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{'item': 'W200 2010986-1'}

Obsah (11)§ 1Art 133§ 197§ 45§ 9d§ 27§ 28Art. 130§ 190§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW200 2010986-1 SpruchW200 2010986-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

§ 1Abs.

1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich vom 17.07.2014, Zl. 410-601509-006,

Paragraph eins, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird

§ 1Abs.

1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1A) Der Beschwerde wird

Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins des Verbrechensopfergesetzes VOG, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung auf Grund verbrechenskausal erlittener Schädigung liegen - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - dem Grunde nach vor. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 23.12.2013 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Das erste Verbrechen hätte sich ca. 2003, als sie ca. 10 Jahre alt gewesen wäre, ereignet, als sie von einem damals jugendlichen Nachbarsbuben im Keller eines Wohnhauses mehrmals sexuell missbraucht worden sei. Das zweite Verbrechen sei eine aktuelle Vergewaltigung durch einen unbekannten Täter, wodurch die schlimmen Kindheitserlebnisse wieder akut geworden seien und sie psychotherapeutische Betreuung benötige. Dem Akt ist eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.01.2014 an die Rechtanwältin der Beschwerdeführerin über die Einstellung des Verfahrens gegen den namentlich genannten Täter (erstes Verbrechen) zu entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffe hätten möglicherweise stattgefunden, als sie selbst acht oder neun Jahre alt gewesen sei, und man müsse zugunsten des Beschuldigten auch von dessen Strafunmündigkeit ausgehen. Hinsichtlich der Vergewaltigung im Jahr 2013 hätte kein Tatverdächtiger ausgeforscht werden können, sodass das Verfahren gegen den unbekannten Täter

§ 197St

PO abgebrochen worden sei.Dem Akt ist eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.01.2014 an die Rechtanwältin der Beschwerdeführerin über die Einstellung des Verfahrens gegen den namentlich genannten Täter (erstes Verbrechen) zu entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffe hätten möglicherweise stattgefunden, als sie selbst acht oder neun Jahre alt gewesen sei, und man müsse zugunsten des Beschuldigten auch von dessen Strafunmündigkeit ausgehen. Hinsichtlich der Vergewaltigung im Jahr 2013 hätte kein Tatverdächtiger ausgeforscht werden können, sodass das Verfahren gegen den unbekannten Täter

Paragraph 197, StPO abgebrochen worden sei. Im Rahmen der Zeugenvernehmung am 21.09.2013 bei der PI XXXX führte die Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung im April/Mai 2013 folgendes aus:Im Rahmen der Zeugenvernehmung am 21.09.2013 bei der PI römisch 40 führte die Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung im April/Mai 2013 folgendes aus: Kurz vor 23:00 Uhr hätte sie vor einem Supermarkt ihr Auto geparkt, um Zigaretten aus dem Automaten zu holen. Nachdem sie die Karte aus dem Automaten entnommen, das Geld hinein geworfen und die Zigarettenpackung ausgewählt hätte, hätte sie von hinten ein Mann angesprochen, dass sie sich nicht rühren solle, da er sie ansonsten so "ins Kreuz haue", dass sie nicht mehr gehen könne. Ihrer Ansicht nach sei er von derjenigen Seite gekommen, in die er sie danach gezerrt hätte - Richtung hintere Einfahrt zu einer Tankstelle. Er hätte sie dann von hinten vergewaltigt und sei dann davon gelaufen. Sie hätte sich dann auf den Boden gesetzt um durchzuschnaufen und sei dann zum Parkplatz zurück, hätte die Zigaretten aus dem Automaten entnommen und sei nachhause gefahren. Dort hätte sie geduscht und hätte mit niemandem - auch mit dem damaligen Freund nicht - gesprochen. Nachdem sie mit ihrem nunmehrigen Ex-Freund einmal darüber gesprochen hätte, hätte dieser ohne ihr Einverständnis mit einem Polizisten der Autobahnpolizei darüber gesprochen. Nun sei auch sie selbst mit der Anzeigeerstattung einverstanden, obwohl es ihr schwer falle, über alles zu reden. In weiterer Folge gab sie eine Täterbeschreibung ab und führte zu ihrer Kindheit aus, dass sie ungefähr im Alter von zehn Jahren ca. fünf bis sechs Mal mit dem namentlich genannten Nachbarsjungen im Keller seines Wohnblocks "gelandet sei", wo sie von diesem sexuell missbraucht worden sei. Es erfolgte eine nähere Schilderung der Übergriffe, die dadurch endeten, dass sie nicht mehr zu diesem Platz spielen gegangen sei, wo der Nachbarjunge sich aufgehalten hätte. Sie hätte damals im Alter von zehn Jahren auch noch nicht gewusst, was man mit ihr gemacht hätte. Es hätte für sie alles keinen Sinn ergeben. Von der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin wurde am 13.02.2014 ausgeführt, dass diese sie erstmalig im Dezember 2013 wegen sexueller Übergriffe vor ca. zehn Jahren und einer Vergewaltigung im April 2013 aufgesucht hätte. Zuvor sei sie 1994 zehn Stunden in einem Kinderschutzzentrum betreut worden, da sie durch die Jugendwohlfahrt bei einer Pflegefamilie untergebracht worden war, und im Jahr 2013 sie sie fünf Stunden bei "pro mente" wegen der Vergewaltigung in Betreuung gewesen. Als Symptomatik wurden depressive Tendenzen: Sozialer Rückzug, Interessenlosigkeit, Gefühle von Hilflosigkeit und Allein-Sein und Gereiztheit festgestellt (ICD 10, F32.01;Z65.4). Das Leiden sei vorwiegend durch die beiden sexuellen Übergriffe ausgelöst worden. Es hätte ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden können, die Klientin sei leicht stabilisiert, sei arbeitsfähig. Etwas mehr Aktivität sei möglich und sie arbeite an einer Ich-Stärkung. Voraussichtlich könne das Ereignis im Jahr 2015 als verarbeitet angesehen werden. Der Weiße Ring übermittelte eine Honorarnote (349,20 €) hinsichtlich der Psychotherapie. Das von der belangten Behörde eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 31.03.2014 ergab Folgendes: "(...) Befunderhebung am 31.03.2014 Frau XXXX kommt pünktlich zum Gesprächstermin und berichtet, dass sie seit 18.02.2013 in einer Psychotherapie bei Fr. Mag. XXXX in 1-wöchigen Abständen ist. In den Gesprächen wurde sie für die Verhandlung bei Gericht vorbereitet bzw. habe sie gelernt wie sie mit dem was passiert ist, umgehen soll.Frau römisch 40 kommt pünktlich zum Gesprächstermin und berichtet, dass sie seit 18.02.2013 in einer Psychotherapie bei Fr. Mag. römisch 40 in 1-wöchigen Abständen ist. In den Gesprächen wurde sie für die Verhandlung bei Gericht vorbereitet bzw. habe sie gelernt wie sie mit dem was passiert ist, umgehen soll. Sie schildert ihre psychische Bewerden: sie ist psychisch labil, weinerlich, traurig, nicht belastbar, habe Ein- und Durchschlafstörungen und Gefühle der Minderwertigkeit. Sie habe Angst vor fremden Menschen bzw. Angst dass sie wieder überfallen werden könnte. Sie habe auch vermehrt allgemeine Ängstlichkeit bzw. innere Unruhe. Die Symptome haben sich wiederholt und diese habe sie seit Jahren, als Auslöser für die depressive Verstimmung gibt sie die zwei sexuellen Missbrauchsvorfälle an. Sie habe jahrelang geschwiegen, da sie sich geschämt habe. Sie habe im September 2013 sich ihrem Exfreund anvertraut. Ihr Exfreund habe die ganze Sache in das Rollen gebracht und war auch dahinter gewesen um eine Anzeige zu erstatten. Sie möchte unbedingt weitere Psychotherapien bei Fr. Mag. XXXX machen, da sie Vertrauen in diese Therapeutin habe und die bisherigen Gespräche ihr schon geholfen haben.Sie möchte unbedingt weitere Psychotherapien bei Fr. Mag. römisch 40 machen, da sie Vertrauen in diese Therapeutin habe und die bisherigen Gespräche ihr schon geholfen haben. Biographische Daten: Sie ist in XXXX geboren, ihre Mutter ist Hausfrau, Vater Installateur in der Pension. Sie hat einen Bruder der 8 Jahre älter ist, zu dem gibt es keinen Kontakt. Sie berichtet, dass sie mit 14 od.

