Obsah (16)
§ 3§ 8Art 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 75§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW222 2017743-1 SpruchW222 2017743-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.01.2017 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 28.01.2017 erteilt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, dass er am XXXX in Kabul geboren worden und Hazara sei. Er sei Moslem und habe bislang keine Ehe geschlossen. Als Wohnanschrift gab er die Stadt Ghazni in Afghanistan an. Seine Familie besitze ein Grundstück in Ghazni. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Aus wirtschaftlichen Gründen habe ich mein Heimatland verlassen." Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an: "Bei meiner Rückkehr in mein Heimatland würde ich Probleme in wirtschaftlicher Hinsicht bekommen."Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, dass er am römisch 40 in Kabul geboren worden und Hazara sei. Er sei Moslem und habe bislang keine Ehe geschlossen. Als Wohnanschrift gab er die Stadt Ghazni in Afghanistan an. Seine Familie besitze ein Grundstück in Ghazni. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Aus wirtschaftlichen Gründen habe ich mein Heimatland verlassen." Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an: "Bei meiner Rückkehr in mein Heimatland würde ich Probleme in wirtschaftlicher Hinsicht bekommen." Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er mit 14 Jahren sich verlobt habe und 2012 die Ehe geschlossen worden sei. Ein Mullah habe die Ehe geschlossen. Seine Frau würde XXXX heißen. Seine Frau würde im Dorf bei seinem Vater leben. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Als ich in der sechsten Klasse war, hatten wir einen Lehrer namens XXXX. Er war Christ und hatte in Leningrad, ehemalige Sowjetunion, studiert. Er hat uns in Religion, Islam, unterrichtet und es hat aber niemand gewusst, dass er selbst Christ ist. Er hat aber trotzdem während des Islamunterrichts uns Informationen über das Christentum gegeben. Er hat aber nicht viel gesagt, weil er Angst hatte, verraten zu werden. Wir waren ungefähr 35 Schüler und von diesen haben wir uns insgesamt zu viert für das Christentum interessiert und haben ihm Fragen darüber gestellt. Durch diesen Lehrer lernte ich einen Mann namens XXXX kennen, der mich auch getauft hat. Dieser hat uns Bücher und Lesematerial mitgegeben, damit wir diese verteilen. Wir haben dann auch für das Christentum Leute angesprochen und das Lesematerial verteilt. Nach einer Zeit ist XXXX verschwunden. Wir haben dann in der Schule gefragt, was mit XXXX passiert ist und es wurde uns erzählt, dass er Christ war und in der Schule auch unterrichtet hat und deswegen wurde er von zuhause mitgenommen und getötet. Wir waren zu viert, die getauft wurden und uns war es nicht so bewusst, wie gefährlich dies für uns sein kann. Ein Freund von mir, also einer von uns vieren, ist auch verschwunden und ich habe erfahren, dass er auch getötet wurde. Seine Leiche wurde dann ins Dorf gebracht und es wurde dann gesagt, dass er Christ geworden und getauft wurde und dass er für diesen Lehrer christliche Zeitschriften verteilt hat. An dem Tag, als dieser Junge von zuhause mitgenommen wurde, war ich bei meiner Frau bzw. meinen Schweigereltern zuhause. Später erzählte mir meine Mutter, dass in dieser Nacht zwei Männer auf dem Motorrad bei uns zuhause waren und nach mir gefragt haben und als meine Mutter gesagt hat, dass ich nicht zuhause wäre, wurde meine Mutter beschimpft. Die haben meiner Mutter nicht geglaubt, sind in das Haus gekommen und haben das Haus nach mir durchsucht und dann sind sie wieder gegangen. Meine Mutter hat mir sehr viele Fragen gestellt, warum sie nach mir gesucht haben und dann habe ich ihr erzählt, dass meine Freunde christliches Lesematerial verteilt haben und diese auch getauft wurden. Ich habe meiner Mutter nicht die Wahrheit erzählt, dass auch ich dies tue und auch getauft wurde. Ich habe Angst bekommen und die Freundschaft zu diesen hat meine Mutter schon für gefährlich gehalten. Ich wusste, dass der Freund, der getötet wurde, ausgefragt wurde und dass alle Bescheid wissen und dann hat meine Mutter gesagt, dass ich von zuhause weggehen solle. Ich wollte anfangs in den Iran und dort bleiben. Ich bin über Pakistan in den Iran gereist, hielt mich dann eine Zeitlang im Iran auf und habe dann gemerkt, dass es dort genauso schlimm ist wie in Afghanistan. Man wird als Hazara als afghanischer Flüchtling beschimpft und dazu kommt noch meine Religion und dann ist es dort genauso gefährlich wie in Afghanistan." Er sei von XXXX mehr als eineinhalb Jahre lang unterrichtet worden. In der sechsten Klasse habe er angefangen, bis ungefähr Ende der siebten Klasse. Ende der siebten Klasse sei dieser verschwunden. Dies sei im Jahre 2012 gewesen. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass eine Schule in Afghanistan einen christlichen Lehrer für den Islamunterricht überhaupt einstelle, gab der Beschwerdeführer an, dass keiner gewusst habe, dass er Christ sei. Er habe studiert, sei als Lehrer eingestellt worden und dass er Christ sei habe keiner gewusst. 2012 habe man dies erfahren und dann sei es aufgeflogen. Er wisse nicht genau, was mit XXXX passiert sei, er sei nicht dabei gewesen. Er habe nur gehört, dass man ihn in der Nacht von zu Hause abgeholt und getötet habe. Er sei sich aber sicher, dass man ihn getötet habe, weil er Christ sei bzw. gewesen sei. Ende 2011 oder Anfang 2012 habe er XXXX getroffen. Drei oder viel Mal bei ihm zu Hause habe er ihn getroffen. XXXX sei immer dabei gewesen und die anderen drei Freunde, die ebenfalls getauft worden seien. Er sei im April 2012 getauft worden. Er habe nach der Taufe geheiratet. Auf Vorhalt, wie das zusammenpasse, dass er als Christ vor einem Mullah heirate, gab der Beschwerdeführer an, dass dies ja heimlich gewesen sei. Es habe ja niemand gewusst, dass er Christ sei. Er habe das Mädchen geliebt und deswegen habe er sie vor dem Mullah geheiratet, obwohl er Christ geworden sei. Neuerlich wurde ihm vorgehalten, dass dies nicht glaubwürdig sei, vor dem Mullah zu heiraten, obwohl er Christ geworden sei. Lesematerial habe er zwei Mal verteilt. Seine Freunde haben es mehrere Male verteilt. Er habe dies in der Schule und in ihrer Ortschaft verteilt. Er habe dieses an die, die er kannte und zu denen er Vertrauen hatte, dass sie nichts verraten würden, verteilt. Auf die Frage, was er verteilt habe, gab er an: "Ich habe