G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde bei einer Personenkontrolle am 05.02.2012 fremdenpolizeilich überprüft und festgenommen und am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person befragt gab er an, am XXXX in Afghanistan geboren worden zu sein. Er spreche Farsi und Englisch. Er könne den Beamten, der mit ihm Englisch spreche, gut verstehen, da er Englisch in der Schule gelernt habe und viele Bücher gelesen habe. Nach dem Grund seines Aufenthaltes befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seinen Brüdern in Österreich leben möchte. Er sei nicht in Afghanistan geblieben, da dort Krieg sei. Er wisse nicht, wo sich seine Mutter und seine Geschwister aufhalten. Die Taliban seien immer eine Bedrohung. Sie seien nicht 24 Stunden da, sondern sie würden kommen und kämpfen und dann wieder weg sein. "Mein Vater wurde getötet, ich kann aber nicht angeben, ob von den Taliban oder der afghanischen Regierung." Er möchte in Österreich bleiben, da in Afghanistan sein Vater getötet worden sei und er seine Familie verloren habe. Er könne nicht in Afghanistan leben, sondern möchte bei seinen Brüdern in Österreich leben.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde bei einer Personenkontrolle am 05.02.2012 fremdenpolizeilich überprüft und festgenommen und am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person befragt gab er an, am römisch 40 in Afghanistan geboren worden zu sein. Er spreche Farsi und Englisch. Er könne den Beamten, der mit ihm Englisch spreche, gut verstehen, da er Englisch in der Schule gelernt habe und viele Bücher gelesen habe. Nach dem Grund seines Aufenthaltes befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seinen Brüdern in Österreich leben möchte. Er sei nicht in Afghanistan geblieben, da dort Krieg sei. Er wisse nicht, wo sich seine Mutter und seine Geschwister aufhalten. Die Taliban seien immer eine Bedrohung. Sie seien nicht 24 Stunden da, sondern sie würden kommen und kämpfen und dann wieder weg sein. "Mein Vater wurde getötet, ich kann aber nicht angeben, ob von den Taliban oder der afghanischen Regierung." Er möchte in Österreich bleiben, da in Afghanistan sein Vater getötet worden sei und er seine Familie verloren habe. Er könne nicht in Afghanistan leben, sondern möchte bei seinen Brüdern in Österreich leben. Der Beschwerdeführer stellte am 05.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 05.02.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er Hazara sei und zehn Jahre (sechs Jahre Grundschule, vier Jahre Hochschule) die Schule besucht habe. Als Fluchtgrund gab dieser an: "Vor zwei Jahren ist mein Vater von einer Kutschi-Gruppe umgebracht worden. Das Dorf wurde von dieser Gruppe angegriffen und geplündert. Letztes Jahr hat uns diese Gruppe wieder angegriffen. Bei der Flucht wurde ich von meiner Familie getrennt. Da ich meine Familie nicht finden konnte und das Leben in Afghanistan für mich sehr gefährlich war, habe ich mich entschlossen, nach Österreich zu meinen Brüdern zu flüchten." Bei der Einvernahme am 09.02.2012 vor dem Bundesasylamt, XXXX, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Muttersprache Dari sei. Er habe einen Bruder und einen Adoptivbruder in Österreich, beide würden in XXXX leben. Er habe seit seiner Geburt mit seinen Eltern zusammengelebt. Vor zwei Jahren sei der Vater schwer verletzt worden, er sei nach Pakistan zur Behandlung gebracht worden, danach sei er in Afghanistan verstorben. Danach habe er mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern zusammen im Elternhaus gelebt. Auf die Frage, wann er den letzten Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Es war ungefähr vor fünf Monaten bei dem Angriff der Kutschis. Damals sind wir alle davongelaufen und seither habe ich keinen meiner Angehörigen nicht mehr gesehen. Unser Haus wurde angezündet. Da ich weder meine Mutter noch meine Geschwister finden konnte und nicht bei