  1. Jahren bzw. in der
  2. Klasse HS in die Pflegefamilie gekommen ist, da ihre Mutter ein Alkoholproblem gehabt habe und sich nicht um sie gekümmert habe. Sie ist 4 Jahre in der Pflegefamilie gewesen, da gab es keine Beziehungsproblematik. Sie hat VS, HS und Lehre zur Fleischverarbeiterin abgeschlossen. Sie arbeitet bei C&C Großhandel als Beifahrerin in Belieferung der Lebensmittel. Sie lebt alleine im eigenen Haus, das sie von der Oma bekommen hat, ein Onkel und seine Freundin leben im
  3. Stock.Sie ist in römisch 40 geboren, ihre Mutter ist Hausfrau, Vater Installateur in der Pension. Sie hat einen Bruder der 8 Jahre älter ist, zu dem gibt es keinen Kontakt. Sie berichtet, dass sie mit 14 od.
  4. Jahren bzw. in der
  5. Klasse HS in die Pflegefamilie gekommen ist, da ihre Mutter ein Alkoholproblem gehabt habe und sich nicht um sie gekümmert habe. Sie ist 4 Jahre in der Pflegefamilie gewesen, da gab es keine Beziehungsproblematik. Sie hat VS, HS und Lehre zur Fleischverarbeiterin abgeschlossen. Sie arbeitet bei C&C Großhandel als Beifahrerin in Belieferung der Lebensmittel. Sie lebt alleine im eigenen Haus, das sie von der Oma bekommen hat, ein Onkel und seine Freundin leben im
  6. Stock. Medizinische Vorgeschichte: Die Untersuchte berichtet, dass sie zurzeit, als sie zur Pflegefamilie gekommen ist, im Kinderzentrum in XXXX 5 oder 6 psychologische unterstützende Gespräche bei Kinderpsychologen geführt hat. Sie erinnert sich, dass sie sehr traurig gewesen ist, weil sie daheim nicht mehr wohnen konnte. Ihre Mutter sei aggressiv gewesen und habe sie auch sekkiert, ihr Vater und älterer Bruder waren auf Montage tätig und haben sich nicht um Frau XXXX kümmern können. Die Untersuchte berichtet mit 16 od. 17 Jahren ein Antidepressivum (Adjuvin 50mg) wegen Depressionen eingenommen zu haben, dies habe sie selbst wegen unzureichender Wirkung abgesetzt.Die Untersuchte berichtet, dass sie zurzeit, als sie zur Pflegefamilie gekommen ist, im Kinderzentrum in römisch 40 5 oder 6 psychologische unterstützende Gespräche bei Kinderpsychologen geführt hat. Sie erinnert sich, dass sie sehr traurig gewesen ist, weil sie daheim nicht mehr wohnen konnte. Ihre Mutter sei aggressiv gewesen und habe sie auch sekkiert, ihr Vater und älterer Bruder waren auf Montage tätig und haben sich nicht um Frau römisch 40 kümmern können. Die Untersuchte berichtet mit 16 od. 17 Jahren ein Antidepressivum (Adjuvin 50mg) wegen Depressionen eingenommen zu haben, dies habe sie selbst wegen unzureichender Wirkung abgesetzt. Als weitere Therapien gibt sie an im Jahr 2013 einige Stunden der Psychotherapie bei pro mente absolviert zu haben (wegen Vergewaltigung), diese habe sie selbst abgebrochen, weil sie kein Vertrauen zu diesem Therapeuten gehabt habe. Psychischer Befund: Sie ist wach, allerseits gut orientiert, Duktus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, Keine Halluzinationen. Konzentration, Merkfähigkeit- und Aufmerksamkeit im Gespräch sind herabgesetzt. Stimmung indifferent, angegeben werden depressive weinerliche Phasen. Affizierbarkeit ist in beiden Skalenbereichen gegeben. Psychomotorik ist leicht gesteigert. Berichtete Ein- und Durchschlafstörung. Berichtete vermehrte Ängstlichkeit, vor allem Angst vor Dunkelheit. Berichtete verminderten Selbstwert und Selbstsicherheit. Berichtete Durchschlafstörung. Keine Schmerzangaben, keine selbstverletzende Tendenzen, keine Selbst- oder Fremdgefährdung. Gutachten Zu den Fragestellungen:
  7. Es liegt bei der Untersuchung die Symptomatik einer depressiven Episode mit zweitweise weinerlicher Stimmung, Antriebslosigkeit, verminderte Konzentration und Durchschlafstörungen. Weiters ist eine vermehrte Ängstlichkeit, verminderter Selbstwert und verminderte Selbstsicherheit erhebbar. (Persönlichkeitsakzentuierung).
  8. Es kann nicht mit der nach dem VOG erforderlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die oben beschriebene Gesundheitsschädigung kausal sind. Es können auch andere Faktoren wie z.B. ihre Lebensumstände für die Entstehung der depressiven Problematik verantwortlich sein." Im Rahmen der Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör (Sachverständigengutachten) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Ansicht, dass auch andere Faktoren (Lebensumstände) für ihre depressive Problematik verantwortlich seien, nicht teilen könne. Sie lebe seit langer Zeit in völlig geordneten Verhältnissen, gehe einer geregelten Arbeit nach, pflege einen guten Kontakt zu ihren Eltern und Verwandten und habe auch einen positiven Freundeskreis um sich - sie hätte keine Gründe, in psychische Schwierigkeiten zu geraten. Allerdings stimme es, dass sie ihr schlimmes Kindheitserlebnis - damit meine sie den sexuellen Missbrauch durch den Nachbarsbuben - über viele Jahre verdrängt hätte. Der "Flashback" sei erst durch die an ihr begangene Vergewaltigung im Frühjahr 2013 entstanden. Weder die Sachbearbeiterin der zuständigen Polizeiinspektion noch die Staatsanwaltschaft XXXX hätte an ihren Ausführungen gezweifelt. Die Verfahrenseinstellung sei aus anderen juristischen Gründen erfolgt. Auch ihre Psychotherapeutin sei davon überzeugt, dass ihre derzeitige psychische Situation im kausalen Zusammenhang mit den beiden gegen sie verübten Straftaten stehe.Im Rahmen der Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör (Sachverständigengutachten) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Ansicht, dass auch andere Faktoren (Lebensumstände) für ihre depressive Problematik verantwortlich seien, nicht teilen könne. Sie lebe seit langer Zeit in völlig geordneten Verhältnissen, gehe einer geregelten Arbeit nach, pflege einen guten Kontakt zu ihren Eltern und Verwandten und habe auch einen positiven Freundeskreis um sich - sie hätte keine Gründe, in psychische Schwierigkeiten zu geraten. Allerdings stimme es, dass sie ihr schlimmes Kindheitserlebnis - damit meine sie den sexuellen Missbrauch durch den Nachbarsbuben - über viele Jahre verdrängt hätte. Der "Flashback" sei erst durch die an ihr begangene Vergewaltigung im Frühjahr 2013 entstanden. Weder die Sachbearbeiterin der zuständigen Polizeiinspektion noch die Staatsanwaltschaft römisch 40 hätte an ihren Ausführungen gezweifelt. Die Verfahrenseinstellung sei aus anderen juristischen Gründen erfolgt. Auch ihre Psychotherapeutin sei davon überzeugt, dass ihre derzeitige psychische Situation im kausalen Zusammenhang mit den beiden gegen sie verübten Straftaten stehe. Dem Schreiben der Beschwerdeführerin war eine Stellungnahme der die Beschwerdeführerin betreuenden Psychotherapeutin angeschlossen. Mit Bescheid vom 17.07.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung

§ 1Abs.

1 VOG abgewiesen.Mit Bescheid vom 17.07.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung

Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 VOG folgendes ausgeführt:Begründend wurde nach Wiedergabe des Paragraph eins, Absatz eins, VOG folgendes ausgeführt: "Sie haben am 21.09.2013 Anzeige erstattet. Da die behauptete Vergewaltigung beim Zigaretten holen erst sechs Monate nach der Tathandlung angezeigt wurde und auch Anhaltspunkte fehlten, war es für die Ermittlungsbehörden unmöglich, einen Täter ausfindig zu machen. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX mit Benachrichtigung vom 13.01.2014 ebenso eingestellt, wie die Ermittlungen gegen den Beschuldigten XXXX."Sie haben am 21.09.2013 Anzeige erstattet. Da die behauptete Vergewaltigung beim Zigaretten holen erst sechs Monate nach der Tathandlung angezeigt wurde und auch Anhaltspunkte fehlten, war es für die Ermittlungsbehörden unmöglich, einen Täter ausfindig zu machen. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Benachrichtigung vom 13.01.2014 ebenso eingestellt, wie die Ermittlungen gegen den Beschuldigten römisch 40 . Ungeachtet der Einstellung der Strafverfahren konnten außer Ihren Angaben keine Beweismittel erhoben werden, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG abgeleitet werden könnte.Ungeachtet der Einstellung der Strafverfahren konnten außer Ihren Angaben keine Beweismittel erhoben werden, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgeleitet werden könnte. Wahrscheinlichkeit in diesem Zusammenhang bedeutet, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht. In den Akten der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei konnten keine objektiven Anknüpfungspunkte gefunden werden, die darauf schließen lassen, dass die Tathandlungen mit der vom Verbrechensopfergesetz geforderten Wahrscheinlichkeit stattgefunden haben. Ihre Behauptungen allein sind nicht in der Lage die geforderte Wahrscheinlichkeit der Straftaten zu erfüllen. Es sind daher die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen muss, nicht gegeben.Ihre Behauptungen allein sind nicht in der Lage die geforderte Wahrscheinlichkeit der Straftaten zu erfüllen. Es sind daher die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen muss, nicht gegeben. Auch geht die Amtssachverständige Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, in ihrem Gutachten davon aus, dass hier nicht mit der vom Verbrechensopfergesetz geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die angeführten Gesundheitsschädigung kausal auf die angegeben Straftaten zurückzuführen sind. Vielmehr können auch andere Faktoren für die Entstehung der depressiven Symptomatik verantwortlich sein.Auch geht die Amtssachverständige Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, in ihrem Gutachten davon aus, dass hier nicht mit der vom Verbrechensopfergesetz geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die angeführten Gesundheitsschädigung kausal auf die angegeben Straftaten zurückzuführen sind. Vielmehr können auch andere Faktoren für die Entstehung der depressiven Symptomatik verantwortlich sein. Mit Schreiben vom 12.05.2014 wurde Ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Parteiengehör

