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{'item': 'G313 2118548-1'}

Obsah (21)§ 69Art 133§ 67§ 78§ 120§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 31§ 70§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlG313 2118548-1 SpruchG306 2118548-1/8E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

§ 69Abs. 2 FPG als unbegründet a b g e

A) Die Beschwerde wird

Paragraph 69, Absatz 2, FPG als unbegründet a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der damals zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX, am 20.08.2012, Zl. XXXX,

§ 67Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), idF BGBl. I Nr. 100/2005 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf die Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen §§ 127, 129 Z 1, 241e1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der damals zuständigen Bundespolizeidirektion römisch 40 , am 20.08.2012, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf die Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 241 e Abs. 3 StGB StGB wodurch der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, erlassen. Diese Verurteilung stellte eine Zusatzstrafe zum gerichtlichen Urteilt des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX,Zl. XXXX dar, wo der BF aufgrund § 287 StGB, 15 StGB, §§ 127, 129 Z1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt wurde.Absatz 3, StGB StGB wodurch der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, erlassen. Diese Verurteilung stellte eine Zusatzstrafe zum gerichtlichen Urteilt des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ,Zl. römisch 40 dar, wo der BF aufgrund Paragraph 287, StGB, 15 StGB, Paragraphen 127, 129, Z1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt wurde.

  1. Mit Eingabe vom 19.06.2015 stellte der BF mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bzw. nunmehr Rückkehrverbotes vom 20.08.
  2. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen angeführt, dass der BF vor 13 Jahren im Alter von 16 Jahren nach Österreich gekommen sei. Er außerordentlich integriert sei. Er lediglich eine Zeit lang Probleme gehabt habe, da er mit seiner Jobsuche nicht erfolgreich gewesen sei. Er durch die Arbeitslosigkeit die falschen Leute kennengelernt habe. Die Straftaten nunmehr bereits 4 Jahre zurückliegen würden. Der BF sich seither wohlverhalten habe. Der BF weiteres einen Job in Aussicht habe und in geordneten Verhältnissen bei seiner Mutter leben könnte.
  3. Mit Eingabe vom 19.06.2015 stellte der BF mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: Regierungsvorlage den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bzw. nunmehr Rückkehrverbotes vom 20.08.
  4. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen angeführt, dass der BF vor 13 Jahren im Alter von 16 Jahren nach Österreich gekommen sei. Er außerordentlich integriert sei. Er lediglich eine Zeit lang Probleme gehabt habe, da er mit seiner Jobsuche nicht erfolgreich gewesen sei. Er durch die Arbeitslosigkeit die falschen Leute kennengelernt habe. Die Straftaten nunmehr bereits 4 Jahre zurückliegen würden. Der BF sich seither wohlverhalten habe. Der BF weiteres einen Job in Aussicht habe und in geordneten Verhältnissen bei seiner Mutter leben könnte. Es hätten sich die Verhältnisse seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes erheblich geändert. Aus dem zwischenzeitigen Wohlverhalten sei eine günstige Zukunftsprognose für das zukünftige Verhalten abzuleiten.
  5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, an den RV des BF zugestellt am 10.11.2015, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 78

AVG die Entrichtung der Bundesabgabe in der Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, an den Regierungsvorlage des BF zugestellt am 10.11.2015, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 78, AVG die Entrichtung der Bundesabgabe in der Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF nicht einmal ein Drittel des verhängten Aufenthaltsverbotes konsumiert habe und dennoch schon mehrmals nach Österreich gekommen sei. Es sein zwar keine weiteren Verurteilungen gefolgt, trotzdem sei der BF in den letzten drei Jahren bereits wieder viermal polizeilich als Verdächtiger in Straftaten in Erscheinung getreten. Ein Wohlverhalten und die Respektierung der österreichischen Rechtsordnung könne seitens der Behörde nicht erkannt werden.