meinem Onkel bleiben wollte, habe ich mich entschlossen, zu meinen Brüdern nach Österreich zu fahren." Er habe keine weiteren Probleme. Er persönlich sei niemals bedroht worden bzw. sei ihm auch nichts zugestoßen. Auf die Frage, was für ihn fluchtauslösend gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Mein Vater wurde von den Kutschis schwer verwundet und ist an diesen Verletzungen gestorben, als uns die Kutschis neuerlich angegriffen haben, wurde ich von meiner Familie getrennt. Deshalb habe ich mich entschlossen, zu meinen Brüdern nach Österreich zu flüchten." Er sei am XXXX geboren. Er verfüge über keine Dokumente über seine Identität, da das Haus angezündet worden sei und alles verbrannt sei.Bei der Einvernahme am 09.02.2012 vor dem Bundesasylamt, römisch 40 , gab der Beschwerdeführer an, dass seine Muttersprache Dari sei. Er habe einen Bruder und einen Adoptivbruder in Österreich, beide würden in römisch 40 leben. Er habe seit seiner Geburt mit seinen Eltern zusammengelebt. Vor zwei Jahren sei der Vater schwer verletzt worden, er sei nach Pakistan zur Behandlung gebracht worden, danach sei er in Afghanistan verstorben. Danach habe er mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern zusammen im Elternhaus gelebt. Auf die Frage, wann er den letzten Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Es war ungefähr vor fünf Monaten bei dem Angriff der Kutschis. Damals sind wir alle davongelaufen und seither habe ich keinen meiner Angehörigen nicht mehr gesehen. Unser Haus wurde angezündet. Da ich weder meine Mutter noch meine Geschwister finden konnte und nicht bei meinem Onkel bleiben wollte, habe ich mich entschlossen, zu meinen Brüdern nach Österreich zu fahren." Er habe keine weiteren Probleme. Er persönlich sei niemals bedroht worden bzw. sei ihm auch nichts zugestoßen. Auf die Frage, was für ihn fluchtauslösend gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Mein Vater wurde von den Kutschis schwer verwundet und ist an diesen Verletzungen gestorben, als uns die Kutschis neuerlich angegriffen haben, wurde ich von meiner Familie getrennt. Deshalb habe ich mich entschlossen, zu meinen Brüdern nach Österreich zu flüchten." Er sei am römisch 40 geboren. Er verfüge über keine Dokumente über seine Identität, da das Haus angezündet worden sei und alles verbrannt sei. Bei der Einvernahme am 07.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich einen echten Bruder und einen Adoptivbruder habe. Die beiden Brüder seien seit rund 13 oder 14 Jahren in Österreich. XXXX sei der leibliche Bruder und XXXX sei der Adoptivbruder. Er habe Afghanistan verlassen, da im Jahre 1398 die Kochis gekommen seien und das Dorf attackiert hätten. Sein Vater sei von ihnen geschlagen worden. Der Beschwerdeführer korrigierte in der Folge das Jahr auf 1389 (= 2010). Seine Mutter habe den Vater nach Kabul gebracht, damit er dort geheilt werde. Dort habe man ihm aber nicht helfen können, deshalb sei er nach Pakistan, Peshawar, gebracht worden. Sein Vater sei dann XXXX verstorben. Die Verletzungen seien ihm von den Kochis zugefügt worden. "Die haben ihn meistens auf den Kopf geschlagen und auch am Körper." Er sei zu Hause gewesen und habe gesehen, als er geschlagen worden sei. In weiterer Folge führte er aus: "Ich war zu Hause, ich habe das gesehen, als er geschlagen wurde. Er war am Feld, als er geschlagen wurde. Die Dorfbewohner sind gekommen und haben meinem Bruder und mir das erzählt. Die haben geweint, wir sind auf die Felder gegangen und haben die Mutter benachrichtigt. Der Mann, der neben uns die Grundstücke hat, ist dorthin gegangen und hat den Vater gebracht, er hat den Vater nach Hause gebracht. Wir haben gespielt, mein Bruder wollte ursprünglich dorthin gehen. Ich habe mit anderen Kindern dort gespielt. Als ich hörte, dass mein Vater mit den Kutschis stritt, ging ich nach und benachrichtigte meine Mutter. Sie hat gesagt, dass ich zu Hause bleiben muss. Ich