1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 17.07.2014, Zl. 410-601509-006,
Paragraph eins, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird
1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1A) Der Beschwerde wird
Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins des Verbrechensopfergesetzes VOG, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung auf Grund verbrechenskausal erlittener Schädigung liegen - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - dem Grunde nach vor. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 23.12.2013 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Das erste Verbrechen hätte sich ca. 2003, als sie ca. 10 Jahre alt gewesen wäre, ereignet, als sie von einem damals jugendlichen Nachbarsbuben im Keller eines Wohnhauses mehrmals sexuell missbraucht worden sei. Das zweite Verbrechen sei eine aktuelle Vergewaltigung durch einen unbekannten Täter, wodurch die schlimmen Kindheitserlebnisse wieder akut geworden seien und sie psychotherapeutische Betreuung benötige. Dem Akt ist eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.01.2014 an die Rechtanwältin der Beschwerdeführerin über die Einstellung des Verfahrens gegen den namentlich genannten Täter (erstes Verbrechen) zu entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffe hätten möglicherweise stattgefunden, als sie selbst acht oder neun Jahre alt gewesen sei, und man müsse zugunsten des Beschuldigten auch von dessen Strafunmündigkeit ausgehen. Hinsichtlich der Vergewaltigung im Jahr 2013 hätte kein Tatverdächtiger ausgeforscht werden können, sodass das Verfahren gegen den unbekannten Täter
PO abgebrochen worden sei.Dem Akt ist eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.01.2014 an die Rechtanwältin der Beschwerdeführerin über die Einstellung des Verfahrens gegen den namentlich genannten Täter (erstes Verbrechen) zu entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffe hätten möglicherweise stattgefunden, als sie selbst acht oder neun Jahre alt gewesen sei, und man müsse zugunsten des Beschuldigten auch von dessen Strafunmündigkeit ausgehen. Hinsichtlich der Vergewaltigung im Jahr 2013 hätte kein Tatverdächtiger ausgeforscht werden können, sodass das Verfahren gegen den unbekannten Täter
Paragraph 197, StPO abgebrochen worden sei. Im Rahmen der Zeugenvernehmung am 21.09.2013 bei der PI XXXX führte die Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung im April/Mai 2013 folgendes aus:Im Rahmen der Zeugenvernehmung am 21.09.2013 bei der PI römisch 40 führte die Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung im April/Mai 2013 folgendes aus: Kurz vor 23:00 Uhr hätte sie vor einem Supermarkt ihr Auto geparkt, um Zigaretten aus dem Automaten zu holen. Nachdem sie die Karte aus dem Automaten entnommen, das Geld hinein geworfen und die Zigarettenpackung ausgewählt hätte, hätte sie von hinten ein Mann angesprochen, dass sie sich nicht rühren solle, da er sie ansonsten so "ins Kreuz haue", dass sie nicht mehr gehen könne. Ihrer Ansicht nach sei er von derjenigen Seite gekommen, in die er sie danach gezerrt hätte - Richtung hintere Einfahrt zu einer Tankstelle. Er hätte sie dann von hinten vergewaltigt und sei dann davon gelaufen. Sie hätte sich dann auf den Boden gesetzt um durchzuschnaufen und sei dann zum Parkplatz zurück, hätte die Zigaretten aus dem Automaten entnommen und sei nachhause gefahren. Dort hätte sie geduscht und hätte mit niemandem - auch mit dem damaligen Freund nicht - gesprochen. Nachdem sie mit ihrem nunmehrigen Ex-Freund einmal darüber gesprochen hätte, hätte dieser ohne ihr Einverständnis mit einem Polizisten der Autobahnpolizei darüber gesprochen. Nun sei auch sie selbst mit der Anzeigeerstattung einverstanden, obwohl es ihr schwer falle, über alles zu