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{'item': 'W204 2118365-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Art. 85pArtikel 85Art. 11Art. 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW204 2118365-1 SpruchW204 2118365-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneid

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit 30.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte dabei u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
  2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass Anträge, die nach dem 10.06.2014 eingereicht wurden, als verspätet zurückzuweisen seien.
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass Anträge, die nach dem 10.06.2014 eingereicht wurden, als verspätet zurückzuweisen seien.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.01.2015 rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass der Antrag zu spät eingereicht worden sei, weil ihr Vater eine schwere Operation gehabt und sie sich um ihn gekümmert habe. Beiliegend wurde eine Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses übermittelt, in der ein stationärer Aufenthalt vom 19.05.2014 bis zum 28.06.2014 bestätigt wird.
  5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens am 11.12.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 30.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte dabei u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP). Der Vater der Beschwerdeführerin war vom 19.05.2014 bis 28.06.2014 im Landeskrankenhaus in stationärer Pflege.
  7. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und ist unstrittig.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Dies trifft gegenständlich zu, weil der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Dies trifft gegenständlich zu, weil der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig ist. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 31, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 31, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 31 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände Im Sinne dieser Verordnung werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:
  4. a)Tod des Betriebsinhabers;
  5. b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;
  6. c)eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;
  7. d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
  8. e)Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers. "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lauten auszugsweise:Artikel 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]." "Artikel 23 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrages nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]
(2)[...] Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]" "Artikel 75 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1)Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.
(2)
(1)Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.
(2)
(2)Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."
(2)Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen." § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln, BGBI. II Nr. 492/2009, (INVEKOS-CC-V 2010) lautet auszugsweise:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln, BGBI. römisch zwei Nr. 492 aus 2009,, (INVEKOS-CC-V 2010) lautet auszugsweise: "
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen

Art. 85poder 103q der Verordnung (EG) Nr.

1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. [...]""

(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen

Artikel 85p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr.

1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. [...]" § 30 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, BGBI. II Nr. 100/2015, (Horizontale GAP-Verordnung) lautet auszugsweise:Paragraph 30, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, BGBI. römisch zwei Nr. 100 aus 2015,, (Horizontale GAP-Verordnung) lautet auszugsweise: "

(1)Diese Verordnung gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
  1. [...]
  2. die INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2010 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 492/2009),
  3. die INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2010, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,), außer Kraft. Diese Verordnungen bleiben weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich
  4. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar." 3.
  5. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.1.

Art. 11Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 i

Vm § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 sind Mehrfachanträge-Flächen bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr im Antragsjahr 2014 eine rechtzeitige Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen bis du diesem Termin nicht möglich gewesen sei, weil ihr Vater eine Operation hatte und sie sich um ihn kümmern musste, gilt es auf Folgendes hinzuweisen:3.3.1.

