G) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.Die Beschwerde wird
Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Der Beschwerdeführer gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G.römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung ein. Im Gutachten vom 12.08.2014 wurde nach persönlicher Untersuchung am selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Nach Abschluss der AHS-Matura wollte der Antragsteller zum Bundesheer gehen, wo er 1 Jahr freiwillig dienen wolle. Doch beim Bundesheerdienst und nach einer Trennung von einer 19 Monate dauernden Beziehung begann ein Reizdarmsyndrom mit Durchfällen und Bauchkrämpfen. Zusätzlich noch Schwindel, vermehrtes Schwitzen. Er musste daraufhin abrüsten und wurde für untauglich erklärt. Er wollte eigentlich Maschinenbau studieren, doch aufgrund seiner psychischen Situation sei er noch nicht stark genug und stabil genug, um ein Studium zu absolvieren und regelmäßig die Universität zu besuchen. Sein Zustand ist sehr schwankend und Stress bzw. psychische Belastungen lösen weiterhin Bauchkrämpfe aus. Durchfälle habe er nun keine mehr. Er ist in Psychotherapie (ca. 1 x alle 2 Wochen) und bei Fr. XXXX in psychiatrischer fachärztlicher Betreuung. Es gibt Tage, an denen er kaum aus dem Bett kommt und er geht auch kaum aus. Eher zu Freunden in die Wohnung, in ein Kino oder einen Club eigentlich gar nicht."Anamnese: Nach Abschluss der AHS-Matura wollte der Antragsteller zum Bundesheer gehen, wo er 1 Jahr freiwillig dienen wolle. Doch beim Bundesheerdienst und nach einer Trennung von einer 19 Monate dauernden Beziehung begann ein Reizdarmsyndrom mit Durchfällen und Bauchkrämpfen. Zusätzlich noch Schwindel, vermehrtes Schwitzen. Er musste daraufhin abrüsten und wurde für untauglich erklärt. Er wollte eigentlich Maschinenbau studieren, doch aufgrund seiner psychischen Situation sei er noch nicht stark genug und stabil genug, um ein Studium zu absolvieren und regelmäßig die Universität zu besuchen. Sein Zustand ist sehr schwankend und Stress bzw. psychische Belastungen lösen weiterhin Bauchkrämpfe aus. Durchfälle habe er nun keine mehr. Er ist in Psychotherapie (ca. 1 x alle 2 Wochen) und bei Fr. römisch 40 in psychiatrischer fachärztlicher Betreuung. Es gibt Tage, an denen er kaum aus dem Bett kommt und er geht auch kaum aus. Eher zu Freunden in die Wohnung, in ein Kino oder einen Club eigentlich gar nicht. In der klinisch-psychologischen Diagnostik ergibt sich eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit reaktiver Depression. Seine Persönlichkeit zeigt histrionische und rhapsodische Züge. Zustand nach 14-tägiger stationärer Behandlung an der Psychosomatik im KH XXXX (4.10.-18.10.2013).Zustand nach 14-tägiger stationärer Behandlung an der Psychosomatik im KH römisch 40 (4.10.-18.10.2013). Derzeitige Beschwerden: siehe oben Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Lyrica, Pro Balance Sozialanamnese: ist bei der Firma des Vaters angestellt zwecks Sozialversicherung. Wenn er gute Tage hat versucht er ein wenig mitzuheifen (Baufirma), lebt bei Eltern ..... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand normal Größe: 193 cm Gewicht: 92 kg Blutdruck: 150/80mmHg Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Rechtshänder, Herz und Lungen auskultatorisch frei, Abdomen weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, die periepheren Gelenke der OE und UE sind frei beweglich, ebenso die Wirbelsäule, Lasegue bds. negativ, FBA 0cm. Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild nicht beeinträchtigt, Psycho(patho)logischer Status: Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen (nicht verzweifelt oder weinerlich), kann über seine Probleme bereits distanziert referieren, Gedanken-gang kohärent, zielführend. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Somatisierungsstörung mit reaktiver Depression bei histrionischer Persönlichkeit Unterer Rahmensatz dieser Position, da unter laufender medikamentöser Therapie und Psychotherapie zwar gebessert aber noch nicht anhaltend stabil mit deutlich eingeschränkter Belastbarkeit. 03.06.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. ......... [x] Nachuntersuchung April / 2015, Begründung: eine Nachuntersuchung ist sinnvoll, da eine Besserung durch intensive Therapie bei noch relativ kurzer Krankheitsdauer möglich ist. Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb [x] geeignet Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab 2012 möglich." Mit Bescheid vom 01.09.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 03.07.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. angehöre. Am 13.07.2015 wurde - auf Grund der Empfehlung im Sachverständigengutachten vom 12.08.2014 - eine amtswegige Nachuntersuchung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin durchgeführt. Im Sachverständigengutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Anamnestisch und laut Vorgutachten vom 08/2014 besteht bei Herrn XXXX nach Ablegen der Matura sowie gleichzeitiger Beendigung einer längeren Beziehung eine Somatisierungsstörung mit reaktiven depressiven Anteilen.Anamnestisch und laut Vorgutachten vom 08 aus 2014, besteht bei Herrn römisch 40 nach Ablegen der Matura sowie gleichzeitiger Beendigung einer längeren Beziehung eine Somatisierungsstörung mit reaktiven depressiven Anteilen. Mittlerweile hat Herr XXXX eine Arbeitsstelle gefunden (Vollzeit, EDV Bereich), er kommt nun zur Nachuntersuchung.Mittlerweile hat Herr römisch 40 eine Arbeitsstelle gefunden (Vollzeit, EDV Bereich), er kommt nun zur Nachuntersuchung. Derzeitige Beschwerden: Der Klient gibt an, unter chronischem Stuhldrang zu leiden. Grundsätzlich habe er keine Verdauungsunregelmäßigkeiten sondern vorwiegend Bauchkrämpfe (keine Durchfälle), die Beschwerden sind nahrungsunabhängig aber oft stressassoziiert; manchmal treten auch Schwindel, Übelkeit oder "Mulmigkeit" auf. Herr XXXX vermeidet Alkohol oder vermehrtes Ausgehen, wichtig ist ihm das Wissen um eine nahe Toilette. Herr XXXX benennt sein Verhalten als "Vermeidungsverhalten". Mittlerweile hat der Klient die Beschwerden recht gut im Griff, er weiß, dass diese zB mit "tief durchatmen" vorbeigehen und es sich nicht um eine schwere körperliche Erkrankung handelt. Bereits vor einigen Monaten hat Herr XXXX die Psychopharmaka (Lyrica) abgesetzt, auch stationären Aufenthalte waren nicht nötig; zur Unterstützung seiner Verdauung nimmt er nunmehr lediglich pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel in Absprache mit seinem behandelnden Arzt XXXX in Bad Vöslau. Da zwar Stuhldrang besteht, Herr XXXX diesen jedoch auch über längere Zeit gut kontrollieren kann, braucht er keine Vorlagen.Der Klient gibt an, unter chronischem Stuhldrang zu leiden. Grundsätzlich habe er keine Verdauungsunregelmäßigkeiten sondern vorwiegend Bauchkrämpfe (keine Durchfälle), die Beschwerden sind nahrungsunabhängig aber oft stressassoziiert; manchmal treten auch Schwindel, Übelkeit oder "Mulmigkeit" auf. Herr römisch 40 vermeidet Alkohol oder vermehrtes Ausgehen, wichtig ist ihm das Wissen um eine nahe Toilette. Herr römisch 40 benennt sein Verhalten als "Vermeidungsverhalten". Mittlerweile hat der Klient die Beschwerden recht gut im Griff, er weiß, dass diese zB mit "tief durchatmen" vorbeigehen und es sich nicht um eine schwere körperliche Erkrankung handelt. Bereits vor einigen Monaten hat Herr römisch 40 die Psychopharmaka (Lyrica) abgesetzt, auch stationären Aufenthalte waren nicht nötig; zur Unterstützung seiner Verdauung nimmt er nunmehr lediglich pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel in Absprache mit seinem behandelnden Arzt römisch 40 in Bad Vöslau. Da zwar Stuhldrang besteht, Herr römisch 40 diesen jedoch auch über längere Zeit gut kontrollieren kann, braucht er keine Vorlagen. Der Klient betreibt Sport (früher Basketball, derzeit Turnen), seit 1. Juli 2015 arbeitet er Vollzeit. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: pflanzliche Nahrungsmittelergänzung: Panax Ginseng, Heilerde, Pro Symbio Flor, Symbio Lact; laufende Psychotherapie seit etwa 2 1/2 Jahren ohne Notwendigkeit der medikamentösen Unterstützung oder eines stationären Aufenthaltes Sozialanamnese: Beruf: AHS Matura, derzeit in der EDV Branche tätig lebt mit Eltern in Haus Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine neuen Befunde vorgelegt Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 193,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Atmung: unauffällig; Haut: gut durchblutet, warm, trocken, Turgor altersentsprechend unauffällig; Sichtbare Schleimhäute: feucht, rosig, keine Zyanose, keine Ödeme, kein Ikterus; Caput: äußerlich unauffällig, Visus intakt, Pupillen rund, Reaktion prompt, isocor; Zähne saniert; Hörvermögen intakt; Collum: keine Lymphknoten