Obsah (21)
§§ 3§ 75Art 133§ 8§ 10§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 28§ 74§ 52§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlI405 1425276-1 SpruchI405 1425276-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA a
§§ 3, 8 Abs. 1 Asyl
G 2005 alsA) Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und der Volksgruppe der Ibo zugehörig, stellte am 20.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag auf der Polizeiinspektion Traiskirchen im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er von 1996 bis 2002 in XXXX die Grundschule besucht habe. Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse erklärte der BF, dass er gut Ibo und gut Englisch spreche. Seine Eltern und sein Bruder seien im Jänner 2012 gestorben.
- Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag auf der Polizeiinspektion Traiskirchen im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er von 1996 bis 2002 in römisch 40 die Grundschule besucht habe. Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse erklärte der BF, dass er gut Ibo und gut Englisch spreche. Seine Eltern und sein Bruder seien im Jänner 2012 gestorben. Zu seinem Reiseweg gab er an, dass er am 20.01.2012 seine Heimat von Lagos aus mit einem Schiff in Richtung Europa verlassen habe. Ein weißer Mann, der Mitleid mit ihm gehabt hätte, habe ihm dabei geholfen. Nach etwa einem Monat sei er an einem ihm unbekannten Hafen angekommen. Der gleiche Mann habe ihn dann mit einem Pkw bis in die Nähe des Flüchtlingslagers in Traiskirchen gebracht. Er habe diesem nichts bezahlt. Er wisse nicht, wie dieser geheißen habe oder welcher Nationalität angehört habe. Als Fluchtgrund führte er an, dass er in die Entführung eines indischen Kapitäns durch eine Gruppe von nigerianischen Rebellen involviert gewesen sei. Der Kapitän sei dann von seiner Gruppe ermordet worden. Daraufhin habe er die Gruppe verlassen. Die Polizei habe erfahren, dass auch er an der Entführung beteiligt gewesen sei. Es seien dann mehrere Personen in seinem Dorf (XXXX) festgenommen worden. Die Dorfbewohner seien daraufhin auf ihn böse gewesen und hätten sein Haus niedergebrannt. Seine Mutter, sein Vater und sein Bruder seien dabei ums Leben gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei er zum Glück in XXXX gewesen und habe so den Angriff überlebt. Aus Angst um sein Leben habe er beschlossen, Nigeria zu verlassen. Er sei nicht dabei gewesen, als der Kapitän ermordet worden sei. Ihr Camp sei sehr groß gewesen, er sei immer außerhalb des Camps gewesen. Er selbst habe den Kapitän auch nicht entführt. Der Anführer seiner Gruppe habe das gemacht. Er habe sich dieser Gruppe angeschlossen, weil seine Familie arm gewesen sei und er eine Arbeit gesucht habe. Zu seiner Rückkehrbefürchtung gab der BF an, dass er Angst habe von den Dorfbewohnern bzw. Mitgliedern seiner Gruppe getötet zu werden.Als Fluchtgrund führte er an, dass er in die Entführung eines indischen Kapitäns durch eine Gruppe von nigerianischen Rebellen involviert gewesen sei. Der Kapitän sei dann von seiner Gruppe ermordet worden. Daraufhin habe er die Gruppe verlassen. Die Polizei habe erfahren, dass auch er an der Entführung beteiligt gewesen sei. Es seien dann mehrere Personen in seinem Dorf (römisch 40 ) festgenommen worden. Die Dorfbewohner seien daraufhin auf ihn böse gewesen und hätten sein Haus niedergebrannt. Seine Mutter, sein Vater und sein Bruder seien dabei ums Leben gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei er zum Glück in römisch 40 gewesen und habe so den Angriff überlebt. Aus Angst um sein Leben habe er beschlossen, Nigeria zu verlassen. Er sei nicht dabei gewesen, als der Kapitän ermordet worden sei. Ihr Camp sei sehr groß gewesen, er sei immer außerhalb des Camps gewesen. Er selbst habe den Kapitän auch nicht entführt. Der Anführer seiner Gruppe habe das gemacht. Er habe sich dieser Gruppe angeschlossen, weil seine Familie arm gewesen sei und er eine Arbeit gesucht habe. Zu seiner Rückkehrbefürchtung gab der BF an, dass er Angst habe von den Dorfbewohnern bzw. Mitgliedern seiner Gruppe getötet zu werden.
- Am 24.02.2012 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für Ibo niederschriftlich einvernommen. Eingangs wiederholte der BF erneut, dass er sowohl Englisch als auch Ibo spreche und damit einverstanden sei, dass die Einvernahme in Ibo durchgeführt werde. Auf Nachfrage führte er an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Ihm seien jedoch seine Angaben zu seinem Reiseweg und zu der Entführung nur teilweise rückübersetzt worden. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen führte er aus, dass er in XXXX geboren worden sei, wo er auch sechs Jahre zur Grundschule gegangen sei. Er könne lesen, aber nicht richtig schreiben. Er sei Christ, seine Eltern seien hingegen Zeugen Jehovas. Sein Vater sei vor vier Jahren verstorben. Seine Mutter habe Essen auf der Straße verkauft. Er habe mit seiner Mutter und seinem jüngerem Burder zusammen im Dorf XXXX gelebt. Nach weiteren Verwandten befragt, führte er an, dass er mütterlicher- und väterlicherseits viele Onkeln und Tanten hätte, zu denen er jedoch keinen guten Kontakt habe.Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen führte er aus, dass er in römisch 40 geboren worden sei, wo er auch sechs Jahre zur Grundschule gegangen sei. Er könne lesen, aber nicht richtig schreiben. Er sei Christ, seine Eltern seien hingegen Zeugen Jehovas. Sein Vater sei vor vier Jahren verstorben. Seine Mutter habe Essen auf der Straße verkauft. Er habe mit seiner Mutter und seinem jüngerem Burder zusammen im Dorf römisch 40 gelebt. Nach weiteren Verwandten befragt, führte er an, dass er mütterlicher- und väterlicherseits viele Onkeln und Tanten hätte, zu denen er jedoch keinen guten Kontakt habe. Zu seiner Reiseroute brachte er vor, dass diese in XXXX begonnen habe. An das Datum könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Er sei von dort mit einem Schnellboot nach Lagos gefahren, von wo er seine Heimat am 20.01.2012 mit einem Schiff verlassen habe. Er sei die ganze Zeit versteckt gewesen und habe eine Begleitperson gehabt. Am 20.02.2012 sei er an einem ihm unbekannten Hafen angekommen. Danach habe er mit seinem Begleiter drei oder vier Züge bestiegen und sei hierhergekommen.Zu seiner Reiseroute brachte er vor, dass diese in römisch 40 begonnen habe. An das Datum könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Er sei von dort mit einem Schnellboot nach Lagos gefahren, von wo er seine Heimat am 20.01.2012 mit einem Schiff verlassen habe. Er sei die ganze Zeit versteckt gewesen und habe eine Begleitperson gehabt. Am 20.02.2012 sei er an einem ihm unbekannten Hafen angekommen. Danach habe er mit seinem Begleiter drei oder vier Züge bestiegen und sei hierhergekommen. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Familie nach dem Tod seines Vaters sehr gelitten habe. Er sei damals der einzige Erwachsene in der Familie gewesen. Er habe auch einen Bruder, der aber zu jung gewesen sei. Er sei zwischen XXXX und XXXX hin und her gefahren, wo er Früchte eingekauft habe, um seine Familie finanziell zu unterstützten. Eines Tages hätten einige Diebe sie angegriffen und den Motor des Bootes mitgenommen, sodass sie nicht mehr weiterfahren hätten können. Sie seien dann von einigen Leuten gerettet worden, die ihr Boot nach XXXX geschleppt hätten. Bei diesem Angriff habe er auch sein Geld verloren.Als Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Familie nach dem Tod seines Vaters sehr gelitten habe. Er sei damals der einzige Erwachsene in der Familie gewesen. Er habe auch einen Bruder, der aber zu jung gewesen sei. Er sei zwischen römisch 40 und römisch 40 hin und her gefahren, wo er Früchte eingekauft habe, um seine Familie finanziell zu unterstützten. Eines Tages hätten einige Diebe sie angegriffen und den Motor des Bootes mitgenommen, sodass sie nicht mehr weiterfahren hätten können. Sie seien dann von einigen Leuten gerettet worden, die ihr Boot nach römisch 40 geschleppt hätten. Bei diesem Angriff habe er auch sein Geld verloren. Aufgefordert, etwas über seine Arbeit und die Zeit als Fruchthändler zwischen XXXX und XXXX zu erzählen, erklärte der BF, dass er Lagos am
- Jänner verlassen habe. Wiederholt aufgefordert, erklärte der BF, in dieser Zeit verwirrt gewesen zu sein, weshalb er das Datum nicht richtig angeben könne. Auf Nachfrage führte er aus, dass er die Früchte in XXXX in XXXX gekauft habe, dies sei von 2000 bis 2011 gewesen. Die Diebe, die das Boot überfallen hätten, wären aus Bakassi gewesen. Er habe es erfahren, als er sich der Bande angeschlossen habe. Bei dem Angriff seien sehr viele Personen am Boot gewesen, meistens Frauen. Das Boot sei ein öffentliches Boot gewesen, wofür man bezahlt habe. Es habe keiner Firma, sondern einfachen Leuten gehört. Der Angriff sei Ende November oder Anfang Dezember 2011 gewesen.Aufgefordert, etwas über seine Arbeit und die Zeit als Fruchthändler zwischen römisch 40 und römisch 40 zu erzählen, erklärte der BF, dass er Lagos am
- Jänner verlassen habe. Wiederholt aufgefordert, erklärte der BF, in dieser Zeit verwirrt gewesen zu sein, weshalb er das Datum nicht richtig angeben könne. Auf Nachfrage führte er aus, dass er die Früchte in römisch 40 in römisch 40 gekauft habe, dies sei von 2000 bis 2011 gewesen. Die Diebe, die das Boot überfallen hätten, wären aus Bakassi gewesen. Er habe es erfahren, als er sich der Bande angeschlossen habe. Bei dem Angriff seien sehr viele Personen am Boot gewesen, meistens Frauen. Das Boot sei ein öffentliches Boot gewesen, wofür man bezahlt habe. Es habe keiner Firma, sondern einfachen Leuten gehört. Der Angriff sei Ende November oder Anfang Dezember 2011 gewesen. Danach sei er ohne Tätigkeit zuhause geblieben, bis jemand ihn einer Bande vorgestellt habe. Diese hätte einen Treffpunkt in einem "Swamp" (Sumpfgebiet) gehabt, wo kleine Häuschen gebaut gewesen wären. Seine anfängliche Aufgabe sei gewesen, für die Bande zu kochen. Er habe afrikanisches Essen gekocht und Ogogoro (eine Art Branttwein) zubereitet. Er habe dafür etwas Geld bekommen, welches er regelmäßig seiner Mutter gebracht hätte. Er habe ihr jedoch seine Tätigkeit verschwiegen. Eines Tages sei die Bande weggegangen, um Fischer zu berauben. Er sei die einzige Person gewesen, die im Camp bzw. Lager zurückgeblieben wäre. Nachdem er jedoch Angst gehabt hätte, habe er unbedingt mitgehen wollen, was ihm dann auch erlaubt worden sei. Sie hätten ein Boot angegriffen und das Geld der Leute genommen. Beim zweiten Angriff auf ein anderes Boot hätten die Leute kein Geld gehabt, weshalb sie dessen Kapitän festgenommen hätten. Auf dem zweiten Boot habe ihn jemand erkannt. Im Lager habe die Bande die Firma des Kapitäns angerufen und Lösegeld gefordert, welches jedoch nicht bezahlt worden sei, da es zu hoch gewesen sei. Deshalb sei dann der Kapitän, der aus Indien gewesen sei, getötet worden. Er sei bei dessen Tötung nicht anwesend gewesen, er habe es später von jemandem gehört. Das Lager sei sehr groß, er sei drinnen beim Kochen gewesen. Er sei dann aus Angst beim Einkaufen auf dem Markt davongelaufen. Er schätze, dass der Fahrer des Schnellbootes, der ihn zum Markt gefahren habe, zurückgegangen und es der Gruppe erzählt habe. Er habe nicht gewusst, dass die Person, die ihn erkannt hätte, sich an die Polizei gewandt habe. Daraufhin sei die Polizei zu seiner Familie nach XXXX gegangen. Nachdem sie ihn nicht gefunden hätten, wäre sie dann regelmäßig in sein Dorf gegangen und habe alle Jugendlichen Diebe genannt.Er habe nicht gewusst, dass die Person, die ihn erkannt hätte, sich an die Polizei gewandt habe. Daraufhin sei die Polizei zu seiner Familie nach römisch 40 gegangen. Nachdem sie ihn nicht gefunden hätten, wäre sie dann regelmäßig in sein Dorf gegangen und habe alle Jugendlichen Diebe genannt. Nicht nur die