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{'item': 'W226 1319704-2'}

Obsah (23)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§§ 223§§ 57§ 52§ 63§ 75§ 9§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 21§ 24§ 68§ 4§ 7§ 14a§ 46a§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlW226 1319704-2 SpruchW226 1319704-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als E

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsbürger aus Gabun, stellte am 15.07.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung erklärte er, etwa zwei bis drei Wochen zuvor aus Gabun ausgereist zu sein. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Meine Eltern hatten einen Streit mit einem Mann. Es ging um ein Land, welches meinen Eltern gehörte, jedoch behauptete der Mann, dass es sein Land wäre. Vor 2 Monaten wurden dann meine Eltern von diesem Mann ermordet. Da ich Angst habe, auch von ihm ermordet zu werden, habe ich mein Land verlassen."
  2. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich durch das Bundesasylamt am 18.07.2007 einvernommen. Er gab an, als Muttersprache Fang zu sprechen. Bis zum Tod seiner Eltern habe er bei diesen gelebt, dann bei seiner Tante am Stadtrand von XXXX; diese habe ihn auch überredet, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es aufgrund eines Grundstückes im Zentrum von XXXX zu einem Streit zwischen seinen Eltern und einem Nachbarn gekommen sei. Dieser sei dann zum Marabu, einem Medizinmann, gegangen, der einen Fetisch, einen Fluch, gegen seinen Vater geschleudert habe. Sein Vater sei dann krank geworden und gestorben, drei Tage später sei dann auch seine Mutter verstorben. Ein Priester habe ihm erklärt, dass er auch getötet würde, wenn er in Gabun bliebe. Zur Polizei seien weder sein Vater noch er gegangen. Bei einer Rückkehr würde er durch den Marabu umgebracht werden.
  3. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich durch das Bundesasylamt am 18.07.2007 einvernommen. Er gab an, als Muttersprache Fang zu sprechen. Bis zum Tod seiner Eltern habe er bei diesen gelebt, dann bei seiner Tante am Stadtrand von römisch 40 ; diese habe ihn auch überredet, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es aufgrund eines Grundstückes im Zentrum von römisch 40 zu einem Streit zwischen seinen Eltern und einem Nachbarn gekommen sei. Dieser sei dann zum Marabu, einem Medizinmann, gegangen, der einen Fetisch, einen Fluch, gegen seinen Vater geschleudert habe. Sein Vater sei dann krank geworden und gestorben, drei Tage später sei dann auch seine Mutter verstorben. Ein Priester habe ihm erklärt, dass er auch getötet würde, wenn er in Gabun bliebe. Zur Polizei seien weder sein Vater noch er gegangen. Bei einer Rückkehr würde er durch den Marabu umgebracht werden.
  4. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt fand am 29.08.2007 statt. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen; er wisse nicht, warum der Nachbar plötzlich behauptet habe, das Grundstück gehöre ihm. Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Gabun erörtert. Der Beschwerdeführer gab an, nur Französisch, nicht aber Fang zu sprechen. Dem Beschwerdeführer wurden verschiedene Fragen zu Geographie und typischen Speisen von Gabun gestellt.
  5. In der Folge gab das Bundesasylamt eine Sprachanalyse in Auftrag, welche zu keinem eindeutigen Ergebnis kam. So wird im Analysebericht des Institutes XXXX vom 05.03.2008 erklärt, dass sich im Französisch des Beschwerdeführers für Gabun untypische Aussprachvarianten finden würden. Man habe die Aussprache auch hinsichtlich Mali, Kamerun und dem Kongo analysiert, doch auch dazu gebe es Abweichungen. Der Beschwerdeführer habe gewisse Kenntnisse zu XXXX, sonst aber kaum Kenntnisse zu Gabun. Es könne sein, dass er in mehreren Dialektumgebungen sozialisiert worden sei. Das Französisch enthalte außerdem eine Reihe Fehler, die darauf hindeuten würden, dass es nur seine Zweitsprache sei.
  6. In der Folge gab das Bundesasylamt eine Sprachanalyse in Auftrag, welche zu keinem eindeutigen Ergebnis kam. So wird im Analysebericht des Institutes römisch 40 vom 05.03.2008 erklärt, dass sich im Französisch des Beschwerdeführers für Gabun untypische Aussprachvarianten finden würden. Man habe die Aussprache auch hinsichtlich Mali, Kamerun und dem Kongo analysiert, doch auch dazu gebe es Abweichungen. Der Beschwerdeführer habe gewisse Kenntnisse zu römisch 40 , sonst aber kaum Kenntnisse zu Gabun. Es könne sein, dass er in mehreren Dialektumgebungen sozialisiert worden sei. Das Französisch enthalte außerdem eine Reihe Fehler, die darauf hindeuten würden, dass es nur seine Zweitsprache sei.
  7. Der Beschwerdeführer wurde am 09.04.2008 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Er wurde am 13.05.2008 zu einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt aus der Haft vorgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sein Herkunftsstaat nicht feststellbar sei. Er wiederholte, aus Gabun zu stammen und nie in einem anderen afrikanischen Land gewesen zu sein.
  8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, zugestellt am 28.05.2008, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs.

1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs.

6 Asylgesetz wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs. 1 Ziffer 2 i

Vm § 8 Abs. 6 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ungeklärt sei. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen, vielmehr sei sein Vorbringen durch Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, zugestellt am 28.05.2008, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 6, Asylgesetz wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ungeklärt sei. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen, vielmehr sei sein Vorbringen durch Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet.

  1. Binnen offener Frist wurde am 06.06.2008 Beschwerde erhoben, allerdings ohne dies inhaltlich oder rechtlich näher auszuführen.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1,
  3. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  5. Am 30.07.2008 legte Rechtsanwalt XXXX unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht einen "Beschwerde" betitelten Schriftsatz vor. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Fang als Muttersprache spreche, weshalb er Französisch nur als Zweitsprache beherrsche. Ein länderkundiger Sachverständiger würde erkannt haben, dass er aus Gabun stamme. Daher sei sowohl die Asylabweisung als auch die Abweisung des subsidiären Schutzes nicht rechtskonform. Doch selbst wenn der Herkunftsstaat nicht feststellbar gewesen sei, wäre eine Ausweisung rechtswidrig, da den Beschwerdeführer kein Land aufnehmen würde. Es wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und ihn nicht ausweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.
  6. Am 30.07.2008 legte Rechtsanwalt römisch 40 unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht einen "Beschwerde" betitelten Schriftsatz vor. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Fang als Muttersprache spreche, weshalb er Französisch nur als Zweitsprache beherrsche. Ein länderkundiger Sachverständiger würde erkannt haben, dass er aus Gabun stamme. Daher sei sowohl die Asylabweisung als auch die Abweisung des subsidiären Schutzes nicht rechtskonform. Doch selbst wenn der Herkunftsstaat nicht feststellbar gewesen sei, wäre eine Ausweisung rechtswidrig, da den Beschwerdeführer kein Land aufnehmen würde. Es wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und ihn nicht ausweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.
  7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Asylgerichtshof vorgelegt.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1,
  9. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 141 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 141, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
  11. Am 27.01.2011 wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes durch den Asylgerichtshof eingestellt. Der Beschwerdeführer war seit 23.08.2010 an einer Adresse in XXXX obdachlos gemeldet gewesen; er war seiner Verpflichtung, sich bei der Polizeiinspektion zu melden, nie nachgekommen.
  12. Am 27.01.2011 wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes durch den Asylgerichtshof eingestellt. Der Beschwerdeführer war seit 23.08.2010 an einer Adresse in römisch 40 obdachlos gemeldet gewesen; er war seiner Verpflichtung, sich bei der Polizeiinspektion zu melden, nie nachgekommen.
  13. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1,
  14. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer

§§ 223Abs. 2 und 224 St

GB mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu einer Zusatzstrafe von 2 Monaten verurteilt. Aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers konnte das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wieder fortgesetzt werden.13. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu einer Zusatzstrafe von 2 Monaten verurteilt. Aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers konnte das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wieder fortgesetzt werden.