war mit anderen Jungs draußen. Wir dachten, dass er nicht so schwer verletzt ist, aber als er kam, sahen wir, dass er zusammengeschlagen wurde. Dann wurde der Vater nach Hause gebracht. Er konnte selbst auch ein wenig gehen, aber nicht richtig. Er war an den Beinen, am Kopf blutig, meine Mutter reinigte die Wunden. Eine Nacht blieb mein Vater zu Hause. Wir haben gesehen, dass es ihm schlecht geht. Meine Mutter hat gesagt, dass sie ihn nach Kabul zum Arzt bringt. Sie hat ihn nach Kabul gebracht, zum Arzt. Die haben dort auch nicht helfen können. Anschließend sind wir nach Pakistan gefahren, dort war er sehr lange. (Meinen Sie mit wir, dass Sie dabei waren oder nur die Mutter alleine mit dem Vater gefahren ist.Bei der Einvernahme am 07.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich einen echten Bruder und einen Adoptivbruder habe. Die beiden Brüder seien seit rund 13 oder 14 Jahren in Österreich. römisch 40 sei der leibliche Bruder und römisch 40 sei der Adoptivbruder. Er habe Afghanistan verlassen, da im Jahre 1398 die Kochis gekommen seien und das Dorf attackiert hätten. Sein Vater sei von ihnen geschlagen worden. Der Beschwerdeführer korrigierte in der Folge das Jahr auf 1389 (= 2010). Seine Mutter habe den Vater nach Kabul gebracht, damit er dort geheilt werde. Dort habe man ihm aber nicht helfen können, deshalb sei er nach Pakistan, Peshawar, gebracht worden. Sein Vater sei dann römisch 40 verstorben. Die Verletzungen seien ihm von den Kochis zugefügt worden. "Die haben ihn meistens auf den Kopf geschlagen und auch am Körper." Er sei zu Hause gewesen und habe gesehen, als er geschlagen worden sei. In weiterer Folge führte er aus: "Ich war zu Hause, ich habe das gesehen, als er geschlagen wurde. Er war am Feld, als er geschlagen wurde. Die Dorfbewohner sind gekommen und haben meinem Bruder und mir das erzählt. Die haben geweint, wir sind auf die Felder gegangen und haben die Mutter benachrichtigt. Der Mann, der neben uns die Grundstücke hat, ist dorthin gegangen und hat den Vater gebracht, er hat den Vater nach Hause gebracht. Wir haben gespielt, mein Bruder wollte ursprünglich dorthin gehen. Ich habe mit anderen Kindern dort gespielt. Als ich hörte, dass mein Vater mit den Kutschis stritt, ging ich nach und benachrichtigte meine Mutter. Sie hat gesagt, dass ich zu Hause bleiben muss. Ich war mit anderen Jungs draußen. Wir dachten, dass er nicht so schwer verletzt ist, aber als er kam, sahen wir, dass er zusammengeschlagen wurde. Dann wurde der Vater nach Hause gebracht. Er konnte selbst auch ein wenig gehen, aber nicht richtig. Er war an den Beinen, am Kopf blutig, meine Mutter reinigte die Wunden. Eine Nacht blieb mein Vater zu Hause. Wir haben gesehen, dass es ihm schlecht geht. Meine Mutter hat gesagt, dass sie ihn nach Kabul zum Arzt bringt. Sie hat ihn nach Kabul gebracht, zum Arzt. Die haben dort auch nicht helfen können. Anschließend sind wir nach Pakistan gefahren, dort war er sehr lange. (Meinen Sie mit wir, dass Sie dabei waren oder nur die Mutter alleine mit dem Vater gefahren ist. Anm.: Der Vertreter unterstützt diese Frage und weist den ASt. darauf hin, dass er sich auf die Ausdrucksform konzentrieren müsse.) Ich war nicht dabei, es ist nur die Mutter mit Vater alleine gefahren. (Wo waren Sie?) Ich war in der Provinz XXXX. (Meinen Sie damit zu Hause?) Ja. (Wer war noch dabei?) Mein Bruder (XXXX) war da, meine Schwester (XXXX) war auch da und in der Nacht hat ein Freund des Vaters auf uns aufgepasst. Im Dorf, wo wie lebten, gab es fünf Familien. Es gibt kleine Dörfer nebeneinander. Daneben im anderen Dorf leben andere Familien. Weil wir in der Nacht alleine waren, kamen Mitglieder anderer Familien zu uns oder wir gingen zu ihnen. (Gut wie ging es mit dem Vater weiter?) Die Mutter blieb beim Vater in Peshawar. Die Ärzte in Peshawar haben auch gesagt, dass sie ihm nicht helfen können. Auf dem Rückweg nach Kabul ist der Vater gestorben, das