selber nicht viel gelesen, aber es war die Bibel. Es ist etwas über Jesus drinngestanden, aber ich habe es nicht gelesen." Auf die Frage, warum er dieses Material nicht gelesen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Möglichkeit nicht gehabt habe. Zu Hause hätte er es nicht lesen können, da es sonst seine Familie gewusst hätte. Auf die Frage, wie er den christlichen Glauben in seiner Heimat ausgeübt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Kirche besucht habe. XXXX habe ihm ein Gebet gelernt, und das habe er immer gesprochen. Dieses Gebet habe das Vaterunser gelautet. Er könne das Vaterunser nicht auf Deutsch, da es für ihn zu gefährlich sei. Für seine Familie wäre es gefährlich und für ihn auch, wenn man erfahre, dass er Christ sei. Er habe große Angst, auch hier in XXXX. Er habe in XXXX Angst, weil ihm Landsleute Probleme machen könnten. Auf die Frage, wie er in Afghanistan den christlichen Glauben ausgeübt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich konnte das nicht. Das, was meinem Freund und meinem Lehrer passiert ist, wäre auch mir passiert. Ich bin mir sicher, dass sie davon wissen, weil mein Freund, welcher getötet wurde, befragt wurde." Der Freund, der getötet worden sei, habe XXXX geheißen. Dieser sei im vierten oder fünften Monat 2013 von den Dorfbewohnern getötet worden. Dies wisse er nur vom Hörensagen. Die Mitschüler hätten ihm davon erzählt. Auf die Frage, was mit den anderen passiert sei, die noch getauft worden seien, gab der Beschwerdeführer an, dass diese noch zu Hause gewesen seien, als er ausgereist sei. Er wisse nicht, wo sich diese nun befinden würden. Die Taufe sei so abgelaufen, dass im Haus von XXXX im Badezimmer ein Kübel mit Wasser über ihn geschüttet worden sei. Das sei im April 2012 gewesen. Das Dokument "XXXX" habe er von XXXX bekommen. Er habe Angst, dass die Dorfbewohner ihn töten könnten. Nach ihm sei gesucht worden. Seine Mutter habe gesagt, dass zwei Personen mit dem Motorrad bei ihnen gewesen seien, aber sie habe diese Leute nicht gekannt. Es sei lediglich nur einmal nach ihm gefragt worden. Seine Familie habe nicht gewusst, dass er getauft worden sei. Auf die Frage, wie er derzeit den christlichen Glauben ausübe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nichts machen könne, da er in XXXX Angst vor seinen Landleuten habe. Wenn er aus XXXX weggehen würde, würde er den christlichen Glauben auch ausüben und andere Freunde finden. Auf die Frage: "Wurden Sie von ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?", gab der Beschwerdeführer an: "Nein. Erst nachdem ich ausgereist bin, habe ich eine Bekanntgabe vom Bezirksamt der Mullahs bekommen, dass ich geflüchtet und Christ geworden bin und christliches Lesematerial verteilt habe und deswegen zum Tode verurteilt werde." Diese Bekanntgabe habe er von XXXX erhalten. Vor seiner Familie habe er abgestritten, dass er Christ geworden sei. Er habe gesagt, dass dies nur eine Unterstellung sei und dass sie nicht stimmen würde. Die anderen Freunde würden XXXX heißen. XXXX sei getötet worden.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er mit 14 Jahren sich verlobt habe und 2012 die Ehe geschlossen worden sei. Ein Mullah habe die Ehe geschlossen. Seine Frau würde römisch 40 heißen. Seine Frau würde im Dorf bei seinem Vater leben. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Als ich in der sechsten Klasse war, hatten wir einen Lehrer namens römisch 40 . Er war Christ und hatte in Leningrad, ehemalige Sowjetunion, studiert. Er hat uns in Religion, Islam, unterrichtet und es hat aber niemand gewusst, dass er selbst Christ ist. Er hat aber trotzdem während des Islamunterrichts uns Informationen über das Christentum gegeben. Er hat aber nicht viel gesagt, weil er Angst hatte, verraten zu werden. Wir waren ungefähr 35 Schüler und von diesen haben wir uns insgesamt zu viert für das Christentum interessiert und haben ihm Fragen darüber gestellt. Durch diesen Lehrer lernte ich einen Mann namens römisch 40 kennen, der mich auch getauft hat. Dieser hat uns Bücher und Lesematerial mitgegeben, damit wir diese verteilen. Wir haben dann auch für das Christentum Leute angesprochen und das Lesematerial verteilt. Nach einer Zeit ist römisch 40 verschwunden. Wir haben dann in der Schule gefragt, was mit römisch 40 passiert ist und es wurde uns erzählt, dass er Christ war und in der Schule auch unterrichtet hat und deswegen wurde er von zuhause mitgenommen und getötet. Wir waren zu viert, die getauft wurden und uns war es nicht so bewusst, wie gefährlich dies für uns sein kann. Ein Freund von mir, also einer von uns vieren, ist auch verschwunden und ich habe erfahren, dass er auch getötet wurde. Seine Leiche wurde dann ins Dorf gebracht und es wurde dann gesagt, dass er Christ geworden und getauft wurde und dass er für diesen Lehrer christliche Zeitschriften verteilt hat. An dem Tag, als dieser Junge von zuhause mitgenommen wurde, war ich bei meiner Frau bzw. meinen Schweigereltern zuhause. Später erzählte mir meine Mutter, dass in dieser Nacht zwei Männer auf dem Motorrad bei uns zuhause waren und nach mir gefragt haben und als meine Mutter gesagt hat, dass ich nicht zuhause wäre, wurde meine Mutter beschimpft. Die haben meiner Mutter nicht geglaubt, sind in das Haus gekommen und haben das Haus nach mir durchsucht und dann sind sie wieder gegangen. Meine Mutter hat mir sehr viele Fragen gestellt, warum sie nach mir gesucht haben und dann habe ich ihr erzählt, dass meine Freunde christliches Lesematerial verteilt haben und diese auch getauft wurden. Ich habe meiner Mutter nicht die Wahrheit erzählt, dass auch ich dies tue und auch getauft wurde. Ich habe Angst bekommen und die Freundschaft zu diesen hat meine Mutter schon für gefährlich gehalten. Ich wusste, dass der Freund, der getötet wurde, ausgefragt wurde und dass alle Bescheid wissen und dann hat meine Mutter gesagt, dass ich von zuhause weggehen solle. Ich wollte anfangs in den Iran und dort bleiben. Ich bin über Pakistan in den Iran gereist, hielt mich dann eine Zeitlang im Iran auf und habe dann gemerkt, dass es dort genauso schlimm ist wie in Afghanistan. Man wird als Hazara als afghanischer Flüchtling beschimpft und dazu kommt noch meine Religion und dann ist es dort genauso gefährlich wie in Afghanistan." Er sei von römisch 40 mehr als eineinhalb Jahre lang unterrichtet worden. In der sechsten Klasse habe er angefangen, bis ungefähr Ende der siebten Klasse. Ende der siebten Klasse sei dieser verschwunden. Dies sei im Jahre 2012 gewesen. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass eine Schule in Afghanistan einen christlichen Lehrer für den Islamunterricht überhaupt einstelle, gab der Beschwerdeführer an, dass keiner gewusst habe, dass er Christ sei. Er habe studiert, sei als Lehrer eingestellt worden und dass er Christ sei habe keiner gewusst. 2012 habe man dies erfahren und dann sei es aufgeflogen. Er wisse nicht genau, was mit römisch 40 passiert sei, er sei nicht dabei gewesen. Er habe nur gehört, dass man ihn in der Nacht von zu Hause abgeholt und getötet habe. Er sei sich aber sicher, dass man ihn getötet habe, weil er Christ sei bzw. gewesen sei. Ende 2011 oder Anfang 2012 habe er römisch 40 getroffen. Drei oder viel Mal bei ihm zu Hause habe er ihn getroffen. römisch 40 sei immer dabei gewesen und die anderen drei Freunde, die ebenfalls getauft worden seien. Er sei im April 2012 getauft worden. Er habe nach der Taufe geheiratet. Auf Vorhalt, wie das zusammenpasse, dass er als Christ vor einem Mullah heirate, gab der Beschwerdeführer an, dass dies ja heimlich gewesen sei. Es habe ja niemand gewusst, dass er Christ sei. Er habe das Mädchen geliebt und deswegen habe er sie vor dem Mullah geheiratet, obwohl er Christ geworden sei. Neuerlich wurde ihm vorgehalten, dass dies nicht glaubwürdig sei, vor dem Mullah zu heiraten, obwohl er Christ geworden sei. Lesematerial habe er zwei Mal verteilt. Seine Freunde haben es mehrere Male verteilt. Er habe dies in der Schule und in ihrer Ortschaft verteilt. Er habe dieses an die, die er kannte und zu denen er Vertrauen hatte, dass sie nichts verraten würden, verteilt. Auf die Frage, was er verteilt habe, gab er an: "Ich habe selber nicht viel gelesen, aber es war die Bibel. Es ist etwas über Jesus drinngestanden, aber ich habe es nicht gelesen." Auf die Frage, warum er dieses Material nicht gelesen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Möglichkeit nicht gehabt habe. Zu Hause hätte er es nicht lesen können, da es sonst seine Familie gewusst hätte. Auf die Frage, wie er den christlichen Glauben in seiner Heimat ausgeübt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Kirche besucht habe. römisch 40 habe ihm ein Gebet gelernt, und das habe er immer gesprochen. Dieses Gebet habe das Vaterunser gelautet. Er könne das Vaterunser nicht auf Deutsch, da es für ihn zu gefährlich sei. Für seine Familie wäre es gefährlich und für ihn auch, wenn man erfahre, dass er Christ sei. Er habe große Angst, auch hier in römisch 40 . Er habe in römisch 40 Angst, weil ihm Landsleute Probleme machen könnten. Auf die Frage, wie er in Afghanistan den christlichen Glauben ausgeübt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich konnte das nicht. Das, was meinem Freund und meinem Lehrer passiert ist, wäre auch mir passiert. Ich bin mir sicher, dass sie davon wissen, weil mein Freund, welcher getötet wurde, befragt wurde." Der Freund, der getötet worden sei, habe römisch 40 geheißen. Dieser sei im vierten oder fünften Monat 2013 von den Dorfbewohnern getötet worden. Dies wisse er nur vom Hörensagen. Die Mitschüler hätten ihm davon erzählt. Auf die Frage, was mit den anderen passiert sei, die noch getauft worden seien, gab der Beschwerdeführer an, dass diese noch zu Hause gewesen seien, als er ausgereist sei. Er wisse nicht, wo sich diese nun befinden würden. Die Taufe sei so abgelaufen, dass im Haus von römisch 40 im Badezimmer ein Kübel mit Wasser über ihn geschüttet worden sei. Das sei im April 2012 gewesen. Das Dokument "XXXX" habe er von römisch 40 bekommen. Er habe Angst, dass die Dorfbewohner ihn töten könnten. Nach ihm sei gesucht worden. Seine Mutter habe gesagt, dass zwei Personen mit dem Motorrad bei ihnen gewesen seien, aber sie habe diese Leute nicht gekannt. Es sei lediglich nur einmal nach ihm gefragt worden. Seine Familie habe nicht gewusst, dass er getauft worden sei. Auf die Frage, wie er derzeit den christlichen Glauben ausübe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nichts machen könne, da er in römisch 40 Angst vor seinen Landleuten habe. Wenn er aus römisch 40 weggehen würde, würde er den christlichen Glauben auch ausüben und andere Freunde finden. Auf die Frage: "Wurden Sie von ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?", gab der Beschwerdeführer an: "Nein. Erst nachdem ich ausgereist bin, habe ich eine Bekanntgabe vom Bezirksamt der Mullahs bekommen, dass ich geflüchtet und Christ geworden bin und christliches Lesematerial verteilt habe und deswegen zum Tode verurteilt werde." Diese Bekanntgabe habe er von römisch 40 erhalten. Vor seiner Familie habe er abgestritten, dass er Christ geworden sei. Er habe gesagt, dass dies nur eine Unterstellung sei und dass sie nicht stimmen würde. Die anderen Freunde würden römisch 40 heißen. römisch 40 sei getötet worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 12.01.2015, Zahl: 831 778 706-1762537, den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie
§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist und
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 12.01.2015, Zahl: 831 778 706-1762537, den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Begründend zu Spruchpunkt I.) führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem aus:Begründend zu Spruchpunkt römisch eins.) führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem aus: "Sie gaben dass Sie sich im Juni oder Juli 2013 entschlossen hätten Afghanistan zu verlassen, da Sie "Christ" geworden wären und zweimal Lesematerial - wovon Sie jedoch nicht genau wissen um was es sich gehandelt hätte, vermutlich um die Bibel, - verteilt hätten. Gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens spricht, zudem, dass sich aus Ihrem Vorbringen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ergeben. Trotz Vorhalt konnten Sie diesen nicht auf nachvollziehbare Art und Weise entgegentreten. Bei Ihrer ersten, wenn auch kurzen, Einvernahme vor dem XXXX, am 03.12.2013, gaben Sie an, dass Sie Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Bei Ihrer Einvernahme vor der ho. Behörde brachten sie hingegen vor, dass Sie aufgrund des Umstandes, dass Sie "Christ" geworden wären, Ihr Heimatland Afghanistan verlassen mussten. Auf entsprechenden Vorhalt meinten Sie, dass Sie bei der Erstbefragung nicht viel gesagt hätten, da Sie nicht gewusst hätten, wo Sie sich befinden würden und außerdem hätten Sie Angst vor der Dolmetscherin gehabt, da