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{'item': 'I406 2016656-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlI406 2016656-1 SpruchI406 2016656-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014, Zl. 1045716806/140187629, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014, Zl. 1045716806/140187629, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2015 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., und §§ 52, 55 FPG i. d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F., und Paragraphen 52, 55, FPG i. d.g.F., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Zuge der Erstbefragung nach Asylgesetz durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST am 21.11.2014 gab der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum an, er sei geboren in XXXX, Nigeria, ledig, nigerianischer Staatsangehörigkeit, seine Muttersprache sei Edo, weiters spreche er Englisch, sei Christ, gehöre der Volksgruppe Benin an, habe von 1993 bis 2002 in Edo State die Grundschule besucht, sein letzter ausgeübter Beruf sei Elektriker.Im Zuge der Erstbefragung nach Asylgesetz durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST am 21.11.2014 gab der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum an, er sei geboren in römisch 40 , Nigeria, ledig, nigerianischer Staatsangehörigkeit, seine Muttersprache sei Edo, weiters spreche er Englisch, sei Christ, gehöre der Volksgruppe Benin an, habe von 1993 bis 2002 in Edo State die Grundschule besucht, sein letzter ausgeübter Beruf sei Elektriker. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe und verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten. Er verneinte die Fragen nach Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat sowie Familienangehörigen mit Flüchtlingsstatus. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im September 2014 gefasst, er sei am 17.11.2014 mit einem Pastor von Edo State nach Abuja gereist und am 18.11.2014 über Paris in eine ihm unbekannte Stadt geflogen und in einem PKW bis in die Nähe von Traiskirchen mitgenommen worden; die Reise habe vom

  1. bis zum 19.11.2014 gedauert. Er sei das erste Mal in Österreich. Für die Reise habe er nichts bezahlt. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Mitglied und Führer eines Kultes gewesen, bei dessen Ritualen seien Menschen getötet worden. Nach dem Tod des Vaters hätte er als einziger Sohn dessen Stelle übernehmen sollen, habe jedoch mit dem Kult nichts zu tun haben wollen, sich geweigert und sei daher von den Anhängern mit dem Tod bedroht worden. Eines Nachts seien Männer dieses Kultes gekommen, um ihn zu töten, er habe jedoch mit Hilfe seiner Mutter flüchten können. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von diesem Kult getötet zu werden. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er in diesem Fall mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe und erklärte dazu, die Polizei unterstützte "diese Gruppe". Abschließend verneinte der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung der Niederschrift die Frage nach Verständigungsproblemen und unterfertigte diese. Im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde am 01.12.2014 bejahte der Beschwerdeführer eingangs die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, er sei gesund. Befragt erklärte er, den anwesenden Dolmetscher gut zu verstehen. Er bejahte die Fragen, ob er bisher im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet habe sowie ob ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er verneinte die Frage nach der Vorlage von Dokumenten. Zu seinen familiären Verhältnissen erstattete er gleichlautende Angaben wie bei der Ersteinvernahme, darüber hinaus, seine Mutter sowie seine Schwester hielten sich nach wie vor in Benin City auf, seit der Ausreise habe er zu ihnen keinen Kontakt gehabt. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule sowie drei Jahre die Sekundarschule besucht und dann im Elektrohandel gearbeitet. Vor der Ausreise habe er in Okada, Edo State, gelebt. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach einer politischen Tätigkeit oder Mitgliedschaft bei einer politischen Partei. Seinen Herkunftsstaat habe er am 17.11.2014 verlassen. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei bei einer Vereinigung Mitglied gewesen, welche bei Ritualen Menschen opfere. Nach dessen Tod sei er als Erstgeborener aufgefordert worden, dessen Platz einzunehmen, da er dies als Christ abgelehnt habe, sei er mit dem Tod bedroht worden, dies habe sich um zwei Uhr in der Nacht im Haus seiner Mutter ereignet, als er beim Fernsehen gewesen sei, habe er auf dem Parkplatz draußen eine Gruppe junger Männer beim Aussteigen aus einem Auto gesehen. Er habe seine Mutter aufgeweckt, diese habe ihm geraten, wegzulaufen, da diese Gruppe hinter ihm her sei. Er habe durch ein Loch in der Decke des Hauses entkommen können und sei zur Kirche gelaufen. Am nächsten Tag habe ihm der Pastor der Kirche, der sein Freund gewesen sei, zu dessen Haus gebracht, dort sei er ungefähr eine Woche gewesen, da "sie" überall nach ihm gesucht hätten. Dann habe ihn ein Freund des Pastors nach Abuja gebracht, dort seien sie am 17.
  2. angekommen, am 18.
  3. hätten sie ihn zum Flughafen in Abuja gebracht, er sei ausgereist. Befragt zur Vereinigung gab der Beschwerdeführer an, deren Name sei Oboni Society, sein Vater sei Anführer von drei Gruppen gewesen, von Oboni Society, Osobika Society sowie Ajo Society. In diesen Vereinigungen herrsche ein starkes Verbundenheitsgefühl. Sein Vater selbst habe nichts Böses getan, seine Mutter seinen Vater jedoch im Sommer dieses Jahres verlassen, da ihr seine Mitgliedschaft bei dieser Verneigung nicht recht gewesen sei. Befragt nach den Ritualen der Vereinigung gab der Beschwerdeführer an, "Es war nichts seltsames was die gemacht haben", er könne sich nicht so gut erinnern, er sei mit seiner Mutter gemeinsam ausgezogen wegen der Dinge, die sein Vater gemacht habe, auf Nachfrage, er habe Rituale gemacht; bevor seine Mutter ihn verlassen habe, habe er zwischen Mitternacht und ein Uhr sich mit anderen Mitgliedern beim Schrein getroffen, dieser sei bei ihnen zuhause hinter dem Haus gewesen. Was dort geschehen sei, wisse er nicht, da es ihnen nicht erlaubt gewesen sei, hinein zu gehen. Befragt nach den Menschenopfern gab der Beschwerdeführer an, "Wenn man fünf Leute gesehen hat, die kamen, sind nur mehr vier Personen rausgegangen. Was mit der fünften Person passiert ist, weiß ich nicht." Auf die Frage, woran die Mitglieder dieser Vereinigung glaubten, gab der Beschwerdeführer keine inhaltliche Antwort, sondern erklärte, sie hätten auf ihren Autos Aufkleber, mit welchen sie die Polizei passieren lasse. Am Todestag seines Vaters sei er mit seiner Mutter und Schwester zu dessen Haus gegangen, sie hätten dort geschlafen. Am nächsten Tag seien die Mitglieder dieser Vereinigung gekommen und vor dem Schrein gesessen und hätten ihn als Sohn aufgefordert, die Position des Vaters einzunehmen, andernfalls dieser nicht beerdigt würde. Da er sich geweigert hätte, hätten sie gedroht, ihn umzubringen, wenn sie ihn sähen. Nach einer Woche sei er gerade bei seiner Mutter gewesen und ein Gruppenmitglied hätte angerufen und ihm geraten, nicht dorthin zu kommen, deshalb sei er weggelaufen. "Der hat mich gerettet. Von diesem Gruppenmitglied erfuhr ich, dass sie mich töten wollen." Befragt nach der Uhrzeit gab der Beschwerdeführer an, es sei am Nachmittag gewesen. Befragt, wieviel Zeit bis zur Flucht aus dem Haus der Mutter verging, gab der Beschwerdeführer an, dies sei in der Nacht, nach drei Tagen, gewesen. Befragt, warum er nach diesem Anruf noch im Haus der Mutter blieb, erklärte er, niemand habe gewusst, wo das Haus seiner Mutter gewesen sei, er sei dann in der Nacht auch überrascht gewesen, wie sie dieses gefunden hätten. Auf die Frage, ob er jemals offen gesagt habe, dass er die Position des Vaters nicht einnehmen wolle, gab der Beschwerdeführer an, am Todestag des Vaters bzw. am nächsten Tag habe er dies nicht getan, erst später, als dieses Gruppenmitglied ihn angerufen habe, um ihn zu warnen. Weiters befragt, wieviel Zeit nach dem Tod seines Vaters verging bis zu dem Anruf, als er gewarnt wurde, umgebracht zu werden, gab der Beschwerdeführer an, dies sei drei Tage nach dem Tod des Vaters gewesen, als der Anruf kam, danach seien weitere drei Tage vergangen, bis die Gruppe nach ihm suchte und er flüchten musste. Befragt, wie lange er beim Pastor geblieben sei, gab er an, es sei zwei Uhr in der Nacht gewesen, als er dorthin lief, weiters nachgefragt, er sei bei dem Pastor fast eine Woche geblieben, danach hätten ihn dessen Freunde nach Abuja gebracht, die sei am 17.