  1. Am 25.09.2012 wurde das Verfahren neuerlich durch den Asylgerichtshof wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Der Beschwerdeführer war seit 09.07.2012 an einer Adresse in XXXX obdachlos gemeldet gewesen; er war seiner Verpflichtung, sich bei der Polizeiinspektion zu melden, allerdings nie nachgekommen.
  2. Am 25.09.2012 wurde das Verfahren neuerlich durch den Asylgerichtshof wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Der Beschwerdeführer war seit 09.07.2012 an einer Adresse in römisch 40 obdachlos gemeldet gewesen; er war seiner Verpflichtung, sich bei der Polizeiinspektion zu melden, allerdings nie nachgekommen.
  3. Am 09.10.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1,
  4. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Verfahren wurde am 25.10.2012 von Seiten des Asylgerichtshofes wieder für fortgesetzt erklärt.
  5. Am 09.10.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Verfahren wurde am 25.10.2012 von Seiten des Asylgerichtshofes wieder für fortgesetzt erklärt.
  6. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des
  7. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
  8. Wie in Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des
  9. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
  10. Am 18.08.2014 wurde der Beschwerdeführer auf ungarischem Staatsgebiet angehalten, als er sich im Zug auf dem Weg nach XXXX befand. Am 16.09.2014 wurde er auf österreichisches Bundesgebiet rücküberstellt.
  11. Am 18.08.2014 wurde der Beschwerdeführer auf ungarischem Staatsgebiet angehalten, als er sich im Zug auf dem Weg nach römisch 40 befand. Am 16.09.2014 wurde er auf österreichisches Bundesgebiet rücküberstellt.
  12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Gabun zur Kenntnis gebracht sowie die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen in Österreich sowie zum Gesundheitszustand.
  13. Am 13.02.2015 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der darauf verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer in Gabun nur eine Verwandte habe, nämlich seine Tante, bei der er aber nicht wohnen könne, da ihre Unterkunft zu klein sei. Im Falle einer Rückkehr würde er weder über finanzielle Mittel, Unterkunft oder Arbeit verfügen. Er würde sich seit sieben Jahren durchgehend in Österreich aufhalten. Er beziehe Notstandshilfe vom AMS und sei auf Arbeitssuche. Er habe viele Freunde, er sei Mitglied der Afrikanischen Katholischen Gemeinde in XXXX und habe einen Deutschkurs besucht. Der Aufenthalt dürfe auch nicht mehr durch eine Rückkehrentscheidung beendet werden, da die Ausweisung aus dem Jahr 2008 mehr als 6 Jahre zurückliege. Aufgrund der weitreichenden Integrationsbemühungen und des langjährigen Aufenthaltes werde trotz des "getrübten Vorlebens" darum ersucht, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
  14. Am 13.02.2015 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der darauf verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer in Gabun nur eine Verwandte habe, nämlich seine Tante, bei der er aber nicht wohnen könne, da ihre Unterkunft zu klein sei. Im Falle einer Rückkehr würde er weder über finanzielle Mittel, Unterkunft oder Arbeit verfügen. Er würde sich seit sieben Jahren durchgehend in Österreich aufhalten. Er beziehe Notstandshilfe vom AMS und sei auf Arbeitssuche. Er habe viele Freunde, er sei Mitglied der Afrikanischen Katholischen Gemeinde in römisch 40 und habe einen Deutschkurs besucht. Der Aufenthalt dürfe auch nicht mehr durch eine Rückkehrentscheidung beendet werden, da die Ausweisung aus dem Jahr 2008 mehr als 6 Jahre zurückliege. Aufgrund der weitreichenden Integrationsbemühungen und des langjährigen Aufenthaltes werde trotz des "getrübten Vorlebens" darum ersucht, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Verschiedene Dokumente wurden in Vorlage gebracht: Empfehlungsschreiben, Bestätigung des AMS über Bezug der Notstandshilfe; Bestätigung des Besuchs eines Deutsch-Alphabetisierungskurses. Einem Schreiben ist zu entnehmen, dass es sich dabei um die Freundin des Beschwerdeführers handelt.
  15. Das Verfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.07.2015 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zur Entscheidung zugewiesen.
  16. Am 22.09.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer in groben Zügen sein Fluchtvorbringen wiederholte und darauf beharrte, aus Gabun zu stammen. Mit Erkenntnis vom 24.09.2015, Zl. I403 1319704-1/36E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 6 AsylG ab und verwies die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurück (§ 75 Abs. 20 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei folgende Feststellungen:Mit Erkenntnis vom 24.09.2015, Zl. I403 1319704-1/36E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz 6, AsylG ab und verwies die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurück (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei folgende Feststellungen: "1.