Sie diese gekannt hätten. Dies wird als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal Sie auch betreffend der Frage, was Sie bei einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat zu befürchten hätten vorbrachten, dass Sie Probleme in wirtschaftlicher Sicht bekommen würden. Würden die von Ihnen vor der ho. Behörde vorgebrachten Ausreisegründe der Wahrheit entsprechen, hätten Sie auch schon bei Ihrer ersten, wenn auch kurzen Einvernahme, anders lautende Ausreisegründe angegeben. Dass Sie die Dolmetscherin bei Ihrer ersten Einvernahme nicht kannten, kann nicht ausschlaggebend dafür sein, dass Sie Ihre Ausreisegründe nicht nennen konnten, zumal Sie auch die Dolmetscherin vor der ho. Behörde bisher nicht persönlich kannten.Gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens spricht, zudem, dass sich aus Ihrem Vorbringen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ergeben. Trotz Vorhalt konnten Sie diesen nicht auf nachvollziehbare Art und Weise entgegentreten. Bei Ihrer ersten, wenn auch kurzen, Einvernahme vor dem römisch 40 , am 03.12.2013, gaben Sie an, dass Sie Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten. Bei Ihrer Einvernahme vor der ho. Behörde brachten sie hingegen vor, dass Sie aufgrund des Umstandes, dass Sie "Christ" geworden wären, Ihr Heimatland Afghanistan verlassen mussten. Auf entsprechenden Vorhalt meinten Sie, dass Sie bei der Erstbefragung nicht viel gesagt hätten, da Sie nicht gewusst hätten, wo Sie sich befinden würden und außerdem hätten Sie Angst vor der Dolmetscherin gehabt, da Sie diese gekannt hätten. Dies wird als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal Sie auch betreffend der Frage, was Sie bei einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat zu befürchten hätten vorbrachten, dass Sie Probleme in wirtschaftlicher Sicht bekommen würden. Würden die von Ihnen vor der ho. Behörde vorgebrachten Ausreisegründe der Wahrheit entsprechen, hätten Sie auch schon bei Ihrer ersten, wenn auch kurzen Einvernahme, anders lautende Ausreisegründe angegeben. Dass Sie die Dolmetscherin bei Ihrer ersten Einvernahme nicht kannten, kann nicht ausschlaggebend dafür sein, dass Sie Ihre Ausreisegründe nicht nennen konnten, zumal Sie auch die Dolmetscherin vor der ho. Behörde bisher nicht persönlich kannten. Auch der Umstand, dass Sie bis zuletzt -bis Juni oder Juli 2013 - zuhause, sowie im Hause Ihrer "Frau" - welche Sie traditionell vor dem Mullah geheiratet hätten - aufhältig waren, spricht gegen eine behauptete Bedrohung durch die Dorfbewohner. Wären Sie tatsächlich Bedrohungen durch diese ausgesetzt gewesen, wäre Ihnen dies mit Sicherheit nicht möglich gewesen. Auch aufgrund der Tatsache, dass Sie bei der ho. Behörde vorbrachten, dass Sie nicht wissen würden, um welches Lesematerial es sich gehandelt hätte - "vermutlich um die Bibel" - , welches Sie verteilt hätten, spricht gegen Ihre Unglaubwürdigkeit zumal es Ihnen möglich sein musste, diese zu lesen, da es sich bei Ihrer Person um keinen Analphabeten handelt, schließlich haben Sie acht Jahre lang die Schule besucht. Unabhängig davon kann gesagt werden, dass wenn Sie tatsächlich Interesse am Christentum gehabt hätten, es Ihnen auch möglich gewesen wäre, besagtes Lesematerial - "vermutlich die Bibel" - auch zu lesen. Da Sie dies jedoch nicht getan haben und auch bisher - auch in Österreich - nicht tun, konnte kein glaubwürdiges Interesse Ihrer Person am Christentum festgestellt werden. Der Umstand, dass es Ihnen während der Einvernahme vor der ho. Behörde möglich war, das "Vater Unser" in Dari zu sprechen, reicht nicht aus um Ihren Asylgrund glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Weiter wurde Ihr Vorbringen, dass Sie "Christ" geworden wären, aufgrund des Umstandes, dass Sie, nachdem Sie im April 2012 "christlich getauft" worden wären, traditionell vor einem Mullah im Jahr 2012 ("F: "Wann wurde die Ehe geschlossen?"; "A: Im Jahr 2012, ich weiß aber nicht genau wann.") geheiratet hätten. Würde Ihr Interesse am Christentum der Wahrheit entsprechen, ist nicht davon auszugehen, dass Sie tatsächlich "traditionell vor einem Mullah" heiraten würden. Dieser Umstand kann von der ho. Behörde nicht nachvollzogen werden. Bei der von Ihnen in Vorlage gebrachten "Taufurkunde" kann gesagt werden, dass es sich dabei um eine "private Urkunde" handelt, welche selbst hergestellt wurde - von wem auch immer - und dieser keine Beweiskraft zukommen kann. Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten musste die vorgelegte Bestätigung - "Mitteilung an alle Muslimen und Gottgläubiger der Distrikt Djagori" - als Gefälligkeitsschreiben erachtet werden, zumal Sie dieses lediglich in Kopie in Vorlage bringen konnten. Aufgrund vorangeführter Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Ansicht, dass Ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht und Sie eine Fluchtgeschichte konstruierten. Festzuhalten ist weiters, dass im Asylverfahren Ihr Vorbringen das maßgebende Entscheidungskriterium darstellt und Ihnen daher auch eine Mitwirkungspflicht in Bezug auf das Vorbringen trifft. Auch diese Mitwirkungspflicht am Verfahren wurde verletzt. Dies insbesondere deshalb, da Ihnen, obwohl es Ihnen - den eigenen Ausführungen folgend und erfolgte auch eine diesbezügliche Zusage - möglich sein hätte müssen, keine Beweismittel - im Konkreten die Geburtsurkunde sowie die Heiratsurkunde - in Vorlage brachten. Es wurden auch keine Gründe vorgebracht bzw. der ho. Behörde mitgeteilt, aus denen ersichtlich wäre bzw. hervorgehen würde, dass eine etwaige Vorlage nicht möglich ist bzw. bis dato nicht möglich war und wurde mit Schreiben vom 18.12.2014 lediglich mitgeteilt, dass es Ihnen nicht möglich wäre, Ihre Familie zu kontaktieren. Dies wird als reine Schutzbehauptung gewertet, zumal Sie auch schon bei der Einvernahme vor der ho. Behörden lapidar vorbrachten, dass die Vorlage der Dokumente zu lange dauern würde. Somit steht fest, dass Ihre Mitwirkungspflicht am Verfahren verletzt wurde. Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau - war bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen bei objektiver Betrachtung glaubhaft hervorgehen würde, dass Sie gegenwärtig in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt sind, nicht festgestellt werden konnten." Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.03.2015 und 17.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete: "SV: Das Unterrichtsfach, XXXX, wird ab der
- Klasse bzw.
