GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, abgewiesen. B) Die Revision ist
F BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Dies trifft gegenständlich zu, weil der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Dies trifft gegenständlich zu, weil der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig ist. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 31, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 31, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lauten auszugsweise:Artikel 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. [...]""
1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. [...]" § 30 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, BGBI. II Nr. 100/2015, (Horizontale GAP-Verordnung) lautet auszugsweise:Paragraph 30, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, BGBI. römisch zwei Nr. 100 aus 2015,, (Horizontale GAP-Verordnung) lautet auszugsweise: "
Vm § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 sind Mehrfachanträge-Flächen bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr im Antragsjahr 2014 eine rechtzeitige Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen bis du diesem Termin nicht möglich gewesen sei, weil ihr Vater eine Operation hatte und sie sich um ihn kümmern musste, gilt es auf Folgendes hinzuweisen:3.3.1.
1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 sind Mehrfachanträge-Flächen bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr im Antragsjahr 2014 eine rechtzeitige Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen bis du diesem Termin nicht möglich gewesen sei, weil ihr Vater eine Operation hatte und sie sich um ihn kümmern musste, gilt es auf Folgendes hinzuweisen: Art. 23 VO (EG) 1122/2009 Absatz 1 Unterabsatz 1 normiert, dass bei der Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin, Beihilfebeträge um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt werden. Eine derartige Kürzung entfällt jedoch in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Art. 75 leg. cit..Artikel 23, VO (EG) 1122 aus 2009, Absatz 1 Unterabsatz 1 normiert, dass bei der Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin, Beihilfebeträge um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt werden. Eine derartige Kürzung entfällt jedoch in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75, leg. cit.. In Art. 23 VO (EG) 1122/2009 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird ausdrücklich festgehalten, dass im Falle einer Verspätung von mehr als 25 Kalendertagen, der betroffene Antrag jedoch jedenfalls als unzulässig anzusehen ist. Etwaige Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gelte, werden in der zitierten Verordnung an dieser Stelle nicht angeführt. Da der gegenständliche Mehrfachantrag-Flächen 2014 von der Beschwerdeführerin erst am 30.07.2014 eingebracht wurde, ist dieser unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben somit jedenfalls als unzulässig anzusehen.In Artikel 23, VO (EG) 1122 aus 2009, Absatz 1 Unterabsatz 3 wird ausdrücklich festgehalten, dass im Falle einer Verspätung von mehr als 25 Kalendertagen, der betroffene Antrag jedoch jedenfalls als unzulässig anzusehen ist. Etwaige Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gelte, werden in der zitierten Verordnung an dieser Stelle nicht angeführt. Da der gegenständliche Mehrfachantrag-Flächen 2014 von der Beschwerdeführerin erst am 30.07.2014 eingebracht wurde, ist dieser unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben somit jedenfalls als unzulässig anzusehen. Es gilt zudem darauf hinzuweisen, dass der Krankenhausaufenthalt des Vaters der Beschwerdeführerin (der Beschwirtschafterin) auch bereits an sich nicht geeignet wäre, einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände darstellen. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, auf die in Art. 23 VO (EG) 1122/2009 Absatz 1 Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, beschränken sich nach § 75 leg. cit. iVm Art. 31 VO (EG) 73/2009 auf den Tod des Betriebsinhabers, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, eine unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs und einen Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.Es gilt zudem darauf hinzuweisen, dass der Krankenhausaufenthalt des Vaters der Beschwerdeführerin (der Beschwirtschafterin) auch bereits an sich nicht geeignet wäre, einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände darstellen. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, auf die in Artikel 23, VO (EG) 1122 aus 2009, Absatz 1 Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, beschränken sich nach Paragraph 75, leg. cit. in Verbindung mit Artikel 31, VO (EG) 73 aus 2009, auf den Tod des Betriebsinhabers, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, eine unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs und einen Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers. Zudem wäre das Vorliegen von derartigen Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 31 VO (EG) 73/2009
2 VO (EG) 1122/2009 der zuständigen Behörde mit Nachweisen auch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. Auch dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin gegenständlich nicht nachgekommen, weil eine auf den 28.06.2014 datierte Krankenhausbestätigung erst im Rahmen der Beschwerdeeinbringung am 11.01.2015 der belangten Behörde übermittelt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, diese Bestätigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt der AMA zu übermitteln.Zudem wäre das Vorliegen von derartigen Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikel 31, VO (EG) 73 aus 2009,
, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, der zuständigen Behörde mit Nachweisen auch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. Auch dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin gegenständlich nicht nachgekommen, weil eine auf den 28.06.2014 datierte Krankenhausbestätigung erst im Rahmen der Beschwerdeeinbringung am 11.01.2015 der belangten Behörde übermittelt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, diese Bestätigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt der AMA zu übermitteln. Abschließend gilt es darauf hinzuweisen, dass auch im Merkblatt "Mehrfachantrag Flächen 2014", das den Landwirten seitens der belangten Behörde als Hilfestellung bei der Einreichung der Mehrfachanträge zur Verfügung gestellt wird, unter Punkt 1.4 ("Abgabetermine") darauf hingewiesen wird, dass im vorliegenden Antragsjahr die Abgabe von Mehrfachanträgen-Flächen bis 15.05.2014 als rechtzeitig, bis 10.06.2014 als verspätet und ab 11.06.2014 als zu spät eingebracht anzusehen ist, wobei Anträge, die zu spät eingehen, keine Berücksichtigung finden. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen treffen somit eine klare Regelung, wonach Anträge die mehr als 25 Kalendertage nach dem 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres eingereicht werden, als unzulässig anzusehen sind. Das Vorliegen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände ist im Zusammenhang mit Anträgen, die mehr als 25 Kalendertage verspätet eingereicht werden, nicht zu berücksichtigen. Zudem wäre das gegenständliche Beschwerdevorbringen -
den obigen Ausführungen - auch nicht geeignet, das Vorliegen derartiger Umstände im Sinne der einschlägigen Bestimmungen geltend zu machen. Da der Mehrfachantrag-Flächen 2014 der Beschwerdeführerin auf den 30.07.2014 datiert, war dieser als verspätet eingebracht und somit als unzulässig anzusehen. Der Beschwerdeführerin war für das Antragsjahr 2014 folglich keine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren und die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht. 3.4. Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage, der Wortlaut der anwendbaren Normen und die darin gesetzlich festgelegten Fristen sind jedoch so eindeutig, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage, der Wortlaut der anwendbaren Normen und die darin gesetzlich festgelegten Fristen sind jedoch so eindeutig, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W204.2118365.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.