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{'item': 'W207 2003897-1'}

Obsah (14)§ 40§ 42Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 1§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW207 2003897-1 SpruchW207 2003897-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

§ 40Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idg

F als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. II. Die Beschwerde wird

§ 42Abs.

1 und 2, § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführerin wurde am 04.09.2008 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grundlage eines Antrages der Beschwerdeführerin vom 27.05.2008 ein bis 31.07.2010 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. ausgestellt und die Zusatzeintragungen "Gehbehindert" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen. Im zu Grunde liegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 16.08.2008 wurden unter der Leidensposition 1 "Kehlkopfkarzinom mit Operation, Bestrahlung, 01/2008, Totalentfernung des Kehlkopfes, Chemotherapie, Positionsnummer g.Z. 702 Tab 2/Z4 der Richtsatzverordnung, Höhe der MdE 100 %" sowie unter der Leidensposition 2 "Chronische Lumboischialgie mit Ausstrahlungsschmerzen, Positionsnummer 534 der Richtsatzverordnung, Höhe der MdE 30 %" angeführt. Eine Nachuntersuchung wurde in diesem Gutachten für Juli 2010 vorgeschlagen.Der Beschwerdeführerin wurde am 04.09.2008 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grundlage eines Antrages der Beschwerdeführerin vom 27.05.2008 ein bis 31.07.2010 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. ausgestellt und die Zusatzeintragungen "Gehbehindert" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen. Im zu Grunde liegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 16.08.2008 wurden unter der Leidensposition 1 "Kehlkopfkarzinom mit Operation, Bestrahlung, 01 aus 2008,, Totalentfernung des Kehlkopfes, Chemotherapie, Positionsnummer g.Ziffer 702, Tab 2/Z4 der Richtsatzverordnung, Höhe der MdE 100 %" sowie unter der Leidensposition 2 "Chronische Lumboischialgie mit Ausstrahlungsschmerzen, Positionsnummer 534 der Richtsatzverordnung, Höhe der MdE 30 %" angeführt. Eine Nachuntersuchung wurde in diesem Gutachten für Juli 2010 vorgeschlagen. Auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin vom 28.05.2010 auf "Nachuntersuchung des Grades der Behinderung im Behindertenpass" wurde am 12.10.2010 ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Im zu Grunde liegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 18.09.2010 wurden unter der Leidensposition 1 "Laryngektomie bei Tonsillenkarzinom 07/2008, Sprechkanüle, konstantes Körpergewicht, Positionsnummer g.Z. 702 Tab 2/Z4 der Richtsatzverordnung, Höhe der MdE 70 %" sowie unter den Leidensposition 2 "Chronische Lumboischialgie mit Ausstrahlungsschmerzen, Positionsnummer 534 der Richtsatzverordnung, Höhe der MdE 30 %" und 3 "Varikositas beidseits, Positionsnummer 701 der Richtsatzverordnung, Höhe der MdE 20 %" angeführt. Begründend wurde u.a. ausgeführt wurde, dass sich Leiden 1 - und damit der Gesamtgrad der Behinderung - nach Stabilisierung um drei Stufen reduziert habe; berücksichtigt seien die Folgezustände nach Kehlkopfentfernung, Bestrahlung und Chemotherapie. Eine Nachuntersuchung wurde in diesem Gutachten für August 2013 vorgeschlagen, weil die Heilungsbewährung abzuwarten bleibe.Auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin vom 28.05.2010 auf "Nachuntersuchung des Grades der Behinderung im Behindertenpass" wurde am 12.10.2010 ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Im zu Grunde liegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 18.09.2010 wurden unter der Leidensposition 1 "Laryngektomie bei Tonsillenkarzinom 07 aus 2008,, Sprechkanüle, konstantes Körpergewicht, Positionsnummer g.Ziffer 702, Tab 2/Z4 der Richtsatzverordnung, Höhe der MdE 70 %" sowie unter den Leidensposition 2 "Chronische Lumboischialgie mit Ausstrahlungsschmerzen, Positionsnummer 534 der Richtsatzverordnung, Höhe der MdE 30 %" und 3 "Varikositas beidseits, Positionsnummer 701 der Richtsatzverordnung, Höhe der MdE 20 %" angeführt. Begründend wurde