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{'item': 'W166 2109610-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§§ 198§ 204§ 45§§ 1§ 4§ 6a§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW166 2109610-1 SpruchW166 2109610-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, brachte am XXXX , vertreten durch einen Rechtsanwalt, einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung sowie Selbstbehalte (Arzt, Rezeptgebühr) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), ein.Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, brachte am römisch 40 , vertreten durch einen Rechtsanwalt, einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung sowie Selbstbehalte (Arzt, Rezeptgebühr) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Begründet wurde der gegenständliche Antrag damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Auseinandersetzung am XXXX in einem Lokal in Kufstein durch Faustschläge und Fußtritte am Körper durch zwei Personen verletzt worden sei.Begründet wurde der gegenständliche Antrag damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Auseinandersetzung am römisch 40 in einem Lokal in Kufstein durch Faustschläge und Fußtritte am Körper durch zwei Personen verletzt worden sei. Dem Antrag des Beschwerdeführers wurden diverse medizinische Unterlagen, Polizeiberichte und Einvernahmeprotokolle beigelegt. Das Ermittlungsverfahren gegen einen der beiden Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt, weil eine Tatbestandsmäßigkeit nicht erweislich gewesen ist. Das Ermittlungsverfahren gegen den anderen Beschuldigten wurde fortgeführt. In einer Stellungnahme des Rechtsanwaltes des genannten Beschuldigten vom XXXX an die Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde mitgeteilt, dass dem Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit zur Diversion (Tatausgleich)

§§ 198i

Vm § 204 StPO gegeben, und zur Durchführung des Tatausgleiches der Verein "Neustart" eingeschalten worden sei.In einer Stellungnahme des Rechtsanwaltes des genannten Beschuldigten vom römisch 40 an die Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde mitgeteilt, dass dem Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren die Möglichkeit zur Diversion (Tatausgleich)

Paragraphen 198, in Verbindung mit Paragraph 204, StPO gegeben, und zur Durchführung des Tatausgleiches der Verein "Neustart" eingeschalten worden sei. Am XXXX habe ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer stattgefunden. Der Beschuldigte habe eingestanden, durch sein Verhalten das Opfer am Körper verletzt zu haben, und habe sich bereit erklärt, den Schaden in angemessener Weise wieder gut zu machen. Da das Opfer jedoch eine weit überhöhte Schadenersatzforderung in der Höhe von Euro 9.130,- gestellt habe, sei es zu keiner Einigung gekommen. Die Forderung sei auf Grund der erlittenen Verletzungen, eine leichte Gehirnerschütterung und ein Hämatom am linken Auge (leichte Körperverletzung), nicht angemessen.Am römisch 40 habe ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer stattgefunden. Der Beschuldigte habe eingestanden, durch sein Verhalten das Opfer am Körper verletzt zu haben, und habe sich bereit erklärt, den Schaden in angemessener Weise wieder gut zu machen. Da das Opfer jedoch eine weit überhöhte Schadenersatzforderung in der Höhe von Euro 9.130,- gestellt habe, sei es zu keiner Einigung gekommen. Die Forderung sei auf Grund der erlittenen Verletzungen, eine leichte Gehirnerschütterung und ein Hämatom am linken Auge (leichte Körperverletzung), nicht angemessen. Da der Beschuldigte jedoch um eine Schadenswiedergutmachung bemüht sei, habe er bereits einen Betrag in Höhe von Euro 500,- an das Opfer überwiesen. Daher seien aus Sicht des Beschuldigten die Grundvoraussetzungen und die weiteren Vorgaben für ein Vorgehen nach § 198 ff iVm § 204 StPO erfüllt gewesen.Daher seien aus Sicht des Beschuldigten die Grundvoraussetzungen und die weiteren Vorgaben für ein Vorgehen nach Paragraph 198, ff in Verbindung mit Paragraph 204, StPO erfüllt gewesen. Der Verein Neustart übermittelte in Vertretung für den Beschwerdeführer einen Abschlussbericht vom XXXX an die Staatsanwaltschaft Innsbruck, wonach seitens des Beschuldigten im Rahmen eines Tatausgleiches ein Betrag von Euro 500,- geleistet und an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden sei. Dieser Betrag sei zwar vom Beschwerdeführer angenommen worden, er habe jedoch betont, dass die Schadenersatzforderungen dadurch nicht gedeckt seien, und bezifferte seine Forderungen mit insgesamt Euro 9.130,-. Daher könne der Beschwerdeführer auch keine Zustimmung zum Tatausgleich geben.Der Verein Neustart übermittelte in Vertretung für den Beschwerdeführer einen Abschlussbericht vom römisch 40 an die Staatsanwaltschaft Innsbruck, wonach seitens des Beschuldigten im Rahmen eines Tatausgleiches ein Betrag von Euro 500,- geleistet und an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden sei. Dieser Betrag sei zwar vom Beschwerdeführer angenommen worden, er habe jedoch betont, dass die Schadenersatzforderungen dadurch nicht gedeckt seien, und bezifferte seine Forderungen mit insgesamt Euro 9.130,-. Daher könne der Beschwerdeführer auch keine Zustimmung zum Tatausgleich geben. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten trotz der fehlenden Zustimmung des Opfers zum Tatausgleich

