Obsah (16)
§§ 3§ 75Art 133§ 8§ 10§ 38§ 66§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 28§ 74RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlI405 1418643-3 SpruchI405 1418643-3/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA a
§§ 3, 8 Abs. 1 Asyl
G 2005 alsA) Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste eigenen Angaben zufolge am 22.01.2011 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag unter Führung der Staatsangehörigkeit der Elfenbeinküste gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der BF wurde hierzu am 23.01.2011 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, am XXXX in XXXX (gemeint: XXXX), Elfenbeinküste, geboren worden und Staatsangehöriger der Elfenbeinküste zu sein. Er spreche Englisch sowie Ibo und habe von 1995 bis 2004 in XXXX, Nigeria, die Schule besucht und habe danach als Motorradtaxifahrer gearbeitet. Zur Adresse seiner Eltern führte er XXXX an. Zu den Gründen seiner Asylantragstellung befragt, führte er aus, dass er geflüchtet sei, weil es Kämpfe, im Zuge derer Menschen gestorben wären, gegeben hätte. Dabei sei auch sein Vater von ihm unbekannten Leuten mitgenommen worden. Viele Bewohner seiner Stadt seien geflohen, so auch er. Auf Nachfrage führte er an, dass er von seiner Mutter im Alter von eineinhalb Jahren nach Nigeria gebracht worden wäre, wo er bei seiner Großmutter gelebt habe. In Nigeria habe er um einen Reisepass angesucht, einen solchen jedoch nicht erhalten, da er kein gebürtiger Nigerianer sei. Die Leute hätten ihn als Bastard beschimpft, weshalb er in der letzten Novemberwoche des Jahres 2010 in die Elfenbeinküste zurückgekehrt sei. Im Dezember 2010 habe er per Pkw die Elfenbeinküste von Bouna City aus in ein ihm unbekanntes Land verlassen. Nach einer Schiffsreise und einer Zugfahrt sei er schließlich nach Österreich gelangt. Diese Reise habe er mit Hilfe eines weißen Mannes namens "Harry", den er in einer Kirche in Bouna City getroffen hätte, organisiert. Bei einer Rückkehr befürchte er von den Leuten, die seinen Vater mitgenommen hätten, getötet zu werden.
- Der BF wurde hierzu am 23.01.2011 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, am römisch 40 in römisch 40 (gemeint: römisch 40 ), Elfenbeinküste, geboren worden und Staatsangehöriger der Elfenbeinküste zu sein. Er spreche Englisch sowie Ibo und habe von 1995 bis 2004 in römisch 40 , Nigeria, die Schule besucht und habe danach als Motorradtaxifahrer gearbeitet. Zur Adresse seiner Eltern führte er römisch 40 an. Zu den Gründen seiner Asylantragstellung befragt, führte er aus, dass er geflüchtet sei, weil es Kämpfe, im Zuge derer Menschen gestorben wären, gegeben hätte. Dabei sei auch sein Vater von ihm unbekannten Leuten mitgenommen worden. Viele Bewohner seiner Stadt seien geflohen, so auch er. Auf Nachfrage führte er an, dass er von seiner Mutter im Alter von eineinhalb Jahren nach Nigeria gebracht worden wäre, wo er bei seiner Großmutter gelebt habe. In Nigeria habe er um einen Reisepass angesucht, einen solchen jedoch nicht erhalten, da er kein gebürtiger Nigerianer sei. Die Leute hätten ihn als Bastard beschimpft, weshalb er in der letzten Novemberwoche des Jahres 2010 in die Elfenbeinküste zurückgekehrt sei. Im Dezember 2010 habe er per Pkw die Elfenbeinküste von Bouna City aus in ein ihm unbekanntes Land verlassen. Nach einer Schiffsreise und einer Zugfahrt sei er schließlich nach Österreich gelangt. Diese Reise habe er mit Hilfe eines weißen Mannes namens "Harry", den er in einer Kirche in Bouna City getroffen hätte, organisiert. Bei einer Rückkehr befürchte er von den Leuten, die seinen Vater mitgenommen hätten, getötet zu werden.
- Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 28.02.2011 wurde der BF zunächst zu seinen Personaldaten befragt. Hiezu führte er an, dass sein Vater in Bouna City leben würde. Seine Mutter sei bereits verstorben, sie sei aber zuletzt in Nigeria wohnhaft gewesen. In Nigeria würden noch seine Großmutter sowie Onkeln und Tanten mütterlicherseits leben. In den Jahren 1995 bis 2002 habe er in XXXX, Nigeria, die Grundschule sowie von 2003 bis 2006 die Hauptschule in XXXX besucht. Anschließend habe er bis September 2009 als Motorradtaxifahrer gearbeitet. Der BF berief sich neuerlich darauf, in XXXX, Elfenbeinküste, geboren worden und im Alter von eineinhalb Jahren mit seiner Mutter, die nigerianische Staatsbürgerin gewesen sei, nach Nigeria gezogen zu sein, da seine Mutter Probleme mit seinem Vater gehabt hätte. Seine Eltern seien traditionell verheiratet gewesen und hätten sich vor der Rückkehr seiner Mutter nach Nigeria scheiden lassen. In Nigeria habe seine Mutter neuerlich einen Mann namens XXXX geheiratet, als er ca. acht Jahre alt gewesen sei. Aus dieser Ehe entstamme XXXX, der Halbbruder des BF, der derzeit in Lagos wohne. In Nigeria habe der BF bei seiner Großmutter gelebt und hätten sie keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt. Sein Vater, der Staatsangehöriger der Elfenbeinküste sei, habe ihn nie besucht und auch der BF habe diesen nicht aufgesucht.
- Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 28.02.2011 wurde der BF zunächst zu seinen Personaldaten befragt. Hiezu führte er an, dass sein Vater in Bouna City leben würde. Seine Mutter sei bereits verstorben, sie sei aber zuletzt in Nigeria wohnhaft gewesen. In Nigeria würden noch seine Großmutter sowie Onkeln und Tanten mütterlicherseits leben. In den Jahren 1995 bis 2002 habe er in römisch 40 , Nigeria, die Grundschule sowie von 2003 bis 2006 die Hauptschule in römisch 40 besucht. Anschließend habe er bis September 2009 als Motorradtaxifahrer gearbeitet. Der BF berief sich neuerlich darauf, in römisch 40 , Elfenbeinküste, geboren worden und im Alter von eineinhalb Jahren mit seiner Mutter, die nigerianische Staatsbürgerin gewesen sei, nach Nigeria gezogen zu sein, da seine Mutter Probleme mit seinem Vater gehabt hätte. Seine Eltern seien traditionell verheiratet gewesen und hätten sich vor der Rückkehr seiner Mutter nach Nigeria scheiden lassen. In Nigeria habe seine Mutter neuerlich einen Mann namens römisch 40 geheiratet, als er ca. acht Jahre alt gewesen sei. Aus dieser Ehe entstamme römisch 40 , der Halbbruder des BF, der derzeit in Lagos wohne. In Nigeria habe der BF bei seiner Großmutter gelebt und hätten sie keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt. Sein Vater, der Staatsangehöriger der Elfenbeinküste sei, habe ihn nie besucht und auch der BF habe diesen nicht aufgesucht. Zu seiner Reiseroute befragt, führte der BF an, dass er in einer Kirche in XXXX (gemeint: XXXX) einen Mann namens XXXX getroffen hätte, der ihn außer Landes gebracht habe.Zu seiner Reiseroute befragt, führte der BF an, dass er in einer Kirche in römisch 40 (gemeint: römisch 40 ) einen Mann namens römisch 40 getroffen hätte, der ihn außer Landes gebracht habe. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab der BF zu Protokoll, dass er von seiner Familie in Nigeria als Bastard bezeichnet und verstoßen worden sei, nachdem seine Mutter verstorben wäre. Es sei daher in die Elfenbeinküste gegangen, wo eine Krise geherrscht und es viele Tote gegeben habe. Seinen Vater habe er in der Elfenbeinküste nicht angetroffen. An dem Tag, an dem er ihn besuchen habe wollen, sei dieser aus - dem BF - unbekannten Gründen abgeholt worden, da er anscheinend politische Probleme gehabt hätte. Befragt, woher er gewusst habe, wer sein Vater sei und wo dieser gewohnt habe, gab der BF nun divergierend an, dass er gemeinsam mit einer Freundin seiner Mutter, die auch den Vater gekannt hätte, nach Abidjan gereist sei. Sie hätten ihn aber nicht angetroffen und seien stattdessen von einem alten Mann an seine neue Adresse in Buna City verwiesen worden. Dort habe er ihn schließlich vorgefunden und drei Tage mit ihm verbracht. Als er mit seinem Vater an dessen Arbeitsplatz gewesen wäre, seien vier junge bewaffnete Männer hereingekommen und hätten den Vater mitgenommen. Der BF habe seinem Vater helfen wollen, sei dabei jedoch mit einem Messer verletzt worden. Nach Nigeria sei er nicht zurückgegangen, da er nicht gewusst hätte, wo er hingehen sollte. Bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste befürchtete er von den Leuten, die seinen Vater entführt hätten, umgebracht zu werden. Das Bundesasylamt hielt fest, dass es offensichtlich sei, dass der BF aufgrund seiner Personaldaten Staatsangehöriger von Nigeria sei und brachte ihm deshalb Feststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis. Hinsichtlich seiner Unterschrift gab der BF an, dass er hiezu nicht seinen Namen oder bestimmte Buchstaben verwendete. Zu seiner privaten Lebenssituation in Österreich befragt, führte der BF an, über keinen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen und aus den finanziellen Mitteln der Grundversorgung zu leben. Seinen Alltag verbringe er hauptsächlich im Heim und besuche er einen Deutschkurs. Verwandte oder nahe Angehörige habe er in Österreich keine. Nach dem Wohnsitz seines Halbbruders befragt, verneinte der BF die Existenz eines solchen Bruders.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011, Zahl 11 00.702-BAI,
§ 3Asyl
G 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der BF
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid
§ 38Abs.