- Klasse Gymnasium in den afghanischen Schulen unterrichtet. Dabei wird hauptsächlich über die islamische Geschichte unterrichtet und daneben werden auch andere Religionen thematisiert. Allerdings werden die nicht muslimische Religionen und ihre Geschichten vor den Schülern so erzählt, dass die Schüler eher einen negativen Eindruck von diesen Religionen bekommen und damit sie ihre eigene Religion, den Islam, diesen vorziehen bzw. dass der Islam anderen Religionen überlegen ist und auch die Vorzüge hat. Zum Beispiel wird von dem Religionslehrer auch beigebracht, dass das Christentum durch die Offenbarung des Korans nicht mehr als Glaubensbasis gilt. Es ist nicht möglich, dass ein Religionslehrer in Afghanistan in der Religionsstunde in einer Schule über die Vorzüge der nicht muslimischen Religionen unterrichtet und damit die Schüler ermutigt, sich für das Christentum zu interessieren. Wenn ein Lehrer 1 1/2 Jahre lang in einer Schule über das Christentum öfters redet und durch das Aufzählen der Vorzüge des Christentums die Schüler ermutigt, das Christentum der eigenen Religion vorzuziehen, muss der Lehrer schon vom ersten Tag an mit den Konsequenzen rechnen. Er kann nicht 1 1/2 Jahre lang über Christentum in der Schule gesprochen haben. Die afghanische Gesellschaft ist seit Beginn des Krieges vor 35 Jahren sehr islamisiert worden, sodass die Kinder in der Schule Großteiles mit dem islamischen Gedanken gut vertraut sind und auch so denken. Schon am ersten Tag, wenn ein Lehrer über die Vorzüge des Christentums spricht, wird durch die Schüler der Klasse sein Verhalten nach Außen bekannt. Sowohl die Bevölkerung als auch die Geistlichkeit als auch die Behörde wird diesen Lehrer vom ersten Tag an für seine "Tat" belangen und auf alle Fälle aus der Schule rauswerfen, zumal ein Religionslehrer in islamischer Religion ausgebildet ist und er auch als eine Art islamischer Geistlicher gilt."SV: Das Unterrichtsfach, römisch 40 , wird ab der
- Klasse bzw.
- Klasse Gymnasium in den afghanischen Schulen unterrichtet. Dabei wird hauptsächlich über die islamische Geschichte unterrichtet und daneben werden auch andere Religionen thematisiert. Allerdings werden die nicht muslimische Religionen und ihre Geschichten vor den Schülern so erzählt, dass die Schüler eher einen negativen Eindruck von diesen Religionen bekommen und damit sie ihre eigene Religion, den Islam, diesen vorziehen bzw. dass der Islam anderen Religionen überlegen ist und auch die Vorzüge hat. Zum Beispiel wird von dem Religionslehrer auch beigebracht, dass das Christentum durch die Offenbarung des Korans nicht mehr als Glaubensbasis gilt. Es ist nicht möglich, dass ein Religionslehrer in Afghanistan in der Religionsstunde in einer Schule über die Vorzüge der nicht muslimischen Religionen unterrichtet und damit die Schüler ermutigt, sich für das Christentum zu interessieren. Wenn ein Lehrer 1 1/2 Jahre lang in einer Schule über das Christentum öfters redet und durch das Aufzählen der Vorzüge des Christentums die Schüler ermutigt, das Christentum der eigenen Religion vorzuziehen, muss der Lehrer schon vom ersten Tag an mit den Konsequenzen rechnen. Er kann nicht 1 1/2 Jahre lang über Christentum in der Schule gesprochen haben. Die afghanische Gesellschaft ist seit Beginn des Krieges vor 35 Jahren sehr islamisiert worden, sodass die Kinder in der Schule Großteiles mit dem islamischen Gedanken gut vertraut sind und auch so denken. Schon am ersten Tag, wenn ein Lehrer über die Vorzüge des Christentums spricht, wird durch die Schüler der Klasse sein Verhalten nach Außen bekannt. Sowohl die Bevölkerung als auch die Geistlichkeit als auch die Behörde wird diesen Lehrer vom ersten Tag an für seine "Tat" belangen und auf alle Fälle aus der Schule rauswerfen, zumal ein Religionslehrer in islamischer Religion ausgebildet ist und er auch als eine Art islamischer Geistlicher gilt. Der Religionslehrer ist im Normalfall ein Absolvent der "Theologischen Fakultät", Shariat = Islamische Rechtlehre. Aufgrund des Mangels an Fachlehrern unterrichten auch Mullahs in den Schulen Religion. Wenn kein Mullah oder Absolvent der theologischen Fakultät in einer Region vorhanden ist, dann unterrichtet eine Person der als guter Moslem betrachtet wird und über religiöse Angelegenheiten sich auskennt, die Schüler in Religion. Ein nicht muslimischer Lehrer kann auf keinen Fall in Afghanistan Religion in den Schulen unterrichten. SV: Die Kinder und Jugendlichen werden in den Moscheen und in den Schulen betreffend die Religion, so unterrichtet, dass sie ihre eigene Religion anderen Religionen vorziehen lernen. Sie werden im Laufe der Zeit so indoktriniert, dass sie im Laufe der Zeit schon mit 8 und 9 Jahren Vorurteile gegenüber anderen Religionen wie z.B. Christentum, bekommen. Daher ist es ausgeschlossen, dass ein 15 oder 16 Jähriger Propagandamaterial für das Christentum in der Gesellschaft weiterreicht, ohne zu wissen, welche Konsequenzen seine Aktion zur Folge hat. Ich möchte wiederholen, dass in Afghanistan seit 35 Jahren der Fundamentalismus die gesamte Gesellschaft umfasst und das jedes Schulkind und jede andere Person in Afghanistan sehr sensibel gegenüber nicht muslimischen Religionen sind und in ihren Gedanken die nicht muslimischen Religionen negativ besetzt sind. Die Gesellschaft in Jaghuri wird von den Geistlichen geführt, die Großteiles im Iran ausgebildet sind und unter dem Einfluss des Mullahregimes stehen. Der Iran versucht möglichst in den schiitischen Gesellschaften in Afghanistan den "Einfluss" des Westens verhindern, indem sie die Mullahs dazu anhalten die "christliche Propaganda" in ihren Gesellschaften zu verhindern." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Moslem. Er stammt aus der Provinz Ghazni. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan: Sicherheitslage Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres
- Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am
- Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013). Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vergleiche ICG 26.6.2013). Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an: Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,
- Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
- Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand
- November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.