§ 204St

PO eingestellt worden sei, da die dafür vorliegenden Gründe des Beschwerdeführers (überzogene Schmerzengeldforderung) im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig seien.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten trotz der fehlenden Zustimmung des Opfers zum Tatausgleich

Paragraph 204, StPO eingestellt worden sei, da die dafür vorliegenden Gründe des Beschwerdeführers (überzogene Schmerzengeldforderung) im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig seien. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Tatausgleiches Euro 500,- bekommen, und die Zahlung nur als Teilzahlung akzeptiert habe, da er mit der Höhe des Betrages nicht einverstanden gewesen sei. Gegen die erfolgte Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft sei ein Fortführungsantrag eingebracht worden, dem jedoch nicht stattgegeben worden sei. Dem genannten Schreiben wurden die Kopie des Personalausweises des Beschwerdeführers, eine Korrespondenz der bayrischen Krankenkasse (AOK) sowie eine E-Mail des Beschwerdeführers betreffend die angefallenen Kosten beigelegt.Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Tatausgleiches Euro 500,- bekommen, und die Zahlung nur als Teilzahlung akzeptiert habe, da er mit der Höhe des Betrages nicht einverstanden gewesen sei. Gegen die erfolgte Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft sei ein Fortführungsantrag eingebracht worden, dem jedoch nicht stattgegeben worden sei. Dem genannten Schreiben wurden die Kopie des Personalausweises des Beschwerdeführers, eine Korrespondenz der bayrischen Krankenkasse (AOK) sowie eine E-Mail des Beschwerdeführers betreffend die angefallenen Kosten beigelegt. Im Schreiben der AOK Bayern vom XXXX wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut einem Arztbericht eines Facharztes für Neurologie vom XXXX beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine schwere Psychose mit schizoiden und dissoziativen Zügen vorliege. Bevor nun die Empfehlung für eine Psychotherapie ausgesprochen werden könne, müsse ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, und auch die angeführte Verdachtsdiagnose abgeklärt werden.Im Schreiben der AOK Bayern vom römisch 40 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut einem Arztbericht eines Facharztes für Neurologie vom römisch 40 beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine schwere Psychose mit schizoiden und dissoziativen Zügen vorliege. Bevor nun die Empfehlung für eine Psychotherapie ausgesprochen werden könne, müsse ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, und auch die angeführte Verdachtsdiagnose abgeklärt werden. Mit Schreiben der AOK Bayern vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aus gutachterlicher Sicht die Voraussetzungen für eine therapeutische Traumabearbeitung nicht vorlägen.Mit Schreiben der AOK Bayern vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aus gutachterlicher Sicht die Voraussetzungen für eine therapeutische Traumabearbeitung nicht vorlägen. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Stellungnahme eingebracht. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX wurde die beantragte Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§§ 1Abs.

