte heftige Ohrfeigen bekommen, sei an den Haaren gezogen worden und man habe sie "versohlt". Zwischen dem siebenten und achten Lebensjahr der Beschwerdeführerin, sei das Heim von XXXX übersiedelt. Ab diesem Zeitpunkt sei jeder Tag ein Schreckenstag gewesen, da eine neue Schwester als Betreuungsperson für die Beschwerdeführerin verantwortlich gewesen sei, von der sie täglich schikaniert worden sei.Die ersten körperlichen Misshandlungen, an die sich die Beschwerdeführerin bewusst erinnern könne, hätten im Alter von sechs bis sieben Jahren stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hätte heftige Ohrfeigen bekommen, sei an den Haaren gezogen worden und man habe sie "versohlt". Zwischen dem siebenten und achten Lebensjahr der Beschwerdeführerin, sei das Heim von römisch 40 übersiedelt. Ab diesem Zeitpunkt sei jeder Tag ein Schreckenstag gewesen, da eine neue Schwester als Betreuungsperson für die Beschwerdeführerin verantwortlich gewesen sei, von der sie täglich schikaniert worden sei. Von dieser Schwester sei sie geohrfeigt, an den Ohren und Haaren gezogen worden, und sie habe der Beschwerdeführerin beim Schreiben mit dem Bleistift auf die Finger geklopft. In hilfloser Wut habe die Beschwerdeführerin begonnen zurückzuschlagen, und einmal habe sie der Schwester, die sie zum Aufessen zwingen habe wollen, einen Teller Spaghetti ins Gesicht geworfen. Durch den Essenszwang und die demütigenden Essensrituale habe die Beschwerdeführerin in der Pubertät eine Essstörung entwickelt, an der sie bis heute leide. Als besondere Erniedrigung sei der Beschwerdeführerin ein von ihr als "Schauprozess" bezeichneter Umstand in Erinnerung geblieben, wonach sie einmal von der Oberin, nachdem diese von der Schwester über den Ungehorsam der Beschwerdeführerin unterrichtet worden sei, vor allen geohrfeigt und angebrüllt worden sei. Einmal habe die Beschwerdeführerin nach erfolgten Misshandlungen sogar die Polizei gerufen, die ihr aber nicht geholfen hätte. Auch dem Bemühen der Eltern, die Beschwerdeführerin in einer anderen Gruppe unterzubringen, sei nicht entsprochen worden. Angesichts dieser Hilflosigkeit habe die Beschwerdeführerin Suizidgedanken entwickelt, und sei mehrmals auf der Dachterrasse gestanden und habe überlegt, ob sie sich hinunterstürzen solle. Die Beschwerdeführerin habe durch die Ereignisse im Laufe der Jahre eine Reihe von psychischen Störungen sowie Verhaltensauffälligkeiten entwickelt, und sei auch gegen andere Jugendliche aggressiv geworden, was sie allerdings immer sehr schnell bedauert habe. Bis zu ihrem dreizehnten bzw. vierzehnten Lebensjahr sei die Beschwerdeführerin Bettnässerin gewesen, und bis zum achtzehnten Lebensjahr habe sie unter schweren Schlafstörungen gelitten. Auch heute leide die Beschwerdeführerin noch unter Schlafstörungen und Panikattacken. Statt den bekannten Ursachen der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auf den Grund zu gehen, habe man sie mit Psychopharmaka behandelt und mit Sanktionen reagiert. Die Beschwerdeführerin und andere Mädchen im Heim seien von den Handwerkern und Hausmeistern als "Freiwild" betrachtet und "begrapscht" worden. Ein Handwerker habe der Beschwerdeführerin beim Reparieren des Rollstuhls in die Hose gefasst, und ein anderes Mädchen sei von diesem Handwerker sexuell missbraucht worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei über einen längeren Zeitraum von ihrer Physiotherapeutin sexuell missbraucht worden. Die Beschwerdeführerin habe bei ihren Eltern durchgesetzt, dass sie während der letzten beiden Schuljahre im XXXX zu Hause bei ihren Eltern übernachten habe dürfen.Die Beschwerdeführerin habe bei ihren Eltern durchgesetzt, dass sie während der letzten beiden Schuljahre im römisch 40 zu Hause bei ihren Eltern übernachten habe dürfen. Nachdem die Beschwerdeführerin aus dem XXXX entlassen worden sei, habe sie zuerst bei ihrer Familie und danach in zwei Lebensgemeinschaften gelebt, aus deren Beziehungen sie insgesamt vier Kinder habe.Nachdem die Beschwerdeführerin aus dem römisch 40 entlassen worden sei, habe sie zuerst bei ihrer Familie und danach in zwei Lebensgemeinschaften gelebt, aus deren Beziehungen sie insgesamt vier Kinder habe. Auch nach der Heimentlassung habe sich das ersehnte Gefühl von Freiheit und Unabhängigkeit nicht einstellen wollen, und die Beschwerden hätten in den Folgejahren sogar zugenommen. Die Unruhezustände, Panikattacken sowie Ess- und Schlafstörungen seien nach Ansicht der Beschwerdeführerin als Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen. Die Beschwerdeführerin wünsche als Wiedergutmachung eine Entschädigung von mindestens Euro 25.000,-, eine Weiterfinanzierung der psychotherapeutischen Behandlung und eine Entschuldigung seitens der Institution. Mit Schreiben der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche in Österreich vom XXXX , wurden der Beschwerdeführerin eine Therapie im Ausmaß von 54 Stunden sowie eine finanzielle Hilfe in der Höhe von Euro 10.000,- bewilligt.Mit Schreiben der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche in Österreich vom römisch 40 , wurden der Beschwerdeführerin eine Therapie im Ausmaß von 54 Stunden sowie eine finanzielle Hilfe in der Höhe von Euro 10.000,- bewilligt. Das Bundessozialamt, Landesstelle Tirol, ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt um Übermittlung der Pensionsunterlagen betreffend die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt eine Auflistung des monatlichen Auszahlungsbetrages und ärztliche Gutachten zum Antrag auf Pflegegeldgewährung.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt eine Auflistung des monatlichen Auszahlungsbetrages und ärztliche Gutachten zum Antrag auf Pflegegeldgewährung. Mit Bescheid vom XXXX wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zur Aufarbeitung der im Zeitraum von XXXX erlittenen psychischen Schädigungen bewilligt.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zur Aufarbeitung der im Zeitraum von römisch 40 erlittenen psychischen Schädigungen bewilligt. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben während ihres Aufenthaltes im XXXX durch Nonnen Opfer psychischer und physischer Gewalt geworden sei, und sexuellen Übergriffen durch einen Handwerker ausgesetzt gewesen sei. Die diesbezüglich eingeholten Ermittlungsergebnisse hätten ergeben, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verbrechensopfergesetz, wonach eine zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung mit Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, erfüllt seien.Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben während ihres Aufenthaltes im römisch 40 durch Nonnen Opfer psychischer und physischer Gewalt geworden sei, und sexuellen Übergriffen durch einen Handwerker ausgesetzt gewesen sei. Die diesbezüglich eingeholten Ermittlungsergebnisse hätten ergeben, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Verbrechensopfergesetz, wonach eine zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung mit Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, erfüllt seien. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten sexuellen Übergriffe durch einen Hausmeister, hätten im Ermittlungsverfahren nicht erhoben werden können und seien auch nicht dokumentiert. Daher könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese angegebenen sexuellen Übergriffe während des Heimaufenthaltes Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG seien.Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten sexuellen Übergriffe durch einen Hausmeister, hätten im Ermittlungsverfahren nicht erhoben werden können und seien auch nicht dokumentiert. Daher könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese angegebenen sexuellen Übergriffe während des Heimaufenthaltes Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG seien. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin betreffend ihr Ansuchen um Gewährung einer Pflegezulage nach dem Verbrechensopfergesetz im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass aus den eingeholten Unterlagen hervorgehe, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer cerebralen Kinderlähmung (ausgelöst durch Sauerstoffmangel bei der Geburt) seit XXXX Pflegegeld gewährt werde, da sie auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen sei. Diese Hilfe benötige sie aber aufgrund einer spastischen Diplegie und nicht als Folge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes.Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin betreffend ihr Ansuchen um Gewährung einer Pflegezulage nach dem Verbrechensopfergesetz im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass aus den eingeholten Unterlagen hervorgehe, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer cerebralen Kinderlähmung (ausgelöst durch Sauerstoffmangel bei der Geburt) seit römisch 40 Pflegegeld gewährt werde, da sie auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen sei. Diese Hilfe benötige sie aber aufgrund einer spastischen Diplegie und nicht als Folge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes. Mit Bescheid vom XXXX wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte Zuerkennung einer Pflegezulage auf Grund der Schädigungen im Zeitraum von XXXXMit Bescheid vom römisch 40 wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte Zuerkennung einer Pflegezulage auf Grund der Schädigungen im Zeitraum von römisch 40 abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin seit XXXX Pflegegeld gewährt werde, da sie auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen sei. Diese Hilfe benötige sie aber aufgrund einer spastischen Diplegie und nicht als Folge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes.Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin seit römisch 40 Pflegegeld gewährt werde, da sie auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen sei. Diese Hilfe benötige sie aber aufgrund einer spastischen Diplegie und nicht als Folge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die Bundesberufungskommission, die mit Bescheid vom XXXX die Berufung abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt hat.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die Bundesberufungskommission, die mit Bescheid vom römisch 40 die Berufung abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt hat. Zur Beurteilung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Verdienstentgang wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten eingeholt. In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Untersuchung der Betroffenen: Die Untersuchung findet am XXXX von 13:05 Uhr bis 15:00 Uhr statt.Die Untersuchung findet am römisch 40 von 13:05 Uhr bis 15:00 Uhr statt. Die Untersuchung erfolgt freiwillig. Die AW kommt im Rollstuhl in Begleitung eines Freundes zur Untersuchung. Frau XXXX wird darüber aufgeklärt, dass die ärztliche Schweigepflicht hinsichtlich des Gutachtens gegenüber dem Bundessozialamt, Landesstelle Tirol nicht gilt.Frau römisch 40 wird darüber aufgeklärt, dass die ärztliche Schweigepflicht hinsichtlich des Gutachtens gegenüber dem Bundessozialamt, Landesstelle Tirol nicht gilt. Der AW weist sich mit dem Reisepass XXXX aus.Der AW weist sich mit dem Reisepass römisch 40 aus. Die AW gibt an, dass es ihm im Rahmen der zahlreichen Untersuchungen zuvor, danach jeweils schlecht gegangen sei, sie wünsche sich die traumatischen Erlebnisse nicht mehr berichten zu müssen und dass sich die Gutachterin auf den Akteninhalt beziehen möge. Dieser wird in großen Schritten mit der AW durchgegangen. Größe: 164cm Gewicht: 55kg Blutdruck: sei normal Stuhlgang: durch Metabolie Balance reguliert Wasserlassen: gemischte Harn- und Dranginkontinenz, könne normal auf die Toilette gehen, mit etwas Restharn Linkshänderin Familienanamnese: Vater: Hirntumor Mutter: Atemprobleme Bruder: Lungenerkrankung Frühere Erkrankungen: -Strichaufzählung Tonsillektomie -Strichaufzählung Appendektomie -Strichaufzählung UnterleibsOP, Entfernung eines Ovars -Strichaufzählung Viele orthopädische OPs an den Füßen und Sehnen der Adduktoren der Oberschenkel -Strichaufzählung Ein Unfall im Jahr 2000 -Strichaufzählung Schmerzempfindlichkeit der li. Schulter, ausstrahlend bis ins Schlüsselbein und Brustbein -Strichaufzählung Essstörung seit dem ca.

