4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Antragsteller brachte am 23.06.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" bei der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.07.2014 wurde dem Antragsteller Parteiengehör gewährt. Dazu nahm der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.07.2014 Stellung. Mit Schreiben vom 17.12.2014 erging eine Verfahrensanordnung der belangten Behörde. Dazu brachte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.01.2015 vor. Mit Schriftsatz vom 26.01.2015 brachte der Antragsteller eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.Mit Schriftsatz vom 26.01.2015 brachte der Antragsteller eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.03.2015 erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, dazu nahm der Antragsteller mit Schriftsatz von 23.03.2015 Stellung. Die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2015 einlangend vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Antragsteller seinen Antrag vom 23.06.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" zurückzog. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zuständigkeit zur Entscheidung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Gemäß § 8 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann eine Beschwerde werden Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann eine Beschwerde werden Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Geht - infolge einer zulässigen und berechtigen Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG - die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Ausspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist. Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen (VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).Geht - infolge einer zulässigen und berechtigen Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG - die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Ausspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist. Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen (VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075). Im vorliegenden Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf Sachentscheidung am 26.01.2015 bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.03.2015 erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, dazu nahm der Antragsteller mit Schriftsatz von 23.03.2015 Stellung. Die belangte Behörde hat die Säumnisbeschwerde am 21.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen und die Säumnisbeschwerde daher abzuweisen wäre, hat sich nicht ergeben. Dies wurde von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht auch nicht behauptet. Da eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 2 VwGVG vorliegt, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Da eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG vorliegt, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens: In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" (§ 28 Abs. 1 VwGVG) ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und erst kürzlich VwGH, 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11 (Beschluss)).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 und erst kürzlich VwGH, 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11 (Beschluss)). Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Im vorliegenden Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag in der Verhandlung vom 28.01.2016 zurückgezogen. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G311.2114592.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.