Obsah (16)
§ 28Art 133§ 66§ 6§ 182§ 410§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 2§ 21§ 3§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlG305 2004601-1 SpruchIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelri
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als festgestellt wird, dass XXXX vom 01.09.2004 bis 08.11.2010 (anstatt "vom 01.09.2004 bis laufend") in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 3, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als festgestellt wird, dass römisch 40 vom 01.09.2004 bis 08.11.2010 (anstatt "vom 01.09.2004 bis laufend") in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 08.11.2010, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge kurz: SVB) gegenüber XXXX, geb. am XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) aus, dass sie vom 01.09.2004 bis laufend in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei und stellte sie betreffend die monatlichen Beitragsgrundlagen in sowie die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für die Zeiträume vom 01.09.2004 bis 30.09.2004, 01.10.2004 bis 31.12.2004, 01.01.2005 bis 31.12.2005, 01.01.2006 bis 31.12.2006, 01.01.2007 bis 31.12.2007, 01.01.2008 bis 31.03.2008, 01.04.2008 bis 31.12.2008, 01.01.2009 bis 31.12.2009 und 01.01.2010 bis laufend fest. Darüber hinaus legte die SVB die jeweiligen Beitragsgrundlagen zur Unfallversicherung für die im Alleineigentum der BF stehende Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX und für die im Miteigentum der BF stehenden Liegenschaften EZ XXXX und EZ
- Mit Bescheid vom 08.11.2010, OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (in der Folge kurz: SVB) gegenüber römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) aus, dass sie vom 01.09.2004 bis laufend in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei und stellte sie betreffend die monatlichen Beitragsgrundlagen in sowie die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für die Zeiträume vom 01.09.2004 bis 30.09.2004, 01.10.2004 bis 31.12.2004, 01.01.2005 bis 31.12.2005, 01.01.2006 bis 31.12.2006, 01.01.2007 bis 31.12.2007, 01.01.2008 bis 31.03.2008, 01.04.2008 bis 31.12.2008, 01.01.2009 bis 31.12.2009 und 01.01.2010 bis laufend fest. Darüber hinaus legte die SVB die jeweiligen Beitragsgrundlagen zur Unfallversicherung für die im Alleineigentum der BF stehende Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 und für die im Miteigentum der BF stehenden Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ XXXX KG XXXX fest und sprach aus, dass hinsichtlich dieser Liegenschaften die Beitragspflicht zur Unfallversicherung bestehe. Überdies verhängte sie über die BF einen Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 1.624,00, dies wegen der Verletzung der Meldepflicht und sprach in diesem Zusammenhang aus, dass der 30.05.2008 als Meldedatum berücksichtigt worden sei.römisch 40 KG römisch 40 fest und sprach aus, dass hinsichtlich dieser Liegenschaften die Beitragspflicht zur Unfallversicherung bestehe. Überdies verhängte sie über die BF einen Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt EUR 1.624,00, dies wegen der Verletzung der Meldepflicht und sprach in diesem Zusammenhang aus, dass der 30.05.2008 als Meldedatum berücksichtigt worden sei. Ihrer Begründung legte die SVB den Sachverhalt zu Grunde: Demnach sei die BF Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX im Ausmaß von XXXX ha. Außerdem sei sie zu XXXX Anteilen Miteigentümerin an der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX, sowie zu XXXX Anteilen bzw. laut Einheitswertbescheid vom 01.01.2008 zu XXXX Anteilen Miteigentümerin der EZ XXXX KG XXXX. Aus den Unterlagen im Zivilgerichtsverfahren zwischen ihr und ihrem Sohn, XXXX, ergebe sich, dass ein befristeter Pachtvertrag für die Zeit vom 01.09.1998 bis 01.09.2004 (6 Jahre) abgeschlossen worden sei. Im Berufungsverfahren sei unstrittig festgestellt worden, dass der Pachtvertrag infolge Zeitablaufs geendet habe. Dass die einzelnen Liegenschaften erst zu einem späteren Zeitpunkt von XXXX geräumt wurden, ändere nichts an der Tatsache, dass das Pachtverhältnis bereits mit 01.09.2004 geendet habe. Einen rechtswirksamen Rechtsakt (Pachtvertrag) über eine entsprechende Änderung gebe es seit dem 01.09.2004 nicht mehr.Ihrer Begründung legte die SVB den Sachverhalt zu Grunde: Demnach sei die BF Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 im Ausmaß von römisch 40 ha. Außerdem sei sie zu römisch 40 Anteilen Miteigentümerin an der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 , sowie zu römisch 40 Anteilen bzw. laut Einheitswertbescheid vom 01.01.2008 zu römisch 40 Anteilen Miteigentümerin der EZ römisch 40 KG römisch 40 . Aus den Unterlagen im Zivilgerichtsverfahren zwischen ihr und ihrem Sohn, römisch 40 , ergebe sich, dass ein befristeter Pachtvertrag für die Zeit vom 01.09.1998 bis 01.09.2004 (6 Jahre) abgeschlossen worden sei. Im Berufungsverfahren sei unstrittig festgestellt worden, dass der Pachtvertrag infolge Zeitablaufs geendet habe. Dass die einzelnen Liegenschaften erst zu einem späteren Zeitpunkt von römisch 40 geräumt wurden, ändere nichts an der Tatsache, dass das Pachtverhältnis bereits mit 01.09.2004 geendet habe. Einen rechtswirksamen Rechtsakt (Pachtvertrag) über eine entsprechende Änderung gebe es seit dem 01.09.2004 nicht mehr. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei für die Frage der Zurechnung von land- und forstwirtschaftlichen Gründen ab diesem Zeitpunkt sozialversicherungsrechtlich primär das Eigentum bzw. Miteigentum maßgeblich. Ab dem 01.09.2004 liege aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht für die EZ XXXX KG XXXX eine alleinige Betriebsführung und für die Miteigentümerliegenschaften eine gemeinsame Betriebsführung der Miteigentümer vor und habe eine Anrechnung der Gründe bzw. der Einheitswerte in der Kranken- und Pensionsversicherung entsprechend den Eigentumsanteilen zu erfolgen gehabt. Zur Unfallversicherung hielt die SVB hinsichtlich der Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX fest, dass der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nur von einer Person zu leisten sei, wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.Nach der Rechtsprechung des VwGH sei für die Frage der Zurechnung von land- und forstwirtschaftlichen Gründen ab diesem Zeitpunkt sozialversicherungsrechtlich primär das Eigentum bzw. Miteigentum maßgeblich. Ab dem 01.09.2004 liege aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht für die EZ römisch 40 KG römisch 40 eine alleinige Betriebsführung und für die Miteigentümerliegenschaften eine gemeinsame Betriebsführung der Miteigentümer vor und habe eine Anrechnung der Gründe bzw. der Einheitswerte in der Kranken- und Pensionsversicherung entsprechend den Eigentumsanteilen zu erfolgen gehabt. Zur Unfallversicherung hielt die SVB hinsichtlich der Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 fest, dass der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nur von einer Person zu leisten sei, wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.
- Gegen diesen, der BF am 10.11.2010 zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung zugestellten Bescheid richtete sich ihr - rechtzeitiger - Einspruch vom 06.12.2010, mit dem sie die Neufestsetzung der Pflichtbeiträge und des Beitragszuschlages anhand der Mitteilungen ihrer steuerlichen Vertretung vom 18.03.2010 bzw. der Korrektur vom 07.05.2010 mit einem maßgeblichen Einheitswert von EUR 2.755,10 von 01.10.2004 bis 31.12.2008 und von einem Einheitswert von EUR 5.667,23 ab 01.01.2009 bis laufend begehrte. Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie im Beitragszeitraum nur den "forstwirtschaftlichen Teil und das Jagdrecht auf den ihr gehörenden oder in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaften" bewirtschaftet habe. Sie sei Pensionistin und erwirtschafte aus der landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaften kein Einkommen. Die landwirtschaftlichen und almwirtschaftlichen Flächen würden ausschließlich von ihrem Sohn bewirtschaftet und habe dieser Zustand während des "aufrechten Pachtverhältnisses bis per dato" geherrscht. Sie lehne seit jeher die landwirtschaftliche Nutzung der "bescheidgegenständlichen Nutzungen" ab und seien diese auch zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gänzlich ungeeignet. Dies betreffe insbesondere die im Alleineigentum der BF stehende Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX. Er habe alle drei Liegenschaften alleine und über das Pachtverhältnis hinaus genützt und gegen sie Klage geführt. Auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs sei ihr Sohn zur alleinigen landwirtschaftlichen Nutzung der beiden Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX berechtigt und sei diese Nutzung auf Wunsch der BF auf XXXX Großvieheinheiten (in der Folge kurz: GVE) beschränkt.Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie im Beitragszeitraum nur den "forstwirtschaftlichen Teil und das Jagdrecht auf den ihr gehörenden oder in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaften" bewirtschaftet habe. Sie sei Pensionistin und erwirtschafte aus der landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaften kein Einkommen. Die landwirtschaftlichen und almwirtschaftlichen Flächen würden ausschließlich von ihrem Sohn bewirtschaftet und habe dieser Zustand während des "aufrechten Pachtverhältnisses bis per dato" geherrscht. Sie lehne seit jeher die landwirtschaftliche Nutzung der "bescheidgegenständlichen Nutzungen" ab und seien diese auch zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gänzlich ungeeignet. Dies betreffe insbesondere die im Alleineigentum der BF stehende Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 . Er habe alle drei Liegenschaften alleine und über das Pachtverhältnis hinaus genützt und gegen sie Klage geführt. Auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs sei ihr Sohn zur alleinigen landwirtschaftlichen Nutzung der beiden Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 berechtigt und sei diese Nutzung auf Wunsch der BF auf römisch 40 Großvieheinheiten (in der Folge kurz: GVE) beschränkt. Auf der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX sei jede landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen; sie diene ausschließlich jagdlichen Zwecken ohne jede land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung. Da die BF vom 01.10.2004 bis laufend weder auf ihre Rechnung noch Gefahr die Landwirtschaft und Almwirtschaft geführt habe, noch führen habe lassen, sei für sie im angeführten Zeitraum eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG nicht gegeben.Auf der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 sei jede landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen; sie diene ausschließlich jagdlichen Zwecken ohne jede land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung. Da die BF vom 01.10.2004 bis laufend weder auf ihre Rechnung noch Gefahr die Landwirtschaft und Almwirtschaft geführt habe, noch führen habe lassen, sei für sie im angeführten Zeitraum eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG nicht gegeben.