  4. gewesen, die Fahrt hab etwa sieben Stunden gedauert. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach weiteren Asylgründen. Auf die Frage, ob er erwogen habe, an einen anderen Ort im Herkunftsstaat zu ziehen, gab er an, "Die sind überall", sie hätten Gruppen in allen Bundesstaaten. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben und verneinte nach Rückübersetzung der Niederschrift die Frage nach Einwendungen und unterfertigte diese. Mit Bescheid vom 02.12.2014, Zl. 1045716806/140187629, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.11.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 02.12.2014, Zl. 1045716806/140187629, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.11.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraph 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und bestimmte gemäß Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er sei nigerianischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Benin und evangelikaler Christ, ledig und habe keine Kinder, sei gesund und arbeitsfähig, in Österreich unbescholten und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die von ihm angegeben Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft, ebensowenig eine Gefährdungslage im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sei im arbeitsfähigen Alter, die elementare Grundversorgung im Herkunftsstaat gewährleistet. Bereits die Mitgliedschaft des Vaters bei der Ogboni Gesellschaft sei nicht glaubhaft, habe der Beschwerdeführer doch zu deren Ritualen nichts angeben können und sich darauf zurückgezogen, sich nicht so gut daran erinnern zu können, gerade wenn er die Rolle seines Vaters hätte übernehmen sollen, wäre es anzunehmen, dass sein Vater versucht hätte, ihn darauf vorzubereiten und ihm die Inhalte der Verneigung näherzubringen. Zudem sei die Ogboni Gesellschaft eine der bekanntesten Geheimgesellschaften in Nigeria, sodass sogar Nichtmitglieder Basiskenntnisse darüber aufwiesen oder sich über die Medien aneignen könnten, daher sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, zumal diese Treffen sogar in seinem Wohnhaus stattgefunden haben sollten, darüber nichts näheres berichten habe können und angegeben habe, davon nichts wahrgenommen zu haben und nicht beschreiben habe können, wie es in dem Raum, indem sich der Schrein befand, aussah oder welche Gegenstände in seinem Haushalt von diesem Kult verwendet worden sein sollten; gänzlich unsubstantiiert sei auch die Behauptung zu Menschenopfern gewesen. Widersprüchlich sei, wenn er zunächst angegeben habe, als die Mitglieder des Kultes ihn am Tag nach seiner Ankunft im Haus des Vaters aufgefordert hätten, die Nachfolge seines Vaters anzutreten und er dies daraufhin abgelehnt habe, der Beschwerdeführer wenig später jedoch angegeben habe, an diesem Tag nicht auf den Vorschlag geantwortet zu haben, da man ihm etwas angetan habe. Weiters habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, eine Woche später, nachdem sie wieder bei der Mutter gewesen seien, habe ein Mitglied der Gruppe angerufen und ihnen geraten, nicht mehr dorthin zu kommen, da sie getötet werden sollten, auf nochmalige Nachfrage jedoch angegeben, dieser Anruf habe sie drei Tage nach dem Tod des Vaters erreicht. Nicht nachvollziehbar sei, wie er noch mehrere Tage bei der Mutter habe leben können, nachdem er telefonisch gewarnt worden sei, man wolle ihn töten. Der Beschwerdeführer erstatte unstimmige Angaben zum zeitlichen Rahmen, wenn er angebe, nach dem Tod seines Vaters am 30.09.2014 sei eine Woche vergangen, bis er aus dem Haus seiner Mutter habe fliehen müssen, dann habe er eine Nacht in der Kirche und eine Woche in einem Versteck bei seinem Pastor verbracht, danach habe er unmittelbar, wobei er als Datum später den 18.11.2014 angegeben habe, mit dem Flugzeug das Land verlassen, daraus sei klar ersichtlich, dass in den Darstellungen eine Zeitspanne von mehr als einem Monat fehle. Mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2014 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.Mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2014 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Mit Beschwerde vom 17.12.2014 focht der Beschwerdeführer, vertreten, jedoch nicht betreffend die Zustellung, durch XXXX, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, den verfahrensgegenständlichen Bescheid vollumfänglich an. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde seien unvollständig, teilweise unrichtig und beträfen kaum das konkrete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Hingewiesen wurde auf Zeitungsberichte betreffend Menschenopfer im gesamten nigerianischen Staatsgebiet und die Unfähigkeit der nigerianischen Sicherheitsbehörden, Schutz vor den Aktivitäten der Geheimgesellschaften zu gewähren. Die in der Beschwerde dargelegten Berichte belegten, dass von den inneren Aktivitäten der Ogboni nur deren Mitglieder wissen könnten und diese den Tod riskierten, gäben sie diese an Dritte weiter, dies belege auch die Erwartung des Beitrittes an Menschen, die über die Jahre hinweg die Identität der Gruppenmitglieder kennengelernt hätten. Die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche lägen nicht vor. Sein Vater sei am 30.09.2014 verstorben, am Tag danach sei er mit seiner Familie zu dessen Haus gegangen und habe dort übernachtet, am darauf folgenden Tag sei er von den Mitgliedern des Ogboni Kults aufgefordert worden, die Rolle seines Vaters zu übernehmen, danach sei er wieder zu Haus seiner Mutter gegangen, dessen Lage der Ogboni Gesellschaft unbekannt gewesen sei. Dennoch sei ihm eine Woche später telefonisch mitgeteilt worden, er werde getötet, falls er seinem Vater nicht folge. Drei Tage nach dem Anruf sei eine Gruppe in der Nacht zum Haus gekommen und er zur nahegelegenen Kirche geflüchtet, von dort habe ihn der Pastor in dessen Haus gefahren, dort habe er sich etwa fünf Wochen aufgehalten, am 17.11.2014 habe ihn ein Freund des Pastors abgeholt und sei mit ihm nach Abuja gefahren, von dort sei er am 18.11.2014 aus Nigeria ausgereist. Die belangte Behörde habe es angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Aufklebern auf den Autos unterlassen, auf die Verbindung der Ogboni mit den staatlichen Behörden einzugehen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend Zeit zur Stellungnahme zu den Länderberichten gehabt. Die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegeben zeitlichen Ablaufes hätten sich leicht auflösen lassen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor.Mit Beschwerde vom 17.12.2014 focht der Beschwerdeführer, vertreten, jedoch nicht betreffend die Zustellung, durch römisch 40 , Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, den verfahrensgegenständlichen Bescheid vollumfänglich an. Die Länderfeststellungen der belangten Behörde seien unvollständig, teilweise unrichtig und beträfen kaum das konkrete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Hingewiesen wurde auf Zeitungsberichte betreffend Menschenopfer im gesamten nigerianischen Staatsgebiet und die Unfähigkeit der nigerianischen Sicherheitsbehörden, Schutz vor den Aktivitäten der Geheimgesellschaften zu gewähren. Die in der Beschwerde dargelegten Berichte belegten, dass von den inneren Aktivitäten der Ogboni nur deren Mitglieder wissen könnten und diese den Tod riskierten, gäben sie diese an Dritte weiter, dies belege auch die Erwartung des Beitrittes an Menschen, die über die Jahre hinweg die Identität der Gruppenmitglieder kennengelernt hätten. Die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche lägen nicht vor. Sein Vater sei am 30.09.2014 verstorben, am Tag danach sei er mit seiner Familie zu dessen Haus gegangen und habe dort übernachtet, am darauf folgenden Tag sei er von den Mitgliedern des Ogboni Kults aufgefordert worden, die Rolle seines Vaters zu übernehmen, danach sei er wieder zu Haus seiner Mutter gegangen, dessen Lage der Ogboni Gesellschaft unbekannt gewesen sei. Dennoch sei ihm eine Woche später telefonisch mitgeteilt worden, er werde getötet, falls er seinem Vater nicht folge. Drei Tage nach dem Anruf sei eine Gruppe in der Nacht zum Haus gekommen und er zur nahegelegenen Kirche geflüchtet, von dort habe ihn der Pastor in dessen Haus gefahren, dort habe er sich etwa fünf Wochen aufgehalten, am 17.11.2014 habe ihn ein Freund des Pastors abgeholt und sei mit ihm nach Abuja gefahren, von dort sei er am 18.11.2014 aus Nigeria ausgereist. Die belangte Behörde habe es angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Aufklebern auf den Autos unterlassen, auf die Verbindung der Ogboni mit den staatlichen Behörden einzugehen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend Zeit zur Stellungnahme zu den Länderberichten gehabt. Die von der belangten Behörde angeführten Widersprüche hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegeben zeitlichen Ablaufes hätten sich leicht auflösen lassen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Mit Schreiben vom 30.11.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat und gewährte ihm dazu sowie zu seiner Integration rechtliches Gehör. Mit Stellungnahme vom 15.12.2015 verwies der Beschwerdeführer auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 17.06.2011, wonach Gewalt gegen Personen, die einem Beitritt zur Ogboni-Gesellschaft verweigerten, nicht der Regelfall sei, jedoch in Einzelfällen es zu Gewalt kommen könne und verwies dazu weiters auf nigerianische Zeitungsberichte. Der Beschwerdeführer sei um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht und verfüge über einen Freundeskreis in Österreich, besuche regelmäßig Deutschkurse und verdiene Geld als Kolporteur der Straßenzeitung "The Global Player" und "We the People", dazu wurden vorgelegt eine Deutschkursbestätigung des Vereins "Amerlinghaus" vom 02.03.2015, eine Deutschkursbestätigung der Caritas vom 10.12.2015, Terminbestätigungen von "Carla" betreffend die Mitarbeit des Beschwerdeführers in einem Caritasprojekt, ein Unterstützungsschreiben einer Privatperson sowie Kopien des Kolporteurausweises sowie des Büchereiausweises des Beschwerdeführers. Am 22.