  1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht nicht fest. Es steht fest, dass er Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz ist. Der Beschwerdeführer hat nicht daran mitgewirkt, seinen Herkunftsstaat festzustellen."1.
  2. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht nicht fest. Es steht fest, dass er Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz ist. Der Beschwerdeführer hat nicht daran mitgewirkt, seinen Herkunftsstaat festzustellen. 1.
  3. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hält sich seit 2007 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse und auch einen Alphabetisierungskurs besucht. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
  6. Die Tante des Beschwerdeführers lebt in Gabun, allerdings hat der Beschwerdeführer weder zu ihr noch zu jemand anderem in Gabun noch Kontakt. 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist aktuell beim Verein XXXX gemeldet.1.
  8. Der Beschwerdeführer ist aktuell beim Verein römisch 40 gemeldet. 1.
  9. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt fünfmal rechtskräftig - zumeist wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz - verurteilt, jeweils zu Freiheitsstrafen zwischen 2 und 18 Monaten. Zuletzt wurde er am 09.04.2014 aus der Haft entlassen. 1.
  10. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Eltern wegen eines Fetischzaubers verstorben seien und auch ihm Verfolgung durch einen Fetisch drohe. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht glaubhaft. Selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit des Vorbringens würde dies keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Gabun Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohen könnte.1.
  11. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Eltern wegen eines Fetischzaubers verstorben seien und auch ihm Verfolgung durch einen Fetisch drohe. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht glaubhaft. Selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit des Vorbringens würde dies keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Gabun Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention drohen könnte. 1.
  12. Feststellungen zur Situation in Gabun Politische Lage Gabun ist nach französischem Vorbild als Zentralstaat organisiert, eine Präsidialrepublik mit Mehrparteiensystem. Staatspräsident ist seit Oktober 2009 Ali BONGO ONDIMBA, Sohn des 2009 verstorbenen Präsidenten El Hadsch Omar BONGO ONDIMBA, der 42 Jahre lang an der Macht gewesen war. Regierungschef ist seit Januar 2014 Daniel ONA ONDO (AA 7.2014). Das Land ist in neun Provinzen aufgeteilt, die von ernannten Gouverneuren verwaltet werden. Regierungsbezirke (Départments) und selbständige Gemeinden (Communes) bilden die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung mit gewählter Volksvertretung (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Das Parteienspektrum in Gabun ist breit gefächert. An den letzten Parlamentswahlen 2011 haben sich 27 Parteien beteiligt - 15 Oppositionsparteien und 12 Parteien des Präsidentenlagers. Aus den Wahlen zur 120 Sitze umfassenden Nationalversammlung ging die Präsidentenpartei PDG (Parti Démocratique Gabonais) mit einer absoluten Mehrheit von 114 Sitzen hervor. Die Wahlbeteiligung lag bei 34%. Die PDG bildet mit zwei weiteren Parteien die sogenannte "Majorité Présidentielle", die zusammen 118 der 120 Parlamentssitze innehat. Die Oppositionsparteien konnten nur noch 2 Sitze erringen. Die aussichtsreiche Oppositionspartei "Union Nationale" (UN) wurde im Januar 2011 nach dem Ausrufen einer "Gegenregierung" verboten und konnte nicht an den Wahlen teilnehmen. Bei insgesamt nur 740.000 Wählern sind viele der Parteien nur Wahlvereine für einen Politiker ohne politischen Einfluss. Die politische Opposition kann in Gabun frei agieren, solange sie auf dem Boden der Verfassung bleibt (AA 7.2014). Beobachter bezeichneten die Wahlen als im Allgemeinen frei und fair, wenngleich einige Oppositionsparteien die Wahlen boykottierten. Der Senat, die aus 102 Mitgliedern bestehende erste Kammer des Parlaments, wurde als neue Einrichtung erstmals 1997 gewählt. Neuwahlen haben zuletzt im Januar 2009 stattgefunden, dabei wurde die überwiegende Mehrheit der Parteien des Präsidentenlagers bestätigt. Dem Senat kommt die Aufgabe der Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaften zu (AA 7.2014).Das Land ist in neun Provinzen aufgeteilt, die von ernannten Gouverneuren verwaltet werden. Regierungsbezirke (Départments) und selbständige Gemeinden (Communes) bilden die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung mit gewählter Volksvertretung (AA 7.2014; vergleiche CIA 22.6.2014). Das Parteienspektrum in Gabun ist breit gefächert. An den letzten Parlamentswahlen 2011 haben sich 27 Parteien beteiligt - 15 Oppositionsparteien und 12 Parteien des Präsidentenlagers. Aus den Wahlen zur 120 Sitze umfassenden Nationalversammlung ging die Präsidentenpartei PDG (Parti Démocratique Gabonais) mit einer absoluten Mehrheit von 114 Sitzen hervor. Die Wahlbeteiligung lag bei 34%. Die PDG bildet mit zwei weiteren Parteien die sogenannte "Majorité Présidentielle", die zusammen 118 der 120 Parlamentssitze innehat. Die Oppositionsparteien konnten nur noch 2 Sitze erringen. Die aussichtsreiche Oppositionspartei "Union Nationale" (UN) wurde im Januar 2011 nach dem Ausrufen einer "Gegenregierung" verboten und konnte nicht an den Wahlen teilnehmen. Bei insgesamt nur 740.000 Wählern sind viele der Parteien nur Wahlvereine für einen Politiker ohne politischen Einfluss. Die politische Opposition kann in Gabun frei agieren, solange sie auf dem Boden der Verfassung bleibt (AA 7.2014). Beobachter bezeichneten die Wahlen als im Allgemeinen frei und fair, wenngleich einige Oppositionsparteien die Wahlen boykottierten. Der Senat, die aus 102 Mitgliedern bestehende erste Kammer des Parlaments, wurde als neue Einrichtung erstmals 1997 gewählt. Neuwahlen haben zuletzt im Januar 2009 stattgefunden, dabei wurde die überwiegende Mehrheit der Parteien des Präsidentenlagers bestätigt. Dem Senat kommt die Aufgabe der Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaften zu (AA 7.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise & Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014 CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014 US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014 Sicherheitslage Im afrikanischen Vergleich und inmitten der zentralafrikanischen Krisenregion mit seinen Bürgerkriegen gilt Gabun als Stabilitätsanker. Gabun bewahrt dabei den inneren Frieden ohne ethnische Auseinandersetzungen und verzeichnet bemerkenswerte Fortschritte bei der Verankerung demokratischer Institutionen und Strukturen ohne gravierende Menschenrechtsprobleme (AA 7.2014). Die Sicherheitskräfte sind zivilen Behörden unterstellt, die diese im Allgemeinen auch effektiv kontrollieren. In einigen Fällen begingen Mitglieder der Sicherheitskräfte aber Menschenrechtsverletzungen (US DOS 27.2.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise & Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014 US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014 Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl gesetzlich eine unabhängige Justizgewalt vorgesehen ist, bleibt das Gerichtswesen ineffizient und weiterhin anfällig für Einflussnahme durch die Regierung (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die Gerichtsbarkeit ist nur auf dem Papier unabhängig und folgt politischen Vorgaben (AA 7.2014).Obwohl gesetzlich eine unabhängige Justizgewalt vorgesehen ist, bleibt das Gerichtswesen ineffizient und weiterhin anfällig für Einflussnahme durch die Regierung (US DOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Die Gerichtsbarkeit ist nur auf dem Papier unabhängig und folgt politischen Vorgaben (AA 7.2014). Der Präsident ernennt über das Justizministerium Richter und kann diese entlassen. Korruption ist ein Problem. 2011 unterzeichnete der Präsident ein neues Strafgesetz, um die Effizienz der Gerichte zu steigern, die Rechte der Angeklagten zu verbessern und moderne Verbrechen (wie Menschen- und Drogenhandel) einzuarbeiten. Zudem wurde der erste Jugendrichter ernannt, weitere während des Jahres. Kleinere Auseinandersetzungen können, insbesondere in ländlichen Gebieten, auch bei lokalen traditionellen Chiefs vorgebracht werden. Deren Entscheidungen werden allerdings nicht immer von den Behörden anerkannt. Gerichtliche Entscheidungen werden im Allgemeinen von Behörden respektiert. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene (US DOS 27.2.2014; vgl. FH).Behörden anerkannt. Gerichtliche Entscheidungen werden im Allgemeinen von Behörden respektiert. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene (US DOS 27.2.2014; vergleiche FH). Die Verfassung sieht das Recht auf einen öffentlichen Prozess und Rechtsbeistand vor, im Allgemeinen werden diese Rechte beachtet. Gerichtstermine werden oft verschoben. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung (US DOS 27.2.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise & Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014 FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014 US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014 Sicherheitsbehörden Für Gesetzesvollzug und öffentliche Sicherheit sind die Bundespolizei (dem Innenministerium unterstehend) und die Gendarmarie (dem Verteidigungsministerium zugehörig) zuständig. Gelegentlich üben auch Streitkräfte und die "Republikanische Garde", eine Eliteeinheit zum Schutz des Präsidenten, Aufgaben der inneren Sicherheit aus (US DOS 27.2.2014). Ein Teil der Polizei ist ineffizient und korrupt. Mitglieder der Sicherheitskräfte verlangen Bestechungsgelder, um ihre Gehälter aufzubessern, insbesondere bei Fahrzeug- und Personenkontrollen. 2011 implementierte der Innenminister ein System interner Sanktionen, um gegen solcherlei Erpressung vorzugehen. Polizisten müssen ein Schild mit ihrer Personalnummer tragen, um es Bürgern zu erleichtern, Erpressungsversuche zu melden. Dies trug Berichten zufolge zu einer Reduktion der Kleinkorruption bei der Polizei bei (US DOS 27.2.2014). Quellen: US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden solche Praktiken gelegentlich durch Sicherheitskräfte angewendet. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Häftlinge schlugen, um Geständnisse zu erzwingen (US DOS 27.2.2014). Quellen: US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014 Korruption Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung setzte diese Gesetze jedoch nicht vollständig um, und Beamte gingen für korrupte Praktiken oft straffrei.

dem weltweiten Indikator für gute Regierungsführung der Weltbank von 2012 ist Korruption ein ernstes Problem (US DOS 27.2.2014). Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gabun im Jahr 2013 auf Platz 106 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013). Quellen: TI - Transparency International