u.a. ausgeführt wurde, dass sich Leiden 1 - und damit der Gesamtgrad der Behinderung - nach Stabilisierung um drei Stufen reduziert habe; berücksichtigt seien die Folgezustände nach Kehlkopfentfernung, Bestrahlung und Chemotherapie. Eine Nachuntersuchung wurde in diesem Gutachten für August 2013 vorgeschlagen, weil die Heilungsbewährung abzuwarten bleibe. Auf Grundlage dieses Sachverständigengutachtens wurde der Beschwerdeführerin am 12.10.2010 abermals ein befristeter Behindertenpass, dies mit einem nunmehr festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt, diesmal befristet bis 31.08.2013. Neben der bereits vorhandenen Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde die Eintragungen "Diät lt. VO. BGBl. 303/1996" und "Metallendoprothese" vorgenommen. Die Zusatzeintragung "Gehbehindert" wurde gestrichen. Am 28.08.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag "auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge entsprechen der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), dem sie einen Arztbrief der Abteilung für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde eines näher genannten Krankenhauses vom 18.04.2013 und Sonographiebefunde vom 04.12.2012 und 27.03.2013 beilegte. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Richtsatzverordnung in Auftrag. Im aktenmäßig erstellten Gutachten vom 13.10.2013 wurde - hier auszugsweise wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Antrag wegen geplanter Nachuntersuchung. Ablauf der Heilungsbewährung nach Tonsillenkarzinom mit beidseitiger neck dissektion und totaler Laryngektomie 07/2008.Ablauf der Heilungsbewährung nach Tonsillenkarzinom mit beidseitiger neck dissektion und totaler Laryngektomie 07 aus 2008,. ..... Hilfsmittel: Sprechkanüle ..... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Laryngektomie nach Tonsillenkarzinom, beidseits neck dessection 2008 Oberer Rahmensatz, da zwar rezidiv- und metastasenfreier Ablauf der Heilungsbewährung, aber Dauerkanülenträgerin; inkludiert die Weichteildefekte bei Zustand nach ausgedehnter Operation, Bestrahlung und Chemotherapie. g.Z.702 Tab1/Z4 g.Ziffer 702, Tab1/Z4 60 2 chronische Lumboischialgie mit Ausstrahlungsschmerzen 534 30 3 Varikositas beidseits Unterer Rahmensatz, bei chronifizierten Beschwerden mit Belastungsdefizit. 701 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2,3 ... [X] nicht erhöht Begründung: da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. ... Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 1 nach Ablauf der Heilungsbewährung um eine Stufe reduziert. Leiden 2,3, unverändert; der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe reduziert. [X] Dauerzustand ... Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: ja- nein-nicht geprüft-Die/Der Untersuchte -[X]--ist gehbehindert -[X]--ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen -[X]--ist sehbehindert -[X]--ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) -[X]--ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) -[X]--ist gehörlos -[X]--ist schwer hörbehindert -[X]--ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates -[X]--ist Diabetikerin oder Diabetiker -[X]--leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie) -[X]--bedarf einer Begleitperson -[X]--ist Trägerin oder Träger einer Metallendoprothese -[X]--ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial -[X]--ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger [X]---ist Prothesenträgerin* oder Prothesenträger --- -[X]--Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung liegt vor. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil: ? eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. ? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb des Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. ? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: ja-nein-nicht geprüft--- -[X]--Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.-GdB:-ab -[X]--Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit-GdB:-ab [X]---Erkrankungen des Verdauungssystems-GdB:-60%-ab 2013 -----70%-ab 2008 Begründung: *Sprechkanüle (Provox)" Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

ASVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, während dieses Zeitraumes Akteneinsicht bei der belangten Behörde zu nehmen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, ASVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, während dieses Zeitraumes Akteneinsicht bei der belangten Behörde zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 14.11.2013 wurde auf Grund des am 28.08.2013 eingelangten Antrages der Beschwerdeführerin "auf Verlängerung der Gültigkeit des Behindertenpasses" der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 13.10.2013 mit 60 v.H. neu festgesetzt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 14.11.2013 wurde auf Grund des am 28.08.2013 eingelangten Antrages der Beschwerdeführerin "auf Verlängerung der Gültigkeit des Behindertenpasses" der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 13.10.2013 mit 60 v.H. neu festgesetzt. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 14.11.2013 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 14.11.2013 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegen. Begründend wurde im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.10.2013 verwiesen, welches auf Grund des Antrages auf Verlängerung der Gültigkeit des Behindertenpasses erstellt worden sei und welches der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Laut diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung nunmehr 60 v.H.. Mit diesem Gutachten sei auch festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht mehr vorlägen. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Einsicht und dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit habe die Beschwerdeführerin keinen Gebraucht gemacht. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid - und zwar erkennbar gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides - vom 14.11.2013 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.12.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht). Die Beschwerdeführerin führte darin im Wesentlichen aus, im Gutachten vom 13.10.2013 sei festgestellt worden, dass die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegen würde, obwohl in den letzten drei Jahren keine Besserung eingetreten sei. Es sei alles von der belangten Behörde auf Grund eines von der Beschwerdeführerin im August mitgeschickten Befundes einer HNO Ambulanz beschlossen worden, dies ohne eine richtige ärztliche Untersuchung. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr unzumutbar, weil sie keine weite Strecke ohne Unterbrechungen gehen könne. Besonders bei Wind, Hitze usw. bekomme die Beschwerdeführerin nicht ausreichend Luftzufuhr über die Kanüle, da sie nur über diese atmen könne. Durch die Anstrengung beim Gehen müsse die Beschwerdeführerin mehr und schneller atmen. Die Kanüle werde dadurch nass und sie spüre diese Kälte bis in die Lunge. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin die Nachreichung von Befunden einer Anfang Jänner 2014 stattfindenden Kontrolle in der HNO Ambulanz in Aussicht. Auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde im Rahmen einer beabsichtigten (Berufungs)Beschwerdevorentscheidung den Ärztlichen Dienst um Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Das in der Folge erstattete Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2014 basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, im Rahmen derer ein Arztbrief einer Abteilung für Hals-, Nase- und Ohrenheilkunde eines näher genannten Krankenhauses vom 07.01.2014 sowie ein radioonkologischer Nachsorgebefund ebenfalls vom 07.01.2014 vorgelegt wurden. Im Gutachten vom 08.01.2014 wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: 2008 Laryngektomie und bds neck dissection bei supraglottischem Larynxcarcinom T4 und adjuvante Chemo/Strahlentherapie, Versorgung mit Provoxprothese. HNO Kontrolle jährlich, zuletzt gestern, ein beschwerdefreier Zustand wird beschrieben, kein Hinweis auf Rezidiv, 2012 habe sie Probleme mit der Lunge gehabt Wirbelsäulenbeschwerden seit 15 a Derzeitige Beschwerden: Bei kaltem Wind habe sie vermehrt Schleimsekretion, auch spüre sie die Kälte in der Lunge, auch trocken Luft bereite ihr Probleme, beim Gehen habe sie Atemnot, eine lungenfachärztliche Begutachtung wurde nicht durchgeführt Von Seiten der Wirbelsäule habe sie Beschwerden beim raschen Aufstehen, fallweise Stechen in der LWS, Beschwerden wechselnd, Schmerzmittelgebrauch 2-3x/Monate für ein bis 2d, Schwäche, Gefühlsstörung oder Ausstrahlung in die UE wird negiert Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Lisinopril, Parkemed bei Bedarf (2-3 x/M), Votarenemulgel lokal, Ambrobene bei Bedarf (15d/monat), Kompressionstrümpfe bis zum Knie (werden nicht getragen), Provoxprothese Sozialanamnese: Pensionistin, Landwirtin, verheiratet, 5 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 20131013 Vorgutachten Abl.37-39 20140107 Ambulanzbrief HNO LK K. subjektiv völlig beschwerdefrei, rezidivfrei, Provoxprothese funktionell völlig einwandfrei 20140107 Nachsorgebefund Strahlentherapie LK K. allgemeinbefinden gut, Dyspnoe unter normaler Belastung, Schmerzen beim Armheben rechts Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 160 cm Gewicht: 82 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Caput/Collum: Kopf unauffällig, blandes Tracheostoma an typischer Steile, mit Kanüle versorgt, Zustand nach neck dissection bds, Haut etwas atroph nach Bestrahlung, Ersatzstimme gut verständlich Stamm: Thorax symmetrisch, seitengleiches Vesikuläratmen über beiden Lungen, Eupnoe, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, Bauchdecken weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen Obere Extremitäten: Muskulatur symmetrisch mäßig kräftig ausgebildet, Schultern stehen gleich hoch, Schürzen- Nackengriff links problemlos, rechts der Nackengriff nur unter aktiver Hilfe der Gegenseite ausführbar, Abduktion des rechten Arms bis knapp über die Horizontale möglich, Beweglichkeit im linken Schulter-,sowie in beiden Ellenbogen- und Handgelenken altersentsprechend unauffällig, Faustschluss komplett und kräftig, Feingriff fest, Daumenopposition bds. bis zum Kleinfinger