- und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013). Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013). Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom
- Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen
- August und
- November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013). Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013). Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu
- Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014). Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013). Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013). Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013). Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vergleiche The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013). Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013). Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres
- Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013). Im Zeitraum vom 16.
- bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013). Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013). Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.
- und 15.
- betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013). Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.
- und 15.
- 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013). Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013). Im Osten des Landes wurde zwischen 16.
- und 15.
- eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013). Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013). Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand
- November 7.532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013). Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013). Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011). Taliban und Frühjahrsoffensive 2013 Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011). Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013). Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober
- Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vergleiche BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober
- Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013). Al-Qaida Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013). Haqqani Netzwerk Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011). Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012). Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vergleiche CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013). Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012) Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013). Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013). Sicherheitslage in Kabul Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012). Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vergleiche AAN 2.6.2013). Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am
- März (UNSC 13.6.2013). Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul: Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013). Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013). Am
- Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen
- Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013). Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013). Am
- November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013). Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014) Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014). Die Provinz Ghazni Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013) Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013). Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013). In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013).In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere "Art". Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013). Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013). Religionsfreiheit Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vergleiche englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013). Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013). Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013). Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013) Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013). Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vergleiche Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012). .Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vergleiche CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012). .Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vergleiche englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004). Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012). Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013). Hazara Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011). Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013). Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013). Grundversorgung/Wirtschaft Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012). Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013). 36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012). Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012). Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013). Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013). Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan: steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012). Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013). Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP
(2011)unter 187 ausgewerteten Ländern den
- Rang (AA 4.6.2013). Behandlung nach Rückkehr Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren. Im Zeitraum
- Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013). Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013). Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012). Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012). Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013). Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP
(2011)unter 187 ausgewerteten Ländern den
- Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan: steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012). Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten. Ähnlich stellten die Vereinten Nationen fest, dass im Dreimonatszeitraum von August bis Oktober 2012 70 % aller Sicherheitsvorfälle im Süden und Osten des Landes stattfanden. Trotz der im Vergleich zu 2011 insgesamt geringeren Anzahl der Sicherheitsvorfälle im Jahr 2012 kam es in den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als
- Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. "Das Unterrichtsfach, Dinyat, wird ab der
- Klasse bzw.
- Klasse Gymnasium in den afghanischen Schulen unterrichtet. Dabei wird hauptsächlich über die islamische Geschichte unterrichtet und daneben werden auch andere Religionen thematisiert. Allerdings werden die nicht muslimische Religionen und ihre Geschichten vor den Schülern so erzählt, dass die Schüler eher einen negativen Eindruck von diesen Religionen bekommen und damit sie ihre eigene Religion, den Islam, diesen vorziehen bzw. dass der Islam anderen Religionen überlegen ist und auch die Vorzüge hat. Zum Beispiel wird von dem Religionslehrer auch beigebracht, dass das Christentum durch die Offenbarung des Korans nicht mehr als Glaubensbasis gilt. Es ist nicht möglich, dass ein Religionslehrer in Afghanistan in der Religionsstunde in einer Schule über die Vorzüge der nicht muslimischen Religionen unterrichtet und damit die Schüler ermutigt, sich für das Christentum zu interessieren. Wenn ein Lehrer 1 1/2 Jahre lang in einer Schule über das Christentum öfters redet und durch das Aufzählen der Vorzüge des Christentums die Schüler ermutigt, das Christentum der eigenen Religion vorzuziehen, muss der Lehrer schon vom ersten Tag an mit den Konsequenzen rechnen. Er kann nicht 1 1/2 Jahre lang über Christentum in der Schule gesprochen haben. Die afghanische Gesellschaft ist seit Beginn des Krieges vor 35 Jahren sehr islamisiert worden, sodass die Kinder in der Schule Großteiles mit dem islamischen Gedanken gut vertraut sind und auch so denken. Schon am ersten Tag, wenn ein Lehrer über die Vorzüge des Christentums spricht, wird durch die Schüler der Klasse sein Verhalten nach Außen bekannt. Sowohl die Bevölkerung als auch die Geistlichkeit als auch die Behörde wird diesen Lehrer vom ersten Tag an für seine "Tat" belangen und auf alle Fälle aus der Schule rauswerfen, zumal ein Religionslehrer in islamischer Religion ausgebildet ist und er auch als eine Art islamischer Geistlicher gilt. Der Religionslehrer ist im Normalfall ein Absolvent der "Theologischen Fakultät", Shariat = Islamische Rechtlehre. Aufgrund des Mangels an Fachlehrern unterrichten auch Mullahs in den Schulen Religion. Wenn kein Mullah oder Absolvent der theologischen Fakultät in einer Region vorhanden ist, dann unterrichtet eine Person der als guter Moslem betrachtet wird und über religiöse Angelegenheiten sich auskennt, die Schüler in Religion. Ein nicht muslimischer Lehrer kann auf keinen Fall in Afghanistan Religion in den Schulen unterrichten. Die Kinder und Jugendlichen werden in den Moscheen und in den Schulen betreffend die Religion, so unterrichtet, dass sie ihre eigene Religion anderen Religionen vorziehen lernen. Sie werden im Laufe der Zeit so indoktriniert, dass sie im Laufe der Zeit schon mit 8 und 9 Jahren Vorurteile gegenüber anderen Religionen wie z.B. Christentum, bekommen. Daher ist es ausgeschlossen, dass ein 15 oder 16 Jähriger Propagandamaterial für das Christentum in der Gesellschaft weiterreicht, ohne zu wissen, welche Konsequenzen seine Aktion zur Folge hat. Ich möchte wiederholen, dass in Afghanistan seit 35 Jahren der Fundamentalismus die gesamte Gesellschaft umfasst und das jedes Schulkind und jede andere Person in Afghanistan sehr sensibel gegenüber nicht muslimischen Religionen sind und in ihren Gedanken die nicht muslimischen Religionen negativ besetzt sind. Die Gesellschaft in Jaghuri wird von den Geistlichen geführt, die Großteiles im Iran ausgebildet sind und unter dem Einfluss des Mullahregimes stehen. Der Iran versucht möglichst in den schiitischen Gesellschaften in Afghanistan den "Einfluss" des Westens verhindern, indem sie die Mullahs dazu anhalten die "christliche Propaganda" in ihren Gesellschaften zu verhindern. (SV-Gutachten vom 17.11.2015)"