  1. Mit am 09.12.2015 mittels Telefax beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF mittels seiner RV Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des zuvor genannten Bescheides. Dabei beantragte der BF eine mündliche Verhandlung abzuhalten, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Aufenthaltsverbot bzw. das Rückkehrverbot aufgehoben bzw. in eventu verkürzt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
  2. Mit am 09.12.2015 mittels Telefax beim BFA eingebrachtem Schreiben, erhob der BF mittels seiner Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des zuvor genannten Bescheides. Dabei beantragte der BF eine mündliche Verhandlung abzuhalten, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Aufenthaltsverbot bzw. das Rückkehrverbot aufgehoben bzw. in eventu verkürzt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beschwerde begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass nach Art. 6 EMRK die Unschuldsvermutung gelte und dies von der Behörde missachtet worden wäre, da die Behörde bereits Verdächtigungen für die zu fällende Prognoseentscheidung herangezogen habe. Richtig sei jedoch, dass der BF nur einmal straffällig geworden wäre. Richtig sei ferner auch, dass der BF immer wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, dies trotz Aufenthaltsverbot. Dem würden jedoch die psychischen Probleme des BF zu Grunde liegen, die er allerdings längst behandeln würde. Diese Behandlung sei in Rumänien nicht möglich. Es sei auch festzuhalten, dass es erhebliche Verfahrensfehler gegeben habe, da die Behörde den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt habe. Außerdem hätte ein ärztlicher Sachverständiger zur Beurteilung der psychischen Situation beigezogen werden müssen.Die Beschwerde begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass nach Artikel 6, EMRK die Unschuldsvermutung gelte und dies von der Behörde missachtet worden wäre, da die Behörde bereits Verdächtigungen für die zu fällende Prognoseentscheidung herangezogen habe. Richtig sei jedoch, dass der BF nur einmal straffällig geworden wäre. Richtig sei ferner auch, dass der BF immer wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, dies trotz Aufenthaltsverbot. Dem würden jedoch die psychischen Probleme des BF zu Grunde liegen, die er allerdings längst behandeln würde. Diese Behandlung sei in Rumänien nicht möglich. Es sei auch festzuhalten, dass es erhebliche Verfahrensfehler gegeben habe, da die Behörde den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt habe. Außerdem hätte ein ärztlicher Sachverständiger zur Beurteilung der psychischen Situation beigezogen werden müssen. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 29.12.2015 langte ein Antrag des RV am Bundesverwaltungsgericht ein, wonach dieser um Verschiebung des Verhandlungstermins für XXXX ersuchte. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschwerdeführervertreter am XXXX auch in XXXX zwei Verhandlungen am Vormittag verrichten müsste.Am 29.12.2015 langte ein Antrag des Regierungsvorlage am Bundesverwaltungsgericht ein, wonach dieser um Verschiebung des Verhandlungstermins für römisch 40 ersuchte. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschwerdeführervertreter am römisch 40 auch in römisch 40 zwei Verhandlungen am Vormittag verrichten müsste. Per Mail vom 05.01.2016 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter, wurde mitgeteilt, dass die Verhandlung am XXXX um 13:00 Uhr stattfinden wird.Per Mail vom 05.01.2016 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter, wurde mitgeteilt, dass die Verhandlung am römisch 40 um 13:00 Uhr stattfinden wird. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch an der weder BF noch der RV teilnahm. Eine Entschuldigung dafür wurde dem Gericht nicht vorgelegt. Ein Vertreter der belangten Behörde (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch an der weder BF noch der Regierungsvorlage teilnahm. Eine Entschuldigung dafür wurde dem Gericht nicht vorgelegt. Ein Vertreter der belangten Behörde (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien, wurde am 19.01.1986 geboren und ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.1.
  5. Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien, wurde am 19.01.1986 geboren und ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 1.
  6. Gegen den BF wurde von der damals dafür zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX, am 20.08.2012, Zl. XXXX,

§ 67Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), idF BGBl. I Nr. 100/2005 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf die Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen §§ 127, 129 Z 1, 241e Abs. 3 StGB StGB wo der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, erlassen. Diese Verurteilung stellte eine Zusatzstrafe zum gerichtlichen Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX dar, wo der BF aufgrund § 287 StGB, 15 StGB, §§ 127, 129 Z1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt wurde.1.2. Gegen den BF wurde von der damals dafür zuständigen Bundespolizeidirektion römisch 40 , am 20.08.2012, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf die Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 241 e, Absatz 3, StGB StGB wo der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, erlassen. Diese Verurteilung stellte eine Zusatzstrafe zum gerichtlichen Urteil des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 dar, wo der BF aufgrund Paragraph 287, StGB, 15 StGB, Paragraphen 127, 129, Z1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt wurde. 1.

