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{'item': 'W207 2101982-1'}

Obsah (13)§ 21Art. 133§ 5§ 83§§ 1§ 17§ 6§ 88aArt. 130§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW207 2101982-1 SpruchW 207 2101982-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR

§ 21des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idg

F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 21, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Niederschrift vom 12.06.2014 wurde eine den Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt den Präsenzdienst leistete, betreffende Unfallmeldung

§ 5Abs. 4 HVG erstattet. Als Gesundheitsschädigung wurde "intensive Knochenödemzone Oberschenkel

Mit Niederschrift vom 12.06.2014 wurde eine den Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt den Präsenzdienst leistete, betreffende Unfallmeldung

Paragraph 5, Absatz 4, HVG erstattet. Als Gesundheitsschädigung wurde "intensive Knochenödemzone Oberschenkel u. Schienbeinkopf links" angeführt. In der niederschriftlichen Schilderung des Unfallherganges vom 12.06.2014 wurde, unterfertigt vom Beschwerdeführer, ausgeführt, am 27.03.2014 sei laut Dienstplan eine Marsch mit verschiedenen Aufgaben bzw. Stationen zu bewältigen gewesen. Während des Marsches habe der Beschwerdeführer plötzlich Schmerzen im linken Knie sowie einen Krampf im linken Oberschenkel verspürt. Er habe dem Gruppenkommandanten diese Schmerzen gemeldet. Dieser habe Pause befohlen und habe dem Beschwerdeführer das Gepäck abgenommen. Nachdem sich der Krampf gelöst habe, sei der Marsch weiter fortgesetzt worden. Da der Beschwerdeführer Schmerzen im Knie weiter verspürt habe, habe er nach ca. 2 km den Marsch beendet. Er sei von dort mit einem Kfz in der Kaserne zurückgebracht worden. Dort habe er sich zur Feldambulanz in ärztliche Behandlung begeben. Diese Niederschrift wurde dem Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) übermittelt. Mit Niederschrift

§ 83Abs.

2 HVG vom 30.07.2014 meldete der Beschwerdeführer im Wege der Feldambulanz XXXX beim Sozialministeriumservice Versorgungsansprüche nach dem Heeresversorgungsgesetz an. Als erlittene Gesundheitsschädigung ist in dieser Niederschrift - "Zustand nach intensiver Knochenmarködemzone Oberschenkel und Schienbeinkopf links" angeführt. Zum Hergang der Gesundheitsschädigung wird ausgefüllt, der Beschwerdeführer habe sich bei der Gefechtsdienstausbildung beim Abschlussmarsch die oben angeführte Verletzung zugezogen.Mit Niederschrift