Polizei, sondern auch die Bande suche nach ihm. Eines Tages habe man ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass ihr Haus in Brand gesetzt worden sei und dass dabei sein Vater und seine Mutter ums Leben gekommen wären. Er habe in XXXX einen Bekannten, der bei einem "Bunkering" (Personen, die illegal Öl von Pipelines abzapfen) sei. Er habe diesem seine Probleme geschildert, der dann versprochen habe, ihm zu helfen bzw. ihn über eine weiße Kontaktperson ins Ausland zu bringen. Im Gegenzug habe er diesem gezeigt, wo die Bande Öl gezapft habe. In XXXX hätte der Genannte dann den weißen Mann angerufen, woraufhin dieser gesagt habe, dass er den BF nach Lagos bringen würde. Er habe ihn nach Österreich gebracht, ihm eine Jacke, einen Pullover und € 20,- gegeben.Nicht nur die Polizei, sondern auch die Bande suche nach ihm. Eines Tages habe man ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass ihr Haus in Brand gesetzt worden sei und dass dabei sein Vater und seine Mutter ums Leben gekommen wären. Er habe in römisch 40 einen Bekannten, der bei einem "Bunkering" (Personen, die illegal Öl von Pipelines abzapfen) sei. Er habe diesem seine Probleme geschildert, der dann versprochen habe, ihm zu helfen bzw. ihn über eine weiße Kontaktperson ins Ausland zu bringen. Im Gegenzug habe er diesem gezeigt, wo die Bande Öl gezapft habe. In römisch 40 hätte der Genannte dann den weißen Mann angerufen, woraufhin dieser gesagt habe, dass er den BF nach Lagos bringen würde. Er habe ihn nach Österreich gebracht, ihm eine Jacke, einen Pullover und € 20,- gegeben. Er sei von einer Person mit dem Spitznamen M. der Bande vorgestellt worden. Aufgefordert das Lager zu beschreiben, gab der BF an, dass es darin einen Essplatz gebe. Schlafplätze seien auch vorhanden gewesen. Es habe auch einen großen Saal gegeben. Es seien jedoch keine Schnellboote dorthin gekommen, außer wenn das Wasser nicht mehr so hoch gewesen sei. In der Nacht sei das Wasser niedriger gewesen, so dass sie wegfahren hätten können. Befragt, warum er an dem Tag nicht alleine im Lager bleiben habe wollen, entgegnete der BF, die Gruppe habe sich so aufgeteilt, um Angriffe in verschiedenen Orten zu verüben. Darum gebe es immer einen Teil, der zurückgeblieben sei. An diesem Tag seien aber alle weggegangen, weshalb er Angst gehabt hätte. Auf die Frage, ob er jemals persönlich bedroht worden sei, replizierte der BF, dass nachdem er die Bande verlassen habe, sie ihn überall gesucht hätten. Der Mann, der ihn dem weißen Mann vorgestellt hätte, habe ihn in dessen Haus versteckt. Die Polizei habe ebenfalls nach ihm gesucht; er wisse dies von dem Mann aus dem Dorf, der ihn versteckt habe. Er sei aber nicht festgenommen worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria könnte die Gruppe ihn töten. Die Polizei suche ihn auch. Befragt, ob er in einem anderen Landesteil unterkommen hätte können, meinte der BF, dass er eigentlich nach Kamerun gehen habe wollen, aber dort würden ihn viele Leute kennen. Aufgefordert, den Angriff und die Entführung des Kapitäns zu beschreiben, führte der BF an, dass jedes Schnellboot einen doppelten 75er-Motor habe. Aus diesem Grund können solche Boote sehr schnell fahren. Darum hätten sie jedes andere Boot einholen können. Die Bande sei schwer bewaffnet und gelange gleich auf das andere Boot. Meist würden Trawler (Fischerboote) angegriffen, deren hintere Seite nicht sehr hoch sei. Dadurch würden die Leute leicht hinübergehen. Nachdem die Mitglieder der Bande auf das Boot gegangen seien, wären sie sofort zum Kapitän gegangen und hätten Geld verlangt. Dieser habe gesagt, dass er kein Geld habe. Daraufhin sei der Kapitän mitgenommen und ins Lager gebracht worden, wo dieser dann nach vier Tagen ermordet worden sei. Er habe die Leiche nicht gesehen, er habe es später in einer Nachricht gehört. Im Lager sei ihm gesagt worden, dass der General diesen getötet habe, weil man kein Lösegeld gezahlt habe. Er glaube, dass diese Auskunft der Wahrheit entsprochen habe, da er den Kapitän danach nicht mehr gesehen habe. Beim Trawler habe es sich um ein nigerianisches Schiff gehandelt. Fast alle Fischerboote hätten einen indischen Kapitän. Er sei auch auf das Schiff gegangen. Er habe die Aufgabe gehabt, das gesamte Essen zu holen. Sie seien von der Küste nicht sehr weit gewesen, man habe sie noch sehen können. Er sei aber nicht bewaffnet gewesen. Befragt, wer ihn auf dem Trawler erkannt habe, antwortete der BF, er habe damals nicht gewusst, dass jemand ihn erkannt habe. Er habe es erst erfahren, als die Polizei zu ihnen gekommen sei. Er habe gehört, dass ihr Haus von den Dorfbewohnern niedergebrannt worden sei, weil sie von der Polizei beschuldigt worden seien. Auf Vorhalt, dass er anfangs angegeben habe, sein Vater sei vor vier Jahren gestorben, dann jedoch erklärt habe, dass dieser beim Hausbrand umgekommen sei, erwiderte der BF, dass beim Brand seine Mutter gestorben sei. Sein Vater sei früher verstorben. Seine Mutter sei ins Spital gebracht worden und dort sei sie verstorben. Befragt, wo sein Bruder lebe, gab der BF an, dieser habe mit seiner Mutter zusammengelebt. Befragt, ob er bei seinen Angaben bleiben wolle, die bei Wahrunterstellung strafrechtliche Konsequenzen (Beteiligung an erpresserischer Entführung mit Todesfolge und Piraterie) nach sich ziehen würden, welche mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verbunden wären, entgegnete der BF, dass es genauso passiert sei. Er sei jedoch nicht bewaffnet gewesen. Er wisse auch nicht, ob die Person tatsächlich gestorben sei, dies sei ihm nur gesagt worden. Er habe diese mit Essen versorgt und nach dieser Mitteilung nicht mehr gesehen. Auf weiteren Vorhalt, dass es keinen Unterschied mache, ob er bewaffnet gewesen sei oder nicht, erklärte der BF, die Wahrheit angegeben zu haben. Nach Rückübersetzung wendete der BF ein, dass er sich korrigieren wolle; sein Vater sei schon lange vor dem Hausbrand verstorben.