1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011, Zahl 11 00.702-BAI,
Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid
Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Personalangaben des BF nicht mit seiner Unterschrift in Einklang zu bringen seien. Bezüglich seiner Nationalität sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Angaben und seiner Ortskenntnisse Staatsangehöriger von Nigeria sei. Der BF habe auch keine nachvollziehbare Erklärung darlegen können, weshalb er Staatsbürger der Elfenbeinküste sein sollte. Weiters verwies das Bundesasylamt auf die unterschiedlichen Angaben des BF in Bezug auf das Antreffen seines Vaters bzw. dessen Entführung sowie die angeblichen Beschimpfungen. Auch hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem Schlepper und seiner Ausreise habe sich der BF - so das Bundesasylamt weiter - widersprochen. Der BF habe zudem sein Vorbringen insofern gesteigert, als er erst sehr spät seine angebliche Schnittverletzung ins Treffen geführt hätte. Schließlich habe der BF aber auch in Bezug auf seine Familienangehörigen und deren Wohnsitze divergierende Angaben getätigt. Insgesamt sei seinem Vorbringen daher die Glaubwürdigkeit zu versagen. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt darauf, dass keine staatliche Verfolgung im Sinne der GFK vorläge, da der BF Staatsangehöriger von Nigeria sei, seinen Fluchtgrund jedoch auf die Elfenbeinküste bezogen hätte. Bei einer tatsächlichen Verfolgung in einem Drittstaat hätte er sich zunächst an sein Heimatland Nigeria wenden müssen. Hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hätte er keinerlei Verfolgung vorgebracht. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergäbe. Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen die privaten Interessen überwiegen würden. Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesasylamt aus, dass der BF die Behörde wissentlich über seine Identität sowie Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht und keinerlei Verfolgungsgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria vorgebracht hätte. Da er die Behörde auch über seine Bedrohungssituation offensichtlich zu täuschen versucht habe, seien die Ziffern 3, 4 sowie 5 des § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Personalangaben des BF nicht mit seiner Unterschrift in Einklang zu bringen seien. Bezüglich seiner Nationalität sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Angaben und seiner Ortskenntnisse Staatsangehöriger von Nigeria sei. Der BF habe auch keine nachvollziehbare Erklärung darlegen können, weshalb er Staatsbürger der Elfenbeinküste sein sollte. Weiters verwies das Bundesasylamt auf die unterschiedlichen Angaben des BF in Bezug auf das Antreffen seines Vaters bzw. dessen Entführung sowie die angeblichen Beschimpfungen. Auch hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem Schlepper und seiner Ausreise habe sich der BF - so das Bundesasylamt weiter - widersprochen. Der BF habe zudem sein Vorbringen insofern gesteigert, als er erst sehr spät seine angebliche Schnittverletzung ins Treffen geführt hätte. Schließlich habe der BF aber auch in Bezug auf seine Familienangehörigen und deren Wohnsitze divergierende Angaben getätigt. Insgesamt sei seinem Vorbringen daher die Glaubwürdigkeit zu versagen. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Bundesasylamt darauf, dass keine staatliche Verfolgung im Sinne der GFK vorläge, da der BF Staatsangehöriger von Nigeria sei, seinen Fluchtgrund jedoch auf die Elfenbeinküste bezogen hätte. Bei einer tatsächlichen Verfolgung in einem Drittstaat hätte er sich zunächst an sein Heimatland Nigeria wenden müssen. Hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hätte er keinerlei Verfolgung vorgebracht. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergäbe. Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen die privaten Interessen überwiegen würden. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesasylamt aus, dass der BF die Behörde wissentlich über seine Identität sowie Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht und keinerlei Verfolgungsgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria vorgebracht hätte. Da er die Behörde auch über seine Bedrohungssituation offensichtlich zu täuschen versucht habe, seien die Ziffern 3, 4 sowie 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG erfüllt. 5. Gegen die dem BF am 29.03.2011 im Wege der persönlichen Übernahme zugestellte Entscheidung erhob dieser am 31.03.2011 fristgerecht Formalbeschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln. Darin betonte er, dass die behaupteten Widersprüche in seinem Vorbringen vor allem auf Übersetzungsfehler zurückzuführen seien. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Beigabe eines Rechtsberaters
§ 66Asyl
G iVm Art. 15f VerfahrensRl.5. Gegen die dem BF am 29.03.2011 im Wege der persönlichen Übernahme zugestellte Entscheidung erhob dieser am 31.03.2011 fristgerecht Formalbeschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln. Darin betonte er, dass die behaupteten Widersprüche in seinem Vorbringen vor allem auf Übersetzungsfehler zurückzuführen seien. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Beigabe eines Rechtsberaters
Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15 f, VerfahrensRl. 6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.04.2011, Zahl A6 418.643-1/2011/4Z, wurde der Beschwerde des BF vom 31.03.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011
§ 38Abs. 2 Asyl
G 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.04.2011, Zahl A6 418.643-1/2011/4Z, wurde der Beschwerde des BF vom 31.03.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011
Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 7. In weiterer Folge bestellte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 07.04.2011, Zahl A6 418.643-1/2011/3Z,
§ 66Abs. 2 Asyl
G 2005 idgF Mag. Patrizia FESSLER zur Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren.7. In weiterer Folge bestellte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 07.04.2011, Zahl A6 418.643-1/2011/3Z,
Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 idgF Mag. Patrizia FESSLER zur Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren.
- Mit Schriftsatz vom 08.04.2011 stellte der BF einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte er, dass sein längerfristiger Aufenthalt in Nigeria und die Staatsangehörigkeit seiner Mutter nicht zwangsläufig bedeuteten, dass auch er nigerianischer Staatsbürger sei. Der Asylgerichtshof würde zum Beweis seiner Staatsangehörigkeit der Elfenbeinküste ersucht, ihm einen angemessenen Zeitraum zur Vorlage seiner Geburtsurkunde, die sich bei einem Freund in Nigeria befände, den er allerdings nichts erreichen könnte, einzuräumen. Weiters bemängelte der BF, dass Spruchpunkt IV. der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei. Seine Unterschrift müsste nicht zwangsläufig dasselbe "Aussehen" wie sein Name haben.
- Mit Schriftsatz vom 08.04.2011 stellte der BF einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte er, dass sein längerfristiger Aufenthalt in Nigeria und die Staatsangehörigkeit seiner Mutter nicht zwangsläufig bedeuteten, dass auch er nigerianischer Staatsbürger sei. Der Asylgerichtshof würde zum Beweis seiner Staatsangehörigkeit der Elfenbeinküste ersucht, ihm einen angemessenen Zeitraum zur Vorlage seiner Geburtsurkunde, die sich bei einem Freund in Nigeria befände, den er allerdings nichts erreichen könnte, einzuräumen. Weiters bemängelte der BF, dass Spruchpunkt römisch vier. der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei. Seine Unterschrift müsste nicht zwangsläufig dasselbe "Aussehen" wie sein Name haben.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011, Zahl A6 418.643-1/2011/7E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011
§ 66Abs.
2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass sich die festgestellte nigerianische Staatsangehörigkeit des BF und in Folge die Prüfung der subsidiären Schutzgründe sowie der Ausweisung in Bezug auf Nigeria durch die belangte Behörde vor dem Hintergrund der Angaben des BF - er habe behauptet, ivorischer Staatsbürger zu sein - als voreilig erweise.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011, Zahl A6 418.643-1/2011/7E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011
Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass sich die festgestellte nigerianische Staatsangehörigkeit des BF und in Folge die Prüfung der subsidiären Schutzgründe sowie der Ausweisung in Bezug auf Nigeria durch die belangte Behörde vor dem Hintergrund der Angaben des BF - er habe behauptet, ivorischer Staatsbürger zu sein - als voreilig erweise.
- Korrespondierend zu der letztgenannten Entscheidung gab das Bundesasylamt am 14.06.2011 eine Recherche bei der Staatendokumentation in Auftrag, im Zuge derer abgeklärt werden sollte, welche Staatsangehörigkeit dem BF mit einem solchen familiären Hintergrund zukäme. Im Verwaltungsakt befindet sich unter anderem eine E-Mail an die zuständige Referentin vom 21.06.2011, wonach zusammengefasst ein uneheliches Kind ein ivorischer Staatsbürger sei, wenn Vater und/oder Mutter Staatsbürger sei(en). Das gleiche gelte in Nigeria. Während eine Doppelstaatsbürgerschaft in der Elfenbeinküste nicht erlaubt sei, wäre dies in Nigeria schon der Fall. In der Elfenbeinküste könne eine Doppelstaatsbürgerschaft zum Verlust der Staatsbürgerschaft führen, in Nigeria hingegen nicht.
- Mit dem Bescheid vom 22.06.2011, Zahl 11 00.702 - BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.01.2011 neuerlich abgewiesen und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Nigeria nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die belangte Behörde stellte in der Bescheidbegründung fest, dass der BF nigerianischer Staatsbürger sei. In der Beweiswürdigung wurde unter anderem darauf verwiesen, dass nach der nigerianischen Verfassung eine außerhalb Nigerias geborene Person die nigerianische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erhielte, wenn ein Elternteil die nigerianische Staatsangehörigkeit besäße. Im Zuge der Anfragebeantwortung habe sich weiters herausgestellt, dass eine Doppelstaatsbürgerschaft in Nigeria anerkannt würde, jedoch seitens der Elfenbeinküste nicht erlaubt sei. Für die Elfenbeinküste würde eine Doppelstaatsbürgerschaft zum Verlust der ivorischen Staatsbürgerschaft führen. Der BF habe keine nachvollziehbare Erklärung trotz Aufforderung während der Einvernahme darlegen können, weshalb er Staatsangehöriger der Elfenbeinküste sein sollte. Den getroffenen maßgeblichen Feststellungen sei er somit nicht konkret entgegen getreten.
- Gegen die dem BF am 29.06.2011 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellte Entscheidung erhob dieser am 04.07.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte er, dass die belangte Behörde neuerlich einen Bescheid erlassen hätte, jedoch ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Er sei weder über die Ermittlungsergebnisse der Behörde informiert worden, noch habe er eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs einbringen können.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2011, A6 418.643-2/2011/3E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011
§ 66Abs.
2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass sich die belangte Behörde im nunmehrigen Verfahrensgang lediglich damit begnügt habe, eine Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen, ohne jedoch die daraus gewonnenen Ergebnisse dem BF im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme zur Kenntnis zu bringen.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2011, A6 418.643-2/2011/3E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011
Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass sich die belangte Behörde im nunmehrigen Verfahrensgang lediglich damit begnügt habe, eine Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen, ohne jedoch die daraus gewonnenen Ergebnisse dem BF im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme zur Kenntnis zu bringen.