(2013): Corruption Perceptions Index - Results, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 11.8.2014 US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Inländische Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne behördliche Einschränkungen. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Behörden reagieren oft auf ihre Ansichten, insbesondere bei rituellen Verbrechen, den Problemen von Witwen und bei Polizeigewalt. Wie schon 2012 waren auch 2013 keine internationalen Menschenrechtsgruppen in Gabun vertreten, diese verließen sich zumeist auf die Informationen lokaler Gruppen. Es gibt unter anderem NGOs, die Haftanstalten kontrollieren, sich für die Rechte von Frauen, Kindern oder Homosexuellen einsetzen, sich gegen rituelle Verbrechen engagieren oder im Gesundheitsbereich tätig sind (US DOS 27.2.2014).Inländische Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne behördliche Einschränkungen. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse (US DOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Behörden reagieren oft auf ihre Ansichten, insbesondere bei rituellen Verbrechen, den Problemen von Witwen und bei Polizeigewalt. Wie schon 2012 waren auch 2013 keine internationalen Menschenrechtsgruppen in Gabun vertreten, diese verließen sich zumeist auf die Informationen lokaler Gruppen. Es gibt unter anderem NGOs, die Haftanstalten kontrollieren, sich für die Rechte von Frauen, Kindern oder Homosexuellen einsetzen, sich gegen rituelle Verbrechen engagieren oder im Gesundheitsbereich tätig sind (US DOS 27.2.2014). NGOs stellen ein wichtiges Gegengewicht zur mangelnden effektiven Opposition dar, ihre Anzahl ist aber gering (FH 23.1.2014). Unabhängige NGOs sind dünn gesät. Es gibt gleichwohl eine aktive Gewerkschaftsbewegung nach französischem Vorbild, die ihre Rechte selbstbewusst wahrnimmt und sich im öffentlichen Leben mit Streikforderungen und - aktionen Aufmerksamkeit verschafft. Dabei wird auch in Bereichen (Verwaltung, Ölindustrie) gestreikt, die der Regierung wichtig sind (AA 7.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise & Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014 FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014 US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014 Wehrdienst Für einen freiwilligen Wehrdienst ist ein Alter von 20 Jahren vorgesehen, es gibt keine Wehrpflicht
(2012)(CIA 22.6.2014). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Military, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014 Allgemeine Menschenrechtslage Die Situation der Menschenrechte in Gabun wird im afrikanischen Vergleich als relativ gut eingeschätzt - allerdings auch mit Defiziten in einzelnen Bereichen. Die grundlegenden Menschenrechte werden durch die gabunische Verfassung garantiert und von der Regierung im Wesentlichen respektiert. Konstruktiver politischer Dialog und kritische Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit finden aber mangels entwickelter Kultur so gut wie nicht statt (AA 7.2014). Zu den gröbsten Menschenrechtsverletzungen in Gabun zählen die harten Haftbedingungen, lange Untersuchungshaftzeiten und rituelle Morde (US DOS 27.2.2014). Letztere sind, wenn auch nicht offiziell bestätigt und nur gerüchteweise verbreitet, im Lande immer noch präsent. Verfolgung und Bestrafung sind unzulänglich. Die Haftbedingungen sind unzumutbar. Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten (AA 7.2014). Die Fremdenfeindlichkeit hält sich bei einem Ausländeranteil von 20% und trotz des Zustroms von Bürgerkriegsflüchtlingen aus den benachbarten Krisengebieten in Grenzen (AA 7.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise & Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014 US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenngleich 2013 auch einige Zeitungen und Fernsehsender aufgrund von Störung der öffentlichen Ordnung oder Verleumdung gesperrt wurden (US DOS 27.2.2014). Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten. Die beiden größten Tageszeitungen (Gabon Matin, L'Union) und das Fernsehen werden von der Regierung kontrolliert. Indigener kritischer Journalismus ist nur in Ansätzen vorhanden. Teilweise praktizieren die Journalisten Selbstzensur (Schere im Kopf). In Gabun ist jedoch eine Vielzahl französischer Publikationen frei verfügbar, die über Gabun auch kritisch berichten. Auch das Internet ist eine wichtige Quelle objektivierender Informationen. Staatspräsident Bongo stellt sich immer wieder in Interviews den kritischen Fragen internationaler Medien, worüber dann auch national berichtet wird (AA 7.2014). Kritik an der Regierung ist für gewöhnlich gestattet; Kritik am Präsidenten wird hingegen nur selten zugelassen (FH 23.1.2014) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise & Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014 FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014 US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht auf friedliche Vereinigungen im Allgemeinen, jedoch nicht immer das Recht auf friedliche Versammlungen (US DOS 27.2.2014). Die Opposition als notwendiges demokratisches Gegengewicht zur Regierung ist zerstritten, unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind dünn gesät (AA 7.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise & Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014 US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind unzumutbar, die chronische Überbelegung (460%) sorgt immer wieder zu extremen Spannungen. Ein Aufstand im Gefängnis von Libreville im Oktober 2013 hat einige Todesopfer gefordert (AA 7.2014). Es gibt neun Gefängnisse im Land. Die Gefängnisse sind alt und überbelegt, die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Nahrung, Sanitäreinrichtungen und Belüftung sind schlecht, es wird aber medizinische Grundversorgung bereitgestellt. Die Bedingungen in Anhaltezentren sind jenen in Gefängnissen ähnlich. Familienmitgliedern und unabhängigen Beobachtern von NGOs wird der Zutritt zu Gefängnissen ermöglicht (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).Die Haftbedingungen sind unzumutbar, die chronische Überbelegung (460%) sorgt immer wieder zu extremen Spannungen. Ein Aufstand im Gefängnis von Libreville im Oktober 2013 hat einige Todesopfer gefordert (AA 7.2014). Es gibt neun Gefängnisse im Land. Die Gefängnisse sind alt und überbelegt, die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Nahrung, Sanitäreinrichtungen und Belüftung sind schlecht, es wird aber medizinische Grundversorgung bereitgestellt. Die Bedingungen in Anhaltezentren sind jenen in Gefängnissen ähnlich. Familienmitgliedern und unabhängigen Beobachtern von NGOs wird der Zutritt zu Gefängnissen ermöglicht (US DOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise & Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014 FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014 US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014 Todesstrafe Die Todesstrafe ist in Gabun seit 2010 für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum). Quellen: Quellen: AI - Amnesty International (ohne Datum): Death Penalty - Abolitionist & retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionistcountries, Zugriff 11.8.2014 Religionsfreiheit 70-80% der gabunischen Bevölkerung sind Christen. Rund zwei Drittel davon sind katholisch, ein Drittel ist protestantisch. 5-10% der Bevölkerung sind Muslime. Davon sind 80-90% Ausländer, viele davon aus Westafrika. Etwa 10% der Bevölkerung üben ausschließlich Animismus aus, und weitere 5% gehören keiner religiösen Gruppe an. Viele Personen üben synkretistische Religionen aus, die Elemente des Christentums, traditioneller mystischer Glauben, von Voodoo und Animismus verbinden. Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektiert diese im Allgemeinen auch in der Praxis. Im Jahr 2013 gab es keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit (US DOS 28.7.2014). Quellen: US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/247496/371081 de.html, Zugriff am 11.8.2014 Ethnische Minderheiten In Gabun leben über 50 ethnische Gruppen (AA 7.2014). Zu den vier größten Stammesgruppen der Bantu gehören Fang, Bapounou, Nzebi und Obamba. Des Weiteren leben 154.000 andere Afrikaner und Europäer im Land, darunter 10.700 Franzosen (CIA 22.6.2014). Mitglieder aller großen ethnischen Gruppen sind mit hohen zivilen und militärischen Positionen betraut. Pygmäen nehmen jedoch nur sehr wenig an politischen Prozessen teil (US DOS 27.2.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (9.2013): Reise & Sicherheit - Gabun, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes Uebersichtsseiten/Gabun node.html, Zugriff 11.8.2014 CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - People & Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014 US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/247496/371081 de.html, Zugriff am 11.8.2014 Kinder / Ritualmorde Ritualmorde, insbesondere von Kindern, kommen vor und bleiben oft ungestraft. Hierbei werden Gliedmaßen, Genitalien oder andere Organe amputiert, im Glauben, dass bestimmte Körperteile gewisse Stärken steigern würden. In Ritualen wird zudem Blut verwendet (US DOS 27.2.2014). Regierungsbehörden und religiöse Führungspersönlichkeiten verurteilten rituelle Tötungen. Der Präsident und der Premierminister forderten den Justizminister auf, solche Fälle zu verfolgen. Die lokale NGO Association to Fight Ritual Crimes (ALCR) berichtete über 36 Opfer ritueller Tötungen zwischen Jänner und Oktober 2013. Die tatsächliche Opferzahl dürfte