möglich, Durchblutung oB Untere Extremitäten: Muskulatur symmetrisch mäßig kräftig ausgebildet, Becken steht gerade, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds problemlos, Beweglichkeit in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken unauffällig, Zehenbeweglichkeit frei, leichte Spreizfußbildung bds, Varikositas bds ohne Hautschäden, links dezentes Knöchelödem, Fußpulse bds tastbar Wirbelsäule: Achse im Lot, paravertebrale Muskulatur symmetrisch seitengleich ausgebildet, ohne Hartspann, Druckdolenz lumbal, Kopfrotation nach beiden Seiten 70°, KJA6/16cm, Reklination flüssig, Rumpfdrehung und -seitneigung nach beiden Seiten etwa ein Drittel eingeschränkt, FBA 30 cm, Schöberl0/14, Lasegue bds negativ Neurologie: MER seitengleich lebhaft auslösbar, keine sensomotorischen Defizite Gesamtmobilität - Gangbild: trägt Konfektionsschuhe, das Barfußgangbild, harmonisch, frei, mit unbehinderter Abrollbewegung, Auskleiden zügig und selbstständig, beim Ankleiden fordert sie Hilfe beim Anziehen der Socken ein, klinisch hierbei ohne Belastungsdsypnoe, Bewegungsabläufe flüssig Psycho(patho)logischer Status: allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Kehlkopfverlust mittlerer Rahmensatz berücksichtigt die anamnestisch reduzierte Belastbarkeit mit wiederholt auftretenden Atemproblemen, Ersatzstimme gut verständlich 678 60 2 chronische Lumboischialgie mit Ausstrahlungsschmerzen fixer Rahmensatz 534 30 3 Varikositas beidseitig unterer Rahmensatz bei geringer Schwellungsneigung 701 20 4 Bewegungseinschränkung Schulter rechts (Gebrauchsarm) oberer Rahmensatz, da der Arm bis knapp über die Horizontale gehoben werden kann 28 20 5 Zustand nach Kehlkopfkrebs Wahl dieser Richtsatzposition mit dem unteren Rahmensatz bei rezidivfreiem Verlauf nach Ablauf der Heilungsbewährung-berücksichtigt die Narbenbildung nach neck dessection und Strahlentherapie g.Z.720 Tab 2/Z2 g.Ziffer 720, Tab 2/Z2 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird nicht erhöht, Leiden 1, 4 und 5 stehen zwar in einem kausalen Zusammenhang mit dem führenden Leiden hinsichtlich der Entstehung, weisen nun aber keine weitere wechselseitige negative Leidensbeeinflussung auf. Die Leiden 2 und 3 stehen weder in einem kausalen Zusammenhang mit dem führenden Leiden, noch beeinflussen sie es negativ. ... Stellungnahme zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert. Aufgrund des Überwiegens des funktionellen Defizits durch Kehlkopfverlust wird die entsprechende Richtsatzposition zur Erfassung des Leidens gewählt und geändert. Die onkologische Grunderkrankung und andere therapiebedingte Defizite werden unter Leiden 4 und 5 eingeschätzt. Die Leiden 2 und 3 werden analog dem Vorgutachten eingeschätzt. Weitere Zusatzeintragungen werden nicht vorgenommen, da die Belastungseinschränkung im angeführten Ausmaß, weder durch Befunde, noch im Rahmen der Untersuchung ausreichend objektivierbar ist. [X] Dauerzustand ... Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: ja- nein-nicht geprüft -------------------------Die/Der Untersuchte ----[X]------------------ist gehbehindert ----[X]------------------ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen ----[X]------------------ist sehbehindert ----[X]------------------ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ----[X]------------------ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ----[X]------------------ist gehörlos ----[X]------------------ist schwer hörbehindert ----[X]------------------ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates ----[X]------------------ist Diabetikerin oder Diabetiker ----[X]------------------leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie) ----[X]------------------bedarf einer Begleitperson ----[X]------------------ist Trägerin oder Träger einer Metallendoprothese ----[X]------------------ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ----[X]------------------ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger [X]----------------------ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger --- -[X]--Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung liegt vor. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil: ? eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. ? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb des Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. ? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: ja-nein-nicht geprüft--- -[X]--Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.-GdB:-ab -[X]--Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit-GdB:-ab [X]---Erkrankungen des Verdauungssystems-GdB:-60%-ab 2013" Am 20.01.2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 16.01.2014 nach. Auf diesem wurde vom Ärztlichen Dienst handschriftlich vermerkt, dass sich durch diesen nachgereichten Befund keine Änderung der Einschätzung im Sachverständigengutachten vom 08.01.2014 ergebe. Die belangte Behörde legte in der Folge am 11.03.2014 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit der Mitteilung vor, dass die Zweimonatsfrist betreffend die Berufungsvorentscheidung nicht eingehalten werden konnte. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin, dieser zugestellt am 31.12.2015, das Sachverständigengutachten des Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2014 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. Auch wurden keine weiteren Befunde, die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war bis 31.08.2013 Inhaberin eines bis zu diesem Zeitpunkt befristet ausgestellten Behindertenpasses, dies mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.. Dieser bis 31.08.2013 befristete und damit bis zu diesem Zeitpunkt gültige Behindertenpass beinhaltete u.a. die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Die Beschwerdeführerin brachte am 28.08.2013 einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein. Auf Grundlage des zu dieser Antragstellung geführten Verfahrens wurde mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 14.11.2013 auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin "auf Verlängerung der Gültigkeit des Behindertenpasses" der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 13.10.2013 mit 60 v.H. neu festgesetzt und damit herabgesetzt. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides vom 14.11.2013 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegen.Die Beschwerdeführerin brachte am 28.08.2013 einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein. Auf Grundlage des zu dieser Antragstellung geführten Verfahrens wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 14.11.2013 auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin "auf Verlängerung der Gültigkeit des Behindertenpasses" der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 13.10.2013 mit 60 v.H. neu festgesetzt und damit herabgesetzt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides vom 14.11.2013 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 60 v. H. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bis 31.08.2013 Inhaberin eines bis zu diesem Zeitpunkt befristet ausgestellten Behindertenpasses, dies mit einem festgestellten Grad der Behinderung von damals 70 v.H., war, gründet sich auf den Akteninhalt. Das Datum der Einbringung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt. Der Umstand, dass mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 14.11.2013 auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin "auf Verlängerung der Gültigkeit des Behindertenpasses" der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 60 v.H. neu festgesetzt und damit herabgesetzt wurde und mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides vom 14.11.2013 von Amts wegen festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegen, gründet sich ebenfalls auf den Akteninhalt.Der Umstand, dass mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 14.11.2013 auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin "auf Verlängerung der Gültigkeit des Behindertenpasses" der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 60 v.H. neu festgesetzt und damit herabgesetzt wurde und mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides vom 14.11.2013 von Amts wegen festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegen, gründet sich ebenfalls auf den Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus einem im Akt der belangten Behörde aufliegenden ZMR-Auszug betreffend die Beschwerdeführerin. Der Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. In diesem oben in den wesentlichen Teilen wiedergegeben Sachverständigengutachten vom 08.01.2014 wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin tätigte in ihrer Beschwerde, die sich argumentativ vorwiegend gegen die Aberkennung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" richtet, keine konkreten Ausführungen hinsichtlich der nunmehrigen Einschätzung des Grades der Behinderung. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin tätigte in ihrer Beschwerde, die sich argumentativ vorwiegend gegen die Aberkennung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" richtet, keine konkreten Ausführungen hinsichtlich der nunmehrigen Einschätzung des Grades der Behinderung. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Auch wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde bzw. des weiteren Beschwerdeverfahrens keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten. Die ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit einer Stellungnahme nahm sie nicht wahr. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich ebenfalls auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, das auch durch die ergänzende Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes bezüglich des von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befundberichtes eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 16.01.2014 bestätigt wird. In ihrer Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin, dass "alles ohne richtige ärztliche Untersuchung beschlossen" worden sei. Die belangte Behörde holte in der Folge allerdings im Rahmen einer beabsichtigten Berufungs- bzw. Beschwerdevorentscheidung das Sachverständigengutachten vom 08.01.2014 ein, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.01.2013 beruht und das das von der belangten Behörde eingeholte aktenmäßige Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.10.2013 im Ergebnis bestätigt. Der dieses Gutachten erstellende Facharzt für Urologie und Arzt für Allgemeinmedizin kam, nachdem er sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung selbst ein Bild von den Leidenszuständen der Beschwerdeführerin machen konnte, unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden, die sich im Wesentlichen mit dem nachgereichten Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 16.01.2014 decken, ebenfalls zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. So führte er unter anderem aus, dass die Belastungseinschränkung im angeführten Ausmaß weder durch Befunde noch im Rahmen der Untersuchung ausreichend objektivierbar sei. Das Sachverständigengutachten vom 08.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis übermittelt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab und ist, wie bereits oben ausgeführt wurde, diesem medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2014 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Zu Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses (Zur Entscheidung über Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 14.11.2013, mit dem auf Grund des am 28.08.2013 eingelangten Antrages der Beschwerdeführerin "auf Verlängerung der Gültigkeit des Behindertenpasses" der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 13.10.2013 mit 60 v.H. neu festgesetzt wurde):Zu Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses (Zur Entscheidung über Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 14.11.2013, mit dem auf Grund des am 28.08.2013 eingelangten Antrages der Beschwerdeführerin "auf Verlängerung der Gültigkeit des Behindertenpasses" der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 13.10.2013 mit 60 v.H. neu festgesetzt wurde): Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 55. ...Paragraph 55, ...