- In der Folge wurde dem BF im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 05.10.2011 Parteiengehör gewährt. Eingangs erklärte der BF, dass er sich mit dem Dolmetscher gut und einwandfrei verständigen könne. Es liegen keine sprachlichen Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten vor. Es gehe ihm gut und er sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, er habe ein Magengeschwür und Schmerzen, wenn er heiße Getränke trinke. Weiters könne er in der Nacht nicht schlafen. Er würde jedoch medikamentös nicht behandelt, und in ärztlicher Behandlung stehe er auch nicht. Die Frage, ob er mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt habe, verneinte der BF. Auf Vorhalt, dass den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zufolge er nigerianischer Staatsangehöriger sei, entgegnete der BF, dass er es nicht sei. Nach sonstigen Fluchtgründen zu Nigeria befragt, führte der BF aus, dass die Brüder seiner Mutter ihn angebunden und ihm nichts zu essen und zu trinken gegeben hätten. Er habe auf den Beinen Narben, welche vom Seil entstanden seien, mit dem er am Orakel-Baum angebunden worden sei. Er sei öfters mit dem Motorrad unterwegs gewesen und sei von Dorf zu Dorf gefahren. Dabei habe die Polizei ihn öfters aufgehalten und ihn nach seinem Führerschein gefragt. Da er keinen besitze, habe er der Polizei Geld geben müssen, um weiterfahren zu können. Sein Motorrad sei ihm so lange abgenommen worden, bis er gezahlt habe. Mit dem Gewehrkolben habe ihn der Bruder seiner Mutter auf den Hinterkopf geschlagen, wovon er seine sichtbare Narbe trage. Ihm seien auch auf dem Oberkörper Erkennungsmerkmale angebracht worden, damit er nicht mehr ins Dorf zurückkehren könne. Ihm sei auch mitgeteilt worden, dass er verschwinden solle. Dies seien die Gründe, warum er geflüchtet sei. Nach dem Tod seiner Großmutter im Jahr 2006 hätten sie ihn aus Dorf treiben. Am 13.10.2010 sei seine Mutter gestorben. Danach hätten sich alle gegen ihn gestellt. Er sei bei seiner Großmutter aufgewachsen und habe sie immer als Mum bezeichnet. Seine richtige Mutter habe sie immer besucht. Nach dem Tod seiner Großmutter habe sie ihm erzählt, dass sie seine richtige Mutter sei. Er habe dann seine richtige Mutter besucht, aber ihr neuer Mann habe nichts von seiner Existenz gewusst. Nach dem Tod seiner leiblichen Mutter hätten ihn seine Onkel (Brüder seiner Mutter) und der Mann aus dem Dorf gejagt. Nach Vorhalt dass der aktuellen Feststellungen zur Lage in Nigeria erklärte der BF, dass jene zur Elfenbeinküste mitnehmen und eine Stellungnahme dazu abgeben wolle, welche ihm auch ausgehändigt wurden. Zu den Feststellungen Nigerias wolle er keine Stellungnahme abgeben. Abschließend erklärte der BF, er sei sehr froh sei, dass der Mann ihn nach Österreich gebracht und sein Leben gerettet habe. Hier gehe es ihm viel besser. Er bekomme alle lebensnotwenigen Mittel. In Traiskirchen habe man ihm andere Fragen gestellt als hier, darum sei es zu unterschiedlichen Angaben gekommen. Dort habe er auch gesagt, dass er keinen Bruder habe. Aber hier habe er angegeben, dass er einen Bruder habe. Eigentlich sei es der Sohn des Bruders des Mannes seiner Mutter. In Traiskirchen habe er nicht gesagt, wo er XXXX getroffen habe. Hier habe er vorgebracht, dass er XXXX in der christlichen Kirche getroffen habe.Abschließend erklärte der BF, er sei sehr froh sei, dass der Mann ihn nach Österreich gebracht und sein Leben gerettet habe. Hier gehe es ihm viel besser. Er bekomme alle lebensnotwenigen Mittel. In Traiskirchen habe man ihm andere Fragen gestellt als hier, darum sei es zu unterschiedlichen Angaben gekommen. Dort habe er auch gesagt, dass er keinen Bruder habe. Aber hier habe er angegeben, dass er einen Bruder habe. Eigentlich sei es der Sohn des Bruders des Mannes seiner Mutter. In Traiskirchen habe er nicht gesagt, wo er römisch 40 getroffen habe. Hier habe er vorgebracht, dass er römisch 40 in der christlichen Kirche getroffen habe.
- Am 19.10.2011 langte die Stellungnahme des BF ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF Nigeria verlassen habe, da er nach dem Tod seiner Mutter und Großmutter von seinen dort aufhältigen Verwandten "brutal" verstoßen worden sei. Eine Rückkehr nach Nigeria sei nicht möglich, da er dort über keinerlei familiären Rückhalt verfüge. Andererseits verfüge er über keine nigerianische Staatsbürgerschaft, was auch von der Anfragebeantwortung vom 20.06.2011 bestätigt würde. Entgegen des Vorhaltes der Behörde im Zuge der Einvernahme am 05.10.2011 könne aufgrund der Anfragebeantwortung keinesfalls festgestellt werden, dass er tatsächlich über die nigerianische Staatsbürgerschaft verfüge. Verfassungsmäßig bestehe in Nigeria zwar ein Recht darauf, jedoch sei die Durchsetzung dessen in der Praxis ein äußerst schwieriges Unterfangen. So würden in Nigeria ein Drittel der Geburten nicht registriert, weshalb keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass Kindern, die außerhalb von Nigeria geboren worden seien, automatisch die Staatsbürgerschaft verliehen werden könne, da die Behörden über ihre Geburt in den meisten Fällen gar nicht ordnungsgemäß informiert wären. Des Weiteren ergebe sich aus der Anfragebeantwortung, dass Doppelstaatsbürgerschaften zwar in Nigeria, nicht jedoch in der Elfenbeinküste erlaubt seien. Da der BF in der Elfenbeinküste geboren worden sei und dort die ersten eineinhalb Jahre seines Lebens verbracht habe, sei es somit durchaus nachvollziehbar, dass seine Eltern nach seiner Geburt gar keine nigerianische Staatsbürgerschaft beantragten hätten können und dürfen, ohne einen Verlust der ivorischen Staatsbürgerschaft des BF zu riskieren. Auch nach seiner Übersiedlung nach Nigeria im Alter von eineinhalb Jahren sei seine Mutter nicht in der Lage gewesen, den BF als nigerianischen Staatsangehörigen anerkennen zu lassen. Derartige Diskriminierungen seien in Nigeria durchaus üblich und könnten durch zahlreiche Quellen belegt werden, wozu auf die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 17.06.2007 verwiesen wurde. Da sich sein theoretisches Anrecht auf die nigerianische Staatsbürgerschaft ausschließlich aus der Abstammung von seiner verstorbenen Mutter ableite, sei es somit durchaus nachvollziehbar, dass ihm die Staatsbürgerschaft sowie die Ausstellung eines nigerianischen Reisepasses in der Praxis verweigert worden seien. Im Bericht der Civil Leberties Organisation
(2005)werde auch aufgezeigt, dass durch das weit verbreitete Konzept des "Indigeneship" nicht nur Personen ohne nigerianische Staatsbürgerschaft, sondern teils sogar Personen, die lediglich anderen Landesteilen angehören, massiven Diskriminierungen hinsichtlich der beruflichen Perspektiven oder des Zuganges zur staatlichen Leistungen ausgesetzt seien. Diese Problematik sei aufgrund seiner fehlenden nigerianischen Staatsbürgerschaft auch ihm zum Verhängnis geworden. So sei es ihm zwar beispielsweise erlaubt gewesen, in die Schule zu gehen, ihm sei jedoch kein offizielles Zeugnis ausgestellt worden. Außerdem habe er den Führerschein nicht machen dürfen, weshalb er seine Taxifahrten mit dem Motorrad illegal ausführen habe müssen und deshalb Probleme mit der Polizei gehabt habe. Als er Nigeria danach aufgrund der Probleme mit seinen Verwandten verlassen habe, sei er nicht in der Lage gewesen, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, da er nicht als nigerianischer Staatsbürger anerkannt worden sei. Aus diesem Grund habe ihn die Freundin seiner Mutter nach deren Tod zurück in die Elfenbeinküste gebracht, da sie seine aussichtslose Lage in Nigeria erkannt habe. Aufgrund der fehlenden Staatsbürgerschaft und der Verstoßung durch seine Verwandten sei er in Nigeria in einer sehr prekären Situation gewesen und hätte auch in anderen Landesteilen keine Zukunftsperspektiven gehabt. Hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Elfenbeinküste führte der BF aus, dass er mit seinem Vater drei Tage in einem Regierungsbüro in Abidjan verbracht habe. Sein Vater habe dort für den ehemaligen Präsidenten gearbeitet. Am dritten Tag sei sein Vater von politischen Gegnern gewaltsam entführt worden. Dabei sei der BF mit einem Messer verletzt worden. Aufgrund der politischen Situation in der Elfenbeinküste, deren Staatsbürgerschaft er besitze, sei dem BF eine Rückkehr dorthin nicht möglich. Darüber hinaus finden die Angaben des BF Deckung in den Länderfeststellungen. 16. Mit Bescheid des BAA vom 31.10.2011, Zl. 10 00.702-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der BF wurde
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).16. Mit Bescheid des BAA vom 31.10.2011, Zl. 10 00.702-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF wurde
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Unter den Feststellungen führte das BAA aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in der Elfenbeinküste geboren worden und sein leiblicher Vater Staatsangehöriger der Elfenbeinküste sei. Fest stehe, dass er nigerianischer Staatsangehöriger und Christ sei sowie zur Volksgruppe der Ibo zugehöre. Des Weiteren stehe fest, dass er im Bundesstaat Anambra aufgewachsen sei und dort die Schule besucht sowie gearbeitet habe. Das BAA traf umfangreiche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur politischen Lage, zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Menschenrechtslage, zum Rechtsschutz, zur innerstaatlichen Fluchtalternative und zur Behandlung nach der Rückkehr. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem BF hinsichtlich seiner Identität keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden habe können, weil er diese weder glaubhaft darzulegen, noch durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen vermocht habe. Bezüglich seiner Nationalität werde darauf hingewiesen, dass seine Mutter laut seinen eigenen Angaben nigerianische Staatsbürgerin sei und er mit seinem Vater lediglich traditionell verheiratet gewesen sei. Bevor seine Mutter mit ihm zurück nach Nigeria gereist sei, habe sie sich von seinem Vater scheiden lassen. Seit seinem
