A) Die Beschwerde wird
Paragraph 69, Absatz 2, FPG als unbegründet a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der damals zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX, am 20.08.2012, Zl. XXXX,
Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), idF BGBl. I Nr. 100/2005 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf die Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen §§ 127, 129 Z 1, 241e1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der damals zuständigen Bundespolizeidirektion römisch 40 , am 20.08.2012, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf die Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 241 e Abs. 3 StGB StGB wodurch der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, erlassen. Diese Verurteilung stellte eine Zusatzstrafe zum gerichtlichen Urteilt des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX,Zl. XXXX dar, wo der BF aufgrund § 287 StGB, 15 StGB, §§ 127, 129 Z1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt wurde.Absatz 3, StGB StGB wodurch der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, erlassen. Diese Verurteilung stellte eine Zusatzstrafe zum gerichtlichen Urteilt des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ,Zl. römisch 40 dar, wo der BF aufgrund Paragraph 287, StGB, 15 StGB, Paragraphen 127, 129, Z1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt wurde.
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
AVG die Entrichtung der Bundesabgabe in der Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, an den Regierungsvorlage des BF zugestellt am 10.11.2015, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 78, AVG die Entrichtung der Bundesabgabe in der Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF nicht einmal ein Drittel des verhängten Aufenthaltsverbotes konsumiert habe und dennoch schon mehrmals nach Österreich gekommen sei. Es sein zwar keine weiteren Verurteilungen gefolgt, trotzdem sei der BF in den letzten drei Jahren bereits wieder viermal polizeilich als Verdächtiger in Straftaten in Erscheinung getreten. Ein Wohlverhalten und die Respektierung der österreichischen Rechtsordnung könne seitens der Behörde nicht erkannt werden.
Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), idF BGBl. I Nr. 100/2005 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf die Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen §§ 127, 129 Z 1, 241e Abs. 3 StGB StGB wo der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, erlassen. Diese Verurteilung stellte eine Zusatzstrafe zum gerichtlichen Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX dar, wo der BF aufgrund § 287 StGB, 15 StGB, §§ 127, 129 Z1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt wurde.1.2. Gegen den BF wurde von der damals dafür zuständigen Bundespolizeidirektion römisch 40 , am 20.08.2012, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf die Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 241 e, Absatz 3, StGB StGB wo der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, erlassen. Diese Verurteilung stellte eine Zusatzstrafe zum gerichtlichen Urteil des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 dar, wo der BF aufgrund Paragraph 287, StGB, 15 StGB, Paragraphen 127, 129, Z1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt wurde. 1.
1a FPG insgesamt 6 Mal zur Anzeige gebracht.1.5. Der BF wurde trotz Aufenthaltsverbot immer wieder im Bundesgebiet angetroffen und aufgrund des rechtwidrigen Aufenthalts
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG insgesamt 6 Mal zur Anzeige gebracht. 1.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,). Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das BVwG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das BVwG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 31, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich."
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.
2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).3.2.2.1. Ein Antrag
Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den
1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den
Paragraph 67, Absatz eins, maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
FPG, mussten dem BF sowohl die Rechtswidrigkeit als auch die rechtlichen Konsequenzen seiner trotz bestehenden Aufenthaltsverbots erfolgten Einreise in das Bundesgebiet bewusst gewesen sein. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die Hartnäckigkeit, mit welcher der BF wiederholt versuchte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mit aller Macht und unter Inkaufnahme von gravierenden Verstößen gegen das österreichische Fremdenrecht zu erzwingen.3.2.2.2. Es ist dem BF zwar beizupflichten, wenn er in seiner Beschwerde ausgeführt, dass er seit seiner Haftverbüßung nicht mehr strafrechtlich verurteilt worden wäre, doch entbindet dies den BF nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, das gegen ihn erlassene rechtskräftige Aufenthaltsverbot zu respektieren und sich daran zu halten. Der BF hätte nach der Haftentlassung das Bundesgebiet zu verlassen gehabt und hätte er ohne vorher um einen Aufenthaltstitel anzusuchen, um wieder legal nach Österreich einreisen zu können, nicht einreisen dürfen. Gerade im Hinblick auf seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seine wiederholten Verstöße gegen das erlassene Aufenthaltsverbot und seinem illegalen Aufenthalt - aktenkundig sind 6 Anzeigen