ALCR höher liegen, da viele Ritualmorde nicht gemeldet oder nicht korrekt charakterisiert wurden. Im Jahr 2013 wurden Ritualmorde strafrechtlich verfolgt, es gab aber keine Verurteilungen (US DOS 27.2.2014). Quellen: US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014 Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl es keine rechtlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land gibt, halten Polizisten, Gendarmen und Soldaten Reisende an Checkpoints auf, um ihre Identität, ihren Wohnsitz und Meldedokumente zu überprüfen, sowie Bestechungsgelder einzufordern. Insbesondere werden irreguläre Migranten sowie Afrikaner, die nicht gabunische Staatsbürger sind aber legal im Land arbeiten, schikaniert (US DOS 27.2.2014). Quellen: US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014 Grundversorgung/Wirtschaft Eine vom Staatspräsidenten Bongo in Auftrag gegebene Studie von McKinsey bestätigt, dass ein Drittel der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt. Die latente Unzufriedenheit dieser Bevölkerungsgruppen wurde bisher nicht auf der Straße ausgetragen. Der Staatspräsident hat, entsprechend der von McKinsey aufgeführten Handlungsoptionen, einen Sozialpakt geschlossen, dem sich auch Oppositionspolitiker angeschlossen haben, um die Armut im Lande zu bekämpfen (AA 7.2014). Das Pro-Kopf-Einkommen ist in Gabun vier Mal so hoch wie jenes der meisten Länder in Subsahara-Afrika. Aufgrund der hohen Einkommensungleichheit ist jedoch ein großer Anteil der Bevölkerung weiterhin arm. 2006 wurde die Arbeitslosenrate auf 21% geschätzt. Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2000 sind 60% der Arbeitskräfte im Landwirtschaftssektor tätig, 15% im Industriesektor und 25% im Dienstleistungssektor (CIA 22.6.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise & Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014 CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch, ganz besonders abseits der großen Städte. Meist fehlen auch europäisch ausgebildete Ärzte (AA 11.8.2014). Es gibt zahlreiche Krankenhäuser und Kliniken, sowie rund 800 medizinische Einrichtungen, die hauptsächlich vom Staat, aber auch von der Sozialversicherung und von privaten Organisationen betrieben werden. In den letzten Jahren wurden acht Regionalkrankenhäuser (sechs durch die VAMED Engineering) errichtet. Die VAMED Management und Services (VMS) hat die Betriebsführung dieser Krankenhäuser übernommen. Die Regierung plant, weitere Kapazitäten im ländlichen Bereich zu errichten (BMEIA 11.8.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (11.8.2014): Reise & Sicherheit - Gabun - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/GabunSicherheit node.html#doc403948bodvText6, Zugriff am 11.8.2014 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.8.2014): Reiseinformation - Gabun - Gesundheit, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-zlaender/gabun-de.html, Zugriff 11.8.2014 Im Rahmen der Beweiswürdigung begründete das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung - im Wesentlichen - wie folgt: "2.