- Lebensjahr habe er sein Leben in Nigeria verbracht und dort sogar elf Jahre die Schule besucht. Er habe in Nigeria gearbeitet und sämtliche Verwandte mütterlicher Seite befinden sich nach wie vor im Bundesstaat Anambra. Für die erkennende Behörde sei daraus klar ersichtlich, dass sich seine Mutter dazu entschlossen habe, seinen Lebensmittelpunkt nach Nigeria zu verlegen, weshalb auch den Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 19.10.2011 nicht gefolgt werden könne. Dass seine Mutter einen Verlust seiner angeblichen ivorischen Staatsbürgerschaft nicht riskieren hätte wollen, sei absolut unglaubwürdig und keinesfalls nachvollziehbar. Weiters erhalte nach der Nigerianischen Verfassung eine Person, die außerhalb Nigerias geboren worden sei, die nigerianische Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wenn ein Elternteil die nigerianische Staatsangehörigkeit besitze (siehe Artikel 25 c nigerianische Verfassung http://www.unhcr.org/refworid/docid/44e344fa4.html). Vor diesem Hintergrund habe er nach dem nigerianischen Staatsbürgerschaftsrecht jedenfalls die nigerianische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben, wofür es genüge, dass zumindest ein Elternteil nigerianischer Staatsbürger sei. Im Zuge der Anfragebeantwortung habe sich weiters herausgestellt, dass eine Doppelstaatsbürgerschaft in Nigeria anerkannt werde, welche jedoch seitens der Elfenbeinküste nicht erlaubt sei. Dort würde eine Doppelstaatsbürgerschaft zum Verlust der ivorischen Staatsbürgerschaft führen (siehe Tabelle Seite 63 und 84, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4cc037d22.html). Für die erkennende Behörde sei daher klar ersichtlich, dass der BF offensichtlich versuche, seine tatsächliche Staatsangehörigkeit und seinen Herkunftsstaat zu verschleiern. Der BF habe jedenfalls die nigerianische Staatsbürgerschaft durch seine Mutter erworben und somit sei Nigeria als sein Herkunftsstaat gern. § 2 Z 17 AsylG 2005 zu bezeichnen.http://www.unhcr.org/refworld/docid/4cc037d22.html). Für die erkennende Behörde sei daher klar ersichtlich, dass der BF offensichtlich versuche, seine tatsächliche Staatsangehörigkeit und seinen Herkunftsstaat zu verschleiern. Der BF habe jedenfalls die nigerianische Staatsbürgerschaft durch seine Mutter erworben und somit sei Nigeria als sein Herkunftsstaat gern. Paragraph 2, Ziffer 17, AsylG 2005 zu bezeichnen. Der BF habe trotz Aufforderung während der Einvernahme und des Parteiengehörs der erkennenden Behörde nicht nachvollziehbare erklären können, warum er Staatsbürger der Elfenbeinküste sei. Er sei somit den getroffenen maßgeblichen Feststellungen nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Er habe weder dagegen ein Vorbringen mit ausreichendem Tatsachensubstrat erstattet noch habe er Bescheinigungsmittel vorgelegt, die eine andere Schlussfolgerung bzw. Würdigung der Beweise zulassen würden. Aufgrund seiner Angaben, seinen Ortskenntnissen und dem nigerianischen sowie dem ivorischen Staatsbürgerschaftsgesetz gehe die erkennende Behörde davon aus, dass sein Herkunftsstaat Nigeria sei und er die nigerianische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben habe. Er sei aufgefordert worden, seine Geburtsurkunde, die sich bei einem Freund in Nigeria befinde, der erkennenden Behörde vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass eine derartige Geburtsurkunde nicht existiere und er mit seinen Behauptungen, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste zu sein, sich Rechtsvorteile zu verschaffen versuche. Entsprechend dieser Fakten gehe die erkennende Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, dass er nicht die Staatsbürgerschaft der Elfenbeinküste, sondern die Staatsbürgerschaft von Nigeria besitze. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF wurde beweiswürdigend festgehalten, dass die Angaben des BF zum Ausreisegrund widersprüchlich, nicht plausibel und daher auch nicht glaubwürdig gewesen seien. Anlässlich seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 23.01.2011 habe er auf die Frage nach seinen Fluchtgründen angegeben, dass sein Vater von unbekannten Leuten mitgenommen worden wäre. Hingegen habe er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 28.02.2011 erklärt, dass sein Vater von vier jungen bewaffneten Männern mitgenommen worden wäre. Bei seiner Einvernahme habe er auf die Frage nach seinen Fluchtgründen vorgebracht, dass er seinen Vater in der Elfenbeinküste nicht angetroffen habe. Im weiteren Verlauf habe er jedoch behauptet, dass er drei Tage mit seinem Vater verbracht habe. Auf entsprechenden Vorhalt habe er erklärt, dass er nie gefragt worden sei, ob er seinen Vater angetroffen habe und dass er ansonsten nicht gewusst habe, dass man seinen Vater weggebracht hätte. Diesbezüglich werde von der erkennenden Behörde darauf hingewiesen, dass er seine Aussage - er hätte seinen Vater in der Elfenbeinküste nicht angetroffen - im Rahmen der freien Erzählung gemacht habe. Somit sei für die erkennende Behörde eindeutig ersichtlich, dass er sich während der Einvernahme selbst widersprochen habe, weshalb sein Vorbringen als unglaubwürdig gewertet werde. Auch seine weiteren Ergänzungen im Rahmen des Parteiengehörs am 05.10.2011 hätten nicht dazu beigetragen, diesen Widerspruch aufzuklären. Er habe der erkennenden Behörde lediglich mitgeteilt, dass er in Traiskirchen mit anderen Fragen konfrontiert und nicht gefragt worden sei, ob er seinen Vater getroffen habe. Diesbezüglich werde nochmals darauf hingewiesen, dass er sich während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 28.02.2011 selbst widersprochen habe. Weiters habe er bei seiner Erstbefragung angegeben, dass es Kämpfe gegeben habe und dabei sein Vater von unbekannten Leuten mitgenommen worden wäre. Hingegen habe er bei seiner Einvernahme die Festnahme seines Vaters ganz anders dargestellt und erklärt, dass er sich gemeinsam mit seinem Vater bei seinem Arbeitsplatz aufgehalten habe, als er von vier jungen bewaffneten Männern mitgenommen worden wäre. Gesteigert dazu habe in seiner Stellungnahme vom 19.10.2011 erklärt, dass sein Vater in einem Regierungsbüro gewaltsam von politischen Gegnern entführt worden wäre. Bei seiner Erstbefragung habe er vorgebracht, dass er von den Leuten als Bastard beschimpft worden wäre. Im Widerspruch dazu habe er bei seiner Einvernahme ausgeführt, dass seine Familie zu ihm gesagt habe, dass er ein Bastard wäre und es besser wäre, wenn er wieder in die Elfenbeinküste zurückkehren würde. Insgesamt hätten sich bezüglich seiner Vorträge inhaltlich markante Unterschiede ergeben. Wie sich aus den vorhergehenden Angaben ergebe, habe er sich bzgl. seines Vaters und der Beschimpfungen mehrfach widersprochen. Er selbst sei nicht einmal in Bezug auf den zentralen Kern seiner Erlebnisse bei gleichbleibenden Angaben geblieben. Während seiner Erstbefragung habe er ausgeführt, dass viele Bewohner "seiner" Stadt geflohen wären. Dagegen habe er bei seiner Einvernahme dargelegt, dass er sich in der Elfenbeinküste zwei Wochen lang aufgehalten habe. Für die erkennende Behörde sei nicht nachvollziehbar, wie er eine Stadt, in der er sich gerade zwei Wochen aufgehalten habe, als die "seine" bezeichnen könne. Er sei weder dort aufgewachsen noch habe er dort eine längere Zeit verbracht. Er habe somit mit dieser Stadt in keinster Weise verbunden sein können, weil für eine Bindung weit mehr erforderlich sei als ein Aufenthalt von zwei Wochen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass in der Elfenbeinküste die Amtssprache Französisch sei und er dieser Sprache laut seinen eigenen Angaben gar nicht mächtig sei. Schließlich habe er seine Verletzungen weder bei der Erstbefragung noch bei der freien Erzählung zum Fluchtgrund erwähnt. Erst auf entsprechende Frage habe er erwähnt, dass er mit einem Messer verletzt worden sei, als er seinem Vater helfen hätte wollen. Seine erst sehr spät vorgebrachte Schnittverletzung am rechten Oberarm deute offensichtlich auf ein gesteigertes Vorbringen hin. Nochmals gesteigert dazu habe er im Zuge des Parteiengehörs am 05.10.2011 erklärt, dass auch seine Onkel ihm Verletzungen zugefügt hätten. Bei seiner Datenaufnahme am 23.01.2011 habe er erklärt, dass seine Mutter in XXXX wohnhaft wäre. Im groben Widerspruch dazu habe er bei seiner Datenaufnahme am 28.02.2011 angeführt, dass sich seine Mutter zuletzt in XXXX, Nigeria, aufgehalten habe und am XXXX verstorben wäre. Als weiterer schwerwiegender Widerspruch sei auch der Tod seiner Großmutter zu werten. Anlässlich seiner Datenaufnahme am 23.01.2011 habe er erklärt, dass seine Großmutter nach wie vor in Nigeria wohnhaft sei. Auch während den Angaben zur Person und den Lebensumständen habe er den Tod seiner Großmutter mit keinem Wort erwähnt. Im groben Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben habe er im Zuge des Parteiengehörs vorgebracht, dass seine Großmutter schon im Jahr 2006 verstorben wäre. Auch bezüglich seiner weiteren Verwandten habe er sich auffällig widersprochen. So habe er zu seiner Person und Lebensumständen in der Einvernahme vorgebracht, dass sein Halbbruder namens XXXX in Lagos wohnen würde. Jedoch habe er am Ende der Einvernahme und auf konkrete Frage erklärt, dass er keinen Halbbruder habe. Im Rahmen des Parteiengehörs habe er angeführt, dass dieser eigentlich der Sohn des Bruders seines Stiefvaters wäre. Bei seiner Datenaufnahme und bei seinen Lebensumständen habe er erklärt, dass er in XXXX geboren worden und dort aufgewachsen sei. Hingegen habe er im Laufe der Einvernahme dargelegt, dass er zuerst nach XXXX gereist sei, weil seine Eltern dort im Jahr 1992 gewohnt hätten.Bei seiner Datenaufnahme am 23.01.2011 habe er erklärt, dass seine Mutter in römisch 40 wohnhaft wäre. Im groben Widerspruch dazu habe er bei seiner Datenaufnahme am 28.02.2011 angeführt, dass sich seine Mutter zuletzt in römisch 40 , Nigeria, aufgehalten habe und am römisch 40 verstorben wäre. Als weiterer schwerwiegender Widerspruch sei auch der Tod seiner Großmutter zu werten. Anlässlich seiner Datenaufnahme am 23.01.2011 habe er erklärt, dass seine Großmutter nach wie vor in Nigeria wohnhaft sei. Auch während den Angaben zur Person und den Lebensumständen habe er den Tod seiner Großmutter mit keinem Wort erwähnt. Im groben Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben habe er im Zuge des Parteiengehörs vorgebracht, dass seine Großmutter schon im Jahr 2006 verstorben wäre. Auch bezüglich seiner weiteren Verwandten habe er sich auffällig widersprochen. So habe er zu seiner Person und Lebensumständen in der Einvernahme vorgebracht, dass sein Halbbruder namens römisch 40 in Lagos wohnen würde. Jedoch habe er am Ende der Einvernahme und auf konkrete Frage erklärt, dass er keinen Halbbruder habe. Im Rahmen des Parteiengehörs habe er angeführt, dass dieser eigentlich der Sohn des Bruders seines Stiefvaters wäre. Bei seiner Datenaufnahme und bei seinen Lebensumständen habe er erklärt, dass er in römisch 40 geboren worden und dort aufgewachsen sei. Hingegen habe er im Laufe der Einvernahme dargelegt, dass er zuerst nach römisch 40 gereist sei, weil seine Eltern dort im Jahr 1992 gewohnt hätten. Auch seine Angaben in der Stellungnahme vom 19.10.2011, dass er kein offizielles Schulzeugnis ausgestellt bekommen habe und keinen Führerschein machen hätte dürfen, können mit seinen Aussagen während der Einvernahmen nicht in Einklang gebracht werden. Auf konkrete Frage, ob er einen Führerschein besitze, habe er mit keinem Wort irgendwelche Schwierigkeiten geltend