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, deren wesentliche Passagen lauten: Beginn der Befragung: Zum bisherigen Verfahren: RI: Wie geht es Ihnen heute? BF: Mir geht es gut. RI: Leiden Sie an schweren physischen oder psychischen Erkrankungen oder nehmen Medikamente? BF: Vor zwei Wochen hatte ich Nasenbluten. Ich habe dann die Rettung angerufen und die haben festgestellt, dass ich in der Nase einen Schnitt hatte. Sie haben mich behandelt und ich muss deswegen jetzt Tabletten einnehmen. RI: Haben Sie bei den Einvernahmen vor dem BFA die Dolmetscher verstanden? BF: Ja. RI: Haben Sie dort die Wahrheit gesagt? BF: Ja. RI: Haben Sie noch irgendwelche Beweismittel, die Sie uns vorlegen wollen? BF legt eine Bestätigung, datiert mit 16.12.2015, über den Besuch eines Deutschkurses seit Februar 2015 des Vereins des XXXX, 1070 Wien, sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses "AnfängerInnen mit leichten Vorkenntnissen A1+" vor.BF legt eine Bestätigung, datiert mit 16.12.2015, über den Besuch eines Deutschkurses seit Februar 2015 des Vereins des römisch 40 , 1070 Wien, sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses "AnfängerInnen mit leichten Vorkenntnissen A1+" vor. RI: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich bekomme Geld von der Caritas und ich verkaufe Straßenzeitungen. RI: Erzählen Sie mir bitte, wo und wie Sie wohnen? BF: Die Caritas unterstützt mich mit 620,00 Euro, das ist die Miete für zwei Monate. RI: Haben Sie bereits Deutschprüfungen abgelegt? BF: Bis jetzt habe ich noch keine Prüfungen gemacht. Die sind nächstes Jahr. RI: Haben Sie abgesehen von den Deutschkursen noch andere Kurse oder Ausbildungen absolviert? BF: Ich gehe auch in die Bibliothek und lese dort. Ich habe Fußball gespielt, aber ich kann nicht mehr spielen, weil ich zu alt bin. RI: Sind Sie hier in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen Mitglied? BF: Ich bin beim XXXX Mitglied.BF: Ich bin beim römisch 40 Mitglied. RI: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie in Nigeria Verwandte? BF: Meine Mutter und meine Schwester. RI: Haben Sie in Österreich Freunde oder Bekannte? BF: Ich habe einen Freundeskreis in der Kirche, mit denen ich mich treffe. Ich habe auch afrikanische Freunde. RI: Haben Sie hier in Österreich eine Beziehung oder eine eheähnliche Beziehung? Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Haben Sie eine Beziehung hier in Österreich? BF: Nein. RI: Bitte erzählen Sie mir jetzt, wie Sie aufgewachsen sind, was dazu geführt hat, dass Sie Nigeria verlassen mussten und wie Sie von Nigeria nach Österreich gekommen sind. BF: Mein Name ist XXXX und ich bin in Edo State in Okada geboren. Mein Vater ist tot. Ich habe eine Schwester namens Agada und meine Mutter heißt Felicia. Der Familienname ist XXXX. Mein Vater gehörte drei Gesellschaften an, erstens zu den Ogboni, zweitens zu den Osobiken und drittens zu den Ajo. Mein Vater starb am
  5. September 2014 und ich war sein ältester Sohn. Meine Eltern waren geschieden und als wir einen Anruf erhielten, dass mein Vater gestorben war, sind wir in das Haus meines Vaters gegangen und haben dort übernachtet. Alle Familienmitglieder versammelten sich und blieben ebenfalls eine Nacht im Haus. Der Vater war weiß gekleidet und auf einem Bett in der Küche aufgebahrt. Die Kappe, die mein Vater zu Lebzeiten auf dem Kopf trug, wurde auf seinen Stuhl gelegt. Wir besprachen dann das Begräbnis, das in zwei Tagen erfolgen sollte. Ich musste mich auf den Stuhl des Vaters setzen und entscheiden, ob wir den Vater sofort begraben sollten oder ihn in ein Kühlfach legen. Mein Vater vollbrachte zu Lebzeiten schreckliche Taten. Wenn sie zum Beten in den Schrein gingen, dann mussten immer fremde Leute diesen Schrein verlassen und man wusste also nicht, was im Inneren passierte. Dort wurden Rituale abgehalten. Diese bestanden darin, Menschenopfer zu bringen, aber nur Männer. Als mir die Nachfolge aufgezwungen wurde, habe ich sofort gesagt, ich nehme das nur an, wenn ich meine eigenen Regeln anwenden darf. Das wurde nicht akzeptiert und ich wurde daher abgelehnt. Es kam zu Streitigkeiten zwischen mir und den Familienmitgliedern. Mein Vater wurde dann nicht begraben und meine Mutter, meine Schwester und ich verließen das Haus. Eine Woche später riefen Familienmitglieder meine Mutter an und teilten ihr mit, sie würden wegen mir kommen. Das passierte zwischen neun und zehn Uhr am Abend. An diesem Abend saß ich vor dem Fernseher und schaute Filme. Gegen zwei Uhr Früh bemerkte ich ein fremdes Auto, das sich langsam dem Haus meiner Mutter näherte und stoppte. Ich sah durch das Fenster, als die Türe des Autos aufging und dabei das Licht im inneren anging. Ich sah vier schwarz gekleidete Männer. Ich wusste, dass sie wegen mir gekommen sind. Ich bin dann durch die Dachluke auf das Dach geflüchtet und über den Balkon hinuntergesprungen. Ich lief dann in die Kirche und schlief dort. Die Kirche ist nicht weit vom Haus meiner Mutter entfernt. Am nächsten Tag, kam der Pastor in die Kirche. Ich habe ihm erzählt, was passiert war und er nahm mich mit zu sich nach Hause. Ich blieb ca. 3 bis 4 Wochen bei ihm. Einmal ging ich in die Kirche, doch der Pastor meinte, ich solle nicht mehr in die Kirche kommen, weil diese nahe am Haus meiner Mutter steht. Das Haus des Pastors ist weit entfernt. Drei Wochen nach diesem Vorfall kam der Pastor an einem Sonntag nach dem Gebet wieder zurück zu mir und erzählte mir, dass Familienmitglieder an der Kirche vorbeigegangen waren. Daraufhin rief der Pastor am nächsten Tag seine Freunde an und diese kamen in sein Haus. Bevor mein Vater starb, feierte er jeden Dezember das Ogboni Fest, zu dem Leute aus allen Hauptstädten angereist kamen, sogar die Polizei war dabei. Die Polizei arbeitete mit meinem Vater zusammen. Wenn mein Vater auf seinem Auto ein bestimmtes Zeichen mit drei Fingern angebracht hatte, dann lies ihn die Polizei immer ohne Kontrollen passieren. Der Pastor nahm mich daraufhin mit nach Abuja, wobei ich auf der Ladefläche liegend mitfuhr. In Abuja brachte er mich am nächsten Tag zum Flughafen, gab mir einen Pass und die notwendigen Flugpapiere. Als ich umsteigen musste, habe ich bei der Kontrolle durch die Polizei den Pass gezeigt und alles war in Ordnung. Da ich nicht wusste, wo mein Abflug startete, habe ich eine weiße Frau gefragt und ihr meine Flugunterlagen gezeigt. Bei meinem End-Stopp traf ich einen Mann, der auf mich gewartet hatte und den ich aufgrund seiner Kleidung erkennt habe. Der Mann führte mich dann aus dem Flughafen hinaus, er nahm mir meinen Pass sowie die Flugunterlagen ab und sagte, er hätte nun seinen Job erledigt. Er ging weg und ließ mich alleine stehen. Ich traf dann eine weiße Frau, der ich mein Leid klagte. Daraufhin kaufte sie mir etwas zu essen und rief mir ein Auto. Dieses brachte mich dann zur Polizei, wo mir Fingerabdrücke abgenommen wurden. Auf der Polizei erhielt ich eine Jacke und Schuhe, weil ich sehr fror. Diese Frau hatte dem Fahrer aufgetragen, mich in ein Flüchtlingslager zu bringen, wobei ich dann festgestellt habe, dass es sich um Traiskirchen handelte. In Nigeria habe ich mit einem Partner ein Elektrogeschäft betrieben, aber weil mein Leben in Gefahr war, bin ich geflüchtet.BF: Mein Name ist römisch 40 und ich bin in Edo State in Okada geboren. Mein Vater ist tot. Ich habe eine Schwester namens Agada und meine Mutter heißt Felicia. Der Familienname ist römisch 40 . Mein Vater gehörte drei Gesellschaften an, erstens zu den Ogboni, zweitens zu den Osobiken und drittens zu den Ajo. Mein Vater starb am
  6. September 2014 und ich war sein ältester Sohn. Meine Eltern waren geschieden und als wir einen Anruf erhielten, dass mein Vater gestorben war, sind wir in das Haus meines Vaters gegangen und haben dort übernachtet. Alle Familienmitglieder versammelten sich und blieben ebenfalls eine Nacht im Haus. Der Vater war weiß gekleidet und auf einem Bett in der Küche aufgebahrt. Die Kappe, die mein Vater zu Lebzeiten auf dem Kopf trug, wurde auf seinen Stuhl gelegt. Wir besprachen dann das Begräbnis, das in zwei Tagen erfolgen sollte. Ich musste mich auf den Stuhl des Vaters setzen und entscheiden, ob wir den Vater sofort begraben sollten oder ihn in ein Kühlfach legen. Mein Vater vollbrachte zu Lebzeiten schreckliche Taten. Wenn sie zum Beten in den Schrein gingen, dann mussten immer fremde Leute diesen Schrein verlassen und man wusste also nicht, was im Inneren passierte. Dort wurden Rituale abgehalten. Diese bestanden darin, Menschenopfer zu bringen, aber nur Männer. Als mir die Nachfolge aufgezwungen wurde, habe ich sofort gesagt, ich nehme das nur an, wenn ich meine eigenen Regeln anwenden darf. Das wurde nicht akzeptiert und ich wurde daher abgelehnt. Es kam zu Streitigkeiten zwischen mir und den Familienmitgliedern. Mein Vater wurde dann nicht begraben und meine Mutter, meine Schwester und ich verließen das Haus. Eine Woche später riefen Familienmitglieder meine Mutter an und teilten ihr mit, sie würden wegen mir kommen. Das