- Beweiswürdigung: Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht ausreichend entgegen getreten. Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft: Schon das Bundesasylamt kam in seiner Beweiswürdigung zu dem richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nur vage und grob widersprüchlich hat darlegen können, sodass ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. So konnte der Beschwerdeführer bereits zu seinem eigenen Geburtsort, seinem Familienstand und seiner Schulbildung keine widerspruchsfreien Angaben tätigen. Während er bei der Einvernahme am 03.12.2013 angab, dass er in Kabul geboren und ledig sei sowie über keine Ausbildung verfüge und Analphabet sei, gab er bei Einvernahme am 24.11.2014 an, in Ghazni geboren worden und verheiratet zu sein und 8 Klassen lang die Schule besucht zu haben. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche konnte der Beschwerdeführer keine schlüssig nachvollziehbaren Erklärungen geben. Auch zum eigentlichen Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 3.12.2013 angab, Moslem zu sein und aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen zu haben (vgl. "Aus wirtschaftlichen Gründen habe ich mein Heimatland verlassen. Bei meiner Rückkehr in mein Heimatland würde ich Probleme in wirtschaftlicher Hinsicht bekommen".), gab er bei der Einvernahme am 24.11.2014 einen gänzlich anderen Fluchtgrund an. Er gab an in Afghanistan getauft und zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Der Beschwerdeführer verstrickte sich auch bei diesem Fluchtgrund in grobe Widersprüche. Während er bei der Einvernahme am 24.11.2014 angab, dass er zwei Mal die Bibel verteilt habe und die drei Freunde, die mit ihm getauft worden wären XXXX heißen würden, gab dieser in der Beschwerdeverhandlung vom 02.03.2015 an, dass er zwei dünne Bücher mit dem Titel "Informationen zu Jesus Christus" verteilt habe und dass seine Freunde XXXX heißen würden. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche konnte der Beschwerdeführer keine schlüssig nachvollziehbaren Erklärungen geben. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Bibel bzw. anderes christliches Lesematerial an zwei Dorfbewohnern, die er nicht einmal gut kannte, verteilt hat. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, dass ihm in Afghanistan die Konsequenzen seiner Tat nicht bekannt gewesen seien, steht in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er sich ausdrücklich bei seinem Lehrer erkundigt habe, welche Folgen der Übertritt zum christlichen Glaube habe und stehen diese Angaben überdies in Widerspruch zu dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Sachverständigengutachten (vgl. "Die Kinder und Jugendlichen werden in den Moscheen und in den Schulen betreffend die Religion, so unterrichtet, dass sie ihre eigene Religion anderen Religionen vorziehen lernen. Sie werden im Laufe der Zeit so indoktriniert, dass sie im Laufe der Zeit schon mit 8 und 9 Jahren Vorurteile gegenüber anderen Religionen wie z.B. Christentum, bekommen. Daher ist es ausgeschlossen, dass ein 15 oder 16 Jähriger Propagandamaterial für das Christentum in der Gesellschaft weiterreicht, ohne zu wissen, welche Konsequenzen seine Aktion zur Folge hat."). Der Beschwerdeführer verstrickte sich weiter in Widersprüche in Bezug auf den Taufvorgang. Während er in der Beschwerdeverhandlung vom 02.03.2015 angab, dass die beiden Lehrer bei der Taufe eine Ayeh aus dem Koran auf Arabisch gesprochen hätten, gab der Beschwerdeführer in weiterer Folge auf Nachfrage an, dass diese in einer ihm unverständlichen Sprache gesprochen hätten. Auf Nachfrage korrigierte sich der Beschwerdeführer wieder und gab an, dass die beide auf Dari gesprochen hätten und er nur nicht den Inhalt des Gebetes habe verstehen können. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer christlichen Taufe aus dem Koran vorgelesen wird, und konnte der Beschwerdeführer zudem nicht widerspruchsfrei angeben in welcher Sprache die beiden Lehrer bei der Taufe kommuniziert haben, was er jedoch widerspruchsfrei hätte angeben müssen, wenn er wirklich bei der Taufe anwesend gewesen wäre. Würde sein Interesse am Christentum der Wahrheit entsprechen, ist zudem nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich traditionell vor einem Mullah geheiratet hätte.Auch zum eigentlichen Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 3.12.2013 angab, Moslem zu sein und aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen zu haben vergleiche "Aus wirtschaftlichen Gründen habe ich mein Heimatland verlassen. Bei meiner Rückkehr in mein Heimatland würde ich Probleme in wirtschaftlicher Hinsicht bekommen".), gab er bei der Einvernahme am 24.11.2014 einen gänzlich anderen Fluchtgrund an. Er gab an in Afghanistan getauft und zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Der Beschwerdeführer verstrickte sich auch bei diesem Fluchtgrund in grobe Widersprüche. Während er bei der Einvernahme am 24.11.2014 angab, dass er zwei Mal die Bibel verteilt habe und die drei Freunde, die mit ihm getauft worden wären römisch 40 heißen würden, gab dieser in der Beschwerdeverhandlung vom 02.03.2015 an, dass er zwei dünne Bücher mit dem Titel "Informationen zu Jesus Christus" verteilt habe und dass seine Freunde römisch 40 heißen würden. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche konnte der Beschwerdeführer keine schlüssig nachvollziehbaren Erklärungen geben. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Bibel bzw. anderes christliches Lesematerial an zwei Dorfbewohnern, die er nicht einmal gut kannte, verteilt hat. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, dass ihm in Afghanistan die Konsequenzen seiner Tat nicht bekannt gewesen seien, steht in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er sich ausdrücklich bei seinem Lehrer erkundigt habe, welche Folgen der Übertritt zum christlichen Glaube habe und stehen diese Angaben überdies in Widerspruch zu dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Sachverständigengutachten vergleiche "Die Kinder und Jugendlichen werden in den Moscheen und in den Schulen betreffend die Religion, so unterrichtet, dass sie ihre eigene Religion anderen Religionen vorziehen lernen. Sie werden im Laufe der Zeit so indoktriniert, dass sie im Laufe der Zeit schon mit 8 und 9 Jahren Vorurteile gegenüber anderen Religionen wie z.B. Christentum, bekommen. Daher ist es ausgeschlossen, dass ein 15 oder 16 Jähriger Propagandamaterial für das Christentum in der Gesellschaft weiterreicht, ohne zu wissen, welche Konsequenzen seine Aktion zur Folge hat."). Der Beschwerdeführer verstrickte sich weiter in Widersprüche in Bezug auf den Taufvorgang. Während er in der Beschwerdeverhandlung vom 02.03.2015 angab, dass die beiden Lehrer bei der Taufe eine Ayeh aus dem Koran auf Arabisch gesprochen hätten, gab der Beschwerdeführer in weiterer Folge auf Nachfrage an, dass diese in einer ihm unverständlichen Sprache gesprochen hätten. Auf Nachfrage korrigierte sich der Beschwerdeführer wieder und gab an, dass die beide auf Dari gesprochen hätten und er nur nicht den Inhalt des Gebetes habe verstehen können. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer christlichen Taufe aus dem Koran vorgelesen wird, und konnte der Beschwerdeführer zudem nicht widerspruchsfrei angeben in welcher Sprache die beiden Lehrer bei der Taufe kommuniziert haben, was er jedoch widerspruchsfrei hätte angeben müssen, wenn er wirklich bei der Taufe anwesend gewesen wäre. Würde sein Interesse am Christentum der Wahrheit entsprechen, ist zudem nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich traditionell vor einem Mullah geheiratet hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Religionslehrer über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren vier bis fünf Mal im Monat im Religionsunterricht (35 Schüler) über das Christentum und die Vorzüge des Christentums gesprochen habe, sind nicht nachvollziehbar, da der Lehrer gleich Probleme bekommen hätte müssen und werden diese Angaben durch das Sachverständigengutachten widerlegt (vgl. "Das Unterrichtsfach, XXXX, wird ab der
- Klasse bzw.
