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{'item': 'W171 2013182-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 3Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 27§ 9§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW171 2013182-1 SpruchW171 2013182-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Ein

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Bescheides behoben und die Angelegenheit insoweit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischen Glaubens und habe von 2001 bis 2005 die Grundschule in XXXX im Iran besucht. Ein namentlich genannter Bruder des Beschwerdeführers halte sich in Österreich auf. Der Beschwerdeführer sei im Alter von vier Jahren mit seiner Mutter und seinem anderen Bruder in den Iran gegangen, wo er aufgewachsen sei. Nach dem Tod seiner Mutter habe der Beschwerdeführer beschlossen, den Iran zu verlassen. Sein Bruder sei nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt in die Türkei und weiter nach Griechenland gelangt. Dort habe er gelebt und gearbeitet. Er sei auch ein Jahr im Gefängnis gewesen, nachdem er von der Polizei beim Versuch, das Land illegal zu verlassen, erwischt worden sei. Nach seiner Entlassung sei er auf einem LKW versteckt bis nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund führte er an, dass sein Bruder vor 2 1/2 Jahren nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Seine Mutter sei diesem gefolgt und zwei Monate später an einem Gehirntumor verstorben. Der Beschwerdeführer habe nun allein und illegal im Iran gelebt. Er sei dort schlecht behandelt worden. In Afghanistan habe er "nichts und niemanden". Er wisse nicht, ob sein Bruder lebe. Da er im Iran aufgewachsen sei, kenne er seine Heimat gar nicht. Da er noch einen Bruder in Österreich habe, habe er beschlossen, den Iran zu verlassen und hierher zu kommen.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischen Glaubens und habe von 2001 bis 2005 die Grundschule in römisch 40 im Iran besucht. Ein namentlich genannter Bruder des Beschwerdeführers halte sich in Österreich auf. Der Beschwerdeführer sei im Alter von vier Jahren mit seiner Mutter und seinem anderen Bruder in den Iran gegangen, wo er aufgewachsen sei. Nach dem Tod seiner Mutter habe der Beschwerdeführer beschlossen, den Iran zu verlassen. Sein Bruder sei nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt in die Türkei und weiter nach Griechenland gelangt. Dort habe er gelebt und gearbeitet. Er sei auch ein Jahr im Gefängnis gewesen, nachdem er von der Polizei beim Versuch, das Land illegal zu verlassen, erwischt worden sei. Nach seiner Entlassung sei er auf einem LKW versteckt bis nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund führte er an, dass sein Bruder vor 2 1/2 Jahren nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Seine Mutter sei diesem gefolgt und zwei Monate später an einem Gehirntumor verstorben. Der Beschwerdeführer habe nun allein und illegal im Iran gelebt. Er sei dort schlecht behandelt worden. In Afghanistan habe er "nichts und niemanden". Er wisse nicht, ob sein Bruder lebe. Da er im Iran aufgewachsen sei, kenne er seine Heimat gar nicht. Da er noch einen Bruder in Österreich habe, habe er beschlossen, den Iran zu verlassen und hierher zu kommen. Aus einem von der belangten Behörden veranlassten medizinischen Sachverständigengutachten (Untersuchungsdatum 07.11.2013) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Am 26.11.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, sein Bruder lebe seit etwa 14 Jahren in Österreich. Hinsichtlich des medizinischen Sachverständigengutachtens gab er an, er könne ein Untersuchungsergebnis aus Griechenland sowie seine Tazkira vorgelegen, wonach er minderjährig sei. Wenn man nun seine Volljährigkeit feststelle, könne er auch nichts dagegen tun. Gefragt, ob er zu den bei der Erstbefragung am 24.09.2013 angegebenen Fluchtgründen etwas ergänzen wolle, meinte er, das, was er angegeben habe, würde stimmen. Er habe keine Verwandten in Afghanistan. Er habe dort niemanden und habe Afghanistan noch nie gesehen, deshalb wolle er nicht dorthin zurück. Der Beschwerdeführer wurde am 28.08.2014 vor dem Bundesamt erneut einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, im Iran habe er diverse Tätigkeiten, etwa als Teppichknüpfer und am Bau, ausgeübt. Er kenne Afghanistan überhaupt nicht, weil er noch klein gewesen sei, als sie in den Iran gegangen seien. Sein Onkel väterlicherseits dürfte sich in Afghanistan aufhalten, ebenso sein dorthin abgeschobener Bruder. Er habe zu beiden keinen Kontakt. Seine Mutter sei verstorben, von weiteren Verwandten wisse er nichts. Der Beschwerdeführer kenne Afghanistan gar nicht, in seiner Heimatstadt im Iran habe er auch niemanden mehr. Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu nennen, führte er aus, er habe seine Mutter und auch seinen Bruder verloren. Da er im Iran niemanden mehr gehabt habe, sei er nach Österreich gekommen. Hier lebe sein Bruder. Sein anderer Bruder sei nach Afghanistan abgeschoben worden und seine Mutter sei dann zu ihm nach Afghanistan gegangen. Anders lautende Erklärungen in der Erstbefragung seien ein Missverständnis gewesen. Seine Mutter habe nicht gewollt, dass er mitgehe, weil sie Angst gehabt habe, dass sein Bruder dort getötet werde. Der Grund, warum seine Mutter mit ihnen in den Iran gegangen sei, sei gewesen, dass dort (gemeint wohl: Afghanistan) zu Talibanzeiten Menschen getötet worden seien. Sein Vater sei beschuldigt worden. Deshalb habe seine Mutter Angst gehabt, dass sie Rache am Bruder des Beschwerdeführers nehmen würden. Der Beschwerdeführer gab an, er wisse nicht, wo sein Vater sei. Sein Vater habe zwei Frauen gehabt und habe seine Mutter damals in Afghanistan im Stich gelassen. Als seine Mutter wieder nach Afghanistan gegangen sei, habe sie geplant, den Bruder zu holen und dann zurückzukehren. Dies sei vor zwei Jahren und sieben Monaten gewesen. Von der Ehegattin seines Arbeitgebers habe er dann erfahren, dass seine Mutter an einem Gehirntumor gestorben sei. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe es ihm nicht erlaubt, nach Afghanistan zu gehen, um seinen Bruder zu suchen. Dieser habe gemeint, er würde ihm eher helfen, dass er nach Europa komme. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan, weil er dort nichts habe und auch das Land nicht kenne. Im Iran habe er keine Probleme, aber auch keinen Status gehabt, andernfalls er dort geblieben wäre. Vorgelegt wurde eine Tazkira des in Österreich aufhältigen Bruders des Beschwerdeführers sowie eine Deutschkursbestätigung des Beschwerdeführers und medizinische Unterlagen. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom "25.09.2013" [richtig wohl: 25.09.2014], Zl. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).25.09.2014], Zl. römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung von staatlicher Seite nicht behauptet habe. Eine individuell konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung sei nicht dargetan worden. Asylrelevante Gründe habe er nicht glaubhaft machen können. Beweiswürdigend stützte sich das Bundesamt nach Wiederholung der Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf und Ausreisemotiven darauf, dass den Angaben des Beschwerdeführers zwar Glauben geschenkt werden könne, er jedoch eine entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die seine Situation in dem Bereich asylrechtliche Relevanz rücken würde, nicht geltend zu machen vermocht habe. Aus seinem Vorbringen würden keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorginge, dass er in Afghanistan staatlicher Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Zur Gewährung subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer das reale Risiko bestehe, mangels eigenen Vermögens, einer Ausbildung und mangels eines sozialen Netzwerkes im Falle einer Rückkehr in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein Leben bei einer Rückkehr gefährdet wäre, sei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, in eventu den Bescheid "zur Gänze" zu beheben sowie die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung. Er führte zusammengefasst aus, aufgrund seines damals kindlichen Alters kenne er von der Flucht aus Afghanistan keine Details. Er habe beim BFA gesagt, dass sein Vater [eines Anschlages, bei dem sieben Personen umgekommen seien] beschuldigt worden sei und seine Mutter Angst davor gehabt habe, dass die Gegner Rache nehmen würden. Diesbezüglich sei nicht nach Details gefragt worden. Sein Vater sei ein höheres Mitglied der "Wahdat Partei" gewesen und habe schon deshalb konkurrierend zu den Mitglieder der als "Harakat" bekannten großen Partei in ihrer Heimatregion gestanden. Ein Anschlag, dessen Details der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters nicht genau benennen könne, den jedoch sein in Österreich aufhältiger Bruder jederzeit bezeugen könne, habe dazu geführt, dass sein Vater verdächtigt worden sei, daran beteiligt zu sein. Sein Vater sei unmittelbar darauf untergetaucht. Seine Mutter habe den Rest der Familie in Sicherheit bringen wollen, deshalb sie das Land verlassen hätten. In Afghanistan sei die Sippenhaftung weiterhin üblich. Die Behörde habe ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Sein Bruder könne auch als Zeuge die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen bzw. Relevantes ergänzen. Dem Beschwerdeführer drohe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, Asylausschlussgründe würden nicht vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist im Iran aufgewachsen. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. 1.
  4. Die belangte Behörde ist der Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen. Der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers wurde nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einvernommen. Basierend auf den Ermittlungsergebnissen und den zugrunde gelegten Länderfeststellungen des Bundesamtes können keine abschließenden Aussagen zu einer allfälligen asylrelevanten Verfolgungsgefahr getroffen werden.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie der Existenz eines Bruders in Österreich basieren auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Schon das Bundesamt ging von diesen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus und bestehen daran auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichenden Zweifel. 2.
  7. Die Feststellungen hinsichtlich der mangelhaften Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ergeben sich insbesondere aus den Verfahrensakten und aus dem angefochtenen Bescheid.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 2.1.