Paragraph 120, FPG, mussten dem BF sowohl die Rechtswidrigkeit als auch die rechtlichen Konsequenzen seiner trotz bestehenden Aufenthaltsverbots erfolgten Einreise in das Bundesgebiet bewusst gewesen sein. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die Hartnäckigkeit, mit welcher der BF wiederholt versuchte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mit aller Macht und unter Inkaufnahme von gravierenden Verstößen gegen das österreichische Fremdenrecht zu erzwingen. Des Weiteren ist der BF nach wie vor arbeitslos und lebt laut eigenen Angaben von Zuwendungen seiner Mutter. Dies lässt den Schluss zu, dass sich der BF in triste finanzielle Verhältnisse wiederfindet. Durch diese Tatsache sowie durch dessen Taten gezeigten labilen Charakter, wonach dieser die Lösung seiner finanziellen Probleme schon mal durch die Begehung von Straftaten zu verbessern suchte, ist weiterhin vom Bestand einer maßgeblichen Gefahr für die Republik Österreich auszugehen. So kann auch eine frühzeitige bedingte Entlassung aus der Strafhaft allein, keine die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bedingende Änderung der seinerzeit zur Verhängung dieser geführt habenden Umstände herbeiführen. So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192) Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind (vgl. § 20 StVG), nicht nachvollziehbar auf ein zukünftiges Verhalten des BF in einem von ihm frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung des BF in Freiheit und der unter Beweisstellung der Achtung der österreichischen Rechtsnormen.Des Weiteren ist der BF nach wie vor arbeitslos und lebt laut eigenen Angaben von Zuwendungen seiner Mutter. Dies lässt den Schluss zu, dass sich der BF in triste finanzielle Verhältnisse wiederfindet. Durch diese Tatsache sowie durch dessen Taten gezeigten labilen Charakter, wonach dieser die Lösung seiner finanziellen Probleme schon mal durch die Begehung von Straftaten zu verbessern suchte, ist weiterhin vom Bestand einer maßgeblichen Gefahr für die Republik Österreich auszugehen. So kann auch eine frühzeitige bedingte Entlassung aus der Strafhaft allein, keine die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bedingende Änderung der seinerzeit zur Verhängung dieser geführt habenden Umstände herbeiführen. So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192) Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind vergleiche Paragraph 20, StVG), nicht nachvollziehbar auf ein zukünftiges Verhalten des BF in einem von ihm frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung des BF in Freiheit und der unter Beweisstellung der Achtung der österreichischen Rechtsnormen. Der BF wurde vor etwas mehr als 3 Jahre aus der Strafhaft entlassen und wäre dieser Zeitraum auch bei einem Wohlverhalten zu kurz um abschließend beurteilen zu können, dass ein bleibender Gesinnungswandel eingetreten wäre. Angesichts seines - strafrechtliche Rechtsnormen negierenden und die Grundinteressen der Gesellschaft missachtenden - Verhaltens ist, insbesondere in Zusammenschau mit der vom BF eingestandenen - bisher untherapiert gebliebenen - Alkoholproblems, vor dem Hintergrund der tristen finanziellen Lage des BF, von dessen weiterhin bestehenden Neigung zur Kriminalität und von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung durch diesen auszugehen und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Die lediglich Beteuerung sich aufgrund erfahrener strafrechtlicher Konsequenzen wohl zu verhalten, vermag eine andere für den BF sprechende Wertung nicht zu begründen. Vielmehr ist dem BF entgegenzuhalten, durch dessen beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet bzw. dessen immer wiederkehrenden illegalen Einreise und Aufenthalt nach dessen Entlassung aus der Strafhaft trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, erneut gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen zu haben, was keinesfalls für eine wesentliche Änderung des Charakters bzw. der Einstellung des BF zu sprechen vermag. (zur schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch die unrechtmäßige Aufenthaltsnahme siehe VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050). Mit Verweis auf die ob zitierte Judikatur das VwGH, wonach eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitig verhängten Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag nicht erfolgen darf und gegenständlich nur auf die seither eingetretenen Veränderungen Bezug zu nehmen ist, ist festzuhalten, dass allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevanten Umstände des BF wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich gegenständlich eine Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen. So fand selbst der vom BF vorgebrachte familiäre Sachverhalt seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet, bereits bei der seinerzeitigen Beurteilung seitens der erkennenden Behörde Beachtung. (siehe Bescheid, Zl. XXXX, vom 09.11.2011, Seite 6). So vermochten den BF schon seinerzeit seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten und nahm dieser den Verlust dieser in Kauf, weshalb diese hinter die öffentlichen Interessen der Republik Österreich zurückzutreten haben (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083)Mit Verweis auf die ob zitierte Judikatur das VwGH, wonach eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitig verhängten Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag nicht erfolgen darf und gegenständlich nur auf die seither eingetretenen Veränderungen Bezug zu nehmen ist, ist festzuhalten, dass allfällige sonstige im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Umstände des BF wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich gegenständlich eine Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen. So fand selbst der vom BF vorgebrachte familiäre Sachverhalt seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet, bereits bei der seinerzeitigen Beurteilung seitens der erkennenden Behörde Beachtung. (siehe Bescheid, Zl. römisch 40 , vom 09.11.2011, Seite 6). So vermochten den BF schon seinerzeit seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten und nahm dieser den Verlust dieser in Kauf, weshalb diese hinter die öffentlichen Interessen der Republik Österreich zurückzutreten haben vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083) Im Ergebnis kann in Anbetracht aller relevanten Momente, der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF ausgeht. 3.2.2.3. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenem Gesinnungswandels bzw. Wegfalles der maßgeblichen Gefährlichkeit seitens des BF, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides
2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.2.3. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenem Gesinnungswandels bzw. Wegfalles der maßgeblichen Gefährlichkeit seitens des BF, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 69, Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G306.2118548.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.