- Mit Bescheid vom 13.02.2013, GZ: XXXX, wies der Landeshauptmann für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) den gegen den Bescheid der SVB gerichteten Einspruch der BF vom 06.12.2010
§ 66Abs. 4 AVG i
Vm. § 182 BSVG und den §§ 413 Abs. 1 Z 1 und 414 ASVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich.3. Mit Bescheid vom 13.02.2013, GZ: römisch 40 , wies der Landeshauptmann für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) den gegen den Bescheid der SVB gerichteten Einspruch der BF vom 06.12.2010
Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG und den Paragraphen 413, Absatz eins, Ziffer eins und 414 ASVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der dem Bescheid zu Grunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX und zu XXXX Anteilen bzw. laut Einheitswertbescheid vom 01.01.2008, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.04.2008 zu XXXX Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX sei. Diese Anteile habe sie im Zuge eines Notariatsaktes vom 16.12.1981 ihrem Sohn auf ihren Todesfall übergeben. Auf Grund von Meinungsverschiedenheiten habe sie mit ihrem Sohn am 01.09.1988 einen Pachtvertrag geschlossen, auf dessen Grundlage sie ihm die Eigenjagden EZ XXXX, EZ XXXX und EZ XXXX und das landwirtschaftliche Nutzungsrecht für die Dauer von sechs Jahren verpachtet habe. Als Ergebnis eines jahrelangen Zivilgerichtsverfahrens betreffend die Nutzung dieser Liegenschaften bzw. die Räumung der einzelnen Liegenschaften sowie Entschädigungsleistungen habe der befristete Pachtvertrag am 31.08.2004 geendet. In der Folge habe sie mit ihrem Sohn vor dem Bezirksgericht XXXX am 08.03.2010 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem die Streitparteien einerseits regelten, wem das Nutzungsrecht an den auf der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX gelegenen Gebäuden zukommen soll.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der dem Bescheid zu Grunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 und zu römisch 40 Anteilen bzw. laut Einheitswertbescheid vom 01.01.2008, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.04.2008 zu römisch 40 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 sei. Diese Anteile habe sie im Zuge eines Notariatsaktes vom 16.12.1981 ihrem Sohn auf ihren Todesfall übergeben. Auf Grund von Meinungsverschiedenheiten habe sie mit ihrem Sohn am 01.09.1988 einen Pachtvertrag geschlossen, auf dessen Grundlage sie ihm die Eigenjagden EZ römisch 40 , EZ römisch 40 und EZ römisch 40 und das landwirtschaftliche Nutzungsrecht für die Dauer von sechs Jahren verpachtet habe. Als Ergebnis eines jahrelangen Zivilgerichtsverfahrens betreffend die Nutzung dieser Liegenschaften bzw. die Räumung der einzelnen Liegenschaften sowie Entschädigungsleistungen habe der befristete Pachtvertrag am 31.08.2004 geendet. In der Folge habe sie mit ihrem Sohn vor dem Bezirksgericht römisch 40 am 08.03.2010 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem die Streitparteien einerseits regelten, wem das Nutzungsrecht an den auf der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 gelegenen Gebäuden zukommen soll. Darüber hinaus finde sich darin die Regelung, dass der Sohn der BF das Recht habe, auf die Alpflächen, die Waldweide sowie die Ödflächen der Liegenschaften EZ XXXX und XXXX je KG XXXX Tiere im Ausmaß von XXXX GVE aufzutreiben; er habe sich verpflichtet, an der Grenze zwischen den Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX und der Liegenschaft EZ XXXX je KG XXXX einen Zaun zu errichten, dass die Weidetiere nicht auf die "XXXX" gelangen, längstens bis zum Zeitpunkt des Auftreibens der Tiere im Jahr 2010.Darüber hinaus finde sich darin die Regelung, dass der Sohn der BF das Recht habe, auf die Alpflächen, die Waldweide sowie die Ödflächen der Liegenschaften EZ römisch 40 und römisch 40 je KG römisch 40 Tiere im Ausmaß von römisch 40 GVE aufzutreiben; er habe sich verpflichtet, an der Grenze zwischen den Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 und der Liegenschaft EZ römisch 40 je KG römisch 40 einen Zaun zu errichten, dass die Weidetiere nicht auf die "XXXX" gelangen, längstens bis zum Zeitpunkt des Auftreibens der Tiere im Jahr
- Auf der Grundlage der Ergebnisse des Zivilgerichtsverfahrens habe die SVB festgestellt, dass die BF mit der Beendigung des Pachtvertrages die Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX allein bewirtschaftet habe und die Bewirtschaftung der Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX gemeinsam entsprechend den Miteigentumsanteilen mit dem Mitbesitzer erfolgt sei.Auf der Grundlage der Ergebnisse des Zivilgerichtsverfahrens habe die SVB festgestellt, dass die BF mit der Beendigung des Pachtvertrages die Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 allein bewirtschaftet habe und die Bewirtschaftung der Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 gemeinsam entsprechend den Miteigentumsanteilen mit dem Mitbesitzer erfolgt sei. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs maßgebend sei, ob jene Person, deren Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet werde. Die so zu beurteilende Rechtsfrage sei nur auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten, und zwar primär des Eigentums bzw. des Miteigentums am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zu beantworten. Eine sozialversicherungsrechtliche Änderung setze rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte voraus, dass statt des Eigentümers ein Nichteigentümer aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werde. Mit dem Ende des Pachtvertrages zum 31.08.2004 sei ein rechtsgültiger Rechtsakt weggefallen, mit dem der Sohn der BF aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet worden sei. Ab dem 01.09.2004 liege aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine gemeinsame Betriebsführung der Miteigentümer vor und eine Abrechnung der Gründe der Einheitswerte in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den Eigentumsanteilen zu erfolgen habe. Bei dem vor dem Bezirksgericht XXXX geschlossenen Vergleich handle es sich nicht um einen Rechtsakt, durch den der Sohn der BF aus der Führung des Betriebes allein berechtigt und verpflichtet worden sei. Der Vergleich bewirke keine gänzliche alleinige Zurechnung von Rechten und Pflichten. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 BSVG könne keine Anwendung finden, da die BF Eigentümerin von Jagdrechten sei.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs maßgebend sei, ob jene Person, deren Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet werde. Die so zu beurteilende Rechtsfrage sei nur auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten, und zwar primär des Eigentums bzw. des Miteigentums am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zu beantworten. Eine sozialversicherungsrechtliche Änderung setze rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte voraus, dass statt des Eigentümers ein Nichteigentümer aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werde. Mit dem Ende des Pachtvertrages zum 31.08.2004 sei ein rechtsgültiger Rechtsakt weggefallen, mit dem der Sohn der BF aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet worden sei. Ab dem 01.09.2004 liege aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine gemeinsame Betriebsführung der Miteigentümer vor und eine Abrechnung der Gründe der Einheitswerte in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den Eigentumsanteilen zu erfolgen habe. Bei dem vor dem Bezirksgericht römisch 40 geschlossenen Vergleich handle es sich nicht um einen Rechtsakt, durch den der Sohn der BF aus der Führung des Betriebes allein berechtigt und verpflichtet worden sei. Der Vergleich bewirke keine gänzliche alleinige Zurechnung von Rechten und Pflichten. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, BSVG könne keine Anwendung finden, da die BF Eigentümerin von Jagdrechten sei.
- Gegen diesen, der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am 27.02.2013 zugestellten Bescheid richtete sich deren am 13.03.2013 bei der SVB eingelangte - rechtzeitige - Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2010 im Hinblick auf die Versicherungspflicht ab 01.09.2004 bis laufend begehrte. Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie zu keiner Zeit ein Einkommen aus der landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaften erwirtschaftet habe. Aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX gehe die alleinige Bewirtschaftung durch die Rinderhaltung ihres Sohnes hervor.Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie zu keiner Zeit ein Einkommen aus der landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaften erwirtschaftet habe. Aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 gehe die alleinige Bewirtschaftung durch die Rinderhaltung ihres Sohnes hervor. Danach sei der Streit durch den Abschluss einer Benützungsvereinbarung vor dem BG XXXX am 08.03.2010 bereinigt worden. Die Liegenschaft EZ XXXX stehe seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX zur alleinigen Verfügung der BF. Durch die tatsächliche Nutzung der Liegenschaften durch ihren Sohn sei die BF von jeglicher landwirtschaftlicher Nutzung faktisch wie auch rechtlich ausgeschlossen worden. Eine gemeinsame Bewirtschaftung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Durch die Rechtsakte des Bezirksgerichtes XXXX und des Landesgerichtes XXXX sei nachgewiesen, dass ihr Sohn die alleinige Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen (EZ XXXX, EZ XXXX und EZ XXXX) für sich in Anspruch genommen habe, was eine faktische Verlängerung des Pachtverhältnisses bedeutet habe. Dieser Zustand sei erst durch den Abschluss der Benützungsvereinbarung beendet worden. Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.09.2009, Zl. 2007/08/0003, sei für den Zeitraum bis zum Abschluss des Räumungsverfahrens nicht anwendbar, da ihr Sohn sie in diesem Zeitraum tatsächlich von der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschlossen und diese für sich allein in Anspruch genommen habe. Die sich auf die Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX beziehende Benützungsvereinbarung sei von ihrem Sohn zu einem Zeitpunkt beantragt worden, als das Räumungsverfahren noch nicht rechtswirksam beendet gewesen sei. Der Viehauftrieb sei ausschließlich durch ihren Sohn auch nach Abschluss der Benützungsvereinbarung erfolgt. Eine darüberhinausgehende landwirtschaftliche Nutzung sei auf der Liegenschaft möglich und sei auch nie ausgeübt worden. Gerade durch die Einzäunung würden die faktischen Nutzungsverhältnisse hinreichend klargestellt, da sie von der tatsächlichen Nutzung der Liegenschaften im landwirtschaftlichen Bereich ausgeschlossen sei.Danach sei der Streit durch den Abschluss einer Benützungsvereinbarung vor dem BG römisch 40 am 08.03.2010 bereinigt worden. Die Liegenschaft EZ römisch 40 stehe seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur alleinigen Verfügung der BF. Durch die tatsächliche Nutzung der Liegenschaften durch ihren Sohn sei die BF von jeglicher landwirtschaftlicher Nutzung faktisch wie auch rechtlich ausgeschlossen worden. Eine gemeinsame Bewirtschaftung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Durch die Rechtsakte des Bezirksgerichtes römisch 40 und des Landesgerichtes römisch 40 sei nachgewiesen, dass ihr Sohn die alleinige Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen (EZ römisch 40 , EZ römisch 40 und EZ römisch 40 ) für sich in Anspruch genommen habe, was eine faktische Verlängerung des Pachtverhältnisses bedeutet habe. Dieser Zustand sei erst durch den Abschluss der Benützungsvereinbarung beendet worden. Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.09.2009, Zl. 2007/08/0003, sei für den Zeitraum bis zum Abschluss des Räumungsverfahrens nicht anwendbar, da ihr Sohn sie in diesem Zeitraum tatsächlich von der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschlossen und diese für sich allein in Anspruch genommen habe. Die sich auf die Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 beziehende Benützungsvereinbarung sei von ihrem Sohn zu einem Zeitpunkt beantragt worden, als das Räumungsverfahren noch nicht rechtswirksam beendet gewesen sei. Der Viehauftrieb sei ausschließlich durch ihren Sohn auch nach Abschluss der Benützungsvereinbarung erfolgt. Eine darüberhinausgehende landwirtschaftliche Nutzung sei auf der Liegenschaft möglich und sei auch nie ausgeübt worden. Gerade durch die Einzäunung würden die faktischen Nutzungsverhältnisse hinreichend klargestellt, da sie von der tatsächlichen Nutzung der Liegenschaften im landwirtschaftlichen Bereich ausgeschlossen sei.