  1. Der BF wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen.1.
  2. Der BF wurde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen. 1.
  3. Der BF weist beginnend mit 17.05.2005, immer wieder mit Unterbrechungen, Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, durchgehend mit Hauptwohnsitz ist der BF seit 03.07.2014 gemeldet - trotz Aufenthaltsverbot. Gegen den BF wurde bereits im Jahr 2006 ein befristetes Aufenthaltsverbot für fünf Jahren erlassen. Dieses wurde im Jahr 2007 wieder aufgehoben. Der BF stellte im Jahr 2009 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und wurde dieser Antrag abgewiesen. 1.
  4. Der BF wurde trotz Aufenthaltsverbot immer wieder im Bundesgebiet angetroffen und aufgrund des rechtwidrigen Aufenthalts

§ 120Abs.

1a FPG insgesamt 6 Mal zur Anzeige gebracht.1.5. Der BF wurde trotz Aufenthaltsverbot immer wieder im Bundesgebiet angetroffen und aufgrund des rechtwidrigen Aufenthalts

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG insgesamt 6 Mal zur Anzeige gebracht. 1.

  1. Die Feststellung, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt I. richtet, ergibt sich aus dem Wortlaut des Begehrens (Anträge) aus der Beschwerde.1.
  2. Die Feststellung, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch eins. richtet, ergibt sich aus dem Wortlaut des Begehrens (Anträge) aus der Beschwerde.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. 2.
  5. Zur Person der beschwerdeführenden Partei Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Zudem brachte der BF zum Beweis seiner Identität einen rumänischen Reisepass in Vorlage, an dessen Richtigkeit und Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Feststellungen zur privaten-, wirtschaftlichen- und familiären Situation des BF im Bundesgebiet basieren aufgrund der Angaben in der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt wonach dieser einzig über seine Mutter und Schwester, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt, im Bundesgebiet verfügt. Er bis dato keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und von den Zuwendungen der Mutter lebt. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen, der Anhaltung in Strafhaft, der bedingten Entlassung, der Abschiebung, der bisherigen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie des nicht Besitzens eines Aufenthaltstitels, stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), einer Ausfertigung des bezughabenden Urteils, einen aktuellen ZMR-Auszug, dem Vorbringen des BF in der Beschwerde sowie den diesbezüglichen Feststellungen des seinerzeitigen, das Aufenthaltsverbot gegen den BF aussprechenden Bescheides. Das verhängte Aufenthaltsverbot, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen seinerzeitigen Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 20.08.2012.Das verhängte Aufenthaltsverbot, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen seinerzeitigen Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 20.08.
  6. 2.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: Das Vorbringen des BF beruht auf den Vorbringen in seinem Antrag und in der Beschwerde. Insofern der BF vorbringt, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht hinreichend erhoben ist festzuhalten, dass der BF selbst in der Beschwerde nicht dazulegen vermochte, inwiefern der tatsächliche vom erhobenen Sachverhalt abweicht. Vielmehr kann dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, dass die belangte Behörde die vom BF vorgebrachten Sachverhalte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Betreffend des Vorbringens, dass nach Art. 6 EMRK die Unschuldsvermutung gelte und dies von der Behörde missachtet worden wäre, da die Behörde bereits Verdächtigungen für die zu fällende Prognoseentscheidung herangezogen habe ist auszuführen, dass die Beschwerdemeinung zu verwerfen ist, da sehr wohl ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890).Betreffend des Vorbringens, dass nach Artikel 6, EMRK die Unschuldsvermutung gelte und dies von der Behörde missachtet worden wäre, da die Behörde bereits Verdächtigungen für die zu fällende Prognoseentscheidung herangezogen habe ist auszuführen, dass die Beschwerdemeinung zu verwerfen ist, da sehr wohl ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890).
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,). Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das BVwG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das BVwG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Vw

GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.