reden. In weiterer Folge gab sie eine Täterbeschreibung ab und führte zu ihrer Kindheit aus, dass sie ungefähr im Alter von zehn Jahren ca. fünf bis sechs Mal mit dem namentlich genannten Nachbarsjungen im Keller seines Wohnblocks "gelandet sei", wo sie von diesem sexuell missbraucht worden sei. Es erfolgte eine nähere Schilderung der Übergriffe, die dadurch endeten, dass sie nicht mehr zu diesem Platz spielen gegangen sei, wo der Nachbarjunge sich aufgehalten hätte. Sie hätte damals im Alter von zehn Jahren auch noch nicht gewusst, was man mit ihr gemacht hätte. Es hätte für sie alles keinen Sinn ergeben. Von der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin wurde am 13.02.2014 ausgeführt, dass diese sie erstmalig im Dezember 2013 wegen sexueller Übergriffe vor ca. zehn Jahren und einer Vergewaltigung im April 2013 aufgesucht hätte. Zuvor sei sie 1994 zehn Stunden in einem Kinderschutzzentrum betreut worden, da sie durch die Jugendwohlfahrt bei einer Pflegefamilie untergebracht worden war, und im Jahr 2013 sie sie fünf Stunden bei "pro mente" wegen der Vergewaltigung in Betreuung gewesen. Als Symptomatik wurden depressive Tendenzen: Sozialer Rückzug, Interessenlosigkeit, Gefühle von Hilflosigkeit und Allein-Sein und Gereiztheit festgestellt (ICD 10, F32.01;Z65.4). Das Leiden sei vorwiegend durch die beiden sexuellen Übergriffe ausgelöst worden. Es hätte ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden können, die Klientin sei leicht stabilisiert, sei arbeitsfähig. Etwas mehr Aktivität sei möglich und sie arbeite an einer Ich-Stärkung. Voraussichtlich könne das Ereignis im Jahr 2015 als verarbeitet angesehen werden. Der Weiße Ring übermittelte eine Honorarnote (349,20 €) hinsichtlich der Psychotherapie. Das von der belangten Behörde eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 31.03.2014 ergab Folgendes: "(...) Befunderhebung am 31.03.2014 Frau XXXX kommt pünktlich zum Gesprächstermin und berichtet, dass sie seit 18.02.2013 in einer Psychotherapie bei Fr. Mag. XXXX in 1-wöchigen Abständen ist. In den Gesprächen wurde sie für die Verhandlung bei Gericht vorbereitet bzw. habe sie gelernt wie sie mit dem was passiert ist, umgehen soll.Frau römisch 40 kommt pünktlich zum Gesprächstermin und berichtet, dass sie seit 18.02.2013 in einer Psychotherapie bei Fr. Mag. römisch 40 in 1-wöchigen Abständen ist. In den Gesprächen wurde sie für die Verhandlung bei Gericht vorbereitet bzw. habe sie gelernt wie sie mit dem was passiert ist, umgehen soll. Sie schildert ihre psychische Bewerden: sie ist psychisch labil, weinerlich, traurig, nicht belastbar, habe Ein- und Durchschlafstörungen und Gefühle der Minderwertigkeit. Sie habe Angst vor fremden Menschen bzw. Angst dass sie wieder überfallen werden könnte. Sie habe auch vermehrt allgemeine Ängstlichkeit bzw. innere Unruhe. Die Symptome haben sich wiederholt und diese habe sie seit Jahren, als Auslöser für die depressive Verstimmung gibt sie die zwei sexuellen Missbrauchsvorfälle an. Sie habe jahrelang geschwiegen, da sie sich geschämt habe. Sie habe im September 2013 sich ihrem Exfreund anvertraut. Ihr Exfreund habe die ganze Sache in das Rollen gebracht und war auch dahinter gewesen um eine Anzeige zu erstatten. Sie möchte unbedingt weitere Psychotherapien bei Fr. Mag. XXXX machen, da sie Vertrauen in diese Therapeutin habe und die bisherigen Gespräche ihr schon geholfen haben.Sie möchte unbedingt weitere Psychotherapien bei Fr. Mag. römisch 40 machen, da sie Vertrauen in diese Therapeutin habe und die bisherigen Gespräche ihr schon geholfen haben. Biographische Daten: Sie ist in XXXX geboren, ihre Mutter ist Hausfrau, Vater Installateur in der Pension. Sie hat einen Bruder der 8 Jahre älter ist, zu dem gibt es keinen Kontakt. Sie berichtet, dass sie mit 14 od.