- Mit Bescheid des BAA vom 24.02.2012, Zl. 12 02.021-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der BF wurde
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BAA vom 24.02.2012, Zl. 12 02.021-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF wurde
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Unter den Feststellungen führte das BAA aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Soweit im Bescheid und Verfahren sein Name und Geburtsdatum genannt würden, diene dies nur seiner Individualisierung und stelle seine Verfahrensidentität dar. Der BF sei Staatsangehöriger von Nigeria und Christ. Der BF habe keine asylrelevante Verfolgung hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria glaubhaft machen können. Das BAA traf umfangreiche Feststellungen zur politischen Lage, Sicherheitslage, Menschenrechtslage, innerstaatlichen Fluchtalternative, medizinischen Versorgung und Behandlung nach der Rückkehr. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig sei. Seine Angaben zum konkreten Fluchtgrund seien vage und nicht plausibel gewesen. Der BF habe sich auf die immer gleiche Wiederholung derselben Sätze beschränkt, sodass diese nicht als real erlebte Ereignisse angenommen werden hätten können. Vielmehr handle es sich bei seinem immer wieder identischen Vorbringen um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt. So sei zunächst sein Vorbringen bezüglich der Kosten seiner Reise nicht nachvollziehbar. Es widerspreche der Erfahrung der Asylbehörde und sei nicht nachvollziehbar, dass der BF für seine Reise nichts gezahlt haben wolle. Seinen Angaben nach hätte sein Begleiter ihm die Ausreise organisiert, wofür er nichts bezahlt habe. Darüber hinaus habe sich der BF bezüglich des Datums des Ablebens seines Vaters widersprochen. Anfangs habe er ausgeführt, dass sein Vater vor vier Jahren verstorben sei. Hingegen habe er später erklärt, dass dieser ums Leben gekommen sei, als das Haus niedergebrannt worden sei. Auf Vorhalt und nach Rückübersetzung habe er vermerkt, dass dieser früher verstorben sei. Seine Beschreibung des Lagers der Bande sei auch widersprüchlich und höchst vage gewesen. Zunächst habe er vorgebracht, die Bande hätte ein kleines Häuschen in einem Swamp (Sumpfgebiet, Schwemmland beim Meer) gehabt. Danach habe er von einem Camp (Lager) gesprochen und gemeint, dass das Lager sehr groß gewesen sei. Auf Aufforderung, dieses Lager genauer zu beschreiben, sei er ebenfalls höchst vage geblieben. Er habe nur sagen können, dass es einen Essplatz, Schlafplätze und einen großen Saal gegeben hätte. Mit Booten hätte man nur hinkommen können, wenn das Wasser nachts niedrig gewesen sei. Über diese Widersprüche hinaus seien die Schilderungen des BF höchst vage geblieben. Er habe von sich aus überhaupt keine Details genannt, und selbst auf Aufforderung habe er kaum etwas dazu sagen können. Zudem erscheine es unlogisch, dass die Boote nur bei niedrigem Wasserstand (Ebbe) auslaufen hätten können, und bei hohem Wassertand (Flut) nicht. Seinen Angaben sei es daher immer nur in der Nacht für die Bande möglich gewesen, auszulaufen. Ebenso sei angemerkt, dass die Gezeiten nicht konstant zur selben Zeit stattfinden, sondern sich mit dem Lauf des Mondes um die Erden ändern. Seine Erzählungen bezüglich seiner Ausreisegründe seien ebenfalls widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unplausibel gewesen. Er habe von sich aus keine Details genannt und habe auf konkrete Fragen kaum etwas antworten können. Seine Erzählung über den Überfall auf das Boot, als er noch Früchte aus Kamerun importiert und damit gehandelt habe, lassen jegliche Details vermissen, trotz Nachfrage. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum er diese Tätigkeit nicht weiter ausüben habe können. Er habe zwar angegeben, dass der Motor gestohlen worden sei, jedoch habe er auch erklärt, dass das Boot jemand anderen gehört habe und es öffentlich gewesen sei bzw. er für die Fahrten gezahlt habe. Es hätte ihm somit grundsätzlich möglich sein müssen, auf einem Boot von jemand anderen mitzufahren. Zu seiner "Rekrutierung" habe er bloß geschildert, dass jemand zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn der Bande vorgestellt habe. Er habe jedoch keinen Namen genannt, auch nicht, woher er den Mann gekannt habe oder wieso er zu ihm nachhause gekommen sei. Auf Ersuchen, die Rekrutierung genauer zu schildern, habe er angegeben, dass sie den Namen des Mannes nicht kennen würde, nur dessen Spitznamen. Er habe auch gar nichts über den Kapitän erzählt, der entführt worden sei, außer dass er Inder gewesen sei und er diesem Essen gebracht habe. Über seine Tätigkeit für die Bande habe der BF auch kaum etwas schildern können, außer dass er afrikanisches Essen gekocht, Ogoro hergestellt und am Markt eingekauft habe. Hinsichtlich der Person, die ihn auf dem überfallenen Schiff erkannt und bei der Polizei angezeigt hätte, habe er auf Nachfrage keine Angaben machen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er zwar wisse, dass jemand am Bord des überfallenen Schiffes erkannt und angezeigt habe, aber er nicht wisse, wer das gewesen sei. Gerade in einem kleinen Dorf, wie seinem Heimatort, wäre so etwas sehr leicht herauszufinden gewesen oder wäre allgemeines Dorfgespräch gewesen. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, dass der Mann aus XXXX, der ihn bei seiner Ausreise unterstützt habe, dies dafür gemacht habe, dass der BF ihm gezeigt habe, wo seine Bande Öl aus Pipelines abgezapft habe. Er habe ja angegeben, dass seine Bande schwer bewaffnet gewesen sei, weshalb es unverständlich sei, warum dieser Mann eine Auseinandersetzung riskieren hätte sollen. Gewerbliche "Ölanzapfer" sollten ja über genügend Erfahrung verfügen, selbst geeignete Orte hierfür ausfindig zu machen.Hinsichtlich der Person, die ihn auf dem überfallenen Schiff erkannt und bei der Polizei angezeigt hätte, habe er auf Nachfrage keine Angaben machen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er zwar wisse, dass jemand am Bord des überfallenen Schiffes erkannt und angezeigt habe, aber er nicht wisse, wer das gewesen sei. Gerade in einem kleinen Dorf, wie seinem Heimatort, wäre so etwas sehr leicht herauszufinden gewesen oder wäre allgemeines Dorfgespräch gewesen. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, dass der Mann aus römisch 40 , der ihn bei seiner Ausreise unterstützt habe, dies dafür gemacht habe, dass der BF ihm gezeigt habe, wo seine Bande Öl aus Pipelines abgezapft habe. Er habe ja angegeben, dass seine Bande schwer bewaffnet gewesen sei, weshalb es unverständlich sei, warum dieser Mann eine Auseinandersetzung riskieren hätte sollen. Gewerbliche "Ölanzapfer" sollten ja über genügend Erfahrung verfügen, selbst geeignete Orte hierfür ausfindig zu machen. Seine Ausführungen bezüglich der Entführung seien höchst vage gewesen. Er habe nur angegeben, dass er zu diesem Überfall mitgegangen sei, weil er Angst gehabt hätte, im Lager zurück zu bleiben. Dann hätte die Bande ein erstes Boot angegriffen und Geld erbeutet, dann ein zweites. Da kein Geld vorhanden gewesen sei, hätten sie den Kapitän entführt und Lösegeld gefordert. Daraufhin wäre die Lösegeldforderung wegen ihrer Höhe nicht gezahlt worden, weshalb der Kapitän ermordet worden sei. Auch auf Nachfrage habe der BF kaum mehr Details genannt, außer dass er mitgegangen sei, weil an diesem Tag beide Teilgruppen der Bande gleichzeitig ausgelaufen seien und er nicht alleine zurückbleiben habe wollen. Zum Angriff auf das Boot habe er nur angeben können, dass sie es von hinten bestiegen hätten, weil es dort niedriger gewesen sei, wobei er den Auftrag gehabt hätte, Lebensmittel mitzunehmen. Er habe auf Nachfrage wiederum keine Details nennen können. Zu der angeblichen Ermordung des Kapitäns habe der BF überhaupt nichts angeben können, nur dass er davon gehört habe. Sein Vorbringen, dass die Dorfbewohner sein Haus mit seiner Mutter niedergebrannt hätten, weil die Polizei wegen seiner Beteiligung an der Entführung Jugendliche im Dorf verdächtigt habe, sei nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei, weil er in vielen Teilen seines Vorbringens unplausibel und vage geblieben sei oder lediglich Mutmaßungen angestellt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er niemals bei so einer Bande gewesen sei, sich nicht an einer erpresserischen Entführung beteiligt habe, sein Haus nicht niedergebrannt worden und seine Mutter nicht deshalb verstorben sei. Es sei daher davon auszugehen, dass er weder von der Polizei noch von der Bande gesucht werde. Er werde von seinen Dorfbewohnern auch nicht bedroht. Das Fluchtvorbringen des BF entspreche somit nicht der Wahrheit und sei frei erfunden worden. Es könne somit nicht erkannt werden, dass der BF in Nigeria einer Gefahr aus einem GFK-Grund ausgesetzt sei. Zu Spruchpunkt II führte das BAA aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das BAA aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Zu Spruchpunkt III legte das BAA dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das BAA dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
- Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 23.04.2012 wonach ihm die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 24.02.2012 zugestellt.