Paragraph 83, Absatz 2, HVG vom 30.07.2014 meldete der Beschwerdeführer im Wege der Feldambulanz römisch 40 beim Sozialministeriumservice Versorgungsansprüche nach dem Heeresversorgungsgesetz an. Als erlittene Gesundheitsschädigung ist in dieser Niederschrift - "Zustand nach intensiver Knochenmarködemzone Oberschenkel und Schienbeinkopf links" angeführt. Zum Hergang der Gesundheitsschädigung wird ausgefüllt, der Beschwerdeführer habe sich bei der Gefechtsdienstausbildung beim Abschlussmarsch die oben angeführte Verletzung zugezogen. Am 21.08.2014 stellte der Beschwerdeführer formal einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz. Als Gesundheitsschädigung machte er geltend "ausgedehnte Knochenmarködemzone insbesondere am medialen Femurkondyl". Darüber hinaus hinaus legte der Beschwerdeführer u.a. eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises vor. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich ein MRT-Befund des linken Kniegelenkes einer näher genannten Röntgenordination vom 26.05.2014, welcher als Ergebnis: "Die Knochenmarködembezirke haben Ausdehnung und Intensität deutlich abgenommen. Geringer Gelenkserguss. Keine rezente Meniskus-oder Bandläsion. Gering signalangehobener Innenmeniskus im Hinterhorn und Korpus-DD: Belastungsreaktion." Die belangte Behörde ersuchte den dortigen Ärztlichen Dienst um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der beigezogene sachverständige Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie führte in seinem Sachverständigengutachten vom 02.01.2015, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 28.11.2014, auszugsweise wie folgt aus: "(Fach-) ärztliches Sachverständigengutachten (KOVG/HVG) Vorgeschichte: Angaben der Partei über Entwicklung der Gesundheitsverhältnisse - seit der letzten amtsärztlichen Untersuchung, - Erkrankungen, Unfälle und Verletzungen, angebliche Ursachen derselben, ärztliche Behandlung, Krankenhauspflege, usw. Hr. XXXX leistete vom 3.2.-2.8.2014 Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer. Während eines Marsches am 27.03.2014 verspürte er Schmerzen im Bereich des li. Kniegelenks. Es wurde eine MR- Tomographie des li. Kniegelenks durchgeführt am 11.4.2014, Dr. XXXX mit folgendem Ergebnis: multilokuläre intensive Knochenmarksödemzonen femoral und tibial - gut vereinbar mit ausgedehnter Stress-/Überlastungsreaktion. Es wurde Physiotherapie verordnet und durchgeführt. Ab 5.5.2014 wurde Hr. XXXX in der Feldambulanz XXXX behandelt mit Kryotherapie, Muskelaufbau, Analgetika. AmHr. römisch 40 leistete vom 3.2.-2.8.2014 Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer. Während eines Marsches am 27.03.2014 verspürte er Schmerzen im Bereich des li. Kniegelenks. Es wurde eine MR- Tomographie des li. Kniegelenks durchgeführt am 11.4.2014, Dr. römisch 40 mit folgendem Ergebnis: multilokuläre intensive Knochenmarksödemzonen femoral und tibial - gut vereinbar mit ausgedehnter Stress-/Überlastungsreaktion. Es wurde Physiotherapie verordnet und durchgeführt. Ab 5.5.2014 wurde Hr. römisch 40 in der Feldambulanz römisch 40 behandelt mit Kryotherapie, Muskelaufbau, Analgetika. Am 27.4.2014 wurde er aus der stationären