§ 45AVG zur Kenntnis gebracht.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde eine Stellungnahme abgegeben.Mit Schreiben vom 12.05.2014 wurde Ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Parteiengehör

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde eine Stellungnahme abgegeben. Neue Tatsachen und Beweismitteln sind von der Behörde nur zu berücksichtigen, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anderslautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten. In der Stellungnahme spricht ihre Therapeutin u.a. davon, dass Sie eine mitunter belastende Vorgeschichte haben und dass sie einen direkten Zusammenhang der Verschlechterung Ihres psychischen Zustandes mit dem Vorfall im Frühjahr 2013 sieht. Diesen Ausführungen Ihrer Therapeutin konnte nicht gefolgt werden. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen der Psychotherapeutin sind nicht geeignet die Angaben der Fachärztin für Psychiatrie zu entkräften. Darüber hinaus haben Sie die Therapie erst am 18.12.2013 begonnen, sodass die Therapeutin Ihren psychischen Zustand erst ab diesem Zeitpunkt beurteilen kann. Deshalb kann diese auch keine Aussage über Ihre psychische Situation nach der behaupteten Vergewaltigung im Frühjahr 2013 treffen geschweige denn diese miteinander vergleichen. Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 VOG konnte nicht festgestellt werden. Auch fehlt der ursächliche Zusammenhang zwischen den Tatgeschehen und der Gesundheitsschädigung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."Das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 1 VOG konnte nicht festgestellt werden. Auch fehlt der ursächliche Zusammenhang zwischen den Tatgeschehen und der Gesundheitsschädigung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war." Im Rahmen der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass von der Staatsanwaltschaft XXXX nie an den angezeigten Sachverhalten gezweifelt worden sei. Die Einstellung im Missbrauchsfall vom Jahr 2001 (vermutlicher Tatzeitraum) läge daran, dass der Täter zum Tatzeitpunkt eventuell nicht strafmündig gewesen sei.Im Rahmen der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass von der Staatsanwaltschaft römisch 40 nie an den angezeigten Sachverhalten gezweifelt worden sei. Die Einstellung im Missbrauchsfall vom Jahr 2001 (vermutlicher Tatzeitraum) läge daran, dass der Täter zum Tatzeitpunkt eventuell nicht strafmündig gewesen sei. Hinsichtlich der Ausführungen im Bescheid, dass das Strafverfahren gegen unbekannte Täter eingestellt worden sei, wurde ausgeführt, dass dieses nicht eingestellt, sondern

§ 197St

PO abgebrochen worden sei - dies mache einen gravierenden Unterschied aus, da es jederzeit wieder in Gang gebracht werden könne. Es sei natürlich aufgrund der spärlichen Angaben über den Täter sehr schwer, diesen noch ausforschen zu können. Ihr sei dies aber von Anfang an bewusst gewesen, weshalb sie auch vorerst keine Anzeige erstattet hätte. Sie hätte vorerst selbst mit dem Geschehenen klarkommen wollen. Als sich - nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sie ein "Flashback" im Hinblick auf den sexuellen Missbrauch durch den Nachbarssohn gehabt hätte - der Leidensdruck immer mehr erhöht hätte, hätte sie schließlich die Anzeige erstattet und eine Therapeutin aufgesucht.Hinsichtlich der Ausführungen im Bescheid, dass das Strafverfahren gegen unbekannte Täter eingestellt worden sei, wurde ausgeführt, dass dieses nicht eingestellt, sondern

Paragraph 197, StPO abgebrochen worden sei - dies mache einen gravierenden Unterschied aus, da es jederzeit wieder in Gang gebracht werden könne. Es sei natürlich aufgrund der spärlichen Angaben über den Täter sehr schwer, diesen noch ausforschen zu können. Ihr sei dies aber von Anfang an bewusst gewesen, weshalb sie auch vorerst keine Anzeige erstattet hätte. Sie hätte vorerst selbst mit dem Geschehenen klarkommen wollen. Als sich - nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sie ein "Flashback" im Hinblick auf den sexuellen Missbrauch durch den Nachbarssohn gehabt hätte - der Leidensdruck immer mehr erhöht hätte, hätte sie schließlich die Anzeige erstattet und eine Therapeutin aufgesucht. Es möge durchaus sein, dass ihre nicht allzu einfache Kindheit eine gewisse Rolle für ihre derzeitige psychische Situation spiele. Es sei aber auch möglich, dass ihre psychische Situation durch die beiden Vorfälle noch erheblich verschlimmert wurde. Es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass man im Falle einer problematischen Kindheit immer einen erschwerten Zugang zu den Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz haben würde, falls man darauf einmal angewiesen sein solle. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein, welches Folgendes ergab: "Sie gibt an, in XXXX geboren worden zu sein. Sie habe Volksschule, Hauptschule und Berufsschule für Metzgerei besucht und sei Metzgergeselle. Sie hielt den Beruf aber wegen Kreuzschmerzen nicht aus. Sie sei derzeit beim Handelshaus XXXX beschäftigt, sie sei in der Warenversorgung bzw. beliefere sie auch Wirtshäuser. Sie habe bis zum