  1. Lj. -Strichaufzählung Asthma -Strichaufzählung Infantile Cerebralparese mit spastischer Tetraparese Allergie: -Strichaufzählung Penicillin -Strichaufzählung Narkosemittel Unverträglichkeit -Strichaufzählung Div. Schmerzmittel Schulbildung/Berufslaufbahn: -Strichaufzählung 10 Klassen Volks- und Sonderschule -Strichaufzählung Danach habe sie für 11/2 bzw. 2 Jahre im Z6-Laden gearbeitet, damals sei sie noch mit Krücken gehfähig gewesen. Das AMS habe ihr eine Umschulung bezahlt. Sie habe als Telefonistin gearbeitet, habe dann einen langen Krankenstand von 1 Jahr gehabt und sei dann von der Versicherung ausgesteuert worden. Sozialanamnese: Sie sei als XXXX von XXXX Kindern in XXXX aufgewachsen, habe 2 Jahre bei derSie sei als römisch 40 von römisch 40 Kindern in römisch 40 aufgewachsen, habe 2 Jahre bei der Mutter gelebt. Ihre Geschwister wären gesund, zum jüngsten Bruder habe sie ein gutes Verhältnis, zu den beiden anderen Schwestern ein schlechtes, die würden sie ablehnen. Nach dem
  2. Lebensjahr sei sie ins XXXX bis zum ca.
  3. Lj. gekommen.Nach dem
  4. Lebensjahr sei sie ins römisch 40 bis zum ca.
  5. Lj. gekommen. Sie habe da öfter zu Hause nächtigen können. Der Vater sei im Außendienst gewesen, die Mutter habe keinen Führerschein gehabt, da sei sie mit dem Bus dorthin gefahren, sei dann vor verschlossener Haustür gestanden, habe nicht hinein gekonnt. Mit der Mutter habe sie nie reden können, auch die Mutter habe es nicht einfach gehabt. Zum Vater habe sie den besseren Draht gehabt. Er habe halt Auszucker gehabt, sei jähzornig gewesen, habe auch geschlagen. Die Geschwister und die Mutter seien davon verschont geblieben. Nach seinen Auszuckern hätte er dann wieder ihre Leibspeise beschafft. Schon sehr klein habe sie viele Klinikaufenthalte gehabt und orthopädische, komplizierte Eingriffe. Sie sei ledig, habe vier XXXX Kinder. Sie habe dzt. keinen Lebensgefährten, dies seit 12 Jahren.Sie sei ledig, habe vier römisch 40 Kinder. Sie habe dzt. keinen Lebensgefährten, dies seit 12 Jahren. Ihr erstes Kind heiße XXXX , sei XXXX Jahre alt. Die sei immer pflegeleicht gewesen, nur in der Pubertät etwas schwieriger.Ihr erstes Kind heiße römisch 40 , sei römisch 40 Jahre alt. Die sei immer pflegeleicht gewesen, nur in der Pubertät etwas schwieriger. Als sie das erste Kind bekommen habe, sei sie noch sehr jung gewesen, knappe 18 Jahre. Sie habe damals das Jugendamt um Rat gefragt. Das zweite Kind sei XXXX Jahre alt, heiße XXXX und heirate im Mai. Er habe eine XXXX und XXXX , sei auch XXXX und habe eine XXXX . Er sei sehr talentiert.Das zweite Kind sei römisch 40 Jahre alt, heiße römisch 40 und heirate im Mai. Er habe eine römisch 40 und römisch 40 , sei auch römisch 40 und habe eine römisch 40 . Er sei sehr talentiert. Das dritte Kind sei XXXX Jahre alt, heiße XXXX , wohne noch zuhause, besuche die XXXX .Das dritte Kind sei römisch 40 Jahre alt, heiße römisch 40 , wohne noch zuhause, besuche die römisch 40 . Das vierte Kind sei XXXX Jahre alt, Dominik, sei ein Zarterle, sehr gescheit, leide unter dem ADHS extrem, müsse Medikamente nehmen.Das vierte Kind sei römisch 40 Jahre alt, Dominik, sei ein Zarterle, sehr gescheit, leide unter dem ADHS extrem, müsse Medikamente nehmen. Sie habe mittlerweile XXXX Enkelkinder von der ältesten Tochter. Eines dieser XXXX Kinder entstammt einer Vergewaltigung.Sie habe mittlerweile römisch 40 Enkelkinder von der ältesten Tochter. Eines dieser römisch 40 Kinder entstammt einer Vergewaltigung. Sie erhalte Pflegegeld der Stufe
  6. Sexualanamnese: -Strichaufzählung Ca.
  7. Lj. Menarche -Strichaufzählung 4 Partus -Strichaufzählung Keine Tot- oder Fehlgeburt -Strichaufzählung In der
  8. Schwangerschaftswoche beim
  9. Kind ein Blutsturz -Strichaufzählung Keine Interruptio -Strichaufzählung Sexueller Missbrauch vor 3 oder 4 Jahren in ihrer Wohngegend in einer Garagenbox, sie wollte den Rollstuhl anstecken, da sei ein Fremder ins Fahrzeug dazu gestiegen; sie habe dies angezeigt, sie sei untersucht worden, habe Verletzungen erlitten. Zu weiterem sexuellen Missbrauch sei es in der Kindheit gekommen durch 3 Personen, durch Hausmeister die für Pferde, Handwerk und Transporte zuständig gewesen seien. Es sei zu sexuellen Übergriffen im Sinn von Begrapschungen und zu penetrierendem Missbrauch gekommen. Forensische Anamnese: -Strichaufzählung Sei unauffällig Toxika: -Strichaufzählung Nikotin gelegentlich -Strichaufzählung Alkohol gelegentlich, ca. alle 14 Tage eine Berauschung iR. von Familienzusammenkünften -Strichaufzählung Cannabismissbrauch ca. 2 mal pro Woche -Strichaufzählung Analeptikakonsum wird negiert -Strichaufzählung Tranquilizierkonsum wird negiert Derzeitige Therapie: -Strichaufzählung Sintrom -Strichaufzählung Singulair -Strichaufzählung Oxys -Strichaufzählung Berodual DÄ -Strichaufzählung Psychotherapie XXXXPsychotherapie römisch 40 -Strichaufzählung dzt. kein Psychiater -Strichaufzählung HA Dr. Hörtnagl Derzeitige Beschwerden/Krankheitsanamnese: Schon im Volksschulalter habe sie an Angst- und Panikzuständen gelitten. Sie konnte zB. nicht im Dunkeln schlafen und habe viel geschrien. Es habe unterschiedliche Erzieher gegeben. Als sie ganz klein gewesen sei, hätte man sie auch oft beruhigt, das habe gut gepasst, daran könne sie sich noch erinnern. Sie habe lange eingenässt, eigentlich immer wieder bis zum ca.
  10. Lj. Sie sei auf der Psychosomatik in Behandlung gewesen, habe Psychotherapie gehabt, parallel sei sie auch auf der Urologie gewesen und habe 2 Jahre Blasentraining durchgeführt. So richtig schlecht sei es ihr gegangen nach der Übersiedlung des XXXX im ca.
  11. Lj. Da seien die Ängste immer schlimmer geworden, sie habe das Gefühl gehabt, dass ihr jemand etwas Schlechtes antun wolle und habe sich beobachtet gefühlt. Viel Wut und Zorn habe sich in ihr aufgestaut und Aggressionen.So richtig schlecht sei es ihr gegangen nach der Übersiedlung des römisch 40 im ca.
  12. Lj. Da seien die Ängste immer schlimmer geworden, sie habe das Gefühl gehabt, dass ihr jemand etwas Schlechtes antun wolle und habe sich beobachtet gefühlt. Viel Wut und Zorn habe sich in ihr aufgestaut und Aggressionen. Auch sie habe Pfleglinge geschlagen, bis sie geblutet hätten. Alleine sein, das sei nicht gegangen. ZB. sei sie einmal im Wochenendhaus der Eltern in XXXX gewesen und sei dort in Panik geraten nur weil die Eltern das Haus verlassen hätten, um das Auto zu beladen.Alleine sein, das sei nicht gegangen. ZB. sei sie einmal im Wochenendhaus der Eltern in römisch 40 gewesen und sei dort in Panik geraten nur weil die Eltern das Haus verlassen hätten, um das Auto zu beladen. Weiters habe sie Angst vorm Eingesperrtwerden. An körperlichen Beschwerden gibt die AW an, dass sie Beschwerden in der li. Schulter habe und seit 19 Jahre unter Migräneanfällen leide. Hierhin nehme sie Schmerzmittel bei Bedarf. Im
  13. Lj habe sie auch an einer Essstörung gelitten. Im ca.
  14. Lj hätten die massiven Angstzustände im XXXX begonnen mit Hyperventilationsattacken, Panikattacken und erheblichen Schlafstörungen.Im ca.