Behandlung entlassen, die physikalische Therapie sollte danach weiterlaufen. Am 26.05.2014 erfolgte eine neuerliche MRT-Untersuchung des li. Kniegelenks bei Dr. XXXX mit folgendem Ergebnis: Die Knochenmarksödembezirke haben an Ausdehneung undweiterlaufen. Am 26.05.2014 erfolgte eine neuerliche MRT-Untersuchung des li. Kniegelenks bei Dr. römisch 40 mit folgendem Ergebnis: Die Knochenmarksödembezirke haben an Ausdehneung und Intensität deutlich abgenommen. Geringer Gelenkserguss. Keine rezenten Meniskus- oder Bandläsion. Gering signalangehobener Innenmeniskus im Hinterhorn und Korpus. Im militärischen Endgutachten vom 30.7.2014 wurde festgehalten: Klinisch geht es dem Patienten gut, noch leichte Restbeschwerden. Weiters liegt eine MRT des li. Kniegelenks vor vom 17.11.2014, Dr. Schwarzl: Menisken unauffällig. Knorpelbezüge medial und lateral regelrecht. Bänder intakt. Femoropatellargelenk: unauffällige Knorpelbezüge. Sonstiges: minimale Spongiosaödemzonen in der Tibiaepiphyse, insbesondere dorsolateral, sowie in der Femurmetaphyse medial - Residuen nach bereits weitgehend abgeklungenem Spongiosaödem. Jetzige Beschwerden: Der Antragsteller berichtet, er leide weiterhin unter Schmerzen des li. Kniegelenks und zwar an der Innenseite. Beim Gehen gehe es bereits gut, aber er bekomme dann Schmerzen im Bereich des Kreuzes (zeigt dabei auf die Region der Lendenwirbelsäule). Er wisse nicht, ob dies vom Knie komme. Wenn er länger stehe, dann habe er eine Schmerzausverstärkung. Ansonsten werden keine weiteren Beschwerden angegeben. Derzeitige Behandlung/en: medikamentös Medikamente: Seractil forte, Seractil 300 mg Filmtabl. 1-0-1" UNTERSUCHUNGSBEFUND Gewicht: 50 kg Blutdruck: niedrig lt Pat. * STATUS ENTSPRECHEND DEM FACHGEBIET: li. Kniegelenk: Erguss: 0 Extension/Flexion: 0/0/145 (re. 0/0/145) Stabilität: stabil in allen Ebenen vordere Schublade: negativ hintere Schublade: negativ Lachmann: negativ mediale Meniskuszeichen: negativ laterale Meniskuszeichen: negativ Druckschmerz: in geringfügiger Druckschmerz über dem medialen Femurkondyl und medialen Tibiaplateau wird angegeben, ebenso in der Region der medialen Patella Poplitea: frei Muskulatur: keine augenfälligen Muskelatrophien Zohlenzeichen: negativ Auffällig ist, dass bds. klinisch eine varische Beinachse besteht. LWS: FBA: 0 cm Lasegue: bds. negativ ASR/PSR: seitengleich + Sensibilität: seitengleich normal Motorik: seitengleich normal, keine Paresen Federungstest: nicht schmerzhaft ISG: bds. minimal druckdolent rechts > links Paravertebrale Muskulatur: nicht wesentlich verspannt Bauchmuskulatur: suffizient Beide Sprung-, re. Knie-, beide Hüft-, Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang. HWS und BWS normal beweglich und ohne Schmerzaustösung im Untersuchungsgang. Fortbewegung - Gangbild: hinkendfrei, flott .... BEURTEILUNG nach S 7 KOVG - § 21 HVGBEURTEILUNG nach S 7 KOVG - Paragraph 21, HVG Tabelle kann nicht abgebildet werden. BEGRÜNDUNG siehe oben ....." Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.01.2015 wurde in Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 21.08.2014 die Gesundheitsschädigung "Knieschmerzen links nach Knochenmarksödemen"