Artikel 11, Absatz 2, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 sind Mehrfachanträge-Flächen bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr im Antragsjahr 2014 eine rechtzeitige Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen bis du diesem Termin nicht möglich gewesen sei, weil ihr Vater eine Operation hatte und sie sich um ihn kümmern musste, gilt es auf Folgendes hinzuweisen: Art. 23 VO (EG) 1122/2009 Absatz 1 Unterabsatz 1 normiert, dass bei der Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin, Beihilfebeträge um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt werden. Eine derartige Kürzung entfällt jedoch in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Art. 75 leg. cit..Artikel 23, VO (EG) 1122 aus 2009, Absatz 1 Unterabsatz 1 normiert, dass bei der Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin, Beihilfebeträge um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt werden. Eine derartige Kürzung entfällt jedoch in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75, leg. cit.. In Art. 23 VO (EG) 1122/2009 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird ausdrücklich festgehalten, dass im Falle einer Verspätung von mehr als 25 Kalendertagen, der betroffene Antrag jedoch jedenfalls als unzulässig anzusehen ist. Etwaige Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gelte, werden in der zitierten Verordnung an dieser Stelle nicht angeführt. Da der gegenständliche Mehrfachantrag-Flächen 2014 von der Beschwerdeführerin erst am 30.07.2014 eingebracht wurde, ist dieser unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben somit jedenfalls als unzulässig anzusehen.In Artikel 23, VO (EG) 1122 aus 2009, Absatz 1 Unterabsatz 3 wird ausdrücklich festgehalten, dass im Falle einer Verspätung von mehr als 25 Kalendertagen, der betroffene Antrag jedoch jedenfalls als unzulässig anzusehen ist. Etwaige Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gelte, werden in der zitierten Verordnung an dieser Stelle nicht angeführt. Da der gegenständliche Mehrfachantrag-Flächen 2014 von der Beschwerdeführerin erst am 30.07.2014 eingebracht wurde, ist dieser unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben somit jedenfalls als unzulässig anzusehen. Es gilt zudem darauf hinzuweisen, dass der Krankenhausaufenthalt des Vaters der Beschwerdeführerin (der Beschwirtschafterin) auch bereits an sich nicht geeignet wäre, einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände darstellen. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, auf die in Art. 23 VO (EG) 1122/2009 Absatz 1 Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, beschränken sich nach § 75 leg. cit. iVm Art. 31 VO (EG) 73/2009 auf den Tod des Betriebsinhabers, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, eine unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs und einen Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.Es gilt zudem darauf hinzuweisen, dass der Krankenhausaufenthalt des Vaters der Beschwerdeführerin (der Beschwirtschafterin) auch bereits an sich nicht geeignet wäre, einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände darstellen. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, auf die in Artikel 23, VO (EG) 1122 aus 2009, Absatz 1 Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, beschränken sich nach Paragraph 75, leg. cit. in Verbindung mit Artikel 31, VO (EG) 73 aus 2009, auf den Tod des Betriebsinhabers, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, eine unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs und einen Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers. Zudem wäre das Vorliegen von derartigen Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 31 VO (EG) 73/2009

Art. 75Abs.

2 VO (EG) 1122/2009 der zuständigen Behörde mit Nachweisen auch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. Auch dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin gegenständlich nicht nachgekommen, weil eine auf den 28.06.2014 datierte Krankenhausbestätigung erst im Rahmen der Beschwerdeeinbringung am 11.01.2015 der belangten Behörde übermittelt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, diese Bestätigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt der AMA zu übermitteln.Zudem wäre das Vorliegen von derartigen Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikel 31, VO (EG) 73 aus 2009,

Artikel 75

, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, der zuständigen Behörde mit Nachweisen auch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. Auch dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin gegenständlich nicht nachgekommen, weil eine auf den 28.06.2014 datierte Krankenhausbestätigung erst im Rahmen der Beschwerdeeinbringung am 11.01.2015 der belangten Behörde übermittelt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, diese Bestätigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt der AMA zu übermitteln. Abschließend gilt es darauf hinzuweisen, dass auch im Merkblatt "Mehrfachantrag Flächen 2014", das den Landwirten seitens der belangten Behörde als Hilfestellung bei der Einreichung der Mehrfachanträge zur Verfügung gestellt wird, unter Punkt 1.4 ("Abgabetermine") darauf hingewiesen wird, dass im vorliegenden Antragsjahr die Abgabe von Mehrfachanträgen-Flächen bis 15.05.2014 als rechtzeitig, bis 10.06.2014 als verspätet und ab 11.06.2014 als zu spät eingebracht anzusehen ist, wobei Anträge, die zu spät eingehen, keine Berücksichtigung finden. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen treffen somit eine klare Regelung, wonach Anträge die mehr als 25 Kalendertage nach dem 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres eingereicht werden, als unzulässig anzusehen sind. Das Vorliegen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände ist im Zusammenhang mit Anträgen, die mehr als 25 Kalendertage verspätet eingereicht werden, nicht zu berücksichtigen. Zudem wäre das gegenständliche Beschwerdevorbringen -

den obigen Ausführungen - auch nicht geeignet, das Vorliegen derartiger Umstände im Sinne der einschlägigen Bestimmungen geltend zu machen. Da der Mehrfachantrag-Flächen 2014 der Beschwerdeführerin auf den 30.07.2014 datiert, war dieser als verspätet eingebracht und somit als unzulässig anzusehen. Der Beschwerdeführerin war für das Antragsjahr 2014 folglich keine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren und die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht. 3.4. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage, der Wortlaut der anwendbaren Normen und die darin gesetzlich festgelegten Fristen sind jedoch so eindeutig, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage, der Wortlaut der anwendbaren Normen und die darin gesetzlich festgelegten Fristen sind jedoch so eindeutig, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W204.2118365.1.00

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