  1. Lebensjahr bei der Familie gelebt. Sie habe einen älteren Bruder. Die Eltern sind verheiratet. Die Mutter hatte aber damals Eheprobleme und sie kam zu einer Pflegefamilie. Sie habe aber mit allen Familienmitgliedern guten Kontakt. Sie wohne mit ihrem Onkel in einem Haus, dieser wohne oben, sie im Erdgeschoß."Sie gibt an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Sie habe Volksschule, Hauptschule und Berufsschule für Metzgerei besucht und sei Metzgergeselle. Sie hielt den Beruf aber wegen Kreuzschmerzen nicht aus. Sie sei derzeit beim Handelshaus römisch 40 beschäftigt, sie sei in der Warenversorgung bzw. beliefere sie auch Wirtshäuser. Sie habe bis zum
  2. Lebensjahr bei der Familie gelebt. Sie habe einen älteren Bruder. Die Eltern sind verheiratet. Die Mutter hatte aber damals Eheprobleme und sie kam zu einer Pflegefamilie. Sie habe aber mit allen Familienmitgliedern guten Kontakt. Sie wohne mit ihrem Onkel in einem Haus, dieser wohne oben, sie im Erdgeschoß. Sie hatte als Kind, genau könne sie nicht sagen, wie alt sie war, ein Missbrauchserlebnis mit einem Nachbarkind. Sie habe das dann weitgehend verdrängt. Im Frühjahr 2013, also im Alter von 20 Jahren, wurde sie dann vergewaltigt. Beim ersten Missbrauchserlebnis mit dem Nachbarssohn wurde sie nur betastet, er probierte zwar einen Geschlechtsverkehr, war aber nicht fähig diesen zu vollziehen. Beim zweiten Mal war das im Frühjahr 2013, das genau Datum habe sie nicht in Erinnerung, weil sie das alles zu verdrängen versuchte und abwehrte. Sie kam von einem Freund nach Hause und wollte vorher noch Zigaretten holen. Es war dunkel, sie hatte das Gefühl, es gehe ihr wer nach, sie drehte sich mehrmals um, nahm aber niemanden wahr, der ihr tatsächlich nachging. Vor dem Zigarettenautomaten überfiel er sie und es kam zur Vergewaltigung. Sie hatte vor diesem Ereignis einen Freund mit sexuellen Kontakten, sie war damals 17 Jahre alt. Jetzt habe sie ablehnende Gefühle gegenüber Männern. Zärtlichkeiten empfinde sie als unangenehm, Berührungen besonders zuwider, sie sei lieber alleine und sie möchte auch nicht mit einem männlichen Bekannten fortgehen. Seit dieser Vergewaltigung habe sie keinen GV mehr gehabt. Sie habe v. a. in der Dunkelheit Angst und möchte dann nicht alleine ausgehen. Sie habe sich einen Hund zugelegt, der, v. a. wenn es dunkel werde, sie immer begleiten müsse. Jedenfalls habe sie sich seither zurückgezogen. Die Menarche hatte sie mit 12/13 Jahren, die Regel sei in Ordnung, alle vier Wochen eine Blutung von ca. 4 Tagen. BEFUND Psychiatrischer Befund: Orientiert, geordnet. Das Verhalten der Untersuchungssituation entsprechend. Sie ist gut kontakt- und rapportfahig. Der Affekt eher flach, wenig affizierbar. Die intellektuelle Ausstattung zumindest durchschnittlich. Berichteter sozialer Rückzug seit dem letzten Missbrauchserlebnis. Keine Beeinträchtigungsideen, keine psychopathologischen Besonderheiten, berichtet werden Abwehrstrategien und gelegentliche Rückhallerinnerungen. Rorschachtest: (...) Psychogramm: Depression bei unterdrückter Aggressivität, Angst, Resignation, Traumatisierung. Aus dem Akt: Im Einspruch gegen die Ablehnung der Kosten einer Psychotherapie führt XXXX an, dass im ersten Missbrauchsfall (vermutlicher Tatzeitraum 2001) die Ermittlungen eingestellt wurden, da nicht ganz klar war, ob der damalige Täter zu diesem Zeitpunkt bereits strafmündig gewesen ist. Am Sachverhalt selbst habe die Staatsanwaltschaft nicht gezweifelt. Bezüglich der von ihr angezeigten Vergewaltigung durch einen unbekannten Täter habe sie zwar die Anzeige verspätet erstellt, doch die Einstellung des Verfahrens wurde mit § 197 StPO abgebrochen, da eine Eruierung des Täters nicht möglich war. Durch die Vergewaltigung ist auch die Rückerinnerung an den ersten Missbrauch wieder aktiviert worden und aufgrund des zunehmenden Leidensdrucks habe sie eine Anzeige erstattet und eine Therapeutin aufgesucht. Sie verlange weiterhin Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz.Im Einspruch gegen die Ablehnung der Kosten einer Psychotherapie führt römisch 40 an, dass im ersten Missbrauchsfall (vermutlicher Tatzeitraum 2001) die Ermittlungen eingestellt wurden, da nicht ganz klar war, ob der damalige Täter zu diesem Zeitpunkt bereits strafmündig gewesen ist. Am Sachverhalt selbst habe die Staatsanwaltschaft nicht gezweifelt. Bezüglich der von ihr angezeigten Vergewaltigung durch einen unbekannten Täter habe sie zwar die Anzeige verspätet erstellt, doch die Einstellung des Verfahrens wurde mit Paragraph 197, StPO abgebrochen, da eine Eruierung des Täters nicht möglich war. Durch die Vergewaltigung ist auch die Rückerinnerung an den ersten Missbrauch wieder aktiviert worden und aufgrund des zunehmenden Leidensdrucks habe sie eine Anzeige erstattet und eine Therapeutin aufgesucht. Sie verlange weiterhin Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz. Ihre polizeiliche Zeugenvernehmung vom 21.09.13 liegt bei. Sie lebe jetzt mit ihrem Exfreund in einem Zweifamilienhaus zusammen, die zweite Wohnung bewohne ein Onkel von ihr. Die Vergewaltigung wäre im April oder Mai 2013 gewesen. Sie kam mit dem PKW von ihrer Freundin und sie wollte sich noch Zigaretten aus einem Automaten holen. Sie hörte Schritte, sah sich um, sah aber niemanden. Sie nahm ihre Karte wieder heraus, warf das Geld ein und drückte. Bevor die Zigaretten herauskamen, sprach sie von hinten ein Mann an mit der Drohung, wenn sie sich rühre, haue er ihr eine solche ins Kreuz, dass sie nicht mehr gehen kann. Er schob sie weg, stellte sie mit dem Gesicht zur Wand, er zog ihre Hose und Unterhose bis zu den Knien herunter und drang dann von hinten mit seinem Schwanz in ihre "Mumu" (Scheide) ein. Er habe nur drei- bis viermal sich hin- und herbewegt, dann war er fertig und flüchtet. Ob er sich selbst die Hose hinunter gezogen habe, wisse sie nicht. Auch nicht, ob er ein Kondom benützt habe. Sie weiß auch nicht, ob es zu einem Samenerguss kam. Sie bemerkte davon bei ihr nichts. Sie zog sich wieder an, setzte sich auf den Boden. Nach einiger Zeit ging sie zum Parkplatz und nahm die herausgedrückten Zigaretten heraus und fuhr nach Hause. Daheim habe sie sich sofort geduscht, die Kleidung habe sie gewaschen und später weggeworfen. Sie sprach mit niemand darüber, auch nicht mit ihrem damaligen Freund. Die Trennung von ihm war ca. ein Monat vor dieser polizeilichen Einvernahme. Sie wohnte dann zwei Wochen bei ihrer Freundin. Als sie wieder in die Wohnung zog, kam ihr die Sache wieder hoch. Letzten Donnerstag (12.09.13) habe sie mit ihrem Exfreund über die Vergewaltigung