hat man mir so erzählt. (Die Mutter?) Ja. (Gut, Herr XXXX, was war jetzt der Grund, dass sie weggegangen sind?) 1390 sind die Kutschis wieder gekommen und haben attackiert. Meine Familie ist verschwunden, alle sind weg. Sie haben unsere Häuser verbrannt und unsere Haustiere haben sie alle mitgenommen. Ich hatte dort niemanden mehr und ging dann nach Kabul, von dort ging ich hier her. (Können Sie mir mehr dazu erzählen?) Als uns die Kutschis das zweite Mal attackierten, sie haben unser und andere Dörfer angegriffen und haben alles mitgenommen und viele Menschen getötet, viele Personen mitgenommen und viele Frauen und Mädchen sind verschwunden, meine Familie ist leider auch verschwunden, ich weiß nicht, ob meine Familie noch lebt, haben sie alle Haustiere mitgenommen und die Häuser verbrannt. Ich wollte in der Früh zur Schule gehen. Es war ungefähr 10 Uhr. Es war sehr viel Krieg. Wir mussten alle zu einem anderen Dorf gehen. Alle Leute flüchteten Richtung Kabul. Wir mussten über Nacht im anderen Dorf bleiben. Ich wollte wieder in unser Dorf zurückkehren, es war dort sehr unruhig. Ich habe am nächsten Tag jemanden aus unserem Dorf getroffen. Ich habe den gefragt. Der hat gesagt, dass viele Leute ums Leben kamen. Viele flüchteten. Er wisse nicht, was mit meiner Familie geschah, viele sind in andere Dörfer geflüchtet, wohin meine Familie ging wisse er nicht. Dort wo ich mich versteckt hatte, war auch Krieg. Dieser Mann aus unserem Dorf, er wollte nach Kabul, hat gesagt, wenn ich nach Kabul will, könne ich mit ihm gehen. Es könne auch sein, dass meine Familie auch nach Kabul ging. Ich war alleine und habe geweint. Er hat gesagt, wenn meine Familie in Kabul ist dann ja, ansonsten kämen wir zurück." Da er niemanden gehabt habe, der sich um ihn gekümmert hätte, sei er ausgereist.Anmerkung, Der Vertreter unterstützt diese Frage und weist den ASt. darauf hin, dass er sich auf die Ausdrucksform konzentrieren müsse.) Ich war nicht dabei, es ist nur die Mutter mit Vater alleine gefahren. (Wo waren Sie?) Ich war in der Provinz römisch 40 . (Meinen Sie damit zu Hause?) Ja. (Wer war noch dabei?) Mein Bruder (römisch 40 ) war da, meine Schwester (römisch 40 ) war auch da und in der Nacht hat ein Freund des Vaters auf uns aufgepasst. Im Dorf, wo wie lebten, gab es fünf Familien. Es gibt kleine Dörfer nebeneinander. Daneben im anderen Dorf leben andere Familien. Weil wir in der Nacht alleine waren, kamen Mitglieder anderer Familien zu uns oder wir gingen zu ihnen. (Gut wie ging es mit dem Vater weiter?) Die Mutter blieb beim Vater in Peshawar. Die Ärzte in Peshawar haben auch gesagt, dass sie ihm nicht helfen können. Auf dem Rückweg nach Kabul ist der Vater gestorben, das hat man mir so erzählt. (Die Mutter?) Ja. (Gut, Herr römisch 40 , was war jetzt der Grund, dass sie weggegangen sind?) 1390 sind die Kutschis wieder gekommen und haben attackiert. Meine Familie ist verschwunden, alle sind weg. Sie haben unsere Häuser verbrannt und unsere Haustiere haben sie alle mitgenommen. Ich hatte dort niemanden mehr und ging dann nach Kabul, von dort ging ich hier her. (Können Sie mir mehr dazu erzählen?) Als uns die Kutschis das zweite Mal attackierten, sie haben unser und andere Dörfer angegriffen und haben alles mitgenommen und viele Menschen getötet, viele Personen mitgenommen und viele Frauen und Mädchen sind verschwunden, meine Familie ist leider auch verschwunden, ich weiß nicht, ob meine Familie noch lebt, haben sie alle Haustiere mitgenommen und die Häuser verbrannt. Ich wollte in der Früh zur Schule gehen. Es war ungefähr 10 Uhr. Es war sehr viel Krieg. Wir mussten alle zu einem anderen Dorf gehen. Alle Leute flüchteten Richtung Kabul. Wir mussten über Nacht im anderen Dorf bleiben. Ich wollte wieder in unser Dorf zurückkehren, es war dort sehr unruhig. Ich habe am nächsten Tag jemanden aus unserem Dorf getroffen. Ich habe den gefragt. Der hat gesagt, dass viele Leute ums Leben