§§ 1

und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) als Dienstbeschädigung in der Zeit vom 01.04.2014 bis 26.06.2014 mit einem kausalen Anteil von 1/1 anerkannt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.01.2015 wurde in Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 21.08.2014 die Gesundheitsschädigung "Knieschmerzen links nach Knochenmarksödemen"

Paragraphen eins und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) als Dienstbeschädigung in der Zeit vom 01.04.2014 bis 26.06.2014 mit einem kausalen Anteil von 1/1 anerkannt. Hingegen wurde mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente

§ 21HVG abgelehnt.Hingegen wurde mit Spruchpunkt römisch zwei.

dieses Bescheides der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente

Paragraph 21, HVG abgelehnt. Begründend wurde in diesen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, dass nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.01.2015, das diesem Bescheid zugrundegelegt werde, sich folgende Einschätzung ergebe: "Von 27.

  1. bis 26.06.2014 Knieschmerzen li. mit verminderter Belastbarkeit bei MR- tomographisch nachgewiesenen Knochenmarksödem nach Überlastung, Richtsatzposition sinngemäß 418, MdE 30 v.H., Kausalanteil 1/1". Für die Zeit von 27.
  2. bis 26.06.2014 sei sinngemäß die Richtsatzposition 418 zur Einschätzung herangezogen worden, da eine eigene Position hierfür nicht vorgesehen sei und diese am ehesten entspreche. Diese umfasse bei Schmerzhaftigkeit und mäßiger Einschränkung der Beweglichkeit in mindestens einem großen oder mehreren Gelenken einen Rahmensatz von 20 - 50 v.H. Dem Ausmaß der Schmerzhaftigkeit entsprechend sei die Beurteilung mit 30 v.H. erfolgt. Ab 27.06.2014 bestehe keine kausale Gesundheitsschädigung mehr. Da somit die Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung nicht über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus mehr als 20 v.H. betragen habe und ab 27.06.2014 keine Dienstbeschädigung mehr vorliege, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente. Lediglich gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 12.02.2015 fristgerecht Beschwerde.Lediglich gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 12.02.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, der angefochtene Bescheid werde in seinem Spruchpunkt 2 bekämpft, da der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuerkennung der Beschädigtenrente im gesetzlichen Ausmaß bei Vorliegen der Voraussetzungen verletzt werde. Ausgeführt wird im Wesentlichen weiters, die erkennende Behörde stelle im Spruchpunkt 1 selbst fest, dass es sich um Dienstbeschädigung im Sinne des Heeresversorgungsgesetzes handle und zwar um Knochenmarksödeme links. Ein weiterer oder näherer Sachverhalt ergebe sich aus dem Bescheid nicht. Schon dieser Umstand stelle einen Verfahrensmangel dar. Während des Marsches am 27.03.2014 seien beim Beschwerdeführer starke Schmerzen, insbesondere im Bereich des linken Beines aufgetreten. Dieser Umstand sei vom zuständigen Kommandanten jedoch negiert bzw. ignoriert worden, bis der Beschwerdeführer entsprechend vehement darauf aufmerksam gemacht habe. Er habe dann dennoch etwa 4 km weitergehen müssen bis zur nächsten Sanitäterstation. Dort sei der Beschwerdeführer dann widerwillig ins Heeresspital gebracht worden, wo nach Beiziehung eines externen Arztes, eines Facharztes für Unfallchirurgie, schwere Knochenmarksödeme diagnostiziert worden seien. Trotz Weisung des genannten Arztes sei der Beschwerdeführer nach etwa drei oder vier Wochen auf der Station wieder in Dienst gestellt worden. Wieso dies trotz ausführlicher Weisung des behandelnden Facharztes erfolgt sei, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers und sei dies für diesen auch völlig unnachvollziehbar. Er sei dann etwa eine Woche im Dienst gewesen, bevor er wieder für drei Wochen stationär aufgenommen werden habe müssen infolge der Knochenmarksödeme. Derzeit werde der Beschwerdeführer von einem näher genannten Arzt behandelt. Von diesem sei mitgeteilt worden, dass er damit rechnen müsse, dass er ab dem Vorfall etwa zwei Jahre seiner erlernten Tätigkeit das Einzelhandelskaufmann nicht nachgehen könne, da er nur etwa drei Stunden am Tag stehen könne. In dem Umstand, dass das dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden, zur Stellungnahme übermittelt oder dergleichen worden sei, sei ein Verfahrensmangel zu erblicken, woraus erhelle, dass es abgeführte Verfahren rechtstaatlichen Prinzipien nicht entsprochen habe. Insbesondere sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzliches Gehör verletzt worden. Die Übermittlung des Gutachtens werde hiermit beantragt. Ob und inwieweit bei diesem Gutachten die bisherigen Befunde eingeholt worden seien und Berücksichtigung gefunden hätten, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers. Es werde unter einem die Zustellung einer Kopie des Verfahrensaktes erster Instanz beantragt. Da der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage an massiven Problemen infolge der anerkannten Dienstbeschädigung, die darüber hinaus aufgrund des rechtswidrigen schuldhaften Verhaltens der entsprechenden Bundesheerbediensteten entstanden sei, leide, sei es einerseits unrichtig, dass die Minderung des Erwerbs nur bis 26.06.2014 bestanden habe und dass ab dem 27.06.2014 keine kausale Gesundheitsschädigung mehr vorgelegen sei. Es mute eigenartig an, dass nach Ansicht der Behörde ein Tag, bevor ein gesetzlicher Anspruch entstanden wäre, keine kausale Dienstbeschädigung mehr vorliegen solle. Vielmehr dauere die Dienstbeschädigung mit den Auswirkungen bis zum heutigen Tag an, dies mit einer Minderung des Erwerbs von zumindest 30 %. Beantragt werden in der Beschwerde die Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er leistete vom 03.02.2014 bis 02.08.2014 den Präsenzdienst. Er beantragte am 21.08.2014 Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz. Beim Beschwerdeführer liegt die Gesundheitsschädigung "Knieschmerzen links nach Knochenmarksödemen" vor, die mit Spruchpunkt
  4. des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 15.01.2015 bereits rechtskräftig