- Mit dem am 09.03.2012 beim BAA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, womit der Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Der Beschwerdeführer habe ein lebensnahes, detailreiches und ausreichend konkretisiertes Vorbringen erstattet. Warum die Behörde es als höchst vage und nicht nachvollziehbar werten könne, sei nicht nachvollziehbar. Insoweit es für die belangte Behörde aufgrund ihrer Erfahrung nicht nachvollziehbar sei, dass der BF für seine Reise nichts bezahlt habe, so übersehe sie, dass er sehr wohl eine Gegenleistung erbracht habe, indem er dem Bekannten jene Stelle gezeigt habe, wo seine Gruppe (über eine angebrachte Vorrichtung) Öl abgezapft hätte. Sofern die belangte Behörde ins Treffen führe, dass die Beschreibung des Lagers der Bande höchst vage und widersprüchlich gewesen wäre, so sei hervorgestrichen, dass es dem BF als Koch nicht erlaubt gewesen sei, sich umzusehen. Zum vermeintlich aufgezeigten Widerspruch sei hervorgehoben, dass es sich tatsächlich um ein großes Camp im Sumpfgebiet gehandelt habe, und sich mehrere kleine Häuser darin befunden hätten. Hinsichtlich der aufgenommenen Niederschrift sei ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass dem BF vom beigezogenen Dolmetscher zwar einige Teile Wort für Wort, andere aber nur zusammengefasst rückübersetzt worden seien. Schon aus diesem Grund könne diese daher keinen vollen Beweis liefern. Dass der BF gesagt habe, man hätte nur mit Booten hinkommen können, wenn das Wasser niedrig wäre, mute eher eigenartig an. Das Argument der belangten Behörde, dass es dem BF grundsätzlich möglich sein hätte müssen, "auf einem Boot von jemand anderen mittzufahren", sei eine bloße Spekulation. Das Problem habe nämlich vor allem darin bestanden, dass dem BF sein gesamtes Vermögen abgenommen worden sei und er den Handel deshalb nicht mehr aufrechterhalten hätte können, weil er das Geld für die Fahrt nicht aufbringen hätte können. Zwar sei die Behörde nicht verhalten, Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung ihrer Asylanträge zu befragen, in dieser Konstellation sei ihr aber ein mangelhaft geführtes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen. Zum Einwand der belangten Behörde, dass der BF die Umstände seiner "Rekrutierung" nicht erklären hätte können, sei anzumerken, dass sie diese Umstände nicht erfragt habe. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner freien Schilderung unaufgefordert solche Ausführungen nicht erstatte, könne ihm wirklich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Behörde hätte den BF auffordern müssen, die Umstände zur Rekrutierung näher zu beschreiben. Eine derartige Beweiswürdigung vermöge die Entscheidung nicht zu tragen. Hätte die belangte Behörde auf Details gedrungen, hätte der Beschwerdeführer ausführen können, dass der Mann zwar aus Calabar gestammt hätte, aber selten dort gewesen sei, weil er oft im Lager gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer kaum etwas über eine Tätigkeit für die Bande schildern hätte können, sei schlicht auf seine Tätigkeit als Koch zurückzuführen. Es bleibe unklar, welche Ausführungen die belangte Behörde erwartet habe. Hinsichtlich der Person, die den BF auf dem Schiff identifiziert habe, wurde ergänzend vorgebracht, dass die Dorfbewohner ihm erzählt hätten, dass er auf dem Schiff erkannt worden wäre, weil die Polizei sich nach ihm erkundigt habe. Sofern die belangte Behörde wiederum meine, dass gewerbliche Ölanzapfer über genügend Erfahrung verfügen sollten, selbst geeignete Orte hierfür ausfindig zu machen, sei dies mit bloßer Spekulation gleichzusetzen und habe die Behörde nicht dargelegt, woher sie über das notwendige Fachwissen verfüge. Es sei hervorgehoben, dass die Dorfbewohner wegen der Probleme, die ihnen wegen des BF entstanden seien, sein Haus niedergebrannt hätten, wodurch Familienangehörige ums Leben gekommen seien. Sowohl die Polizei als auch die Bande suche nach dem BF. Warum die belangte Behörde keine Ermittlungen im Herkunftsland veranlasst habe, sei in keiner Weise nachvollziehbar, wäre doch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Beweisergebnissen zu rechnen gewesen. Der Behörde sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen. Aus diesem Grund möge der Asylgerichtshof zum Beweis seines Vorbringens geeignete Ermittlungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers veranlassen. Einerseits dürfte gegen den Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Haftbefehl erlassen worden sein, andererseits würden Erhebungen im Dorf des BF zielführend sein, zumal man sein Haus in Brand gesetzt habe. Die Polizei dürfte auch nach Personen mit den Pseudonymen "Marshair und "General" gesucht haben. Überdies würden Dorfbewohner auch über Umstände der Entführung und Ermordung eines indischen Kapitäns eines in Lagos ansässigen Unternehmens Angaben machen können. Die weitere Begründung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des BF, dass die Dorfbewohner sein Haus "mit" seiner Mutter niedergebrannt hätten, weil die Polizei wegen seiner Beteiligung an der Entführung Jugendliche verdächtigt habe, wäre nicht nachvollziehbar, entbehre jeder Begründung. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass die Familie des BF nicht selbst aus dem Dorf stamme, sondern dorthin gezogen sei. Wenn die belangte Behörde dem BF vorwerfe, keine Angaben zur angeblichen Ermordung des entführten Kapitäns machen zu können, so hebe der Beschwerdeführer abermals hervor, dass er von der Ermordung lediglich durch die Person mit dem Pseudonym Marshall erfahren habe. Dieser habe ihm gesagt, dass der General den Kapitän getötet hätte. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt und die Beweise ordentlich gewürdigt, hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten oder jenen eines Subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Im Zusammenhang mit der dem BF drohenden Haftstrafe sei auf den Bericht zu den Haftbedingungen nigerianischer Gefängnisse des UN-Sonderberichterstatters für Folter, Manfred Nowak, zu verweisen. Aufgrund des untergeordneten Tatbeitrages sei auch von keinem schweren nichtpolitischen Verbrechen auszugehen. Sodann wurde die Anträge gestellt, der Asylgerichtshof möge
- eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, weil diese für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit im Rahmen eines wirksamen Rechtsbehelfes unbedingt notwendig erscheine und in Stattgebung der Beschwerde
- dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen,
- in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen,
- in eventu seine Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären.