  15. Lj hätten die massiven Angstzustände im römisch 40 begonnen mit Hyperventilationsattacken, Panikattacken und erheblichen Schlafstörungen. Der Schlaf sei schlecht, dies schon seit 20 Jahren. Sie schlafe schlecht ein, schlafe dann ca. 3 Stunden, wache wieder auf, könne nicht mehr einschlafen, stehe um ca. 5:00 Uhr morgens auf. Als Kind, könne sie sich erinnern, habe sie noch durchgeschlafen. Weiters könne sie sich erinnern, dass sie im
  16. Lj. bereits erhebliche Angstzustände gehabt hätte, damals habe sie schlecht geschlafen. Sie leide unter Albträumen, die den sexuellen Missbrauch zum Thema hätten und die Gewalt im XXXX . Hierhin habe ein sexueller Missbrauch im
  17. Lj. stattgefunden durch einen Handwerker des XXXX , ein penetrierender Missbrauch. Die letzte Vergewaltigung im Erwachsenenalter mache ihr psychisch keine Probleme. Da sei sie bei der Psychologin gewesen, habe sich aussprechen können, sei ja auch schon erwachsen gewesen, hierhin habe sie kein Trauma erlitten.Sie leide unter Albträumen, die den sexuellen Missbrauch zum Thema hätten und die Gewalt im römisch 40 . Hierhin habe ein sexueller Missbrauch im
  18. Lj. stattgefunden durch einen Handwerker des römisch 40 , ein penetrierender Missbrauch. Die letzte Vergewaltigung im Erwachsenenalter mache ihr psychisch keine Probleme. Da sei sie bei der Psychologin gewesen, habe sich aussprechen können, sei ja auch schon erwachsen gewesen, hierhin habe sie kein Trauma erlitten. Die Beziehung zu Männern habe sich immer als schwierig erwiesen. Mit dem Vater des
  19. Kindes sei sie 12 Jahre zusammen gewesen, das sei der erste Mann gewesen. Zu ihm sei sie nur gegangen, um von daheim wegzukommen und sei bei ihm geblieben weil er der Vater des
  20. Kindes gewesen sei. 7 Jahre sei sie mit dem Vater des
  21. Kindes zusammen geblieben. Er habe ein Alkoholproblem gehabt und habe auch geschlagen. Die
  22. Schwangerschaft sei nicht mehr gewollt gewesen. Trotz allem empfinde sie sich selbst als lebensfroh und gesellig, wiewohl sie unter Stimmungsschwankungen leide und immer gelitten habe. Da flippe sie auch aus, werfe zB. mit Gegenständen schon auch einmal mit dem Messer. Aggressionsdurchbrüche würden eigentlich aus Hilflosigkeit heraus auftreten, weil sie das Gefühl habe ohnmächtig zu sein, sich sonst nicht wehren zu können. Sie führe Selbstverletzungen durch, wie sich selbst aufzuschneiden. Auch Selbstmordversuche gehören zu ihrem Leben, der erste habe schon in der Schulzeit stattgefunden. Es sei zu ca. 4 Versuchen gekommen, der letzte im letzten Sommer durch Einnahme von Tabletten. Noch heute bekomme sie Aggressionen bzw. vermeide sie "Hexenschaum" (geschlagener Schnee auf Mehlspeisen), bei Beuschel, auch in Kirchen und wenn sie Nonnen sehe. Sie verfüge über eine gute Körperwahrnehmung. Ihre Hobbies bestünden in Fernsehen. Sie schöpfe sehr viel Freude und Befriedigung daraus, anderen Menschen zu helfen und zu unterstützen im Sinn von Integration von ausländischen Mitbürgern, etc. Da arbeite sie viel am Computer und mit dem Internet. Sie mache sich oft selbst mehr Stress als sein müsste, fühle sich sehr verantwortlich für diese Personen. Wenn es in ihrem Leben anders gelaufen wäre, hätte sie eine Ausbildung gemacht. In die Sonderschule sei sie gekommen wegen der körperlichen Behinderung. Durch die frühe Geburt des
  23. Kindes sei ihr letztlich die Ausbildung verunmöglicht worden. Bezüglich ihrer Mutter habe sie das Gefühl, dass diese zu hart gewesen sei. Krankenhausaufenthalte hätte sie als "Auszeit" von zuhause empfunden. Im XXXX sei sie sicher ein schwieriges Kind gewesen, habe dort auch Geistlichen die Schleier vom Kopf gerissen, deswegen sei sie auch in die Kinderpsychiatrie gekommen.Im römisch 40 sei sie sicher ein schwieriges Kind gewesen, habe dort auch Geistlichen die Schleier vom Kopf gerissen, deswegen sei sie auch in die Kinderpsychiatrie gekommen. Zum Akteninhalt: Akt Seite 8 bis Seite 10, Zeitungsartikel " XXXX "Akt Seite 8 bis Seite 10, Zeitungsartikel " römisch 40 " Akt Seite 11 bis Seite 12, E-Mail Artikel " XXXX ":Akt Seite 11 bis Seite 12, E-Mail Artikel " römisch 40 ": ...mit 2 Jahren gaben sie ihre überforderten Eltern in ein Heim nach XXXX wegen einer spastischen Diplegie, einer Nervenkrankheit die zu Gehstörungen führt. Ab dem Alter von 6 Jahren, sagt XXXX , erinnere sie sich an heftige Ohrfeigen und daran, dass Nonnen auf sie eingeschlagen hätten......mit 2 Jahren gaben sie ihre überforderten Eltern in ein Heim nach römisch 40 wegen einer spastischen Diplegie, einer Nervenkrankheit die zu Gehstörungen führt. Ab dem Alter von 6 Jahren, sagt römisch 40 , erinnere sie sich an heftige Ohrfeigen und daran, dass Nonnen auf sie eingeschlagen hätten... ...Mit 7 Jahren wird sie von XXXX in ein Heim nach XXXX verlegt, wo sie die Schule besucht und auf jene Frau trifft, die ihre Jugend, wie sie sagt, in einen Albtraum verwandelte......Mit 7 Jahren wird sie von römisch 40 in ein Heim nach römisch 40 verlegt, wo sie die Schule besucht und auf jene Frau trifft, die ihre Jugend, wie sie sagt, in einen Albtraum verwandelte... ...Bis heute leidet XXXX an Essstörungen, weil es von S. so lange Ohrfeigen gesetzt habe bis der Teller leer gegessen war......Bis heute leidet römisch 40 an Essstörungen, weil es von S. so lange Ohrfeigen gesetzt habe bis der Teller leer gegessen war... ...an den Haaren durchs Badezimmer geschleift bis ihre Knie blutig waren... ...wie bei einem Schauprozess habe die Nonne sie in der Mitte eines Sesselkreises vor den Augen ihrer Mitschüler angebrüllt und geschlagen... ...Eine Physiotherapeutin habe sie außerdem mehrmals sexuell missbraucht... Akt Seite 13 bis Seite 15, Schilderung der Gewalt im XXXX durch FrauAkt Seite 13 bis Seite 15, Schilderung der Gewalt im römisch 40 durch Frau XXXX :römisch 40 : ... XXXX ...Schwester...riss gerne und oft an meinen langen Haaren, wenn sie sich wieder einmal an meinen Haaren gütlich und mir Büscheln von Haaren ausriss, schnellte einer meiner Arme empor und ich riss kräftig an ihrem Schleier, der dann zu Boden ging...... römisch 40 ...Schwester...riss gerne und oft an meinen langen Haaren, wenn sie sich wieder einmal an meinen Haaren gütlich und mir Büscheln von Haaren ausriss, schnellte einer meiner Arme empor und ich riss kräftig an ihrem Schleier, der dann zu Boden ging... ...zog sie mich an meinen langen Haaren in den Wohnbereich über den rauhen Bodenteppich, dass meine Knie sowie Teile des Schienbeins Hautabschürfungen aufwiesen und höllisch brannten... ...noch heute sind meine Knie einer der schmerzhaftesten Punkte meines Körpers... ...Meine Beine waren zu schwach und instabil und wackelten wie bei einem Hampelmann. Aber da gab es ja noch etwas, ich wollte mich umbringen... ...Ich wurde aggressiv gegenüber meinen Mitbewohnern, ich kannte mich selber nicht mehr... Akt Seite 16 bis Seite 19, Klinisch Psychologischer Kurzbericht, XXXX , systemische Einzel, Paar- und Familientherapeutin:Akt Seite 16 bis Seite 19, Klinisch Psychologischer Kurzbericht, römisch 40 , systemische Einzel, Paar- und Familientherapeutin: .. .familiärer Hintergrund: ...im Alter von 2 Jahren im XXXX ...wegen ihrer Behinderung, einer spastischen Diplegie, aufgenommen bis zum
  24. Lj. untergerbraucht... Eltern waren mit der Behinderung der Tochter überfordert......im Alter von 2 Jahren im römisch 40 ...wegen ihrer Behinderung, einer spastischen Diplegie, aufgenommen bis zum
  25. Lj. untergerbraucht... Eltern waren mit der Behinderung der Tochter überfordert... ...gesamte Kindheit und Jugend hatte sie das Gefühl, nicht wirklich zur Familie zu gehören... ...Von den Eltern wurde sie in unregelmäßigen Abständen zu Besuche daheim abgeholt... ...Ein Gefühl der Fremdheit gegenüber den meisten ihrer Familienmitglieder... ...erlebte Gewalt: ...Die ersten Jahre im Heim sind vage, stammen aus
  26. Hand, beruhen in erster Linie auf den Schilderungen der Mutter von XXXX ......Die ersten Jahre im Heim sind vage, stammen aus
