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{'item': 'W200 2118466-1'}

Obsah (8)§§ 42Art. 133§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW200 2118466-1 SpruchW200 2118466-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vor

§§ 42und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, id

F BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 01.10.2010 im Besitz eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung 50%). Am 19.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie um Übermittlung des von der Behörde im Zuge des Verfahrens zur Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholten Gutachtens. Dem Antrag angeschlossen war eine ärztliche Stellungnahme einer behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach nicht in der Lage sei, eine Wegstrecke von über 300 Meter ohne Schmerzen zurückzulegen und daher dauernd stark gehbehindert sei. Die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29 b StVO sei gerechtfertigt. Weiters legte er eine Auflistung über sämtliche Unfälle und Erkrankungen beginnend mit dem Jahr 1962 bis zum Jahr 2013, einen CT-Befund des thoracolumbalen ÜG (Th 12 - L3, nativ) vom 20.12.2004, eine Ambulanzkarte des Krankenhauses der Stadt Waidhofen an der Ybbs, Chirurgische Abteilung, vom 02.09.2005, ein Spinal-CT (Th 12 - S1, nativ) vom 08.01.2007, eine Ambulanzkarte des Landesklinikums Mostviertel, Waidhofen an der Ybbs, vom 09.01.2007, einen radiologischen Befund des Thorax sowie eine Sonographie des Abdomens vom 22.11.2013, einen Arztbrief des Akademischen Lehrkrankenhauses der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck, Abteilung für Pneumologie, vom 13.09.2012, einen vorläufigen Arztbrief des Akademischen Lehrkrankenhauses der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck, Abteilung für Pneumologie, vom 13.07.2013 über einen stationären Aufenthalt vom 05.

  1. bis 13.07.2012, einen radiologischen Befund des Thorax vom 05.07.2012, ein CT Thorax, CT Oberbauch Befund vom 05.07.2012, Ambulanzkarten des Landesklinikums Waidhofen an der Ybbs vom 02.01.2013, 18.01.2013, 21.01.2013, 24.01.2013, einen Arztbericht des Landesklinikums Waidhofen an der Ybbs, Abteilung für Allgemeinchirurgie vom 15.01.2013, vor.Dem Antrag angeschlossen war eine ärztliche Stellungnahme einer behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach nicht in der Lage sei, eine Wegstrecke von über 300 Meter ohne Schmerzen zurückzulegen und daher dauernd stark gehbehindert sei. Die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29, b StVO sei gerechtfertigt. Weiters legte er eine Auflistung über sämtliche Unfälle und Erkrankungen beginnend mit dem Jahr 1962 bis zum Jahr 2013, einen CT-Befund des thoracolumbalen ÜG (Th 12 - L3, nativ) vom 20.12.2004, eine Ambulanzkarte des Krankenhauses der Stadt Waidhofen an der Ybbs, Chirurgische Abteilung, vom 02.09.2005, ein Spinal-CT (Th 12 - S1, nativ) vom 08.01.2007, eine Ambulanzkarte des Landesklinikums Mostviertel, Waidhofen an der Ybbs, vom 09.01.2007, einen radiologischen Befund des Thorax sowie eine Sonographie des Abdomens vom 22.11.2013, einen Arztbrief des Akademischen Lehrkrankenhauses der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck, Abteilung für Pneumologie, vom 13.09.2012, einen vorläufigen Arztbrief des Akademischen Lehrkrankenhauses der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck, Abteilung für Pneumologie, vom 13.07.2013 über einen stationären Aufenthalt vom 05.