gemacht. Bezüglich seines Schulzeugnisses werde angemerkt, dass er laut eigenen Angaben die Hauptschule abgebrochen habe. Auch seine erst sehr spät vorgebrachten mehrmaligen Anhaltungen durch die nigerianische Polizei können nur als eine erfundene Darstellung gewertet werden, weil er dieses Vorbringen weder bei seiner Erstbefragung noch bei seiner Einvernahme erwähnt habe. Diesbezüglich werde auch darauf hingewiesen, dass er die Frage nach Anhaltungen und Festnahmen durch die Polizei dezidiert bei seiner Einvernahme verneint habe. Somit hätten sich auffallende Widersprüche in den Angaben bezüglich des Fluchtgrundes des BF ergeben, welche sein Vorbringen im Gesamten als unglaubwürdig erscheinen lassen. Widersprüche hätten sich auch bezüglich seiner erstmaligen Kontaktaufnahme mit dem Schlepper und seiner Ausreise aus der Elfenbeinküste ergeben. Bei seiner Erstbefragung habe er dargelegt, dass er XXXX in einer Kirch in XXXX angetroffen habe. Im groben Widerspruch dazu habe bei seiner Einvernahme erklärt, dass er XXXX in einer Kirche in XXXX angetroffen habe. Seine weiteren Ergänzungen im Rahmen des Parteiengehörs am 05.10.2011 hätten nicht dazu beigetragen, diesen Widerspruch zu klären. Er habe dazu lediglich angegeben, dass er in Traiskirchen nicht gesagt habe, wo er XXXX angetroffen habe. Diesbezüglich werde auf die von ihm selbst unterfertigte Erstbefragung hingewiesen. So habe er auch bei seiner Erstbefragung vorgebracht, dass er im Dezember 2010 mit einem Pkw von XXXX aus in ein ihm unbekanntes Land gefahren sei. Bei seiner Einvernahme habe er hingegen gemeint, dass er sich in einer Kirche in Abidjan aufgehalten und dort den Schlepper XXXX angetroffen habe.Widersprüche hätten sich auch bezüglich seiner erstmaligen Kontaktaufnahme mit dem Schlepper und seiner Ausreise aus der Elfenbeinküste ergeben. Bei seiner Erstbefragung habe er dargelegt, dass er römisch 40 in einer Kirch in römisch 40 angetroffen habe. Im groben Widerspruch dazu habe bei seiner Einvernahme erklärt, dass er römisch 40 in einer Kirche in römisch 40 angetroffen habe. Seine weiteren Ergänzungen im Rahmen des Parteiengehörs am 05.10.2011 hätten nicht dazu beigetragen, diesen Widerspruch zu klären. Er habe dazu lediglich angegeben, dass er in Traiskirchen nicht gesagt habe, wo er römisch 40 angetroffen habe. Diesbezüglich werde auf die von ihm selbst unterfertigte Erstbefragung hingewiesen. So habe er auch bei seiner Erstbefragung vorgebracht, dass er im Dezember 2010 mit einem Pkw von römisch 40 aus in ein ihm unbekanntes Land gefahren sei. Bei seiner Einvernahme habe er hingegen gemeint, dass er sich in einer Kirche in Abidjan aufgehalten und dort den Schlepper römisch 40 angetroffen habe. Zu Spruchpunkt II führte das BAA aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das BAA aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Zu Spruchpunkt III legte das BAA dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des BF sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das BAA dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Die Ausweisung des BF sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
- Mit dem am 21.11.2011 beim BAA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, womit der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Der von der belangten Behörde festgestellten nigerianischen Staatsangehörigkeit des BF wurde entgegengehalten, dass durch die nigerianische Verfassungsbestimmung keineswegs sichergestellt sei, dass der BF die nigerianische Staatsangehörigkeit auch tatsächlich besitze. In der Praxis spiele eine wesentliche Rolle, ob der Vater oder die Mutter die nigerianische Staatsangehörigkeit besitze. Durch die nigerianische Verfassungsbestimmung werde die Staatsbürgerschaft auch nicht formell verliehen, sie regle vielmehr den Zugang zu dieser. Kinder aus Mischehen, in denen die Mutter nigerianische Staatsangehörige sei, der Vater jedoch ausländischer Herkunft, seien in vielen Fällen mit Diskriminierungen konfrontiert, was Auswirkungen auf die Registrierung und in weiterer Folge auf die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft habe. Praktisch werde also ausschließlich geprüft, welche Staatsangehörigkeit der Vater besitze. Im Falle des BF handle es sich beim leiblichen Vater um einen Staatsangehörigen der Elfenbeinküste. Bestätigt werde dies auch durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.06.2011, in der angeführt werde, dass die Registrierungspraxis landesweit unterschiedlich sei und zum Teil erhebliche Lücken aufweise, da landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert werde. Bedenke man, dass nur ein Drittel der in Nigeria geborenen Personen registriert würden, sei es nachvollziehbar, wie vom BF auch vorgebracht, dass es in seinem Fall zu keiner Registrierung gekommen sei. Ebenso nachvollziehbar erscheine die Vermutung des BF, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, dass die verstorbene Mutter des BF auf die Registrierung des BF verzichtet habe, da er ansonsten seine ivorische Staatsbürgerschaft verloren hätte. Eine Doppelstaatsbürgerschaft sei in der Elfenbeinküste nicht möglich (siehe Anfragebeantwortung vom 21.06.2011). Der BF habe keine Möglichkeit mehr seine Mutter zu befragen, ob aufgrund der oben vermuteten Motivation eine Registrierung unterblieben sei. Die Behörde verharre weiterhin auf der irrigen Rechtsmeinung, dass sich die Staatsangehörigkeit ausschließlich auf die Angehörigeneigenschaft gründe. Dass dies in der Praxis mit großer Wahrscheinlichkeit nicht umsetzbar sei und auch durch die Staatsangehörigkeit zur Elfenbeinküste nicht möglich erscheine, sei in der Entscheidung ohne Berücksichtigung geblieben. Die abweisende Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz beziehe sich auf Nigeria. Der BF sei jedoch ivorischer Staatsangehöriger. Die Entscheidung sei somit rechtswidrig, da sich das Vorbringen nicht auf den Herkunftsstaat des BF beziehe, wozu auf das Erkenntnis des VwGH vom Erkenntnis vom 30, September 2004, Zl. 2001/20/0410, verwiesen wurde. Der BF habe angegeben, dass er in der Elfenbeinküste geboren sei und auch die ivorische Staatsangehörigkeit besitze. Im frühen Kindesalter sei er mit seiner Mutter nach Nigeria gezogen. Das im zitierten Erkenntnis erwähnte formelle Band bestehe sohin zur Elfenbeinküste. Die belangte Behörde stelle bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit, neben der nigerianischen Verfassungsbestimmung, ausschließlich auf die nur subsidiär anzuwendenden Merkmale wie des dauernden Aufenthaltes etc. ab. Diese Feststellungen sei rechtswidrig, da ein Herkunftsstaat gem. § 2 Z 17 AsylG (idF BGBl. I Nr. 135/2009) bestimmt werden könne und der BF auch den wahren Herkunftsstaat niemals verheimlicht habe.Die abweisende Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz beziehe sich auf Nigeria. Der BF sei jedoch ivorischer Staatsangehöriger. Die Entscheidung sei somit rechtswidrig, da sich das Vorbringen nicht auf den Herkunftsstaat des BF beziehe, wozu auf das Erkenntnis des VwGH vom Erkenntnis vom 30, September 2004, Zl. 2001/20/0410, verwiesen wurde. Der BF habe angegeben, dass er in der Elfenbeinküste geboren sei und auch die ivorische Staatsangehörigkeit besitze. Im frühen Kindesalter sei er mit seiner Mutter nach Nigeria gezogen. Das im zitierten Erkenntnis erwähnte formelle Band bestehe sohin zur Elfenbeinküste. Die belangte Behörde stelle bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit, neben der nigerianischen Verfassungsbestimmung, ausschließlich auf die nur subsidiär anzuwendenden Merkmale wie des dauernden Aufenthaltes etc. ab. Diese Feststellungen sei rechtswidrig, da ein Herkunftsstaat gem. Paragraph 2, Ziffer 17, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) bestimmt werden könne und der BF auch den wahren Herkunftsstaat niemals verheimlicht habe. Die mangelhafte Begründung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit werde auch durch einen anderen Umstand sichtbar. So sei im Bescheid festgestellt worden, dass der BF im Bundesstaat Anambra aufgewachsen sei, dort die Schule besucht und gearbeitet habe. Ebenso sei festgestellt worden, dass er der Volksgruppe der Ibo angehöre und christlichen Glaubens sei. Die oben angeführten Angaben des BF seien von der Behörde als glaubhaft erachtet worden. Neben diesen Angaben seien auch die Angaben zu seinen Familienangehörigen und die beschriebenen Probleme mit dem Stiefvater als glaubhaft erachtet worden. Weshalb es nicht glaubhaft sei, dass sein Vater in der Elfenbeinküste lebe, sei nicht ersichtlich. Zwar habe es von Seiten des BF zum Teil missverständliche Angaben gegeben, jedoch hätten diese nicht nur die geschilderten Erlebnisse in der Elfenbeinküste sondern auch jene in Nigeria betroffen. Der angefochtene Bescheid sei insofern erneut mangelhaft, da die belangte Behörde zwar eine ergänzende Einvernahme durchgeführt und dem BF auch die Ergebnisse der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht habe, jedoch die Stellungnahme vom 19.10.2011, die in wesentlichen Punkten den Erkenntnissen der belangten Behörde begründet entgegentreten sei, in der Entscheidung in keinster Weise berücksichtigt habe. Die belangte Behörde habe es nicht nur während der ersten Einvernahme im zugelassenen Verfahren unterlassen, den BF mit den im Bescheid vorgehaltenen Widersprüchen zu konfrontieren. Auch bei der zweiten Einvernahme am 05.10.2011 habe die belangte Behörde die Chance ungenützt, die noch offenen Fragen mit dem BF zu klären. Der BF selbst habe am Ende der Einvernahme am 05.10.2011 von selbst ihm bekannte Widersprüche angesprochen und versucht, diese aufzuklären. So führe die belangte Behörde auf Seite 54 des angefochtenen Bescheides an, dass der BF bei seiner Erstbefragung vor der PI Traiskirchen am 23.01.2011 angegeben habe, dass sein Vater von "unbekannten Leuten mitgenommen worden sei". Bei seiner Einvernahme im zugelassenen Verfahren habe er sein Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass es sich um "vier junge, bewaffnete Männer" gehandelt habe. Da sich die Erstbefragung ausschließlich auf die Feststellung der Identität und der Reiseroute zu beschränken habe und nicht näher auf die Gründe der Flucht einzugehen sei (§ 19 Abs. 1 AsylG), hätten die Fluchtgründe nur kurz "umrissen" werden können. Die während der Erstbefragung getätigten Angaben seien also de facto nie so detailliert wie in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren. Bei den von der Behörde verglichenen Angaben handle es sich um denselben Sachverhalt. Ergänzend werde an dieser Stelle noch angeführt, dass sich das Büro des Vaters des BF in einem zweistöckigen Gebäude in XXXX befunden habe. Die vier jungen Männer seien am Abend in das Büro des Vaters gekommen, zuerst nicht sichtlich bewaffnet. Die Angreifer