- Am 22.03.2013 übermittelte die SVB die gegen den Bescheid vom 13.02.2013, GZ: XXXX, gerichtete Berufung der BF vom 13.03.2013 und die Akten des Verwaltungsverfahrens zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann für Steiermark.
- Am 22.03.2013 übermittelte die SVB die gegen den Bescheid vom 13.02.2013, GZ: römisch 40 , gerichtete Berufung der BF vom 13.03.2013 und die Akten des Verwaltungsverfahrens zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann für Steiermark.
- Mit Schreiben vom 25.03.2013, GZ: XXXX, legte der Landeshauptmann für Steiermark die Berufungsschrift der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als damals sachlich zuständiger Rechtsmittelbehörde zur Erledigung vor.
- Mit Schreiben vom 25.03.2013, GZ: römisch 40 , legte der Landeshauptmann für Steiermark die Berufungsschrift der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als damals sachlich zuständiger Rechtsmittelbehörde zur Erledigung vor.
- Mit Schreiben vom 30.07.2013 legte die SVB dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den von der BF mit Dr. XXXX und Dr. XXXX abgeschlossenen Pachtvertrag vom 13.12.2009 vor.
- Mit Schreiben vom 30.07.2013 legte die SVB dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den von der BF mit Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 abgeschlossenen Pachtvertrag vom 13.12.2009 vor.
- Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zum 01.01.2014 legte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die nunmehr als Bescheidbeschwerde zu betrachtende und auch so zu behandelnde Berufungsschrift der BF vom 13.03.2013 und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 18.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
- Mit hg. Verfahrensanordnung vom 10.09.2015 wurde die BF einerseits vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr andererseits die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern. Gleichzeitig wurde sie zur Beantwortung entscheidungswesentlicher Fragestellungen aufgefordert.
- Aus ihrer im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme vom 07.10.2015 geht im Wesentlichen hervor, dass die BF alleinige Eigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX sei. An den Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX seien sie und ihr Sohn jeweils Miteigentümer; an der Liegenschaft EZ XXXX halte sie 74,5 % und ihr Sohn 25,5 %; an der Liegenschaft EZ XXXX halte sie 90 % und ihr Sohn 10 %. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ XXXX findet sich die Anmerkung, dass die Jagd durch die BF verpachtet worden sei; hinsichtlich des Forsts und der Landwirtschaft sei eine Bewirtschaftung wegen der Höhenlage nicht möglich. Bei der EZ XXXX werde die Jagd durch die BF verpachtet. Von den daraus erzielten Erlösen gingen 25,5 % an ihren Sohn. Der Forst werde durch die BF genutzt. Hier gingen 25,5 % der Erlöse an den Sohn. Im Hinblick auf die Liegenschaft EZ XXXX werde die Jagd ebenfalls durch die BF verpachtet; hier gingen 10 % der Erlöse an den Sohn.
- Aus ihrer im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme vom 07.10.2015 geht im Wesentlichen hervor, dass die BF alleinige Eigentümerin der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 sei. An den Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 seien sie und ihr Sohn jeweils Miteigentümer; an der Liegenschaft EZ römisch 40 halte sie 74,5 % und ihr Sohn 25,5 %; an der Liegenschaft EZ römisch 40 halte sie 90 % und ihr Sohn 10 %. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ römisch 40 findet sich die Anmerkung, dass die Jagd durch die BF verpachtet worden sei; hinsichtlich des Forsts und der Landwirtschaft sei eine Bewirtschaftung wegen der Höhenlage nicht möglich. Bei der EZ römisch 40 werde die Jagd durch die BF verpachtet. Von den daraus erzielten Erlösen gingen 25,5 % an ihren Sohn. Der Forst werde durch die BF genutzt. Hier gingen 25,5 % der Erlöse an den Sohn. Im Hinblick auf die Liegenschaft EZ römisch 40 werde die Jagd ebenfalls durch die BF verpachtet; hier gingen 10 % der Erlöse an den Sohn. Der Forst werde von der BF genutzt und gingen auch in diesem Fall 10 % der Erlöse an ihren Sohn. Die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX erfolge durch den Sohn. Vom 01.09.1998 bis zum Jahr 2004 habe hinsichtlich aller drei Liegenschaften ein Pachtvertrag über jegliche landwirtschaftliche Nutzung zwischen der BF und ihrem Sohn bestanden. Da sich ihr Sohn nach dem Ende des Pachtvertrages geweigert habe, die Liegenschaft zu räumen, sei es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen, die am 08.03.2010 mit Vergleich endete. Ab dem 08.03.2010 sei die Nutzung wieder wie oben dargestellt erfolgt. Die Verpachtung der jagdlichen Nutzung auf Basis eines Jagdpachtvertrages erfolge von der Mehrheitseigentümerin im Rahmen der ordentlichen Verwaltung. Die Beteiligung der BF und ihres Sohnes an den Erlösen erfolge nach Maßgabe der Anteile an den Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX. Die forstliche Nutzung erfolge durch die BF als Mehrheitseigentümerin. Die Beteiligung an den Erlösen sei auch in diesem Fall nach Maßgabe der Anteile an diesen Liegenschaften erfolgt. Die landwirtschaftliche Nutzung der genannten Liegenschaften erfolge auf Basis des geschlossenen Vergleichs durch den Sohn der BF (Viehtrieb). Eine darüber hinausgehende Nutzung durch die BF erfolge nicht und sei auch nicht möglich. Während sie selbst niemals Förderungen beantragt und bekommen habe, verweigere ihr Sohn die Auskunft über Förderungen. Der Grund des Zerwürfnisses zwischen den Genannten sei die landwirtschaftliche Nutzung der bis dahin vorwiegend jagdlich genutzten Liegenschaften gewesen.Der Forst werde von der BF genutzt und gingen auch in diesem Fall 10 % der Erlöse an ihren Sohn. Die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 erfolge durch den Sohn. Vom 01.09.1998 bis zum Jahr 2004 habe hinsichtlich aller drei Liegenschaften ein Pachtvertrag über jegliche landwirtschaftliche Nutzung zwischen der BF und ihrem Sohn bestanden. Da sich ihr Sohn nach dem Ende des Pachtvertrages geweigert habe, die Liegenschaft zu räumen, sei es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen, die am 08.03.2010 mit Vergleich endete. Ab dem 08.03.2010 sei die Nutzung wieder wie oben dargestellt erfolgt. Die Verpachtung der jagdlichen Nutzung auf Basis eines Jagdpachtvertrages erfolge von der Mehrheitseigentümerin im Rahmen der ordentlichen Verwaltung. Die Beteiligung der BF und ihres Sohnes an den Erlösen erfolge nach Maßgabe der Anteile an den Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 . Die forstliche Nutzung erfolge durch die BF als Mehrheitseigentümerin. Die Beteiligung an den Erlösen sei auch in diesem Fall nach Maßgabe der Anteile an diesen Liegenschaften erfolgt. Die landwirtschaftliche Nutzung der genannten Liegenschaften erfolge auf Basis des geschlossenen Vergleichs durch den Sohn der BF (Viehtrieb). Eine darüber hinausgehende Nutzung durch die BF erfolge nicht und sei auch nicht möglich. Während sie selbst niemals Förderungen beantragt und bekommen habe, verweigere ihr Sohn die Auskunft über Förderungen. Der Grund des Zerwürfnisses zwischen den Genannten sei die landwirtschaftliche Nutzung der bis dahin vorwiegend jagdlich genutzten Liegenschaften gewesen.
- Mit hg. Verfahrensanordnung vom 13.10.2015 wurde der mitbeteiligten SVB das Ergebnis der Beweisaufnahme unter gleichzeitiger Übermittlung der Stellungnahme der BF vom 07.10.2015 zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern.
- In ihrer Stellungnahme vom 15.10.2015 verwies die mitbeteiligte SVB auf ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Rechtsansicht und führte zu den Bewirtschaftungsverhältnissen der einzelnen Liegenschaften aus, dass die zur Liegenschaft EZ XXXX gemachten Angaben, dass eine forst- bzw. landwirtschaftliche Bewirtschaftung wegen der Höhenlage nicht möglich sei, der Aktenlage widerspräche. In dieser sei die Rede von Rinderhaltung und Schlägerungen "im großen Stil". Die BF habe selbst angegeben, dass Hochlandrinder gehalten würden. Hinsichtlich der Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX ergebe sich aus dem Zivilgerichtsverfahren, dass der Pachtvertrag vom 01.09.1998 infolge Zeitablaufs mit 01.09.1994 geendet habe und ab diesem Zeitpunkt kein wirksamer Rechtsakt (Pachtvertrag etc.) zwischen ihr und ihrem Sohn vorliege.
- In ihrer Stellungnahme vom 15.10.2015 verwies die mitbeteiligte SVB auf ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Rechtsansicht und führte zu den Bewirtschaftungsverhältnissen der einzelnen Liegenschaften aus, dass die zur Liegenschaft EZ römisch 40 gemachten Angaben, dass eine forst- bzw. landwirtschaftliche Bewirtschaftung wegen der Höhenlage nicht möglich sei, der Aktenlage widerspräche. In dieser sei die Rede von Rinderhaltung und Schlägerungen "im großen Stil". Die BF habe selbst angegeben, dass Hochlandrinder gehalten würden. Hinsichtlich der Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 ergebe sich aus dem Zivilgerichtsverfahren, dass der Pachtvertrag vom 01.09.1998 infolge Zeitablaufs mit 01.09.1994 geendet habe und ab diesem Zeitpunkt kein wirksamer Rechtsakt (Pachtvertrag etc.) zwischen ihr und ihrem Sohn vorliege. Im Erkenntnis vom 11.10.1961, SlgNr. 5644/A habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Frage, wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet werde, eine Rechtsfrage sei, die nicht bloß nach tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten - und zwar primär nach dem Eigentum bzw. Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - zu beantworten sei. Ab dem 01.09.2004 liege nach Ansicht der mitbeteiligten SVB keine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Rechten und Pflichten vor, sodass eine Anrechnung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen entsprechend der Miteigentumsanteile zu erfolgen habe. Die zwischen der BF und ihrem Sohn getroffene Benützungsregelung hinsichtlich der "Mitbesitzerliegenschaften" bewirke sozialversicherungsrechtlich keine Änderung in der Zurechnung auf Grund des Miteigentums.