kamen. Viele flüchteten. Er wisse nicht, was mit meiner Familie geschah, viele sind in andere Dörfer geflüchtet, wohin meine Familie ging wisse er nicht. Dort wo ich mich versteckt hatte, war auch Krieg. Dieser Mann aus unserem Dorf, er wollte nach Kabul, hat gesagt, wenn ich nach Kabul will, könne ich mit ihm gehen. Es könne auch sein, dass meine Familie auch nach Kabul ging. Ich war alleine und habe geweint. Er hat gesagt, wenn meine Familie in Kabul ist dann ja, ansonsten kämen wir zurück." Da er niemanden gehabt habe, der sich um ihn gekümmert hätte, sei er ausgereist. In weiterer Folge wurde ein Sachverständigengutachten vom Bundesasylamt in Auftrag gegeben. Das Sachverständigengutachten vom 30.05.2012 ergab, dass die Familie und der Beschwerdeführer bis zur Erkrankung des Vaters in XXXX gelebt hat. Der Vater ist XXXX verstorben und in Kabul beigesetzt worden. Das Dorf ist 1389 nicht von den Kutschis angegriffen worden. Der Vater ist nach Aussagen der Dorfbewohner erkrankt und diese Erkrankung ist in keinem Zusammenhang mit den Kutschis gestanden. Der weitere vom Beschwerdeführer angegebene Vorfall im Jahre 1390 hat auch nicht in seinem ehemaligen Heimatort stattgefunden.In weiterer Folge wurde ein Sachverständigengutachten vom Bundesasylamt in Auftrag gegeben. Das Sachverständigengutachten vom 30.05.2012 ergab, dass die Familie und der Beschwerdeführer bis zur Erkrankung des Vaters in römisch 40 gelebt hat. Der Vater ist römisch 40 verstorben und in Kabul beigesetzt worden. Das Dorf ist 1389 nicht von den Kutschis angegriffen worden. Der Vater ist nach Aussagen der Dorfbewohner erkrankt und diese Erkrankung ist in keinem Zusammenhang mit den Kutschis gestanden. Der weitere vom Beschwerdeführer angegebene Vorfall im Jahre 1390 hat auch nicht in seinem ehemaligen Heimatort stattgefunden. Mit Schreiben vom 09.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. Mit Schreiben vom 30.07.2012 nahm der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers dazu Stellung. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2012, Zl. 12 01.589-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II
G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.08.2013 (Spruchpunkt III.) erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2012, Zl. 12 01.589-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer unter Spruchteil römisch zwei
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.08.2013 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Begründend für das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus: "Die von Ihnen gemachten Angaben vermochten den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aber nicht zu entsprechen. So haben Sie weder bei der Erstbefragung, noch bei der ersten Einvernahme konkrete, gegen Sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen vorgebracht und Ihre Ausreise aus Afghanistan mit den angeblichen Angriffen von Kutschis auf Ihr Dorf begründet, bei denen der Vater umgekommen sein soll und Sie angeblich von Ihrer Familie getrennt wurden. Bei der Befragung in der Außenstelle XXXX sprachen Sie auch von den Angriffen der Kutschis und davon, dass Ihr Vater von den Kutschis ermordet worden sein solle. Ihr Vater soll nach der Verletzung durch die Kutschis von der Mutter nach Kabul und nach Peshawar gebracht worden sein. Verstorben wäre der Vater aber dann doch in Kabul. Während der Reise der Eltern, wären Sie zu Hause bei den Geschwister geblieben. Hier ist noch anzumerken, dass Sie im Zuge der Befragung immer wieder aufgefordert werden mussten sich zu konzentrieren, um klare und vor allen Dingen auch zusammenhängende und nachvollziehbare Angaben von Ihrer Seite zu erhalten.Bei der Befragung in der Außenstelle römisch 40 sprachen Sie auch von den Angriffen der Kutschis und davon, dass Ihr Vater von den Kutschis ermordet worden sein solle. Ihr Vater soll nach der Verletzung durch die Kutschis von der Mutter nach