Art. 130Abs.

1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden2.1.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  2. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  3. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Aus den in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde geltend gemachten Gründen und dem vorrangig formulierten Begehren, beides abzielend auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, wird deutlich, dass sich die Beschwerde ihrem Umfang nach nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, nicht jedoch gegen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigung sowie Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.) richtet.Aus den in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde geltend gemachten Gründen und dem vorrangig formulierten Begehren, beides abzielend auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, wird deutlich, dass sich die Beschwerde ihrem Umfang nach nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, nicht jedoch gegen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigung sowie Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) richtet. 2.2. Zu Spruchpunkt I.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. 2.2.1. §28 VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat.

Art. 130Abs.

4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50.

§ 28Abs.

2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs.

3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."In der Regierungsvorlage wurde zu Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt Regierungsvorlage 2009 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode S. 7): "Der vorgeschlagene Paragraph 28, Absatz 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat.

Artikel 130

, Absatz 4, erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen Paragraph 50,

Paragraph 28, Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Artikel 130, Absatz 4, B-VG. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, bzw. des Artikel 130, Absatz 4, B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht Paragraph 67 h, Absatz eins, AVG." § 17 VwGVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.Paragraph 17, Vw

GVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des römisch vier. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG aus, sodass Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht zur Anwendung kommt. 2.2.