passierte zwischen neun und zehn Uhr am Abend. An diesem Abend saß ich vor dem Fernseher und schaute Filme. Gegen zwei Uhr Früh bemerkte ich ein fremdes Auto, das sich langsam dem Haus meiner Mutter näherte und stoppte. Ich sah durch das Fenster, als die Türe des Autos aufging und dabei das Licht im inneren anging. Ich sah vier schwarz gekleidete Männer. Ich wusste, dass sie wegen mir gekommen sind. Ich bin dann durch die Dachluke auf das Dach geflüchtet und über den Balkon hinuntergesprungen. Ich lief dann in die Kirche und schlief dort. Die Kirche ist nicht weit vom Haus meiner Mutter entfernt. Am nächsten Tag, kam der Pastor in die Kirche. Ich habe ihm erzählt, was passiert war und er nahm mich mit zu sich nach Hause. Ich blieb ca. 3 bis 4 Wochen bei ihm. Einmal ging ich in die Kirche, doch der Pastor meinte, ich solle nicht mehr in die Kirche kommen, weil diese nahe am Haus meiner Mutter steht. Das Haus des Pastors ist weit entfernt. Drei Wochen nach diesem Vorfall kam der Pastor an einem Sonntag nach dem Gebet wieder zurück zu mir und erzählte mir, dass Familienmitglieder an der Kirche vorbeigegangen waren. Daraufhin rief der Pastor am nächsten Tag seine Freunde an und diese kamen in sein Haus. Bevor mein Vater starb, feierte er jeden Dezember das Ogboni Fest, zu dem Leute aus allen Hauptstädten angereist kamen, sogar die Polizei war dabei. Die Polizei arbeitete mit meinem Vater zusammen. Wenn mein Vater auf seinem Auto ein bestimmtes Zeichen mit drei Fingern angebracht hatte, dann lies ihn die Polizei immer ohne Kontrollen passieren. Der Pastor nahm mich daraufhin mit nach Abuja, wobei ich auf der Ladefläche liegend mitfuhr. In Abuja brachte er mich am nächsten Tag zum Flughafen, gab mir einen Pass und die notwendigen Flugpapiere. Als ich umsteigen musste, habe ich bei der Kontrolle durch die Polizei den Pass gezeigt und alles war in Ordnung. Da ich nicht wusste, wo mein Abflug startete, habe ich eine weiße Frau gefragt und ihr meine Flugunterlagen gezeigt. Bei meinem End-Stopp traf ich einen Mann, der auf mich gewartet hatte und den ich aufgrund seiner Kleidung erkennt habe. Der Mann führte mich dann aus dem Flughafen hinaus, er nahm mir meinen Pass sowie die Flugunterlagen ab und sagte, er hätte nun seinen Job erledigt. Er ging weg und ließ mich alleine stehen. Ich traf dann eine weiße Frau, der ich mein Leid klagte. Daraufhin kaufte sie mir etwas zu essen und rief mir ein Auto. Dieses brachte mich dann zur Polizei, wo mir Fingerabdrücke abgenommen wurden. Auf der Polizei erhielt ich eine Jacke und Schuhe, weil ich sehr fror. Diese Frau hatte dem Fahrer aufgetragen, mich in ein Flüchtlingslager zu bringen, wobei ich dann festgestellt habe, dass es sich um Traiskirchen handelte. In Nigeria habe ich mit einem Partner ein Elektrogeschäft betrieben, aber weil mein Leben in Gefahr war, bin ich geflüchtet. RI: Es gab nur einen Anruf von den Ogboni Leuten, oder gab es mehrere? BF: Es gab drei Anrufe. Meine Mutter kannte den Anrufer, denn als mein Vater mit diesen Ritualen begonnen hatte, verließ ihn meine Mutter. RI: Wann war der erste Anruf? BF: Der erste Anruf erfolgte fünf Tage nachdem wir das Haus meines Vaters verlassen hatten. RI: Wie lange nach dem Tod Ihres Vaters fand dieser Anruf statt? BF: Fünf Tage nachdem mein Vater starb. Das erste Gespräch war sehr kurz. Der zweite Anruf war am gleichen Tag, aber Stunden später. Am Anfang hielt ich es noch für einen Scherz, dass sie kommen um mich zu holen, aber beim zweiten Anruf, glaubte ich es dann. Der dritte Anruf war auch noch am selben Tag. Wahrscheinlich hat der Mann an dem Treffen nicht teilgenommen, damit er telefonieren konnte. RI: Zu welcher Tageszeit war das erste Gespräch? BF: Ca. zwischen 18:00 und 19:00 Uhr. Der zweite Anruf erfolgte ca. eine Stunde später und der dritte Anruf geschah zwischen 21:00 und 22:00 Uhr. RI: Gab es noch weitere Anrufe? BF: Da ich davon gerannt bin, weiß ich das nicht. Ich weiß nur von diesen drei Anrufen. RI: Hat an dem Tag, nach dem dritten Anruf, noch etwas stattgefunden? BF: Das war die Nacht, in der ich vor dem Fernseher saß und über das Loch im Dach geflohen bin. Der Name der Kirche lautet Champions Grace Assembly Church und der Name des Pastors ist Pastor Best. RI: Ihr Vater wurde nicht beerdigt? BF: Ich weiß es nicht. RI: Wieso wurde er nicht beerdigt? BF: Ich hätte müssen entscheiden, was mit ihm passiert. RI: Wurden Ihnen gegenüber Drohungen ausgesprochen? BF: Mir wurde gesagt, dass wenn ich nicht der Nachfolger meines Vaters werde und das Amt übernehme, werde ich getötet. RI: Gerade sagten Sie uns, dass Ihre Flucht aus dem Haus am gleichen Tag stattfand, an dem die Anrufe stattgefunden haben. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sagten Sie, dass diese Männer erst drei Tage nach dem Anruf gekommen sind. Auch in Ihrer Beschwerde schrieben Sie, dass die Männer erst drei Tage nach dem Anruf kamen. BF: Bei der Einvernahme bei der Polizei war man sehr unfreundlich zu mir und ich habe mich gefürchtet. Der BF verweist darauf, dass seine Flucht erst um zwei Uhr in der Nacht und damit am nächsten Tag erfolgte und nicht am Tag der Anrufe und bezeichnet dies in weitere Folge als Grund dafür, dass es im Endeffekt vier Tage gewesen seien. RI: Sie hätten aber auch in einem anderen Teil von Nigeria Schutz suchen können. BF: Nein. Da mein Vater bei seinen rituellen Feiern Besuch von allen Landesteilen erhielt und ich mit meinem Vater in vielen Landesteilen unterwegs war, könnte es sein, dass mich die Leute dort erkennen. Mein Vater war in der Lage einen Wasserkrug in die Höhe zu halten, die Hand wegzuziehen und der Krug schwebte im Raum. Er konnte auch das Wasser aus dem Krug entfernen und das Wasser war ganz wo anders. Ich habe das mit meinen eigenen Augen gesehen. RI: Wir in Österreich glauben an diese Dinge nicht. Wenn Sie solche Dinge sagen, macht das auch Ihre anderen Aussagen sehr unglaubhaft. BF: Ich weiß, dass sie hier daran nicht glauben, aber das passiert wirklich. RI: Zusammen mit der Ladung haben Sie Länderfeststellungen zu Nigeria erhalten. Möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Ich habe die Länderfeststellungen meiner Rechtsberatung übermittelt. RI: Haben Sie aktuelle Anzeichen dafür, was Ihnen in Nigeria zustoßen würde? BF: Sie würden mich töten. RI: Möchten Sie noch etwas sagen? BF: Ich liebe mein Leben, ich will nicht sterben. RI: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? BF: Ja. Schluss des Beweisverfahrens Schluss der Verhandlung Mit Schriftsatz vom 25.01.2016 brachte die Rechtsberatung des Beschwerdeführers zu dessen Äußerung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sein Vater in der Lage gewesen sei, einen Wasserkrug in die Höhe zu halten und den Krug in weiterer Folge in der Luft schweben zu lassen, vor, die Angst vor okkulten Kräften sei in Nigeria selbst bei christlichen und moslemischen Gemeinden sehr verbreitet, es liege in der Natur von Glaubensvorstellungen, dass nur deren Anhängern diese teilten und sie für andere Personen einen Aberglauben darstellen könnten, das Verhalten eines Asylwerbers dürfte nicht an Mitteleuropäischen Verhaltensmustern gemessen werden, daher sei nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer an okkulte Kräfte und übernatürliche Phänomene glaube und davon in der mündlichen Verhandlung berichte. Der Beschwerdeführer erkläre sich mit der Überprüfung seines Fluchtvorbringens in seinem Heimatstaat einverstanden und beantrage die Befragung des Pastors Best, Champions Grace Assembly Church, durch einen Verbindungsbeamten zum Beweis der Richtigkeit seines Fluchtvorbringens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels unbedenklicher Dokumente nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, bedeutet jedoch nicht die Feststellung seiner Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd. § 38 AVG.Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels unbedenklicher Dokumente nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, bedeutet jedoch nicht die Feststellung seiner Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd. Paragraph 38, AVG. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehörigkeit sowie nigerianischer Herkunft. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet weder an schweren physischen noch psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über leicht fortgeschrittene Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder verheiratet, noch lebt er hier in einer eheähnlichen Gemeinschaft, in einer Beziehung oder hat Kinder, über ein Privatleben verfügt er insofern, als er in Österreich Bekannte hat und eine kirchliche Gemeinschaft besucht. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Bundesbetreuung und verkauft Straßenzeitungen. Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria über eine Mutter sowie eine Schwester. Der gesunde Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig und hat in seinem Herkunftsstaat neun Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Verkäufer von Elektronikartikeln bestritten und ist damit selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 19.11.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.12.2014 gemäß § 3 und 8 AsylG ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 und 55 AsylG nicht und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 19.11.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.12.2014 gemäß Paragraph 3 und 8 AsylG ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraph 57 und 55 AsylG nicht und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. 1.