§§ 1

und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) als Dienstbeschädigung in der Zeit vom 01.04.2014 bis 26.06.2014 mit einem kausalen Anteil von 1/1 anerkannt wurde.Beim Beschwerdeführer liegt die Gesundheitsschädigung "Knieschmerzen links nach Knochenmarksödemen" vor, die mit Spruchpunkt 1. des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 15.01.2015 bereits rechtskräftig

Paragraphen eins und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) als Dienstbeschädigung in der Zeit vom 01.04.2014 bis 26.06.2014 mit einem kausalen Anteil von 1/1 anerkannt wurde. Die Dauer der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung ist nicht über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründet sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises. Die Feststellung zur Ableistung des Präsenzdienstes beim österreichischen Bundesheer gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die Gesundheitsschädigung "Knieschmerzen links nach Knochenmarksödemen" vorliegt, die mit Spruchpunkt
  2. des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 15.01.2015 bereits rechtskräftig

§§ 1

und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) als Dienstbeschädigung in der Zeit vom 01.04.2014 bis 26.06.2014 mit einem kausalen Anteil von 1/1 anerkannt wurde, gründet sich auf den Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde vorgenommenen Anfechtungsumfang des Bescheides.Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die Gesundheitsschädigung "Knieschmerzen links nach Knochenmarksödemen" vorliegt, die mit Spruchpunkt 1. des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 15.01.2015 bereits rechtskräftig

Paragraphen eins und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) als Dienstbeschädigung in der Zeit vom 01.04.2014 bis 26.06.2014 mit einem kausalen Anteil von 1/1 anerkannt wurde, gründet sich auf den Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde vorgenommenen Anfechtungsumfang des Bescheides. Diese - rechtskräftige - Feststellung findet aber unabhängig davon auch Bestätigung durch das von der belangten Behörde eingeholte, oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.01.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.11.2014, worin auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen wird. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird die Gesundheitsschädigung "Knieschmerzen links nach Knochenmarksödemen" auf die Überlastung nach einem längeren Marsch im Rahmen der Dienstverrichtung des Präsenzdienstes zurückgeführt und damit als kausales Leiden diagnostiziert, was in der Folge auch zur spruchgemäßen Anerkennung als Dienstbeschädigung von 01.04.2014 bis 26.06.2014 mit dem rechtskräftigen Spruchpunkt