gesprochen. Ohne ihr Einverständnis hat dieser einem Polizisten der Autobahnpolizei mitgeteilt. Sie ist jetzt mit der Anzeigeerstattung aber einverstanden, obwohl es ihr schwer falle darüber zu reden. Zu wehren habe sie sich nicht getraut, sie ließ das Ganze aus Angst über sich ergehen. Im Weiteren gab sie dann den Missbrauch in ihrer Kindheit an. Sie wäre etwa 10 Jahre alte gewesen. Sie könne sich nicht genau erinnern, aber es passierte ca. fünf- bis sechsmal, wenn das Nachbarland Klaus im Keller seines Wohnblockes "gelandet" ist. Er habe ihr die Hose und Unterhose hinuntergezogen, auch selbst teilweise die Hose hinuntergezogen, nahm seinen "Pipi" einfach aus der Hose heraus. Von den Handlungen könne sie sich erinnern, dass er ihr "Lulu" angegriffen habe. Sie musste sein "Pipi" angreifen. Er drückte auch einmal sein "Pipi" gegen ihr "Lulu", kam aber nicht hinein. Sie habe damals das Ganze nicht recht begriffen. Es liegt ein Vorgutachten von Dr. XXXX vom 31.03.14 bei. Es scheint darin auf, dass sie mit 16 oder 17 Jahren ein Antidepressivum bekommen habe, sie war traurig, dass sie nicht mehr zu Hause wohnen konnte. Ihr Vater und älterer Bruder waren auf Montage tätig und haben sich nicht um sie gekümmert. Die Vorgutachterin kam zur Diagnose, dass eine depressive Episode vorliege mit vermindertem Selbstwert und verminderter Selbstsicherheit. Es kann aber nicht nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihre Gesundheitsschädigung kausal seien, auch Lebensumstände bzw. andere Faktoren können die depressive Symptomatik verursacht haben.Es liegt ein Vorgutachten von Dr. römisch 40 vom 31.03.14 bei. Es scheint darin auf, dass sie mit 16 oder 17 Jahren ein Antidepressivum bekommen habe, sie war traurig, dass sie nicht mehr zu Hause wohnen konnte. Ihr Vater und älterer Bruder waren auf Montage tätig und haben sich nicht um sie gekümmert. Die Vorgutachterin kam zur Diagnose, dass eine depressive Episode vorliege mit vermindertem Selbstwert und verminderter Selbstsicherheit. Es kann aber nicht nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihre Gesundheitsschädigung kausal seien, auch Lebensumstände bzw. andere Faktoren können die depressive Symptomatik verursacht haben. Die Psychotherapeutin Mag. XXXX hat am 16.05.14 mitgeteilt, dass Frau XXXX im Dezember 2013 aufgrund einer Vergewaltigung im April 2013 durch Vermittlung des Vereins Weißer Ring zu ihr zur Psychotherapie kam. Sie zeigte eine deutlich depressive Symptomatik. Verwandte hätten sie veranlasst, dringendst etwas zu unternehmen, da sie seit dem sexuellen Übergriff in ihrer Stimmung nicht stabil war, sie hatte Depression, Angst, Sorgen und eine deutlich erhöhte Impulsivität mit aggressiven Reaktionen. Bis zur Verfertigung dieses Briefes hatte sie 11 Therapiestunden. Sie zeigte sich engagiert, die Compliance war hoch. Es wären ca. 40 Stunden Therapie sinnvoll und die Psychotherapeutin hält die Instabilität als kausal.Die Psychotherapeutin Mag. römisch 40 hat am 16.05.14 mitgeteilt, dass Frau römisch 40 im Dezember 2013 aufgrund einer Vergewaltigung im April 2013 durch Vermittlung des Vereins Weißer Ring zu ihr zur Psychotherapie kam. Sie zeigte eine deutlich depressive Symptomatik. Verwandte hätten sie veranlasst, dringendst etwas zu unternehmen, da sie seit dem sexuellen Übergriff in ihrer Stimmung nicht stabil war, sie hatte Depression, Angst, Sorgen und eine deutlich erhöhte Impulsivität mit aggressiven Reaktionen. Bis zur Verfertigung dieses Briefes hatte sie 11 Therapiestunden. Sie zeigte sich engagiert, die Compliance war hoch. Es wären ca. 40 Stunden Therapie sinnvoll und die Psychotherapeutin hält die Instabilität als kausal. GUTACHTEN
  3. Die (heute) 22-jährige XXXX zeigte bei der eigenen Untersuchung eine Angststörung (Angst und depressive Störung gemischt, F 41.2). Traumatisierungszeichen sind erhebbar und es besteht eine erhöhte, allerdings unterdrückte Aggressivität.
  4. Die (heute) 22-jährige römisch 40 zeigte bei der eigenen Untersuchung eine Angststörung (Angst und depressive Störung gemischt, F 41.2). Traumatisierungszeichen sind erhebbar und es besteht eine erhöhte, allerdings unterdrückte Aggressivität.
  5. Die angegebene Vergewaltigung erscheint aufgrund des erhobenen Befundes als wahrscheinlicher Auslöser des Krankheitsbildes. Der angegebene sexuelle Missbrauch durch den damals Strafunmündigen aus der Nachbarschaft tritt als Verursachung des jetzigen psychischen Zustandes sicher zurück, doch kann dadurch eine gewisse Retraumatisierung durch die Vergewaltigung erfolgt sein.
  6. Entfällt
  7. Der festgestellte psychiatrische Leidenszustand ist eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens.
  8. Der angegebene sexuelle Missbrauch durch den Nachbarsohn hat mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Sensibilisierung auf sexuelle Schreckerlebnisse geführt. Die Kindheit von Frau XXXX war sicherlich ungünstig und destabilisierend und haben sie verwundbarer gemacht; dass der jetzige psychische Leidenszustand aber weitaus überwiegend auf sexuelle Traumatisierung zurückzuführen ist, wird dadurch wahrscheinlich, dass jetzt eine Sexualstörung vorliegt, die vor der angegebenen Vergewaltigung nicht bestanden hat."
  9. Der angegebene sexuelle Missbrauch durch den Nachbarsohn hat mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Sensibilisierung auf sexuelle Schreckerlebnisse geführt. Die Kindheit von Frau römisch 40 war sicherlich ungünstig und destabilisierend und haben sie verwundbarer gemacht; dass der jetzige psychische Leidenszustand aber weitaus überwiegend auf sexuelle Traumatisierung zurückzuführen ist, wird dadurch wahrscheinlich, dass jetzt eine Sexualstörung vorliegt, die vor der angegebenen Vergewaltigung nicht bestanden hat." Die belangte Behörde führte zum Gutachten aus, dass dieses keinerlei Aussage über das tatsächliche Stattfinden der Vergewaltigung treffe. Die Frage sei, ob die behauptete Straftat mit der für das VOG erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit stattgefunden hätte. Erst unter der Prämisse, dass diese Rechtsfrage von der entscheidenden Behörde positiv beantwortete werde, sei eine Begutachtung sinnvoll. Da der Sachverständige keinerlei Aussagen zum tatsächlichen Vorliegen der behaupteten Straftat getroffen hätte, könne dieses Gutachten keinesfalls als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und stellte am 23.12.2013 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG. Mit Bescheid vom 17.07.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistung nach dem VOG (Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung)