  9. Zum Fluchtgrund: Eine Bedrohung durch die Ogboni-Gesellschaft konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, eine andere asylrelevante Verfolgung hat er nicht vorgebracht, daher ist im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer asylrelevanten Bedrohung nicht auszugehen. 1.
  10. Zur Lage in Nigeria:
  11. Politische Lage Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a; vgl. GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vergleiche AA 6.2015a; vergleiche GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a). Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014).Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vergleiche AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014). Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 28.11.2014). Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vgl. AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a).Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vergleiche AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a). 69 Mio. registrierte Wähler/innen waren am 28.3.2015 dazu aufgerufen, ihre Stimme einem der Präsidentschaftskandidaten von 14 politischen Parteien Nigerias zu geben. Gewählt wurde in 115.000 Wahllokalen in 36 Bundesstaaten sowie der Hauptstadt Abuja. Nachdem bekannt geworden war, dass die Stimmabgaben in einigen Wahlbezirken nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten, entschied die unabhängige nigerianische Wahlkommission INEC, die Wahlen bis Sonntag, den 29.3.2015, zu verlängern. Trotz der Bedrohung durch die islamistische Terrorgruppe Boko Haram war die Wahlbeteiligung hoch. Tausende Nigerianer warteten - trotz technischer Pannen mit der neu eingeführten elektronischen Wähler-Registrierung - geduldig, bis sie schließlich ihre Stimme abgeben konnten (GIZ 6.2015a). Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt Abuja, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehreren Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 1.4.2015).Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt Abuja, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehreren Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vergleiche BBC 1.4.2015). Neben dem Präsidenten wählten die Nigerianer am 28.3.2015 auch die beiden Kammern des Parlaments, den Senat mit 109 Senatoren und das Repräsentantenhaus mit 360 Abgeordneten. Großer Gewinner der Parlamentswahlen war auch hier der APC mit 61 von 109 Sitzen im Senat und 214 von 360 Abgeordneten im Repräsentantenhaus. Damit dominiert der APC zukünftig sowohl im Senat als auch im Repräsentantenhaus (GIZ 6.2015a). Am 11.4.2015 wurden die Gouverneure und Landesparlamente in 29 der 36 Bundesstaaten gewählt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Wahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Die PDP stellte bis zu diesen Wahlen die Gouverneure in 21 Bundesstaaten, verlor nun aber zum ersten Mal die wichtigsten Bundesstaaten im Norden des Landes, so z.B. die Bundesstaaten Katsina, Kaduna und Bauchi. Auch wenn die PDP 2015 nach wie vor in sieben Bundesländern, insbesondere der Ölregion Rivers State, gewinnen konnte, stellen die Wahlen die größte Niederlage für die PDP seit der Ende der Militärherrschaft im Jahre 1999 dar (GIZ 6.2015a). Der APC, Partei des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari, stellte bisher 14 Gouverneure. Buhari-s APC gewann 2015 fünf Bundesstaaten hinzu und stellt künftig insgesamt 19 Gouverneure. Dieser Erfolg vergrößert den politischen Spielraum des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari (GIZ 6.2015a). Am 29.5.2015 wurde Muhammadu Buhari offiziell in sein Amt eingeführt. Mit seiner Vereidigung wurde der erste demokratische Machtwechsel zwischen regierender Partei und Oppositionspartei in der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 vollzogen (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 29.5.2015).Am 29.5.2015 wurde Muhammadu Buhari offiziell in sein Amt eingeführt. Mit seiner Vereidigung wurde der erste demokratische Machtwechsel zwischen regierender Partei und Oppositionspartei in der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 vollzogen (GIZ 6.2015a; vergleiche BBC 29.5.2015). Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 6.2015a). Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.6.2015 -Strichaufzählung BBC (1.4.2015): Nigeria election: Muhammadu Buhari wins presidency, http://www.bbc.com/news/world-africa-32139858, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung BBC (29.5.2015): Nigeria's President Buhari promises change at inauguration, http://www.bbc.com/news/world-africa-32927311, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 18.6.2015 2. Sicherheitslage Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.11.2014). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013). Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 16.6.2015). Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 8.5.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 16.6.2015). Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015).Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015). In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 16.6.2015) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 28.11.2014). Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations stechen folgende 9 nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl (< 500 in 48 Monaten) an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Adamawa, Benue, Borno, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe. Folgende 14 Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl (>100 in 48 Monaten) hervor: Akwa Ibom, Cross River, Ebonyi, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Kebbi, Kwara, Niger, Ondo, Osun, Oyo, Sokoto (CFR 2015). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba, Yobe und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Katsina, Kebbi, Kogi, Kwara, Lagos, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto, Zamfara (OSAC 21.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.5.2015): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 8.5.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (16.6.2015): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 16.6.2015 -Strichaufzählung CFR - Council on Foreign Relations
(2015): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 8.5.2015 -Strichaufzählung OSAC - Overseas Security Advisory Council (21.7.2014): Nigeria 2014 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=16032, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (16.6.2015): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 16.6.2015 2.1. Nigerdelta Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013). Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko(AA 6.2015b). Entführungen sind besonders häufig im Nigerdelta und südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra. Politiker, Reiche und Ausländer waren die häufigsten Opfer (FH 28.1.2015). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.11.2014). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013). Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Der ehemalige Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.11.2014). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind. Allerdings steigen Kriminalität und Gewalt im Süden in letzter Zeit wieder an (AA 6.2015a). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013). Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.11.2014). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb ein Joint Task Force (JTF) errichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Niger-Delta zu bekämpfen (UKHO 9.6.2015). Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Es gibt jedoch Berichte, dass Präsident Buhari angekündigt hat, dass das Amnestieprogramm weiter fortgeführt werden soll (TG 4.6.2015; vgl. Punch 5.6.2015).Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vergleiche HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Es gibt jedoch Berichte, dass Präsident Buhari angekündigt hat, dass das Amnestieprogramm weiter fortgeführt werden soll (TG 4.6.2015; vergleiche Punch 5.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015b): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295273/430280_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung Punch (5.6.2015): Buhari'll sustain Niger Delta amnesty programme, says NNPC, http://www.punchng.com/business/business-economy/buharill-sustain-niger-delta-amnesty-programme-says-nnpc/, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung TG - The Guardian (4.6.2015): Buhari pledges commitment to amnesty programme in Niger-Delta, http://www.ngrguardiannews.com/2015/06/buhari-pledges-commitment-to-amnesty-programme-in-niger-delta/, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (9.6.2016): Country Information and Guidance -Strichaufzählung Nigeria: Background information, including actors of protection, and internal relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1433946172_nigeria-cig-background-information-v1-0-15-06-09-pdf-version.pdf, Zugriff 19.6.2015 USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 19.6.2015 2.