  1. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
  2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
  3. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen darauf, dass vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. 2.2.
  4. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer beim Verein XXXX gemeldet.2.2.
  5. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer beim Verein römisch 40 gemeldet. 2.2.
  6. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.2.
  7. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptet wurden. 2.2.
  8. Die Feststellung zu fehlenden Bindungen des Beschwerdeführers zu Gabun ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren. 2.
  9. Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers: 2.3.
  10. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus Gabun, gab dies während des Asylverfahrens aber als seinen Herkunftsstaat an. Laut Sprachanalyse vom 05.03.2008 finden sich im Französisch des Beschwerdeführers für Gabun untypische Aussprachvarianten, ebenso aber für Mali, Kamerun und dem Kongo. Die Verneinung der Herkunft aus Gabun wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Sprachanalyse wie auch im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.08.2007 geringe Kenntnisse über Gabun vorweisen konnte. So hatte der Beschwerdeführer beispielsweise erklärt, dass XXXX im Inneren des Landes liege, obwohl sich die Stadt am Meer befindet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2015 war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, irgendwelche Angaben zu XXXX zu machen, obwohl er erklärt hatte, dort immer wieder tätig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hatte auch keine Erklärung dafür, warum die Sprachanalyse zum Ergebnis gekommen war, dass er nicht in Gabun alleine sozialisiert worden war, er beharrte darauf, immer in XXXX gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer gab auf Frage der erkennenden Richterin nach den wichtigsten Sprachen in Gabun zu Protokoll, dass es sich dabei um Fang, Bapounou und Banjabi (phonetisch) handeln würde. Laut allgemein zugänglichen Informationen sind die wichtigsten Sprachen in Gabun Fang, Mbere und Sira (Eschira), welche jeweils von etwa 25-32% gesprochen werden (https://de.wikipedia.org/wiki/Sprachen_Gabuns; Zugriff am 24.09.3015). Im Minority Rights Group International, World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Gabon: Overview, 2007 (http://www.refworld.org/docid/4954ce3323.html; Zugriff am 24.09.2015) werden als Hauptsprachen Fang, Mbédé, BaPounou/Eshira, Französisch genannt. Bapounou ist eine Volksgruppe aus dem Südwesten Gabuns (https://en.wikipedia.org/wiki/Punu_people; Zugriff am 24.09.2015). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2015, dass Bapounou die Sprache des Präsidenten sei, stimmt nicht. Präsident Odimba entstammt der Bateke-Minderheit (https://de.wikipedia.org/wiki/Ali-Ben_Bongo_Ondimba; Zugriff am 24.09.2015). Auch wenn der Beschwerdeführer daher in der Lage war, eine Sprache von Gabun zu nennen, überzeugt dies auch nicht, zumal es der erkennenden Richterin trotz Recherche nicht möglich war, eine Sprache zu finden, welche der Beschwerdeführer mit "Banjabi" gemeint haben könnte.2.3.
  11. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus Gabun, gab dies während des Asylverfahrens aber als seinen Herkunftsstaat an. Laut Sprachanalyse vom 05.03.2008 finden sich im Französisch des Beschwerdeführers für Gabun untypische Aussprachvarianten, ebenso aber für Mali, Kamerun und dem Kongo. Die Verneinung der Herkunft aus Gabun wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Sprachanalyse wie auch im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.08.2007 geringe Kenntnisse über Gabun vorweisen konnte. So hatte der Beschwerdeführer beispielsweise erklärt, dass römisch 40 im Inneren des Landes liege, obwohl sich die Stadt am Meer befindet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2015 war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, irgendwelche Angaben zu römisch 40 zu machen, obwohl er erklärt hatte, dort immer wieder tätig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hatte auch keine Erklärung dafür, warum die Sprachanalyse zum Ergebnis gekommen war, dass er nicht in Gabun alleine sozialisiert worden war, er beharrte darauf, immer in römisch 40 gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer gab auf Frage der erkennenden Richterin nach den wichtigsten Sprachen in Gabun zu Protokoll, dass es sich dabei um Fang, Bapounou und Banjabi (phonetisch) handeln würde. Laut allgemein zugänglichen Informationen sind die wichtigsten Sprachen in Gabun Fang, Mbere und Sira (Eschira), welche jeweils von etwa 25-32% gesprochen werden (https://de.wikipedia.org/wiki/Sprachen_Gabuns; Zugriff am 24.09.3015). Im Minority Rights Group International, World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Gabon: Overview, 2007 (http://www.refworld.org/docid/4954ce3323.html; Zugriff am 24.09.2015) werden als Hauptsprachen Fang, Mbédé, BaPounou/Eshira, Französisch genannt. Bapounou ist eine Volksgruppe aus dem Südwesten Gabuns (https://en.wikipedia.org/wiki/Punu_people; Zugriff am 24.09.2015). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2015, dass Bapounou die Sprache des Präsidenten sei, stimmt nicht. Präsident Odimba entstammt der Bateke-Minderheit (https://de.wikipedia.org/wiki/Ali-Ben_Bongo_Ondimba; Zugriff am 24.09.2015). Auch wenn der Beschwerdeführer daher in der Lage war, eine Sprache von Gabun zu nennen, überzeugt dies auch nicht, zumal es der erkennenden Richterin trotz Recherche nicht möglich war, eine Sprache zu finden, welche der Beschwerdeführer mit "Banjabi" gemeint haben könnte. 2.3.
  12. Ein weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Herkunft nicht alles offen gelegt hatte, ist darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.07.2007 erklärt hatte, dass Fang seine Muttersprache sei, er aber auch Französisch spreche. Am 29.08.2007 meinte er bei der nächsten Einvernahme, dass er nur Französisch spreche und dass er in Fang auch nicht bis 10 zählen könne. In der Sprachanalyse gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Fang anzugehören, die Sprache aber nicht zu sprechen. Laut Sprachanalyst würde auch die Aussprache des Wortes "Fang" von der Aussprachenorm in Gabun abweichen. Die diesbezüglichen Angaben im Beschwerdeschriftsatz vom 30.08.2008 tragen nur zur weiteren Verwirrung bei: "Das Bundesasylamt schließt aus einem Sprachgutachten des Institutes XXXX in Verein mit unbestimmten und widersprüchlichen Angaben zum Herkunftsland Gabun, dass ich nicht aus Gabun komme. Diese vom Bundesasylamt gezogenen Schlüsse zu meiner unbestimmten Herkunft überzeugen aus nachstehenden Gründen nicht: Ich habe meine Muttersprache als "Nfan" bezeichnet (BAA-Bescheid, Seite 2) - dabei handelt es sich um die auch in Gabon gesprochene Sprache "Fang" - und weiters vorgebracht, dass ich auch französisch spreche. Was im Übrigen - trotz der späteren Angabe, nur französisch zu sprechen - auch richtig ist, weil ein in Westafrika aufgewachsener Mensch jedenfalls eine oder fallweise auch mehrere afrikanische Sprachen spricht und die Kolonialsprache allenfalls als Zweitsprache und damit nicht auf muttersprachlichem Niveau - lernt. XXXX hat daher gar nichts anderes herausfinden können." In der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 wiederum meinte der Beschwerdeführer, dass Französisch seine Muttersprache sei, dass er aber auch ein bisschen Fang sprechen würde. Diese Aussage für sich genommen könnte durchaus glaubhaft sein: Es wird geschätzt, dass mittlerweile 80% der Landbevölkerung fähig sind, Französisch, das auch Schulsprache ist, zu sprechen und dass etwa ein Drittel der Einwohner von XXXX Französisch zur Muttersprache hat (https://de.wikipedia.org/wiki/Sprachen_Gabuns; Zugriff am 24.09.3015). Die Aussage verliert allerdings an Glaubwürdigkeit, wenn man die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers in den einzelnen Einvernahmen vergleicht und wenn man bedenkt, dass die Sprachanalyse zum Ergebnis gekommen war, dass das Französisch des Beschwerdeführers eben nicht typisch für die Aussprache in Gabun sei - dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gegenüber der erkennenden Richterin auf Nachfrage erklärt hatte, dass seine Eltern beide aus Gabun waren, sich also auch aus dem Elternhaus keine andere linguistische Färbung ergeben könnte. In einer Zusammenschau aller geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Ansicht des Bundesasylamtes, das eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Gabun verneint hatte, zu folgen ist.2.3.