- Mit der hg. Verfahrensanordnung vom 23.10.2015 wurde der BF die Stellungnahme der mitbeteiligten SVB vom 15.10.2015 zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
- In ihrer Stellungnahme vom 10.11.2015 führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich die Liegenschaft EZ XXXX auf einer Höhe von ca. 1.800 - 2.000 m befinde und den Talschluss oberhalb der Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX bilde. Auf dieser Höhe stehe ein Bannwald, der nicht geschlägert werden dürfe. Der Großteil der Liegenschaft liege oberhalb der Baumgrenze und sei auch zu keiner Zeit ein Baum geschlägert worden. Die Bringung wäre nicht bzw. nur unwirtschaftlich möglich. Die Liegenschaften EZ XXXX, EZ
- In ihrer Stellungnahme vom 10.11.2015 führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich die Liegenschaft EZ römisch 40 auf einer Höhe von ca. 1.800 - 2.000 m befinde und den Talschluss oberhalb der Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 bilde. Auf dieser Höhe stehe ein Bannwald, der nicht geschlägert werden dürfe. Der Großteil der Liegenschaft liege oberhalb der Baumgrenze und sei auch zu keiner Zeit ein Baum geschlägert worden. Die Bringung wäre nicht bzw. nur unwirtschaftlich möglich. Die Liegenschaften EZ römisch 40 , EZ XXXX und EZ XXXX habe nur der Sohn der BF landwirtschaftlich genutzt, indem er seine Hochlandrinder frei laufen habe lassen. Ab dem Vergleich sei es ihm untersagt gewesen, die Liegenschaft EZ XXXX zu benutzen. Tatsächlich werde diese Liegenschaft landwirtschaftlich nicht bewirtschaftet.römisch 40 und EZ römisch 40 habe nur der Sohn der BF landwirtschaftlich genutzt, indem er seine Hochlandrinder frei laufen habe lassen. Ab dem Vergleich sei es ihm untersagt gewesen, die Liegenschaft EZ römisch 40 zu benutzen. Tatsächlich werde diese Liegenschaft landwirtschaftlich nicht bewirtschaftet. Seit dem Jahr 2010 werde diese als Jagd verpachtet und sonst nicht bewirtschaftet. Die Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX würden vom Sohn der BF bewirtschaftet. Die forstliche Nutzung obliege in beiden Fällen der BF. Sie habe die Jagd verpachtet. Die Schlägerungen auf der Liegenschaft EZ XXXX seien jeweils nach Anzeigen des Sohnes wegen Käferbefalls erfolgt. Diesfalls seien aus Gründen der Wirtschaftlichkkeit umliegende Bäume mitgeschlägert worden. Mit den Einnahmen würden Forststraßen erhalten.Seit dem Jahr 2010 werde diese als Jagd verpachtet und sonst nicht bewirtschaftet. Die Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 würden vom Sohn der BF bewirtschaftet. Die forstliche Nutzung obliege in beiden Fällen der BF. Sie habe die Jagd verpachtet. Die Schlägerungen auf der Liegenschaft EZ römisch 40 seien jeweils nach Anzeigen des Sohnes wegen Käferbefalls erfolgt. Diesfalls seien aus Gründen der Wirtschaftlichkkeit umliegende Bäume mitgeschlägert worden. Mit den Einnahmen würden Forststraßen erhalten. Die Liegenschaft EZ XXXX habe der Sohn der BF, der sich hinsichtlich aller drei genannten Liegenschaften auf den Standpunkt gestellt habe, eine eigentümergleiche Position zu besitzen, bis zur Streitbeilegung umfassend genützt. In dieser Zeit sei eine Nutzung durch die BF faktisch unmöglich gewesen. In Folge der Streitbeilegung hätten die Nutzungsverhältnisse faktisch neu geordnet werden können.Die Liegenschaft EZ römisch 40 habe der Sohn der BF, der sich hinsichtlich aller drei genannten Liegenschaften auf den Standpunkt gestellt habe, eine eigentümergleiche Position zu besitzen, bis zur Streitbeilegung umfassend genützt. In dieser Zeit sei eine Nutzung durch die BF faktisch unmöglich gewesen. In Folge der Streitbeilegung hätten die Nutzungsverhältnisse faktisch neu geordnet werden können.
- Mit hg. Verfahrensanordnung vom 16.11.2015 wurde der mitbeteiligten SVB die Stellungnahme der BF vom 10.11.2015 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
- In ihrer Stellungnahme vom 19.11.2015 wiederholte die mitbeteiligte SVB den von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt, dass die Frage, wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet werde, auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten, und zwar primär nach dem Eigentum bzw. dem Miteigentum zu beantworten sei. Auf den gegenständlichen Fall komme der ständigen Judikatur des VwGH zur Frage der Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr sehr wohl Bedeutung zu. Hinsichtlich der Bewirtschaftung von Waldgrundstücken erfolgte der Hinweis auf die aus § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter und dritter Satz BSVG ableitbare Fiktion, dass für Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet sind, eine gesetzliche Bewirtschaftungsvermutung bestehe. Die von der BF mit ihrem Sohn geschlossene Benützungsregelung bewirke sozialversicherungsrechtlich keine Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten.
- In ihrer Stellungnahme vom 19.11.2015 wiederholte die mitbeteiligte SVB den von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt, dass die Frage, wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet werde, auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten, und zwar primär nach dem Eigentum bzw. dem Miteigentum zu beantworten sei. Auf den gegenständlichen Fall komme der ständigen Judikatur des VwGH zur Frage der Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr sehr wohl Bedeutung zu. Hinsichtlich der Bewirtschaftung von Waldgrundstücken erfolgte der Hinweis auf die aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und dritter Satz BSVG ableitbare Fiktion, dass für Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet sind, eine gesetzliche Bewirtschaftungsvermutung bestehe. Die von der BF mit ihrem Sohn geschlossene Benützungsregelung bewirke sozialversicherungsrechtlich keine Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten.
- Anlässlich einer am 15.01.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die BF und deren Sohn zur Klärung der entscheidungswesentlichen Fragen einvernommen. Bei der Stellung der Schlussanträge kündigte der Rechtsvertreter der BF die Vorlage von Urkunden zur Betreibung des Pachtzinses an.
- Mit Schriftsatz vom 21.01.2016 legte der Rechtsvertreter eine Mahnklage der BF vom 25.08.2006 zum Beweis dessen vor, dass ihr Sohn entgegen seiner Aussage die Pacht für das Jahr 2003 und der folgenden Jahre an die BF nicht gezahlt habe und sie zur gerichtlichen Geltendmachung derselben gezwungen gewesen sei. Auch sei die Aussage des als Zeugen einvernommenen Sohnes der BF, dass er vom Holzverkauf in den letzten 10 Jahren lediglich EUR 10.000,-- erhalten habe; aus den Holzabrechnungen ergeben sich nachstehende Auszahlungsbeträge an ihn: 2009 EUR 7.481,54 2010 EUR 928,29 2011 EUR 10.111,90 2012 EUR 12.848,14 2013 EUR 1.678,67 2014 EUR 1.194,39 Gesamt sohin EUR 34.242,93 Der Sohn liefere dagegen keine Abrechnung an die BF über die von ihm getätigten Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft ab. Unrichtig seien die Angaben des Zeugen über seine Zahlungen an die BF. Sie beziehe derzeit eine Leibrente in Höhe von EUR XXXX zuzüglich Zahlung für die Versteuerung der Leibrente in Höhe von EUR XXXX,-- pro Quartal. Darüber hinausgehende Zahlungen leiste er nicht. Die BF habe aus den Einnahmen aus der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung alle Kosten für die Pflege und den Erhalt der Liegenschaften zu tragen.Der Sohn liefere dagegen keine Abrechnung an die BF über die von ihm getätigten Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft ab. Unrichtig seien die Angaben des Zeugen über seine Zahlungen an die BF. Sie beziehe derzeit eine Leibrente in Höhe von EUR römisch 40 zuzüglich Zahlung für die Versteuerung der Leibrente in Höhe von EUR römisch 40 ,-- pro Quartal. Darüber hinausgehende Zahlungen leiste er nicht. Die BF habe aus den Einnahmen aus der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung alle Kosten für die Pflege und den Erhalt der Liegenschaften zu tragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist auf Grund des Kaufvertrages vom XXXX1972 und der Einantwortungsurkunde vom XXXX1981 Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX (XXXX) mit einer Gesamtfläche von XXXX ha. Diese Liegenschaft repräsentiert einen Einheitswert in Höhe von EUR XXXX (d.s. ATS XXXX).1.
- Die BF ist auf Grund des Kaufvertrages vom XXXX1972 und der Einantwortungsurkunde vom XXXX1981 Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 (römisch 40 ) mit einer Gesamtfläche von römisch 40 ha. Diese Liegenschaft repräsentiert einen Einheitswert in Höhe von EUR römisch 40 (d.s. ATS römisch 40 ). Sie ist weiters auf Grund des Bescheides vom 21.05.1981 Miteigentümerin zu XXXX Anteilen an der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX (XXXX) im Gesamtausmaß von XXXX ha. Diese Liegenschaft repräsentiert einen Einheitswert in Höhe von EUR XXXX (d.s. ATS XXXX). Auf Grund des mit Urteil vom XXXX zuerkannten Eigentumsrechtes hält ihr Sohn, XXXX, an dieser Liegenschaft XXXX Anteile, sowie auf Grund des Kaufvertrages vom 10.09.1982 und der Urkunde vom 15.09.1982 weitere XXXX Anteile, sohin insgesamt 2550/10000 Anteile.Sie ist weiters auf Grund des Bescheides vom 21.05.1981 Miteigentümerin zu römisch 40 Anteilen an der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 (römisch 40 ) im Gesamtausmaß von römisch 40 ha. Diese Liegenschaft repräsentiert einen Einheitswert in Höhe von EUR römisch 40 (d.s. ATS römisch 40 ). Auf Grund des mit Urteil vom römisch 40 zuerkannten Eigentumsrechtes hält ihr Sohn, römisch 40 , an dieser Liegenschaft römisch 40 Anteile, sowie auf Grund des Kaufvertrages vom 10.09.1982 und der Urkunde vom 15.09.1982 weitere römisch 40 Anteile, sohin insgesamt 2550/10000 Anteile. An der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX (XXXX) im Ausmaß von XXXX ha hält die BF auf Grund des Kaufvertrages vom 13.01.1978 und der Einantwortungsurkunde vom 29.06.1981 insgesamt XXXX Anteile und ihr Sohn XXXX Anteile. Diese Liegenschaft repräsentiert einen Einheitswert in Höhe von EUR XXXX (d.s. ATS XXXX).An der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 (römisch 40 ) im Ausmaß von römisch 40 ha hält die BF auf Grund des Kaufvertrages vom 13.01.1978 und der Einantwortungsurkunde vom 29.06.1981 insgesamt römisch 40 Anteile und ihr Sohn römisch 40 Anteile. Diese Liegenschaft repräsentiert einen Einheitswert in Höhe von EUR römisch 40 (d.s. ATS römisch 40 ). 1.