  2. bis 13.07.2012, einen radiologischen Befund des Thorax vom 05.07.2012, ein CT Thorax, CT Oberbauch Befund vom 05.07.2012, Ambulanzkarten des Landesklinikums Waidhofen an der Ybbs vom 02.01.2013, 18.01.2013, 21.01.2013, 24.01.2013, einen Arztbericht des Landesklinikums Waidhofen an der Ybbs, Abteilung für Allgemeinchirurgie vom 15.01.2013, vor. Im Zuge der Untersuchung durch einen vom Sozialministeriumservice bestellten Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin legte der Beschwerdeführer einen fachärztlichen Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 20.03.2015 sowie zwei radiologische Befunde (Röntgen des Thorax und Sonographie Abdomen vom 23.01.2015 und Röntgen des Thorax und Röntgen des knöchernen Hemithorax re. vom 13.08.2015) vor. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.09.2015 ergab Folgendes: "Herr XXXX ist im Besitz eines gültigen Behindertenausweises nach Untersuchung vom 7.9.2010 mit 50 %, eingeschätzt wurden damals Wirbelsäulenabnützungen, posttraumatische und degenerative Hüftgelenksveränderungen re., Kniegelenksabnützungen re. und eine Beinlängendifferenz von re. - 2 cm."Herr römisch 40 ist im Besitz eines gültigen Behindertenausweises nach Untersuchung vom 7.9.2010 mit 50 %, eingeschätzt wurden damals Wirbelsäulenabnützungen, posttraumatische und degenerative Hüftgelenksveränderungen re., Kniegelenksabnützungen re. und eine Beinlängendifferenz von re. - 2 cm. Aus der Anamnese: 1962 Knöchelbruch re., 1976 Schien- und Wadenbeinbruch re., ebenso 1992, Behandlung mit Fixateur. Oberschenkelhalsbruch re. 2004, 2006 Metall entfernt, Schulterblattbruch li. 1972, Schlüsselbeinbruch li. 1976, konservativ behandelt, Bruch der
  3. und
  4. Rippe re. 2007 und der
  5. Rippe re. 2015, außerdem Kniearthroskopie re. 2005, Teilriss vorderes Kreuzband, Außenmeniskusriss und Bandscheibenvorfälle thoracal und lumbal. Zusätzlich Abszessbildung in der Lunge, man vermutete primär einen Tumor, das konnte allerdings durch Medikamentengabe zur Rückbildung gebracht werden. Regelmäßige Kontrollen sind erforderlich. Nebenbefundlich Zustand nach Operation eines Leistenbruches li. im Krankenhaus Waidhofen. Aktuell: Den Parkausweis hat er beantragt, weil er nicht gut gehen kann, es tut das ganze re. Bein weh und in letzter Zeit auch die li. Hüfte. Er möchte sich gerne auf einen Behindertenparkplatz stellen können. Das re. Bein tut ihm in allen ehemals durch Verletzungen betroffenen Gelenken weh, das sind Sprunggelenk und Hüfte, aber auch das abgenützte Knie schmerzt. Durch die sich daraus ergebende Überbelastung fängt jetzt auch das li. Hüftgelenk zu schmerzen an. Das re. Bein ist außerdem um 2 cm kürzer, er muss eine Schuhaufdoppelung verwenden. Er benötigt Medikamente. Eine Lungenerkrankung besteht nicht. Medikamente. Hilfsmittel: Voltaren 50 mg oder Parkemed 500 mg bei Schmerzen, Reparil Gel und Pedimol Balsam und Voltaren Gel Weitere technische Hilfsmittel verwendet er nicht, nur die Schuherhöhung. Sozialanamnese: Bauarbeiter Relevante Befunde: Nachgereicht Lungenfacharztbefund Dr. XXXX 03/15, Lungenröntgen Dr. XXXX 2015, Ultraschallbefund, außerdem eigenhändig geschriebene Auflistung aller Unfälle und Erkrankungen 1962 - 2015, zusätzlich Arztbriefe der Chirurgie LK Waidhofen, CT-Befund Thorax 2012, lungenfachärztliche Befunde KH Elisabethinen 2012Nachgereicht Lungenfacharztbefund Dr. römisch 40 03/15, Lungenröntgen Dr. römisch 40 2015, Ultraschallbefund, außerdem eigenhändig geschriebene Auflistung aller Unfälle und Erkrankungen 1962 - 2015, zusätzlich Arztbriefe der Chirurgie LK Waidhofen, CT-Befund Thorax 2012, lungenfachärztliche Befunde KH Elisabethinen 2012 Untersuchungsbefund: 184 cm, 82 kg, guter AZ und EZ Kommt alleine zur Untersuchung, trägt stabile Halbschuhe mit Aufdoppelung re. um 2 cm, keine Gehhilfen. Kann sich selbst aus- und ankleiden. Bei der Inspektion im Stehen zeigt sich, dass er das li. Bein mehr belastet, das rechte hat er in der Hüfte etwas nach außen gedreht und im Knie leicht gebeugt. Das Barfußgangbild ist re. betont hinkend, der Fuß wird nach außen gedreht, die Abrollbewegung ist aber nicht gestört, die Beinlängendifferenz deutlich auffällig. Die li. untere Extremität ist muskelstärker als die rechte, das fällt vor allem am Oberschenkel auf. Zehen- und Fersenstand sowie Einbeinstand und Kniebeuge sind möglich, jedoch jeweils immer unter vermehrter Belastung des li. Beines. Status: Beckentiefstand re. um 1,5-2 cm, konsekutive leichte Verkrümmung der Wirbelsäule, Schultergeradstand. HWS: Rechts/Linksdrehung je 70°, KJA 2/16 