Kabul und nach Peshawar gebracht worden sein. Verstorben wäre der Vater aber dann doch in Kabul. Während der Reise der Eltern, wären Sie zu Hause bei den Geschwister geblieben. Hier ist noch anzumerken, dass Sie im Zuge der Befragung immer wieder aufgefordert werden mussten sich zu konzentrieren, um klare und vor allen Dingen auch zusammenhängende und nachvollziehbare Angaben von Ihrer Seite zu erhalten. Sie behaupteten, dass die Kutschis Ihr Dorf ein zweites Mal angegriffen hätten. Dabei wären viele Frauen und Kinder verschleppt und Sie von Ihrer Familie getrennt worden. Was nach Ihren Angaben auch der Grund für das Verlassen von Afghanistan gewesen sein soll. Sie verwiesen im Zuge der Befragung auch noch auf das Internet, wo die Angriffe gut gesehen werden könnten. Schilderung der Abläufe konnten Sie keine näheren geben, begründeten das aber auch damit, dass Sie angeblich in der Schule des Nebenortes, mit Namen XXXX gegangen wären. Das Dorf habe angeblich XXXX geheißen. Diese Informationen waren überhaupt erst zu bekommen, als Sie mehrmals und eindringlich auf die Mitarbeitspflicht hingewiesen worden sind. Sie erklärten auch, dass die Bewohner von XXXX sehr freundlich gewesen wären und Ihnen geholfen hätten.Sie behaupteten, dass die Kutschis Ihr Dorf ein zweites Mal angegriffen hätten. Dabei wären viele Frauen und Kinder verschleppt und Sie von Ihrer Familie getrennt worden. Was nach Ihren Angaben auch der Grund für das Verlassen von Afghanistan gewesen sein soll. Sie verwiesen im Zuge der Befragung auch noch auf das Internet, wo die Angriffe gut gesehen werden könnten. Schilderung der Abläufe konnten Sie keine näheren geben, begründeten das aber auch damit, dass Sie angeblich in der Schule des Nebenortes, mit Namen römisch 40 gegangen wären. Das Dorf habe angeblich römisch 40 geheißen. Diese Informationen waren überhaupt erst zu bekommen, als Sie mehrmals und eindringlich auf die Mitarbeitspflicht hingewiesen worden sind. Sie erklärten auch, dass die Bewohner von römisch 40 sehr freundlich gewesen wären und Ihnen geholfen hätten. Es wurde Ihre Angaben durch eine Vorortrecherche überprüft. Außerdem wurde der gesetzliche Vertreter angehalten, die Suche nach der Familie über das Rote Kreuz in die Wege zu leiten. Der Suchauftrag hatte bis zur Bescheiderlassung keinerlei Ergebnis erbracht. Das Bundesasylamt wurde bis dato nicht über einen erfolgreichen Abschluss informiert. Die in Auftrag gegebene Recherche erbrachte das Ergebnis, dass Ihr Dorf im von Ihnen genannten Jahr nicht durch Kutschis angegriffen wurde. Es hat zwar Streitereien gegeben, aber das sind die jährlichen Auseinandersetzungen mit den Kutschis gewesen. Die von Ihnen beschriebenen Vorfälle soll es im XXXX gegeben haben und wurden als jährliche Konflikte mit den Kutschi's bezeichnet.Es wurde Ihre Angaben durch eine Vorortrecherche überprüft. Außerdem wurde der gesetzliche Vertreter angehalten, die Suche nach der Familie über das Rote Kreuz in die Wege zu leiten. Der Suchauftrag hatte bis zur Bescheiderlassung keinerlei Ergebnis erbracht. Das Bundesasylamt wurde bis dato nicht über einen erfolgreichen Abschluss informiert. Die in Auftrag gegebene Recherche erbrachte das Ergebnis, dass Ihr Dorf im von Ihnen genannten Jahr nicht durch Kutschis angegriffen wurde. Es hat zwar Streitereien gegeben, aber das sind die jährlichen Auseinandersetzungen mit den Kutschis gewesen. Die von Ihnen beschriebenen Vorfälle soll es im römisch 40 gegeben haben und wurden als jährliche Konflikte mit den Kutschi's bezeichnet. Die von Ihnen genannte Schule konnte im 150 km entfernten Ort XXXX ermittelt werden.Die von Ihnen genannte Schule konnte im 150 km entfernten Ort römisch 40 ermittelt werden. Ihr Vater verstarb an einer Krankheit und nicht aufgrund von Verletzungen, die ihm angeblicherweise die Kutschis zugefügt haben sollen. Sie haben versucht aus tatsächlichen Ereignissen, die aber mit Ihnen persönlich in keinem