- Mit Pachtvertrag vom 01.09.1998 verpachtete die BF die auf den Liegenschaften EZ XXXX, EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX bestehenden Eigenjagden und das landwirtschaftliche Nutzungsrecht an diesen Liegenschaften an ihren Sohn.1.
- Mit Pachtvertrag vom 01.09.1998 verpachtete die BF die auf den Liegenschaften EZ römisch 40 , EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 bestehenden Eigenjagden und das landwirtschaftliche Nutzungsrecht an diesen Liegenschaften an ihren Sohn. Das Pachtverhältnis war für die Dauer von 6 Jahren vereinbart und sollte am 01.09.2004 enden. Als Gegenleistung war ein monatlicher Pachtzins in Höhe von ATS XXXX (d.s. EUR XXXX), sowie die Zahlung der bestehenden Krankenversicherung, der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe des Pachtgebietes, der Feuer- und Sturmversicherung und der Grundsteuer des in XXXX gelegenen Wohnhauses vereinbart. Überdies verpflichtete er sich, der BF jährlich drei Stück erlegtes Hochwild kostenlos zu überlassen. Im Hinblick auf die Ausübung der Jagd vereinbarten die Vertragsteile, dass diese vom Sohn als Pächter nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen habe. Dagegen verpflichtete sich der Pächter dazu, die Jagd nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuüben.Als Gegenleistung war ein monatlicher Pachtzins in Höhe von ATS römisch 40 (d.s. EUR römisch 40 ), sowie die Zahlung der bestehenden Krankenversicherung, der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe des Pachtgebietes, der Feuer- und Sturmversicherung und der Grundsteuer des in römisch 40 gelegenen Wohnhauses vereinbart. Überdies verpflichtete er sich, der BF jährlich drei Stück erlegtes Hochwild kostenlos zu überlassen. Im Hinblick auf die Ausübung der Jagd vereinbarten die Vertragsteile, dass diese vom Sohn als Pächter nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen habe. Dagegen verpflichtete sich der Pächter dazu, die Jagd nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuüben. 1.
- Während des aufrechten Pachtverhältnisses bestießen im Eigentum des Sohnes der BF stehende Hochlandrinder im Ausmaß von XXXX GVE die Weideflächen auf den Liegenschaften EZ XXXX, EZ XXXX und EZ XXXX je1.
- Während des aufrechten Pachtverhältnisses bestießen im Eigentum des Sohnes der BF stehende Hochlandrinder im Ausmaß von römisch 40 GVE die Weideflächen auf den Liegenschaften EZ römisch 40 , EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG XXXX.KG römisch 40 . Seit dem Abschluss des tieferstehenden Vergleiches vom XXXX werden die Weideflächen auf den genannten Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX von Hochlandrindern in einem umzäunten Bereich bestoßen. Die Züchtung der Hochlandrinder erfolgt für den Eigengebrauch des Sohnes der BF.Seit dem Abschluss des tieferstehenden Vergleiches vom römisch 40 werden die Weideflächen auf den genannten Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 von Hochlandrindern in einem umzäunten Bereich bestoßen. Die Züchtung der Hochlandrinder erfolgt für den Eigengebrauch des Sohnes der BF. Am XXXX schlossen die BF und ihr Sohn vor dem Bezirksgericht XXXX zu XXXX einen gerichtlichen Vergleich, mit dem sie die landwirtschaftliche Nutzung durch den Sohn der BF auf den Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX regelten. Der Vergleich, bei dem der Sohn der BF als Antragsteller und die BF als Antragsgegnerin in Erscheinung treten, lautet wie folgt:Am römisch 40 schlossen die BF und ihr Sohn vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 einen gerichtlichen Vergleich, mit dem sie die landwirtschaftliche Nutzung durch den Sohn der BF auf den Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 regelten. Der Vergleich, bei dem der Sohn der BF als Antragsteller und die BF als Antragsgegnerin in Erscheinung treten, lautet wie folgt: "Die Parteien haben - bei der Tagsatzung - am 8.3.2010 folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:
- Dem Antragsteller kommt die ausschließliche Nutzung folgender, sich auf der EZ XXXX Grundbuch XXXX befindlichen Gebäude zu:
- Dem Antragsteller kommt die ausschließliche Nutzung folgender, sich auf der EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 befindlichen Gebäude zu: XXXX;römisch 40 ; XXXX;römisch 40 ; XXXX.römisch 40 . Einvernehmlich wird festgehalten, dass es sich bei den oben angeführten Gebäuden um die sogenannten "XXXX" handelt.
- Der Antragsgegnerin kommt die ausschließliche Nutzung folgender, sich auf der EZ XXXX Grundbuch XXXX befindlichen Gebäude zu:
- Der Antragsgegnerin kommt die ausschließliche Nutzung folgender, sich auf der EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 befindlichen Gebäude zu: XXXX;römisch 40 ; XXXX.römisch 40 .
- Der Antragsteller hat das Recht, die Alpflächen und die Waldweide sowie die Ödflächen der Liegenschaften EZ XXXX und XXXX je Grundbuch
- Der Antragsteller hat das Recht, die Alpflächen und die Waldweide sowie die Ödflächen der Liegenschaften EZ römisch 40 und römisch 40 je Grundbuch XXXX in der Form zu nutzen, dass er dort Tiere im Ausmaß von XXXX GVE auftreibt.römisch 40 in der Form zu nutzen, dass er dort Tiere im Ausmaß von römisch 40 GVE auftreibt.
- Der Antragsteller verpflichtet sich, an der Grenze zwischen den Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX einerseits und der Liegenschaft EZ XXXX (jeweils Grundbuch XXXX) andererseits einen Zaun zu errichten und dadurch so nach landwirtschaftlicher Praxis eine ordnungsgemäße Abzäunung zu errichten, dass die Weidetiere nicht auf die XXXX gelangen, dies bei sonstiger Exekution, längstens bis zum Zeitpunkt des Auftreibens der Tiere im Jahr 2010.
- Der Antragsteller verpflichtet sich, an der Grenze zwischen den Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 einerseits und der Liegenschaft EZ römisch 40 (jeweils Grundbuch römisch 40 ) andererseits einen Zaun zu errichten und dadurch so nach landwirtschaftlicher Praxis eine ordnungsgemäße Abzäunung zu errichten, dass die Weidetiere nicht auf die römisch 40 gelangen, dies bei sonstiger Exekution, längstens bis zum Zeitpunkt des Auftreibens der Tiere im Jahr
- Die Antragsgegnerin hat das Recht, auf eigene Kosten beidseitig der Zufahrtsstraße zur XXXX mittels Elektrozäunen eine Abzäunung vorzunehmen.
- Die Antragsgegnerin hat das Recht, auf eigene Kosten beidseitig der Zufahrtsstraße zur römisch 40 mittels Elektrozäunen eine Abzäunung vorzunehmen.
- Festgehalten wird, dass durch den Punkt
- von den Parteien nicht die Einräumung einer Dienstbarkeit beabsichtigt wurde.
- Die Verfahrenskosten werden gegenseitig aufgehoben." Es lässt sich nicht feststellen, dass der Sohn der BF für die Bestoßung der Weideflächen durch seine Hochlandrinder auf den Liegenschaften EZ XXXX, EZ XXXX und EZ XXXX bzw. nach dem Ende des Pachtverhältnisses hinsichtlich der beiden letztgenannten Liegenschaften eine AMA-Förderung bezogen hätte. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die BF auf Grund dieses Vergleichs von der land(forst)wirtschaftlichen Nutzung ausgeschlossen wäre.Es lässt sich nicht feststellen, dass der Sohn der BF für die Bestoßung der Weideflächen durch seine Hochlandrinder auf den Liegenschaften EZ römisch 40 , EZ römisch 40 und EZ römisch 40 bzw. nach dem Ende des Pachtverhältnisses hinsichtlich der beiden letztgenannten Liegenschaften eine AMA-Förderung bezogen hätte. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die BF auf Grund dieses Vergleichs von der land(forst)wirtschaftlichen Nutzung ausgeschlossen wäre. 1.
- Nach dem 01.09.2004 hat die BF auf der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX Schlägerungen beauftragt. Vom erzielten Erlös lieferte sie 25% an ihren Sohn ab. Sie wurde von ihrem Sohn mehrere Male wegen Käferbefalls angezeigt und war sie - über forstbehördliche Anordnung - gezwungen, weitere Schlägerungen zu veranlassen. Auch in diesen Fällen musste sie den erzielten Erlös mit dem Sohn nach Maßgabe seiner Miteigentumsanteile an der betreffenden Liegenschaft teilen.1.
- Nach dem 01.09.2004 hat die BF auf der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 Schlägerungen beauftragt. Vom erzielten Erlös lieferte sie 25% an ihren Sohn ab. Sie wurde von ihrem Sohn mehrere Male wegen Käferbefalls angezeigt und war sie - über forstbehördliche Anordnung - gezwungen, weitere Schlägerungen zu veranlassen. Auch in diesen Fällen musste sie den erzielten Erlös mit dem Sohn nach Maßgabe seiner Miteigentumsanteile an der betreffenden Liegenschaft teilen. Darüber hinaus bewirtschaftet die BF seit dem 01.09.2004 wieder die Eigenjagden auf den Liegenschaften EZ XXXX, EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX, die auch sie vergibt. Von dem aus der Verpachtung dieser Eigenjagden vereinnahmten Pachtzins liefert sie ein Drittel an ihren Sohn ab.Darüber hinaus bewirtschaftet die BF seit dem 01.09.2004 wieder die Eigenjagden auf den Liegenschaften EZ römisch 40 , EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 , die auch sie vergibt. Von dem aus der Verpachtung dieser Eigenjagden vereinnahmten Pachtzins liefert sie ein Drittel an ihren Sohn ab. 1.