  1. Middle Belt inkl. Jos/Plateau Die ethnischen Gegensätze in Nigeria werden durch religiös-konfessionelle Trennlinien verstärkt, die aufgrund historischer Entwicklungen und moderner Binnenmigration viel komplizierter verlaufen, als es das vereinfachte Bild einer Nord-Süd-Teilung Nigerias in einen überwiegend muslimischen Norden und einen stärker christlich geprägten Süden nahelegt. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen (AA 6.2015a). Die Vorkommnisse werden zwar oft als ethnisch-religiöse Konflikte aufgrund von Spannungen zwischen muslimischen und christlichen Einwohnern interpretiert (KAS 12.7.2013; vgl. Reuters 26.5.2015). Bei derartiger Gewalt liegt der Ursprung gewöhnlich jedoch darin, dass in einem sehr heterogenen und ethnisch vielfältigen Teil Nigerias eine Gruppe die Kontrolle des Staatsapparates gegenüber einer anderen Gruppe beansprucht (KAS 12.7.2013; vgl. WWR 20.3.2015).Die ethnischen Gegensätze in Nigeria werden durch religiös-konfessionelle Trennlinien verstärkt, die aufgrund historischer Entwicklungen und moderner Binnenmigration viel komplizierter verlaufen, als es das vereinfachte Bild einer Nord-Süd-Teilung Nigerias in einen überwiegend muslimischen Norden und einen stärker christlich geprägten Süden nahelegt. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen (AA 6.2015a). Die Vorkommnisse werden zwar oft als ethnisch-religiöse Konflikte aufgrund von Spannungen zwischen muslimischen und christlichen Einwohnern interpretiert (KAS 12.7.2013; vergleiche Reuters 26.5.2015). Bei derartiger Gewalt liegt der Ursprung gewöhnlich jedoch darin, dass in einem sehr heterogenen und ethnisch vielfältigen Teil Nigerias eine Gruppe die Kontrolle des Staatsapparates gegenüber einer anderen Gruppe beansprucht (KAS 12.7.2013; vergleiche WWR 20.3.2015). Obwohl kommunale Auseinandersetzungen in nahezu allen Regionen des Landes vorkommen, sind Intensität und Opfer in der Region des "Middle Belt? gravierender. Dies gilt v.a. für die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, wo zahllose Menschen, vornehmlich Frauen und Kinder, auf brutalste Weise ermordet werden (KAS 12.7.2013; vgl. WWR 20.3.2015). Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden (DACH 2.2013; vgl. WWR 20.3.2015). Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "indigene" und "nicht-indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die o.g. kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden (DACH 2.2013; vgl. WWR 20.3.2015).Obwohl kommunale Auseinandersetzungen in nahezu allen Regionen des Landes vorkommen, sind Intensität und Opfer in der Region des "Middle Belt? gravierender. Dies gilt v.a. für die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, wo zahllose Menschen, vornehmlich Frauen und Kinder, auf brutalste Weise ermordet werden (KAS 12.7.2013; vergleiche WWR 20.3.2015). Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden (DACH 2.2013; vergleiche WWR 20.3.2015). Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "indigene" und "nicht-indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die o.g. kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden (DACH 2.2013; vergleiche WWR 20.3.2015). Die kommunale Gewalt, die seit vielen Jahren in den Bundesstaaten Plateau und Kaduna des Middle Belts herrscht, hat sich in andere Bundesstaaten, nämlich Benue, Nasarawa, Taraba, Katsina, und Zamfara ausgebreitet. Die anhaltende Gewalt in diesen Bundesstaaten hat seit 2010 den Tod von über 4.000 Menschen herbeigeführt und 120.000 Einwohner vertrieben. Das Scheitern der Bundes- und Bundesstaatsbehörden hinsichtlich einer Untersuchung und Verfolgung dieser Straftaten hat dazu beigetragen, den Kampf der ethnischen Gruppen um politische Macht zu verstärken (HRW 29.1.2015). Bei einem Vorfall im Mai 2015 wurden mindestens 96 Menschen im Bundesstaat Benue umgebracht. Fulani-Hirten wurden verdächtigt, einige Dörfer angegriffen zu haben. Ein Polizeisprecher berichtete, dass eine Polizeieinheit in das Gebiet entsandt worden ist (Reuters 26.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014 -Strichaufzählung DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria, http://www.kas.de/wf/doc/kas_34967-544-1-30.pdf?130716165200, Zugriff 18.2.2014 -Strichaufzählung Reuters (26.5.2015): Herdsmen kill at least 96 people in Nigeria's Benue state, http://uk.reuters.com/article/2015/05/26/uk-nigeria-violence-idUKKBN0OB17120150526, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung WWR - World Watch Research (30.3.2015): Migration and Violent Conflict in Divided Societies, Non-Boko Haram violence against Christians in the Middle Belt region of Nigeria, https://www.worldwatchmonitor.org/research/3777637, Zugriff 19.6.2015 2.
  2. Nordnigeria - Boko Haram Im Nordosten und im Zentrum Nigerias kommt es seit Mitte 2010 gehäuft zu Anschlägen der islamistischen Gruppe Boko Haram, die im ersten Quartal 2014 noch einmal signifikant zugenommen haben (AA 28.11.2014). Die Rebellion der militanten Sekte Boko Haram (auch Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad) dauert also weiter an (USDOS 25.6.2015). In der Folge wurde im Mai 2013 über die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa der Ausnahmezustand verhängt, dieser dauert bis heute an (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). In diesen Bundesstaaten kommt es fortlaufend zu militärischen Operationen (UKFCO 3.6.2015). Im ganzen Land kommt es auch weiterhin zu Angriffen auf staatliche und zivile Ziele (USDOS 25.6.2015). Das nigerianische Militär verlegt sein Hauptquartier nach Maiduguri, damit Boko Haram besser bekämpft werden kann. Boko Haram hat die Stadt Maiduguri bereits mehrfach angegriffen (BBC 8.6.2015)Im Nordosten und im Zentrum Nigerias kommt es seit Mitte 2010 gehäuft zu Anschlägen der islamistischen Gruppe Boko Haram, die im ersten Quartal 2014 noch einmal signifikant zugenommen haben (AA 28.11.2014). Die Rebellion der militanten Sekte Boko Haram (auch Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad) dauert also weiter an (USDOS 25.6.2015). In der Folge wurde im Mai 2013 über die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa der Ausnahmezustand verhängt, dieser dauert bis heute an (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 28.11.2014). In diesen Bundesstaaten kommt es fortlaufend zu militärischen Operationen (UKFCO 3.6.2015). Im ganzen Land kommt es auch weiterhin zu Angriffen auf staatliche und zivile Ziele (USDOS 25.6.2015). Das nigerianische Militär verlegt sein Hauptquartier nach Maiduguri, damit Boko Haram besser bekämpft werden kann. Boko Haram hat die Stadt Maiduguri bereits mehrfach angegriffen (BBC 8.6.2015) Boko Haram verübt immer wieder Anschläge aus dem Untergrund (Schuss- und Sprengstoffattentate) (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die zwischenzeitlich erfolgreiche Eindämmung des Aktionsradius' der Terroristen auf den Nordosten Nigerias und ihre Vertreibung aus den städtischen Zentren von Borno und Yobe durch die nigerianischen Sicherheitskräfte beantworteten die Islamisten mit einer Reihe von strategischen und taktischen Änderungen: Ausweichen und Ausbau neuer Stützpunkte im Grenzgebiet der drei Nachbarstaaten Niger, Kamerun und Tschad, blutige Angriffe auf "weiche" Ziele wie Dörfer und Schulen in ländlichen und unbewachten Regionen (AA 28.11.2014; vgl. Reuters 30.5.2015). Die betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700 Mann starken Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt. Bis diese etabliert ist, kämpfen die Armeen auf der Basis bilateraler Vereinbarungen abgestimmt gegen Boko Haram und erzielten erste Erfolge: Bis Ende März 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr kontrollierten Städten im Nordosten Nigerias vertrieben werden. Mit Selbstmordanschlägen und Angriffen auf einzelne Orte verbreitet sie jedoch weiterhin Angst und Schrecken (AA 6.2015a). Möglicherweise breiten sich die Aktivitäten von Boko Haram aus bzw. fusionieren kommunale und terroristische Gewalt. Bei einem Angriff von Fulani auf mehrere Dörfer im Bundesstaat Benue sollen etwa auch Kämpfer der Boko Haram beteiligt gewesen sein (ALL 26.3.2014a; vgl. TJF 16.5.2015; PT 12.1.2015).Boko Haram verübt immer wieder Anschläge aus dem Untergrund (Schuss- und Sprengstoffattentate) (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die zwischenzeitlich erfolgreiche Eindämmung des Aktionsradius' der Terroristen auf den Nordosten Nigerias und ihre Vertreibung aus den städtischen Zentren von Borno und Yobe durch die nigerianischen Sicherheitskräfte beantworteten die Islamisten mit einer Reihe von strategischen und taktischen Änderungen: Ausweichen und Ausbau neuer Stützpunkte im Grenzgebiet der drei Nachbarstaaten Niger, Kamerun und Tschad, blutige Angriffe auf "weiche" Ziele wie Dörfer und Schulen in ländlichen und unbewachten Regionen (AA 28.11.2014; vergleiche Reuters 30.5.2015). Die betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700 Mann starken Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt. Bis diese etabliert ist, kämpfen die Armeen auf der Basis bilateraler Vereinbarungen abgestimmt gegen Boko Haram und erzielten erste Erfolge: Bis Ende März 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr kontrollierten Städten im Nordosten Nigerias vertrieben werden. Mit Selbstmordanschlägen und Angriffen auf einzelne Orte verbreitet sie jedoch weiterhin Angst und Schrecken (AA 6.2015a). Möglicherweise breiten sich die Aktivitäten von Boko Haram aus bzw. fusionieren kommunale und terroristische Gewalt. Bei einem Angriff von Fulani auf mehrere Dörfer im Bundesstaat Benue sollen etwa auch Kämpfer der Boko Haram beteiligt gewesen sein (ALL 26.3.2014a; vergleiche TJF 16.5.2015; PT 12.1.2015). Boko Haram tötet Sicherheitskräfte und Zivilisten, darunter lokale Behördenvertreter, religiöse Führer und Politiker. Es kommt zu Anschlägen auf Polizeistationen, Armeeeinrichtungen, Gefängnisse, Banken und Schulen (USDOS 25.6.2015), auch Kirchen, gemäßigte islamische Geistliche