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{'item': 'W200 2106671-1'}

Obsah (12)§§ 42Art 133§ 29b§ 2§ 29§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW200 2106671-1 SpruchW200 2106671-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

§§ 42und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, id

F BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen

§ 29bSt

VO, datiert mit 15.12.2008, eingelangt bei der BH Amstetten am 16.12.2008.Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen

Paragraph 29 b, StVO, datiert mit 15.12.2008, eingelangt bei der BH Amstetten am 16.12.2008. Der Beschwerdeführerin wurde am 16.12.2008 ein Ausweis

§ 29bSt

VO ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am 16.12.2008 ein Ausweis

Paragraph 29 b, StVO ausgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.12.2008 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage diverser Unterlagen. Im ärztlichen Sachverständigengutachten aufgrund der Begutachtung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin am 13.02.2009 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert festgestellt. Im Gutachten wurde weiters festgehalten, dass es sich um einen Dauerzustand handle und eine Gehbehinderung vorliege, die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" wurde im Gutachten verneint. Der Beschwerdeführerin wurde am 03.03.2009 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert ausgestellt. Am 02.10.2014 langte ein Antrag auf Zusatzeintragung im Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin kreuzte im Antragsformular an, es liege eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996) (Erkrankungen des Verdauungstraktes) vor.Am 02.10.2014 langte ein Antrag auf Zusatzeintragung im Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin kreuzte im Antragsformular an, es liege eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich (VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,) (Erkrankungen des Verdauungstraktes) vor. Zusammen mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen übermittelt: -Strichaufzählung Einzahlungsbestätigung vom 16.12.2008 für den "Behindertenausweis" [sic] -Strichaufzählung Kopie des Behindertenpasses -Strichaufzählung Meldebestätigung der Beschwerdeführerin in einer österreichischen Gemeinde Mit Schreiben vom 13.10.2014 der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin Bezug nehmend auf ihren Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung dazu aufgefordert, Unterlagen, aus welchen Art und Ausmaß ihrer Behinderung ersichtlich sei, vorzulegen. Die Beschwerdeführerin übermittelte folgende Unterlagen: -Strichaufzählung Arztbericht einer Inneren Abteilung eines Klinikums, ausgestellt von einem Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 20.12.2011 -Strichaufzählung Befund einer Makroskopie vom 14.10.2012 -Strichaufzählung Arztbericht einer Inneren Abteilung vom 26.06.2013 -Strichaufzählung Fachärztlicher Befund vom 06.09.2013 eines Facharztes für Lungenkrankheiten -Strichaufzählung Verlustanzeige hinsichtlich ihres Parkausweises für Behinderte, datiert mit 16.10.2014, -Strichaufzählung Ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.10.2014 -Strichaufzählung Medikamentenverordnungsblatt eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.10.2014 Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin nach erfolgter Untersuchung am 19.02.2015 ein. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen Behindertenpasses des Bundessozialamtes nach einer Untersuchung 2009 in Höhe von 60 von Hundert sei. Erfasst worden seien damals Kniegelenks- und Wirbelsäulenabnützungen sowie degenerative Gelenksveränderungen an Schultern und Füßen sowie Zustand nach Schrittmacherimplantation. Die Beschwerdeführerin habe einen "Behindertenparkausweis" besessen, den sie verloren habe, daher müsse sie nunmehr einen neuen Antrag stellen. Sie führte als Grund für den Antrag an, dass die öffentlichen Verkehrsmittel so weit weg wären, diese könne sie nicht erreichen und sie sei auf ihr Auto angewiesen. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit beeinträchtige sie auch und dies mache der Beschwerdeführerin Beschwerden beim Gehen. Auch die Knie seien schmerzhaft, wenngleich nicht ständig. Rechts bestehe ein Zustand nach Endoprothese, links nach Arthroskopie. Die Beschwerdeführerin sei bereits mehrfach wegen Fersenspornbildung bzw. Schleimbeutelentzündung an beiden Füßen operiert worden. Sie habe im Vorjahr einen zweiten Herzschrittmacher bekommen. Die Beschwerdeführerin beschreibe eine Wetterfühligkeit und auch Probleme mit der Atmung bei der Hausarbeit, diese Beschwerden würden vermutlich vom Herzen stammen. Zusammenfassend wurde im Sachverständigengutachten ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin ein umfangreicher, degenerativ bedingter Schaden am Bewegungsapparat, vornehmlich an der Wirbelsäule, an den Schultergelenken, an den Fingergelenken sowie an den Kniegelenken und an den Füßen vorliege. Dadurch sei das Fortkommen beeinträchtigt, die Mobilität behindert. Sie verwende keine Hilfsmittel, das Gehen sei ohne diese möglich, die Gehstrecke sicher limitiert. Unter Einhaltung von Pausen und mit geeigneten Hilfsmitteln könnte aber aus medizinischer Sicht eine Gehstrecke bewältigt werden, die zum Erreichen einer Haltestelle notwendig wäre. Die Tatsache, dass im Wohnort der Beschwerdeführerin keine Haltestellen vorhanden seien, sei dabei außer Acht gelassen worden. Die Funktion der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule sei aus medizinischer Sicht so weit erhalten, dass das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich sei und der Transport gelingen könne. Die Beeinträchtigung des Herzens reduziere die Mobilität zusätzlich, wobei keine Zeichen einer erheblichen Herzmuskelschwäche festzustellen seien und auch in den Befunden nicht bestätigt werde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass hinsichtlich ihres Antrages vom 02.10.