tastbar, Schilddrüse verschieblich, palpatorisch nicht vergrößert oder druckempfindlich, Halsvenen nicht gestaut; Thorax: symmetrisch, sonorer Klopfschall, VA bds., keine RGs; HA rhythmisch, rein, mittellaut, normfrequent; Abdomen: Bauchdecken weich, keine Resistenzen, Druckdolenz diffus über den gesamten Mittelbauchbereich, Darmgeräusche regelhaft, Hepar am Rippenbogen, Lien nicht tastbar, Nierenlager bds. frei; WS: gerade, kein Klopfschmerz, HWS frei, Kopfrotation bds. etwa 80°, ISG bds frei, FBA etwa 10 cm, Rumpfrotation frei, paravertebrale Muskulatur in allen Abschnitten seitengleich mäßig ausgeprägt, kein Hartspann; OE: Schultern stehen gerade, Schürzengriff frei, Nackengriff frei, aktive und passive Beweglichkeit in allen Gelenken nicht eingeschränkt oder schmerzhaft, Faustschluss sowie Daumenopposition und Pinzettengriff bds. uneingeschränkt, keine äußeren Auffälligkeiten; UE: keine Ödeme, Fußpulse seitengleich tastbar, Varicen nicht feststellbar, Zehen-, Fersen- Einbeinstand bds. ausführbar, MuskeImantel symmetrisch, keine Bewegungseinschränkung, keine Sensibilitätseinschränkungen, keine äußerlichen Auffälligkeiten; Neurologie: grob neurolog. unauffällig, keine sensomotorischen Defizite erhebbar Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild normalschrittig sicher und frei, keine Gehhilfen, Zehen- und Fersengang seitengleich frei möglich, selbständiges An- und Auskleiden möglich, Niveauunterschiede unbeeinträchtigt realisierbar Status Psychicus: Kleidung adäquat, allseits orientiert, bewusstseinsklar, mnestisch und kognitiv vordergründig nicht eingeschränkt, Gedankengang geordnet und zielführend, kein Anhaltspunkt für produktive oder suizidale Ideen, kein Wahn oder Zwang, Impulskontrolle erhalten, Stimmungslage euthym, Affizierbarkeit im pos, wie neg. Bereich zum Untersuchungszeitpunkt im Normbereich, Antrieb ausgeglichen, psychomotorisch ruhig; Krankheitseinsicht sowie diesbezüglich planerisches Denken vorhanden; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Somatisierungsstörung bei gering - bis mittelgradigen depressiven Episoden zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da ohne medikamentöse Therapie häufige Somatisierung bei gegebener sozialer Integration 03.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. ........ Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 ist ohne medikamentöse Therapie stabil, der Klient ist privat sowie beruflich integriert, sodass von einer Besserung ausgegangen wird. Somit verringert sich der GdB um 2 Stufen auf 30 vH. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Da sich Leiden 1 im Vergleich zum Vorgutachten vom 08/2014 um 2 Stufen verringert hat, kommt es zu einer Verminderung des Gesamt GdB auf 30 vH.Da sich Leiden 1 im Vergleich zum Vorgutachten vom 08 aus 2014, um 2 Stufen verringert hat, kommt es zu einer Verminderung des Gesamt GdB auf 30 vH. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [x] JA" Die belangte Behörde setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.07.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit innerhalb von drei Wochen ab Erhalt des Schreibens ein. Mit Email vom 06.08.2015 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme ab, da er die Rückstufung für ungerechtfertigt halte, und gab zu seinen Leidenszuständen im Wesentlichen Folgendes an: "...... Ich versuche meine Symptomatik so gut wie es geht in meinen Alltag einzubauen und ich habe kürzlich angefangen zu arbeiten. Ich gebe mir alle Mühe mich nicht von meinem Zustand einschränken zu lassen aber ich bin leider noch ein gutes Stück davon entfernt beschwerdefrei zu leben. Mein Alltag ist von Schmerzen und dem chronischen Gefühl der Notdurft durchzogen, ich trage Kosten und Aufwand für Therapien, Arztbesuche und Medikamente und ich muss bei jeder meiner Aktionen darauf achten mich nicht zu übernehmen und mich meinen Symptomen fügen wenn sie zu stark sind. Die Art wie ich damit umgehe und die Tatsache, dass ich momentan nicht depressiv bin ändert nichts daran wie schlecht es mir manchmal geht und wie sehr sich mein Alltag von dem anderer Personen unterscheidet. Dass ich nun die Unterstützung des Ministeriums verliere finde ich nicht gerechtfertigt da sich mein Zustand nicht geändert hat, jediglich die Art wie ich versuche ihn in meinen Alltag einbringe." Zusammen mit dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde - sämtliche mit Ausnahme eines Laborbefundes vom 26.01.2015 datierend aus dem Jahr 2013 - vor. Mit Bescheid vom 18.08.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides erfolgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Begründend wurde ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei und der Grad der Behinderung nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nunmehr 30 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund
G. Da diesbezüglich keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis nicht abgegangen werden können.Mit Bescheid vom 18.08.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides erfolgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Begründend wurde ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei und der Grad der Behinderung nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nunmehr 30 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund
Paragraph 2, BEinstG. Da diesbezüglich keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis nicht abgegangen werden können. Am 08.09.2015 legte die belangte Behörde die Stellungnahme vom 06.08.2015 samt Verwaltungsakt, nicht aber eine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Stellungnahme dem Sozialministeriumservice
Vm § 17 VwGVG mit Begleitschreiben vom 07.10.2015 folgenden Inhaltes weiter:Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Stellungnahme dem Sozialministeriumservice
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Begleitschreiben vom 07.10.2015 folgenden Inhaltes weiter: "Das Bundesverwaltungsgericht leitet in der Beilage eine Stellungnahme des Antragstellers vom 06.08.2015 zum do. Parteiengehör vom 16.07.2015 zuständigkeitshalber
GVG weiter. Die Verfahrenspartei wurde davon nicht verständigt."Das Bundesverwaltungsgericht leitet in der Beilage eine Stellungnahme des Antragstellers vom 06.08.2015 zum do. Parteiengehör vom 16.07.2015 zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weiter. Die Verfahrenspartei wurde davon nicht verständigt. Anzumerken ist, dass diese Stellungnahme des Beschwerdeführers laut Eingangsstempel des Sozialministeriumservice am 07.08.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, bzw. am 11.08.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, einlangte, der Bescheid des Sozialministeriumservice, mit dem dem Antragsteller die Begünstigteneigenschaft aberkannt wurde, jedoch erst mit 18.08.2015 datiert ist und dieser Bescheid daher - ausgehend von einer rechtswirksamen Zustellung - jedenfalls erst nach Einlangen dieser Stellungnahme beim Sozialministeriumservice erlassen wurde. Insofern ist im Übrigen auch die Begründung in diesen Bescheid, eine Stellungnahme sei nicht beim Sozialministeriumservice eingelangt, weshalb vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden hätte können, unzutreffend. Eine Beschwerde gegen einen Bescheid kann erst nach Erlassung dieses Bescheides rechtswirksam erhoben werden, die gegenständliche Stellungnahme, die im Übrigen auf das vom Sozialministeriumservice eingeräumte Parteiengehör Bezug nimmt, wurde aber unzweifelhaft vor Erlassung dieses Bescheides beim Sozialministeriumservice eingebracht, blieb allerdings im in der Folge ergangenen Bescheid offenkundig unberücksichtigt. Dieses Schreiben kann aber entgegen der erfolgten Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht nicht als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gewertet werden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit in der gegenständlichen Sache zukommt." Am 13.11.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.08.2015 vor, dies mit dem Bemerken, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht irrtümlich nicht übermittelt worden war. In seiner Beschwerde vom 21.08.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Einschätzung seiner gesundheitlichen Situation von Seiten des Amtsarztes nicht korrekt sei. Auch sein diesbezügliches Email vom 06.08.2015 sei nicht beachtet worden und habe keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde eine ärztliche Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.08.2015 bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 57/2015 lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, lauten auszugsweise: "Begünstigte Behinderte § 2.
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W207.2113831.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.