und Besucher von Lokalen mit Alkohol-Ausschank sind betroffen. Anders als in den Anfangsjahren der Organisation erklärte Boko Haram inzwischen auch traditionelle muslimische Führer und zunehmend Christen zu legitimen Anschlagszielen (AA 28.11.2014). Ebenfalls ins Visier der Boko Haram geraten sind die Mitglieder der Bürgerwehr Civilian Joint Task Force (HRW 21.1.2014; vgl. AI 28.1.2015; AI 13.4.2015). Boko Haram forciert auch Entführungen, diese treffen auch Frauen (USDOS 25.6.2015). Laut Amnesty International wurden seit Anfang 2014 mindestens 2.000 Frauen und Mädchen von Boko Haram entführt. Viele von ihnen werden sexuell versklavt oder zu Kämpferinnen ausgebildet (AI 14.4.2015). Außerdem setzt Boko Haram Kindersoldaten ein (USDOS 25.6.2015).Boko Haram tötet Sicherheitskräfte und Zivilisten, darunter lokale Behördenvertreter, religiöse Führer und Politiker. Es kommt zu Anschlägen auf Polizeistationen, Armeeeinrichtungen, Gefängnisse, Banken und Schulen (USDOS 25.6.2015), auch Kirchen, gemäßigte islamische Geistliche und Besucher von Lokalen mit Alkohol-Ausschank sind betroffen. Anders als in den Anfangsjahren der Organisation erklärte Boko Haram inzwischen auch traditionelle muslimische Führer und zunehmend Christen zu legitimen Anschlagszielen (AA 28.11.2014). Ebenfalls ins Visier der Boko Haram geraten sind die Mitglieder der Bürgerwehr Civilian Joint Task Force (HRW 21.1.2014; vergleiche AI 28.1.2015; AI 13.4.2015). Boko Haram forciert auch Entführungen, diese treffen auch Frauen (USDOS 25.6.2015). Laut Amnesty International wurden seit Anfang 2014 mindestens 2.000 Frauen und Mädchen von Boko Haram entführt. Viele von ihnen werden sexuell versklavt oder zu Kämpferinnen ausgebildet (AI 14.4.2015). Außerdem setzt Boko Haram Kindersoldaten ein (USDOS 25.6.2015). Im Jahr 2014 wurden die Gewalttaten der Boko Haram organisierter, häufiger und extremer (AI 4.2015). Die Gruppe greift Menschen schon alleine aufgrund der Religion oder eines Berufes an, tötet oder verletzt andere völlig willkürlich. Die Gruppe hat Häuser, Kirchen, Krankenhäuser zerstört (OHCHR 14.3.2014; vgl. AI 4.2015). Zwischen 2012 und 2014 wurden bei Angriffen auf Schulen im Nordosten Nigerias mindestens 196 Lehrer und 314 Schüler getötet sowie mehr als 300 Schulen zerstört oder schwer beschädigt. Sie haben Kinder in ihren Betten ermordet, Frauen und Mädchen verschleppt und vergewaltigt. 2014 hat Boko Haram mehr als 4.000 Menschen getötet, obwohl geschätzt wird, dass die tatsächliche Anzahl wesentlich höher ist. In den ersten drei Monaten des Jahres 2015 hat Boko Haram mindestensIm Jahr 2014 wurden die Gewalttaten der Boko Haram organisierter, häufiger und extremer (AI 4.2015). Die Gruppe greift Menschen schon alleine aufgrund der Religion oder eines Berufes an, tötet oder verletzt andere völlig willkürlich. Die Gruppe hat Häuser, Kirchen, Krankenhäuser zerstört (OHCHR 14.3.2014; vergleiche AI 4.2015). Zwischen 2012 und 2014 wurden bei Angriffen auf Schulen im Nordosten Nigerias mindestens 196 Lehrer und 314 Schüler getötet sowie mehr als 300 Schulen zerstört oder schwer beschädigt. Sie haben Kinder in ihren Betten ermordet, Frauen und Mädchen verschleppt und vergewaltigt. 2014 hat Boko Haram mehr als 4.000 Menschen getötet, obwohl geschätzt wird, dass die tatsächliche Anzahl wesentlich höher ist. In den ersten drei Monaten des Jahres 2015 hat Boko Haram mindestens 1.500 Zivilpersonen getötet. Im Februar 2015 kontrollierte Boko Haram einen Großteil der Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe. Im gleichen Monat hat das nigerianische Militär mit Unterstützung von Kamerun, Tschad und Niger Boko Haram aus einigen größeren Städten vertrieben und befreite viele Zivilisten aus der Hand von Boko Haram. Boko Haram machte Gebrauch von improvisierten Sprengsätzen (IEDs), einschließlich Autobomben und Selbstmordattentäter, um Zivilpersonen bei Märkten, Verkehrsknotenpunkten, Schulen und andere öffentlichen Einrichtungen zu töten. Bei 46 Sprengstoffanschlägen im Zeitraum Jänner 2014 und März 2015 tötete die Gruppe mindestens 817 Personen. Boko Haram verübte auch Angriffe auf Dörfer und Städte im Nordosten Nigerias und terrorisiert die Bevölkerung. Einige Angriffe wurden nur von zwei oder drei Bewaffneten auf einem Motorrad durchgeführt, während andere Angriffe mit hunderten von Kämpfern ausgerüstet mit Panzern und Flakgeschütz durchgeführt wurden. Die Angreifer plündern die Vorräte in Häusern, Geschäften und Märkten und zünden danach die Gebäude an. Trotz der Stationierung von Truppen im Nordosten und wegen der Intensität der Angriffe durch Boko Haram auf die Bevölkerung, haben Nigerias Sicherheitskräfte es wiederholt nicht geschafft, die Bevölkerung vor Angriffe zu schützen. Boko Haram hat öfters Tage oder Stunden vor den Angriffen die Bevölkerung gewarnt, entweder durch Briefe an die Stammesoberhäupter oder durch verbale Warnungen. Jedoch wurden die Appelle für die Entsendung von Truppen oder für Verstärkung der vorhandenen militärischen Truppen ignoriert (AI 4.2015). Die verfügbare Literatur zu Boko Haram gibt über das eigentliche Motiv für deren Gründung, Existenz und Herkunft keinen Aufschluss (KAS 12.7.2013). Insgesamt wollen die Islamisten eine strikte Auslegung der Scharia durchsetzen und die Korruption in Nigeria beenden (HRW 21.1.2014; vgl. SD 17.1.2015). Zwar haben Boko-Haram-Führer immer wieder ihre Anlehnung an die großen islamistischen Terrornetzwerke bekundet, doch die Gruppe hat weniger mit radikalem Islam zu tun, als sie selbst zugibt. Ihre Anschläge richten sich nicht vorrangig gegen Christen - die meisten Opfer sind Muslime. Boko Harams Wurzeln liegen in der Armut Nordnigerias, zusätzlichen Auftrieb erhält die Miliz durch die Ignoranz der Regierung (SD 17.1.2015). Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute überhaupt unter diesem Namen agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Die Gruppe ist weder homogen, noch verfügt sie über eine klare Hierarchie (DACH 2.2013). Zu Boko Haram zählen diverse Splittergruppen; einige von ihnen kämpfen seit mehreren Jahren im Namen des Islam. Der Chef von Boko Haram ist seit 2010 Abubakar Shekau. Wie viel Kontrolle Shekau über die diversen Gruppierungen von Boko Haram hat, ist fraglich. Boko Haram soll in untergeordneten, lokalen Zellen organisiert sein. Zudem soll es einen Rat geben, der das oberste Entscheidungsorgan der Gruppe ist und auf dessen Zustimmung der Anführer bei Entscheidungen angewiesen ist (Zeit 26.6.2015).Die verfügbare Literatur zu Boko Haram gibt über das eigentliche Motiv für deren Gründung, Existenz und Herkunft keinen Aufschluss (KAS 12.7.2013). Insgesamt wollen die Islamisten eine strikte Auslegung der Scharia durchsetzen und die Korruption in Nigeria beenden (HRW 21.1.2014; vergleiche SD 17.1.2015). Zwar haben Boko-Haram-Führer immer wieder ihre Anlehnung an die großen islamistischen Terrornetzwerke bekundet, doch die Gruppe hat weniger mit radikalem Islam zu tun, als sie selbst zugibt. Ihre Anschläge richten sich nicht vorrangig gegen Christen - die meisten Opfer sind Muslime. Boko Harams Wurzeln liegen in der Armut Nordnigerias, zusätzlichen Auftrieb erhält die Miliz durch die Ignoranz der Regierung (SD 17.1.2015). Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute überhaupt unter diesem Namen agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Die Gruppe ist weder homogen, noch verfügt sie über eine klare Hierarchie (DACH 2.2013). Zu Boko Haram zählen diverse Splittergruppen; einige von ihnen kämpfen seit mehreren Jahren im Namen des Islam. Der Chef von Boko Haram ist seit 2010 Abubakar Shekau. Wie viel Kontrolle Shekau über die diversen Gruppierungen von Boko Haram hat, ist fraglich. Boko Haram soll in untergeordneten, lokalen Zellen organisiert sein. Zudem soll es einen Rat geben, der das oberste Entscheidungsorgan der Gruppe ist und auf dessen Zustimmung der Anführer bei Entscheidungen angewiesen ist (Zeit 26.6.2015). Während des Jahres 2014 begangen die Sicherheitskräfte unter dem Kommando der
  3. Division der nigerianischen Armee, die Polizei, das Department of State Service (DSS) und andere Kräfte zahlreiche Morde (USDOS 25.6.2015). Schwere Menschenrechtsverletzungen werden den im Norden agierenden Sicherheitskräften angelastet (USDOS 25.6.2015). Im Zuge der militärischen Operationen gegen Boko Haram im Nordosten Nigerias, haben die Sicherheitskräfte mehr als 1.200 Menschen außergerichtlich hingerichtet, mindestens 20.000 Menschen - meist junge Männer und Buben - willkürlich verhaftet und unzählige Folterungen begangen. In militärischer Haft starben mindestens 7.000 Menschen infolge von Hunger, extremer Überbelegung und der Verweigerung von medizinischer Unterstützung (AI 6.2015). In einigen Regionen eskaliert die Auseinandersetzung zunehmend, insbesondere in Borno und Yobe, wo - neben Adamawa - seit Mai 2013 der Ausnahmezustand besteht und die Sicherheitskräfte massiv gegen Boko Haram vorgehen (AA 28.11.2014). Die Bewohner der betroffenen Bundesstaaten und der sich zwischenzeitlich im Norden des Landes aufhaltenden Menschen aus den benachbarten Staaten Nigerias fliehen vor diesen Auseinandersetzungen in Tausenden in den Niger, Tschad und nach Kamerun (AA 28.8.2013; vgl. Reuters 13.1.2015). Trotz verschiedener Berichte in sowohl lokalen als auch internationalen Medien über die Vorwürfe des weit verbreiteten Missbrauchs der Sicherheitskräfte wurde diesbezüglich kaum jemand strafrechtlich verfolgt (KAS 12.7.2013; vgl. AI 6.2015).Während des Jahres 2014 begangen die Sicherheitskräfte unter dem Kommando der