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass festgestellt werde, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei. Im Rahmen einer Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihrer Meinung nach die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel teilweise nicht gegeben sei. Aufgrund ihrer wechselhaften gesundheitlichen Verfassung sei es oft unmöglich den Autobus zu erreichen. An manchen Tagen sei es ihr aufgrund ihrer Schmerzen unmöglich bis zur Mülltonne im Garten zu kommen. Sie wohne in einem Dorf und sei den ganzen Tag allein zu Hause. Sie müsste sich ein Taxi rufen, um zum Arzt oder irgendwo anders hinzukommen. Sie beantrage hiermit und ersuche darum, ihr ihren verloren gegangenen "Behinderten-Parkausweis" auszustellen. Es werde in keinem Befund angeführt, wie es ihr wirklich gehe. Mit dem Auto und dem Parkausweis wäre es ihr möglich, so nah wie möglich ans Ziel zu gelangen. In der Folge listete die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Beschwerden seit dem Jahr 1970 auf. Im Jahr 2013 führte sie an "neuer Herzschrittmacher OP". Unter 26.01.2015 führte sie an, dass sie wegen wochenlanger Einnahme starker Schmerzmittel aufgrund von Beschwerden mit den Lendenwirbeln unter einer "Magen-Darmkrise" gelitten habe. Sie sei von Dr. XXXX zur Magen-Darm-Spiegelung überwiesen worden, einen Termin habe sie jedoch erst vier Wochen später am 26.01.2015 erhalten.Im Rahmen einer Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihrer Meinung nach die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel teilweise nicht gegeben sei. Aufgrund ihrer wechselhaften gesundheitlichen Verfassung sei es oft unmöglich den Autobus zu erreichen. An manchen Tagen sei es ihr aufgrund ihrer Schmerzen unmöglich bis zur Mülltonne im Garten zu kommen. Sie wohne in einem Dorf und sei den ganzen Tag allein zu Hause. Sie müsste sich ein Taxi rufen, um zum Arzt oder irgendwo anders hinzukommen. Sie beantrage hiermit und ersuche darum, ihr ihren verloren gegangenen "Behinderten-Parkausweis" auszustellen. Es werde in keinem Befund angeführt, wie es ihr wirklich gehe. Mit dem Auto und dem Parkausweis wäre es ihr möglich, so nah wie möglich ans Ziel zu gelangen. In der Folge listete die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Beschwerden seit dem Jahr 1970 auf. Im Jahr 2013 führte sie an "neuer Herzschrittmacher OP". Unter 26.01.2015 führte sie an, dass sie wegen wochenlanger Einnahme starker Schmerzmittel aufgrund von Beschwerden mit den Lendenwirbeln unter einer "Magen-Darmkrise" gelitten habe. Sie sei von Dr. römisch 40 zur Magen-Darm-Spiegelung überwiesen worden, einen Termin habe sie jedoch erst vier Wochen später am 26.01.2015 erhalten. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 11.03.2015 wurde der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Nach Wiedergabe der entsprechenden Bestimmungen des BBG wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 05.03.2015 wurde festgestellt, dass mangels neu vorgelegter Befunde eine Änderung der Einschätzung nicht objektivierbar sei. Im Rahmen der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an Platzangst leide und sich deshalb nicht bei größeren Menschenansammlungen befinden könne. Weiters leide die Beschwerdeführerin unter erheblichen Einschränkungen des Bewegungsapparates, insbesondere der Wirbelsäule und der Schultergelenke. Aufgrund dieser Beeinträchtigung sei der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Verletzungsgefahr nicht gewährleistet. Insbesondere sei das Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Die Vorlage weiterer Befunde wurde angekündigt und beantragt, Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie sowie Orthopädie/Chirurgie einzuholen. Der KOBV wurde mit Schreiben vom 25.06.2015 vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführerin weitere Befunde - insbesondere hinsichtlich ihrer Platzangst - vorlegen wollte, bis dato jedoch keine Befunde übermittelt wurden, weshalb eine Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen von zwei Wochen eingeräumt wurde. Am 08.07.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie übermittelt. Diagnostiziert wurden "Pseudospondylolisthesis, L4/L5, Knie-TEP rechts 2008, Schrittmacher, Insomnie, Depressio, Angststörung, Claustrophobie". Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Email vom 10.07.2015 die Bezirkshauptmannschaft Amstetten, das im Verfahren der BH Amstetten eingeholte Gutachten sowie den in der Angelegenheit ausgestellten Bescheid zu übermitteln. Mittels mit 14.07.2015 datiertem Schreiben der BH Amstetten wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen übermittelt: -Strichaufzählung Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen

§ 29bSt

VO, datiert mit 15.12.2008, eingelangt bei der BH Amstetten am 16.12.2008Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen

Paragraph 29 b, StVO, datiert mit 15.12.2008, eingelangt bei der BH Amstetten am 16.12.2008 -Strichaufzählung Amtsärztliches Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, datiert mit 16.12.2008, wonach die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO gerechtfertigt sei, vermerkt wurde weiters, dass der Beschwerdeführerin am 16.12.2008 ein Ausweis

§ 29bSt

VO ausgestellt wurdeAmtsärztliches Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, datiert mit 16.12.2008, wonach die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO gerechtfertigt sei, vermerkt wurde weiters, dass der Beschwerdeführerin am 16.12.2008 ein Ausweis

Paragraph 29 b, StVO ausgestellt wurde -Strichaufzählung Einzahlungsbestätigung für den "Behindertenausweis", datiert mit 16.12.2008, Mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass der Akt der BH Amstetten über die Ausstellung des Parkausweises

§ 29bSt

VO hinsichtlich der Beschwerdeführerin angefordert wurde. Mitgeteilt wurde der Beschwerdeführerin weiters, dass aus dem Akt des Sozialministeriumservice für das Bundesverwaltungsgericht erschließbar sei, dass vor der Antragstellung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" eine Kontaktaufnahme zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sozialministeriumservice stattgefunden habe, weshalb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Antragsformular ohne Begleitschreiben übermittelt habe. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich den Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" beabsichtigt habe oder einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des von der BH Amstetten ausgestellten Parkausweises beabsichtigt habe.Mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass der Akt der BH Amstetten über die Ausstellung des Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO hinsichtlich der Beschwerdeführerin angefordert wurde. Mitgeteilt wurde der Beschwerdeführerin weiters, dass aus dem Akt des Sozialministeriumservice für das Bundesverwaltungsgericht erschließbar sei, dass vor der Antragstellung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" eine Kontaktaufnahme zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sozialministeriumservice stattgefunden habe, weshalb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Antragsformular ohne Begleitschreiben übermittelt habe. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich den Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" beabsichtigt habe oder einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des von der BH Amstetten ausgestellten Parkausweises beabsichtigt habe. Am 05.08.2015 langte ein mit 31.07.2015 datiertes Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem bekanntgegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt hätte, einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des von der BH Amstetten ausgestellten Parkausweises zu stellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführerin wurde am 16.12.2008 von der BH Amstetten ein Ausweis

§ 29bSt

VO ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am 16.12.2008 von der BH Amstetten ein Ausweis

Paragraph 29 b, StVO ausgestellt. Die Beschwerdeführerin ist seit 03.03.2009 Inhaberin eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung: 60 vH). Am 02.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Beantragt wurde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis

§ 29b Abs. 2 bis 4 St

VO".Am 02.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Beantragt wurde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis

Paragraph 29, b Absatz 2 bis 4 StVO". Die Beschwerdeführerin erstattete eine mit 16.10.2014 datierte Verlustanzeige hinsichtlich ihres Parkausweises für Behinderte. Am 05.08.2015 langte ein mit 31.07.2015 datiertes Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem bekanntgegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt hätte, einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates des von der BH Amstetten ausgestellten Parkausweises zu stellen. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführerin wurde am 16.12.2008 ein Ausweis

§ 29bSt

VO ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am 16.12.2008 ein Ausweis

Paragraph 29 b, StVO ausgestellt. Vom SMS wurde ein Grad der Behinderung vom 60 vH feststellt und der Behindertenpass am 03.03.2009 ausgestellt. Am 02.10.2014 langte ein Antrag auf Zusatzeintragung im Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung" beim Sozialministeriumservice ein. In dem vom Sozialministerium eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin führte dieser aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein umfangreicher, degenerativ bedingter Schaden vornehmlich an der Wirbelsäule, an den Schultergelenken, an den Fingergelenken sowie an den Kniegelenken und an den Füßen vorliege. Dadurch sei das Fortkommen beeinträchtigt, die Mobilität behindert. Die Beschwerdeführerin jedoch verwende keine Hilfsmittel, das Gehen sei ohne diese möglich, auch wenn die Gehstrecke limitiert sei. Unter Einhaltung von Pausen und mit geeigneten Hilfsmitteln könnte aber aus medizinischer Sicht eine Gehstrecke bewältigt werden, die zum Erreichen einer Haltestelle notwendig wäre. Die Funktion der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule sei aus medizinischer Sicht so weit erhalten, dass das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich sei und der Transport gelingen könne. Die Beeinträchtigung des Herzens reduziere die Mobilität zusätzlich, wobei keine Zeichen einer erheblichen Herzmuskelschwäche festzustellen seien und auch in den Befunden nicht bestätigt werde. Im Befund ist weiters vermerkt, dass die Beschwerdeführerin in normalen Schuhen alleine zur Untersuchung gekommen ist, in der Anamnese wird ausgeführt, dass die Knie -wenngleich nicht ständig - schmerzhaft seien. Der Gutachter hat sich intensiv mit der Person der Beschwerdeführerin beschäftigt und auch deren Zustand genauestens beschrieben. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, liegt zwar eine Funktionsbehinderung des Bewegungsapparates vor, eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist dadurch jedoch nicht begründbar (Funktion der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule so weit erhalten, dass das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und der Transport möglich sei, die Beeinträchtigung des Herzens reduziere zwar die Mobilität, jedoch seien keine Zeichen einer erheblichen Herzmuskelschwäche festzustellen (in den Befunden nicht bestätigt), sie verwende keine Hilfsmittel, ...) Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachtens. Das vom BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt ärztlicher Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Hinsichtlich der Ausführungen zu ihren psychischen Leiden wird ausgeführt, dass in einem Schreiben der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vermerkt ist, dass laut Angaben der Beschwerdeführerin am 15.04.2015 diese seit ihrer Kindheit unter Klaustrophobie und Angststörungen leide. Die Beschwerdeführerin war offensichtlich davor - trotz der behaupteten Erkrankung seit der Kindheit - nicht in psychiatrischer Behandlung und nimmt ausschließlich Antidepressiva ein. Eine andere Art der Therapie - z. B. Psychotherapie - wird nicht absolviert. Keinesfalls ist auch davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin alle zumutbaren therapeutischen Optionen ausgeschöpft seien. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs.

2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung (...) vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: (...) -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IVCOPD römisch vier -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor. Die orthopädischen und cardiopulmonale Funktionseinschränkungen sind als zu gering zu bezeichnen und hinsichtlich der psychiatrischen Funktionseinschränkung sind noch nicht alle therapeutischen Maßnahmen erschöpft. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen (§ 1 Abs. 3
  3. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In diesem wurde detailrecht und schlüssig auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,
  4. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In diesem wurde detailrecht und schlüssig auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen. Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" liegt somit nicht vor. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde neben einem ärztlichen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W200.2106671.1.00

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