- Klasse Gymnasium in den afghanischen Schulen unterrichtet. Dabei wird hauptsächlich über die islamische Geschichte unterrichtet und daneben werden auch andere Religionen thematisiert. Allerdings werden die nicht muslimische Religionen und ihre Geschichten vor den Schülern so erzählt, dass die Schüler eher einen negativen Eindruck von diesen Religionen bekommen und damit sie ihre eigene Religion, den Islam, diesen vorziehen bzw. dass der Islam anderen Religionen überlegen ist und auch die Vorzüge hat. Zum Beispiel wird von dem Religionslehrer auch beigebracht, dass das Christentum durch die Offenbarung des Korans nicht mehr als Glaubensbasis gilt. Es ist nicht möglich, dass ein Religionslehrer in Afghanistan in der Religionsstunde in einer Schule über die Vorzüge der nicht muslimischen Religionen unterrichtet und damit die Schüler ermutigt, sich für das Christentum zu interessieren. Wenn ein Lehrer 1 1/2 Jahre lang in einer Schule über das Christentum öfters redet und durch das Aufzählen der Vorzüge des Christentums die Schüler ermutigt, das Christentum der eigenen Religion vorzuziehen, muss der Lehrer schon vom ersten Tag an mit den Konsequenzen rechnen. Er kann nicht 1 1/2 Jahre lang über Christentum in der Schule gesprochen haben. Die afghanische Gesellschaft ist seit Beginn des Krieges vor 35 Jahren sehr islamisiert worden, sodass die Kinder in der Schule Großteiles mit dem islamischen Gedanken gut vertraut sind und auch so denken. Schon am ersten Tag, wenn ein Lehrer über die Vorzüge des Christentums spricht, wird durch die Schüler der Klasse sein Verhalten nach Außen bekannt. Sowohl die Bevölkerung als auch die Geistlichkeit als auch die Behörde wird diesen Lehrer vom ersten Tag an für seine "Tat" belangen und auf alle Fälle aus der Schule rauswerfen, zumal ein Religionslehrer in islamischer Religion ausgebildet ist und er auch als eine Art islamischer Geistlicher gilt.Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Religionslehrer über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren vier bis fünf Mal im Monat im Religionsunterricht (35 Schüler) über das Christentum und die Vorzüge des Christentums gesprochen habe, sind nicht nachvollziehbar, da der Lehrer gleich Probleme bekommen hätte müssen und werden diese Angaben durch das Sachverständigengutachten widerlegt vergleiche "Das Unterrichtsfach, römisch 40 , wird ab der
- Klasse bzw.
- Klasse Gymnasium in den afghanischen Schulen unterrichtet. Dabei wird hauptsächlich über die islamische Geschichte unterrichtet und daneben werden auch andere Religionen thematisiert. Allerdings werden die nicht muslimische Religionen und ihre Geschichten vor den Schülern so erzählt, dass die Schüler eher einen negativen Eindruck von diesen Religionen bekommen und damit sie ihre eigene Religion, den Islam, diesen vorziehen bzw. dass der Islam anderen Religionen überlegen ist und auch die Vorzüge hat. Zum Beispiel wird von dem Religionslehrer auch beigebracht, dass das Christentum durch die Offenbarung des Korans nicht mehr als Glaubensbasis gilt. Es ist nicht möglich, dass ein Religionslehrer in Afghanistan in der Religionsstunde in einer Schule über die Vorzüge der nicht muslimischen Religionen unterrichtet und damit die Schüler ermutigt, sich für das Christentum zu interessieren. Wenn ein Lehrer 1 1/2 Jahre lang in einer Schule über das Christentum öfters redet und durch das Aufzählen der Vorzüge des Christentums die Schüler ermutigt, das Christentum der eigenen Religion vorzuziehen, muss der Lehrer schon vom ersten Tag an mit den Konsequenzen rechnen. Er kann nicht 1 1/2 Jahre lang über Christentum in der Schule gesprochen haben. Die afghanische Gesellschaft ist seit Beginn des Krieges vor 35 Jahren sehr islamisiert worden, sodass die Kinder in der Schule Großteiles mit dem islamischen Gedanken gut vertraut sind und auch so denken. Schon am ersten Tag, wenn ein Lehrer über die Vorzüge des Christentums spricht, wird durch die Schüler der Klasse sein Verhalten nach Außen bekannt. Sowohl die Bevölkerung als auch die Geistlichkeit als auch die Behörde wird diesen Lehrer vom ersten Tag an für seine "Tat" belangen und auf alle Fälle aus der Schule rauswerfen, zumal ein Religionslehrer in islamischer Religion ausgebildet ist und er auch als eine Art islamischer Geistlicher gilt. Der Religionslehrer ist im Normalfall ein Absolvent der "Theologischen Fakultät", Shariat = Islamische Rechtlehre. Aufgrund des Mangels an Fachlehrern unterrichten auch Mullahs in den Schulen Religion. Wenn kein Mullah oder Absolvent der theologischen Fakultät in einer Region vorhanden ist, dann unterrichtet eine Person der als guter Moslem betrachtet wird und über religiöse Angelegenheiten sich auskennt, die Schüler in Religion. Ein nicht muslimischer Lehrer kann auf keinen Fall in Afghanistan Religion in den Schulen unterrichten."). Im Hinblick auf die gravierenden Widersprüche sind die lediglich in Kopie vorgelegte "Taufurkunde" und die "Bestätigung" als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Der Beschwerdeführer geht seinen eigenen Angaben zufolge in Österreich nicht in die Kirche, besucht keine Gottesdienste und hat auch in seiner Schule als Glaubensbekenntnis "Islam" angegeben. Das erkennende Gericht geht aufgrund der Ungereimtheiten und groben Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers und des Sachverständigengutachtens sowie des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse nicht stattgefunden haben und die behaupteten Bedrohungen für den Beschwerdeführer in Afghanistan nicht bestehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Die gegenständliche Beschwerde wurde am 30.10.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
§ 75Abs. 17 Asyl
G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchpunkt I:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen ziel