- Die Beschwerde und die Bezug habenden Veraltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 15.03.2012 vorgelegt.
- Am 20.03.2012 langte beim Asylgerichtshof das mit Beschwerdeergänzung betitelte Schreiben des BF ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF sein Vorbringen aufrechterhalten habe, obwohl er von der belangten Behörde im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Straftat massiv eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden sei. Dieser Umstand erscheine seine persönliche Glaubwürdigkeit zu stärken.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wegen § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 30 Tagen, davon sechs Monate und 16 Tage auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 30 Tagen, davon sechs Monate und 16 Tage auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX, erneut wegen § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , erneut wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX, abermals wegen § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , abermals wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
- Am 11.11.2015 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher der BF sowie eine Dolmetscherin für Englisch teilnahmen. Dabei wurde der BF über die Gründe seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Mit dem BF wurden auch die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zu Nigeria samt den Erkenntnisquellen, welche dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden waren, erörtert und dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
- Am 20.01.2015 teilte die JA XXXX dem erkennenden Gericht mit, dass der BF ab dem 05.11.2015 bis zu seiner Entlassung am 24.11.2015 abgesehen von seiner Entlassungsuntersuchung auf der Krankenstation nicht vorstellig geworden sei.
- Am 20.01.2015 teilte die JA römisch 40 dem erkennenden Gericht mit, dass der BF ab dem 05.11.2015 bis zu seiner Entlassung am 24.11.2015 abgesehen von seiner Entlassungsuntersuchung auf der Krankenstation nicht vorstellig geworden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Festgestellt wird: 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und ist christlichen Glaubens. Er stammt aus XXXX, dem Süden des Landes. Darüber hinaus kann seine präzise Identität nicht festgestellt werden.Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und ist christlichen Glaubens. Er stammt aus römisch 40 , dem Süden des Landes. Darüber hinaus kann seine präzise Identität nicht festgestellt werden. Der Reiseweg des BF nach Österreich konnte nicht festgestellt werden. Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Der BF befindet sich seit Februar 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Er hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Dass der BF an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, im Gegenteil, der BF wurde - wie oben ausgeführt - bereits mehrmals wegen Verstößen nach dem Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt. 1.
- Zur Lage in Nigeria: Aus den dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, denen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, geht im Wesentlichen hervor, dass in Nigeria nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation herrscht. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt. Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi. Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor fünf Jahren zu einer Beruhigung gekommen. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt, sodass von keinem relevanten Infektionsrisiko auszugehen ist. 1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in seinem Heimatland Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.11.
- Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben sowie zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 11.11.
- Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. 2.
- Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Vorweg ist zur unterlassenen Mitwirkung des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche in Englischer Sprache durchgeführt wurde, da der ursprünglich geladene Dolmetscher für die Sprache Ibo sich sehr kurzfristig entschuldigte, Folgendes anzumerken: Der BF legte in der mündlichen Verhandlung ein äußerst lustloses Verhalten an den Tag, indem er im Laufe der Verhandlung unzureichende Englischkenntnisse und gesundheitliche Beschwerden behauptete, um offensichtlich das Verfahren absichtlich zu verzögern. Hinsichtlich der behaupteten unzureichenden Englischkenntnisse des BF ist anzumerken, dass nachdem dem BF zu Beginn der mündlichen Verhandlung die anwesenden Personen (Richterin, Dolmetscherin und Schreibkraft) vorgestellt, der Gegenstand der Verhandlung festgelegt, die Dolmetscherin und der BF nach Befangenheitsgründen befragt bzw. belehrt sowie die einzelnen Schritte dem BF auch ins Englische übersetzt worden waren, er ausdrücklich erklärte, dass er die Dolmetscherin bisher gut verstanden habe. Auch im Laufe der weiteren Verhandlung erweckte der BF nicht den Eindruck, die Dolmetscherin nicht verstanden zu haben. So war er nämlich in der Lage sämtliche Fragen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowohl in Nigeria als auch in Österreich konkret und souverän zu beantworten, wie dies dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu entnehmen ist. Insofern er nach seinen Fluchtgründen befragt, erklärt, dass es eine lange Geschichte sei, er nicht in der Lage sei, diese anzugeben, ist dem entgegenzuhalten, dass er entgegen dieser Behauptung sehr wohl imstande war, im Zuge seiner Erstbefragung Angaben auch zu seinem Fluchtgrund auf Englisch zu machen. Vielmehr ist in dieser Behauptung des BF seine mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung am Verfahren zu erblicken. Ähnlich verhält es sich mit den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behaupteten gesundheitlichen Beschwerden des BF. Der BF hat zwar lapidar behauptet, dass er schon auf der Fahrt von Wien nach Innsbruck gesagt habe, dass es ihm nicht gut gehe bzw. er Herzbeschwerden habe, die ihn schon in Nigeria geplagt hätten, jedoch haben die anwesenden Sicherheitsorgane, die ihn aus der Haft vorgeführt haben, erklärt, dass der BF seit seiner Ankunft am Vortag vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Innsbruck keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe, welche rund um die Uhr gewährleistet sei. Zudem teilte die zuständige Justizanstalt dem Gericht während der mündlichen Verhandlung mit, dass der BF zwar wegen diversen Beschwerden auf der Krankenstation gewesen sei, er jedoch stets haftfähig gewesen sei bzw. sei. Entsprechend der von der JA XXXX während der mündlichen Verhandlung auch übermittelten Krankengeschichte war der BF zuletzt am 05.11.2015 wegen "Schmerzen im gesamten Körperbereich" auf der Krankenstation, ohne jedoch wie schon erwähnt haftunfähig erklärt worden zu sein. Da der BF haftfähig war und unmittelbar vor dem Verhandlungstermin auch keinerlei medizinische Behandlung in Anspruch genommen hatte bzw. zuletzt am 05.11.2015 in medizinischer Behandlung war, bestanden keine Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des BF, sodass die mündliche Verhandlung fortgesetzt wurde. Gegenteiliges hat sich auch nach der mündlichen Verhandlung respektive im weiteren Beschwerdeverfahren nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet. Vielmehr zeigte der BF durch dieses unkooperative Verhalten sein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf. Die