§ 1Abs.

1 VOG abgewiesen.Mit Bescheid vom 17.07.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistung nach dem VOG (Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung)

Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgewiesen. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilfeleistung nach dem VOG liegen vor. Es liegt kein Ausschlussgrund vor. Mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich im April/Mai 2013 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.

  1. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  2. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
  3. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Die Feststellung, dass mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im April/Mai 2013 Opfer einer Vergewaltigung durch einen unbekannten Täter wurde, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der Einvernahme am 21.09.2013 sowie den Ausführungen bei dem vom BVwG als Sachverständigen bestellten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in denen sie gleichlautend den Ort und den Hergang der Vergewaltigung schilderte. Anhaltspunkte, die den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin über die stattgefundene Vergewaltigung als unwahrscheinlich erscheinen lassen, liegen für den erkennenden Senat nicht vor. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich auszuführen, dass sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gleichlautend sind. Die Feststellung, dass das Verbrechen kausal für die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich aus dem vom BVwG eingeholten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.09.
  4. Laut diesem Gutachten leidet die Beschwerdeführerin aktuell an einer Angststörung (Angst und depressive Störung gemischt, F 41.2) und es waren im Rahmen der Untersuchung auch Traumatisierungszeichen erhebbar. In diesem Gutachten differenziert der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige insofern konkret zwischen dem behaupteten sexuellen Missbrauch in der Kindheit und der erlittenen Vergewaltigung im Alter von 20 Jahren, als laut diesem Gutachten der sexuelle Missbrauch in der Kindheit als Verursachung des derzeitigen psychischen Zustandes sicher zurücktritt - wenn auch durch die Vergewaltigung eine Retraumatisierung erfolgt sein kann, während die Vergewaltigung als wahrscheinlicher Auslöser des Krankheitsbildes beschrieben wird. In dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten erfolgt hinsichtlich der behaupteten Vorfälle überhaupt keine Differenzierung, sondern wird nur ausgeführt, dass "nicht mit der nach dem VOG erforderlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die oben beschriebene Gesundheitsschädigung kausal sind. Es können auch andere Faktoren wie z.B. ihre Lebensumstände für die Entstehung der depressiven Problematik verantwortlich sein." Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Auch die Begründung, dass die Therapeutin der Beschwerdeführerin deren Zustand erst ab Dezember 2013 beurteilen hätte können und deren Ausführungen deshalb nicht aussagekräftig seien, geht insofern ins Leere als auch sowohl das vom Sozialministeriumservice als auch das vom BVwG eingeholte Gutachten nur eine ex-post-Beurteilung des Zustandes der Beschwerdeführerin zuließen. Im Gutachten vom 10.09.2015 wird auch darauf hingewiesen, dass die Kindheit der Beschwerdeführerin sicherlich ungünstig und destabilisierend war. Die konkrete Ausführung, dass der jetzige psychische Leidenszustand aber weitaus überwiegend auf sexuelle Traumatisierung zurückzuführen ist, da nunmehr eine Sexualstörung vorliege, die vor der angegebenen Vergewaltigung nicht bestanden hätte, ist schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund des eingeholten Gutachtens besteht für den erkennenden Senat somit auch kein Zweifel zumindest an der Wahrscheinlichkeit ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit der erlittenen Vergewaltigung.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 9d

Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG besagt: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Abs. 2 Z. 3 leg. cit ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. Hilfe nach § 2 Z 2 - Heilfürsorge - ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. (§ 4 Abs.

  1. VOG)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, - Heilfürsorge - ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. (Paragraph 4, Absatz eins, VOG) Laut § 4 Abs. 2 VOG hat die Hilfe nach § 2 Z 2,Laut Paragraph 4, Absatz 2, VOG hat die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2,,
  2. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
  3. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
  4. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen. Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist. (§ 4 Abs. 2a VOG)Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist. (Paragraph 4, Absatz 2 a, VOG) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten. (§ 4 Abs. 3 VOG)Der Bund ersetzt einem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten. (Paragraph 4, Absatz 3, VOG) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre. (§ 4 Abs. 4 VOG)Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre. (Paragraph 4, Absatz 4, VOG) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. (§ 4 Abs. 5 VOG)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. (Paragraph 4, Absatz 5, VOG) Die im Fall der Beschwerdeführerin maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten: § 201 Abs. 1 StGB: Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Paragraph 201, Absatz eins, StGB: Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Für den erkennenden Senat ist - wie unter Punkt II.
  5. ausgeführt - unstrittig, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 VOG grundsätzlich vorliegen.Für den erkennenden Senat ist - wie unter Punkt römisch zwei.
  6. ausgeführt - unstrittig, dass die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, VOG grundsätzlich vorliegen. Aus diesem Grund ist dem Antrag auf Kostenzuschuss für psychotherapeutische Krankenbehandlung dem Grunde nach zu folgen, da festgestellt wurde, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Gesundheitsstörung, welche psychotherapeutischer Begleitung bedarf, mit Wahrscheinlichkeit durch die erlittene Vergewaltigung bewirkt wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur festhält, ist Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat gem. § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spricht.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur festhält, ist Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG spricht. Der Anspruch auf eine Leistung nach dem VOG hat nicht ein verurteilendes Straferkenntnis zur Voraussetzung, also nicht den Beweis, sondern lediglich die Annahme der "Wahrscheinlichkeit", dass die Anspruchswerberin durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Eine Anklageerhebung hat nach § 210 StPO zu erfolgen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens

§ 190Z. 2 St

PO folgt ebensowenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (vgl. Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2013/11/0219 und Erkenntnis vom 21.08.2014 Zl. 2013/11/0251).Der Anspruch auf eine Leistung nach dem VOG hat nicht ein verurteilendes Straferkenntnis zur Voraussetzung, also nicht den Beweis, sondern lediglich die Annahme der "Wahrscheinlichkeit", dass die Anspruchswerberin durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Eine Anklageerhebung hat nach Paragraph 210, StPO zu erfolgen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO folgt ebensowenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von Paragraph eins, VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen vergleiche Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2013/11/0219 und Erkenntnis vom 21.08.2014 Zl. 2013/11/0251). Die von der belangten Behörde unter andere, als Grund für die Abweisung der Anträge auf Hilfeleistung nach dem VOG ins Treffen geführte Einstellung des Strafverfahrens, da die Anzeige erst sechs Monate verspätet erstattet wurde und der Täter deshalb nicht ausfindig gemacht werden konnte, kann deshalb nicht gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden, da gerade § 1 Abs. 2 Z. 3 VOG Vorkehrungen dafür trifft, wenn der Täter nicht bekannt ist. Darüber hinaus wurde das Verfahren nicht eingestellt, sondern

§ 197St

PO abgebrochen.Die von der belangten Behörde unter andere, als Grund für die Abweisung der Anträge auf Hilfeleistung nach dem VOG ins Treffen geführte Einstellung des Strafverfahrens, da die Anzeige erst sechs Monate verspätet erstattet wurde und der Täter deshalb nicht ausfindig gemacht werden konnte, kann deshalb nicht gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden, da gerade Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, VOG Vorkehrungen dafür trifft, wenn der Täter nicht bekannt ist. Darüber hinaus wurde das Verfahren nicht eingestellt, sondern

Paragraph 197, StPO abgebrochen. Auch kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass - außer ihren Angaben - keine Beweismittel erhoben werden konnten. Da die festgestellte Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und der Beschwerdeführerin gegenüber vorsätzliche Handlung verursacht wurde, war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte dem Grunde nach über das Vorliegen der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG entscheiden. Die Bemessung der beantragten Hilfeleistungen war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und Verfahrens. Diesbezüglich hat eine erstinstanzliche Entscheidung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu ergehen.

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Hinsichtlich der Feststellung, dass sich die verfahrensgegenständliche Vergewaltigung wahrscheinlich ereignet hat, sieht das BVwG keine Notwendigkeit einer Verhandlung, da für den erkennenden Senat diese Tatsache ausreichend geklärt ist. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). Der weitere entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ist die Ursächlichkeit der diagnostizierten kausalen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten herangezogen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten herangezogen. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W200.2010986.1.00

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