  1. des Bescheides der belangten Behörde vom 15.01.2015 führte. In diesem Zusammenhang gehen die Ausführungen in der Beschwerde, die während des Marsches beim Beschwerdeführer aufgetretenen Schmerzen seien ignoriert worden etc. - ganz abgesehen davon, dass diese Darstellungen in de Beschwerde nicht mit der vom Beschwerdeführer unterfertigten niederschriftlichen Schilderung des Unfallherganges vom 12.06.2014 übereinstimmen - mangels Relevanz ins Leere. Die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung entspricht der gewählten Positionsnummer der Richtsatzverordnung; der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist dieser Einschätzung in der Beschwerde auch gar nicht entgegengetreten. Insoweit in diesem Sachverständigengutachten festgestellt wird, dass nach drei Monaten nach der Überlastung am 27.03.2014 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr anzunehmen ist, wird in diesem Sachverständigengutachten vom begutachtenden Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie begründend und nachvollziehbar sowie unter Berücksichtigung diverser näher genannter Befunde ausgeführt, dass das Knochenmarksödem, resultierend aus einer Belastung nach einem längeren Marsch, nach einigen Wochen vollständig ausheilt. Dies findet Bestätigung im Untersuchungsbefund der persönlichen Untersuchung am 28.11.2014, in dem u.a. in Bezug auf das Gangbild "hinkendfrei, flott" ausgeführt wird. Aus dieser im Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund einer vollständigen Ausheilung nach einigen Wochen ohnedies schon großzügig angesetzten Zeitspanne von drei Monaten resultiert im Ergebnis auch die im angefochtenen Bescheid getroffene und im Übrigen rechtskräftig gewordene Feststellung, dass ab dem 27.06.2014 keine kausale Gesundheitsschädigung mehr besteht, wobei es im gegebenen Zusammenhang im Ergebnis unerheblich ist, ob der Beginn dieser mehrwöchigen Ausheilungszeit mit 27.06.2014 oder mit 01.04.2014 anzusetzen ist. Die der Beschwerde beigelegten medizinischen Befunde vom 14.04.2014, vom 17.04.2014, vom 17.11.2014 und vom 26.11.2014, die im Übrigen allesamt vor der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den begutachtenden Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am 28.11.2014 sowie vor der Gutachtenserstellung am 02.01.2015 datieren, stehen im Übrigen nicht in Widerspruch zu den Ausführungen und Befundungen im eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 02.01.
  2. Keinesfalls sind diese medizinischen Unterlagen aber geeignet, das in der Beschwerde getätigte Vorbringen, der derzeit den Beschwerdeführer behandelnde näher genannte Arzt habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dieser damit rechnen müsse, dass er ab dem Vorfall etwa zwei Jahre seiner erlernten Tätigkeit das Einzelhandelskaufmann nicht nachgehen könne, da er etwa nur 3 Stunden am Tag stehen könne, zu belegen. Ein diesbezüglicher Befund dieses näher genannten Arztes ist der Beschwerde jedenfalls nicht beigelegt und wurde auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens auch keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens entkräften zu können. Der Beschwerdeführer ist daher dem auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Sachverständigengutachten vom 02.01.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens auch keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens entkräften zu können. Der Beschwerdeführer ist daher dem auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Sachverständigengutachten vom 02.01.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Zutreffend ist das Beschwerdevorbringen, dass das von der belangten Behörde eingeholte, im angefochtenen Bescheid in wesentlichen Teilen wiedergegebene orthopädische Sachverständigengutachten vom 02.01.2015 dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt wurde. Dieser Mangel des Parteiengehörs ist aber mit der Einbringung der Beschwerde als saniert anzusehen. In diesem Zusammenhang - sowie im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde gestellten Antrag, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Verfahrensaktes zuzustellen - ist zudem darauf hinzuweisen, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer von der ihm

§ 17

AVG offenstehenden Möglichkeit der Vornahme einer Akteneinsicht - die der Partei ermöglicht, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes zu erlangen - und der Anfertigung von Abschriften bzw. der Erstellung von Kopien - persönlich oder im Wege seines Rechtsvertreters - weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren Gebrauch gemacht hat.Zutreffend ist das Beschwerdevorbringen, dass das von der belangten Behörde eingeholte, im angefochtenen Bescheid in wesentlichen Teilen wiedergegebene orthopädische Sachverständigengutachten vom 02.01.2015 dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme übermittelt wurde. Dieser Mangel des Parteiengehörs ist aber mit der Einbringung der Beschwerde als saniert anzusehen. In diesem Zusammenhang - sowie im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde gestellten Antrag, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Verfahrensaktes zuzustellen - ist zudem darauf hinzuweisen, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer von der ihm

Paragraph 17, AVG offenstehenden Möglichkeit der Vornahme einer Akteneinsicht - die der Partei ermöglicht, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes zu erlangen - und der Anfertigung von Abschriften bzw. der Erstellung von Kopien - persönlich oder im Wege seines Rechtsvertreters - weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren Gebrauch gemacht hat. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses Sachverständigengutachten vom 02.01.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 88aAbs.1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, id

F BGBl. I Nr. 81/2013, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des HVG lauten: "Versorgungsberechtigte Personen § 1