Mitteilung der JA XXXX vom 20.01.2015, wonach der BF ab dem 05.11.2015 bis zu seiner Entlassung am 24.11.2015 abgesehen von seiner Entlassungsuntersuchung auf der Krankenstation nicht vorstellig geworden sei, bestätigt nur diese Einschätzung und somit die absichtlich unterlassene Mitwirkung des BF am Verfahren, was zugleich auch seine Unglaubwürdigkeit hervorhebt.Vorweg ist zur unterlassenen Mitwirkung des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche in Englischer Sprache durchgeführt wurde, da der ursprünglich geladene Dolmetscher für die Sprache Ibo sich sehr kurzfristig entschuldigte, Folgendes anzumerken: Der BF legte in der mündlichen Verhandlung ein äußerst lustloses Verhalten an den Tag, indem er im Laufe der Verhandlung unzureichende Englischkenntnisse und gesundheitliche Beschwerden behauptete, um offensichtlich das Verfahren absichtlich zu verzögern. Hinsichtlich der behaupteten unzureichenden Englischkenntnisse des BF ist anzumerken, dass nachdem dem BF zu Beginn der mündlichen Verhandlung die anwesenden Personen (Richterin, Dolmetscherin und Schreibkraft) vorgestellt, der Gegenstand der Verhandlung festgelegt, die Dolmetscherin und der BF nach Befangenheitsgründen befragt bzw. belehrt sowie die einzelnen Schritte dem BF auch ins Englische übersetzt worden waren, er ausdrücklich erklärte, dass er die Dolmetscherin bisher gut verstanden habe. Auch im Laufe der weiteren Verhandlung erweckte der BF nicht den Eindruck, die Dolmetscherin nicht verstanden zu haben. So war er nämlich in der Lage sämtliche Fragen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowohl in Nigeria als auch in Österreich konkret und souverän zu beantworten, wie dies dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu entnehmen ist. Insofern er nach seinen Fluchtgründen befragt, erklärt, dass es eine lange Geschichte sei, er nicht in der Lage sei, diese anzugeben, ist dem entgegenzuhalten, dass er entgegen dieser Behauptung sehr wohl imstande war, im Zuge seiner Erstbefragung Angaben auch zu seinem Fluchtgrund auf Englisch zu machen. Vielmehr ist in dieser Behauptung des BF seine mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung am Verfahren zu erblicken. Ähnlich verhält es sich mit den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behaupteten gesundheitlichen Beschwerden des BF. Der BF hat zwar lapidar behauptet, dass er schon auf der Fahrt von Wien nach Innsbruck gesagt habe, dass es ihm nicht gut gehe bzw. er Herzbeschwerden habe, die ihn schon in Nigeria geplagt hätten, jedoch haben die anwesenden Sicherheitsorgane, die ihn aus der Haft vorgeführt haben, erklärt, dass der BF seit seiner Ankunft am Vortag vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Innsbruck keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe, welche rund um die Uhr gewährleistet sei. Zudem teilte die zuständige Justizanstalt dem Gericht während der mündlichen Verhandlung mit, dass der BF zwar wegen diversen Beschwerden auf der Krankenstation gewesen sei, er jedoch stets haftfähig gewesen sei bzw. sei. Entsprechend der von der JA römisch 40 während der mündlichen Verhandlung auch übermittelten Krankengeschichte war der BF zuletzt am 05.11.2015 wegen "Schmerzen im gesamten Körperbereich" auf der Krankenstation, ohne jedoch wie schon erwähnt haftunfähig erklärt worden zu sein. Da der BF haftfähig war und unmittelbar vor dem Verhandlungstermin auch keinerlei medizinische Behandlung in Anspruch genommen hatte bzw. zuletzt am 05.11.2015 in medizinischer Behandlung war, bestanden keine Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des BF, sodass die mündliche Verhandlung fortgesetzt wurde. Gegenteiliges hat sich auch nach der mündlichen Verhandlung respektive im weiteren Beschwerdeverfahren nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet. Vielmehr zeigte der BF durch dieses unkooperative Verhalten sein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf. Die Mitteilung der JA römisch 40 vom 20.01.2015, wonach der BF ab dem 05.11.2015 bis zu seiner Entlassung am 24.11.2015 abgesehen von seiner Entlassungsuntersuchung auf der Krankenstation nicht vorstellig geworden sei, bestätigt nur diese Einschätzung und somit die absichtlich unterlassene Mitwirkung des BF am Verfahren, was zugleich auch seine Unglaubwürdigkeit hervorhebt. Darüber hinaus wurde die persönliche Glaubwürdigkeit des BF in der mündlichen Verhandlung durch seine widersprüchlichen Angaben zu seinen beruflichen und familiären Verhältnissen in Nigeria in Frage gestellt. So gab der BF erstmals in der Beschwerdeverhandlung an, dass er in Nigeria als Schweißer tätig gewesen sei. Abweichend dazu erklärte er jedoch vor der belangten Behörde, dass er als Obst- und Gemüsehändler bzw. als Koch gearbeitet hätte. Des Weiteren gab der BF divergierend zu seinen Angaben vor der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage nach seinen Geschwistern an, dass er eine namentlich genannte Schwester habe, welche jedoch nicht mehr in Nigeria sei. Auf Vorhalt, weshalb er seine Schwester bisher nicht erwähnt habe, gab der BF lapidar an, dass irgendetwas falsch gelaufen sein müsse. Wäre jedoch der belangten Behörde tatsächlich wie vom BF behauptet in dieser Hinsicht ein Fehler unterlaufen, wäre von der Beschwerde zu erwarten gewesen, diesen aufzugreifen, was jedoch nicht geschehen ist. Auffallend ist auch, dass der BF den vor der belangten Behörde erwähnten Bruder in der Beschwerdeverhandlung hingegen mit keinem Wort erwähnte. Dem Argument der belangten Behörde, wonach sich der BF beim Datum des Ablebens seines Vaters widersprochen habe, kann auch nicht entgegengetreten werden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch noch, dass er BF bei der Erstbefragung sehr wohl erklärte, sein Vater wäre wie seine Mutter und sein Bruder im Jänner 2012 gestorben, was er ja dann in seiner weiteren Einvernahme vehement bestritten hat. Hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung des BAA an. Das BAA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Dem BAA ist zuzustimmen, dass die Angaben des BF zum Fluchtgrund vage, unplausibel und widersprüchlich waren. Der BF vermochte weder konkrete Angaben zu der Bande zu machen, noch die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Bande chronologisch darzulegen. Zudem war die Beschreibung des BF zum Lager der Bande widersprüchlich und vage. Er konnte weder das Lager detailliert beschreiben, noch waren seine diesbezüglichen Einlassungen kongruent und schlüssig. Hierzu gab er zunächst an, dass die Bande ein kleines Häuschen in einem Swamp (Sumpfgebiet, Schwemmland beim Meer) gehabt hätte. Im Widerspruch dazu meinte er dann im Laufe seiner Befragung, dass es ein sehr großes Camp (Lager) gewesen sei, welches einen Essplatz, Schlafplätze und einen großen Saal gehabt hätte. Insoweit in der Beschwerde diesbezüglich erstmals ausgeführt wird, dass es dem BF nicht erlaubt gewesen sei, als Koch sich umzusehen, ist dies mit dem weiteren Vorbringen des BF, wonach er im Lager allein gelassen worden wäre, nicht Einklang zu bringen ist, zumal er dann unbeaufsichtigt sich sehr wohl umsehen hätte können. Zu seiner "Rekrutierung" vermochte der BF auch keine konkreten Angaben zu machen, wie das BAA richtig darauf hinweist. Der BF gab hierzu lediglich an, dass ihn jemand, den er nur mit dem Spitznamen gekannt habe, der Bande vorgestellt habe. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde getätigte Angabe, dass der Mann aus XXXX gestammt hätte, aber selten dort gewesen sei, weil er oft im Lager gewesen sei, stellt keine detaillierte Schilderung dar.Zu seiner "Rekrutierung" vermochte der BF auch keine konkreten Angaben zu machen, wie das BAA richtig darauf hinweist. Der BF gab hierzu lediglich an, dass ihn jemand, den er nur mit dem Spitznamen gekannt habe, der Bande vorgestellt habe. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde getätigte Angabe, dass der Mann aus römisch 40 gestammt hätte, aber selten dort gewesen sei, weil er oft im Lager gewesen sei, stellt keine detaillierte Schilderung dar. Die weiteren Angaben des BF über seine Tätigkeit waren auch nicht ausführlich, ebenso seine Schilderungen zum entführten Kapitän, obwohl er diesen mit Essen versorgt habe. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist auch festzuhalten, dass die Angaben des BF zu seiner Identifizierung auf dem überfallenen Schiff detailarm waren. Sofern in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebracht wird, die Dorfbewohner hätten dem BF erzählt, er wäre auf dem Schiff erkannt worden, weil sich die Polizei nach ihm erkundigt habe, stellt dies keine plausible Begründung dar und widerspricht zudem der Angabe des BF, wonach er von jemandem erkannt worden sei, der ihn bei der Polizei angezeigt habe. Das Vorbringen des BF im Zusammenhang mit dem Brandanschlag der Dorfbewohner auf sein Elternhaus ist auch nicht glaubwürdig, wie dies vom BAA berechtigterweise aufgezeigt wurde, zumal nicht nachvollziehbar ist, dass die Dorfbewohner sein Elternhaus niedergebrannt haben, weil die Polizei Jugendliche in seinem Dorf verdächtigt hätte. Darüber hinaus weicht diese Darstellung von jener in der Erstbefragung ab. Denn bei seiner Erstbefragung erklärte der BF, dass nachdem die Polizei erfahren hätte, dass er an der Entführung beteiligt gewesen sei, sie einige Dorfbewohner festgenommen habe. Zusammenfassend gelangt daher die erkennende Richterin aufgrund der dargelegten vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Fluchtvorbringens des BF in Übereinstimmung mit dem BAA somit zu dem Schluss, dass der BF die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Zum Beweisantrag des BF in der Beschwerde, das Gericht möge zum Beweis des Vorbringens des BF geeignete Ermittlungen im Herkunftsland veranlassen, ist anzumerken, dass einerseits das Vorbringen des BF wie erörtert vage gehalten und überdies unstimmig war, weshalb eine Recherche schon aus diesen Gründen nicht näherzutreten war, andererseits handelt es sich in der beantragten Form zudem um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. 2.
- Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des BF unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A) 3.2.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt. 3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
§ 8Abs. 3 und 6 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). 3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF in Nigeria hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende BF, der bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der BF in Nigeria hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende BF, der bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Nigeria ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. 4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF): 4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des BAA, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des BAA, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 144 aus 2013,, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idg
F zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
§ 9Abs.
4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
§ 9Abs.
5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
§ 9Abs.
6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St
GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt. 4.2.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.2.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). 4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist illegal ins Bundesgebiet eingereist und ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich des behaupteten Familienlebens des BF, wonach er ein gemeinsames einjähriges Kind mit einer österreichisch-ungarischen Frau habe, wobei er weder deren Nachnamen noch Geburtsdaten kenne, welche zuletzt in Ungarn gelebt hätten, ist unbeschadet der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens anzumerken, dass es kein hinreichend intensives Familienleben darstellt, zumal der BF auch erklärt hat, dass der letzte Kontakt zu ihnen im Jahr 2014 gewesen sei und er seitdem nicht wisse, wo sie aufhältig seien. Zum Privatleben des BF ist festzuhalten, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden konnten. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Dass er an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, hat er nicht behauptet. Er ist aktuell auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und somit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Zusätzlich spricht aber gegen den BF auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich dreimal strafrechtlich verurteilt worden ist, wodurch er im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Eine positive Zukunftsprognose lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgeben, zumal der seit seiner Entlassung verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Schließlich hat der BF sein überwiegendes Leben in Nigeria verbracht. Weiters beherrscht der BF nach wie vor seine Muttersprache Ibo und Englisch. Darüber hinaus ist aufgrund der Unglaubwürdigkeit des BF davon auszugehen, dass er nach wie vor über Familienangehörige in Nigeria verfügt, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des BF an seinen Heimatstaat auszugehen ist.Hinsichtlich des behaupteten Familienlebens des BF, wonach er ein gemeinsames einjähriges Kind mit einer österreichisch-ungarischen Frau habe, wobei er weder deren Nachnamen noch Geburtsdaten kenne, welche zuletzt in Ungarn gelebt hätten, ist unbeschadet der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens anzumerken, dass es kein hinreichend intensives Familienleben darstellt, zumal der BF auch erklärt hat, dass der letzte Kontakt zu ihnen im Jahr 2014 gewesen sei und er seitdem nicht wisse, wo sie aufhältig seien. Zum Privatleben des BF ist festzuhalten, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden konnten. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Dass er an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, hat er nicht behauptet. Er ist aktuell auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und somit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Zusätzlich spricht aber gegen den BF auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich dreimal strafrechtlich verurteilt worden ist, wodurch er im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Eine positive Zukunftsprognose lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgeben, zumal der seit seiner Entlassung verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Schließlich hat der BF sein überwiegendes Leben in Nigeria verbracht. Weiters beherrscht der BF nach wie vor seine Muttersprache Ibo und Englisch. Darüber hinaus ist aufgrund der Unglaubwürdigkeit des BF davon auszugehen, dass er nach wie vor über Familienangehörige in Nigeria verfügt, sodass jedenfalls noch von einer Bindung des BF an seinen Heimatstaat auszugehen ist. Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I405.1425276.1.00