  27. Hand, beruhen in erster Linie auf den Schilderungen der Mutter von römisch 40 ... ...berichtete eine Schreckhaftigkeit des Kindes, welche bald nach der Aufnahme in die Einrichtung eingesetzt habe... ...zusammen gezuckt und habe zu weinen begonnen, wenn man sie lauter angesprochen habe... .. .im Alter von 4 bis 5 Jahren... in die Hose gemacht und Nägel gekaut. Sie erinnert sich daran angespannt und verängstigt gewesen zu sein... ...erste körperliche Misshandlung ca. 6 bis 7 Jahre alt war, ziehen an den Haaren, heftige Ohrfeigen, unkontrolliertes Drauflosschlagen und Versohlen des Hinterteils... ...Eine Wende zum Schlechten setzte für das Kind ein als das Heim von XXXX verlegt worden ist...zwischen 7 und 8 Jahre alt. Ab diesem Zeitpunkt war, so Frau XXXX , jeder Tag ein Schreckenstag......erste körperliche Misshandlung ca. 6 bis 7 Jahre alt war, ziehen an den Haaren, heftige Ohrfeigen, unkontrolliertes Drauflosschlagen und Versohlen des Hinterteils... ...Eine Wende zum Schlechten setzte für das Kind ein als das Heim von römisch 40 verlegt worden ist...zwischen 7 und 8 Jahre alt. Ab diesem Zeitpunkt war, so Frau römisch 40 , jeder Tag ein Schreckenstag... ...ohne Grund aus geringfügigen Anlässen geohrfeigt, an den Haaren gezogen... ...Ohren herumgedreht...in hilfloser Wut begann XXXX sich zu wehren und bisweilen sogar zurückzuschlagen......ohne Grund aus geringfügigen Anlässen geohrfeigt, an den Haaren gezogen... ...Ohren herumgedreht...in hilfloser Wut begann römisch 40 sich zu wehren und bisweilen sogar zurückzuschlagen... ...schleuderte einmal der Schwester, die sie zum Aufessen zwingen wollte, einen Teller Spagetti ins Gesicht... ...Essen wurde häufig zum Demütigungsritual umfunktioniert... ...sadistische Übergriffe...als Schauprozess bezeichnet als besondere Erniedrigung... .. .psychische und psychosomatische Reaktionen: ...welches in immer beharrlicher werdende Suizidgedanken mündete... ...im Laufe der Jahre eine Reihe an psychischen Störungen und Verhaltensauffälligkeiten. Immer weniger hatte sie ihren ohnmächtigen Zorn im Griff, der sich zusehends öfter auch gegen Gleichaltrige richtete. Die ungerechten Attacken gegen andere Jugendliche bedauerte XXXX recht rasch und litt in Folge unter starken Schuldgefühlen......im Laufe der Jahre eine Reihe an psychischen Störungen und Verhaltensauffälligkeiten. Immer weniger hatte sie ihren ohnmächtigen Zorn im Griff, der sich zusehends öfter auch gegen Gleichaltrige richtete. Die ungerechten Attacken gegen andere Jugendliche bedauerte römisch 40 recht rasch und litt in Folge unter starken Schuldgefühlen... ...bis zum Alter von 13 bis 14 Jahren reagierte sie mit Bettnässen auf den psychischen Stress, bis zum
  28. Lj. litt sie unter starken Schlafstörungen... ...Auch heute noch leidet sie unter Schlafstörungen...ist ihr nicht möglich länger als 2 bis 3 Stunden am Stück durchzuschlafen... ...Des weiteren litt XXXX unter Panikattacken......Des weiteren litt römisch 40 unter Panikattacken... ...dass sie und andere Mädchen von Handwerkern und Hausmeistern als Freiwild betrachtet und regelmäßig begrapscht worden seien. So habe ihr der Handwerker, der die Reifen ihres Rollstuhls reparierte trotz ihrer heftigen Gegenwehr in die Hose gefasst... ...derselbe Handwerker sei zu einem späteren Zeitpunkt wegen sexuellem Missbrauchs eines Mädchens angezeigt worden... ...über einen längeren Zeitraum wurde XXXX von ihrer Physiotherapeutin sexuell missbraucht......über einen längeren Zeitraum wurde römisch 40 von ihrer Physiotherapeutin sexuell missbraucht... ...entwickelte Frau XXXX eine Essstörung, die stark eingeschränkte Nahrungsaufnahme und eine damit einhergehende rapide Gewichtsabnahme blieben lange Zeit unbemerkt....entwickelte Frau römisch 40 eine Essstörung, die stark eingeschränkte Nahrungsaufnahme und eine damit einhergehende rapide Gewichtsabnahme blieben lange Zeit unbemerkt. ...anfängliche Anorexie hin zu einer Bulimarexie unter welcher Frau XXXX noch heute leidet......anfängliche Anorexie hin zu einer Bulimarexie unter welcher Frau römisch 40 noch heute leidet... ...Frau XXXX setzte gegenüber ihren Eltern durch, dass sie während ihrer letzten beiden Jahre ihres Schulbesuchs im Elisabethinum zuhause übernachten durfte....Frau römisch 40 setzte gegenüber ihren Eltern durch, dass sie während ihrer letzten beiden Jahre ihres Schulbesuchs im Elisabethinum zuhause übernachten durfte. ... weiterer Lebenslauf: ...Frau XXXX aus dem Elisabethinum entlassen worden war, lebte sie zunächst bei ihrer Familie......Frau römisch 40 aus dem Elisabethinum entlassen worden war, lebte sie zunächst bei ihrer Familie... ...in den Folgejahren Unruhezustände, Panikattacken, Schlafstörungen, massive Essstörungen, von denen Frau XXXX berichtet, müssen wohl als Symptome einer posttraumtischen Belastungsstörung betrachtet werden......in den Folgejahren Unruhezustände, Panikattacken, Schlafstörungen, massive Essstörungen, von denen Frau römisch 40 berichtet, müssen wohl als Symptome einer posttraumtischen Belastungsstörung betrachtet werden... ...war ständig krank. So litt sie etwas unter Fieberschüben ohne organischen Befund... ...zahlreiche stationäre Aufenthalte in der Psychosomatischen Abteilung der XXXX Klinik......zahlreiche stationäre Aufenthalte in der Psychosomatischen Abteilung der römisch 40 Klinik... ...lebte 2mal in einer Lebensgemeinschaft mit einem Mann und hat aus diesen beiden Verbindungen insgesamt XXXX Kinder, die nun im Alter zwischen XXXX sind......lebte 2mal in einer Lebensgemeinschaft mit einem Mann und hat aus diesen beiden Verbindungen insgesamt römisch 40 Kinder, die nun im Alter zwischen römisch 40 sind... Akt Seite 20 bis Seite 21, neuerliches Schreiben XXXX :Akt Seite 20 bis Seite 21, neuerliches Schreiben römisch 40 : ...meine Vermutung auch die von Frau XXXX ist dahingehend, dass die Glaubwürdigkeit von Frau XXXX in Zweifel gezogen wird. Frau XXXX hat zunächst aufgrund ihrer Beschwerden erwirkt, dass die von ihr beschuldigte Betreuerin Schwester XXXX von ihrer Arbeit suspendiert worden ist. Recht bald, so mein Informationsstand, wurde die nach wie vor im XXXX tätige Nonne jedoch aufgrund von sie entlastenden Aussagen ehemaliger XXXX wieder rehabilitiert......meine Vermutung auch die von Frau römisch 40 ist dahingehend, dass die Glaubwürdigkeit von Frau römisch 40 in Zweifel gezogen wird. Frau römisch 40 hat zunächst aufgrund ihrer Beschwerden erwirkt, dass die von ihr beschuldigte Betreuerin Schwester römisch 40 von ihrer Arbeit suspendiert worden ist. Recht bald, so mein Informationsstand, wurde die nach wie vor im römisch 40 tätige Nonne jedoch aufgrund von sie entlastenden Aussagen ehemaliger römisch 40 wieder rehabilitiert... ...glaube ich die Wahrhaftigkeit der Schilderungen meiner Klientin recht gut beurteilen zu können... ...stets den Eindruck gewonnen, dass Frau XXXX über ein hohes Maß an Introspektionsfähigkeit verfügt......stets den Eindruck gewonnen, dass Frau römisch 40 über ein hohes Maß an Introspektionsfähigkeit verfügt... ...Es besteht meines Erachtens die Gefahr, dass das Nichtgewähren einer finanziellen Entschädigung, eine Entscheidung, die einen Ausdruck des Zweifels der Glaubwürdigkeit meiner Klientin aber auch meiner Urteilsfähigkeit darstellt, nachhaltig negative Auswirkungen auf Frau XXXX hat......Es besteht meines Erachtens die Gefahr, dass das Nichtgewähren einer finanziellen Entschädigung, eine Entscheidung, die einen Ausdruck des Zweifels der Glaubwürdigkeit meiner Klientin aber auch meiner Urteilsfähigkeit darstellt, nachhaltig negative Auswirkungen auf Frau römisch 40 hat... Akt Seite 34 bis Seite 38, Versicherungsdatenauszug Akt Seite 41 bis Seite 45, Pflegegeldgutachten, PV, 24.08.2007, Pflegestufe 5 -Strichaufzählung spastische Tetraplegie bei Cerebralparese -Strichaufzählung Asthma Bronchiale -Strichaufzählung Rez. Harnwegsinfekte -Strichaufzählung Essstörung -Strichaufzählung Zn multiplen orthopädischen Ops Akt Seite 46, Versicherungsanstalt der Arbeiter, Erhöhungsantrag Pflegebedürftigkeit Pflegestufe 3, 07.02.1997 Akt Seite 47 bis Seite 52, Pflegegelduntersuchung für die PV, XXXXAkt Seite 47 bis Seite 52, Pflegegelduntersuchung für die PV, römisch 40 Akt Seite 56 bis Seite 61, Zusammenfassung und Sachverhalt des Bundessozialamtes Akt Seite 62 bis Seite 65, Sachverhalt 2 des Bundessozialamtes Aus der Krankenakte: Akt Seite 3 bis Seite 4, Arztbrief psychosomatische Ambulanz, XXXX :Akt Seite 3 bis Seite 4, Arztbrief