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{'item': 'W168 2118371-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW168 2118371-1 SpruchW168 2118371-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, StA: Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2015, Zl. 1071901408 / 150607897 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2015, Zl. 1071901408 / 150607897 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG wird stattgegeben.Der Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG wird stattgegeben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 03.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben die erstangeführten Personalien an. Eine taggleich durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab zwei Kategorie 1 und eine Kategorie 2 Eurodac - Treffermeldung von Italien aus den Jahren 2014 und

  1. Nach den in der Erstbefragung erstatteten Angaben zu ihren Reiseweg reiste die beschwerdeführende Partei unmittelbar über Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Aufgrund der vorliegenden Informationen zum Reiseweg wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Mit Zustimmungserklärung der italienischen Behörden vom 18.06.2015 stimmten diese ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO zu.Mit Zustimmungserklärung der italienischen Behörden vom 18.06.2015 stimmten diese ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Artikel 18, Absatz eins, b Dublin römisch drei VO zu. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, b der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. Mit auf Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgericht erstatteter Mitteilung des BFA vom 20.01.2016 wurde darüber informiert, dass im gegenständlichen Verfahren bis dato keine Aussetzung aufgrund unbekannten Aufenthaltes stattgefunden, keine Überstellung und in casu ebenso keine Fristverlängerung stattgefunden hätte. Die Überstellungsfrist sei damit bereits abgelaufen. Eine Zulassung zum Verfahren wäre bereits erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über mehrere Staaten, jedoch erstmalig und nachweislich über Italien, kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Italiens durch den vorhandenen Eurodac - Treffer, als auch insbesondere die ausdrückliche Zustimmung Italiens vom 18.06.2015 nach Konsultierung unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich somit keine Hinweise. Die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 1 b Dublin III VO erfolgte am 18.06.
  3. Die Überstellung der beschwerdeführenden Partei erfolgte nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO festgelegten Frist. Gegenständliches Verfahren wurde nicht ausgesetzt, bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung iSd. Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO statt, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges stattgefunden hat.Die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Artikel 18, 1 b Dublin römisch drei VO erfolgte am 18.06.
  4. Die Überstellung der beschwerdeführenden Partei erfolgte nicht binnen der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei VO festgelegten Frist. Gegenständliches Verfahren wurde nicht ausgesetzt, bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung iSd. Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei - VO statt, sodass die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges stattgefunden hat.
  5. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesamtes, aus insbesondere den Niederschriften und der sich im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen eingelangten ausdrücklichen Zustimmung des konsultierten Mitgliedsstaates aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers. Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO, bzw. die bereits durch das BFA vorgenommene Zulassung zum Verfahren ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt.Die Überschreitung der First nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei - VO, bzw. die bereits durch das BFA vorgenommene Zulassung zum Verfahren ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei - VO: Modalitäten und Fristen

(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. .........
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: Die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme gem. Art 18 Abs. 1 b Dublin III VO langte im gegenständlichen Verfahren mit 18.06.2015 ein und begründete mit diesem Zeitpunkt den Beginn der Frist nach Art. 29 Abs. 1. Dublin III - VO. Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III genannten Gründen haben nach Abklärung mit und bei dem zuständigen Bundesamt nicht stattgefunden, bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des BVwG nicht gewährt. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien hat nicht stattgefunden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses ist die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO damit auf jeden Fall abgelaufen.Die Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme gem. Artikel 18, Absatz eins, b Dublin römisch drei VO langte im gegenständlichen Verfahren mit 18.06.2015 ein und begründete mit diesem Zeitpunkt den Beginn der Frist nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei - VO. Fristverlängerungen aus den in Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei genannten Gründen haben nach Abklärung mit und bei dem zuständigen Bundesamt nicht stattgefunden, bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des BVwG nicht gewährt. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien hat nicht stattgefunden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses ist die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei - VO damit auf jeden Fall abgelaufen. Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei - VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W168.2118371.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.