1 und Abs. 6 und § 6a Verbrechensopfergesetz (VOG) nicht bewilligt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die beantragte Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 6 und Paragraph 6 a, Verbrechensopfergesetz (VOG) nicht bewilligt. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom XXXX wurde die beantragte Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung

§ 4Abs.

5 VOG nicht bewilligt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom römisch 40 wurde die beantragte Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung

Paragraph 4, Absatz 5, VOG nicht bewilligt. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass

§ 1Abs.

6 VOG Unionsbürgern Hilfe in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten sei, wenn die Handlung nach § 1 Abs. 1 VOG im Inland begangen wurde.Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass

Paragraph eins, Absatz 6, VOG Unionsbürgern Hilfe in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten sei, wenn die Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG im Inland begangen wurde.

§ 6aVOG sei Hilfe nach § 2 Z 10 VOG (Pauschalentschädigung für Schmerzengeld) für schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 St

GB) zu leisten.

Paragraph 6 a, VOG sei Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, VOG (Pauschalentschädigung für Schmerzengeld) für schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zu leisten. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer bei dem Vorfall am XXXX erlittenen Gesundheitsschädigungen laut ärztlichem Gutachten um leichte Körperverletzungen (Gehirnerschütterung, Hämatom am linken Auge) handle, sei der diesbezügliche Antrag abzuweisen gewesen.Da es sich bei den vom Beschwerdeführer bei dem Vorfall am römisch 40 erlittenen Gesundheitsschädigungen laut ärztlichem Gutachten um leichte Körperverletzungen (Gehirnerschütterung, Hämatom am linken Auge) handle, sei der diesbezügliche Antrag abzuweisen gewesen. Zum Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die bayrische Krankenkasse (AOK) die Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung abgelehnt habe, da für die Gewährung einer Psychotherapie eine psychiatrische Diagnostik auch zur Abklärung einer vermuteten Vorerkrankung (schwere Psychose mit schizoiden und dissoziativen Zügen) notwendig sei. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der beantragten Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren

§ 1Abs.

1 und 6 sowie § 4 Abs. 2 VOG zugestimmt.Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der beantragten Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren

Paragraph eins, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 4, Absatz 2, VOG zugestimmt. Gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom XXXX betreffend den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom römisch 40 betreffend den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ursprünglich die Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung von der AOK Bayern abgelehnt worden sei, aber auf Grund der Intervention des Beschwerdeführers dann seitens der AOK Bayern doch festgestellt worden sei, dass eine Psychotherapie notwendig sei. Auch im Befund eines Klinikums vom XXXX werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer speziell durch den Vorfall vom XXXX erheblich beeinträchtigt sei.Auch im Befund eines Klinikums vom römisch 40 werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer speziell durch den Vorfall vom römisch 40 erheblich beeinträchtigt sei. Es mögen zwar auch andere Gründe vorliegen, welche eine Therapie beim Beschwerdeführer erforderlich machten, der gegenständliche Vorfall sei aber erheblich mitverantwortlich für die nachweisliche Therapie. Aus den dargelegten Gründen sei dem Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Krankenbehandlung zu bewilligen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9dAbs.