- Als der Sohn der BF am 31.08.2003 die Zahlung des Pachtzinses einstellte und die Jagdpacht nicht weiter übernehmen wollte, vergab die BF den Abschuss, womit die Eigenjagd gemeint ist, an Dritte. Sohin steht fest, dass die BF den Abschuss im Zeitraum zwischen dem vereinbarten Ende des Pachtverhältnisses (01.09.2004) und vor der Beendigung der unten näher beschriebenen gerichtlichen Auseinandersetzung mit ihrem Sohn an Dritte vergab. 1.
- Darüber hinaus nahm die BF die Einstellung des Pachtzinses durch ihren Sohn zum Anlass für einen am 25.05.2004 beim damals örtlich zuständigen Bezirksgericht XXXX gestellten Antrag, das Gericht wolle ihren Sohn auffordern, ihr die Liegenschaften EZ XXXX, EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX herauszugeben.1.
- Darüber hinaus nahm die BF die Einstellung des Pachtzinses durch ihren Sohn zum Anlass für einen am 25.05.2004 beim damals örtlich zuständigen Bezirksgericht römisch 40 gestellten Antrag, das Gericht wolle ihren Sohn auffordern, ihr die Liegenschaften EZ römisch 40 , EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 herauszugeben. Das Gericht gab diesem Begehren der BF Folge und verpflichtete ihren Sohn zur Herausgabe der oben näher bezeichneten Liegenschaften. Da ihr Sohn gegen den Übergabeauftrag des Bezirksgerichtes XXXX rechtzeitig Einwendungen erhob, trat dieser außer Kraft und kam es in der Folge zur Einleitung des ordentlichen Zivilgerichtsverfahrens.Da ihr Sohn gegen den Übergabeauftrag des Bezirksgerichtes römisch 40 rechtzeitig Einwendungen erhob, trat dieser außer Kraft und kam es in der Folge zur Einleitung des ordentlichen Zivilgerichtsverfahrens. Mit Urteil vom XXXX, GZ: XXXX, verpflichtete das Gericht den Sohn der BF zur Herausgabe des aus den Liegenschaften EZ XXXX, EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX bestehenden Pachtgegenstandes an die BF.Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , verpflichtete das Gericht den Sohn der BF zur Herausgabe des aus den Liegenschaften EZ römisch 40 , EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 bestehenden Pachtgegenstandes an die BF. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtes XXXX richtete sich die Berufung des Sohnes der BF an das Landesgericht XXXX.Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 richtete sich die Berufung des Sohnes der BF an das Landesgericht römisch 40 . Mit Beschluss vom XXXX, GZ: XXXX, gab das Landesgericht XXXX der Berufung des Sohnes der BF Folge und hob das erstgerichtliche Urteil, verbunden mit dem Auftrag zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf.Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gab das Landesgericht römisch 40 der Berufung des Sohnes der BF Folge und hob das erstgerichtliche Urteil, verbunden mit dem Auftrag zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf. Darüber hinaus erging der Auftrag an das Erstgericht, dieses habe zu erörtern, ob der Pachtvertrag im Jahr 1998 unter Zwang des Sohnes der BF zustande gekommen war. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX stellte der Sohn der BF mit Schriftsatz vom 06.09.2007 einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass 1) ihm an den streitgegenständlichen Liegenschaften die Nutzung als Fruchtgenussberechtigter sowie das Jagdrecht zukomme und 2) die BF verpflichtet sei, bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX fristgerecht die Feststellung der streitgegenständlichen Liegenschaften als Eigenjagdgebiete zu beantragen. Dieser Zwischenfeststellungsantrag wurde in seinem PunktIm fortgesetzten Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 stellte der Sohn der BF mit Schriftsatz vom 06.09.2007 einen Zwischenantrag auf Feststellung, dass 1) ihm an den streitgegenständlichen Liegenschaften die Nutzung als Fruchtgenussberechtigter sowie das Jagdrecht zukomme und 2) die BF verpflichtet sei, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 fristgerecht die Feststellung der streitgegenständlichen Liegenschaften als Eigenjagdgebiete zu beantragen. Dieser Zwischenfeststellungsantrag wurde in seinem Punkt 2) mit dem in der Verhandlung vom XXXX verkündeten Beschluss zurückgewiesen.2) mit dem in der Verhandlung vom römisch 40 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 13.09.2007 beantragte die BF wiederum die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, ihrem Sohn möge bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht XXXX verboten werden, Vieh auf die streitgegenständlichen Liegenschaften aufzutreiben und die auf der Liegenschaft EZ XXXX befindliche "XXXX" weiter auszubauen. Auch dieser Antrag wurde vom Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom XXXX abgewiesen.Mit Schriftsatz vom 13.09.2007 beantragte die BF wiederum die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, ihrem Sohn möge bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht römisch 40 verboten werden, Vieh auf die streitgegenständlichen Liegenschaften aufzutreiben und die auf der Liegenschaft EZ römisch 40 befindliche "XXXX" weiter auszubauen. Auch dieser Antrag wurde vom Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom römisch 40 abgewiesen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde der Sohn der BF dazu verpflichtet, die Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX samt der darauf befindlichen Almhütte binnen 14 Tagen zu räumen und geräumt von seinen Fahrnissen an die BF zu übergeben. Das Mehrbegehren der BF, dass ihrem Sohn auch der Auftrag erteilt werde, die Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX zu räumen und geräumt von seinen Fahrnissen der BF zu übergeben, wurde ebenso abgewiesen, wie der Zwischenfeststellungsantrag des Sohnes, es wolle festgestellt werden, dass ihm an den Liegenschaften EZ XXXX, EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX die Nutzung als Fruchtgenussberechtigter sowie das Jagdrecht zukomme.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Sohn der BF dazu verpflichtet, die Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 samt der darauf befindlichen Almhütte binnen 14 Tagen zu räumen und geräumt von seinen Fahrnissen an die BF zu übergeben. Das Mehrbegehren der BF, dass ihrem Sohn auch der Auftrag erteilt werde, die Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 zu räumen und geräumt von seinen Fahrnissen der BF zu übergeben, wurde ebenso abgewiesen, wie der Zwischenfeststellungsantrag des Sohnes, es wolle festgestellt werden, dass ihm an den Liegenschaften EZ römisch 40 , EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 die Nutzung als Fruchtgenussberechtigter sowie das Jagdrecht zukomme. Der gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtes XXXX gerichteten Berufung der BF gab das Landesgericht XXXX mit Teilurteil vom XXXX, GZ: XXXX, insoweit Folge, als der klagsweisende Teil betreffend die Herausgabe der Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX aufgehoben und der Sohn der BF auch zur Herausgabe dieser Liegenschaften verpflichtet wurde.Der gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 gerichteten Berufung der BF gab das Landesgericht römisch 40 mit Teilurteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , insoweit Folge, als der klagsweisende Teil betreffend die Herausgabe der Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 aufgehoben und der Sohn der BF auch zur Herausgabe dieser Liegenschaften verpflichtet wurde. Das Berufungsgericht hielt den klagsbestätigenden, unangefochten gebliebenen Teil des Ersturteils hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX aufrecht.Das Berufungsgericht hielt den klagsbestätigenden, unangefochten gebliebenen Teil des Ersturteils hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 aufrecht. Hingegen bestätigte das Berufungsgericht die vom Erstgericht ausgesprochene Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages des Sohnes der BF, es wolle festgestellt werden, dass die BF verpflichtet sei, bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX fristgerecht die Feststellung der Liegenschaften EZ XXXX, EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX als Eigenjagdgebiete zu beantragen und zu bewirken, sowie die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages, dass festgestellt werden möge, dass ihm an den Liegenschaften EZ XXXX, EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX die Nutzung als Fruchtgenussberechtigter sowie das Jagdrecht zukomme.Hingegen bestätigte das Berufungsgericht die vom Erstgericht ausgesprochene Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages des Sohnes der BF, es wolle festgestellt werden, dass die BF verpflichtet sei, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 fristgerecht die Feststellung der Liegenschaften EZ römisch 40 , EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 als Eigenjagdgebiete zu beantragen und zu bewirken, sowie die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages, dass festgestellt werden möge, dass ihm an den Liegenschaften EZ römisch 40 , EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 die Nutzung als Fruchtgenussberechtigter sowie das Jagdrecht zukomme. Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes wurde zwar ein Rechtsmittel erhoben, doch vereinbarten die Streitteile in der Folge ewiges Ruhen, was zur Beendigung dieses zivilgerichtlichen Verfahrens führte.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die zu den Liegenschaften EZ XXXX, EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX getroffenen Feststellungen stützen sich auf das offene Grundbuch des Bezirksgerichtes XXXX.Die zu den Liegenschaften EZ römisch 40 , EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 getroffenen Feststellungen stützen sich auf das offene Grundbuch des Bezirksgerichtes römisch 40 . Die Feststellungen zum Einheitswert gründen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Einheitswertbescheiden des Finanzamtes XXXX vom 01.01.2008, Zl. XXXX, betreffend die Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX, dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX vom 01.01.1998, Zl. XXXX, betreffend die Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX und dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX vom 01.01.1998, Zl. XXXX.Die Feststellungen zum Einheitswert gründen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Einheitswertbescheiden des Finanzamtes römisch 40 vom 01.01.2008, Zl. römisch 40 , betreffend die Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 , dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 01.01.1998, Zl. römisch 40 , betreffend die Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 und dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 01.01.1998, Zl. römisch 40 . Die zum Pachtverhältnis mit ihrem Sohn getroffenen Feststellungen gründen auf dem zum 01.09.1998 datierten Pachtvertrag, dessen Inhalt hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit weder von der BF, noch von deren Sohn - dem Pächter - in Zweifel gezogen wurde. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte Aussage des Sohnes der BF, dass er seinen Verpflichtungen während des Pachtverhältnisses immer nachgekommen sei und die Leistungen stets zur Gänze gezahlt hätte, ist durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den getroffenen Feststellungen näher bezeichneten (Teil-)Urteile des Bezirksgerichtes XXXX und des Landesgerichtes XXXX widerlegt. Auf diese Urteile gründen sich auch die hier getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zum do. Verfahrensergebnis.Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte Aussage des Sohnes der BF, dass er seinen Verpflichtungen während des Pachtverhältnisses immer nachgekommen sei und die Leistungen stets zur Gänze gezahlt hätte, ist durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den getroffenen Feststellungen näher bezeichneten (Teil-)Urteile des Bezirksgerichtes römisch 40 und des Landesgerichtes römisch 40 widerlegt. Auf diese Urteile gründen sich auch die hier getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zum do. Verfahrensergebnis. Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass die BF nach dem 01.09.2004 Schlägerungsarbeitenen auf der im gemeinschaftlichen Eigentum mit ihrem Sohn stehenden Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX in Auftrag gegeben hat und auch die auf dieser Liegenschaft sowie auf den Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX bestehenden Eigenjagden bewirtschaftet hat, gründen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der BF und ihres Sohnes anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, wonach sie den Abschuss im Zeitraum zwischen dem vereinbarten Ende des Pachtverhältnisses (01.09.2004) und vor der Beendigung der unten näher beschriebenen gerichtlichen Auseinandersetzung mit ihrem Sohn an Dritte vergeben hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Abschussvertrag, den die BF am 02.03.2006 mit Dr. XXXX geschlossen hat und aus einem Schreiben des XXXX vom 22.08.2005 an die BF. Aus diesem zuletzt genannten Schreiben ergibt sich schlüssig der Bestand eines von ihr mit dem Verfasser dieses Schreibens abgeschlossenen Jagdpachtverhältnisses.Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass die BF nach dem 01.09.2004 Schlägerungsarbeitenen auf der im gemeinschaftlichen Eigentum mit ihrem Sohn stehenden Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 in Auftrag gegeben hat und auch die auf dieser Liegenschaft sowie auf den Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 bestehenden Eigenjagden bewirtschaftet hat, gründen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der BF und ihres Sohnes anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, wonach sie den Abschuss im Zeitraum zwischen dem vereinbarten Ende des Pachtverhältnisses (01.09.2004) und vor der Beendigung der unten näher beschriebenen gerichtlichen Auseinandersetzung mit ihrem Sohn an Dritte vergeben hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Abschussvertrag, den die BF am 02.03.2006 mit Dr. römisch 40 geschlossen hat und aus einem Schreiben des römisch 40 vom 22.08.2005 an die BF. Aus diesem zuletzt genannten Schreiben ergibt sich schlüssig der Bestand eines von ihr mit dem Verfasser dieses Schreibens abgeschlossenen Jagdpachtverhältnisses. Zur Erhellung der Widersprüche in den Aussagen der BF und ihres als Zeugen einvernommenen Sohnes vor dem Bundesverwaltungsgericht, das Jagdpachtverhältnis zwischen dem 01.09.1998 und dem 01.09.2004 betreffend, wurden die im Verwaltungsakt einliegenden, von der BF zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogenen Erledigungen des Bezirksgerichtes XXXX und des Landesgerichtes XXXX herangezogen.Zur Erhellung der Widersprüche in den Aussagen der BF und ihres als Zeugen einvernommenen Sohnes vor dem Bundesverwaltungsgericht, das Jagdpachtverhältnis zwischen dem 01.09.1998 und dem 01.09.2004 betreffend, wurden die im Verwaltungsakt einliegenden, von der BF zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogenen Erledigungen des Bezirksgerichtes römisch 40 und des Landesgerichtes römisch 40 herangezogen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall sind
§ 182BSVG, BGBl.
Nr. 559/1978, sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind
Paragraph 182, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG anzuwenden.
§ 410Abs.
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen(Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (§ 410 Abs. 1 Z 1 ASVG).
Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, ASVG berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Bescheid zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen(Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).
§ 414Abs. 1 u. Abs. 2 i
Vm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs.
1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1 Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern einerseits die Frage, ob die BF, wie in der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 13.02.2013, GZ: XXXX, gerichteten Berufung vom 13.03.2013 behauptet, durch die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften EZ XXXX, EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX durch ihren Sohn über das Ende des Pachtverhältnisses (01.09.2004) hinaus von der tatsächlichen Nutzung dieser Liegenschaften faktisch wie auch rechtlich ausgeschlossen wäre, wodurch es zur Verlängerung des zuvor bestehenden Pachtverhältnisses gekommen sei und andererseits um die Frage, ob sie durch den mit ihrem Sohn vor dem Bezirksgericht XXXX am XXXX zur Zl. XXXX geschlossenen Vergleich und die in der Folge durch die von ihrem Sohn vorgenommene Einzäunung auf den Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX von der Nutzung dieser Liegenschaften ausgeschlossen worden sei, was der Einräumung von Rechten ähnlich einem Pachtverhältnis gleichkäme.3.2.1 Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern einerseits die Frage, ob die BF, wie in der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 13.02.2013, GZ: römisch 40 , gerichteten Berufung vom 13.03.2013 behauptet, durch die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften EZ römisch 40 , EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 durch ihren Sohn über das Ende des Pachtverhältnisses (01.09.2004) hinaus von der tatsächlichen Nutzung dieser Liegenschaften faktisch wie auch rechtlich ausgeschlossen wäre, wodurch es zur Verlängerung des zuvor bestehenden Pachtverhältnisses gekommen sei und andererseits um die Frage, ob sie durch den mit ihrem Sohn vor dem Bezirksgericht römisch 40 am römisch 40 zur Zl. römisch 40 geschlossenen Vergleich und die in der Folge durch die von ihrem Sohn vorgenommene Einzäunung auf den Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 von der Nutzung dieser Liegenschaften ausgeschlossen worden sei, was der Einräumung von Rechten ähnlich einem Pachtverhältnis gleichkäme. 3.2.2 Die Grundlage für die Einbeziehung in die Pensions- und Krankenversicherung nach dem BSVG bildet § 2 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, der im Entscheidungszeitpunkt wörtlich wie folgt lautete:3.2.2 Die Grundlage für die Einbeziehung in die Pensions- und Krankenversicherung nach dem BSVG bildet Paragraph 2, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, der im Entscheidungszeitpunkt wörtlich wie folgt lautete: § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
- Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
- Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe
§ 2Abs.
1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank
§ 2Abs. 1 Z 5 Gew
O 1994,b) den Buschenschank
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994, c) Tätigkeiten
§ 2Abs. 1 Z 7 bis 9 Gew
O 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und
- d)Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;
- d)Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden; [...]
(2)Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
(2)Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens
den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich. [...]" Demnach unterliegen
§ 2Abs.
1 Z 1 der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach dem BSVG Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.Demnach unterliegen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach dem BSVG Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Grundlage für die Einbeziehung in die Unfallversicherung nach dem BSVG bildet § 3 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, der im Entscheidungszeitpunkt wörtlich wie folgt lautete:Die Grundlage für die Einbeziehung in die Unfallversicherung nach dem BSVG bildet Paragraph 3, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, der im Entscheidungszeitpunkt wörtlich wie folgt lautete: "§ 3.
(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
- die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;
- die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;
- die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.
- die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Ziffer eins, bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.
(2)Die Pflichtversicherung
Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:
(2)Die Pflichtversicherung
Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:
- a)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
- b)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
- b)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
- c)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn
§ 21Abs.
1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert; d) im Falle der gesetzlichen Vermutung
§ 2Abs.
1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.d) im Falle der gesetzlichen Vermutung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. Änderungen des Einheitswertes
lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.Änderungen des Einheitswertes
Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. [...]" Der Unfallversicherung unterliegen
§ 3Abs.
1 leg. cit. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a angeführten Personen.Der Unfallversicherung unterliegen
Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a angeführten Personen. 3.
- Für den konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
- Zur Frage, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen der Übergang der Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG - insbesondere in Zusammenhang mit Pachtverträgen - eintritt, besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die dieser in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 27.10.2015, Zl. 2013/08/0094, wie folgt zusammengefasst hat:3.3.
- Zur Frage, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen der Übergang der Rechnung und Gefahr im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG - insbesondere in Zusammenhang mit Pachtverträgen - eintritt, besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die dieser in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 27.10.2015, Zl. 2013/08/0094, wie folgt zusammengefasst hat: "Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Gefahr und Rechnung ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1993 mwN).Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird vergleiche z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1993 mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr einer Person erfolgt, kommt es nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse an (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2006, 2005/08/0079, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, Slg.Nr. 12.325 A). Auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages bewirkt ein obligatorisches Rechtsverhältnis, durch das eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge eintritt, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2006, 2005/08/0103)."Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr einer Person erfolgt, kommt es nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse an vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2006, 2005/08/0079, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, Slg.Nr. 12.325 A). Auch der wirksame Abschluss eines Pachtvertrages bewirkt ein obligatorisches Rechtsverhältnis, durch das eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge eintritt, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründet vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2006, 2005/08/0103)." 3.3.
- Wenn nun die BF in ihrer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 13.02.2013, GZ: XXXX, gerichteten Berufung ausführt, dass sie durch die tatsächliche Nutzung der Liegenschaften EZ XXXX, EZ XXXX und EZ XXXX durch ihren Sohn von jeglicher landwirtschaftlichen Nutzung faktisch wie auch rechtlich ausgeschlossen worden sei und dass dies zu einer faktischen Verlängerung des zuvor bestehenden Pachtverhältnisses geführt habe und dieser "vertragswidrige Zustand" erst durch Abschluss der Benutzungsvereinbarung (Anm.: damit meint die BF den am XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX geschlossenen Vergleich) beendet worden sei, steht dem das (Teil-)urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, entgegen. Aus diesem ergibt sich eindeutig, dass der von der BF mit ihrem Sohn geschlossene Pachtvertrag vom 01.09.1998 durch Zeitablauf endete (siehe dazu Seite 17 der genannten Erledigung). Aus dem Urteil ergibt sich weiter, dass ungeachtet des Umstandes, dass dem Sohn der BF das Recht zur Benützung der gemeinsamen Sache (Anm.: damit meinte das Gericht die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX je KG XXXX) in gleicher Weise zusteht, wie der BF, ihm nach Ablauf des Pachtvertrages "die sich aus diesem ergebenden Rechte betreffend die Liegenschaften EZ XXXX, EZ XXXX und EZ XXXX nicht mehr" zustehen (siehe dazu Seite 21 der genannten Erledigung).3.3.