cm. BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung 30°, Schmerzen lumbal bei der Drehung. LWS: FBA 10 cm, Schoberzeichen 14/10 cm, Gefühl der Sperre in der re. Hüfte. Im Sitzen erreicht er durch Hüft- und Kniebeugung bds. die Sprunggelenksregion, re. schlechter als li., man sieht dabei eine Muskelaufwulstung an der re. Oberschenkelvorderseite nach altem Sehnenriss (vermutlich Rectus femoris), Kniestreckung bds. kräftig. Im Liegen Funktionsbefund: Hüften: Re. S 0/0/95°, R 25/0/10° und schmerzhaft, li. S 0/0/120°, R 40/0/20°, Schmerzen im Gesäßbereich und an der Hüftaußenseite Kniegelenke: Bds. S 0/0/130°, bandfest. Sprunggelenke: Re. S 5/0/30°, li. S 20/0/40°. Die Oberschenkel- und Wadenmuskulatur ist re. gegenüber li. deutlich umfangsgemindert und es besteht eine Beinlängendifferenz von 2 cm, die Beinachse ist normal. An der re. Hüfte Narbe nach Operation einer Schenkelhalsfraktur. Peripher keine sensomotorischen Ausfälle. Zusammenfassend steht bei Herrn XXXX eine Funktionsbehinderung des Bewegungsapparates im Vordergrund, besonders betroffen ist das re. Bein, dies bedingt durch Unfallfolgen und Abnützungserscheinungen.Zusammenfassend steht bei Herrn römisch 40 eine Funktionsbehinderung des Bewegungsapparates im Vordergrund, besonders betroffen ist das re. Bein, dies bedingt durch Unfallfolgen und Abnützungserscheinungen. Einerseits ist die re. Hüfte in der Beuge- und Drehfähigkeit beeinträchtigt, das re. Knie von Abnützungserscheinungen und nach Arthroskopie von einer Teilmeniscectomie gekennzeichnet und das re. Sprunggelenk nach Knöchel- und Unterschenkelbruch in der Beweglichkeit eingeschränkt. Das re. Bein ist auch um 2 cm kürzer und die Muskulatur des Oberschenkels und der Wade ist im Vergleich zu re. deutlich verschmächtigt. Bedingt durch die geringere Belastbarkeit des re. Beines ergeben sich nun auch Beschwerden in der li. Hüfte, welche aber noch gut beweglich ist. Auch li. Knie und Sprunggelenk sind gut beweglich. Ergänzend kommt eine abnützungsbedingte leichte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule dazu. Die oberen Extremitäten funktionieren gut, organische Beeinträchtigung besteht nicht. Beim Gehen zeigt sich eine eingeschränkte Belastbarkeit des re. Beines mit einer leichten Abrollstörung, einbeiniges Stehen ist aber möglich, das Gehen ohne Hilfsmittel durchführbar, wenngleich hinkend. Der Anmarsch über eine kurze Wegstrecke wäre aus medizinischer Sicht aber möglich, Hilfsmittel könnten verwendet, Pausen eingehalten werden. Zum Aus- und Einsteigen ist die Funktion der unteren Extremitäten ausreichend, mit den oberen Extremitäten kann er sich helfen. Der sichere Transport wäre gewährleistet." Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 22.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.09.2015 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.Begründend wurde nach Wiedergabe des Paragraph 42, Absatz eins und des Paragraph 45, Absatz 2, BBG ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.09.2015 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer leide an massiven degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (mehrfache Bandscheibenvorfälle im Bereich der Lendenwirbelsäule) und als Folge an Kraftlosigkeit und Sensibilitätsstörungen in beiden Beinen. Zudem bestehe eine posttraumatische und degenerative Hüftgelenksveränderung rechts, eine degenerative Kniegelenksveränderung rechts und eine Beinlängendifferenz. Durch die jahrelange Fehlbelastung sei es auch zu einer Abnützung - vor allem im Bereich der linken Hüfte - gekommen. Außerdem seien die Muskeln im Bereich des Oberschenkels und der Wade links deutlich verschmächtigt. Das Gehen sei dem Beschwerdeführer schmerzfrei und massiv hinkend nur wenige Meter möglich. Wie der Sachverständige ausführe, wäre der Anmarsch über eine kurze Wegstrecke möglich, sofern Pausen eingehalten würden. Genaue Angaben hierzu würden jedoch fehlen. Der Beschwerdeführer müsse schmerzbedingt schon nach einer kurzen Wegstrecke die Möglichkeit haben, sich hinzusetzen und eine Sitzmöglichkeit sei jedoch selten gegeben. Ferner bliebe unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach mehrmaligen Lungenabszessen leide, die nach wie vor zu Atemschwierigkeiten bei Belastung führten. Da sehr wohl eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten und zusätzlich eine Lungenerkrankung vorliege, seien die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Die beschwerdeführende Partei stellte am 19.03.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" liegen nicht vor.