(1)Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). ...Paragraph eins,
(1)Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (Paragraph 2,). ... ..... § 2
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. ..... Beschädigtenrente § 21
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. § 23
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.."Paragraph 23,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.." Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ausdrücklich ausgeführt, der angefochtene Bescheid werde in seinem Spruchpunkt 2 bekämpft, da der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuerkennung der Beschädigtenrente im gesetzlichen Ausmaß bei Vorliegen der Voraussetzungen verletzt werde. Im Hinblick auf diesen eingeschränkten Anfechtungsumfang ist der Prozessgegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes und damit der Prüfungsumfang auf Spruchpunkt
  1. des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 15.01.2015 eingeschränkt. Damit ist aber Spruchpunkt
  2. des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 15.01.2015 in Rechtskraft erwachsen, was auch den in diesem Spruchpunkt 1 angeführten, in zeitlicher Hinsicht als Dienstbeschädigung anerkannten Zeitraum von 01.04.2014 bis 26.06.2014 mit umfasst. Dadurch ist bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der Dienstbeschädigung nicht über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ausdrücklich ausgeführt, der angefochtene Bescheid werde in seinem Spruchpunkt 2 bekämpft, da der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuerkennung der Beschädigtenrente im gesetzlichen Ausmaß bei Vorliegen der Voraussetzungen verletzt werde. Im Hinblick auf diesen eingeschränkten Anfechtungsumfang ist der Prozessgegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes und damit der Prüfungsumfang auf Spruchpunkt
  3. des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 15.01.2015 eingeschränkt. Damit ist aber Spruchpunkt
  4. des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 15.01.2015 in Rechtskraft erwachsen, was auch den in diesem Spruchpunkt 1 angeführten, in zeitlicher Hinsicht als Dienstbeschädigung anerkannten Zeitraum von 01.04.2014 bis 26.06.2014 mit umfasst. Dadurch ist bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der Dienstbeschädigung nicht über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. Selbst wenn man aber entgegen der ausdrücklichen Erklärung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers davon ausginge, dass beide Spruchpunkte des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 15.01.2015 in Anfechtung gezogen wären, würde dies am Ergebnis des gegenständlichen Verfahrens nichts ändern. Wie bereits unter Punkt II.
  5. ausgeführt, wurde im ausführlichen und schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.01.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.11.2014, festgestellt, dass das Knochenmarksödem, resultierend aus einer Belastung nach einem längeren Marsch, nach einigen Wochen vollständig ausheilt. Zwar wurde die Gesundheitsschädigung "Knieschmerzen links nach Knochenmarksödemen" mit Spruchpunkt
  6. des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 15.01.2015 als Dienstbeschädigung anerkannt - dagegen sind der Beschwerde keinerlei Einwände zu entnehmen -, jedoch resultiert aus diesem Sachverständigengutachten auch, dass nach drei Monaten nach der Überlastung am 27.03.2014 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr anzunehmen ist, womit die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der Dienstbeschädigung nicht über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert istWie bereits unter Punkt römisch zwei.
  7. ausgeführt, wurde im ausführlichen und schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.01.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.11.2014, festgestellt, dass das Knochenmarksödem, resultierend aus einer Belastung nach einem längeren Marsch, nach einigen Wochen vollständig ausheilt. Zwar wurde die Gesundheitsschädigung "Knieschmerzen links nach Knochenmarksödemen" mit Spruchpunkt
  8. des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 15.01.2015 als Dienstbeschädigung anerkannt - dagegen sind der Beschwerde keinerlei Einwände zu entnehmen -, jedoch resultiert aus diesem Sachverständigengutachten auch, dass nach drei Monaten nach der Überlastung am 27.03.2014 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr anzunehmen ist, womit die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der Dienstbeschädigung nicht über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist Der Beschwerdeführer ist, wie bereits erwähnt, den Ausführungen des seitens der belangten Behörde beigezogenen sachverständigen Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.01.2015, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Akteneinsicht

§ 17

AVG nicht Gebrauch gemacht.Der Beschwerdeführer ist, wie bereits erwähnt, den Ausführungen des seitens der belangten Behörde beigezogenen sachverständigen Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.01.2015, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG nicht Gebrauch gemacht. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Beschädigtenrente

§ 21HVG liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Beschädigtenrente

Paragraph 21, HVG liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Anspruchsvoraussetzungen für eine Beschädigtenrente unter Mitwirkung eines medizinischen Sachverständigen eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sowohl vor dem Hintergrund der Rechtskraftwirkung des nicht in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes
  4. des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 15.01.2015 als auch vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG - trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Anspruchsvoraussetzungen für eine Beschädigtenrente unter Mitwirkung eines medizinischen Sachverständigen eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sowohl vor dem Hintergrund der Rechtskraftwirkung des nicht in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes 1. des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 15.01.2015 als auch vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W207.2101982.1.00

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