psychosomatische Ambulanz, römisch 40 : ...früher erstmals im 18.Lj. habe sie öfters psychosomatisch reagiert, sie habe Herzrhythmusstörungen gehabt und Atemnot. Im Moment habe sie Probleme mit ihrer ältesten Tochter, die selbst schon 2 Kinder habe. Dzt. betreibe die Tochter Drogenmissbrauch und neige zu autoaggressiven Handlungen... ...mit dem Jugendamt Probleme bekommen... ...Diagnose: -Strichaufzählung Atypische Essstörung -Strichaufzählung Anpassungsstörung bei massiven exogenen Faktoren -Strichaufzählung Spastische Diplegie bei Zn. Mehrfachen orthopädischen Eingriffen ...Essverhalten habe sich in keiner Weise gebessert... ...Mirtacipin keine mehr... Akt Seite 5 bis Seite 6, erste Aufnahme XXXX, Psychiatrie Station 5:Akt Seite 5 bis Seite 6, erste Aufnahme römisch 40 , Psychiatrie Station 5: -Strichaufzählung Atypische Essstörung -Strichaufzählung Spastische Tetraparese bei Frühgeburt (?) Akt Seite 7 bis Seite 11: Befundbericht Psychiatrie 5, 27.09.2007: -Strichaufzählung Chronische Belastungsstörung -Strichaufzählung Spastische Tetraparese -Strichaufzählung Dranginkontinenz -Strichaufzählung Asthma Bronchiale -Strichaufzählung Tinnitus Befundbericht Univ. Klinik f. Neurologie, XXXX :Befundbericht Univ. Klinik f. Neurologie, römisch 40 : -Strichaufzählung Zn. Pyelonephritis li. mehr als re., jedoch seither vermehrte Symptome der überaktiven Blase mit rez. Harndranginkontinenz bei imperativem Harndrang Akte Seite, Urologischer Befundbericht, Univ.Klinik f. Neurologie, XXXX :römisch 40 : Eine Störende Nykturie Hohe Miktionsfrequenz bei hoher Flüssigkeitszufuhr Harndrang häufig imperativ, gelegentlich Restharngefühl Keine Stuhlinkontinenz Beurteilung: Harnblasenentleerungsstörung mit gemischter Harnbelastungsinkontinenz
  29. Symptome der Überaktiven Blase und rez. Dranginkontinenz durch rez. Harnwegsinfekte
  30. Harnbelastungsinkontinenz bei mangelnder Beckenbodenkoordinations-fähigkeit iR. der Grunderkrankung... Akte Seite 36 bis Seite 37, Univ.Klinik f. Psychiatrie, psychodiagnostischer Befund, XXXX :Akte Seite 36 bis Seite 37, Univ.Klinik f. Psychiatrie, psychodiagnostischer Befund, römisch 40 : Merkfähigkeit: -Strichaufzählung Defizite im Bereich des verbalen Kurzzeitgedächtnisses Aufmerksamkeit und Konzentration: -Strichaufzählung unterhalb der Norm Akte Seite 38 bis Seite 39, XXXX :Akte Seite 38 bis Seite 39, römisch 40 : Leicht abnormes EEG mit geringem Gehalt an diffuser Theta-Aktivität Aus dem BBG-Akt: Akt Seite 1 bis Seite 4, Landesinvalidenamt f. Tirol, XXXX , Invalideneinstellungsgesetz XXXX , Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ...auf 80%Akt Seite 1 bis Seite 4, Landesinvalidenamt f. Tirol, römisch 40 , Invalideneinstellungsgesetz römisch 40 , Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ...auf 80% Akt Seite 7 bis Seite 8, Brief des OA XXXX : ...dzt. gehfähig, im Haushalt ohne Hilfsmittel, außer Haus gehen mit KrückenAkt Seite 7 bis Seite 8, Brief des OA römisch 40 : ...dzt. gehfähig, im Haushalt ohne Hilfsmittel, außer Haus gehen mit Krücken Psychopathologischer Status bei der Gutachtensuntersuchung: Bewusstsein: wach Orientierung: Zeitlich: orientiert Örtlich: orientiert Situativ: orientiert Persönlich: orientiert Affekt: adäquat Antrieb: unauffällig Psychomotorik: unauffällig Stimmungslage: stark schwankend Gedankengang: unauffällig Merkfähigkeit: ausreichend Konzentration: ausreichend Aufmerksamkeit: ausreichend Auffassung: ausreichend Inhaltliche Denkstörungen: nicht vorhanden Halluzinationen: nicht vorhanden IQ: im Normbereich Gutachten: Die Untersuchung der XXXX , fand am XXXX statt.Die Untersuchung der römisch 40 , fand am römisch 40 statt. Aus der Untersuchung ergeben sich folgende für die psychiatrische Beurteilung relevante Details:
  31. Frau XXXX sei im Alter von 2 Jahren wegen ihrer angeborenen Behinderung, einer infantilen Cerebralparese mit Diplegie der Beine, ins XXXX nach XXXX gekommen. Zur Mutter habe sich kein besonders guter Kontakt entwickeln können, trotz unregelmäßiger Besuche zuhause. Zum Vater habe sie einen besseren Draht gehabt, obwohl dieser sehr jähzornig gewesen sei und geschlagen habe. Die frühe Kindheit wird ebenso von häufigen Klinikaufenthalten geprägt wegen orthopädischer Eingriffe.
  32. Frau römisch 40 sei im Alter von 2 Jahren wegen ihrer angeborenen Behinderung, einer infantilen Cerebralparese mit Diplegie der Beine, ins römisch 40 nach römisch 40 gekommen. Zur Mutter habe sich kein besonders guter Kontakt entwickeln können, trotz unregelmäßiger Besuche zuhause. Zum Vater habe sie einen besseren Draht gehabt, obwohl dieser sehr jähzornig gewesen sei und geschlagen habe. Die frühe Kindheit wird ebenso von häufigen Klinikaufenthalten geprägt wegen orthopädischer Eingriffe. Schon im Volksschulalter habe sie unter Angst- und Panikzuständen gelitten, habe nicht im Dunkeln schlafen können, oft geschrien. Weiters habe sie eingenässt. An die ersten körperlichen Misshandlungen könne sie sich mit dem ca. 6/
  33. Lj. erinnern, mit Ziehen an den Haaren, heftigen Ohrfeigen und unkontrolliertem Drauflosschlagen. Während ihres ca.
  34. bis
  35. Lj. sei das XXXX übersiedelt, ab da sei alles noch viel schlechter geworden, immer schlimmer seien die Ängste geworden iR. der zunehmenden psychischen und physischen Misshandlungen durch die Nonnen.Während ihres ca.
  36. bis
  37. Lj. sei das römisch 40 übersiedelt, ab da sei alles noch viel schlechter geworden, immer schlimmer seien die Ängste geworden iR. der zunehmenden psychischen und physischen Misshandlungen durch die Nonnen. Ihrerseits sei es ebenfalls zunehmend zu Wut und Zornausbrüchen gekommen und Aggressionen gegenüber Pfleglingen, die sie selbst geschlagen hätte bis diese geblutet hätten und habe sie auch Nonnen den Schleier vom Kopf gerissen. Auch bei den Eltern sei es bei ihr zu Angstzuständen gekommen.
  38. Bezüglich sexuellen Missbrauchs gibt die AW bei der Untersuchung an, dass es durch die div. Hausmeister, die für Pferde, Handwerk und Transporte zuständig gewesen wären, zu sexuellen Übergriffen im Sinn von Begrapschungen gekommen sei. Durch den für die Handwerks-angelegenheiten zuständigen Hausmeister sei sie im ca.
  39. Lj. penetrierend missbraucht worden. Die im Akt angegebenen sexuellen Übergriffe durch eine Therapeutin werden bei der Untersuchung nicht referiert. Eine Vergewaltigung im Erwachsenenalter sei nicht traumatisch gewesen, weil gut aufgearbeitet
  40. Ab dem ca.
  41. Lj. sei es zu massiven Hyperventilationsattacken, Panikattacken und Schlafstörungen gekommen, ab dem ca.
  42. Lj. zu Essstörungen. Weiters finden ca. 4 Selbstmordversuche im Lauf des Lebens statt, sowie Selbstverletzungen im Sinn von Schneiden, dieses Verhalten hält aktuell an. Es lässt sich ein Cannabismissbrauch explorieren und ausgeprägte emotionale Schwankungen. Die älteste Tochter leide an einer Borderline Persönlichkeitsstörung.
  43. Wegen der Behinderung besuchte die AW nur die Sonderschule. Eine weitere Ausbildung blieb ihr verwehrt, sie hätte sich selbst eine Ausbildung im Sozialbereich gewünscht habe jedoch durch die frühe Schwangerschaft und auch im Erwachsenenalter keine Weiterbildung mehr durchgeführt. Schon sehr früh kam es zur Zuerkennung einer I-Pension wegen der körperlichen Behinderung. Ab 1997 zur Zuerkennung des Pflegegeldes.
  44. Hinsichtlich des Beziehungslebens habe die AW 2 längere Beziehungen zu Männern gehabt. Die erste Beziehung habe 12 Jahre gedauert, sei der Kindesvater der beiden älteren Kinder. Den habe sie nur genommen, um von
  45. zuhause wegzukommen und sei bei ihm geblieben, weil er der Vater der Kinder gewesen sei. Der
  46. Mann, mit dem sie 7 Jahre zusammen gewesen sei, sei der Vater der 2 jüngeren Kinder. Dieser habe ein Alkoholproblem gehabt und habe auch geschlagen. Das jüngste Kind leide an einem ADHS- Syndrom.
  47. Derzeit bestünden weiterhin Schlafstörungen im Sinn von Ein- und Durchschlafstörungen, Albträumen, die die Gewalt im XXXX und die Missbräuche zum Thema hätten. Stimmungsschwankungen bestünden weiterhin, sowie ein hohes Engagement für unterstützungsbedürftige Menschen. Der letzte Selbstmordversuch habe im Sommer XXXX stattgefunden, auch Selbstverletzungen würden aktuell durchgeführt.