  1. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes: 3.2.
  2. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:3.2.
  3. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "

(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist."
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird." Der mit Aufenthaltsverbot betitelte § 67 FPG lautet:Der mit Aufenthaltsverbot betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich."

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen: 3.2.2.
  2. Ein Antrag

§ 69Abs.

2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).3.2.2.1. Ein Antrag

Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den

§ 67Abs.

1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den

Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). 3.2.2.
  3. Es ist dem BF zwar beizupflichten, wenn er in seiner Beschwerde ausgeführt, dass er seit seiner Haftverbüßung nicht mehr strafrechtlich verurteilt worden wäre, doch entbindet dies den BF nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, das gegen ihn erlassene rechtskräftige Aufenthaltsverbot zu respektieren und sich daran zu halten. Der BF hätte nach der Haftentlassung das Bundesgebiet zu verlassen gehabt und hätte er ohne vorher um einen Aufenthaltstitel anzusuchen, um wieder legal nach Österreich einreisen zu können, nicht einreisen dürfen. Gerade im Hinblick auf seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seine wiederholten Verstöße gegen das erlassene Aufenthaltsverbot und seinem illegalen Aufenthalt - aktenkundig sind 6 Anzeigen

§ 120

FPG, mussten dem BF sowohl die Rechtswidrigkeit als auch die rechtlichen Konsequenzen seiner trotz bestehenden Aufenthaltsverbots erfolgten Einreise in das Bundesgebiet bewusst gewesen sein. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die Hartnäckigkeit, mit welcher der BF wiederholt versuchte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mit aller Macht und unter Inkaufnahme von gravierenden Verstößen gegen das österreichische Fremdenrecht zu erzwingen.3.2.2.2. Es ist dem BF zwar beizupflichten, wenn er in seiner Beschwerde ausgeführt, dass er seit seiner Haftverbüßung nicht mehr strafrechtlich verurteilt worden wäre, doch entbindet dies den BF nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, das gegen ihn erlassene rechtskräftige Aufenthaltsverbot zu respektieren und sich daran zu halten. Der BF hätte nach der Haftentlassung das Bundesgebiet zu verlassen gehabt und hätte er ohne vorher um einen Aufenthaltstitel anzusuchen, um wieder legal nach Österreich einreisen zu können, nicht einreisen dürfen. Gerade im Hinblick auf seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seine wiederholten Verstöße gegen das erlassene Aufenthaltsverbot und seinem illegalen Aufenthalt - aktenkundig sind 6 Anzeigen