(4)Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(4)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  1. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt." Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag "auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses" vom 28.08.2013 ist formal als (Neu)Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nicht etwa als Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung anzusehen. Das BBG beinhaltet keine so genannte "Wahrungsbestimmung", sohin keine Bestimmung, die normieren würde, dass ein vor Ablauf der Befristung gestellter Antrag auf Verlängerung eines befristet ausgestellten Behindertenpasses eine Weitergeltung des Behindertenpasses über die normierte Befristung hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag bewirken würde. Ein vor Ablauf der Befristung gestellter Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses verhindert daher den Ablauf des befristet ausgestellten Behindertenpasses nicht, der befristet ausgestellte Behindertenpass verliert mit Ablauf der Befristung seine Gültigkeit und gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Dies gilt auch für in diesen Behindertenpass eingetragene Zusatzeintragungen. Der der Beschwerdeführerin bis 31.08.2013 befristet ausgestellte Behindertenpass ist daher trotz des von der Beschwerdeführerin am 28.08.2013 eingebrachten Antrages "auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses" mit Ablauf des 31.08.2013 abgelaufen und damit ungültig geworden. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag ist daher formal als Neuantrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu werten, nicht aber als Antrag auf Verlängerung eines Behindertenpasses oder als Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, da solche Anträge das (Fort)Bestehen eines gültigen, dem Rechtsbestand angehörenden Behindertenpasses voraussetzen. Zutreffend hat die belangte Behörde entsprechend der Bestimmung des § 55 Abs. 4 BBG bei der Einschätzung des Grades der Behinderung die Bestimmungen der Richtsatzverordnung angewandt. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag als auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu wertenden Antrag am 28.08.2013, sohin vor Ablauf des 31.08.
  2. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2010 lag im gegenständlichen Fall ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 40 ff BBG vor.Zutreffend hat die belangte Behörde entsprechend der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 4, BBG bei der Einschätzung des Grades der Behinderung die Bestimmungen der Richtsatzverordnung angewandt. Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag als auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu wertenden Antrag am 28.08.2013, sohin vor Ablauf des 31.08.
  3. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2010 lag im gegenständlichen Fall ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nach den Bestimmungen der Paragraphen 40, ff BBG vor. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten des Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2014, dem die Beschwerdeführerin trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 60 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen

§ 40Abs.

1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor.Dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten des Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2014, dem die Beschwerdeführerin trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 60 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen

Paragraph 40, Absatz eins,, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor. Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 60 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als 60 v.H. objektiviert. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 60 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als 60 v.H. objektiviert. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses (Zur Entscheidung über Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 14.11.2013, mit dem von Amts wegen festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegen:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses (Zur Entscheidung über Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 14.11.2013, mit dem von Amts wegen festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht mehr vorliegen: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten - soweit nicht bereits oben auf den Seiten 15f zitiert - auszugsweise: "§ 43.

(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. ..... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......" In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." ..."

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie der Darstellung des Verfahrensganges sowie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführerin - nach erstmaliger Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses am 04.09.2008 bis 31.07.2010 - am 12.10.2010 abermals ein befristeter Behindertenpass, dies mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H., befristet bis 31.08.2013 ausgestellt, der u.a. die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beinhaltete. Am 28.08.2013 brachte die Beschwerdeführerin einen als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu wertenden Antrag auf Verlängerung eines Behindertenpasses ein; diesbezüglich wird auf obige Ausführungen verwiesen. Da das BBG keine Bestimmung beinhaltet, die normieren würde, dass ein vor Ablauf der Befristung gestellter Antrag auf Verlängerung eines befristet ausgestellten Behindertenpasses eine Weitergeltung des Behindertenpasses über die normierte Befristung hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag bewirken würde, verliert der befristet ausgestellte Behindertenpass mit Ablauf der Befristung seine Gültigkeit - im gegenständlichen Fall mit Ablauf des 31.08.2013 - und gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an, was auch für in diesen Behindertenpass eingetragene Zusatzeintragungen gilt, da die Existenz eines gültigen Behindertenpasses Voraussetzung für das Vorliegen einer rechtswirksamen Zusatzeintragung ist. Im gegenständlichen Fall steht daher die Rechtskraft einer vorangegangenen Entscheidung bzw. eines bisher ausgestellten befristeten, aber abgelaufenen Behindertenpasses einer Neubewertung der Voraussetzungen für die in Rede stehende Zusatzeintragung - auch bei allenfalls unverändertem Gesundheitszustand - nicht entgegen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde bereits im aktenmäßig erstellten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.10.2013, insbesondere aber im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2014 verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, sie könne keine weite Strecke ohne Unterbrechungen gehen, da sie nur über die Kanüle atmen könne, durch das schnelle Atmen werde die Kanüle nass und die Beschwerdeführerin spüre diese Kälte bis in die Lunge; sie brachte Beeinträchtigungen bei feucht-kalter Witterung, bei Wind und Hitze zum Ausdruck. Der das Sachverständigengutachten vom 08.01.2014 erstellende Facharzt für Urologie und Arzt für Allgemeinmedizin kam, nachdem er sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung selbst ein Bild von den Leidenszuständen der Beschwerdeführerin machen konnte, unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden, die sich im Wesentlichen mit dem nachgereichten Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 16.01.2014 decken, zu dem Schluss, dass die Belastungseinschränkungen im angeführten Ausmaß im Rahmen der Untersuchung nicht ausreichend objektivierbar seien. Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits erwähnt, dem Sachverständigengutachten des beigezogenen Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2014 weder im Rahmen der Beschwerde noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits erwähnt, dem Sachverständigengutachten des beigezogenen Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.01.2014 weder im Rahmen der Beschwerde noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Zudem kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend darin, keine weiten Strecken ohne Unterbrechung - offenkundig zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels - gehen zu können.Zudem kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend darin, keine weiten Strecken ohne Unterbrechung - offenkundig zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels - gehen zu können. Trotz der bei der Beschwerdeführerin unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen vermochte die Beschwerdeführerin mit dem Darlegen ihrer Schwierigkeiten nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun; die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems - andere Tatbestände kommen im gegenständlichen Fall nicht in Betracht - ist somit nicht erfüllt, was von der belangten Behörde

§ 43Abs.

1 BBG von Amts wegen zu berücksichtigen war.Trotz der bei der Beschwerdeführerin unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen vermochte die Beschwerdeführerin mit dem Darlegen ihrer Schwierigkeiten nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun; die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems - andere Tatbestände kommen im gegenständlichen Fall nicht in Betracht - ist somit nicht erfüllt, was von der belangten Behörde

Paragraph 43, Absatz eins, BBG von Amts wegen zu berücksichtigen war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen des Grades der Behinderung und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen des Grades der Behinderung und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W207.2003897.1.00

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