  48. Derzeit bestünden weiterhin Schlafstörungen im Sinn von Ein- und Durchschlafstörungen, Albträumen, die die Gewalt im römisch 40 und die Missbräuche zum Thema hätten. Stimmungsschwankungen bestünden weiterhin, sowie ein hohes Engagement für unterstützungsbedürftige Menschen. Der letzte Selbstmordversuch habe im Sommer römisch 40 stattgefunden, auch Selbstverletzungen würden aktuell durchgeführt. Immer noch sei sie unbeherrscht, werfe auch mit Gegenständen aus Hilflosigkeit heraus. Zusammenfassend zeigen sich zum Dezember 2013 folgende psychiatrische Erkrankungen: -Strichaufzählung Eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ ICD10 F60.31 -Strichaufzählung Eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung ICS10 F62.0 -Strichaufzählung Eine Panikerkrankung ICD10 F41.0 -Strichaufzählung Eine atypische Anorexie ICD10 F50.1 -Strichaufzählung Cannabismissbrauch ICD10 F12.1 -Strichaufzählung Zn. Posttraumtischer Belastungsstörung Hinweise für eine aktuelle posttraumatische Belastungsstörung bestehen nicht. weitere Leiden aus dem Akt: -Strichaufzählung Migräne -Strichaufzählung Infantile Cerebralparese mit spastischer Diplegie -Strichaufzählung Asthma Bronchiale -Strichaufzählung Harnbelastungsinkontinenz bei mangelnder Beckenboden-koordinationsfähigkeit iR. der Grunderkrankung -Strichaufzählung Symptome der überaktiven Blase und rez. Dranginkontinenz durch rez. Harnwegsinfekte -Strichaufzählung Zn. Diversen orthopädischen Operationen -Strichaufzählung Zn. Tinnitus
  49. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei Frau XXXX vor (medizinisch exakte Bezeichnung)?
  50. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei Frau römisch 40 vor (medizinisch exakte Bezeichnung)? • Siehe Sachverhalt Zusammenfassung - Auflistung der med. Unterlagen (Bl.56-61) Siehe oben
  51. Welche der psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurück zu führen (Berücksichtigung der akausalen Faktoren auf das psychiatrische Leiden: gewalttätige Lebensgefährten - über einen Zeitraum von vm. 19 Jahren, Vergewaltigung der ältesten Tochter, Probleme mit der ältesten Tochter, Probleme mit dem Jugendamt)? Die diagnostizierte Borderline-Persönlichkeitsstörung wurde mit Wahrscheinlichkeit durch die Trennung von den Eltern mit Übergabe ins XXXX und den frühen, häufigen Hospitalisierungen iR. orthopädischer Operationen grundgelegt, gemeinsam mit den frühen psychischen und physischen Gewalterlebnissen im XXXX , die die Störung weiter verstärkten.Die diagnostizierte Borderline-Persönlichkeitsstörung wurde mit Wahrscheinlichkeit durch die Trennung von den Eltern mit Übergabe ins römisch 40 und den frühen, häufigen Hospitalisierungen iR. orthopädischer Operationen grundgelegt, gemeinsam mit den frühen psychischen und physischen Gewalterlebnissen im römisch 40 , die die Störung weiter verstärkten. Die andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung wurde ebenfalls durch diese Erlebnisse grundgelegt und durch immer sich wieder aufsetzende Traumata bis ins Erwachsenenalter hinein verstärkt. Insgesamt ist also mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die frühen Trennungserlebnisse und die Gewalterlebnisse im XXXX die Schädigung grundgelegt und verstärkt haben.Insgesamt ist also mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die frühen Trennungserlebnisse und die Gewalterlebnisse im römisch 40 die Schädigung grundgelegt und verstärkt haben. Essstörung, Panikstörung, Cannabismissbrauch sowie Selbstverletzungen sind beinahe klassisch zu nennende Komorbiditäten bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung. Es treten Angststörungen mit 80%, Schlafstörungen mit 70%, Störung des Essverhaltens mit 45%, Substanzmissbrauch mit 64%, Posttraumtische Belastungsstörung mit 70% und somatoforme Störung mit 58% als Komorbiditäten dieser Persönlichkeitsstörung auf.
  52. Falls die Kausalität unter Pkt. 2 verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte psychiatrische Leidenszustand zurück zu führen ist? Siehe oben
  53. Falls die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen: a. Haben die Misshandlungen die festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit - vorzeitig (zu einem erheblichen früheren Zeitpunkt) - ausgelöst, oder wären diese bzw. wäre diese auch ohne die Misshandlungserlebnisse im - annähernd - selben Zeitraum entstanden? Für die Entwicklung oben genannter Persönlichkeitsstörung werden insbesondere Trennungs- und Gewalterlebnisse in der frühen Kindheit, dh. vor dem
  54. Lebensjahr angeschuldigt In eben diesem Zeitraum haben die Misshandlungen im Heim begonnen. b. Haben die Misshandlungen die festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Die angegebenen Misshandlungen die psychiatrischen Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit zusätzlich verschlimmert. c. Welche Gesundheitsschädigungen lägen ohne die Misshandlungen vor? Ohne die Misshandlungen läge die Borderline-Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit trotzdem vor, jedoch wahrscheinlich in geringerem Ausmaß.
  55. Hat das erlittene Trauma die festgestellte psychiatrische Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert, a. dass die AW ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig wäre, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der AW in deutlich geringerem Ausmaß bestünden? Ohne die angeschuldigten Ereignisse wäre die AW arbeitsfähig, insbesondere ohne die körperliche Behinderung. Borderline-Persönlichkeitsstörung samt ihren Komorbiditäten hätte mit Wahrscheinlichkeit nicht zu Arbeitsunfähigkeit geführt. b. Oder wäre die AW ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls arbeitsunfähig, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der AW ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß bestünden? (Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht, bei der Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit ersuchen wir die körperlichen Leiden - wie spastische Diplegie - nicht zu berücksichtigen) Ohne die angeschuldigten Ereignisse hätte dieselbe Störung bestanden.
  56. Für eine Dauerleistung nach dem VOG (im Sinne eines lebenslangen Verdienstentganges) muss objektiviert werden, in wie weit sich das gesamte Berufsleben des Opfers anders gestaltet hätte, wenn das schädigende Ereignis (vgl. Sachverhalt Zusammenfassung und Sachverhalt 2, Bl.56-64: Im XXXX im Zeitraum ca. XXXX ) nicht stattgefunden hätte. Es ist also aus medizinischer Sicht zu beurteilen, in wie weit sich die Misshandlungen auf den Berufsverlauf ausgewirkt haben und in wie weit noch heute (ab Antrag folgenden Monat: 01.02.2013) ein verbrechenskausaler Verdienstentgang objektiviert werden kann.Verdienstentganges) muss objektiviert werden, in wie weit sich das gesamte Berufsleben des Opfers anders gestaltet hätte, wenn das schädigende Ereignis vergleiche Sachverhalt Zusammenfassung und Sachverhalt 2, Bl.56-64: Im römisch 40 im Zeitraum ca. römisch 40 ) nicht stattgefunden hätte. Es ist also aus medizinischer Sicht zu beurteilen, in wie weit sich die Misshandlungen auf den Berufsverlauf ausgewirkt haben und in wie weit noch heute (ab Antrag folgenden Monat: 01.02.2013) ein verbrechenskausaler Verdienstentgang objektiviert werden kann. Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob sich ohne der Traumatisierung während des Aufenthaltes im XXXX im Zeitraum ca. XXXX ein Berufsverlauf der AW ergeben hätte, der vom derzeitigen Zustand in der Weise abweicht, dass Frau XXXX noch heute (Antrag folgenden Monat: Febraur2013) kontinuierlich einer Beschäftigung nachgehen würde und somit auch ein aktueller Verdienstentgang abgeleitet werden könnte (Die AW bezieht seit XXXX aufgrund ihrer spastischen Diplegie eine I-Pension; wäre es der AW nach der Entlassung aus dem Heim im Jahr 1982 aus psychiatrischer Sicht möglich gewesen eine Berufsausbildung abzuschließen und in weiterer Folge kontinuierlich einer Arbeit nachzugehen? - It. HVB Auszug habe sich vom XXXX eine AMS-Beihilfe für eine Umschulung erhalten, vom XXXX hat die AW Krankengeld bezogen)?Kann aus medizinischer Sicht gesagt werden, ob sich ohne der Traumatisierung während des Aufenthaltes im römisch 40 im Zeitraum ca. römisch 40 ein Berufsverlauf der AW ergeben hätte, der vom derzeitigen Zustand in der Weise abweicht, dass Frau römisch 40 noch heute (Antrag folgenden Monat: Febraur2013) kontinuierlich einer Beschäftigung nachgehen würde und somit auch ein aktueller Verdienstentgang abgeleitet werden könnte (Die AW bezieht seit römisch 40 aufgrund ihrer spastischen Diplegie eine I-Pension; wäre es der AW nach der Entlassung aus dem Heim im Jahr 1982 aus psychiatrischer Sicht möglich gewesen eine Berufsausbildung abzuschließen und in weiterer Folge kontinuierlich einer Arbeit nachzugehen? - römisch eins t. HVB Auszug habe sich vom römisch 40 eine AMS-Beihilfe für eine Umschulung erhalten, vom römisch 40 hat die AW Krankengeld bezogen)? Hierhin ist auszuführen, dass ein wesentlicher Teil der Arbeitsfähigkeit in den körperlichen Voraussetzungen liegt, weshalb auch die neurologische Erkrankung der AW nicht einfach subtrahierbar ist, da sie wesentliche Auswirkungen auch auf die psychische Konstellation hat. So ist die AW nicht zuletzt wegen dieser Behinderung von den Eltern ins Heim geschickt worden und dort verblieben. Durch diese Behinderung wurde ihr nur die Absolvierung der Sonderschule ermöglicht, wobei hierhin möglicherweise auch intellektuelle Teilleistungsschwächen geführt haben (psychologische Testung mit Zeichen für eine Gedächtnisstörung). Bestünde also die körperliche Einschränkung nicht, wäre das Leben der AW grundsätzlich anders verlaufen und hätte sie wahrscheinlich keine Heimzeit erlebt und keine Trennung von den Eltern und hätte so eine ganz andere Persönlichkeitsstruktur entwickelt. Subtrahiert man nun das körperliche Leiden und nimmt einfach an, die Verbringung ins Heim etc. wäre trotzdem passiert, und sie entwickelt die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung so ist aus dieser Persönlichkeitsstörung heraus nicht anzunehmen, dass sich der Lebensweg anders gestaltet hätte, da diese Störung sowohl private als auch berufliche Beziehungen erschwert, die Ausbildung wäre trotzdem schlecht gewesen. Es wäre höchstwahrscheinlich zu vielen kurzdauernden Beschäftigungsverhältnissen gekommen, da ja auch die Geburten der Kinder und deren Erziehung auf Kosten der beruflichen Laufbahn gegangen wäre." Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ein. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges

§ 1Abs.

1 und 3, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges

Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3,, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen. In dem angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz am XXXX gestellt worden sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats, also mit XXXX , zu prüfen seien.In dem angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz am römisch 40 gestellt worden sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats, also mit römisch 40 , zu prüfen seien. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von XXXX Opfer körperlicher und seelischer Gewalt durch Nonnen sowie Opfer sexueller Übergriffe durch einen Handwerker geworden sei.Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von römisch 40 Opfer körperlicher und seelischer Gewalt durch Nonnen sowie Opfer sexueller Übergriffe durch einen Handwerker geworden sei. Jedoch sei dem schlüssigen und nachvollziehbaren fachärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass diese Ereignisse keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten. Die diagnostizierte Borderline Persönlichkeitsstörung sei mit Wahrscheinlichkeit bereits durch die Trennung von ihren Eltern und mit Übergabe ins XXXX entstanden. Die psychischen und physischen Gewalterlebnisse im Heim hätten diese Störung weiter verstärkt, wobei die Borderline Persönlichkeitsstörung auch ohne die erlittenen Misshandlungen vorläge, allerdings wahrscheinlich in einem geringeren Ausmaß.Die diagnostizierte Borderline Persönlichkeitsstörung sei mit Wahrscheinlichkeit bereits durch die Trennung von ihren Eltern und mit Übergabe ins römisch 40 entstanden. Die psychischen und physischen Gewalterlebnisse im Heim hätten diese Störung weiter verstärkt, wobei die Borderline Persönlichkeitsstörung auch ohne die erlittenen Misshandlungen vorläge, allerdings wahrscheinlich in einem geringeren Ausmaß. Die Borderline Erkrankung und die Begleiterkrankungen hätten aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Arbeitsunfähigkeit geführt, diese hätten auch ohne Misshandlungen im gleichen Ausmaß bestanden. Ein wesentlicher Teil der Arbeitsfähigkeit liege in den körperlichen Voraussetzungen, und könne die neurologische Erkrankung nicht einfach weggedacht werden, da sie wesentliche Auswirkungen auf die psychische Konstellation habe. Die bloße Möglichkeit, dass sich die Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte, reiche nach den gesetzlichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes in Bezug auf den Ersatz des Verdienstentganges nicht aus. Dafür müsse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch die angegebenen Misshandlungen erlittenen psychischen und physischen Schädigungen den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin dermaßen beeinträchtigt hätten, dass sie heute immer noch einen Verdienstentgang erleide. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges nach §§ 1 Abs. 1 und 3 und § 3 VOG seien somit nicht erfüllt.Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges nach Paragraphen eins, Absatz eins und 3 und Paragraph 3, VOG seien somit nicht erfüllt. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst im gegenständlichen abweisenden Bescheid nicht bestritten habe werden können, dass die Beschwerdeführerin im XXXX wiederholten Gewaltübergriffen ausgesetzt gewesen sei, und sich daraus dauerhafte psychische Beeinträchtigungen ergäben hätten. Die Ablehnung des Begehrens wegen fehlender erheblicher Wahrscheinlichkeit sei für die Beschwerdeführerin in keiner Weise haltbar.Darin hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst im gegenständlichen abweisenden Bescheid nicht bestritten habe werden können, dass die Beschwerdeführerin im römisch 40 wiederholten Gewaltübergriffen ausgesetzt gewesen sei, und sich daraus dauerhafte psychische Beeinträchtigungen ergäben hätten. Die Ablehnung des Begehrens wegen fehlender erheblicher Wahrscheinlichkeit sei für die Beschwerdeführerin in keiner Weise haltbar. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass er Unterschied zwischen "einfach" und "erheblich" wahrscheinlich im Bescheid nicht definiert sei, jedoch als Ablehnungsgrund herangezogen worden sei, da die Beschwerdeführerin nicht "ausreichend wahrscheinlich" Opfer von Gewalt gewesen sei. Dies sei durch ein Gutachten der Therapeutin der Beschwerdeführerin klar widerlegt. In diesem Gutachten werde der gesamte Leidensweg der Beschwerdeführerin dokumentiert, und es würden die schweren psychischen Folgen festgestellt. In diesem fundierten Gutachten werde die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in keiner Weise in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, welche Kriterien die belangte Behörde zur Klärung der Frage, ob eine Schädigung "erheblich" oder "einfach" wahrscheinlich sei, herangezogen habe. Argumente, welche die Glaubwürdigkeit des Gutachtens in Frage stellen könnten, seien nicht geliefert worden. Aus diesen Gründen läge dem ablehnenden Bescheid ein schwerer Begründungsmangel zu Grunde. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren als Opfer psychischer, physischer und sexueller Gewalt in der genannten Institution anerkannt sei. Dies könne im Schreiben des Opferschutzverbandes nachgelesen werden, und sei die belangte Behörde im Besitz sämtlicher Unterlagen, die gegebenenfalls auch nachgereicht werden könnten. Die weitere ablehnende Begründung, wonach die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer körperlichen Behinderung per se als nicht arbeitsfähig einzustufen sei, weshalb der Antrag auf Verdienstentgang abgewiesen worden sei, werde durch die Lebensumstände klar widerlegt. Die Beschwerdeführerin habe nämlich als voll erziehungsberechtigte Mutter vier Kinder großziehen, und trotz der Misshandlungen die volle Verantwortung übernehmen können. In der Zwischenzeit seien nicht wenige Menschen mit stärkeren Beeinträchtigungen berufstätig. Die Erfahrungen der Beschwerdeführerin hätten sie sehr wohl ihrem Wunsch entsprechend, für eine Berufstätigkeit im Sozialbereich prädestiniert. Dieser Weg sei ihr aber durch die beschriebenen Vorgänge verwehrt geblieben. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor arbeitswillig und in bestimmten Bereichen auch arbeitsfähig, wenn ihr Leben "missbrauchsfrei" verlaufen wäre. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Bescheid aufzuheben, und ihrem Begehren

richtigzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, und stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, und stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges. Die Beschwerdeführerin war in den Jahren XXXX im XXXX s untergebracht.Die Beschwerdeführerin war in den Jahren römisch 40 im römisch 40 s untergebracht. Die Beschwerdeführerin wurde während der Aufenthalte im XXXX Opfer psychischer und physischer Gewalt, welche sie unter anderem in Form von Schlägen, an den Haaren und Ohren gezogen werden, an den Haaren durch das Zimmer geschleift werden bis die Knie wund gerieben waren, dem Zwang alles aufessen zu müssen sowie vor einer großen Menschenmenge angebrüllt und geohrfeigt zu werden, sowie in Form von sexuellen Übergriffen erlebt hat.Die Beschwerdeführerin wurde während der Aufenthalte im römisch 40 Opfer psychischer und physischer Gewalt, welche sie unter anderem in Form von Schlägen, an den Haaren und Ohren gezogen werden, an den Haaren durch das Zimmer geschleift werden bis die Knie wund gerieben waren, dem Zwang alles aufessen zu müssen sowie vor einer großen Menschenmenge angebrüllt und geohrfeigt zu werden, sowie in Form von sexuellen Übergriffen erlebt hat. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin an die ersten Jahre im XXXX kaum Erinnerungen hat, bewusste Gewalterlebnisse sind ihr erst zwischen dem sechsten und siebenten Lebensjahr in Erinnerung.Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin an die ersten Jahre im römisch 40 kaum Erinnerungen hat, bewusste Gewalterlebnisse sind ihr erst zwischen dem sechsten und siebenten Lebensjahr in Erinnerung. Die Beschwerdeführerin leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ und einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung mit den Komorbiditäten Essstörung, Panikstörung, Cannabismissbrauch und Selbstverletzung. Der Grundstein für die Borderline-Persönlichkeitsstörung und die andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung wurde mit Wahrscheinlichkeit in der frühen Kindheit durch die Trennung von den Eltern mit der Übergabe ins XXXX und den frühen, häufigen Hospitalisierungen im Rahmen von orthopädischen Operationen gelegt, wobei die Gewalterlebnisse im XXXX die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin aggraviert haben.Der Grundstein für die Borderline-Persönlichkeitsstörung und die andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung wurde mit Wahrscheinlichkeit in der frühen Kindheit durch die Trennung von den Eltern mit der Übergabe ins römisch 40 und den frühen, häufigen Hospitalisierungen im Rahmen von orthopädischen Operationen gelegt, wobei die Gewalterlebnisse im römisch 40 die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin aggraviert haben. Eine verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit eine Berufsausbildung zu absolvieren, konnte nicht festgestellt werden. Die Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität liegt auf Grund der spastischen Diplegie vor. Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem Jahr XXXX auf Grund der spastischen Diplegie eine Invaliditätspension und seit dem Jahr XXXX Pflegegeld der Stufe 5.Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem Jahr römisch 40 auf Grund der spastischen Diplegie eine Invaliditätspension und seit dem Jahr römisch 40 Pflegegeld der Stufe
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und zur Antragseinbringung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Heimaufenthalten und den von der Beschwerdeführerin angegebenen Misshandlungen ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen und zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie vom XXXX .Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen und zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 . In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde ausführlich, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingegangen. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, die belangten Behörde habe den gegenständlichen Antrag abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin nicht ausreichend wahrscheinlich ein Opfer von Gewalt gewesen sei, obwohl dies im Gutachten der Therapeutin der Beschwerdeführerin eindeutig widerlegt werde, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sehr wohl festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im XXXX in den Jahren XXXX bis XXXX mit Wahrscheinlichkeit Opfer von psychischer und physischer Gewalt durch Angestellte sowie Opfer eines sexuellen Übergriffs durch einen Handwerker geworden ist.Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, die belangten Behörde habe den gegenständlichen Antrag abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin nicht ausreichend wahrscheinlich ein Opfer von Gewalt gewesen sei, obwohl dies im Gutachten der Therapeutin der Beschwerdeführerin eindeutig widerlegt werde, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sehr wohl festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im römisch 40 in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 mit Wahrscheinlichkeit Opfer von psychischer und physischer Gewalt durch Angestellte sowie Opfer eines sexuellen Übergriffs durch einen Handwerker geworden ist. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wurde diesbezüglich umfassend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ und einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung leidet, wobei der Grundstein für die diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen mit Wahrscheinlichkeit durch die Trennung von den Eltern mit der Übergabe ins XXXX und mit den frühen, häufigen Hospitalisierungen im Rahmen orthopädischer Operationen gelegt wurde.In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wurde diesbezüglich umfassend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ und einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung leidet, wobei der Grundstein für die diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen mit Wahrscheinlichkeit durch die Trennung von den Eltern mit der Übergabe ins römisch 40 und mit den frühen, häufigen Hospitalisierungen im Rahmen orthopädischer Operationen gelegt wurde. Die psychischen und physischen Gewalterlebnisse während der Heimaufenthalte haben die gesundheitlichen Störungen dann weiter verstärkt. Somit würden die Persönlichkeitsstörungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne die nachfolgenden Gewalterfahrungen in der genannten Einrichtung vorliegen, jedoch in einem geringeren Ausmaß. Die fachärztliche Sachverständige hat den Befundbericht der genannten Therapeutin in ihrem Gutachten berücksichtigt und in die Beurteilung miteinbezogen. Überdies wurden der Beschwerdeführerin die beantragten Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gerade eben zur Aufarbeitung der im Zeitraum XXXX erlittenen psychischen Schädigungen bewilligt.Überdies wurden der Beschwerdeführerin die beantragten Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gerade eben zur Aufarbeitung der im Zeitraum römisch 40 erlittenen psychischen Schädigungen bewilligt. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei klar widerlegt, dass sie wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, auf Grund ihrer körperlichen Behinderung arbeitsunfähig gewesen sei, da sie auch vier Kinder großgezogen habe, und es sei ihr durch die erlebten Misshandlungen verwehrt geblieben einer gewünschten Berufstätigkeit im Sozialbereich nachgehen zu können, führt die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten aus, dass insbesondere die seit der Geburt bestehende körperliche Behinderung "spastische Diplegie" der Beschwerdeführerin zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Persönlichkeitsstörung samt ihren Komorbiditäten hat mit Wahrscheinlichkeit nicht zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Dazu führte die fachärztliche Sachverständige weiters umfassend aus, dass ein wesentlicher Teil der Arbeitsfähigkeit in den körperlichen Voraussetzungen liegt, weshalb auch die neurologische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht einfach subtrahierbar ist, da sie auch wesentliche Auswirkungen auf die psychische Konstellation hat. Die Beschwerdeführerin ist wegen dieser, seit der Geburt bestehenden, Behinderung von den Eltern ins Heim geschickt worden und dort verblieben. Durch diese Behinderung wurde ihr nur die Absolvierung der Sonderschule ermöglicht, wobei dazu möglicherweise auch intellektuelle Teilleistungsschwächen geführt haben (psychologische Testung mit Zeichen für eine Gedächtnisstörung). Bestünde also die körperliche Einschränkung nicht, wäre das Leben der Beschwerdeführerin grundsätzlich anders verlaufen, sie hätte wahrscheinlich keine Zeit im Heim erlebt und keine Trennung von den Eltern und dadurch eine andere Persönlichkeitsstruktur entwickelt. Subtrahiert man nun das körperliche Leiden und nimmt einfach an, die Verbringung ins Heim wäre trotzdem passiert und die Beschwerdeführerin entwickelt die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung so ist aus dieser Persönlichkeitsstörung heraus nicht anzunehmen, dass sich der Lebensweg anders gestaltet hätte, da diese Störung sowohl private als auch berufliche Beziehungen erschwert, die Ausbildung wäre trotzdem schlecht gewesen. Höchstwahrscheinlich wäre es zu vielen kurzdauernden Beschäftigungsverhältnissen gekommen, da auch die Geburten der Kinder und deren Erziehung auf Kosten der beruflichen Laufbahn gegangen wären. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass sie auf Grund der frühen Schwangerschaft keine Weiterbildung mehr gemacht habe. Zusammenfassend wird auf Basis der fachärztlichen Gutachten festgehalten, dass das verbrechenskausale psychische Leiden nicht zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin geführt hat. Die Arbeitsunfähigkeit liegt auf Grund einer akausalen spastischen Diplegie vor. Dies wurde auch vom medizinischen Gutachter in dem aktenkundigen Sachverständigengutachten, das anlässlich des Pensionierungsverfahrens erstellt wurde, festgestellt. Daher wurde der Beschwerdeführerin bereits im Jahr XXXX eine Invaliditätspension zuerkannt.Daher wurde der Beschwerdeführerin bereits im Jahr römisch 40 eine Invaliditätspension zuerkannt. Der Vollständigkeit halber ist zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde den Antrag auf Verdienstentgang wegen fehlender erheblicher Wahrscheinlichkeit abgelehnt habe, obwohl nicht einmal der Unterschied zwischen "einfach" und "erheblich" wahrscheinlich im Bescheid definiert worden sei, festzuhalten, dass für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend ist. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. In diesem Sinne hat die belangte Behörde, unter Zugrundelegung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens, festgestellt, dass nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die durch die Misshandlungen erlittenen psychischen Schädigungen den beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigt hätten, dass die Beschwerdeführrein einen Verdienstentgang erlitten hätte. Der Begriff "einfach wahrscheinlich" existiert in diesem Zusammenhang nicht und wurde im Bescheid auch nicht erwähnt. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat keine weiteren medizinischen Beweismittel vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9dAbs.

1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten: Kreis der Anspruchsberechtigten § 1 Abs. 1 Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, Absatz eins, Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
  3. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  4. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  5. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  6. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  7. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. § 1 Abs. 2 Hilfe ist auch dann zu leisten, wennParagraph eins, Absatz 2, Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
  8. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
  9. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
  10. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§ 1 Abs. 2 VOG).
  11. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (Paragraph eins, Absatz 2, VOG). § 1 Abs. 3: Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wennParagraph eins, Absatz 3 :, Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
  12. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
  13. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
  14. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird. .... Hilfeleistungen § 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
  15. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; ... Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3.

(1)Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
  3. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  4. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
  3. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
  4. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden. Beginn und Ende der Hilfeleistungen § 10
(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

§ 4Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,

(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. (...) Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.

  1. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.
  2. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu Paragraph 2, HVG). Auf Grundlage des fachärztlichen Sachverständigengutachtens und unter Einbeziehung der als wahrscheinlich anzusehenden Ereignisse wird festgehalten und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ und einer Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung leidet, deren Grundstein mit Wahrscheinlichkeit in der frühen Kindheit durch die Trennung von den Eltern mit der Übergabe ins XXXX und den frühen, häufigen Hospitalisierungen im Rahmen von orthopädischen Operationen gelegt wurde, wobei die Gewalterlebnisse im XXXX die Persönlichkeitsstörungen der Beschwerdeführerin aggraviert haben. Daraus folgt, dass die als wahrscheinlich anzusehenden Vorkommnisse im XXXX zur Erschwerung der Gesundheitsschädigungen zumindest wesentlich beigetragen haben.Auf Grundlage des fachärztlichen Sachverständigengutachtens und unter Einbeziehung der als wahrscheinlich anzusehenden Ereignisse wird festgehalten und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ und einer Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung leidet, deren Grundstein mit Wahrscheinlichkeit in der frühen Kindheit durch die Trennung von den Eltern mit der Übergabe ins römisch 40 und den frühen, häufigen Hospitalisierungen im Rahmen von orthopädischen Operationen gelegt wurde, wobei die Gewalterlebnisse im römisch 40 die Persönlichkeitsstörungen der Beschwerdeführerin aggraviert haben. Daraus folgt, dass die als wahrscheinlich anzusehenden Vorkommnisse im römisch 40 zur Erschwerung der Gesundheitsschädigungen zumindest wesentlich beigetragen haben. Weiters war zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).Weiters war zu klären, ob sich die zugrunde gelegte, kausal auf die Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen vergleiche VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138). Diesbezüglich wird, ebenfalls auf Grundlage des fachärztlichen Gutachten festgehalten, dass das verbrechenskausale psychische Leiden nicht zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin geführt hat, und keine wesentliche Ursache für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellt. Die Arbeitsunfähigkeit liegt, wie ebenfalls bereits ausgeführt, auf Grund einer akausalen, bereits seit Geburt bestehenden spastischen Diplegie vor. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin bereits im Jahr XXXX die Invaliditätspension zuerkannt.Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin bereits im Jahr römisch 40 die Invaliditätspension zuerkannt. Dies wurde auch vom medizinischen Gutachter im aktenkundigen Sachverständigengutachten, das anlässlich des Pensionierungsverfahrens erstellt wurden, festgestellt. Die Zuerkennung von Pflegegeld (seit dem Jahr 1997 Pflegestufe 5) ergibt sich aus den ärztlichen Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom XXXX , vom XXXX .Die Zuerkennung von Pflegegeld (seit dem Jahr 1997 Pflegestufe 5) ergibt sich aus den ärztlichen Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom römisch 40 , vom römisch 40 . Somit kann das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205).Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205). Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz nicht erfüllt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges abzuweisen. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt, der als geklärt anzusehen ist, aus dem Akteninhalt und dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und der Psychiatrie. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das fachärztliche Sachverständigengutachten zu entkräften. Dies lässt, insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Dies lässt, insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W166.2007416.1.00

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