und der Vater hätten auf Französisch diskutiert und nach kurzer Zeit hätten die vier Personen ihre bis zu diesem Zeitpunkt verborgenen Waffen (Handfeuerwaffen) gezogen. Eine Person habe den BF, der neben dem Vater vor seinem Schreibtisch gesessen sei, festgehalten und ihn daran gehindert, sich zu wehren bzw. dem Vater zu helfen. Die weiteren Personen hätten den Vater des BF gefasst und ihn aus dem Büro gezogen. Während beider Einvernahmen sei es offensichtlich zu falschen Übersetzungen gekommen bzw. seien Angaben oder Fragen sowohl durch den Einvernehmenden wie auch durch den BF fehlinterpretiert worden. Der BF habe während der Einvernahme am 28.02.2011 angegeben, dass er seinen Vater in der Elfenbeinküste nicht angetroffen habe. Bereits bei der übernächsten Frage habe er geschildert, wie er die Adresse des Vaters erfahren habe und ihn getroffen habe. Es handle sich hierbei um keinen Widerspruch, sondern um eine falsche Protokollierung oder wahrscheinlicher eine falsch interpretierte Frage durch den BF, die dann zu einer Antwort geführt habe, die nicht im Kontext zur Frage stehe. Der BF habe seinen Vater, nicht wie erwartet an der alten, dem BF bekannten Adresse in XXXX vorgefunden. Ein älterer Mann, der seinen Vater gekannt habe, habe ihm die Auskunft gegeben, dass sich dieser in XXXX befinde. Er habe in XXXX den Bruder seines Vaters ausfindig machen können, der telefonisch seinen Vater kontaktiert habe. Sein Vater habe sich jedoch entgegen der Aussage der Auskunftsperson nicht in XXXX befunden, sondern in XXXX an einer neuen Adresse. Sein Vater sei nach dem Anruf dessen Bruders nach XXXX gefahren und habe dort den BF getroffen. Gemeinsam seien sie wieder nach XXXX gefahren, wo sie sich die übrigen drei Tage aufhalten hätten. Am dritten Tag sei es zum oben geschilderten Ereignis gekommen.Der angefochtene Bescheid sei insofern erneut mangelhaft, da die belangte Behörde zwar eine ergänzende Einvernahme durchgeführt und dem BF auch die Ergebnisse der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht habe, jedoch die Stellungnahme vom 19.10.2011, die in wesentlichen Punkten den Erkenntnissen der belangten Behörde begründet entgegentreten sei, in der Entscheidung in keinster Weise berücksichtigt habe. Die belangte Behörde habe es nicht nur während der ersten Einvernahme im zugelassenen Verfahren unterlassen, den BF mit den im Bescheid vorgehaltenen Widersprüchen zu konfrontieren. Auch bei der zweiten Einvernahme am 05.10.2011 habe die belangte Behörde die Chance ungenützt, die noch offenen Fragen mit dem BF zu klären. Der BF selbst habe am Ende der Einvernahme am 05.10.2011 von selbst ihm bekannte Widersprüche angesprochen und versucht, diese aufzuklären. So führe die belangte Behörde auf Seite 54 des angefochtenen Bescheides an, dass der BF bei seiner Erstbefragung vor der PI Traiskirchen am 23.01.2011 angegeben habe, dass sein Vater von "unbekannten Leuten mitgenommen worden sei". Bei seiner Einvernahme im zugelassenen Verfahren habe er sein Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass es sich um "vier junge, bewaffnete Männer" gehandelt habe. Da sich die Erstbefragung ausschließlich auf die Feststellung der Identität und der Reiseroute zu beschränken habe und nicht näher auf die Gründe der Flucht einzugehen sei (Paragraph 19, Absatz eins, AsylG), hätten die Fluchtgründe nur kurz "umrissen" werden können. Die während der Erstbefragung getätigten Angaben seien also de facto nie so detailliert wie in der Einvernahme im zugelassenen Verfahren. Bei den von der Behörde verglichenen Angaben handle es sich um denselben Sachverhalt. Ergänzend werde an dieser Stelle noch angeführt, dass sich das Büro des Vaters des BF in einem zweistöckigen Gebäude in römisch 40 befunden habe. Die vier jungen Männer seien am Abend in das Büro des Vaters gekommen, zuerst nicht sichtlich bewaffnet. Die Angreifer und der Vater hätten auf Französisch diskutiert und nach kurzer Zeit hätten die vier Personen ihre bis zu diesem Zeitpunkt verborgenen Waffen (Handfeuerwaffen) gezogen. Eine Person habe den BF, der neben dem Vater vor seinem Schreibtisch gesessen sei, festgehalten und ihn daran gehindert, sich zu wehren bzw. dem Vater zu helfen. Die weiteren Personen hätten den Vater des BF gefasst und ihn aus dem Büro gezogen. Während beider Einvernahmen sei es offensichtlich zu falschen Übersetzungen gekommen bzw. seien Angaben oder Fragen sowohl durch den Einvernehmenden wie auch durch den BF fehlinterpretiert worden. Der BF habe während der Einvernahme am 28.02.2011 angegeben, dass er seinen Vater in der Elfenbeinküste nicht angetroffen habe. Bereits bei der übernächsten Frage habe er geschildert, wie er die Adresse des Vaters erfahren habe und ihn getroffen habe. Es handle sich hierbei um keinen Widerspruch, sondern um eine falsche Protokollierung oder wahrscheinlicher eine falsch interpretierte Frage durch den BF, die dann zu einer Antwort geführt habe, die nicht im Kontext zur Frage stehe. Der BF habe seinen Vater, nicht wie erwartet an der alten, dem BF bekannten Adresse in römisch 40 vorgefunden. Ein älterer Mann, der seinen Vater gekannt habe, habe ihm die Auskunft gegeben, dass sich dieser in römisch 40 befinde. Er habe in römisch 40 den Bruder seines Vaters ausfindig machen können, der telefonisch seinen Vater kontaktiert habe. Sein Vater habe sich jedoch entgegen der Aussage der Auskunftsperson nicht in römisch 40 befunden, sondern in römisch 40 an einer neuen Adresse. Sein Vater sei nach dem Anruf dessen Bruders nach römisch 40 gefahren und habe dort den BF getroffen. Gemeinsam seien sie wieder nach römisch 40 gefahren, wo sie sich die übrigen drei Tage aufhalten hätten. Am dritten Tag sei es zum oben geschilderten Ereignis gekommen. Zur Frage des "Halbbruders" des BF wurde vermerkt, dass er keinen solchen habe. Bei der Person des XXXX handle es sich wie in der Einvernahme am 05.10.2011 angegeben, um einen Angehörigen seines Stiefvaters und nicht um seinen Halbbruder. Das erkläre auch die konkrete Antwort während der Einvernahme auf die Frage, wo sich sein Halbbruder befinde, nämlich dass er keinen Halbbruder habe. Die Behörde habe es unterlassen, den BF mit diesem Widerspruch zu konfrontieren. Hätte sie das gemacht, hätte der BF den Widerspruch sofort aufklären können.Zur Frage des "Halbbruders" des BF wurde vermerkt, dass er keinen solchen habe. Bei der Person des römisch 40 handle es sich wie in der Einvernahme am 05.10.2011 angegeben, um einen Angehörigen seines Stiefvaters und nicht um seinen Halbbruder. Das erkläre auch die konkrete Antwort während der Einvernahme auf die Frage, wo sich sein Halbbruder befinde, nämlich dass er keinen Halbbruder habe. Die Behörde habe es unterlassen, den BF mit diesem Widerspruch zu konfrontieren. Hätte sie das gemacht, hätte der BF den Widerspruch sofort aufklären können. Die Mutter des BF sei am 13.10.2011 in Nigeria verstorben. Darüber hinaus hätte die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF bei Zweifeln der belangten Behörde an seinen Angaben zu seiner Mutter auch keine Grundlage. Zudem könne die in der Einvernahme korrigierte Angabe zum letzten Wohnort der Mutter nicht dem BF zum Vorwurf gemacht werden. Ganz im Gegenteil habe er dadurch seine Mitwirkung im Verfahren bewiesen, indem er fehlerhafte Angaben korrigiert habe. Entgegen des Vorwurfes der Behörde, der BF hätte die Elfenbeinküste als seine Heimat bezeichnet, als er gesagt habe, dass viele Bewohner seiner Stadt geflohen seien, unterstreiche dies die Glaubwürdigkeit des BF. Es zeige die Absicht des BF, nach jahrelangem Aufenthalt in Nigeria wieder in die Elfenbeinküste zurückzukehren, da noch eine emotionale Bindung bestanden habe. Nachdem ihm in Nigeria auch die Ausstellung eines Reisepasses verwehrt worden sei, wäre dies verständlich.
- Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wegen § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtkräftig verurteilt. Zulezt wurde der BF mit Urteil vom 22.02.2, Zl. 142 HV 21/2013v, erneut wegen § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt, aus der er am 23.08.2013 entlassen wurde.
- Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtkräftig verurteilt. Zulezt wurde der BF mit Urteil vom 22.02.2, Zl. 142 HV 21/2013v, erneut wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt, aus der er am 23.08.2013 entlassen wurde.
- Am 30.10.2015 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher der BF und eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Dabei wurde der BF über die Gründe seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Festgestellt wird: 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria, christlichen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Ibo. Darüber hinaus kann seine präzise Identität in Ermangelung geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte seine behauptete ivorische Staatsangehörigkeit und seine Geburt in der Elfenbeinküste nicht festgestellt werden. Der Reiseweg des BF nach Österreich konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Der BF befindet sich seit Jänner 2011 durchgehend im Bundesgebiet. Er führt mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Bezieheng, ein gemeinsamer Haushalt besteht jedoch nicht. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Dass der BF an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte auch nicht festgestellt werden. Der BF ist auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, im Gegenteil, der BF wurde - wie oben ausgeführt - bereits wegen Verstößen nach dem Strafgesetzbuch zweimal rechtskräftig verurteilt. 1.
- Zur Lage in Nigeria: Aus den dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, denen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, geht im Wesentlichen hervor, dass in Nigeria nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt. Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi. Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor fünf Jahren zu einer Beruhigung gekommen. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt, sodass von keinem relevanten Infektionsrisiko auszugehen ist. 1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Heimatland Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.10.
- Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu der nigerianischen Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit beruhen auf den diesbezüglichen konsistenten Angaben des BF (Sprach- und Ortskenntnisse) im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die negative Feststellung seiner behaupteten ivorischen Staatsangehörigkeit beruht auf den Ausführungen unter Punkt 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 30.10.
- Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.10.
- Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. 2.