1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten: "Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. ...
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
  1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
  2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde. .... Hilfeleistungen §
  3. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: ......
  4. Heilfürsorge Heilfürsorge § 4.
(1)Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2)Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
(2)Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
  1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
  2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
  3. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3)Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(3)Der Bund ersetzt einem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4)Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. Anträge auf Hilfeleistungen und ihre Erledigung § 9 ....Paragraph 9, ....
(4)Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. ............ Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belange Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung abgewiesen, und dies im angefochtenen Bescheid damit begründet, dass die bayrische Krankenkasse (AOK) für die Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung des Beschwerdeführers keine Empfehlung ohne vorherige psychiatrische Diagnostik abgeben könne. Außerdem bestünde beim Beschwerdeführer der Verdacht des Vorliegens psychischer Vorerkrankungen (schwere Psychose mit schizoiden und dissoziativen Zügen). In dem Schreiben der bayrischen Krankenkasse vom XXXX , das offensichtlich der Bescheidbegründung zu Grunde gelegt wurde, wird unter anderem Bezug genommen auf einen Arztbericht eines Neurologen.In dem Schreiben der bayrischen Krankenkasse vom römisch 40 , das offensichtlich der Bescheidbegründung zu Grunde gelegt wurde, wird unter anderem Bezug genommen auf einen Arztbericht eines Neurologen. In einem weiteren Schreiben der bayrischen Krankenkasse vom XXXX wird ausgeführt, "aus gutachterlicher Sicht liegen die psychischen Voraussetzungen für eine therapeutische Traumabearbeitung nicht vor."In einem weiteren Schreiben der bayrischen Krankenkasse vom römisch 40 wird ausgeführt, "aus gutachterlicher Sicht liegen die psychischen Voraussetzungen für eine therapeutische Traumabearbeitung nicht vor." Nachdem im gegenständlichen Fall die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und Abs. 6 Verbrechensopfergesetz (VOG) vorliegen und der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilfürsorge in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung gestellt hat, hat die belangte Behörde festzustellen, ob bzw. welche psychischen Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer vorliegen.Nachdem im gegenständlichen Fall die grundsätzlichen Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 6, Verbrechensopfergesetz (VOG) vorliegen und der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilfürsorge in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung gestellt hat, hat die belangte Behörde festzustellen, ob bzw. welche psychischen Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer vorliegen. Weiters ist betreffend die Kausalität festzustellen, welche der allenfalls festgestellten psychischen Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen sind. Nachdem im gegenständlichen Fall, wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, bereits Verdachtsmomente für bestehende psychische Vorerkrankungen gegeben sind, wird überdies festzustellen sein, ob bzw. welche psychischen Vorerkrankungen vorliegen, und gegebenenfalls, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat. Bei Vorliegen der erforderlichen Kausalität wird zu beurteilen sein, ob der Beschwerdeführer verbrechenskausal einer Psychotherapie bedarf. Nachdem in den genannten Schreiben der bayrischen Krankenkasse (AOK) auf Arztbriefe bzw. Gutachten Bezug genommen wird, ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die belangte Behörde es unterlassen hat, die diesbezüglichen medizinischen Unterlagen, die möglicherweise zweckdienlich zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten, einzuholen. Überdies ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade eben auf Grund der im angefochtenen Bescheid zitierten Aussage der bayrischen Krankenkasse, wonach über eine Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, ohne vorherige psychiatrische Diagnostik, nicht entschieden werden könne, und der Bezugnahme der AOK auf Gutachten bzw. ärztliche Berichte, die belangte Behörde allenfalls bei der bayrischen Krankenkasse aufliegende fachärztliche Gutachten bzw. medizinische Befunde anfordern, bzw. die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu den bereits oben umfassend dargestellten Fragestellungen einholen hätte müssen.

§ 9Abs.

4 des Verbrechensopfergesetzes sind, soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen.

Paragraph 9, Absatz 4, des Verbrechensopfergesetzes sind, soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Seitens der belangten Behörde wurden weder allenfalls bereits vorliegende medizinische Beweismittel noch ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie zur Beurteilung der psychiatrischen Leidenszustände des Beschwerdeführers eingeholt. Die Einholung der bereits genannten medizinischen Beweismittel bzw. die Einholung eines ausführlichen und umfassenden nervenärztlichen Sachverständigengutachtens ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall erforderlich, um die psychischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers festzustellen, und die Kausalität zu beurteilen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde mit den oben genannten Fragestellungen auseinanderzusetzen, erforderliche Ermittlungen durchzuführen, allenfalls bei der bayrischen Krankenkasse (AOK) aufliegende fachärztliche Gutachten bzw. eigene fachärztliche Sachverständigengutachten einzuholen haben, und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Heilfürsorge in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung als mangelhaft, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im Fall des Beschwerdeführers hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W166.2109610.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.