Zusammenhang stehen, einen asylrelevanten Vorfall zu konstruieren. Dieser Versuch des Konstruierens einer angeblichen Fluchtgeschichte ist für das Bundesasylamt feststehend. Es wurde Ihnen bzw. Ihrem gesetzlichen Vertreter das Ergebnis der Recherche in geraffter Form zu Stellungnahme übermittelt. Es wurde zwar eine Stellungnahme abgegeben, die aber nicht geeignet ist, den vorliegenden Sachverhalt zu erschüttern. Die auszugsweise Darstellung von Angaben und in Beziehungsnetzen mit Fragmenten Ihrer Person, sind nicht geeignet einen asylrechtlich relevanten Fluchtgrund zu untermauern. Selbst wenn man nun davon ausgeht, dass tatsächlich Streitereien mit den Kotschis gibt, lässt sich daraus keine Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen ableiten, noch dazu diese Angriffe nicht Ihr Heimatdorf betrafen. Außerdem sind mehrere Fakten nicht den Tatsachen entsprechend, sodass mit Grund angenommen werden kann, dass kein asylrelevanter vorliegt, sondern Sie wegen Ihres Bruders XXXX wh., Afghanistan verließen. Sie werden von diesem auch versorgt und unterstützt.Außerdem sind mehrere Fakten nicht den Tatsachen entsprechend, sodass mit Grund angenommen werden kann, dass kein asylrelevanter vorliegt, sondern Sie wegen Ihres Bruders römisch 40 wh., Afghanistan verließen. Sie werden von diesem auch versorgt und unterstützt. Zwar verkennt die Behörde keineswegs, dass die allgemeine Lage in Afghanistan, vor allem in bestimmten Provinzen als unsicher anzusehen ist und dass es auch zu den beschriebenen Übergriffen kommen kann, jedoch bedeutet dies nicht, dass davon jede Person betroffen ist. Wie angeführt, waren Sie selbst von allfälligen Übergriffen durch die Kutschis in keiner Weise betroffen. Sie konnten betreffend Ihre Familie, keinerlei nähere Angaben machen. Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, Ihr Fluchtvorbringen betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und Sie daher keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnten." Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers wurde am 05.08.2014 einer Altersfeststellung in XXXX, Pakistan, unterzogen. Das Altersfeststellungsgutachten vom 18.08.2014 kam zu dem Ergebnis, dass der Zwillingsbruder XXXX Jahre oder älter ist.Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers wurde am 05.08.2014 einer Altersfeststellung in römisch 40 , Pakistan, unterzogen. Das Altersfeststellungsgutachten vom 18.08.2014 kam zu dem Ergebnis, dass der Zwillingsbruder römisch 40 Jahre oder älter ist. Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 zugrunde gelegt: "2. Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Präsidentschaftswahlen Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher
Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am
Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vergleiche Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014). Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014).
einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vergleiche NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014).
einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vergleiche BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014). Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b). Zur Person Ashraf Ghani Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vergleiche CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012). Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014). Parteien Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014). Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).
der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014). Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014) Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden 5.161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014). Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013). Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.