Paragraph 120, FPG, mussten dem BF sowohl die Rechtswidrigkeit als auch die rechtlichen Konsequenzen seiner trotz bestehenden Aufenthaltsverbots erfolgten Einreise in das Bundesgebiet bewusst gewesen sein. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die Hartnäckigkeit, mit welcher der BF wiederholt versuchte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mit aller Macht und unter Inkaufnahme von gravierenden Verstößen gegen das österreichische Fremdenrecht zu erzwingen. Des Weiteren ist der BF nach wie vor arbeitslos und lebt laut eigenen Angaben von Zuwendungen seiner Mutter. Dies lässt den Schluss zu, dass sich der BF in triste finanzielle Verhältnisse wiederfindet. Durch diese Tatsache sowie durch dessen Taten gezeigten labilen Charakter, wonach dieser die Lösung seiner finanziellen Probleme schon mal durch die Begehung von Straftaten zu verbessern suchte, ist weiterhin vom Bestand einer maßgeblichen Gefahr für die Republik Österreich auszugehen. So kann auch eine frühzeitige bedingte Entlassung aus der Strafhaft allein, keine die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bedingende Änderung der seinerzeit zur Verhängung dieser geführt habenden Umstände herbeiführen. So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192) Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind (vgl. § 20 StVG), nicht nachvollziehbar auf ein zukünftiges Verhalten des BF in einem von ihm frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung des BF in Freiheit und der unter Beweisstellung der Achtung der österreichischen Rechtsnormen.Des Weiteren ist der BF nach wie vor arbeitslos und lebt laut eigenen Angaben von Zuwendungen seiner Mutter. Dies lässt den Schluss zu, dass sich der BF in triste finanzielle Verhältnisse wiederfindet. Durch diese Tatsache sowie durch dessen Taten gezeigten labilen Charakter, wonach dieser die Lösung seiner finanziellen Probleme schon mal durch die Begehung von Straftaten zu verbessern suchte, ist weiterhin vom Bestand einer maßgeblichen Gefahr für die Republik Österreich auszugehen. So kann auch eine frühzeitige bedingte Entlassung aus der Strafhaft allein, keine die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bedingende Änderung der seinerzeit zur Verhängung dieser geführt habenden Umstände herbeiführen. So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192) Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind vergleiche Paragraph 20, StVG), nicht nachvollziehbar auf ein zukünftiges Verhalten des BF in einem von ihm frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung des BF in Freiheit und der unter Beweisstellung der Achtung der österreichischen Rechtsnormen. Der BF wurde vor etwas mehr als 3 Jahre aus der Strafhaft entlassen und wäre dieser Zeitraum auch bei einem Wohlverhalten zu kurz um abschließend beurteilen zu können, dass ein bleibender Gesinnungswandel eingetreten wäre. Angesichts seines - strafrechtliche Rechtsnormen negierenden und die Grundinteressen der Gesellschaft missachtenden - Verhaltens ist, insbesondere in Zusammenschau mit der vom BF eingestandenen - bisher untherapiert gebliebenen - Alkoholproblems, vor dem Hintergrund der tristen finanziellen Lage des BF, von dessen weiterhin bestehenden Neigung zur Kriminalität und von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung durch diesen auszugehen und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Die lediglich Beteuerung sich aufgrund erfahrener strafrechtlicher Konsequenzen wohl zu verhalten, vermag eine andere für den BF sprechende Wertung nicht zu begründen. Vielmehr ist dem BF entgegenzuhalten, durch dessen beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet bzw. dessen immer wiederkehrenden illegalen Einreise und Aufenthalt nach dessen Entlassung aus der Strafhaft trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, erneut gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen zu haben, was keinesfalls für eine wesentliche Änderung des Charakters bzw. der Einstellung des BF zu sprechen vermag. (zur schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch die unrechtmäßige Aufenthaltsnahme siehe VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050). Mit Verweis auf die ob zitierte Judikatur das VwGH, wonach eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitig verhängten Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag nicht erfolgen darf und gegenständlich nur auf die seither eingetretenen Veränderungen Bezug zu nehmen ist, ist festzuhalten, dass allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevanten Umstände des BF wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich gegenständlich eine Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen. So fand selbst der vom BF vorgebrachte familiäre Sachverhalt seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet, bereits bei der seinerzeitigen Beurteilung seitens der erkennenden Behörde Beachtung. (siehe Bescheid, Zl. XXXX, vom 09.11.2011, Seite 6). So vermochten den BF schon seinerzeit seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten und nahm dieser den Verlust dieser in Kauf, weshalb diese hinter die öffentlichen Interessen der Republik Österreich zurückzutreten haben (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083)Mit Verweis auf die ob zitierte Judikatur das VwGH, wonach eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitig verhängten Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag nicht erfolgen darf und gegenständlich nur auf die seither eingetretenen Veränderungen Bezug zu nehmen ist, ist festzuhalten, dass allfällige sonstige im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Umstände des BF wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich gegenständlich eine Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen. So fand selbst der vom BF vorgebrachte familiäre Sachverhalt seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet, bereits bei der seinerzeitigen Beurteilung seitens der erkennenden Behörde Beachtung. (siehe Bescheid, Zl. römisch 40 , vom 09.11.2011, Seite 6). So vermochten den BF schon seinerzeit seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten und nahm dieser den Verlust dieser in Kauf, weshalb diese hinter die öffentlichen Interessen der Republik Österreich zurückzutreten haben vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083) Im Ergebnis kann in Anbetracht aller relevanten Momente, der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF ausgeht. 3.2.2.3. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenem Gesinnungswandels bzw. Wegfalles der maßgeblichen Gefährlichkeit seitens des BF, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides

§ 69Abs.

2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.2.3. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenem Gesinnungswandels bzw. Wegfalles der maßgeblichen Gefährlichkeit seitens des BF, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 69, Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G306.2118548.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.