  13. Ein weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Herkunft nicht alles offen gelegt hatte, ist darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.07.2007 erklärt hatte, dass Fang seine Muttersprache sei, er aber auch Französisch spreche. Am 29.08.2007 meinte er bei der nächsten Einvernahme, dass er nur Französisch spreche und dass er in Fang auch nicht bis 10 zählen könne. In der Sprachanalyse gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Fang anzugehören, die Sprache aber nicht zu sprechen. Laut Sprachanalyst würde auch die Aussprache des Wortes "Fang" von der Aussprachenorm in Gabun abweichen. Die diesbezüglichen Angaben im Beschwerdeschriftsatz vom 30.08.2008 tragen nur zur weiteren Verwirrung bei: "Das Bundesasylamt schließt aus einem Sprachgutachten des Institutes römisch 40 in Verein mit unbestimmten und widersprüchlichen Angaben zum Herkunftsland Gabun, dass ich nicht aus Gabun komme. Diese vom Bundesasylamt gezogenen Schlüsse zu meiner unbestimmten Herkunft überzeugen aus nachstehenden Gründen nicht: Ich habe meine Muttersprache als "Nfan" bezeichnet (BAA-Bescheid, Seite 2) - dabei handelt es sich um die auch in Gabon gesprochene Sprache "Fang" - und weiters vorgebracht, dass ich auch französisch spreche. Was im Übrigen - trotz der späteren Angabe, nur französisch zu sprechen - auch richtig ist, weil ein in Westafrika aufgewachsener Mensch jedenfalls eine oder fallweise auch mehrere afrikanische Sprachen spricht und die Kolonialsprache allenfalls als Zweitsprache und damit nicht auf muttersprachlichem Niveau - lernt. römisch 40 hat daher gar nichts anderes herausfinden können." In der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 wiederum meinte der Beschwerdeführer, dass Französisch seine Muttersprache sei, dass er aber auch ein bisschen Fang sprechen würde. Diese Aussage für sich genommen könnte durchaus glaubhaft sein: Es wird geschätzt, dass mittlerweile 80% der Landbevölkerung fähig sind, Französisch, das auch Schulsprache ist, zu sprechen und dass etwa ein Drittel der Einwohner von römisch 40 Französisch zur Muttersprache hat (https://de.wikipedia.org/wiki/Sprachen_Gabuns; Zugriff am 24.09.3015). Die Aussage verliert allerdings an Glaubwürdigkeit, wenn man die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers in den einzelnen Einvernahmen vergleicht und wenn man bedenkt, dass die Sprachanalyse zum Ergebnis gekommen war, dass das Französisch des Beschwerdeführers eben nicht typisch für die Aussprache in Gabun sei - dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gegenüber der erkennenden Richterin auf Nachfrage erklärt hatte, dass seine Eltern beide aus Gabun waren, sich also auch aus dem Elternhaus keine andere linguistische Färbung ergeben könnte. In einer Zusammenschau aller geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Ansicht des Bundesasylamtes, das eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Gabun verneint hatte, zu folgen ist. 2.3.
  14. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist ungeklärt. 2.
  15. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 2.4.
  16. Der Beschwerdeführer hatte - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, Gabun verlassen zu haben, weil seine Eltern nach einem Streit mit einem Nachbarn wegen eines Grundstückes durch einen "Fetisch" (Fluch), ausgesprochen von einem "Marabu", einem Medizinmann, getötet worden seien und er fürchte, im Falle einer Rückkehr auch getötet zu werden. 2.4.
  17. Das Bundesasylamt hatte dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt. Dies wurde unter anderem mit widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt und auch zum Ort des Todes seiner Eltern begründet. Zudem würden die vom Beschwerdeführer geschilderten mystischen Umstände des Todes seiner Eltern nicht der Realität entsprechen können, selbst wenn der Beschwerdeführer selbst an die Macht eines Fetisch glauben sollte. 2.4.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesem Befund des Bundesasylamtes an. Die aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten werden auch nicht durch das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz entkräftet. Durch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.09.2015 verstärkte sich der Eindruck einer konstruierten Fluchtgeschichte noch weiter, traten ja noch weitere Widersprüche hinzu. 2.4.
  19. Der Beschwerdeführer hatte in der Erstbefragung sowie in den Einvernahmen am 18.07.2007 und am 29.08.2007 stets angegeben, aus XXXX zu stammen und dort zunächst gemeinsam mit seinen Eltern, dann mit seiner Tante gelebt zu haben. Das Grundstück, um das der Streit entbrannt sei, habe sich in XXXX befunden. Bereits zwischen den beiden Einvernahmen treten erste Widersprüche auf, meinte der Beschwerdeführer am 18.07.2007 doch, dass er nach dem Tod seiner Eltern zu seiner Tante gezogen sei, die im Viertel XXXX (phonetisch) am Rand von XXXX gelebt habe; das umstrittene Grundstück sei im Zentrum von XXXX gelegen. In der nächsten Einvernahme legte er dagegen dar, dass seine Familie auf dem umstrittenen Stück Land gelebt habe und dieses sich in XXXX (phonetisch) befunden habe. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.05.2008 wiederum änderte er seine Angaben dahingehend, dass er am Land in der Nähe der Stadt "XXXX" (Anmerkung der Richterin: gemeint wohl XXXX) gelebt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2015 verstrickte sich der Beschwerdeführer noch weiter in Widersprüchlichkeiten: Er meinte, dass seine Familie in XXXX gelebt habe würde, dass das umstrittene Grundstück aber in XXXX gelegen sei. Abgesehen davon, dass er damit alle bisherigen Aussagen zum Wohnort und zum Grundstück ad absurdum führte, war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, irgendwelche Angaben zu XXXX zu machen, obwohl er angab, dort immer wieder gemeinsam mit seinem Vater gearbeitet zu haben. Darüber hinaus ist es auch unglaubwürdig, dass der Vater des Beschwerdeführers in XXXX gelebt und seine Felder in XXXX gehabt haben soll, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erklären versuchte.2.4.
  20. Der Beschwerdeführer hatte in der Erstbefragung sowie in den Einvernahmen am 18.07.2007 und am 29.08.2007 stets angegeben, aus römisch 40 zu stammen und dort zunächst gemeinsam mit seinen Eltern, dann mit seiner Tante gelebt zu haben. Das Grundstück, um das der Streit entbrannt sei, habe sich in römisch 40 befunden. Bereits zwischen den beiden Einvernahmen treten erste Widersprüche auf, meinte der Beschwerdeführer am 18.07.2007 doch, dass er nach dem Tod seiner Eltern zu seiner Tante gezogen sei, die im Viertel römisch 40 (phonetisch) am Rand von römisch 40 gelebt habe; das umstrittene Grundstück sei im Zentrum von römisch 40 gelegen. In der nächsten Einvernahme legte er dagegen dar, dass seine Familie auf dem umstrittenen Stück Land gelebt habe und dieses sich in römisch 40 (phonetisch) befunden habe. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.05.2008 wiederum änderte er seine Angaben dahingehend, dass er am Land in der Nähe der Stadt "XXXX" (Anmerkung der Richterin: gemeint wohl römisch 40 ) gelebt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2015 verstrickte sich der Beschwerdeführer noch weiter in Widersprüchlichkeiten: Er meinte, dass seine Familie in römisch 40 gelebt habe würde, dass das umstrittene Grundstück aber in römisch 40 gelegen sei. Abgesehen davon, dass er damit alle bisherigen Aussagen zum Wohnort und zum Grundstück ad absurdum führte, war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, irgendwelche Angaben zu römisch 40 zu machen, obwohl er angab, dort immer wieder gemeinsam mit seinem Vater gearbeitet zu haben. Darüber hinaus ist es auch unglaubwürdig, dass der Vater des Beschwerdeführers in römisch 40 gelebt und seine Felder in römisch 40 gehabt haben soll, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erklären versuchte. 2.4.
  21. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer in allen früheren Angaben gemeint, sein Vater sei vor der Mutter verstorben; diese zeitliche Abfolge vertauscht er in der mündlichen Verhandlung am 22.09.
  22. In Zusammenschau mit den bereits oben angeführten Widersprüchlichkeiten und den Unstimmigkeiten, die schon im erstinstanzlichen Bescheid festgehalten wurden, ergibt sich aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes, nachdem sie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überzeugen konnte, dass dem Bundesasylamt in der Schlussfolgerung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als real anzusehen ist, zu folgen ist. 2.4.
  23. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Doch selbst bei Wahrunterstellung wäre nicht von einer Asylrelevanz des Vorbringens auszugehen, da sich der Beschwerdeführer von einem mystischen Fluch bedroht fühlt. Der Umstand, dass man mit einem Zauber belegt wurde, führt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit tatsächlichen Verfolgungshandlungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu rechnen wäre. 2.
  24. Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen, weder im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung."Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen, weder im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung." Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus Gabun stammt. Das Vorbringen sei zudem unglaubwürdig. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids) führte das Bundesverwaltungsgericht rechtlich aus wie folgt:Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids) führte das Bundesverwaltungsgericht rechtlich aus wie folgt: "Im angefochtenen Bescheid wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