  7. Beweiswürdigung: Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.09.2015 nach erfolgter ärztlicher Begutachtung eingeholt. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Im Untersuchungsbefund ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer alleine zur Untersuchung gekommen sei, stabile Halbschuhe mit Aufdoppelung rechts um 2 cm trage, keine Gehhilfen benötige und sich selbst aus- und ankleiden könne. Der Gutachter beschreibt eine Funktionsbehinderung des Bewegungsapparates, besonders betroffen sei bedingt durch Unfallfolgen und Abnützungserscheinungen das rechte Bein - konkret Beeinträchtigungen der rechten Hüfte in der Beuge- und Drehfähigkeit, des rechten Knies, das von Abnützungserscheinungen und nach Arthroskopie von einer Teilmeniscectomie gekennzeichnet sei, und des rechten Sprunggelenks nach Knöchel- und Unterschenkelbruch (Einschränkung in der Beweglichkeit) sowie eine Beinlängendifferenz von 2 cm und eine verschmächtigte Oberschenkel- und Wadenmuskulatur. Durch die geringere Belastbarkeit des rechten Beines ergäben sich nun auch Beschwerden in der linken Hüfte, welche aber noch gut beweglich sei. Ergänzend käme eine abnützungsbedingte leichte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule dazu. Die oberen Extremitäten funktionierten gut, organische Beeinträchtigungen bestünden nicht. Beim Gehen zeige sich eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Beines mit einer leichten Abrollstörung, einbeiniges Stehen sei aber möglich, das Gehen ohne Hilfsmittel durchführbar, wenngleich hinkend. Der Anmarsch über eine kurze Wegstrecke wäre aus medizinischer Sicht aber möglich, Hilfsmittel könnten verwendet, Pausen eingehalten werden. Zum Aus- und Einsteigen sei die Funktion der unteren Extremitäten ausreichend, mit den oberen Extremitäten könne er sich helfen. Der sichere Transport wäre gewährleistet. Der Gutachter hat sich offensichtlich intensiv mit der Person des Beschwerdeführers beschäftigt und auch dessen Zustand genauestens beschrieben. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, liegt zwar eine Funktionsbehinderung des Bewegungsapparates vor, eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist dadurch jedoch nicht begründbar (keine Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten, nur eine leichte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, kurze Wegstrecken könnten allein zurückgelegt werden, Hilfsmittel, die der Beschwerdeführer bei der Untersuchung nicht mit sich führte, könnten verwendet werden, zum Aus- und Einsteigen sei die Funktion der unteren Extremitäten ausreichend, ein sicherer Transport sei gegeben,...) Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt ärztlicher Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Im Rahmen der Beschwerde wird nur auszugsweise der Inhalt des eingeholten unfallchirurgischen und allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 19.03.2015 zur Beschreibung des Zustandes des Beschwerdeführers wiedergegeben. Darüber hinaus gehend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Atemschwierigkeiten aufgrund mehrmaliger Lungenabszesse leide, weshalb ein lungenfachärztliches Gutachten einzuholen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte lungenfachärztliche Arztbrief vom 20.03.2015 das für den Beschwerdeführer erfreuliche Ergebnis "Derzeit kein Hinweis auf eine chronische Lungenerkrankung." beinhaltet und auch der radiologische Befund vom 23.01.2015 beschreibt "Keine nachweisbaren Residuen nach Abszedierung, Kein aktiv pathologischer Herz- oder Lungenbefund.", der Befund vom 13.08.2015 beschreibt "Cor und Pulmo o.B.". Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachtens. Das vom BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs.

2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung (...) vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, haben die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zwar Auswirkungen auf dessen Fortbewegung, diese sind jedoch nicht derart ausgeprägt, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliegen. Grundlage für die Entscheidung bildet - wie zuvor aufgeführt - das von der belangten Behörde eingeholte ärztlichen Gutachten vom 19.03.2015 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin. Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten führt zur rechtlichen Beurteilung durch den erkennenden Senat, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vor. Grundlage für die Entscheidung bildet das vom BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten. In diesem Gutachten wird auf die Auswirkungen der Leidenszustände des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend ist der faktische Zustand des Beschwerdeführers.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend ist der faktische Zustand des Beschwerdeführers. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W200.2118466.1.00

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