  1. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.2.2.
  2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge. § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamts über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamts über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. 2.2.
  7. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist: Das Bundesamt legte dem angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zugrunde, wonach dieser im Iran aufgewachsen sei. Demnach folgte es den Angaben des Beschwerdeführers, der sich in allen Einvernahmen darauf bezog, bereits im Kindesalter mit seiner Mutter und einem Bruder von Afghanistan in den Iran gegangen zu sein. Im Rahmen der Einvernahme am 28.08.2014 äußerte sich der Beschwerdeführer nicht nur zu seinen Gründen für den Weggang aus dem Iran, sondern auch zu den Motiven, weshalb seine Mutter mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder damals in der Iran gegangen sei und nunmehr nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer seinem Bruder (etwa Anfang 2012) zurück nach Afghanistan folge. Dazu führte er unter anderem aus, dass seine Mutter mit ihnen in den Iran gegangen sei, weil in Afghanistan zu Talibanzeiten Menschen getötet worden seien. Sein Vater sei beschuldigt worden, deshalb habe die Mutter des Beschwerdeführers Angst gehabt, dass "sie" Rache an dem Bruder des Beschwerdeführers nehmen würden. Damit behauptete der Beschwerdeführer - wenn auch lückenhaft - eine noch viele Jahre nach dem Weggang der Familie in den Iran bestehende Gefährdung aufgrund einer "Beschuldigung" seines Vaters und daraus resultierenden Rachehandlungen. Seitens der einvernehmenden Organwalterin wurden jedoch diesbezüglich keinerlei weiteren Fragen gestellt, um auf eine Vervollständigung der Angaben des Beschwerdeführers zu einer möglicherweise seine Familie betreffenden Gefährdung zu dringen (vgl. dazu § 18 AsylG). Auch sonst wurden bezüglich dieses Vorbringens keine wie auch immer gearteten Ermittlungsschritte gesetzt, um diesen behaupteten Sachverhalt (etwa: Tätigkeit des Vaters, Art der Beschuldigung, Wesen der Rachehandlungen, Aktualität der Gefährdung) und die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu klären. Neben der vollständig unterlassenen Ermittlungstätigkeit ist zu konstatieren, dass auch dem angefochtenen Bescheid keinerlei Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen zu entnehmen ist. Hinzu tritt, dass aufgrund des damals kindlichen Alters des Beschwerdeführers allenfalls davon auszugehen ist, dass dieser über keine hinreichenden persönlichen Wahrnehmungen der damaligen Vorfälle verfügt. Auch eine aus diesem Grund gebotene Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt des Weggangs der Familie in den Iran bereits erwachsen war (weshalb bei ihm allenfalls eigene Wahrnehmungen anzunehmen wären), wurde seitens des Bundesamtes ebenso unterlassen wie die Auseinandersetzung mit den Einlassungen dieses Bruders in dessen Asylverfahren. Unter diesen Gesichtspunkten sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach dem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt (gewesen) wäre (AS 147-149), nicht tragfähig.Das Bundesamt legte dem angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zugrunde, wonach dieser im Iran aufgewachsen sei. Demnach folgte es den Angaben des Beschwerdeführers, der sich in allen Einvernahmen darauf bezog, bereits im Kindesalter mit seiner Mutter und einem Bruder von Afghanistan in den Iran gegangen zu sein. Im Rahmen der Einvernahme am 28.08.2014 äußerte sich der Beschwerdeführer nicht nur zu seinen Gründen für den Weggang aus dem Iran, sondern auch zu den Motiven, weshalb seine Mutter mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder damals in der Iran gegangen sei und nunmehr nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer seinem Bruder (etwa Anfang 2012) zurück nach Afghanistan folge. Dazu führte er unter anderem aus, dass seine Mutter mit ihnen in den Iran gegangen sei, weil in Afghanistan zu Talibanzeiten Menschen getötet worden seien. Sein Vater sei beschuldigt worden, deshalb habe die Mutter des Beschwerdeführers Angst gehabt, dass "sie" Rache an dem Bruder des Beschwerdeführers nehmen würden. Damit behauptete der Beschwerdeführer - wenn auch lückenhaft - eine noch viele Jahre nach dem Weggang der Familie in den Iran bestehende Gefährdung aufgrund einer "Beschuldigung" seines Vaters und daraus resultierenden Rachehandlungen. Seitens der einvernehmenden Organwalterin wurden jedoch diesbezüglich keinerlei weiteren Fragen gestellt, um auf eine Vervollständigung der Angaben des Beschwerdeführers zu einer möglicherweise seine Familie betreffenden Gefährdung zu dringen vergleiche dazu Paragraph 18, AsylG). Auch sonst wurden bezüglich dieses Vorbringens keine wie auch immer gearteten Ermittlungsschritte gesetzt, um diesen behaupteten Sachverhalt (etwa: Tätigkeit des Vaters, Art der Beschuldigung, Wesen der Rachehandlungen, Aktualität der Gefährdung) und die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu klären. Neben der vollständig unterlassenen Ermittlungstätigkeit ist zu konstatieren, dass auch dem angefochtenen Bescheid keinerlei Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen zu entnehmen ist. Hinzu tritt, dass aufgrund des damals kindlichen Alters des Beschwerdeführers allenfalls davon auszugehen ist, dass dieser über keine hinreichenden persönlichen Wahrnehmungen der damaligen Vorfälle verfügt. Auch eine aus diesem Grund gebotene Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt des Weggangs der Familie in den Iran bereits erwachsen war (weshalb bei ihm allenfalls eigene Wahrnehmungen anzunehmen wären), wurde seitens des Bundesamtes ebenso unterlassen wie die Auseinandersetzung mit den Einlassungen dieses Bruders in dessen Asylverfahren. Unter diesen Gesichtspunkten sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach dem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt (gewesen) wäre (AS 147-149), nicht tragfähig. Die belangte Behörde hat es außerdem unterlassen, allenfalls bestehende Gefährdungspotentiale aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara vor dem Hintergrund entsprechender Länderfeststellungen zu überprüfen. Feststellungen zu der Volksgruppe der Hazara sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ebenso mangelt es an einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung (vgl. hiezu VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106, wonach sich eine Gruppenverfolgung der Hazara nicht ohne Weiteres verneinen lasse).Die belangte Behörde hat es außerdem unterlassen, allenfalls bestehende Gefährdungspotentiale aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara vor dem Hintergrund entsprechender Länderfeststellungen zu überprüfen. Feststellungen zu der Volksgruppe der Hazara sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ebenso mangelt es an einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung vergleiche hiezu VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106, wonach sich eine Gruppenverfolgung der Hazara nicht ohne Weiteres verneinen lasse). Ohne Ermittlungsergebnisse zur Rolle und Tätigkeit des Vaters und der Beleuchtung einer allenfalls noch immer bestehenden Gefährdung von Familienmitgliedern sowie der aktuellen Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara erscheint eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen vergleiche dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme und Befragung des Bruders des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in dessen Verwaltungsakt unvermeidlich erscheinen. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Das Unterlassen von Ermittlungen trotz hinreichend konkreter Einlassungen des Beschwerdeführers macht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nötig. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 2.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,2.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3,,

  1. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

§ 18Abs. 1 Asyl

G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).3. Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird vergleiche BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (zur Zurückverweisungsmöglichkeit nach nach § 28 Abs. 3 VwGVG vgl. insbesondere VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063 und 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4).Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (zur Zurückverweisungsmöglichkeit nach nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vergleiche insbesondere VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063 und 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4). Die Revision ist sohin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2013182.1.00

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