6 Asylgesetz 2005 verneint, da die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststellbar gewesen war. Aufgrund der oben ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde mit im gegenständlichem Zusammenhang hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht aus Gabun stammt, somit falsche Ausführungen zu seiner wahren Herkunft getätigt hat. Seine tatsächliche Staatszugehörigkeit kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hatte daher zu unterbleiben."Im angefochtenen Bescheid wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 6, Asylgesetz 2005 verneint, da die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststellbar gewesen war. Aufgrund der oben ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde mit im gegenständlichem Zusammenhang hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht aus Gabun stammt, somit falsche Ausführungen zu seiner wahren Herkunft getätigt hat. Seine tatsächliche Staatszugehörigkeit kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hatte daher zu unterbleiben. Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, ist daher auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen. Hiernach ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen abzuweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, ist daher auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen. Hiernach ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen abzuweisen. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen."Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen." Zur Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung rechtlich wie folgt: "Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und wurde mehrmals rechtskräftig verurteilt. Er beherrscht etwas Deutsch, hat die A2-Prüfung mit "sehr gut" bestanden. Er ist aktives Mitglied der XXXX. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit 2007 in Österreich, eine außergewöhnliche Integrationsverfestigung war aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer konnte einen Arbeitsvorvertrag vorlegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.""Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und wurde mehrmals rechtskräftig verurteilt. Er beherrscht etwas Deutsch, hat die A2-Prüfung mit "sehr gut" bestanden. Er ist aktives Mitglied der römisch 40 . Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit 2007 in Österreich, eine außergewöhnliche Integrationsverfestigung war aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer konnte einen Arbeitsvorvertrag vorlegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben." Am 13.10.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde schriftlich aufgefordert, sich zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung zu äußern. In einer Stellungnahme vom 30.10.2015 führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, in Gabun keine Verwandten außer einer Tante zu haben. Er wäre somit der Mittellosigkeit ausgesetzt, das Grundstück des Vaters sei vom Nachbarn entwendet worden. Der Beschwerdeführer verwies auf eine mögliche Anstellung, er spreche Deutsch auf A2-Niveau. Er habe einen Freundes-/Bekanntenkreis aufgebaut und sei Mitglied der afrikanischen Katholischen Gemeinde. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und ersuche aufgrund seiner weitreichenden Integrationsbemühungen die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Begründung wird im Wesentlichen auf die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2015 verwiesen. Die belangte Behörde verwies auf 4 strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie seine damit einhergehenden Zeiten in Justizhaft. Es würde keine familiäre Bindung vorliegen, trotz Sprachkenntnissen und 3 Empfehlungsschreiben sei keine Integration ersichtlich. Der Herkunftsstaat sei aus Gründen, die vom Beschwerdeführer zu vertreten seien, nicht feststellbar. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 11.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 11.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Jahr 2007 nach Österreich gekommen sei. Der BF verweist auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Vergangenheit, die Straftaten seien niemals schwer gewesen. Zudem kritisiert die Beschwerde, dass die Herkunft aus Gabun nicht geglaubt wurde. Seit der letzten Haftentlassung habe er sich zudem "schon über 1 1/2 Jahre wohl verhalten". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Einvernahme durch das Bundesasylamt und das Bundesverwaltungsgericht, der Einräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Im Juli 2007 illegal nach Österreich eingereist, seine Identität ist ungeklärt, ebenso seine Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer hat bis zuletzt unwahre Angaben zur eigenen Person getätigt, er hat somit zu vertreten, dass der Herkunftsstaat nicht feststellbar ist. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 6 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem bereits genannten Erkenntnis vom 24.09.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 6 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem bereits genannten Erkenntnis vom 24.09.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Bezüglich seiner familiären Situation wird auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 24.09.2015 verwiesen, daran hat sich im weiteren Verfahren nichts Wesentliches geändert. Der Beschwerdeführer hat im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde betreffend Rückkehrentscheidung einerseits integrative Aspekte vorgetragen, andererseits sich auch zu seinen im Verfahren mehrfach erwähnten Straftaten im Bundesgebiet geäußert. Der Beschwerdeführer führt im Rahmen der Beschwerde aus, niemals wegen sehr schwerer Straftaten verurteilt worden zu sein, darüber hinaus habe er sich seit der letzten Entlassung am 09.04.2014 wohl verhalten. Vor dem Hintergrund, dass die letzte strafrechtliche Verurteilung vom XXXX durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG immerhin eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten bewirkte, auch vorangehend am XXXX das Landesgericht für Strafsachen XXXX ebenfalls wegen §§ 27 Abs. 1 SMG eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten verfügte, dazwischen am XXXX eine Freiheitsstrafe wegen §§ 223, 224 StGB zu verhängen war, kann der Argumentation des Beschwerdeführers, es würden keinerlei schwere Straftaten vorliegen, nicht gefolgt werden, wurde der Beschwerdeführer doch wegen der Gewerbsmäßigkeit des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften für schuldig erkannt und dabei bei den letzten beiden einschlägigen Urteilen der Strafrahmen durch die genannten Urteile von 18 Monaten und 12 Monaten unbedingt bereits weitreichend ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus gegen sich gelten lassen, dass die ihm zur Last gelegten strafrechtlichen Verurteilungen vom Jahr 2008 bis Ende 2012 reichen, der Beschwerdeführer wurde erst im April 2014 nach längerer Anhaltung in Justizhaft freigelassen, sodass das von ihm behauptete "Wohlverhalten" massiv zu relativieren ist.Vor dem Hintergrund, dass die letzte strafrechtliche Verurteilung vom römisch 40 durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG immerhin eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten bewirkte, auch vorangehend am römisch 40 das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 ebenfalls wegen Paragraphen 27, Absatz eins, SMG eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten verfügte, dazwischen am römisch 40 eine Freiheitsstrafe wegen Paragraphen 223, 224, StGB zu verhängen war, kann der Argumentation des Beschwerdeführers, es würden keinerlei schwere Straftaten vorliegen, nicht gefolgt werden, wurde der Beschwerdeführer doch wegen der Gewerbsmäßigkeit des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften für schuldig erkannt und dabei bei den letzten beiden einschlägigen Urteilen der Strafrahmen durch die genannten Urteile von 18 Monaten und 12 Monaten unbedingt bereits weitreichend ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus gegen sich gelten lassen, dass die ihm zur Last gelegten strafrechtlichen Verurteilungen vom Jahr 2008 bis Ende 2012 reichen, der Beschwerdeführer wurde erst im April 2014 nach längerer Anhaltung in Justizhaft freigelassen, sodass das von ihm behauptete "Wohlverhalten" massiv zu relativieren ist. Der Beschwerdeführer tendiert ganz offensichtlich zu einer massiven Verharmlosung der von ihm begangenen Straftaten, dies auch unter Berücksichtigung seiner Aussagen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22.09.2015, wo er auf Vorhalt seiner strafrechtlichen Verurteilungen vermeint, dass diese "ganz am Anfang" (gemeint: zu Beginn seines Asylverfahrens) gewesen wären und er nicht gewusst habe, was er tun solle, er hätte kein Geld und nichts zu essen gehabt. Eine strafrechtliche Verurteilung Ende 2012, somit nach mehr als fünf Jahren Aufenthalt, zeigt eindeutig auf, dass der Beschwerdeführer nach jahrelangem Aufenthalt im Bundesgebiet mit der hier geltenden Rechtsordnung nicht vertraut zu sein scheint und er das Unrecht der von ihm begangenen Straftaten überhaupt nicht erkennt. Bereits im Verfahrensgang wurde darüber hinaus dargestellt, dass der Beschwerdeführer über Jahre hindurch sich andauernd dem Asylverfahren entzogen hat, das beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren musste mehrfach eingestellt werden, da der Beschwerdeführer Jahre hindurch immer nur Obdachlosenmeldungen abgab, dort jedoch seinen Meldeverpflichtungen niemals nachkam und die Fortsetzung des Verfahrens immer nur bei neuerlicher Festnahme des Beschwerdeführers wegen eines Suchtmitteldeliktes möglich war. Im Ergebnis liegt die unbestreitbar lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet somit einerseits daran, dass er sich regelmäßig dem Asylverfahren entzogen hat, er lange Zeiträume in Justizhaft verbracht hat, fallweise das Bundesgebiet verlassen hat (etwa nach Ungarn) und somit über Jahre hindurch für die Asylinstanzen nicht greifbar war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - und diesbezüglich gibt es rechtskräftige Entscheidungen - durch wahrheitswidrige Angaben zur eigenen Person und zur eigenen Staatsangehörigkeit geradezu missbräuchlich ein Verfahren angestrengt, sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde sinngemäß vermeint, dass die für "Staatenlose" aufgestellten Regeln zu gelten hätten, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eben nicht staatenlos ist, sondern sich über Jahre hindurch bemüht hat, die eigene Identität und Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Aus all diesen Aspekten (strafrechtliche Verurteilungen, unwahre Angaben zur eigenen Person, mehrfaches Untertauchen in die Illegalität) kann nur eine ganz massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erkannt werden, sodass die wenigen integrativen Aspekte völlig in den Hintergrund geraten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 22.09.2015 hat der Beschwerdeführer selbst eingestanden, nur "ein bisschen" Deutsch sprechen und schreiben zu können. Zum Freundeskreis führte er einzig aus, Freunde aus Kamerun und Kongo und Gabun zu haben, auch österreichische und ungarische Freunde. Darüber hinaus verwies er einzig darauf, vom AMS "in die Schule geschickt" worden zu sein, weitergehende Angaben zur Integration hat er zu diesem Zeitpunkt gar nicht tätigen können. Die vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren vorgelegten "Referenzschreiben" zeigen im Ergebnis einzig auf, dass der Beschwerdeführer nach einem siebenjährigen Aufenthalt mit einer Frau namens XXXX aus XXXX Kontakt haben dürfte, die den Beschwerdeführer als "gut integriert und verlässlich" beschreibt.Die vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren vorgelegten "Referenzschreiben" zeigen im Ergebnis einzig auf, dass der Beschwerdeführer nach einem siebenjährigen Aufenthalt mit einer Frau namens römisch 40 aus römisch 40 Kontakt haben dürfte, die den Beschwerdeführer als "gut integriert und verlässlich" beschreibt. Darüber hinaus wurde ein Schreiben eines gewissen Herrn XXXX vorgelegt, der offensichtlich an irgendwelchen nicht näher beschriebenen Treffen mit dem Beschwerdeführer teilnimmt, sich auf ein "Plaudern" freut und sich auf ein "sehr wichtiges Gespräch für dich und mich" vorbereitet.Darüber hinaus wurde ein Schreiben eines gewissen Herrn römisch 40 vorgelegt, der offensichtlich an irgendwelchen nicht näher beschriebenen Treffen mit dem Beschwerdeführer teilnimmt, sich auf ein "Plaudern" freut und sich auf ein "sehr wichtiges Gespräch für dich und mich" vorbereitet. Auch aus einer Eingabe einer gewissen XXXX ist einzig erkennbar, dass diese den Beschwerdeführer als "ehrlichen aufrichtigen Menschen" sieht und dem sie ein unauffälliges soziales Leben bescheinigt, wonach der Beschwerdeführer "niemals aggressiv oder ausfallend" wird. Erkennbar ist auch dieser Person das einschlägige Vorleben des Beschwerdeführers in der Justizhaft nur zum Teil bekannt, ebenso, dass er erkennbar gar nicht die Person sein dürfte, als die er sich seit vielen Jahren in Österreich ausgibt.Auch aus einer Eingabe einer gewissen römisch 40 ist einzig erkennbar, dass diese den Beschwerdeführer als "ehrlichen aufrichtigen Menschen" sieht und dem sie ein unauffälliges soziales Leben bescheinigt, wonach der Beschwerdeführer "niemals aggressiv oder ausfallend" wird. Erkennbar ist auch dieser Person das einschlägige Vorleben des Beschwerdeführers in der Justizhaft nur zum Teil bekannt, ebenso, dass er erkennbar gar nicht die Person sein dürfte, als die er sich seit vielen Jahren in Österreich ausgibt. Zu einer möglichen Integration im Arbeitsprozess ist wiederum auszuführen, dass der Beschwerdeführer derzeit von einer sehr geringen Notstandshilfe lebt und eine höchst fragliche Einstellungszusage vorgelegt hat, wonach er erkennbar in einem Gastronomiebetrieb auf Probezeit eingestellt werden könnte. Selbst der potentielle Arbeitgeber führte jedoch im Rahmen des Arbeitsvorvertrages aus, dass der Beschwerdeführer ungeklärter Staatsbürgerschaft ist, dessen Adresse ist vollkommen falsch geschrieben und ist wie dargestellt der Beginn des Arbeitsverhältnisses an mehrere Bedingungen geknüpft und zeitlich befristet. Eine Integration des Beschwerdeführers einzig aufgrund eines Arbeitsvorvertrages, welcher in vergleichbarer Form nach sieben Jahren Aufenthalt erstmals vorgelegt wurde, scheint vor dem Hintergrund der bisherigen Bemühungen und Erfolge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet höchst fraglich und kann im Ergebnis eine dauerhafte Integration in den österreichischen Arbeitsprozess angesichts der geringen Sprachkenntnisse und des durch zahlreiche Straftaten beeinträchtigten bisherigen Lebenswandels nicht angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl römisch eins 100 idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Projiziert auf die vorliegenden Beschwerdefälle bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch das Parteiengehör nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Das BVwG hat zudem erst am 22.09.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zu A)

§ 75Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 id

F BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid

§ 4

des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

§ 4

folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

§ 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9

aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes (Ziffer 2,), den zurückweisenden Bescheid

Paragraph 4, des Bundesasylamtes (Ziffer 3,), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes (Ziffer 4,), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 5,), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, aberkannt wird (Ziffer 6,), so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen." § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: "§ 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen." Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, lauten: "§ 46

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Para

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