- Die negative Feststellung zur ivorischen Staatsangehörigkeit und potentieller Verfolgungsgefahr sowie drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu seiner ivorischen Staatsangehörigkeit und den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seiner Befragungen vor dem BAA und vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche, unplausible und gesteigerte Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruktion seines Vorbringens zu den Fluchtgründen und der ivorischen Staatsbürgerschaft auszugehen war. Was zunächst die behauptete ivorische Staatsangehörigkeit des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF diese weder belegen noch glaubwürdig darlegen konnte. Vielmehr gelangt die erkennende Richterin aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit und der widersprüchlichen Angaben des BF zu dem Schluss, dass die behauptete ivorische Staatsbürgerschaft respektive sein gesamtes Vorbringen in diesem Zusammenhang konstruiert ist, um ein positives Verfahrensergebnis zu erzielen. So gab der BF zunächst hinsichtlich seiner Geburtsurkunde in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2011 an, dass er über eine solche verfügen würde, welche sich bei einem namentlich genannten Freund in Nigeria befinde. Er habe dessen Telefonnummer und werde versuchen, die Urkunde vorzulegen. Im Schriftsatz vom 08.04.2011 beteuerte er erneut die Existenz seiner Geburtsurkunde, welche seine ivorische Staatsangehörigkeit beweisen würde, indem er um Einräumung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser ersuchte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen leugnete er zunächst gänzlich das Vorhandensein seiner Geburtsurkunde und führte an, dass er bei den zuständigen Behörden gewesen sei und darum (um Ausstellung einer solchen) angesucht habe, diese jedoch nicht bekommen habe. Erst auf Vorhalt seiner Angaben im Verwaltungsverfahren legte der BF dar, dass sich die Geburtsurkunde bei seinem Freund in Nigeria befunden habe, er aber seinen Freund unter der ihm bekannten Telefonnummer nicht erreicht habe bzw. dann sein Handy samt der Telefonnummer verloren habe. Aus dem dargestellten Aussageverhalten des BF ist vielmehr seine Täuschungsabsicht hinsichtlich seiner Identität zu entnehmen. Auch die Aussage des BF, dass er nicht wüsste, was in seiner Geburtsurkunde stehe, bekräftigt diese Annahme, zumal aufgrund seiner behaupteten strittigen Staatsangehörigkeit zu erwarten gewesen wäre, dass er zumindest ungefähre Angaben zum Inhalt seiner Geburtsurkunde macht. Ausgehend von diesen grob widersprüchlichen Aussagen des BF schließt sich daher das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde, dass der BF gar nicht im Besitz der behaupteten Geburtsurkunde ist, welche seine ivorische Staatsangehörigkeit zu belegen vermöge, an. Die weiteren Angaben des BF im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Identitätsdokumentes waren ebenfalls grob widersprüchlich und unterstreichen die mangelnde Bereitschaft des BF zu wahrheitsgemäßen Angaben betreffend seine Identität. Im Laufe des gesamten Verwaltungsverfahrens sowie in seiner Beschwerde führte der BF aus, dass er um die Ausstellung eines Reisepasses angesucht habe und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner Registrierung gehabt hätte. In Abkehr dazu verneinte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Frage, ob er oder seine Erzieher jemals um Ausstellung eines Dokuments angesucht hätten und fügte hinzu, dass weder seine Mutter noch Großmutter in dieser Hinsicht etwas unternommen hätten. Insoweit er wiederum erst nach entsprechendem Vorhalt seiner Angaben in der Stellungnahme vom 19.10.2011, wonach seine Mutter nicht in der Lage gewesen sei, ihn als nigerianischen Staatsbürger anerkennen zu lassen, diese bestätigt, ist dem entgegenzuhalten, dass bei Zutreffen dieses Vorbringens der BF imstande sein hätte müssen, es auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung es übereinstimmend wiederzugeben. Den Ausführungen des BF bezüglich der Schwierigkeiten aufgrund seiner mangelnden nigerianischen Staatsbürgerschaft, dass er in der Schule kein Zeugnis bekommen habe und keinen Führerschein machen habe dürfen sowie deshalb seine Taxifahrten mit dem Motorrad illegal ausführen hätte müssen, weshalb er Probleme mit der Polizei gehabt hätte, konnte auch nicht gefolgt werden, zumal diese nicht kongruent waren. Denn abweichend zu seinen Angaben vor dem BAA, dass er eben kein Zeugnis in der Schule bekommen habe, erklärte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob er in der Schule Schwierigkeiten gehabt hätte, dass er Probleme gehabt hätte, weil er die Schulgebühren nicht zahlen hätte können, was jedoch seiner Angabe vor dem BAA, wonach sie keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt hätten, widerspricht. Erneut befragt, ob er innerhalb der Schule Probleme gehabt hätte, entgegnete der BF, dass die Leute ihn anders behandelt hätten, weil er keine Mutter und keinen Vater gehabt hätte. Somit hat er in der mündlichen Verhandlung auch auf Nachfrage die im Verwaltungsverfahren behaupteten Probleme bzgl. des Schulzeugnisses mit keinem Wort erwähnt, sondern wiederum erst nach Vorhalt, dass er vor dem BAA angegeben habe, kein Zeugnis bekommen zu haben, diese Angaben bestätigt, was jedoch nicht überzeugt. Zu den behaupteten Schwierigkeiten mit der Polizei aufgrund seines fehlenden Führerscheins ist dem BAA beizupflichten, dass diese ebenso unglaubwürdig sind, zumal der BF die Fragen nach Anhaltungen und Festnahmen durch die Polizei bei seiner Erstbefragung und Einvernahme am 28.02.2011 dezidiert verneint hat. Diese Annahme wird auch durch seine diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung erhärtet, sofern er auf die Frage, warum er mit dem Motorrad gefahren sei, wenn er keinen Führerschein gehabt hätte, ausführt, dass er nicht gewusst habe, dass das Fahren ohne Führerschein mit einem Motorrad verboten sei, was jedoch mit der Aussage, dass er keinen Führerschein machen hätte dürfen, nicht vereinbar ist. Der BF erweist sich hinsichtlich seiner Angaben zu seiner Tätigkeit und zu seinem Schulbesuch auch deshalb als unglaubwürdig, weil er dazu keine übereinstimmenden (zeitlichen) Angaben machen konnte. Hierzu gab er noch bei seiner Erstbefragung an, dass er von 1995 bis 2001 die Grundschule und von 2001 bis 2004 die Hauptschule besucht sowie von 2002 bis 2010 als Motorradtaxifahrer gearbeitet habe. Abweichend dazu gab er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2011 an, dass er von 1995 bis 2002 die Volksschule und von 2003 bis 2006 die Hauptschule besucht sowie von 2006 bis September 2009 als Motorradtaxifahrer tätig gewesen sei. Darüber hinaus widerspricht sich der BF, wenn er erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführt, dass er aufgrund finanzieller Schwierigkeiten lediglich neun Jahre zur Volksschule und zum Kindergarten gegangen sei, nicht jedoch zur Hauptschule. Als zentral für den Befund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF stellen sich des Weiteren seine inkohärenten Schilderungen zu seinem familiären Umfeld dar. Wie das BAA zu Recht darauf hinweist, vermochte der BF in dieser Hinsicht keine konsistenten Angaben zu machen. Zu Beginn seines Asylverfahrens bzw. bei der Erstbefragung brachte er noch vor, dass seine Eltern in XXXX wohnhaft seien, ohne irgendwelche Angaben zu deren Ableben zu machen. Unterschiedlich dazu erklärte er hingegen in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2011, dass seine Mutter bereits am 13.10.2010 verstorben wäre und zuletzt in Nigeria wohnhaft gewesen sei. Insoweit der BF zum Ableben seiner Mutter erstmals vor dem erkennenden Gericht angibt, dass diese bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei, stellt dies eine unglaubwürdige Steigerung dar, zumal er den Bombenanschlag vor dem BAA mit keinem Wort erwähnte, der für den Tod seiner Mutter kausal gewesen sei, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, da es sich hierbei nicht um einen unwesentlichen Vorfall handelt. Dasselbe gilt für die erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete Ermordung seines Vaters, der durch dessen Entführer bzw. Angreifer erschossen worden sei. Zudem widerspricht diese Behauptung des BF seinen Angaben vor dem BAA, denen zufolge sein Vater in der Elfenbeinküste wohnhaft und während den politischen Unruhen (lediglich) mitgenommen worden sei. Zu seiner Großmutter bzw. deren behauptetem Ableben machte der BF auch divergierende und somit unglaubwürdige Angaben. In der Einvernahme am 28.02.2011 legte er hierzu dar, dass seine Großmutter weiterhin in Nigeria lebe. In Abkehr dazu gab er erstmalig in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.10.2011 an, dass seine Großmutter schon im Jahr 2006 verstorben sei. Die Schildgerungen des BF zu seinem Halbbruder, welche er wiederholt änderte, waren ebenfalls unglaubwürdig, wie dies auch vom BAA festgehalten wurde. So gab er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2011 zu Beginn der Befragung an, dass seine Mutter nach der Scheidung von seinem Vater neuerlich geheiratet habe und aus dieser Ehe sein Halbbruder, XXXX, entstamme. Im Verlauf derselben Einvernahme leugnete er dann jedoch die Existenz dessen und erklärte, dass er keinen Halbbruder hätte. In seiner weiteren Einvernahme vom 05.10.2011 revidierte er dann diese Aussage und führte an, dass es sich beim Genannten um den Sohn des Bruders seines Stiefvaters gehandelt habe. Abweichend davon gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage, um wen es sich bei Etodike handle, an, er glaube, dass dieser der Ehemann seiner Mutter gewesen sei, er wisse es aber nicht genau. Damit widerspricht sich jedoch der BF, zumal er zuvor seinem Stiefvater einen anderen Namen zuordnete. Soweit er abermals erst nach Vorhalt, dass er vor dem BAA andere Angaben zu Etodike gemacht habe, erklärt, dass dieser nun doch der Sohn des Mannes sei, mit dem seine Mutter zusammengelebt habe, vermag dies aufgrund der dargestellten Widersprüche nicht zu überzeugen.Als zentral für den Befund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF stellen sich des Weiteren seine inkohärenten Schilderungen zu seinem familiären Umfeld dar. Wie das BAA zu Recht darauf hinweist, vermochte der BF in dieser Hinsicht keine konsistenten Angaben zu machen. Zu Beginn seines Asylverfahrens bzw. bei der Erstbefragung brachte er noch vor, dass seine Eltern in römisch 40 wohnhaft seien, ohne irgendwelche Angaben zu deren Ableben zu machen. Unterschiedlich dazu erklärte er hingegen in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2011, dass seine Mutter bereits am 13.10.2010 verstorben wäre und zuletzt in Nigeria wohnhaft gewesen sei. Insoweit der BF zum Ableben seiner Mutter erstmals vor dem erkennenden Gericht angibt, dass diese bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei, stellt dies eine unglaubwürdige Steigerung dar, zumal er den Bombenanschlag vor dem BAA mit keinem Wort erwähnte, der für den Tod seiner Mutter kausal gewesen sei, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, da es sich hierbei nicht um einen unwesentlichen Vorfall handelt. Dasselbe gilt für die erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete Ermordung seines Vaters, der durch dessen Entführer bzw. Angreifer erschossen worden sei. Zudem widerspricht diese Behauptung des BF seinen Angaben vor dem BAA, denen zufolge sein Vater in der Elfenbeinküste wohnhaft und