- Wenn nun die BF in ihrer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 13.02.2013, GZ: römisch 40 , gerichteten Berufung ausführt, dass sie durch die tatsächliche Nutzung der Liegenschaften EZ römisch 40 , EZ römisch 40 und EZ römisch 40 durch ihren Sohn von jeglicher landwirtschaftlichen Nutzung faktisch wie auch rechtlich ausgeschlossen worden sei und dass dies zu einer faktischen Verlängerung des zuvor bestehenden Pachtverhältnisses geführt habe und dieser "vertragswidrige Zustand" erst durch Abschluss der Benutzungsvereinbarung Anmerkung, damit meint die BF den am römisch 40 vor dem Bezirksgericht römisch 40 geschlossenen Vergleich) beendet worden sei, steht dem das (Teil-)urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , entgegen. Aus diesem ergibt sich eindeutig, dass der von der BF mit ihrem Sohn geschlossene Pachtvertrag vom 01.09.1998 durch Zeitablauf endete (siehe dazu Seite 17 der genannten Erledigung). Aus dem Urteil ergibt sich weiter, dass ungeachtet des Umstandes, dass dem Sohn der BF das Recht zur Benützung der gemeinsamen Sache Anmerkung, damit meinte das Gericht die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 je KG römisch 40 ) in gleicher Weise zusteht, wie der BF, ihm nach Ablauf des Pachtvertrages "die sich aus diesem ergebenden Rechte betreffend die Liegenschaften EZ römisch 40 , EZ römisch 40 und EZ römisch 40 nicht mehr" zustehen (siehe dazu Seite 21 der genannten Erledigung). Die erst später unter dem Eindruck des Urteils des Landesgerichtes XXXX erfolgte Räumung der genannten Liegenschaften durch den Sohn der BF spielt aus der Sicht der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, derzufolge es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr einer Person erfolgt, nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse ankommt, keine Rolle. Aus der Sicht des zitierten Judikats bewirkt zwar auch der Abschluss eines Pachtvertrages ein obligatorisches Rechtsverhältnis, durch das eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge eintritt, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt; jedoch lässt sich daraus nicht ableiten, dass ein einseitiges Festhalten an einem mittlerweile durch Zeitablauf beendeten Vertragsverhältnis geeignet wäre, dieselben Wirkungen auszulösen.Die erst später unter dem Eindruck des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 erfolgte Räumung der genannten Liegenschaften durch den Sohn der BF spielt aus der Sicht der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, derzufolge es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr einer Person erfolgt, nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse ankommt, keine Rolle. Aus der Sicht des zitierten Judikats bewirkt zwar auch der Abschluss eines Pachtvertrages ein obligatorisches Rechtsverhältnis, durch das eine Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten im Außenverhältnis mit der Rechtsfolge eintritt, dass nicht mehr der Eigentümer, sondern der Pächter den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt; jedoch lässt sich daraus nicht ableiten, dass ein einseitiges Festhalten an einem mittlerweile durch Zeitablauf beendeten Vertragsverhältnis geeignet wäre, dieselben Wirkungen auszulösen. Auch das in den Feststellungen zu Punkt 1.
- referierte zivilgerichtliche Verfahren vermag die Wirkungen, die von einem Bestandverhältnis ausgehen, nicht auszulösen. Daran, dass im sozialversicherungsrechtlichen Sinn der Übergang der Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG auf die BF bereits mit 01.09.2004 eingetreten ist, vermag auch der Inhalt des am 08.03.2010 vor dem Bezirksgericht XXXX geschlossenen Vergleichs nicht zu ändern. Darin wurde einerseits eine Benützungsregelung festgehalten, wer von beiden Miteigentümern welche Gebäude auf der Liegenschaft EZ XXXX künftig exklusiv nutzen soll. Demnach soll der Sohn eine Almhütte auf Grundstück XXXX und eine Holzhütte auf Grundstück XXXX, einen Geräteschuppen auf Grundstück XXXX und ein Stallgebäude auf Grundstück XXXX, sowie einen Heustadel auf Grundstück XXXX nutzen und die BF eine Almhütte auf Grundstück XXXX und ein Stallgebäude auf Grundstück XXXX ausschließlich nutzen. Der Vergleich verfolgte überdies den Zweck, die Beweidung der Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX durch die Hochlandrinder des Sohnes zu regeln. Dass der Sohn der BF dazu verpflichtet wurde, an der Grenze zwischen den Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX und der Liegenschaft EZ XXXX einen Zaun zu errichten, damit die von ihm gehaltenen Hochlandrinder (Weidetiere) nicht auf die Liegenschaft EZ XXXX gelangen, macht deutlich, dass dieser Vergleich lediglich die aus der Beweidung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX resultierende Belästigungen für die Liegenschaft EZ XXXX der BF vermeiden soll.Daran, dass im sozialversicherungsrechtlichen Sinn der Übergang der Rechnung und Gefahr im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG auf die BF bereits mit 01.09.2004 eingetreten ist, vermag auch der Inhalt des am 08.03.2010 vor dem Bezirksgericht römisch 40 geschlossenen Vergleichs nicht zu ändern. Darin wurde einerseits eine Benützungsregelung festgehalten, wer von beiden Miteigentümern welche Gebäude auf der Liegenschaft EZ römisch 40 künftig exklusiv nutzen soll. Demnach soll der Sohn eine Almhütte auf Grundstück römisch 40 und eine Holzhütte auf Grundstück römisch 40 , einen Geräteschuppen auf Grundstück römisch 40 und ein Stallgebäude auf Grundstück römisch 40 , sowie einen Heustadel auf Grundstück römisch 40 nutzen und die BF eine Almhütte auf Grundstück römisch 40 und ein Stallgebäude auf Grundstück römisch 40 ausschließlich nutzen. Der Vergleich verfolgte überdies den Zweck, die Beweidung der Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 durch die Hochlandrinder des Sohnes zu regeln. Dass der Sohn der BF dazu verpflichtet wurde, an der Grenze zwischen den Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 und der Liegenschaft EZ römisch 40 einen Zaun zu errichten, damit die von ihm gehaltenen Hochlandrinder (Weidetiere) nicht auf die Liegenschaft EZ römisch 40 gelangen, macht deutlich, dass dieser Vergleich lediglich die aus der Beweidung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 resultierende Belästigungen für die Liegenschaft EZ römisch 40 der BF vermeiden soll. Er verfolgt jedoch nicht den Zweck, den Pachtvertrag vom 01.09.1998 zu "verlängern", einen neuen Pachtvertrag zu begründen, oder gar die BF von der Bewirtschaftung der im gemeinschaftlichen Miteigentum stehenden Liegenschaften auszuschließen, wie sie in der Berufungsschrift vermeint. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte mündliche Verhandlung hat gezeigt, dass die BF nach der durch den Zeitablauf bewirkten Beendigung des Pachtvertrages und noch vor der Beendigung der gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Sohn bis dato heraufreichende faktische, unmittelbar aus dem Eigentumsrecht entspringende Handlungen, die in der Bewirtschaftung der Eigenjagden und des Waldbestandes auf der Liegenschaft EZ XXXX bestanden, gesetzt hat. Das wiederum lässt sich mit ihrer Behauptung in der Berufungsschrift, dass sie von der tatsächlichen Nutzung der Liegenschaften ausgeschlossen sei, nicht in Einklang bringen lässt.Die vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte mündliche Verhandlung hat gezeigt, dass die BF nach der durch den Zeitablauf bewirkten Beendigung des Pachtvertrages und noch vor der Beendigung der gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Sohn bis dato heraufreichende faktische, unmittelbar aus dem Eigentumsrecht entspringende Handlungen, die in der Bewirtschaftung der Eigenjagden und des Waldbestandes auf der Liegenschaft EZ römisch 40 bestanden, gesetzt hat. Das wiederum lässt sich mit ihrer Behauptung in der Berufungsschrift, dass sie von der tatsächlichen Nutzung der Liegenschaften ausgeschlossen sei, nicht in Einklang bringen lässt. Im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wäre es unzulässig, den Übergang der Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG einerseits vom faktischen Verhalten des Sohnes der BF und andererseits vom Abschluss des Vergleichs vom 08.03.2010 abhängig zu machen, zumal der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont, dass die Frage, wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, eine Rechtsfrage ist, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten - wie insbesondere einem Pachtvertrag - beantwortet werden kann bzw. muss (siehe zuletzt VwGH vom 27.10.2015, Zl. 2013/08/0094, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).Im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wäre es unzulässig, den Übergang der Rechnung und Gefahr im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG einerseits vom faktischen Verhalten des Sohnes der BF und andererseits vom Abschluss des Vergleichs vom 08.03.2010 abhängig zu machen, zumal der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont, dass die Frage, wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, eine Rechtsfrage ist, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten - wie insbesondere einem Pachtvertrag - beantwortet werden kann bzw. muss (siehe zuletzt VwGH vom 27.10.2015, Zl. 2013/08/0094, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). 3.3.
- Unbestritten blieb zudem, dass die erwähnten Liegenschaften in Anbetracht ihrer Größen die Pflichtversicherungsgrenze für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung überschritten. 3.3.
- Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung
§ 5Abs.
1 Z 1 BSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung besteht nicht, da sie nur Personen umfasst, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht.3.3.4. Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung besteht nicht, da sie nur Personen umfasst, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht. Die BF ist in Ansehung der Liegenschaft EZ XXXX alleinige Inhaberin der damit verbundenen Eigenjagd. In Ansehung der auf den im gemeinschaftlichen Eigentum mit ihrem Sohn stehenden Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX bestehenden Eigenjagden ist sie dies mit ihrem Sohn nach Maßgabe der jeweiligen Miteigentumsanteile.Die BF ist in Ansehung der Liegenschaft EZ römisch 40 alleinige Inhaberin der damit verbundenen Eigenjagd. In Ansehung der auf den im gemeinschaftlichen Eigentum mit ihrem Sohn stehenden Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 bestehenden Eigenjagden ist sie dies mit ihrem Sohn nach Maßgabe der jeweiligen Miteigentumsanteile. Darüber hinaus steht fest, dass die BF neben der Jagdbewirtschaftung die Holzbewirtschaftung führt. Die angeführten Bewirtschaftungsarten lassen sich unter diese Ausnahmebestimmung jedoch nicht subsumieren. 3.3.
- Aus den angeführten Gründen war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3.
- Der Spruch war jedoch insoweit abzuändern, als im erstinstanzlichen Bescheid die Pflichtversicherung des BF "bis laufend" festgestellt wurde: Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob der BF seit der Erlassung des Bescheides durch die mitbeteiligte SVB (XXXX) bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt, nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch nicht die Kompetenz zu, auch über den Zeitraum ab Erlassung des Bescheides durch die mitbeteiligte SVB abzusprechen. Folglich war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass ausgesprochen wird, dass die BF vom 01.09.2004 bis zumindest 08.11.2010 (anstatt "vom 01.12.2012 bis laufend") in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.3.3.
- Der Spruch war jedoch insoweit abzuändern, als im erstinstanzlichen Bescheid die Pflichtversicherung des BF "bis laufend" festgestellt wurde: Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob der BF seit der Erlassung des Bescheides durch die mitbeteiligte SVB (römisch 40 ) bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt, nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch nicht die Kompetenz zu, auch über den Zeitraum ab Erlassung des Bescheides durch die mitbeteiligte SVB abzusprechen. Folglich war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass ausgesprochen wird, dass die BF vom 01.09.2004 bis zumindest 08.11.2010 (anstatt "vom 01.12.2012 bis laufend") in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G305.2004601.1.00