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{'item': 'W200 2118690-1'}

Obsah (11)§ 41Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW200 2118690-1 SpruchW200 2118690-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo

§ 41Abs. 2 Bundesbehindertengesetz

A) Die Beschwerde wird

Paragraph 41, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Dem Beschwerdeführer wurde mit 07.03.2003 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert ausgestellt. Zuletzt war dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass am 02.01.2014 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert ausgestellt worden. Im Behindertenpass wurde zudem die Zusatzeintragung "ist TrägerIn einer Metallendoprothese" vermerkt. Am 04.11.2014 langte ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "ist schwer hörbehindert" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein. Zusammen mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen übermittelt: -Strichaufzählung Nuklearmedizinischer Befund vom 14.10.2014 -Strichaufzählung Kurzbrief einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 30.10.2014 Die belangte Behörde holte ein mit 09.01.2015 datiertes HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten aufgrund einer Begutachtung am selben Tag ein. Diagnostiziert wurde "Schwerhörigkeit bds., rechts mittelgradig, links an Taubheit grenzend, Pos. 12.02.01, Tabelle Zeile 3/Kolonne 5 - GdB 40% - fixer Rahmensatz - zum Vorgutachten besteht keine Veränderung". Die belangte Behörde holte weiters ein mit 09.01.2015 datiertes Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert festgestellt und es wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB 01 Schwerhörigkeit beidseits, rechst mittelgradig, links an Taubheit grenzend Fixer Richtsatz 12.02.01 Tabelle Zeile 3 Kolonne 5 40 vH 02 Chronischer Weichteilreizzustand beider Schultergelenke bei Akromioplastik Fixer Richtsatz 02.06.04 30 vH 03 Knietotalendoprothese rechts Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßige Funktionsbehinderung und Wetterfühligkeit mit Fremdkörpergefühl 02.05.18 20 vH 04 Cervicalmigräne Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da laufende Bedarfsmedikation erforderlich 04.11.01 20 vH 05 Bauchwandbruch 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mittelgroß ohne wesentliche klinischen Beschwerden. 07.08.01 20 vH 06 Leichtgradige chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD I) Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Dauertherapie erforderlich Leichtgradige chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch eins) Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Dauertherapie erforderlich 06.06.01 20 vH 07 Chronisches Lymphödem an beiden unteren Extremitäten 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da ständige Therapie erforderlich, zT therapierefraktär. 05.08.01 30 vH Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70 von Hundert bemessen. Begründend wurde ausgeführt, dass durch Leiden 2 bis 7 durch ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung eine Erhöhung um 3 Stufen vorzunehmen sei. Aus orthopädischer und HNO-fachärztlicher Sicht seien keine Veränderungen fassbar. Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "ist schwer hörbehindert" in den Behindertenpass nicht gegeben seien. Festgehalten wurde insbesondere, dass durch die chronische Beinschwellung, durch Lymphödeme bedingt, eine Einschränkung der Steh- und Gehleistung gegeben sei. Die großen Gelenke der unteren Extremitäten würden einen Bewegungsumfang über 100 Grad aufweisen und die Überwindung von Niveauunterschieden nicht behindern. Im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.Im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 23.03.2015 wurde der am 04.11.2014 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "ist schwer hörbehindert" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es würden keine Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert" wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer "keine 50 % alleine nur für Hörbehinderung" festgestellt worden wären. Weiters wurde ausgeführt, dass innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt sei. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Am 23.11.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Zusammen mit dem Antrag wurde ein mit 27.10.2015 datierter Kurzbrief von Dr. XXXX, Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, mit der Diagnose "sekundäres Lymphödem beide untere Extremitäten" übermittelt.Am 23.11.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Zusammen mit dem Antrag wurde ein mit 27.10.2015 datierter Kurzbrief von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, mit der Diagnose "sekundäres Lymphödem beide untere Extremitäten" übermittelt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2015 wies die belangte Behörde den am 23.11.2015 eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" § 41 Abs. 2 BBG zurück. Begründend wurde ausgeführt, das Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) habe den Antrag auf vorzitierte Zusatzeintragung zuletzt mit Bescheid vom 23.03.2015, der am 27.03.2015 in Rechtskraft erwachsen sei, abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe mit Antrag vom 23.11.2015 neuerlich die Eintragung der vorzitierten Zusatzeintragung beantragt. Es sei jedoch seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen und eine offenkundige Änderung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung habe nicht glaubhaft gemacht werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2015 wies die belangte Behörde den am 23.11.2015 eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurück. Begründend wurde ausgeführt, das Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) habe den Antrag auf vorzitierte Zusatzeintragung zuletzt mit Bescheid vom 23.03.2015, der am 27.03.2015 in Rechtskraft erwachsen sei, abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe mit Antrag vom 23.11.2015 neuerlich die Eintragung der vorzitierten Zusatzeintragung beantragt. Es sei jedoch seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen und eine offenkundige Änderung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der Beschwerdeführer aus, seit der "Ablehnung vom 23.03.2015" habe sich sein Gesundheitszustand (Lymphödeme in den Beinen siehe Befund Dr. XXXX) derart verschlechtert (starke Umfangsvermehrung), dass er zur Fortbewegung Krücken benötige. Das Stiegensteigen und Ähnliches sei ihm ohne Hilfsmittel nicht möglich. Es wurde um Neufeststellung des Grades seiner Behinderung ersucht.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der Beschwerdeführer aus, seit der "Ablehnung vom 23.03.2015" habe sich sein Gesundheitszustand (Lymphödeme in den Beinen siehe Befund Dr. römisch 40 ) derart verschlechtert (starke Umfangsvermehrung), dass er zur Fortbewegung Krücken benötige. Das Stiegensteigen und Ähnliches sei ihm ohne Hilfsmittel nicht möglich. Es wurde um Neufeststellung des Grades seiner Behinderung ersucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 23.03.2015 wurde der am 04.11.2014 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "ist schwer hörbehindert" in den Behindertenpass abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen den Bescheid. Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des Bescheides vom 23.03.
  2. Eine offenkundige Änderung des Leidenszustands wurde nicht glaubhaft gemacht.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beim Beschwerdeführer nicht vorliegen, war zuletzt mit Bescheid vom 23.03.2015 rechtskräftig festgehalten worden. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Im gegenständlichen Antrag vom 23.11.2015 auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass hatte der Beschwerdeführer einzig einen mit 27.10.2015 datierten Kurzbrief einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit der Diagnose "sekundäres Lymphödem beide untere Extremitäten" übermittelt. Dieser Befund vermochte jedoch keine offenkundige Änderung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung zu bewirken. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 23.03.2015 war bereits der am 04.11.2014 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" (sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert") in den Behindertenpass abgewiesen worden. Dieser Bescheid stützte sich insbesondere auf das mit 09.01.2015 datierte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, in dem bereits berücksichtigt worden war, dass der Beschwerdeführer an chronischen Lymphödem an beiden unteren Extremitäten leidet und eine ständige Therapie erforderlich sei. Das nunmehr einzig neu vorgelegte medizinische Dokument - der mit 27.10.2015 datierte Kurzbrief einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit der Diagnose "sekundäres Lymphödem beide untere Extremitäten" ist somit nicht geeignet, eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes im Sinne einer Verschlechterung seiner Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft zu machen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde somit zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom 23.11.2015 neuerlich die Eintragung der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beantragt habe, jedoch seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sei und eine offenkundige Änderung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht hätte glaubhaft gemacht werden können. In der Beschwerde wurde lediglich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes behauptet ohne weitere Unterlagen vorzulegen. Es ist daher nicht von einer offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne einer Verschlechterung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung auszugehen.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id

F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 41.

(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird." "Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083)."Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vom 04.11.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2015 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer begehrte mit gegenständlichem Antrag vom 23.11.2015 erneut die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer brachte seinen nunmehr zweiten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des Bescheides vom 23.03.2015 ein, sodass damit jedenfalls ein Antrag innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG vorliegt.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vom 04.11.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2015 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer begehrte mit gegenständlichem Antrag vom 23.11.2015 erneut die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer brachte seinen nunmehr zweiten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des Bescheides vom 23.03.2015 ein, sodass damit jedenfalls ein Antrag innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG vorliegt. Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit dem nunmehr vorgelegten medizinischen Dokument eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit dem nunmehr vorgelegten medizinischen Dokument eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Das Sozialministerium hat mit dem angefochtenen Bescheid daher zu Recht den am 23.11.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

§ 41Abs.

2 BBG zurückgewiesen.Das Sozialministerium hat mit dem angefochtenen Bescheid daher zu Recht den am 23.11.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass

§ 41Abs.

2 BBG im Falle eines neuerlichen Antrages innerhalb der Jahresfrist bei nicht glaubhaft gemachten offenkundigen Änderungen einer Funktionsbeeinträchtigung - wie dies im Beschwerdefall gegeben ist - der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG im Falle eines neuerlichen Antrages innerhalb der Jahresfrist bei nicht glaubhaft gemachten offenkundigen Änderungen einer Funktionsbeeinträchtigung - wie dies im Beschwerdefall gegeben ist - der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist die Tatsache, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft gemacht wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist die Tatsache, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft gemacht wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W200.2118690.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.