während den politischen Unruhen (lediglich) mitgenommen worden sei. Zu seiner Großmutter bzw. deren behauptetem Ableben machte der BF auch divergierende und somit unglaubwürdige Angaben. In der Einvernahme am 28.02.2011 legte er hierzu dar, dass seine Großmutter weiterhin in Nigeria lebe. In Abkehr dazu gab er erstmalig in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.10.2011 an, dass seine Großmutter schon im Jahr 2006 verstorben sei. Die Schildgerungen des BF zu seinem Halbbruder, welche er wiederholt änderte, waren ebenfalls unglaubwürdig, wie dies auch vom BAA festgehalten wurde. So gab er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2011 zu Beginn der Befragung an, dass seine Mutter nach der Scheidung von seinem Vater neuerlich geheiratet habe und aus dieser Ehe sein Halbbruder, römisch 40 , entstamme. Im Verlauf derselben Einvernahme leugnete er dann jedoch die Existenz dessen und erklärte, dass er keinen Halbbruder hätte. In seiner weiteren Einvernahme vom 05.10.2011 revidierte er dann diese Aussage und führte an, dass es sich beim Genannten um den Sohn des Bruders seines Stiefvaters gehandelt habe. Abweichend davon gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage, um wen es sich bei Etodike handle, an, er glaube, dass dieser der Ehemann seiner Mutter gewesen sei, er wisse es aber nicht genau. Damit widerspricht sich jedoch der BF, zumal er zuvor seinem Stiefvater einen anderen Namen zuordnete. Soweit er abermals erst nach Vorhalt, dass er vor dem BAA andere Angaben zu Etodike gemacht habe, erklärt, dass dieser nun doch der Sohn des Mannes sei, mit dem seine Mutter zusammengelebt habe, vermag dies aufgrund der dargestellten Widersprüche nicht zu überzeugen. Die Äußerungen des BF zur zweiten Ehe seiner Mutter sind ebenfalls nicht überzeugend. In dieser Hinsicht erklärte er noch vor dem BAA ausdrücklich, dass seine Mutter erneut geheiratet habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er jedoch dementgegen zunächst unsicher gewirkt und erklärt, dass er nicht wisse, ob seine Mutter verheiratet gewesen sei. Wiederholt befragt, erklärte er dann, er glaube, dass sie traditionell verheiratet gewesen sei. Nach gemeinsamen Kindern seiner Mutter mit ihrem neuen Ehemann befragt, gab der BF nach langem Überlegen an, er glaube, dass seine Mutter keine Kinder mit diesem gehabt hätte, was jedoch merkwürdig anmutet, da von ihm klare und bestimmte Äußerungen zu seinen nächsten Angehörigen respektive zu seiner Mutter erwartet werden können, nämlich ob sie nun verheiratet war und ob er weitere Halbgeschwister hat. Hinsichtlich der vor der belangten Behörde bzw. in der Beschwerde geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten, welche zu Widersprüchen im Vorbringen des BF geführt hätten, ist festzuhalten, dass der BF diese zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich verneint hat. Aufgrund der dargestellten Diskrepanzen wird daher den Angaben des BF zu seinen familiären Verhältnissen respektive zu seinem persönlichen Hintergrund, insbesondere zu seiner ivorischen Staatsangehörigkeit, jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen. Vielmehr ist es auch für das Gericht klar ersichtlich, dass der BF offensichtlich versucht, seine tatsächliche Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Darüber hinaus ist dem BAA zuzustimmen, dass selbst bei Wahrunterstellung der Geburt des BF in der Elfenbeinküste, er jedenfalls nach der nigerianischen Verfassung ex lege auch nigerianischer Staatsbürger ist, wie dies vom BAA festgestellt wurde. Das inhaltliche Fluchtvorbringen des BF zu Nigeria war ebenfalls nicht glaubwürdig, da es nicht nur von einer sukzessiven Steigerung gekennzeichnet war, sondern auch widersprüchlich war. Im Zuge seiner Erstbefragung machte er lediglich Beschimpfungen durch Leute, ohne sie konkret zu benennen, geltend. In der darauf folgenden Einvernahme gab er abweichend davon an, dass er von seiner Familie in Nigeria nach dem Tod seiner Mutter beschimpft und verstoßen worden sei, weshalb er Nigeria verlassen habe. Divergierend und gesteigert dazu legte er in seiner Einvernahme am 05.10.2011 dar, dass die Brüder seiner Mutter ihn angebunden und ihm nichts zu essen und zu trinken gegeben hätten sowie ihn mit dem Gewehrkolben auf den Hinterkopf geschlagen hätten, wovon er eine sichtbare Narbe trage. Ihm seien auch auf dem Oberkörper Erkennungsmerkmale angebracht worden, damit er nicht mehr ins Dorf zurückkehren könne. Sie hätten ihn nach dem Tod seiner Großmutter im Jahr 2006 aus dem Dorf treiben wollen und nachdem seine Mutter gestorben sei, hätten sich alle gegen ihn gestellt. Eine weitere Steigerung erfuhren diese Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, indem der BF erstmalig erklärte, man hätte ihn opfern wollen. Als Grund dafür hätte man ihm gesagt, dass er ein Waise sei und dass man ihn nicht kenne, was jedoch mit seiner weiteren Einlassung im Laufe der Beschwerdeverhandlung, dass er im Dorf aufgewachsen sei, nicht in Einklang zu bringen ist, zumal die Dorfbewohner und seine eigenen Verwandten (!) ihn ja kennen mussten. Das Fluchtvorbringen des BF im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Elfenbeinküste ist ebenfalls mit Ungereimtheiten behaftet und daher nicht glaubwürdig. Neben den widersprüchlichen Ortsangaben des BF, haben sich auch Abweichungen in den Schilderungen zu den unmittelbar fluchtkausalen Ereignissen ergeben. So gab der BF zunächst in seiner Erstbefragung an, dass es in seiner Stadt XXXX zu Unruhen gekommen sei, bei denen sein Vater von unbekannten Leuten mitgenommen worden sei, woraufhin er die Elfenbeinküste von dort aus mit einem Pkw verlassen habe. Hingegen erklärte er zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2011, dass seine Eltern damals in der Elfenbeinküste in XXXX gewohnt hätten, weshalb sie, er und eine Freundin seiner Mutter, auch zuerst dorthin gefahren seien. Sie hätten dort seinen Vater jedoch nicht angetroffen, da dieser an diesem Tag aufgrund politischer Probleme mitgenommen worden sei. In Abkehr dazu führte er im Laufe derselben Befragung am 28.02.2011 an, dass er seinen Vater doch getroffen hätte, da sie von einem alten Mann in XXXX auf dessen neue Adresse in XXXX verwiesen worden seien. Dort habe er ihn schließlich vorgefunden und drei Tage mit ihm verbracht. Als er mit seinem Vater an dessen Arbeitsplatz gewesen sei, wären vier junge bewaffnete Männer gekommen und hätten den Vater des BF mitgenommen und ihn beim Versuch, seinem Vater zu helfen, mit einem Messer verletzt. In seiner Stellungnahme vom 19.10.2011 vertauschte er die Orte und gab an, dass er mit seinem Vater drei Tage in einem Regierungsbüro in XXXX verbracht habe, wo dieser am dritten Tag von politischen Gegnern gewaltsam entführt und der BF dabei mit einem Messer verletzt worden sei. In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF konträr dazu vor, dass sie zunächst nach XXXX gegangen seien, wo seine Eltern damals gelebt hätten. Dort hätten sie seinen Vater jedoch nicht angetroffen und hätten von Leuten dessen Dorfadresse bekommen. Im Dorf hätten sie den Bruder seines Vaters antetroffen, der diesen angerufen habe. Daraufhin sei der BF zu seinem Vater nach XXXX gegangen. Dort sei dann sein Vater im Büro von vier Männern erschossen worden, woraufhin er weggelaufen sei. Wie oben bereits angeführt, machte er den Tod seines Vaters vor dem BAA zu keinem Zeitpunkt geltend, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn dies den Tatsachen entsprochen hätte. Auf die im Verwaltungsverfahren behauptete Verletzung mit dem Messer ist er in der mündlichen Verhandlung auch mit keinem Wort eingegangen, was jedoch auch zu erwarten gewesen wäre. Somit hat der BF auch den Kern seines Fluchtvorbringens zur Elfenbeinküste, nämlich die Geschehnisse rund um den Angriff auf seinen Vater, weswegen er bedroht werden würde, grob widersprüchlich dargestellt.Das Fluchtvorbringen des BF im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Elfenbeinküste ist ebenfalls mit Ungereimtheiten behaftet und daher nicht glaubwürdig. Neben den widersprüchlichen Ortsangaben des BF, haben sich auch Abweichungen in den Schilderungen zu den unmittelbar fluchtkausalen Ereignissen ergeben. So gab der BF zunächst in seiner Erstbefragung an, dass es in seiner Stadt römisch 40 zu Unruhen gekommen sei, bei denen sein Vater von unbekannten Leuten mitgenommen worden sei, woraufhin er die Elfenbeinküste von dort aus mit einem Pkw verlassen habe. Hingegen erklärte er zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.02.2011, dass seine Eltern damals in der Elfenbeinküste in römisch 40 gewohnt hätten, weshalb sie, er und eine Freundin seiner Mutter, auch zuerst dorthin gefahren seien. Sie hätten dort seinen Vater jedoch nicht angetroffen, da dieser an diesem Tag aufgrund politischer Probleme mitgenommen worden sei. In Abkehr dazu führte er im Laufe derselben Befragung am 28.02.2011 an, dass er seinen Vater doch getroffen hätte, da sie von einem alten Mann in römisch 40 auf dessen neue Adresse in römisch 40 verwiesen worden seien. Dort habe er ihn schließlich vorgefunden und drei Tage mit ihm verbracht. Als er mit seinem Vater an dessen Arbeitsplatz gewesen sei, wären vier junge bewaffnete Männer gekommen und hätten den Vater des BF mitgenommen und ihn beim Versuch, seinem Vater zu helfen, mit einem Messer verletzt. In seiner Stellungnahme vom 19.10.2011 vertauschte er die Orte und gab an, dass er mit seinem Vater drei Tage in einem Regierungsbüro in römisch 40 verbracht habe, wo dieser am dritten Tag von politischen Gegnern gewaltsam entführt und der BF dabei mit einem Messer verletzt worden sei. In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF konträr dazu vor, dass sie zunächst nach römisch 40 gegangen seien, wo seine Eltern damals gelebt hätten. Dort hätten sie seinen Vater jedoch nicht angetroffen und hätten von Leuten dessen Dorfadresse bekommen. Im Dorf hätten sie den Bruder seines Vaters antetroffen, der diesen angerufen habe. Daraufhin sei der BF zu seinem Vater nach römisch 40 gegangen. Dort sei dann sein Vater im Büro von vier Männern erschossen worden, woraufhin er weggelaufen sei. Wie oben bereits angeführt, machte er den Tod seines Vaters vor dem BAA zu keinem Zeitpunkt geltend, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn dies den Tatsachen entsprochen hätte. Auf die im Verwaltungsverfahren behauptete Verletzung mit dem Messer ist er in der mündlichen Verhandlung auch mit keinem Wort eingegangen, was jedoch auch zu erwarten gewesen wäre. Somit hat der BF auch den Kern seines Fluchtvorbringens zur Elfenbeinküste, nämlich die Geschehnisse rund um den Angriff auf seinen Vater, weswegen er bedroht werden würde, grob widersprüchlich dargestellt. Zusammenfassend gelangt daher die erkennende Richterin aufgrund der dargelegten gravierenden Widersprüche, welche das gesamte Vorbringen des BF durchziehen, wie dies oben aufgezeigt wurde, der Modifizierung und Steigerung im Fluchtvorbringen des BF sowie dessen mangelnder Plausibilität somit zu dem Schluss, dass der BF die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. 2.
- Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des BF unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A) 3.2.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt. 3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
§ 8Abs. 3 und 6 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). 3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll