Obsah (12)
§ 28Art 133§ 190§ 57§ 45§ 1Art. 151§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW207 2003694-2 SpruchW207 2003694-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vo
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice) zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice) zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014, W207 2003694-1/6E, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22.11.2013, Zl. 114-614124-005, betreffend Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz, in Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs.
3Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014, W207 2003694-1/6E, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 22.11.2013, Zl. 114-614124-005, betreffend Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz, in Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zurückverwiesen. In diesem Beschluss tätigte das Bundesverwaltungsgericht folgende, hier vollständig wiedergegebene Ausführungen: "Der am XXXX geborene Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) stellte am 11.01.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bezeichnet), Landesstelle Wien, einen Antrag auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges."Der am römisch 40 geborene Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) stellte am 11.01.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bezeichnet), Landesstelle Wien, einen Antrag auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges. Aus einer Zusammenschau der dem Antrag beigelegten Unterlagen ergibt sich als Antragsbegründung im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im XXXXKinderheim (auch: XXXX XXXX) von 02.08.1976 bis 03.08.1976 sowie im Kinderheim XXXX von 03.08.1976 bis 30.06.1978 und von 06.06.1979 bis 03.09.1979 misshandelt, gedemütigt und geschlagen worden sei. In dem vorgelegten Psychotherapeutischen Befund vom 20.07.2012 werden die im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung getätigten Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in den genannten Heimen näher ausgeführt: Im Kinderheim XXXX sei der Beschwerdeführer ins Gesicht, auf die Hände und auf sonstige Körperteile geschlagen und niedergestoßen worden. Ihm seien Schläge angedroht worden, er sei beschimpft und beschämt worden. Darüber hinaus hätte er zahlreiche Gewaltübergriffe durch die Betreuerinnen an anderen Heimkindern beobachtet, zum Beispiel das Verprügeln eines Buben, der dabei durch eine Glastüre gestürzt sei. Der Beschwerdeführer sei von der Direktorin des Heims in ihr Zimmer zitiert worden, von ihr mit der Hand oder Faust geschlagen und anschließend von ihr gewaschen und gekämmt worden, bevor er das Zimmer wieder verlassen habe dürfen. Einmal sei er von der Direktorin kopfüber in eine beim Heim befindliche Müllkippe gestoßen worden, wodurch sein linkes Schienbein an einer rostigen Abdeckplatte aufgeschnitten worden sei. Die Direktorin habe ihn wieder aus der Müllkippe herausgezogen und anschließend sauber gemacht und gekämmt. Zwei Wochen später sei er aufgrund dieser (unzureichend versorgten) Verletzung ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo er wegen Blutvergiftung und Phlegmone stationär behandelt worden sei. Nach der Entlassung habe die Direktorin selbst die Fäden an seinem Bein gezogen und ihn geschlagen.Aus einer Zusammenschau der dem Antrag beigelegten Unterlagen ergibt sich als Antragsbegründung im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im XXXXKinderheim (auch: römisch 40 römisch 40 ) von 02.08.1976 bis 03.08.1976 sowie im Kinderheim römisch 40 von 03.08.1976 bis 30.06.1978 und von 06.06.1979 bis 03.09.1979 misshandelt, gedemütigt und geschlagen worden sei. In dem vorgelegten Psychotherapeutischen Befund vom 20.07.2012 werden die im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung getätigten Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in den genannten Heimen näher ausgeführt: Im Kinderheim römisch 40 sei der Beschwerdeführer ins Gesicht, auf die Hände und auf sonstige Körperteile geschlagen und niedergestoßen worden. Ihm seien Schläge angedroht worden, er sei beschimpft und beschämt worden. Darüber hinaus hätte er zahlreiche Gewaltübergriffe durch die Betreuerinnen an anderen Heimkindern beobachtet, zum Beispiel das Verprügeln eines Buben, der dabei durch eine Glastüre gestürzt sei. Der Beschwerdeführer sei von der Direktorin des Heims in ihr Zimmer zitiert worden, von ihr mit der Hand oder Faust geschlagen und anschließend von ihr gewaschen und gekämmt worden, bevor er das Zimmer wieder verlassen habe dürfen. Einmal sei er von der Direktorin kopfüber in eine beim Heim befindliche Müllkippe gestoßen worden, wodurch sein linkes Schienbein an einer rostigen Abdeckplatte aufgeschnitten worden sei. Die Direktorin habe ihn wieder aus der Müllkippe herausgezogen und anschließend sauber gemacht und gekämmt. Zwei Wochen später sei er aufgrund dieser (unzureichend versorgten) Verletzung ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo er wegen Blutvergiftung und Phlegmone stationär behandelt worden sei. Nach der Entlassung habe die Direktorin selbst die Fäden an seinem Bein gezogen und ihn geschlagen. Im XXXXKinderheim (XXXX) habe regelmäßige Gewalt stattgefunden in Form von Ohrfeigen, auf Holzscheiten knien müssen und lauten Zurechtweisungen. Die Betreuerinnen hätten den Buben beim Duschen zugesehen und Witze über deren Geschlechtsteile gemacht.Im XXXXKinderheim (römisch 40 ) habe regelmäßige Gewalt stattgefunden in Form von Ohrfeigen, auf Holzscheiten knien müssen und lauten Zurechtweisungen. Die Betreuerinnen hätten den Buben beim Duschen zugesehen und Witze über deren Geschlechtsteile gemacht. Der Beschwerdeführer vermerkte auf der Rückseite des Antragsformulars, er habe mehr als 23 Jahre nicht arbeiten können, weil er große psychische Probleme und ständige Selbstmordabsichten gehabt habe. Er habe keine Befehle oder Anweisungen mehr ertragen können. Er sei einmal beim Sozialamt gewesen und abgelehnt worden. Deshalb sei er nicht versichert. Weiters gab er im Rahmen der Antragsstellung an, er habe das Schreiben des Weißen Ringes über die Zuerkennung einer Entschädigungszahlung der Stadt Wien zerrissen, da die Entschädigungssumme so gering gewesen sei. Er habe seit ungefähr 24 Jahren kein Bankkonto mehr. Er sei in der Justizanstalt XXXX eingesessen und habe aufgrund seiner Spielsucht Schulden in der Höhe von zehn Millionen Euro. Außerdem sei er seit ungefähr 20 Jahren nicht mehr versichert und bestreite seinen Lebensunterhalt seit dieser Zeit mittels illegaler Geschäfte.Der Beschwerdeführer vermerkte auf der Rückseite des Antragsformulars, er habe mehr als 23 Jahre nicht arbeiten können, weil er große psychische Probleme und ständige Selbstmordabsichten gehabt habe. Er habe keine Befehle oder Anweisungen mehr ertragen können. Er sei einmal beim Sozialamt gewesen und abgelehnt worden. Deshalb sei er nicht versichert. Weiters gab er im Rahmen der Antragsstellung an, er habe das Schreiben des Weißen Ringes über die Zuerkennung einer Entschädigungszahlung der Stadt Wien zerrissen, da die Entschädigungssumme so gering gewesen sei. Er habe seit ungefähr 24 Jahren kein Bankkonto mehr. Er sei in der Justizanstalt römisch 40 eingesessen und habe aufgrund seiner Spielsucht Schulden in der Höhe von zehn Millionen Euro. Außerdem sei er seit ungefähr 20 Jahren nicht mehr versichert und bestreite seinen Lebensunterhalt seit dieser Zeit mittels illegaler Geschäfte. Im Rahmen der Antragstellung wurden folgende Dokumente und Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Psychologischer Befund vom 03.03.2012 -Strichaufzählung Therapiebestätigung der Spielsuchthilfe vom 20.12.2010 -Strichaufzählung Unvollständige (nur jede zweite Seite im Akt aufliegend) handschriftliche Aufzeichnungen offenkundig des Beschwerdeführers über seine Unterbringung im Kinderheim XXXX und dem XXXXKinderheim sowie die Zeit danachUnvollständige (nur jede zweite Seite im Akt aufliegend) handschriftliche Aufzeichnungen offenkundig des Beschwerdeführers über seine Unterbringung im Kinderheim römisch 40 und dem XXXXKinderheim sowie die Zeit danach -Strichaufzählung Fachärztlicher Kurzbefund zur Vorlage an die Magistratsabteilung 40 vom 25.06.2012; Diagnose: emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Arbeitsunfähigkeit für mehr als 12 Monate -Strichaufzählung Fünf amtsärztliche Gutachten der Magistratsabteilung 40 im Rahmen des Ansuchens um Mindestsicherung; vorübergehende Arbeitsunfähigkeit -Strichaufzählung Schreiben des Beschwerdeführers an das Landesklinikum XXXX mit der Bitte um Zusendung seiner KrankengeschichteSchreiben des Beschwerdeführers an das Landesklinikum römisch 40 mit der Bitte um Zusendung seiner Krankengeschichte -Strichaufzählung Befund des Krankenhauses XXXX: Aufenthalt von 22.01.1987 bis 27.01.1987 wegen Selbstbeschädigung mittels Klinge am linken Unterarm -Strichaufzählung Psychotherapeutischer Befund vom 20.07.2012 In diesem Psychotherapeutischen Befund vom 20.07.2012 wird im Rahmen der Anamnese die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers näher beschrieben. Noch vor seiner Geburt sei der Vater des Beschwerdeführers bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Als er ein Jahr alt gewesen sei, habe seine Mutter geheiratet und einen weiteren Sohn bekommen. Der Beschwerdeführer habe erst mit ca. 15 Jahren erfahren, dass der Stiefvater nicht sein leiblicher Vater sei und sei auf den kleinen Bruder eifersüchtig gewesen, dem der Stiefvater viel mehr Aufmerksamkeit und Zuwendung geschenkt habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder aus Frustration geschlagen und sei auch in der Schule auffällig und aggressiv gewesen, außerdem sei die Mutter nach der Scheidung vom Stiefvater mit den Kindern überfordert gewesen, weshalb der Beschwerdeführer ins Kinderheim gekommen sei. Er habe Volksschule, Hauptschule und Polytechnischen Lehrgang absolviert. Seine schulischen Leistungen seien gut gewesen, er sei jedoch wiederholt wegen aggressiven Verhaltens aufgefallen, was auch zu einer Suspendierung geführt habe. Mit 13 Jahren sei er wieder in die Obsorge seiner Mutter entlassen worden, in diesem Alter habe auch seine Spielsucht begonnen. Er habe eine Lehre als Kellner begonnen, diese nach sechs Monaten jedoch abgebrochen, auch die Lehre als Schmuckgraveur habe er nach einigen Monaten abgebrochen, da er Befehle, Zurechtweisungen oder Zurückweisungen nicht habe ertragen können. Im Alter von 17 Jahren sei er wegen Betrugs verhaftet worden. Beim Verhör im Sicherheitsbüro XXXX sei es durch Sicherheitsbeamte wiederholt zu gewaltsamen Übergriffen gekommen. Nach der dreimonatigen Untersuchungshaft sei er zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden, die er in der Justizanstalt XXXX verbracht habe. Dort habe er eine Maurerlehre begonnen und als Koch gearbeitet. Da er aufgrund falscher Anschuldigungen eines Mithäftlings in die Justizanstalt XXXX hätte überstellt werden sollen, wovor er sich aus Angst vor einer Vergewaltigung gefürchtet habe, habe er Anfang 1987 durch Aufschneiden des linken Unterarms versucht, sich das Leben zu nehmen. Nach der Haftentlassung habe er zweieinhalb Jahre in einer Pizzeria als Kellner gearbeitet, aufgrund seiner Spielsucht sei er danach jedoch nie mehr einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Er habe verschiedenste Drogen genommen, sei 1989 wegen eines Drogendeliktes von der Polizei aufgegriffen und seinen Angaben zufolge erneut im Sicherheitsbüro XXXX misshandelt worden. Das Geld für seine Spielsucht habe er sich bei verschiedenen Leuten ausgeborgt, er habe auch weitere Vorstrafen wegen Betrugs. Der Beschwerdeführer sei 20 Jahre nicht versichert gewesen und habe von illegalen Geschäften gelebt. 1991 habe er zum ersten Mal die Spielsuchthilfe aufgesucht und sei seither immer wieder in psychotherapeutischer Behandlung. Er sei derzeit arbeitsunfähig, obdachlos und beziehe Sozialhilfe.In diesem Psychotherapeutischen Befund vom 20.07.2012 wird im Rahmen der Anamnese die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers näher beschrieben. Noch vor seiner Geburt sei der Vater des Beschwerdeführers bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Als er ein Jahr alt gewesen sei, habe seine Mutter geheiratet und einen weiteren Sohn bekommen. Der Beschwerdeführer habe erst mit ca. 15 Jahren erfahren, dass der Stiefvater nicht sein leiblicher Vater sei und sei auf den kleinen Bruder eifersüchtig gewesen, dem der Stiefvater viel mehr Aufmerksamkeit und Zuwendung geschenkt habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder aus Frustration geschlagen und sei auch in der Schule auffällig und aggressiv gewesen, außerdem sei die Mutter nach der Scheidung vom Stiefvater mit den Kindern überfordert gewesen, weshalb der Beschwerdeführer ins Kinderheim gekommen sei. Er habe Volksschule, Hauptschule und Polytechnischen Lehrgang absolviert. Seine schulischen Leistungen seien gut gewesen, er sei jedoch wiederholt wegen aggressiven Verhaltens aufgefallen, was auch zu einer Suspendierung geführt habe. Mit 13 Jahren sei er wieder in die Obsorge seiner Mutter entlassen worden, in diesem Alter habe auch seine Spielsucht begonnen. Er habe eine Lehre als Kellner begonnen, diese nach sechs Monaten jedoch abgebrochen, auch die Lehre als Schmuckgraveur habe er nach einigen Monaten abgebrochen, da er Befehle, Zurechtweisungen oder Zurückweisungen nicht habe ertragen können. Im Alter von 17 Jahren sei er wegen Betrugs verhaftet worden. Beim Verhör im Sicherheitsbüro römisch 40 sei es durch Sicherheitsbeamte wiederholt zu gewaltsamen Übergriffen gekommen. Nach der dreimonatigen Untersuchungshaft sei er zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden, die er in der Justizanstalt römisch 40 verbracht habe. Dort habe er eine Maurerlehre begonnen und als Koch gearbeitet. Da er aufgrund falscher Anschuldigungen eines Mithäftlings in die Justizanstalt römisch 40 hätte überstellt werden sollen, wovor er sich aus Angst vor einer Vergewaltigung gefürchtet habe, habe er Anfang 1987 durch Aufschneiden des linken Unterarms versucht, sich das Leben zu nehmen. Nach der Haftentlassung habe er zweieinhalb Jahre in einer Pizzeria als Kellner gearbeitet, aufgrund seiner Spielsucht sei er danach jedoch nie mehr einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Er habe verschiedenste Drogen genommen, sei 1989 wegen eines Drogendeliktes von der Polizei aufgegriffen und seinen Angaben zufolge erneut im Sicherheitsbüro römisch 40 misshandelt worden. Das Geld für seine Spielsucht habe er sich bei verschiedenen Leuten ausgeborgt, er habe auch weitere Vorstrafen wegen Betrugs. Der Beschwerdeführer sei 20 Jahre nicht versichert gewesen und habe von illegalen Geschäften gelebt. 1991 habe er zum ersten Mal die Spielsuchthilfe aufgesucht und sei seither immer wieder in psychotherapeutischer Behandlung. Er sei derzeit arbeitsunfähig, obdachlos und beziehe Sozialhilfe. Aus den im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Teilen des Pflegschaftsaktes ergibt sich, dass als Grund der (erstmalig im August 1976 erfolgten) Überstellung des damals achtjährigen Beschwerdeführers in das Kinderheim XXXX "Erziehungsnotstand" angeführt ist. Im Detail wird in einem Bericht des zuständigen Bezirksjugendamtes vom 12.03.1976 u.a. Folgendes ausgeführt: "(...)Aus den im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Teilen des Pflegschaftsaktes ergibt sich, dass als Grund der (erstmalig im August 1976 erfolgten) Überstellung des damals achtjährigen Beschwerdeführers in das Kinderheim römisch 40 "Erziehungsnotstand" angeführt ist. Im Detail wird in einem Bericht des zuständigen Bezirksjugendamtes vom 12.03.1976 u.a. Folgendes ausgeführt: "(...) Der Minderjährige wurde bereits im Kindergarten als sehr schwieriges, streitbares Kind beschrieben. Im Herbst 1974 wurde er eingeschult und über Anraten der Schule in der Folge an der heilpädagogischen Ambulanz und im Institut für Erziehungshilfe (siehe beiliegende Befunde) vorgestellt. Seit dem Auszug des Stiefvaters massieren sich jedoch die Schul- und häuslichen Schwierigkeiten (siehe Schulbericht). XXXX weiß nicht um seine ue. Geburt und war sehr betroffen, als nur sein Bruder vom Stiefvater in Ausübung des Besuchsrechtes abgeholt wurde. Um die beginnende Verwahrlosungsentwicklung des Minderjährigen hintanzuhalten, wird um Übernahme in Gemeindepflege ab Schulbeginn 1976 (
- Klasse Volksschule) und Unterbringung im Heim XXXX gebeten (siehe beiliegendes Gutachten des Psychologischen Dienstes."Der Minderjährige wurde bereits im Kindergarten als sehr schwieriges, streitbares Kind beschrieben. Im Herbst 1974 wurde er eingeschult und über Anraten der Schule in der Folge an der heilpädagogischen Ambulanz und im Institut für Erziehungshilfe (siehe beiliegende Befunde) vorgestellt. Seit dem Auszug des Stiefvaters massieren sich jedoch die Schul- und häuslichen Schwierigkeiten (siehe Schulbericht). römisch 40 weiß nicht um seine ue. Geburt und war sehr betroffen, als nur sein Bruder vom Stiefvater in Ausübung des Besuchsrechtes abgeholt wurde. Um die beginnende Verwahrlosungsentwicklung des Minderjährigen hintanzuhalten, wird um Übernahme in Gemeindepflege ab Schulbeginn 1976 (
- Klasse Volksschule) und Unterbringung im Heim römisch 40 gebeten (siehe beiliegendes Gutachten des Psychologischen Dienstes." Im Bericht der Heilpädagogischen Ambulanz des Jugendamtes vom 11.12.1974 ist beschrieben, "(...)Intellektuell entspricht er, bei hier allerdings nur orientierend möglicher Prüfung der Altersnorm, persönlichkeitsmäßig entspricht er aber noch einem Vorschulkind. (...)" In einer Testzusammenfassung des Instituts für Erziehungshilfe vom 13.02.1976 wird unter anderem Folgendes ausgeführt: "(...) XXXX erzielt im Intelligenztest ein gut durchschnittliches Ergebnis. Die Diskrepanz zwischen Verbal- u. Handlungsteil weist auf eine mangelnde Förderung hin. Auffällig ist seine Leistungsunwilligkeit im Arbeitsverhalten, die er auch verbal demonstriert, obwohl manche Aufgaben ihm offensichtlich Spaß bereiten. Persönlichkeitsmäßig steht bei XXXX die Angst im Vordergrund, vor allem vor dem Vater. Sowohl im Rohrschach als auch im CAT erscheint er ängstlich, affektiv verarmt und kontaktgestört. Im CAT finden sich bei mehreren Tafeln Hinweise auf Strafangst, Angst vor der Autorität und Provokationstendenz seinerseits. (...) Die in der Exploration und im CAT manifesten Aggressionstendenzen sind nicht so sehr als triebhaft impulsive Aggression zu verstehen. Er tritt vielmehr die Flucht nach vor an und versucht so seine Angst, Kontaktstörung und Ich-Findungsproblematik abzuwehren. (...)".In einer Testzusammenfassung des Instituts für Erziehungshilfe vom 13.02.1976 wird unter anderem Folgendes ausgeführt: "(...) römisch 40 erzielt im Intelligenztest ein gut durchschnittliches Ergebnis. Die Diskrepanz zwischen Verbal- u. Handlungsteil weist auf eine mangelnde Förderung hin. Auffällig ist seine Leistungsunwilligkeit im Arbeitsverhalten, die er auch verbal demonstriert, obwohl manche Aufgaben ihm offensichtlich Spaß bereiten. Persönlichkeitsmäßig steht bei römisch 40 die Angst im Vordergrund, vor allem vor dem Vater. Sowohl im Rohrschach als auch im CAT erscheint er ängstlich, affektiv verarmt und kontaktgestört. Im CAT finden sich bei mehreren Tafeln Hinweise auf Strafangst, Angst vor der Autorität und Provokationstendenz seinerseits. (...) Die in der Exploration und im CAT manifesten Aggressionstendenzen sind nicht so sehr als triebhaft impulsive Aggression zu verstehen. Er tritt vielmehr die Flucht nach vor an und versucht so seine Angst, Kontaktstörung und Ich-Findungsproblematik abzuwehren. (...)". Im "Befund und Gutachten" des Psychologischen Dienstes des Jugendamtes vom 12.03.1976 wird der Beschwerdeführer als "(...) intellektuell vermutlich gut begabter, im emotionellen Bereich bindungsschwacher, durch die Inkonsequenz der Mutter führungsschwieriger Bub, der sowohl zu Hause als auch in der Schule zu erheblichen Klagen Anlass gibt. (...)" beschrieben. "Im Einzelkontakt ist XXXX gut ansprechbar, versucht, sein negatives Verhalten zu bagatellisieren oder die Schuld auf andere zu schieben. Im Kontakt mit Gleichaltrigen fühlt er sich sehr leicht verletzt, benachteiligt, reagiert darauf unbeherrscht aggressiv, sodass er bereits Mitschüler verletzte. Die Lehrkraft erscheint sehr bemüht, auch positives Verhalten hervorzuheben, doch fehlt die entsprechende Resonanz im häuslichen Bereich. Die Mutter ist nach der Scheidung mit XXXX und dem jüngeren Bruder XXXX allein, ganztagsberufstätig, wirkt persönlichkeitsmäßig labil, wenig einsatzkräftig, ungesteuert und weit überfordert. Um die beginnende Verwahrlosungsentwicklung zu stoppen, wird der Wunsch der Mutter auf Heimunterbringung des Minderjährigen befürwortet, (...)".Im "Befund und Gutachten" des Psychologischen Dienstes des Jugendamtes vom 12.03.1976 wird der Beschwerdeführer als "(...) intellektuell vermutlich gut begabter, im emotionellen Bereich bindungsschwacher, durch die Inkonsequenz der Mutter führungsschwieriger Bub, der sowohl zu Hause als auch in der Schule zu erheblichen Klagen Anlass gibt. (...)" beschrieben. "Im Einzelkontakt ist römisch 40 gut ansprechbar, versucht, sein negatives Verhalten zu bagatellisieren oder die Schuld auf andere zu schieben. Im Kontakt mit Gleichaltrigen fühlt er sich sehr leicht verletzt, benachteiligt, reagiert darauf unbeherrscht aggressiv, sodass er bereits Mitschüler verletzte. Die Lehrkraft erscheint sehr bemüht, auch positives Verhalten hervorzuheben, doch fehlt die entsprechende Resonanz im häuslichen Bereich. Die Mutter ist nach der Scheidung mit römisch 40 und dem jüngeren Bruder römisch 40 allein, ganztagsberufstätig, wirkt persönlichkeitsmäßig labil, wenig einsatzkräftig, ungesteuert und weit überfordert. Um die beginnende Verwahrlosungsentwicklung zu stoppen, wird der Wunsch der Mutter auf Heimunterbringung des Minderjährigen befürwortet, (...)". In einem im Pflegschaftsakt aufliegenden, auf Anfrage des Jugendamtes ergangenen Schulbericht einer näher genannten Volksschule vom 30.01.1976 wird ausgeführt, das Betragen des Beschwerdeführers sei für Lehrer und Schüler unzumutbar (unaufmerksam, frech, vorlaut, arbeitsunwillig), was das Betragen in der Pause betreffe, so sei der Beschwerdeführer sehr grob zu den Mitschülern, er reiße sie an den Haaren, stoße sie, beiße sie, er habe bisher drei Mitschüler schwerer verletzt; er werde von allen Mitschülern als Raufbold und Grobian abgelehnt und gefürchtet. Was die Einstellung zu den Lehrern betreffe, so sei er völlig diastanzlos und disziplinlos. Er sei schwer lenkbar und mache, was er wolle. Überhaupt sei seine Einstellung der Schule gegenüber völlig gleichgültig und interessenlos. Der Beschwerdeführer habe eine sehr leichte Auffassungsgabe und gute Merkfähigkeit, er falle aber überall negativ auf, wo Disziplin und Ordnung erwartet würden. Fleiß und Mitarbeit seien eher sehr schwankend und eher schlecht, Arbeitsweise und Tempo seien sehr rasch und schlampig; Geschicklichkeit manuell und turnerisch sei er sehr gut bzw. sei er sehr geschickt. Das Verhalten auf Misserfolg sei nach außen hin gleichgültig, auf Erfolg reagiere er freudig, oft prahlerisch; das Verhalten auf Tadel äußere sich äußerlich gleichgültig und oft aggressiv, auf Lob reagiere er freudig. Unter "nervöse Störungen" wird berichtet, das Kind sei von einer notorischen Unruhe befallen, die es dauern dazu zwinge, (auch während des Unterrichtes) herumzurennen und auf dem Sessel zu wetzen, vorzurufen und Dummheiten zu machen. Die Mutter werde laut eigenen Angaben mit dem Kind nicht fertig, es mache auch zu Hause, was es wolle. Unter "Disziplinäre Verfehlungen und Auffälligkeiten" wird ausgeführt, "Dauernde Brutalität den Mitschülern gegenüber (auch außerhalb der Schule (Schulweg, Hort, Park). Verfolgt Mitschülerinnen und hebt ihnen den Rock hoch oder bedrängt sie. Seit Beginn des Schuljahres zeigt sich eine laufende Verschlechterung des disziplinären Verhaltens. Zu wenig Fürsorge des Elternhauses bzw. der Mutter. Der Schüler brauche eine konsequente Behandlung, die ihm wahrscheinlich in einem Hein zuteil werden könne. Das Kind sei sozial verwahrlost und völlig verunsichert." Nach knapp zwei Jahren wurde der damals zehnjährige Beschwerdeführer am 30.06.1978, laut Bericht des zuständigen Bezirksjugendamtes vom 31.05.1979 "gegen den Rat des Bezirksjugendamtes trotz schlechter Führung im Kinderheim XXXX auf Wunsch der Mutter zu ihr entlassen."Nach knapp zwei Jahren wurde der damals zehnjährige Beschwerdeführer am 30.06.1978, laut Bericht des zuständigen Bezirksjugendamtes vom 31.05.1979 "gegen den Rat des Bezirksjugendamtes trotz schlechter Führung im Kinderheim römisch 40 auf Wunsch der Mutter zu ihr entlassen." Im Herbst 1978 sei der Beschwerdeführer laut diesem Bericht in die erste Klasse einer näher genannten Hauptschule eingeschult worden. Bereits in den Ferien habe der Beschwerdeführer bei einer Bekannten seiner Mutter einen größeren Geldbetrag gestohlen. Auch habe er danach immer wieder über Kleinigkeiten verfügt, deren Herkunft nicht zu eruieren gewesen seien. Er habe in der Schule zu Raufereien und Aggressionsausbrüchen gegen Mitschüler geneigt. Ein ambulantes Betreuungsangebot habe die Mutter abgelehnt, über Anraten der Schuldirektion sei er jedoch am 11.12.1978 in einem namentlich genannten Schülerheim untergebracht worden. Aus der dortigen Hauptschule sei er bereits nach den Semesterferien aus disziplinären Gründen in eine andere Hauptschule umgeschult worden. Wegen seiner laufenden Aggressionen gegen Mitschüler und letztlich auch gegen Lehrer sei er im Juni 1979 für zwei Wochen vom Schulbesuch suspendiert worden. Es wurde daraufhin die neuerliche Übernahme in Gemeindepflege und Unterbringung in der Beobachtungsstation beantragt. Die in Kopie Im Verwaltungsakt aufliegenden Teile des Pflegschaftsaktes umfassen weiters einen neuerlichen "Befund und Gutachten" des Psychologischen Dienstes des Jugendamtes vom 29.05.1979, einen weiteren "Befund und Gutachten" des Psychologischen Dienstes des Jugendamtes vom 27.07.1979 sowie einen Bericht des Klassenvorstands, außerdem diverse Dokumente zum Vaterschaftsanerkenntnis des verstorbenen leiblichen Vaters des Beschwerdeführers. Im Dezember 1981 wurde der Beschwerdeführer endgültig in die Obsorge seiner Mutter entlassen. Mit Email vom 22.01.2013 wurden die "Clearingberichte" des Weißen Ringes über Gespräche mit dem Beschwerdeführer vom 25.08.2010, 30.09.2010 und von Dezember 2010 an die belangte Behörde übermittelt. Neben den bereits zuvor geschilderten Erzählungen des Beschwerdeführers über seine Erlebnisse in den Heimen und die behaupteten Übergriffe durch Sicherheitsbeamte erhob der Beschwerdeführer darin Vorwürfe gegen den damaligen Leiter der Justizanstalt XXXX, da er bei diesem vorgesprochen und seinen Suizid angekündigt, von diesem aber nicht ernst genommen worden sei. Er wolle unbedingt die Akten aus der Justizanstalt haben, da dieser Vorfall registriert sein müsse. Auf Nachfrage des Weißen Ringes in der Justizanstalt sei jedoch mitgeteilt worden, dass die Akten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nach zehn Jahren vernichtet würden und daher keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Dem Beschwerdeführer wurde laut dieser Unterlage des Weissen Ringes vom Weissen Ring aufgrund seiner Spielsucht und Obdachlosigkeit eine Wohnung und die Bezahlung der Miete für ein Jahr angeboten. Dieses Angebot habe der Beschwerdeführer abgelehnt, da er aufgrund seiner Spielsucht auch bei mafiösen Gruppierungen Geld ausgeliehen habe, von diesen daher gesucht werde und daher keinen festen Wohnsitz haben könne. Er habe gehört, dass der Staat 50 % der Spieleinnahmen der Casinos erhalte und manche Personen ihr verspieltes Geld zurückbekommen hätten. Nachdem er im Jahr 2009 nachweislich 300.000 Euro verspielt habe, wünsche er sich deshalb zumindest die Hälfte wieder zurück, um den wichtigsten Teil seiner Schulden zurückzahlen und in Österreich bleiben zu können. Ansonsten müsse er das Land verlassen und untertauchen. Seine Erwartungen an das Gremium des Weißen Ring sei, "nicht mit Peanuts abgespeist zu werden, wobei Beträge von 10.000 Euro für ihn Peanuts seien".Mit Email vom 22.01.2013 wurden die "Clearingberichte" des Weißen Ringes über Gespräche mit dem Beschwerdeführer vom 25.08.2010, 30.09.2010 und von Dezember 2010 an die belangte Behörde übermittelt. Neben den bereits zuvor geschilderten Erzählungen des Beschwerdeführers über seine Erlebnisse in den Heimen und die behaupteten Übergriffe durch Sicherheitsbeamte erhob der Beschwerdeführer darin Vorwürfe gegen den damaligen Leiter der Justizanstalt römisch 40 , da er bei diesem vorgesprochen und seinen Suizid angekündigt, von diesem aber nicht ernst genommen worden sei. Er wolle unbedingt die Akten aus der Justizanstalt haben, da dieser Vorfall registriert sein müsse. Auf Nachfrage des Weißen Ringes in der Justizanstalt sei jedoch mitgeteilt worden, dass die Akten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nach zehn Jahren vernichtet würden und daher keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Dem Beschwerdeführer wurde laut dieser Unterlage des Weissen Ringes vom Weissen Ring aufgrund seiner Spielsucht und Obdachlosigkeit eine Wohnung und die Bezahlung der Miete für ein Jahr angeboten. Dieses Angebot habe der Beschwerdeführer abgelehnt, da er aufgrund seiner Spielsucht auch bei mafiösen Gruppierungen Geld ausgeliehen habe, von diesen daher gesucht werde und daher keinen festen Wohnsitz haben könne. Er habe gehört, dass der Staat 50 % der Spieleinnahmen der Casinos erhalte und manche Personen ihr verspieltes Geld zurückbekommen hätten. Nachdem er im Jahr 2009 nachweislich 300.000 Euro verspielt habe, wünsche er sich deshalb zumindest die Hälfte wieder zurück, um den wichtigsten Teil seiner Schulden zurückzahlen und in Österreich bleiben zu können. Ansonsten müsse er das Land verlassen und untertauchen. Seine Erwartungen an das Gremium des Weißen Ring sei, "nicht mit Peanuts abgespeist zu werden, wobei Beträge von 10.000 Euro für ihn Peanuts seien". Mit handschriftlichem Schreiben vom 26.02.2013 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, wäre er nicht körperlich und seelisch so ruiniert worden, hätte er ein Lokal (Restaurant) aufgemacht. Dies sei bei der Entscheidung über den Ersatz des Verdienstentganges als fiktives Einkommen heranzuziehen. Zur Prüfung des Beschäftigungsverlaufes wurde seitens der belangten Behörde ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 26.02.2013, eingeholt. Die belangte Behörde forderte von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt den Strafakt bezüglich der Anzeige des Beschwerdeführers gegen den ehemaligen Leiter der Justizanstalt XXXX und eines Justizwachebeamten der Justizanstalt XXXX wegen § 302 Abs. 1 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) an.Die belangte Behörde forderte von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt den Strafakt bezüglich der Anzeige des Beschwerdeführers gegen den ehemaligen Leiter der Justizanstalt römisch 40 und eines Justizwachebeamten der Justizanstalt römisch 40 wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) an. Mit Schreiben vom 07.05.2013 wurde der Strafakt zur Einsichtnahme übermittelt. Das Verfahren wurde im Oktober 2011
§ 190Z. 1 St
PO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft führte aus, "Den vom Anzeiger XXXX im Rahmen einer handschriftlichen ‚Autobiographie' geäußerten Vorwürfen gegen die Beschuldigten in ihrer Eigenschaft als Beamte der Justizanstalt XXXX ist ein weitere Ermittlungen rechtfertigender Anfangsverdacht nicht zu entnehmen. Überdies wäre eine allfällige Strafbarkeit bereits
§ 57Abs. 3 dritter Fall St
GB verjährt."Mit Schreiben vom 07.05.2013 wurde der Strafakt zur Einsichtnahme übermittelt. Das Verfahren wurde im Oktober 2011
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft führte aus, "Den vom Anzeiger römisch 40 im Rahmen einer handschriftlichen ‚Autobiographie' geäußerten Vorwürfen gegen die Beschuldigten in ihrer Eigenschaft als Beamte der Justizanstalt römisch 40 ist ein weitere Ermittlungen rechtfertigender Anfangsverdacht nicht zu entnehmen. Überdies wäre eine allfällige Strafbarkeit bereits
Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB verjährt." Mit Email vom 06.07.2013 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde die Vertretungsvollmacht. Mit Schreiben vom 17.07.2013 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es lägen auf jeden Fall Straftaten im Sinne des § 1 VOG vor, was sich aus den glaubwürdigen, vom Beschwerdeführer vorgelegten handschriftlichen Schilderungen seiner Erlebnisse im Kinderheim XXXX, in der XXXX (XXXXKinderheim), bei der Sicherheitsbehörde XXXX und in der Jugendstrafanstalt XXXX ergebe. Diese Straftaten seien kausal für die schwere Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung des Antragstellers, wobei der Rechtsvertreter auf den vorgelegten klinisch-psychologischen Befund vom 03.03.2012 und den psychotherapeutischen Befund vom 20.07.2012 verwies. Außerdem übermittelte der Rechtsvertreter eine weitere schriftliche Schilderung des Antragsstellers vom 06.07.2013, in der dieser zusammengefasst ausführte, er habe aufgrund der zahlreichen Kritik und Zurückweisungen im Heim keine Kritik seiner Vorgesetzten ertragen können, weshalb er seine Lehren abgebrochen, Jobs gekündigt habe und spielsüchtig geworden sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab an, man müsse für die hypothetische Betrachtung des dem Beschwerdeführer entgangenen Verdienstes davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im schadensfreien Verlauf seine Lehre abgeschlossen hätte und ein erfolgreicher Koch geworden wäre, der möglicherweise eines Tages auch ein gutgehendes Restaurant eröffnet hätte.Mit Schreiben vom 17.07.2013 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es lägen auf jeden Fall Straftaten im Sinne des Paragraph eins, VOG vor, was sich aus den glaubwürdigen, vom Beschwerdeführer vorgelegten handschriftlichen Schilderungen seiner Erlebnisse im Kinderheim römisch 40 , in der römisch 40 (XXXXKinderheim), bei der Sicherheitsbehörde römisch 40 und in der Jugendstrafanstalt römisch 40 ergebe. Diese Straftaten seien kausal für die schwere Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung des Antragstellers, wobei der Rechtsvertreter auf den vorgelegten klinisch-psychologischen Befund vom 03.03.2012 und den psychotherapeutischen Befund vom 20.07.2012 verwies. Außerdem übermittelte der Rechtsvertreter eine weitere schriftliche Schilderung des Antragsstellers vom 06.07.2013, in der dieser zusammengefasst ausführte, er habe aufgrund der zahlreichen Kritik und Zurückweisungen im Heim keine Kritik seiner Vorgesetzten ertragen können, weshalb er seine Lehren abgebrochen, Jobs gekündigt habe und spielsüchtig geworden sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab an, man müsse für die hypothetische Betrachtung des dem Beschwerdeführer entgangenen Verdienstes davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im schadensfreien Verlauf seine Lehre abgeschlossen hätte und ein erfolgreicher Koch geworden wäre, der möglicherweise eines Tages auch ein gutgehendes Restaurant eröffnet hätte. Im Auftrag der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am 30.08.2013 von einer Klinischen Psychologin sowie einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie untersucht. Die belangte Behörde bat im Auftrag zur Gutachtenserstellung um die Beantwortung folgender Fragen: "
- Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei dem AW vor?
- Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das oben angeführte Verbrechen zurückzuführen? (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhands bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen.)
- Liegt bei dem AW Arbeitsunfähigkeit vor? a.) Wenn ja, aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen (Frage 2)? b.) wenn ja, aufgrund der akausalen Gesundheitsschädigungen?
- Sind aus medizinischer Sicht die kausalen Gesundheitsschädigungen maßgebliche/überwiegende Ursache für die Zeit der Arbeitslosigkeit bzw. Beschäftigungslosigkeit (Abl. 61)?
- Hat die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst? D.h. wäre aus medizinischer Sicht ohne kausale Gesundheitsschädigung ein Lehrabschluss als Koch/Kellner und eine kontinuierliche Beschäftigung (normaler Beschäftigungsverlauf) als Kellner oder Koch möglich gewesen oder hätten schon allein die akausalen Gesundheitsschädigungen dies verhindert." Die Klinisch-Psychologische Sachverständige führte in ihrem Psychologischen Gutachten vom 30.09.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 30.08.2013, wörtlich Folgendes aus: "AW erscheint alleine zur Untersuchung. AW ist ledig, keine Kinder, auch keine Lebensgemeinschaft (seit 12 Jahren). AW bezieht Mindestsicherung in Dauerleistung. Vater des AW bereits vor seiner Geburt verstorben, Mutter danach wieder geheiratet. AW hat einen Halbbruder. Mutter hat sich vom Stiefvater getrennt. Dieser hat aber nur seinen eigenen Sohn abgeholt und den AW nicht, dieser glaubte aber, dass der Stiefvater auch sein richtiger Vater wäre > hat sich benachteiligt gefühlt > hat daraufhin seinen Bruder zu schlagen begonnen. Hat erst ca. im
- LJ erfahren, dass der Stiefvater gar nicht sein richtiger Vater sei. Das Problem mit seiner Mutter war, dass sie sehr jung und unerfahren war und massive Erziehungsprobleme hatte. AW war lange böse auf seine Mutter, seit ca. 1 Jahr wieder besseren Kontakt. Mit Bruder weniger Kontakt, dieser kann ihm die Sachen aus der Vergangenheit nicht wirklich verzeihen. Probleme mit AW bereits im Kindergarten begonnen (zu dieser Zeit Trennung der Mutter vom Stiefvater). Mit 8 Jahren
- Heimaufenthalt (für 2 Jahre). Mutter kam mit Situation (dauernde Streitereien mit Bruder, Probleme in der Schule etc.) nicht mehr zurecht. Im Heim psychische und physische Gewalterfahrungen u.a. durch Direktorin, wurde angeblich von ihr in Müllhaufen gestoßen - Bein verletzt - Krankenhausaufenthalt in XXXX (im Akt aufliegend).Im Heim psychische und physische Gewalterfahrungen u.a. durch Direktorin, wurde angeblich von ihr in Müllhaufen gestoßen - Bein verletzt - Krankenhausaufenthalt in römisch 40 (im Akt aufliegend). Nach diesen 2 Jahren kurz zu Hause. Danach aber erst "richtig" aggressiv geworden, auch wieder in Schule. Daraufhin wieder Heimaufenthalt, XXXX, wieder 2 Jahre. Dort wieder Gewalterfahrungen, der AW daher von dort auch geflüchtet. Wurde von der Polizei aufgegriffen. Danach wieder in anderes Heim. Insgesamt ca. 4 1/2 - 5 Jahre Heimaufenthalt. Lehre als Kellner begonnen, nicht abgeschlossen. Konnte mit Kritik, Zurückweisung überhaupt nicht umgehen. Trotz Abbruch der Lehre immer wieder gearbeitet, kam jedoch auf "die schiefe Bahn": Letztendlich Haftstrafe in XXXX (3 Jahre unbedingt, nach 2 Jahren entlassen). Findet das Urteil ungerecht, da sein Komplize bereits erwachsen war und er erst 17 und sein Komplize weniger Strafe bekam - glaubt, dass das war, weil er ein "Heimkind" war. In XXXX SMV, da er nach XXXX verlegt werden sollte. Er wurde von Mithäftling beschuldigt, Katzen getötet und Gefangenenkost vergiftet zu haben. Kam daraufhin ins KH XXXX, war 5 Tage auf der geschlossenen Abteilung. Danach wieder nach XXXX - keine psycholog. Behandlung. Nach 1 Monat kam man drauf, dass die Beschuldigung nicht wahr war. Entschuldigung erfolgte jedoch nicht. Nach der Entlassung aus der Haft wieder als Koch/Kellner gearbeitet, hatte dann auch 5 Jahre eine fixe Beziehung.Nach diesen 2 Jahren kurz zu Hause. Danach aber erst "richtig" aggressiv geworden, auch wieder in Schule. Daraufhin wieder Heimaufenthalt, römisch 40 , wieder 2 Jahre. Dort wieder Gewalterfahrungen, der AW daher von dort auch geflüchtet. Wurde von der Polizei aufgegriffen. Danach wieder in anderes Heim. Insgesamt ca. 4 1/2 - 5 Jahre Heimaufenthalt. Lehre als Kellner begonnen, nicht abgeschlossen. Konnte mit Kritik, Zurückweisung überhaupt nicht umgehen. Trotz Abbruch der Lehre immer wieder gearbeitet, kam jedoch auf "die schiefe Bahn": Letztendlich Haftstrafe in römisch 40 (3 Jahre unbedingt, nach 2 Jahren entlassen). Findet das Urteil ungerecht, da sein Komplize bereits erwachsen war und er erst 17 und sein Komplize weniger Strafe bekam - glaubt, dass das war, weil er ein "Heimkind" war. In römisch 40 SMV, da er nach römisch 40 verlegt werden sollte. Er wurde von Mithäftling beschuldigt, Katzen getötet und Gefangenenkost vergiftet zu haben. Kam daraufhin ins KH römisch 40 , war 5 Tage auf der geschlossenen Abteilung. Danach wieder nach römisch 40 - keine psycholog. Behandlung. Nach 1 Monat kam man drauf, dass die Beschuldigung nicht wahr war. Entschuldigung erfolgte jedoch nicht. Nach der Entlassung aus der Haft wieder als Koch/Kellner gearbeitet, hatte dann auch 5 Jahre eine fixe Beziehung. Mit 21 Jahren erstmals Psychotherapie, merkte, dass mit ihm etwas nicht in Ordnung war - deshalb freiwillige Therapie. Insgesamt schon ca. 4x Therapie bei Anonymen Spielern begonnen. Seit dieser Zeit konnte der AW auch nicht mehr arbeiten - osychische Zusammenbrüche mit SM-Gedanken, Drogen etc. AW meint, sein ganzes Leben bestand nur aus "Geld aufstellen" und "zocken". Noch 2 Verurteilungen u.a. wegen Betrug. Wohnte zumeist im Hotel oder bei Freunden. Jetzt seit 3/4 Jahr erste eigene Wohnung. Wohnung wird ihm bezahlt. PT jetzt seit 3 Jahren, 2x/Woche. PT helfe ihm gut. Beschwerden: Psychische Zusammenbrüche, mindestens 1x/Monat für 4-5 Tage, dann wieder Weinausbrüche, SM-gedanken, Zittern, zusammenrollen zu Embryonalhaltung, Angstattacken. Spielsucht, findet dadurch Entspannung. Beantwortung der Fragestellung:
- Der AW leidet an einer clusterübergreifenden Persönlichkeitsstörung sowie einzelnen Symptomen einer chronifizierten PTSD.
- Die einzelnen Symptome der PTSD sind mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Heimerfahrungen zurückzuführen.
- Beim AW liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wobei die akausale psychische Störung (Persönlichkeitsstörung) zum überwiegenden Teil als dafür verursachend angesehen wird.
- vgl. Punkt
- vergleiche Punkt 5
- Die kausale Gesundheitsschädigung (PTSD) hat ebenso wie die akausale Schädigung (Persönlichkeitsstörung) den beruflichen Werdegang beeinflusst, jedoch wäre aus klinisch psychologischer Sicht schon allein die akausale Störung mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichend gewesen den beruflichen Werdegang maßgeblich zu beeinflussen." Die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie führte in ihrem Nervenfachärztlichen Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 30.08.2013, wörtlich Folgendes aus: "Herr XXXX, XXXX Jahre alter Mann, kommt am Freitag, dem 30.8.2013 um 10 Uhr 50 zur Untersuchung ins Bundessozialamt und weist sich mit Reisepass aus."Herr römisch 40 , römisch 40 Jahre alter Mann, kommt am Freitag, dem 30.8.2013 um 10 Uhr 50 zur Untersuchung ins Bundessozialamt und weist sich mit Reisepass aus. Er lebe seit November 2012 zum ersten Mal in einer eigenen Wohnung, die ihm eine Sachbearbeiterin vermittelt habe. Die Wohnung habe 35 m2, alles innen und koste 308 €. Er lebe von Dauerleistung, bekäme 670 €. Die Wohnungsmiete werde bezahlt. Er habe seit 12 Jahren keinen Kontakt mehr zu Frauen. Er habe große Probleme mit Nähe, habe daher auch nur wenige Freunde und Kontakte. Eigentlich habe er nur 1 Freund, einen Arzt, den er schon als Medizinstudent kennengelernt habe, mit dem er sich so ca. einmal wöchentlich treffe. Sie würden reden, spazieren gehen, gemeinsam kochen. Kochen könne er gut und liebe es. ER kenn sich auch gut mit Ernährung aus. Habe auch eine Zeitlang makrobiotisch gelebt. Er sei viel in Asien gewesen, in Thailand, Nepal und auch Indien, wo er 5 mal gewesen sei. Ursprünglich habe er im Wiener XXXX gelernt, aber er habe nie Autorität und Kritik ertragen.Ursprünglich habe er im Wiener römisch 40 gelernt, aber er habe nie Autorität und Kritik ertragen. Tagsüber beschäftige er sich mit Sportwetten, er sei süchtig und habe auch oft Kontakt mit den "Anonymen Spielern" gehabt. Aber Gruppe halte er auch nicht aus. Er könne nur einzeln mit Menschen in Kontakt treten. Seit 3 Jahren mache er 2 mal wöchentlich Psychotherapie. Aus der biografischen Anamnese: Herr XXXX wurde als lediges Kind geboren, der Vater sei vor seiner Geburt verstorben. Die Mutter habe wieder geheiratet. Er habe einen Halbbruder. Als sich die Mutter vom Stiefvater getrennt habe, habe dieser nur seinen leiblichen Sohn abgeholt. Daraufhin Zurücksetzung, Kränkung, Beginn mit auffälligem Verhalten. Dadurch Heimunterbringung. August 1976 bis September 1979 in diversen Heimen. (Mit seinem
- Bis zum
- Lebensjahr) Dazwischen und danach bei der Mutter. In den Heimen Gewalterfahrungen, Demütigungen, Sadismen erlebt. Später auch Gewalterfahrung durch Polizei und Unter Druck Gesetzwerden während eines Gefängnisaufenthaltes in XXXX. Suizidversuch durch Aufschneiden des linken Unterarms.Herr römisch 40 wurde als lediges Kind geboren, der Vater sei vor seiner Geburt verstorben. Die Mutter habe wieder geheiratet. Er habe einen Halbbruder. Als sich die Mutter vom Stiefvater getrennt habe, habe dieser nur seinen leiblichen Sohn abgeholt. Daraufhin Zurücksetzung, Kränkung, Beginn mit auffälligem Verhalten. Dadurch Heimunterbringung. August 1976 bis September 1979 in diversen Heimen. (Mit seinem
- Bis zum
- Lebensjahr) Dazwischen und danach bei der Mutter. In den Heimen Gewalterfahrungen, Demütigungen, Sadismen erlebt. Später auch Gewalterfahrung durch Polizei und Unter Druck Gesetzwerden während eines Gefängnisaufenthaltes in römisch 40 . Suizidversuch durch Aufschneiden des linken Unterarms. Frühere Erkrankungen: Ca. 1986/87 Suizidversuch im Gefängnis, aus Angst, nach XXXX überstellt zu werden. Einmal Phlegmone linker Unterschenkel. Sonst körperlich gesund gewesen.Ca. 1986/87 Suizidversuch im Gefängnis, aus Angst, nach römisch 40 überstellt zu werden. Einmal Phlegmone linker Unterschenkel. Sonst körperlich gesund gewesen. Größe 187 cm. Gewicht: 72 kg. Nikotin: seit 10 Jahren null. Alkohol: seit dem
- Lebensjahr nicht mehr. Drogen: keine. Hin und wieder Cannabis. Früher aber alle Drogen versucht. Aber nie abhängig geworden. Medikamentöse Therapie: Keine Neurologischer Status: Bis auf Hypästhesie linker Unterarm nach Verletzung und operativer Sanierung keine Pathologien. Keine Halbseitenzeichen. Keine Koordinationsstörungen. Sämtliche Steht- und Gehversuche regelrecht. Psychischer Status: Cognitiv keine Einbußen. Interessierter und gebildeter Mensch. Weiß über Vieles gut Bescheid. Interessiert sich für Ernährung, fremde Länder, etc. Befindlichkeit wechselnd, affektlabil, neigt zu Dysphorie und Depression. Angstanfälle. Rückzugstendenz. Spielsucht. Immer wieder suizidale Ideen und Gedanken. Keine produktive Symptomatik. Keine Denkstörungen. Beantwortung der gestellten Fragen:
- Antragsteller leidet an einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit Angst, Depression, Neigung zu Dependenz und Impulsivität, welche sich zum Teil aus einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt hat.
- Die traumatisierende Heimerfahrung vom
- bis zum
- Lebensjahr ist mit Wahrscheinlichkeit kausal für die negative Entwicklung, für die die vorbestehende Persönlichkeitsstörung eine entsprechende Basis und Grundlage darstellt.
- Ja -Strichaufzählung a. Es liegt Arbeitsunfähigkeit vor aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung, aber nicht zum überwiegenden Teil -Strichaufzählung b. Arbeitsunfähig ist Antragsteller vor allem aufgrund der konstitutionell und biografisch begründeten Persönlichkeitsstörung und diese wurde durch die Heimunterbringung und die dort erlebten Traumata noch verstärkt.
- Nein.
- Diese Frage kann seriös nicht beantwortet werden. Die Arbeitsunfähigkeit ist sowohl durch die Persönlichkeitsstörung mit all den Symptomen von Dependenz, Delinquenz und mangelnde Anpassungsfähigkeit und Unterordenbarkeit als auch durch die traumatisierenden Heimerfahrungen, die zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben, begründet." Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2013
§ 45Abs.
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2013
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30.10.2013 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Schreiben der belangten Behörde Stellung. Dabei nahm er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Theorie der wesentlichen Bedingung Bezug und führte aus, dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers im Heim wesentliche Ursache seiner Gesundheitsschädigungen seien und seine Familienverhältnisse dabei als mögliche andere mitwirkende Ursache erheblich in den Hintergrund treten würden. Dass die nervenfachärztliche Gutachterin gemeint habe, es liege "Arbeitsunfähigkeit aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung" vor, "aber nicht zum überwiegenden Teil", könne bei Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Theorie der wesentlichen Bedingung nicht dazu führen, dass eine Verdienstentgangsentschädigung abgelehnt werde. Es genüge, dass die kausale Gesundheitsschädigung eine wesentliche Ursache gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem nervenfachärztlichen Gutachten, wonach die Arbeitsunfähigkeit "sowohl durch die Persönlichkeitsstörung mit all den Symptomen von Dependenz, Delinquenz und mangelnde Anpassungsfähigkeit und Unterordenbarkeit als auch durch traumatisierende Heimerfahrungen, die zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben" begründet werde. Die Frage, ob ohne kausale Gesundheitsschädigung ein Lehrabschluss und eine kontinuierliche Beschäftigung als Kellner oder Koch möglich gewesen wäre oder schon allein die akausalen Gesundheitsschädigungen dies verhindert hätten, sei von der Gutachterin nicht mit ja beantwortet worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2013 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges vom 11.01.2013
§ 1Abs.
1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2013 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges vom 11.01.2013
Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG erst am 11.01.2013 gestellt worden sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu prüfen seien. Hinsichtlich des Tatbestandserfordernisses des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG führte die belangte lediglich Behörde aus, "Laut Ihren Angaben erlebten Sie während Ihrer Unterbringung im Heim XXXX psychische und physische Gewalt, u.a. in Form von Schlägen und Demütigungen. Weiters führten Sie aus, dass Sie durch die erlebten Misshandlungen psychische Gesundheitsschädigungen erlitten haben und ohne diese schädigenden Ereignisse die von Ihnen begonnene Lehre als Koch/Kellner abgeschlossen und als Koch gearbeitet hätten". Konkrete Feststellungen, welchen Misshandlungen der Beschwerdeführer nun tatsächlich ausgesetzt gewesen sein soll, also wann wer welche konkrete Tathandlungen gegen den Beschwerdeführer gesetzt haben soll, die eine Beurteilung zuließen, ob das Tatbestandselement des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung erfüllt ist, beinhaltet der angefochtene Bescheid allerdings nicht, vielmehr scheint die belangte Behörde stillschweigend das Vorliegen solcher Handlungen vorauszusetzen. Dem entsprechend finden sich in der Bescheidbegründung auch keine Ausführungen darüber, auf welche konkreten Ermittlungsergebnisse sich solche (nicht getroffenen) Feststellungen stützten. Betreffend die Angaben des Beschwerdeführers, er sei auch in der Sicherheitsbehörde XXXX und in der Jugendstrafanstalt XXXX Opfer von - nicht näher spezifizierten - Misshandlungen geworden, hätten - so die Bescheidbegründung weiter - keine objektiven Unterlagen erhoben werden können, die die Angaben des Beschwerdeführers in irgendeiner Form bestätigen würden.Hinsichtlich des Tatbestandserfordernisses des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG führte die belangte lediglich Behörde aus, "Laut Ihren Angaben erlebten Sie während Ihrer Unterbringung im Heim römisch 40 psychische und physische Gewalt, u.a. in Form von Schlägen und Demütigungen. Weiters führten Sie aus, dass Sie durch die erlebten Misshandlungen psychische Gesundheitsschädigungen erlitten haben und ohne diese schädigenden Ereignisse die von Ihnen begonnene Lehre als Koch/Kellner abgeschlossen und als Koch gearbeitet hätten". Konkrete Feststellungen, welchen Misshandlungen der Beschwerdeführer nun tatsächlich ausgesetzt gewesen sein soll, also wann wer welche konkrete Tathandlungen gegen den Beschwerdeführer gesetzt haben soll, die eine Beurteilung zuließen, ob das Tatbestandselement des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung erfüllt ist, beinhaltet der angefochtene Bescheid allerdings nicht, vielmehr scheint die belangte Behörde stillschweigend das Vorliegen solcher Handlungen vorauszusetzen. Dem entsprechend finden sich in der Bescheidbegründung auch keine Ausführungen darüber, auf welche konkreten Ermittlungsergebnisse sich solche (nicht getroffenen) Feststellungen stützten. Betreffend die Angaben des Beschwerdeführers, er sei auch in der Sicherheitsbehörde römisch 40 und in der Jugendstrafanstalt römisch 40 Opfer von - nicht näher spezifizierten - Misshandlungen geworden, hätten - so die Bescheidbegründung weiter - keine objektiven Unterlagen erhoben werden können, die die Angaben des Beschwerdeführers in irgendeiner Form bestätigen würden. Laut nervenfachärztlichem Sachverständigengutachten leide der Beschwerdeführer an einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit Angst, Depression, Neigung zu Dependenz und Impulsivität, welche sich zum Teil aus einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt habe. Es sei festgestellt worden, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem aus seiner konstitutionell und biografisch begründeten Persönlichkeitsstörung herrühre. Bezüglich der maßgeblichen Beeinflussung seines beruflichen Werdeganges sei aus klinisch psychologischer Sicht festgestellt worden, dass schon allein seine akausale Gesundheitsschädigung für ein solche maßgebliche Beeinflussung ausreichend gewesen wäre. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in Bezug auf den Heimaufenthalt sein beruflicher Werdegang wesentlich anders verlaufen wäre. Hinsichtlich der Argumentation betreffend die Theorie der wesentlichen Bedingung sei, so die belangte Behörde, auszuführen, dass der Heimaufenthalt bzw. die damit verbundene Gewalterfahrung keine (wesentliche) Bedingung sei, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, da die namentlich genannte Psychologische Sachverständige in dem von ihr erstellten klinisch-psychologischen Gutachten ausführe, "dass schon alleine die akausale Störung mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichend gewesen wäre, den beruflichen Werdegang maßgeblich zu beeinflussen." Die Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs sei daher nicht geeignet gewesen, eine abweichende rechtliche Beurteilung der Ermittlungsergebnisse zu ermöglichen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 10.12.2013 fristgerecht Berufung erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird erneut ausführlich ausgeführt, dass die Theorie der wesentlichen Bedingung im vorliegenden Fall Anwendung finden müsste. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, wie die nervenfachärztliche Gutachterin zu der Annahme gekommen sei, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem aus einer "konstitutionell und biographisch begründeten Persönlichkeitsstörung" herrühre, was sie unter Frage 3 b. ohne nähere Begründung behauptet habe. Auch aus der biographischen Anamnese ergebe sich keine Begründung. Die Zurücksetzung und Kränkung eines Kindes gegenüber seinem Halbbruder, die nicht selten vorkomme, könne nicht darauf schließen lassen, dass daraus eine konstitutionelle Persönlichkeitsstörung mit späterer Arbeitsunfähigkeit resultiere, zumal diese Zurücksetzung und Kränkung in keinem Verhältnis zu den Erlebnissen des Beschwerdeführers während seiner späteren Heimunterbringung gestanden sei. Mit Schriftsatz vom 15.01.2014 erstattete das Bundessozialmt eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht, die sich im Wesentlichen mit Rechtsfragen zur Theorie der wesentlichen Bedingung auseinandersetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 9d
Abs.1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A:
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: § 1 Abs. 1 VOG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, VOG lautet: "Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie 1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder 2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder 3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde."und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde." Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist daher - soweit im gegenständlichen Fall relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters, dass dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gemindert ist.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist daher - soweit im gegenständlichen Fall relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters, dass dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid keine konkreten Feststellungen zur Frage der vorgebrachten Misshandlungen in den Kinderheimen, sohin zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG, sondern beschränkte sich diesbezüglich auf die Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers, scheint aber offenbar völlig unkonkretisiert vom Vorliegen einer oder mehrerer solcher strafbaren Handlung auszugehen. Um welche konkreten Tathandlungen, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen wären, es sich dabei aber nun tatsächlich handelt, sowie wer diese Tathandlungen wann und wo gesetzt hätte, bleibt im Dunkeln. Ebenso bleibt im angefochtenen Bescheid unbehandelt, worauf, also auf welche konkrete Ermittlungsergebnisse, sich die offenkundig getroffene Annahme stützt, der Tatbestand des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG wäre erfüllt. Abgesehen vom grundsätzlichen Erfordernis der Offenlegung solcher Ermittlungsergebnisse in der Begründung eines Bescheides erfordert die Feststellung (die sich im gegenständlichen Fall allerdings auf eine bloße implizite Annahme zu reduzieren scheint bzw. die schlichtweg vorausgesetzt zu sein scheint), dass bestimmte Personen wahrscheinlich mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen gegen den Beschwerdeführer gesetzt haben, eine nachvollziehbare und beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dieser Frage auf Basis von ausreichenden Ermittlungsergebnissen, bedeutet eine solche Feststellung doch im Umkehrschluss, dass diese Personen wahrscheinlich als Straftäter anzusehen sind, was in einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde und in weiterer Folge in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Weiteres behauptet werden kann.Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid keine konkreten Feststellungen zur Frage der vorgebrachten Misshandlungen in den Kinderheimen, sohin zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG, sondern beschränkte sich diesbezüglich auf die Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers, scheint aber offenbar völlig unkonkretisiert vom Vorliegen einer oder mehrerer solcher strafbaren Handlung auszugehen. Um welche konkreten Tathandlungen, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen wären, es sich dabei aber nun tatsächlich handelt, sowie wer diese Tathandlungen wann und wo gesetzt hätte, bleibt im Dunkeln. Ebenso bleibt im angefochtenen Bescheid unbehandelt, worauf, also auf welche konkrete Ermittlungsergebnisse, sich die offenkundig getroffene Annahme stützt, der Tatbestand des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG wäre erfüllt. Abgesehen vom grundsätzlichen Erfordernis der Offenlegung solcher Ermittlungsergebnisse in der Begründung eines Bescheides erfordert die Feststellung (die sich im gegenständlichen Fall allerdings auf eine bloße implizite Annahme zu reduzieren scheint bzw. die schlichtweg vorausgesetzt zu sein scheint), dass bestimmte Personen wahrscheinlich mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen gegen den Beschwerdeführer gesetzt haben, eine nachvollziehbare und beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dieser Frage auf Basis von ausreichenden Ermittlungsergebnissen, bedeutet eine solche Feststellung doch im Umkehrschluss, dass diese Personen wahrscheinlich als Straftäter anzusehen sind, was in einem Bescheid einer Verwaltungsbehörde und in weiterer Folge in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Weiteres behauptet werden kann. Es ist daher auch nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Ermittlungen die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen sein könnte, es liege wahrscheinlich eine strafbare Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z1 VOG vor, hat sie es doch verabsäumt, erforderliche Ermittlungen zu den vorgebrachten Vorfällen in den Erziehungsheimen zu tätigen. Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde ausschließlich einseitig auf die Angaben des Beschwerdeführers zu stützen scheint, wurde eine Befragung des Beschwerdeführers zu den konkreten Geschehnissen nicht durchgeführt. Stattdessen wurde zur Sachverhaltsfeststellung offenbar ein - vermutlich vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasster - unvollständiger Bericht über seine Unterbringung im Kinderheim XXXX und dem XXXXKinderheim sowie die Zeit danach herangezogen, von dem sich nur jede zweite Seite im Akt befindet und der somit keine seriöse Grundlage bilden kann, den Sachverhalt ausreichend festzustellen.Es ist daher auch nicht erkennbar, auf Grundlage welcher Ermittlungen die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen sein könnte, es liege wahrscheinlich eine strafbare Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Z1 VOG vor, hat sie es doch verabsäumt, erforderliche Ermittlungen zu den vorgebrachten Vorfällen in den Erziehungsheimen zu tätigen. Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde ausschließlich einseitig auf die Angaben des Beschwerdeführers zu stützen scheint, wurde eine Befragung des Beschwerdeführers zu den konkreten Geschehnissen nicht durchgeführt. Stattdessen wurde zur Sachverhaltsfeststellung offenbar ein - vermutlich vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasster - unvollständiger Bericht über seine Unterbringung im Kinderheim römisch 40 und dem XXXXKinderheim sowie die Zeit danach herangezogen, von dem sich nur jede zweite Seite im Akt befindet und der somit keine seriöse Grundlage bilden kann, den Sachverhalt ausreichend festzustellen. Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde betreffend die vorgebrachten Misshandlungen in den Heimen, ohne ausreichende Ermittlungen zu führen und konkrete Feststellungen zu treffen, das Vorliegen von strafbaren Handlungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG schlichtweg vorauszusetzen scheint, die behaupteten Misshandlungen in der Justizanstalt XXXX bzw. im Sicherheitsbüro XXXX jedoch (relativ) deutlich erkennbar als nicht glaubhaft und daher nicht feststehend ansah, da "keine objektiven Unterlagen erhoben werden konnten, die die Angaben des Beschwerdeführers in irgendeiner Form bestätigen konnten". Es liegen im verwaltungsbehördlichen Akt weder ausreichend objektive Unterlagen zu wahrscheinlich stattgefunden habenden konkreten Misshandlungen in den Heimen noch zu wahrscheinlich stattgefunden habenden konkreten Misshandlungen in der Justizanstalt XXXX oder im Sicherheitsbüro XXXX auf. Warum bezüglich der Heimaufenthalte offenbar von Vornherein davon ausgegangen wurde, dass wahrscheinlich strafbaren Handlungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG gegen den Beschwerdeführer stattgefunden haben, aber bezüglich der anderen geschilderten Vorfälle nicht, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen und hätte dies jedenfalls konkreter Feststellungen auf Grundlage konkreter Ermittlungsergebnisse bedurft.Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde betreffend die vorgebrachten Misshandlungen in den Heimen, ohne ausreichende Ermittlungen zu führen und konkrete Feststellungen zu treffen, das Vorliegen von strafbaren Handlungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG schlichtweg vorauszusetzen scheint, die behaupteten Misshandlungen in der Justizanstalt römisch 40 bzw. im Sicherheitsbüro römisch 40 jedoch (relativ) deutlich erkennbar als nicht glaubhaft und daher nicht feststehend ansah, da "keine objektiven Unterlagen erhoben werden konnten, die die Angaben des Beschwerdeführers in irgendeiner Form bestätigen konnten". Es liegen im verwaltungsbehördlichen Akt weder ausreichend objektive Unterlagen zu wahrscheinlich stattgefunden habenden konkreten Misshandlungen in den Heimen noch zu wahrscheinlich stattgefunden habenden konkreten Misshandlungen in der Justizanstalt römisch 40 oder im Sicherheitsbüro römisch 40 auf. Warum bezüglich der Heimaufenthalte offenbar von Vornherein davon ausgegangen wurde, dass wahrscheinlich strafbaren Handlungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG gegen den Beschwerdeführer stattgefunden haben, aber bezüglich der anderen geschilderten Vorfälle nicht, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen und hätte dies jedenfalls konkreter Feststellungen auf Grundlage konkreter Ermittlungsergebnisse bedurft. Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu der - auf Grundlage konkreter Ermittlungsergebnisse nachvollziehbaren - Feststellung gelangen, dass die Tatbestandsvoraussetzung einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG erfüllt ist, wäre als weitere Tatbestandsvoraussetzung zu klären, ob durch diese Handlung(
- en)wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters, ob dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gemindert ist.Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu der - auf Grundlage konkreter Ermittlungsergebnisse nachvollziehbaren - Feststellung gelangen, dass die Tatbestandsvoraussetzung einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG erfüllt ist, wäre als weitere Tatbestandsvoraussetzung zu klären, ob durch diese Handlung(
- en)wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters, ob dadurch wahrscheinlich die Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Diesbezüglich stützt sich die belangte Behörde - offenkundig unter Zugrundelegung nicht näher spezifizierter Misshandlungen, denen der Beschwerdeführer während seiner Heimaufenthalte ausgesetzt gewesen sei - auf die beiden von ihr eingeholten, oben wiedergegebene Sachverständigengutachten, einem psychologischen Gutachten und einem nervenfachärztlichen Gutachten, die allerdings beide als unvollständig und unschlüssig anzusehen sind. Die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie gelangt in ihrem Nervenfachärztlichen Gutachten zu dem Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit Angst, Depression, Neigung zu Dependenz und Impulsivität, welche sich zum Teil aus einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt hat. Die traumatisierende Heimerfahrung vom 8. bis zum 11. Lebensjahr sei mit Wahrscheinlichkeit kausal für die negative Entwicklung, für die die vorbestehende Persönlichkeitsstörung eine entsprechende Basis und Grundlage darstelle. Es liege Arbeitsunfähigkeit vor aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung, aber nicht zum überwiegenden Teil. Arbeitsunfähig sei Antragsteller vor allem aufgrund der konstitutionell und biografisch begründeten Persönlichkeitsstörung und diese sei durch die Heimunterbringung und die dort erlebten Traumata noch verstärkt worden. Die Arbeitsunfähigkeit sei sowohl durch die Persönlichkeitsstörung mit all den Symptomen von Dependenz, Delinquenz und mangelnde Anpassungsfähigkeit und Unterordenbarkeit als auch durch die traumatisierenden Heimerfahrungen, die zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben, begründet. Auf welcher Grundlage die Sachverständige allerdings zu dieser Schlussfolgerung gelangt, ist dem Nervenfachärztlichen Gutachten nicht ausreichend nachvollziehbar zu entnehmen. Insoweit als wahrscheinlich kausal für die negative Entwicklung des Beschwerdeführers "die traumatisierende Heimerfahrung vom 8. bis zum 11. Lebensjahr" angeführt wird, lässt das Gutachten nicht erkennen, um welche Heimerfahrungen sich hierbei konkret gehandelt habe; diesbezüglich ist der biografischen Anamnese lediglich die nicht näher konkretisierte Wortfolge "In den Heimen Gewalterfahrungen, Demütigungen, Sadismen erlebt" zu entnehmen, dies allerdings ohne nähere Konkretisierung. Insoweit nun auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingegangen wird, so gelangt das Gutachten im Ergebnis zu dem Schluss, dass diese Arbeitsunfähigkeit zwar zum Teil auf die Heimerlebnisse zurückzuführen sei, dies aber nicht zum überwiegenden Teil, vielmehr gründe sich die Arbeitsunfähigkeit zum überwiegenden Teil auf die konstitutionell und biografisch begründete Persönlichkeitsstörung - sohin auf die Wesensart des Beschwerdeführers ansich, also die vorbestehende Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit Erlebnissen bereits vor den Heimaufenthalten - und diese sei durch die Heimunterbringung und die dort erlebten Traumata noch verstärkt worden. Bezüglich der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung und der Erlebnisse bereits vor den Heimaufenthalten finden sich aber im zweiseitigen Gutachten insgesamt lediglich vier Zeilen ("Herr XXXX wurde als lediges Kind geboren, der Vater sei vor seiner Geburt verstorben. Die Mutter habe wieder geheiratet. Er habe einen Halbbruder. Als sich die Mutter vom Stiefvater getrennt habe, habe dieser nur seinen leiblichen Sohn abgeholt. Daraufhin Zurücksetzung, Kränkung, Beginn mit auffälligem Verhalten. Dadurch Heimunterbringung."), weshalb aus dem Gutachten nicht ausreichend nachvollzogen werden kann, wie und insbesondere auf Grundlage welcher von der Sachverständigen angenommener Tatsachenfeststellungen die Schlussfolgerung gezogen werden kann, die Arbeitsunfähigkeit gründe sich zum überwiegenden Teil auf die konstitutionell und biografisch begründete Persönlichkeitsstörung.Insoweit nun auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingegangen wird, so gelangt das Gutachten im Ergebnis zu dem Schluss, dass diese Arbeitsunfähigkeit zwar zum Teil auf die Heimerlebnisse zurückzuführen sei, dies aber nicht zum überwiegenden Teil, vielmehr gründe sich die Arbeitsunfähigkeit zum überwiegenden Teil auf die konstitutionell und biografisch begründete Persönlichkeitsstörung - sohin auf die Wesensart des Beschwerdeführers ansich, also die vorbestehende Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit Erlebnissen bereits vor den Heimaufenthalten - und diese sei durch die Heimunterbringung und die dort erlebten Traumata noch verstärkt worden. Bezüglich der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung und der Erlebnisse bereits vor den Heimaufenthalten finden sich aber im zweiseitigen Gutachten insgesamt lediglich vier Zeilen ("Herr römisch 40 wurde als lediges Kind geboren, der Vater sei vor seiner Geburt verstorben. Die Mutter habe wieder geheiratet. Er habe einen Halbbruder. Als sich die Mutter vom Stiefvater getrennt habe, habe dieser nur seinen leiblichen Sohn abgeholt. Daraufhin Zurücksetzung, Kränkung, Beginn mit auffälligem Verhalten. Dadurch Heimunterbringung."), weshalb aus dem Gutachten nicht ausreichend nachvollzogen werden kann, wie und insbesondere auf Grundlage welcher von der Sachverständigen angenommener Tatsachenfeststellungen die Schlussfolgerung gezogen werden kann, die Arbeitsunfähigkeit gründe sich zum überwiegenden Teil auf die konstitutionell und biografisch begründete Persönlichkeitsstörung. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsakt der belangten Behörde - oben näher dargestellte - Dokumente über die familiären und schulischen Probleme des Beschwerdeführers vor seinen Heimaufenthalten beinhaltet, die geeignet wären, in die sachverständige Begutachtung mit einzufließen; dass dies aber geschehen wäre, ist dem Nervenfachärztlichen Gutachten nicht zu entnehmen. Das Gutachten hätte in Beantwortung der Fragen der belangten Behörde genau begründen müssen, auf welchen Befunden die diagnostizierte Störung und Arbeitsunfähigkeit beruht und auf welche Informationen bzw. angenommene Tatsachenfeststellungen dies zurückzuführen ist, um die getroffenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar zu machen. Da dies im vorliegenden Fall nicht erfolgte, wird das Gutachten den Anforderungen an die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens nicht gerecht. Diese Ausführungen gelten im selben Maße auch für das Psychologische Sachverständigengutachten vom 30.08.2013. In diesem Sachverständigengutachten wird eine clusterübergreifende Persönlichkeitsstörung sowie einzelne Symptome einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) diagnostiziert. Während die Klinisch-Psychologische Sachverständige die einzelnen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung mit Wahrscheinlichkeit auf die Heimerfahrungen zurückführt, wertet sie die Heimerfahrung als nicht kausal für die Persönlichkeitsstörung, die wiederum aber zum überwiegenden Teil kausal für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei. Auch in diesem Gutachten werden keine Begründungen dargelegt, worauf sich diese Diagnosen und Schlussfolgerungen stützten. Mit den Ursachen bzw. Umständen der akausalen Persönlichkeitsstörung, die laut gezogener Schlussfolgerung allein schon ausreichend gewesen wäre, den beruflichen Werdegang maßgeblich (zu ergänzen: negativ) beeinflusst zu haben, beschäftigt sich dieses Gutachten wenige Zeilen ("Vater des AW bereits vor seiner Geburt verstorben, Mutter danach wieder geheiratet. AW hat einen Halbbruder. Mutter hat sich vom Stiefvater getrennt. Dieser hat aber nur seinen eigenen Sohn abgeholt und den AW nicht, dieser glaubte aber, dass der Stiefvater auch sein richtiger Vater wäre > hat sich benachteiligt gefühlt > hat daraufhin seinen Bruder zu schlagen begonnen. .... Das Problem mit seiner Mutter war, dass sie sehr jung und unerfahren war und massive Erziehungsprobleme hatte. ... Probleme mit AW bereits im Kindergarten begonnen (zu dieser Zeit Trennung der Mutter vom Stiefvater). Mit 8 Jahren 1. Heimaufenthalt (für 2 Jahre). Mutter kam mit Situation (dauernde Streitereien mit Bruder, Probleme in der Schule etc.) nicht mehr zurecht."). Inwiefern daraus nun die Schlussfolgerung gezogen werden kann, die Arbeitsunfähigkeit gründe sich zum überwiegenden Teil auf die akausale Schädigung, nämlich die Persönlichkeitsstörung, ist dem Sachverständigengutachten nicht ausreichend nachvollziehbar zu entnehmen, wird doch hinsichtlich der Heimerfahrungen, die zwar kausal seien für die einzelnen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung, nicht aber überwiegend kausal für die Arbeitsunfähigkeit, weil diese auch ohne die Heimerfahrungen eingetreten wäre, immerhin Folgendes ausgeführt: "Im Heim psychische und physische Gewalterfahrungen u.a. durch Direktorin, wurde angeblich von ihr in Müllhaufen gestoßen - Bein verletzt - Krankenhausaufenthalt in XXXX (im Akt aufliegend). Nach diesen 2 Jahren kurz zu Hause. Danach aber erst "richtig" aggressiv geworden, auch wieder in Schule. Daraufhin wieder Heimaufenthalt, XXXX, wieder 2 Jahre. Dort wieder Gewalterfahrungen, der AW daher von dort auch geflüchtet. Wurde von der Polizei aufgegriffen. Danach wieder in anderes Heim. Insgesamt ca. 4 1/2 - 5 Jahre Heimaufenthalt." Ohne nähere schlüssige Erläuterungen muten diese Schilderungen über Heimerfahrungen - sofern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechend - jedenfalls laienhaft betrachtet dramatischer und im Negativen noch prägender an als die Schilderungen im Gutachten über die Erfahrungen vor den Heimaufenthalten.Inwiefern daraus nun die Schlussfolgerung gezogen werden kann, die Arbeitsunfähigkeit gründe sich zum überwiegenden Teil auf die akausale Schädigung, nämlich die Persönlichkeitsstörung, ist dem Sachverständigengutachten nicht ausreichend nachvollziehbar zu entnehmen, wird doch hinsichtlich der Heimerfahrungen, die zwar kausal seien für die einzelnen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung, nicht aber überwiegend kausal für die Arbeitsunfähigkeit, weil diese auch ohne die Heimerfahrungen eingetreten wäre, immerhin Folgendes ausgeführt: "Im Heim psychische und physische Gewalterfahrungen u.a. durch Direktorin, wurde angeblich von ihr in Müllhaufen gestoßen - Bein verletzt - Krankenhausaufenthalt in römisch 40 (im Akt aufliegend). Nach diesen 2 Jahren kurz zu Hause. Danach aber erst "richtig" aggressiv geworden, auch wieder in Schule. Daraufhin wieder Heimaufenthalt, römisch 40 , wieder 2 Jahre. Dort wieder Gewalterfahrungen, der AW daher von dort auch geflüchtet. Wurde von der Polizei aufgegriffen. Danach wieder in anderes Heim. Insgesamt ca. 4 1/2 - 5 Jahre Heimaufenthalt." Ohne nähere schlüssige Erläuterungen muten diese Schilderungen über Heimerfahrungen - sofern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechend - jedenfalls laienhaft betrachtet dramatischer und im Negativen noch prägender an als die Schilderungen im Gutachten über die Erfahrungen vor den Heimaufenthalten. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Entscheidung zentral auf diese beiden Sachverständigengutachten, die jedoch beide betreffend Schlüssigkeit und Vollständigkeit nicht ausreichen können, Grundlage einer umfassenden Sachverhaltsfeststellung zu sein. Für das fortgesetzte Verfahren ist jedoch, wie bereits oben erwähnt, auf die in der Darstellung des Verfahrensgang erwähnten Dokumente über Vorkommnisse, die in weiterer Folge zu den Heimaufenthalten des Beschwerdeführers geführt haben, hinzuweisen. Im Sinne einer sachgerechten Aufarbeitung des gegenständlichen Falles werden diese Unterlagen in die sachverständige Begutachtung mit einzubeziehen sein. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass von der belangten Behörde selbst bereits vor Gutachtenerstellung alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt getätigt und Feststellungen getroffen werden müssen, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG. Sollte feststehen, dass wahrscheinlich solche strafbare Handlungen konkret vorliegen, können die sachverständigen Gutachter auf Grundlage und unter Einbeziehung solcher konkreter Ereignisse und Erlebnisse im Anschluss ihre Gutachten erstellen. Eine genaue Befragung des Beschwerdeführers und allenfalls Zeugeneinvernahmen von den Angaben des Beschwerdeführers Betroffener, sofern diese noch greifbar sein sollten, sowie eine vollständige Darstellung der wahrscheinlich stattgefunden habenden Ereignisse vor den Heimaufenthalten und während der Heimaufenthalte werden daher vor der Einholung der Gutachten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erforderlich sein.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass von der belangten Behörde selbst bereits vor Gutachtenerstellung alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt getätigt und Feststellungen getroffen werden müssen, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG. Sollte feststehen, dass wahrscheinlich solche strafbare Handlungen konkret vorliegen, können die sachverständigen Gutachter auf Grundlage und unter Einbeziehung solcher konkreter Ereignisse und Erlebnisse im Anschluss ihre Gutachten erstellen. Eine genaue Befragung des Beschwerdeführers und allenfalls Zeugeneinvernahmen von den Angaben des Beschwerdeführers Betroffener, sofern diese noch greifbar sein sollten, sowie eine vollständige Darstellung der wahrscheinlich stattgefunden habenden Ereignisse vor den Heimaufenthalten und während der Heimaufenthalte werden daher vor der Einholung der Gutachten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erforderlich sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das Bundessozialamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Beurteilung von Rechtsfragen über die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung sowie gegebenenfalls über die Kausalitätsfrage unter Berücksichtigung der Theorie der wesentlichen Bedingung kann naturgemäß erst erfolgen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt vorliegt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts des Umfanges der im gegenständlichen Fall nachzuholenden erforderlichen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt - seit 01.06.2014 nunmehr als Sozialministeriumservice bezeichnet - zurückzuverweisen."Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt - seit 01.06.2014 nunmehr als Sozialministeriumservice bezeichnet - zurückzuverweisen." An diese rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Beschluss vom 08.08.2014, die in Einklang stehen mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. diesbezüglich etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu den Erfordernissen an zu setzende Ermittlungsschritte und zu treffende Sachverhaltsfeststellungen in Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0027 und vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0044) ist die belangte Behörde
§ 28Abs. 3 letzter Satz Vw
GVG gebunden.An diese rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Beschluss vom 08.08.2014, die in Einklang stehen mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche diesbezüglich etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu den Erfordernissen an zu setzende Ermittlungsschritte und zu treffende Sachverhaltsfeststellungen in Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0027 und vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0044) ist die belangte Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG gebunden. Im in der Folge wieder bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren legte der Beschwerdeführer handschriftliche, offenkundig aus der Erinnerung getätigte Aufzeichnungen über seinen Angaben zufolge in der Kindheit stattgefundene Ereignisse während seiner Heimaufenthalte sowie in weiterer Folge in einer Jugendstrafanstalt sowie in einem näher genannten Sicherheitsbüro vor. Mit undatiertem Schreiben ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Wesentlichen um Konkretisierung und Präzisierung seiner Angaben über erlittene Misshandlungen und Missbrauch. Die belangte Behörde wies darüber hinaus darauf hin, dass eine positive Entscheidung leider nur erfolgen könne, wenn die Schilderungen des Beschwerdeführers, so sie den Anspruchsvoraussetzungen des VOG entsprächen, durch das Vorliegen ausreichender objektivierbarer Unterlagen fundiert werden könnten. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.12.2014 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, da das VOG Entschädigungsleistungen auch noch Jahrzehnte nach Eintritt der Entschädigungstatbestände vorsehe, komme es naturgemäß oft zu Beweisschwierigkeiten. Deshalb stelle der Gesetzgeber nicht auf den zwingenden Nachweis der im § 1 VOG genannten Entschädigungsvoraussetzungen ab, sondern lasse es genügen, wenn "mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist", dass diese Voraussetzungen vorliegen. Dies sei, entgegen der Auffassung der Behörde, nicht nur dann der Fall, wenn die Schilderungen des Antragstellers "durch das Vorliegen ausreichender objektivierbarer Unterlagen fundiert werden" könnten. Derartiges werde nach Jahrzehnten oft nicht^mehr der Fall sein, könne aber nach der ratio legis, die auch noch nach Jahrzehnten Entschädigungsleistungen vorsehe, nicht zur Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen führen. Stattdessen sei zu prüfen, welche anderen Anhaltspunkte es gebe, die für die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Entschädigungstatbeständen sprächen. Naturgemäß komme hierfür auch die Schilderung der Anspruchsteller selbst den Betracht, wenn sie glaubwürdig seien. Ob dies der Fall sei, könne sich unter anderem durch die Befragung der Anspruchssteller ergeben, wie das Bundesverwaltungsgericht für den vorliegenden Fall betont habe. Darüber hinaus werde bei einem konsequenten Gesetzesvollzug auch ein Glaubwürdigkeitsgutachten in Betracht zu ziehen sein. Mit diesen Maßgaben habe die Behörde an die Schilderungen des Antragstellers heranzugeben. In weiterer Folge befasst sich der Anwaltsschriftsatz vom 23.12.2014 mit einer näheren Darstellung und Erläuterung der vom Beschwerdeführer vorgelegten, seinen Angaben zufolge auf seine Erinnerung beruhenden handschriftlichen Aufzeichnungen. Beigelegt sind weitere Aufzeichnungen des Beschwerdeführers sowie in Aktenkopien über die Einstellung von Strafverfahren, die gegen bestimmte Personen erstatteten Anzeigen belegen sollen, sowie weitere Beilagen.Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.12.2014 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, da das VOG Entschädigungsleistungen auch noch Jahrzehnte nach Eintritt der Entschädigungstatbestände vorsehe, komme es naturgemäß oft zu Beweisschwierigkeiten. Deshalb stelle der Gesetzgeber nicht auf den zwingenden Nachweis der im Paragraph eins, VOG genannten Entschädigungsvoraussetzungen ab, sondern lasse es genügen, wenn "mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist", dass diese Voraussetzungen vorliegen. Dies sei, entgegen der Auffassung der Behörde, nicht nur dann der Fall, wenn die Schilderungen des Antragstellers "durch das Vorliegen ausreichender objektivierbarer Unterlagen fundiert werden" könnten. Derartiges werde nach Jahrzehnten oft nicht^mehr der Fall sein, könne aber nach der ratio legis, die auch noch nach Jahrzehnten Entschädigungsleistungen vorsehe, nicht zur Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen führen. Stattdessen sei zu prüfen, welche anderen Anhaltspunkte es gebe, die für die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Entschädigungstatbeständen sprächen. Naturgemäß komme hierfür auch die Schilderung der Anspruchsteller selbst den Betracht, wenn sie glaubwürdig seien. Ob dies der Fall sei, könne sich unter anderem durch die Befragung der Anspruchssteller ergeben, wie das Bundesverwaltungsgericht für den vorliegenden Fall betont habe. Darüber hinaus werde bei einem konsequenten Gesetzesvollzug auch ein Glaubwürdigkeitsgutachten in Betracht zu ziehen sein. Mit diesen Maßgaben habe die Behörde an die Schilderungen des Antragstellers heranzugeben. In weiterer Folge befasst sich der Anwaltsschriftsatz vom 23.12.2014 mit einer näheren Darstellung und Erläuterung der vom Beschwerdeführer vorgelegten, seinen Angaben zufolge auf seine Erinnerung beruhenden handschriftlichen Aufzeichnungen. Beigelegt sind weitere Aufzeichnungen des Beschwerdeführers sowie in Aktenkopien über die Einstellung von Strafverfahren, die gegen bestimmte Personen erstatteten Anzeigen belegen sollen, sowie weitere Beilagen. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schriftsatz vom 13.01.2015 weitere rechtliche Überlegung zur Auslegung der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung nach dem Verbrechensopfergesetz mit. Sie tätigte u.a. folgende Ausführungen: "Es trifft wohl zu, dass aufgrund einer Novellierung des VOG im Jahr 2013 Sachverhalte, die sich vor Jahrzehnten ereignet haben, grundsätzlich in den Geltungsbereich des VOG fallen können, auch wenn sie zum Schädigungszeitpunkt nicht durch das StGB pönalisiert waren. Allerdings hat der Gesetzgeber trotz dieser Novellierung des § 1 Abs. 1 die Kriterien für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung auch für derartige Fallkonsteliationen unverändert beibehalten, auch wenn Institutionen, wie z.B. die Volksanwaltschaft, im Begutachtungsverfahren zutreffend anmerkten, dass nur ein ganz geringerTeil der betroffenen Opfer, bei denen Misshandlungserlebnisse Jahrzehnte zurückliegen, die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach dem VOG erfüllen werden. Der Forderung nach einer gesetzlichen Änderung der Wahrscheinlichkeitskriterien für lange zurückliegende Straftaten im Sinne einer Lockerung wurde nicht Rechnung getragen."Es trifft wohl zu, dass aufgrund einer Novellierung des VOG im Jahr 2013 Sachverhalte, die sich vor Jahrzehnten ereignet haben, grundsätzlich in den Geltungsbereich des VOG fallen können, auch wenn sie zum Schädigungszeitpunkt nicht durch das StGB pönalisiert waren. Allerdings hat der Gesetzgeber trotz dieser Novellierung des Paragraph eins, Absatz eins, die Kriterien für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung auch für derartige Fallkonsteliationen unverändert beibehalten, auch wenn Institutionen, wie z.B. die Volksanwaltschaft, im Begutachtungsverfahren zutreffend anmerkten, dass nur ein ganz geringerTeil der betroffenen Opfer, bei denen Misshandlungserlebnisse Jahrzehnte zurückliegen, die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach dem VOG erfüllen werden. Der Forderung nach einer gesetzlichen Änderung der Wahrscheinlichkeitskriterien für lange zurückliegende Straftaten im Sinne einer Lockerung wurde nicht Rechnung getragen. Das VOG war in seiner ursprünglichen Fassung nicht für die Beurteilung von Fällen konzipiert, die jahrzehntelang zurückliegen. Im Sinne der Rechtssicherheit sehen überdies auch sämtliche andere rechtliche Entschädigungsmöglichkeiten, wie z.B. das Schadenersatzrecht, Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen vor. Eine staatliche Leistungserbringung kann in solchen Fällen, schon aufgrund der nahe liegenden Ermittlungsprobleme, nur einen Ausnahmefall für besondere Fälle darstellen, in denen eine verbrechensbedingte Traumatisierung besonders deutlich zum Ausdruck kommt, und auch durch ausreichende Anhaltspunkte ausreichend belegt werden kann. Somit müssen bei lange zurückliegenden Schädigungen für eine Sachverhaltsfeststellung nach Wahrscheinlichkeitskriterien neben den Angaben des Opfers umso mehr zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, um Feststellungen treffen zu können, dass die Angaben die Voraussetzungen für eine Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erfüllen. Dies kommt auch durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes deutlich zum Ausdruck, wonach ohne nachvollziehbare und beweiswürdigende Ausführungen nicht ohne weiteres behauptet werden kann, dass "Personen wahrscheinlich als Straftäter anzusehen sind", aufgrund von angegebenen Schädigungen, die zum Tatzeitpunkt nicht weiter verfolgt worden waren.Somit müssen bei lange zurückliegenden Schädigungen für eine Sachverhaltsfeststellung nach Wahrscheinlichkeitskriterien neben den Angaben des Opfers umso mehr zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, um Feststellungen treffen zu können, dass die Angaben die Voraussetzungen für eine Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG erfüllen. Dies kommt auch durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes deutlich zum Ausdruck, wonach ohne nachvollziehbare und beweiswürdigende Ausführungen nicht ohne weiteres behauptet werden kann, dass "Personen wahrscheinlich als Straftäter anzusehen sind", aufgrund von angegebenen Schädigungen, die zum Tatzeitpunkt nicht weiter verfolgt worden waren. Im Bescheid vom 22.11.2013 wurde vom Sozialministeriumservice angemerkt, dass eine eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gern. § 1 Abs. 1 VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation und die anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmungen aufgrund der fehlenden Kausalitätsnachweise für einen Verdienstentgang als entbehrlich erachtet wurde. Es wurde bei der Beurteilung lediglich davon ausgegangen, dass offenbar Erlebnisse während der Heimaufenthalte vorliegen, die für den derzeitigen Gesundheitstand relevant sein könnten, ohne diesbezüglich Konkretisierungen oder Differenzierungen vorzunehmen. Die objektivierbaren Unterlagen aus dem Pflegschaftsakt waren bereits bekannt, wurden aber aufgrund der Eindeutigkeit des Nichtvorliegens eines verbrechenskausalen Verdienstentganges keiner näheren Auswertung unterzogen. ....."Im Bescheid vom 22.11.2013 wurde vom Sozialministeriumservice angemerkt, dass eine eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gern. Paragraph eins, Absatz eins, VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation und die anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmungen aufgrund der fehlenden Kausalitätsnachweise für einen Verdienstentgang als entbehrlich erachtet wurde. Es wurde bei der Beurteilung lediglich davon ausgegangen, dass offenbar Erlebnisse während der Heimaufenthalte vorliegen, die für den derzeitigen Gesundheitstand relevant sein könnten, ohne diesbezüglich Konkretisierungen oder Differenzierungen vorzunehmen. Die objektivierbaren Unterlagen aus dem Pflegschaftsakt waren bereits bekannt, wurden aber aufgrund der Eindeutigkeit des Nichtvorliegens eines verbrechenskausalen Verdienstentganges keiner näheren Auswertung unterzogen. ....." Die belangte Behörde führte zusammengefasst weiters aus, in einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Unterlagen seien die in der Stellungnahme vom 23.12.2014 angeführten Ergänzungen nicht geeignet, den für das VOG erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu begründen. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass nach der "höchstgerichtlichen Rechtsprechung" die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen seien, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten wolle. Selbst wenn das Vorliegen einer Vorsatztat bejaht werden könnte, würden aber im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines verbrechenskausalen Verdienstentganges vorliegen. Von der Einholung weiterer Sachverständigengutachten sowie von einer persönlichen Befragung könne daher Abstand genommen werden, da dadurch keine zusätzlichen Erkenntnisse zur Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu erwarten seien. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesem Schreiben die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.Die belangte Behörde führte zusammengefasst weiters aus, in einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Unterlagen seien die in der Stellungnahme vom 23.12.2014 angeführten Ergänzungen nicht geeignet, den für das VOG erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG zu begründen. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass nach der "höchstgerichtlichen Rechtsprechung" die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen seien, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten wolle. Selbst wenn das Vorliegen einer Vorsatztat bejaht werden könnte, würden aber im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines verbrechenskausalen Verdienstentganges vorliegen. Von der Einholung weiterer Sachverständigengutachten sowie von einer persönlichen Befragung könne daher Abstand genommen werden, da dadurch keine zusätzlichen Erkenntnisse zur Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG zu erwarten seien. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesem Schreiben die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.01.2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die belangte Behörde wolle das VOG in einer Weise vollziehen, dass länger zurückliegende Verbrechen an Heimkindern in aller Regel entschädigungslos bleiben würden; anders sei die Annahme nicht zu verstehen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Entschädigungsvoraussetzungen vorliegen würden, vom Antragsteller nicht nachgewiesen seien, weil dessen Angaben nicht durch zusätzliche Unterlagen belegen könnten, nicht zu verstehen. Solche Unterlagen werde es bei vielen, wenn nicht bei den meisten auf der zehnte zurückliegenden Misshandlungen nicht geben. Da das VOG nach seiner Novellierung jedoch auch diese Fälle erfassen wolle, widerspreche es der ratio legis, auch in diesen Fällen "objektive Unterlagen" zu verlangen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung zum vorliegenden Fall davon aus, dass die persönlichen Aussagen ausschlaggebend sein könnten, weshalb es auf die Prüfung von deren Glaubwürdigkeit ankommen könne. Die Anhörung des Antragstellers werde ausdrücklich beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2014 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges vom 11.01.2013 abermals
§ 1Abs.
1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2014 wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges vom 11.01.2013 abermals
Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe von Informationen aus dem Pflegschaftsakt betreffend den Beschwerdeführer aus, Informationen über Vorfälle während der Heimaufenthalte, die auf eine Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG hinweisen würden, seien den Unterlagen der MA 11 nicht zu entnehmen. Trotz ergänzender Ermittlungen zur Konkretisierung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch schriftliche Einholung zusätzlicher Informationen zu den Vorfällen in den Jahren 1976 bis 1979 hätten vom Beschwerdeführer - zusätzlich zu seinen Angaben - keine weiteren Beweismittel im Sinne objektivierbarer Unterlagen angeboten werden können.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe von Informationen aus dem Pflegschaftsakt betreffend den Beschwerdeführer aus, Informationen über Vorfälle während der Heimaufenthalte, die auf eine Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG hinweisen würden, seien den Unterlagen der MA 11 nicht zu entnehmen. Trotz ergänzender Ermittlungen zur Konkretisierung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch schriftliche Einholung zusätzlicher Informationen zu den Vorfällen in den Jahren 1976 bis 1979 hätten vom Beschwerdeführer - zusätzlich zu seinen Angaben - keine weiteren Beweismittel im Sinne objektivierbarer Unterlagen angeboten werden können. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimaufenthalt in den XXXX könnten somit nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit als zutreffend angenommen werden. Es würden lediglich die Angaben des Beschwerdeführers vorliegen. Weitere Unterlagen, die die Aussagen des Beschwerdeführers fundieren würden, hätten nicht beigebracht werden können. Dass es im Heim XXXX zu Misshandlungen gekommen sei, sei zwar aufgrund der Erfahrungen von anderen Betroffenen nachvollziehbar und glaubhaft, allerdings wäre auch hier eine nähere Konkretisierung der angeschuldigten Tathandlungen hinsichtlich Art und Ausmaß nur anhand der Aussagen des Beschwerdeführers möglich. Hinweise, dass die dokumentierte Beinverletzung auf eine allfällige Vorsatztat zurückzuführen sei, seien den Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimaufenthalt in den römisch 40 könnten somit nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit als zutreffend angenommen werden. Es würden lediglich die Angaben des Beschwerdeführers vorliegen. Weitere Unterlagen, die die Aussagen des Beschwerdeführers fundieren würden, hätten nicht beigebracht werden können. Dass es im Heim römisch 40 zu Misshandlungen gekommen sei, sei zwar aufgrund der Erfahrungen von anderen Betroffenen nachvollziehbar und glaubhaft, allerdings wäre auch hier eine nähere Konkretisierung der angeschuldigten Tathandlungen hinsichtlich Art und Ausmaß nur anhand der Aussagen des Beschwerdeführers möglich. Hinweise, dass die dokumentierte Beinverletzung auf eine allfällige Vorsatztat zurückzuführen sei, seien den Unterlagen jedoch nicht zu entnehmen. In Anbetracht der gesamten Ermittlungsergebnisse, vor allem der Ausführungen in den Akten der Jugendwohlfahrt, aus denen besonders gravierende Verhaltensauffälligkeiten bereits vor der Heimunterbringung und eine äußerst problematische Sozialisation hervorgehen würden sowie in Anbetracht der eigenen Angaben des Beschwerdeführers (zahlreiche Vorstrafen, Bestreitung des Lebensunterhaltes durch "illegale Geschäfte", illusorische Entschädigungsforderungen gegenüber dem Staat) könne nicht davon ausgegangen werden, dass die subjektiven Angaben deckungsgleich die objektiven Tatsachen wiedergeben würden und dass diesen Angaben ein größeres Gewicht beizumessen sei als den übrigen Ermittlungsergebnissen. Von einem erheblichen Überwiegen der Gründe, die dafür sprechen würden, die Angaben des Beschwerdeführers - die durch sonstige Ergebnisse in keiner Weise belegt worden seien - zum Sachverhalt der Entscheidung zugrunde zu legen, könne somit nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der Vorfälle im Sicherheitsbüro XXXX sowie in der Jugendstrafanstalt XXXX würden eindeutig jene Anhaltspunkte überwiegen, die gegen einen wahrscheinlichen Verlauf, wie vom Beschwerdeführer dargestellt, sprechen würden. Hier lägen ausschließlich die Angaben des Beschwerdeführers vor, die durch keinerlei Unterlagen belegt werden hätten können.Hinsichtlich der Vorfälle im Sicherheitsbüro römisch 40 sowie in der Jugendstrafanstalt römisch 40 würden eindeutig jene Anhaltspunkte überwiegen, die gegen einen wahrscheinlichen Verlauf, wie vom Beschwerdeführer dargestellt, sprechen würden. Hier lägen ausschließlich die Angaben des Beschwerdeführers vor, die durch keinerlei Unterlagen belegt werden hätten können. Die belangte Behörde tätigte in der Begründung des angefochtenen Bescheides schließlich folgende Ausführungen: "Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ergibt somit, dass in Ermangelung von zusätzlichen Beweismitteln oder objektivierbaren Unterlagen, die Ihre Angaben stützen könnten, nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass Sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung gem. § 1 Abs. 1 VOG eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und dadurch Ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist."Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ergibt somit, dass in Ermangelung von zusätzlichen Beweismitteln oder objektivierbaren Unterlagen, die Ihre Angaben stützen könnten, nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass Sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung gem. Paragraph eins, Absatz eins, VOG eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und dadurch Ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Für die Begründung eines Anspruches auf Leistungen nach dem VOG