1 VOG abgewiesen.Mit Bescheid vom 17.07.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung
Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 VOG folgendes ausgeführt:Begründend wurde nach Wiedergabe des Paragraph eins, Absatz eins, VOG folgendes ausgeführt: "Sie haben am 21.09.2013 Anzeige erstattet. Da die behauptete Vergewaltigung beim Zigaretten holen erst sechs Monate nach der Tathandlung angezeigt wurde und auch Anhaltspunkte fehlten, war es für die Ermittlungsbehörden unmöglich, einen Täter ausfindig zu machen. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX mit Benachrichtigung vom 13.01.2014 ebenso eingestellt, wie die Ermittlungen gegen den Beschuldigten XXXX."Sie haben am 21.09.2013 Anzeige erstattet. Da die behauptete Vergewaltigung beim Zigaretten holen erst sechs Monate nach der Tathandlung angezeigt wurde und auch Anhaltspunkte fehlten, war es für die Ermittlungsbehörden unmöglich, einen Täter ausfindig zu machen. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Benachrichtigung vom 13.01.2014 ebenso eingestellt, wie die Ermittlungen gegen den Beschuldigten römisch 40 . Ungeachtet der Einstellung der Strafverfahren konnten außer Ihren Angaben keine Beweismittel erhoben werden, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG abgeleitet werden könnte.Ungeachtet der Einstellung der Strafverfahren konnten außer Ihren Angaben keine Beweismittel erhoben werden, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgeleitet werden könnte. Wahrscheinlichkeit in diesem Zusammenhang bedeutet, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht. In den Akten der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei konnten keine objektiven Anknüpfungspunkte gefunden werden, die darauf schließen lassen, dass die Tathandlungen mit der vom Verbrechensopfergesetz geforderten Wahrscheinlichkeit stattgefunden haben. Ihre Behauptungen allein sind nicht in der Lage die geforderte Wahrscheinlichkeit der Straftaten zu erfüllen. Es sind daher die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen muss, nicht gegeben.Ihre Behauptungen allein sind nicht in der Lage die geforderte Wahrscheinlichkeit der Straftaten zu erfüllen. Es sind daher die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen muss, nicht gegeben. Auch geht die Amtssachverständige Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, in ihrem Gutachten davon aus, dass hier nicht mit der vom Verbrechensopfergesetz geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die angeführten Gesundheitsschädigung kausal auf die angegeben Straftaten zurückzuführen sind. Vielmehr können auch andere Faktoren für die Entstehung der depressiven Symptomatik verantwortlich sein.Auch geht die Amtssachverständige Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, in ihrem Gutachten davon aus, dass hier nicht mit der vom Verbrechensopfergesetz geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die angeführten Gesundheitsschädigung kausal auf die angegeben Straftaten zurückzuführen sind. Vielmehr können auch andere Faktoren für die Entstehung der depressiven Symptomatik verantwortlich sein. Mit Schreiben vom 12.05.2014 wurde Ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Parteiengehör
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde eine Stellungnahme abgegeben.Mit Schreiben vom 12.05.2014 wurde Ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Parteiengehör
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde eine Stellungnahme abgegeben. Neue Tatsachen und Beweismitteln sind von der Behörde nur zu berücksichtigen, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anderslautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten. In der Stellungnahme spricht ihre Therapeutin u.a. davon, dass Sie eine mitunter belastende Vorgeschichte haben und dass sie einen direkten Zusammenhang der Verschlechterung Ihres psychischen Zustandes mit dem Vorfall im Frühjahr 2013 sieht. Diesen Ausführungen Ihrer Therapeutin konnte nicht gefolgt werden. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen der Psychotherapeutin sind nicht geeignet die Angaben der Fachärztin für Psychiatrie zu entkräften. Darüber hinaus haben Sie die Therapie erst am 18.12.2013 begonnen, sodass die Therapeutin Ihren psychischen Zustand erst ab diesem Zeitpunkt beurteilen kann. Deshalb kann diese auch keine Aussage über Ihre psychische Situation nach der behaupteten Vergewaltigung im Frühjahr 2013 treffen geschweige denn diese miteinander vergleichen. Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 VOG konnte nicht festgestellt werden. Auch fehlt der ursächliche Zusammenhang zwischen den Tatgeschehen und der Gesundheitsschädigung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."Das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 1 VOG konnte nicht festgestellt werden. Auch fehlt der ursächliche Zusammenhang zwischen den Tatgeschehen und der Gesundheitsschädigung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war." Im Rahmen der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass von der Staatsanwaltschaft XXXX nie an den angezeigten Sachverhalten gezweifelt worden sei. Die Einstellung im Missbrauchsfall vom Jahr 2001 (vermutlicher Tatzeitraum) läge daran, dass der Täter zum Tatzeitpunkt eventuell nicht strafmündig gewesen sei.Im Rahmen der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass von der Staatsanwaltschaft römisch 40 nie an den angezeigten Sachverhalten gezweifelt worden sei. Die Einstellung im Missbrauchsfall vom Jahr 2001 (vermutlicher Tatzeitraum) läge daran, dass der Täter zum Tatzeitpunkt eventuell nicht strafmündig gewesen sei. Hinsichtlich der Ausführungen im Bescheid, dass das Strafverfahren gegen unbekannte Täter eingestellt worden sei, wurde ausgeführt, dass dieses nicht eingestellt, sondern
PO abgebrochen worden sei - dies mache einen gravierenden Unterschied aus, da es jederzeit wieder in Gang gebracht werden könne. Es sei natürlich aufgrund der spärlichen Angaben über den Täter sehr schwer, diesen noch ausforschen zu können. Ihr sei dies aber von Anfang an bewusst gewesen, weshalb sie auch vorerst keine Anzeige erstattet hätte. Sie hätte vorerst selbst mit dem Geschehenen klarkommen wollen. Als sich - nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sie ein "Flashback" im Hinblick auf den sexuellen Missbrauch durch den Nachbarssohn gehabt hätte - der Leidensdruck immer mehr erhöht hätte, hätte sie schließlich die Anzeige erstattet und eine Therapeutin aufgesucht.Hinsichtlich der Ausführungen im Bescheid, dass das Strafverfahren gegen unbekannte Täter eingestellt worden sei, wurde ausgeführt, dass dieses nicht eingestellt, sondern
Paragraph 197, StPO abgebrochen worden sei - dies mache einen gravierenden Unterschied aus, da es jederzeit wieder in Gang gebracht werden könne. Es sei natürlich aufgrund der spärlichen Angaben über den Täter sehr schwer, diesen noch ausforschen zu können. Ihr sei dies aber von Anfang an bewusst gewesen, weshalb sie auch vorerst keine Anzeige erstattet hätte. Sie hätte vorerst selbst mit dem Geschehenen klarkommen wollen. Als sich - nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sie ein "Flashback" im Hinblick auf den sexuellen Missbrauch durch den Nachbarssohn gehabt hätte - der Leidensdruck immer mehr erhöht hätte, hätte sie schließlich die Anzeige erstattet und eine Therapeutin aufgesucht. Es möge durchaus sein, dass ihre nicht allzu einfache Kindheit eine gewisse Rolle für ihre derzeitige psychische Situation spiele. Es sei aber auch möglich, dass ihre psychische Situation durch die beiden Vorfälle noch erheblich verschlimmert wurde. Es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass man im Falle einer problematischen Kindheit immer einen erschwerten Zugang zu den Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz haben würde, falls man darauf einmal angewiesen sein solle. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein, welches Folgendes ergab: "Sie gibt an, in XXXX geboren worden zu sein. Sie habe Volksschule, Hauptschule und Berufsschule für Metzgerei besucht und sei Metzgergeselle. Sie hielt den Beruf aber wegen Kreuzschmerzen nicht aus. Sie sei derzeit beim Handelshaus XXXX beschäftigt, sie sei in der Warenversorgung bzw. beliefere sie auch Wirtshäuser. Sie habe bis zum
1 VOG abgewiesen.Mit Bescheid vom 17.07.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistung nach dem VOG (Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung)
Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgewiesen. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilfeleistung nach dem VOG liegen vor. Es liegt kein Ausschlussgrund vor. Mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich im April/Mai 2013 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.
Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG besagt: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Abs. 2 Z. 3 leg. cit ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. Hilfe nach § 2 Z 2 - Heilfürsorge - ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. (§ 4 Abs.
PO folgt ebensowenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (vgl. Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2013/11/0219 und Erkenntnis vom 21.08.2014 Zl. 2013/11/0251).Der Anspruch auf eine Leistung nach dem VOG hat nicht ein verurteilendes Straferkenntnis zur Voraussetzung, also nicht den Beweis, sondern lediglich die Annahme der "Wahrscheinlichkeit", dass die Anspruchswerberin durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Eine Anklageerhebung hat nach Paragraph 210, StPO zu erfolgen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO folgt ebensowenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von Paragraph eins, VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen vergleiche Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2013/11/0219 und Erkenntnis vom 21.08.2014 Zl. 2013/11/0251). Die von der belangten Behörde unter andere, als Grund für die Abweisung der Anträge auf Hilfeleistung nach dem VOG ins Treffen geführte Einstellung des Strafverfahrens, da die Anzeige erst sechs Monate verspätet erstattet wurde und der Täter deshalb nicht ausfindig gemacht werden konnte, kann deshalb nicht gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden, da gerade § 1 Abs. 2 Z. 3 VOG Vorkehrungen dafür trifft, wenn der Täter nicht bekannt ist. Darüber hinaus wurde das Verfahren nicht eingestellt, sondern
PO abgebrochen.Die von der belangten Behörde unter andere, als Grund für die Abweisung der Anträge auf Hilfeleistung nach dem VOG ins Treffen geführte Einstellung des Strafverfahrens, da die Anzeige erst sechs Monate verspätet erstattet wurde und der Täter deshalb nicht ausfindig gemacht werden konnte, kann deshalb nicht gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden, da gerade Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, VOG Vorkehrungen dafür trifft, wenn der Täter nicht bekannt ist. Darüber hinaus wurde das Verfahren nicht eingestellt, sondern
Paragraph 197, StPO abgebrochen. Auch kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass - außer ihren Angaben - keine Beweismittel erhoben werden konnten. Da die festgestellte Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und der Beschwerdeführerin gegenüber vorsätzliche Handlung verursacht wurde, war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte dem Grunde nach über das Vorliegen der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG entscheiden. Die Bemessung der beantragten Hilfeleistungen war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und Verfahrens. Diesbezüglich hat eine erstinstanzliche Entscheidung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu ergehen.
GVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Hinsichtlich der Feststellung, dass sich die verfahrensgegenständliche Vergewaltigung wahrscheinlich ereignet hat, sieht das BVwG keine Notwendigkeit einer Verhandlung, da für den erkennenden Senat diese Tatsache ausreichend geklärt ist. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). Der weitere entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ist die Ursächlichkeit der diagnostizierten kausalen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten herangezogen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten herangezogen. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W200.2010986.1.00
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