  4. Division der nigerianischen Armee, die Polizei, das Department of State Service (DSS) und andere Kräfte zahlreiche Morde (USDOS 25.6.2015). Schwere Menschenrechtsverletzungen werden den im Norden agierenden Sicherheitskräften angelastet (USDOS 25.6.2015). Im Zuge der militärischen Operationen gegen Boko Haram im Nordosten Nigerias, haben die Sicherheitskräfte mehr als 1.200 Menschen außergerichtlich hingerichtet, mindestens 20.000 Menschen - meist junge Männer und Buben - willkürlich verhaftet und unzählige Folterungen begangen. In militärischer Haft starben mindestens 7.000 Menschen infolge von Hunger, extremer Überbelegung und der Verweigerung von medizinischer Unterstützung (AI 6.2015). In einigen Regionen eskaliert die Auseinandersetzung zunehmend, insbesondere in Borno und Yobe, wo - neben Adamawa - seit Mai 2013 der Ausnahmezustand besteht und die Sicherheitskräfte massiv gegen Boko Haram vorgehen (AA 28.11.2014). Die Bewohner der betroffenen Bundesstaaten und der sich zwischenzeitlich im Norden des Landes aufhaltenden Menschen aus den benachbarten Staaten Nigerias fliehen vor diesen Auseinandersetzungen in Tausenden in den Niger, Tschad und nach Kamerun (AA 28.8.2013; vergleiche Reuters 13.1.2015). Trotz verschiedener Berichte in sowohl lokalen als auch internationalen Medien über die Vorwürfe des weit verbreiteten Missbrauchs der Sicherheitskräfte wurde diesbezüglich kaum jemand strafrechtlich verfolgt (KAS 12.7.2013; vergleiche AI 6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AI - Amnesty International (28.1.2015): Nigeria: Nigerian authorities were warned of Boko Haram attacks on Baga and Monguno, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/01/nigeria-nigerian-authorities-were-warned-boko-haram-attacks-baga-and-monguno/, Zugriff 25.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (13.4.2015): 'Our Job is to Shoot, Slaughter and Kill' Boko Haram's Reign of Terror in North-East Nigeria, http://www.amnestyusa.org/research/reports/our-job-is-to-shoot-slaughter-and-kill-boko-haram-s-reign-of-terror, Zugriff 25.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (14.4.2015): Nigeria: Abducted women and girls forced to join Boko Haram attacks, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/04/nigeria-abducted-women-and-girls-forced-to-join-boko-haram-attacks/, Zugriff 25.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2015): Stars on their shoulders. Blood on their hands: War crimes committed by the Nigerian military, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1433746540_afr4416572015english.pdf, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung ALL - All Africa/This Day (26.3.2014a): Yet Another Bloody Herdsmen Attack Claims 25 Lives, http://allafrica.com/stories/201403260277.html, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung BBC (8.6.2015): Boko Haram: Nigeria military moves HQ to Maiduguri, http://www.bbc.com/news/world-africa-33048511, Zugriff 29.6.2015 -Strichaufzählung DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Network (14.3.2014): Humanitarian response gap grows in northern Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271781/400460_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung SD - Süddeutsche Zeitung (17.1.2015): Die Wahrheit ist der Tod, http://www.sueddeutsche.de/politik/boko-haram-terror-in-nigeria-die-wahrheit-ist-der-tod-1.2306182, Zugriff 29.6.2015 -Strichaufzählung TJF - The Jamestown Foundation (16.5.2014): Alleged Connection between Boko Haram and Nigeria's Fulani Herdsmen Could Spark a Nigerian Civil War, http://www.jamestown.org/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42371&no_cache=1, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria, http://www.kas.de/wf/doc/kas_34967-544-1-30.pdf?130716165200, Zugriff 18.2.2014 -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung PT - Premium Times (12.1.2015): Fulani, Kanuri behind Boko Haram, Archbishop says in Jonathan's presence, http://www.premiumtimesng.com/news/headlines/174730-fulani-kanuri-behind-boko-haram-archbishop-says-jonathans-presence.html, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung Reuters (30.5.2015): Nigeria's Maiduguri city hit by deadly bomb, overnight attack, http://www.reuters.com/article/2015/05/30/us-nigeria-violence-idUSKBN0OF0ER20150530, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung Reuters (13.1.2015): Thousands flee Nigeria after Boko Haram attack, Niger, Chad struggle, http://www.reuters.com/article/2015/01/13/us-nigeria-violence-refugees-idUSKBN0KM1H620150113, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (3.6.2015): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 29.6.2015 -Strichaufzählung Zeit (26.6.2015): Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, http://www.zeit.de/politik/ausland/boko-haram-ueberblick, Zugriff 29.6.2015 2.
  5. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.11.2014; vgl. FH 28.1.2015). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.11.2014). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 25.6.2015).Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.11.2014; vergleiche FH 28.1.2015). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.11.2014). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 25.6.2015). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia- Berufungsgerichte eingerichtet. Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlenden Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet (ÖBA 7.2014). Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 28.1.2015). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 25.6.2015). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 29.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 25.6.2015).Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 28.1.2015). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 25.6.2015). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 29.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 25.6.2015). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.11.2014). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.11.2014). Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.11.2014). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 67-70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.11.2014). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.11.2014).Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 67-70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.11.2014). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295273/430280_de.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 29.6.2015 2.
  6. Scharia In neun nördlichen Bundesstaaten sowie in den mehrheitlich muslimischen Gebieten dreier weiterer Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 28.11.2014). Christen, die in den zwölf Bundesstaaten leben, steht es frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Meist wird das Scharia-Gericht gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen (AA 6.2015a). Bestimmte, im Koran explizit genannte Vergehen (die sog. Hudud-Straftatbestände wie außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss), können mit zum Teil drakonischen Strafen (Amputation, Prügelstrafe, Tod durch Steinigung etc.) belegt werden. Neben den genannten Körperstrafen kann der das Scharia-Strafrecht anwendende Richter auch auf "Maßnahmen" erkennen, die auf eine Art Aberkennung der Ehre hinauslaufen, z.B. "tasheer" (öffentliche Bekanntmachung von Straftat und Strafmaß) oder "hajar" (Aufruf zum sozialen Boykott) (AA 28.11.2014). Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber. Zuletzt erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Hudud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als zuvor, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden (AA 28.11.2014). Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile in andere Strafen um. Prügelstrafen werden regelmäßig ausgeführt, manchmal kommt es zur Zahlung von Ersatzstrafen (USDOS 25.6.2015). Der Scharia-Instanzenzug endet auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts, gegen dessen Urteile Rechtsmittel zu dem (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft sind (AA 28.11.2014). Urteile von Scharia-Gerichten können also auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (USDOS 25.6.2015). Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen (AA 6.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 30.6.2015
  7. Sicherheitsbehörden Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.11.2014). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 25.6.2015). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.11.2014). Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.11.2014). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des DSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das State Security Service (SSS) und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 25.6.2015). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 7.2014). Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 7.2014). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.11.2014). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt: in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die
  8. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 25.6.2015).in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 28.11.2014). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die
  9. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 30.6.2015 3.
  10. Vigilante Gruppen, Bürgerwehren, Hisbah In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von ethnischen Vigilantegruppen gebildet, z. B. der Odua People's Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition (AA 28.11.2014). Die Taten der nigerianischen Straßenbanden, bekannt als Area Boys, haben die Spannungen vor den Parlamentswahlen erhöht. Während des Wahlkampfes ließen sich Straßenbanden von jenen Auftraggebern, die am meisten zahlten, instrumentalisieren und griffen politische Wahlkampagnen an (IBT 19.3.2015). Im Jahr 2013 wurde von der Regierung und mit Unterstützung der Armee im Nordosten im Zuge des Kampfes gegen Boko Haram die sogenannte Civilian Joint Task Force (C-JTF) ins Leben gerufen. Dabei handelt es sich um eine Art Bürgerwehr, die laut NGOs und Medien für Menschenrechtsvergehen verantwortlich ist (USDOS 25.6.2015). In sechs Bundesstaaten (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano, Bauchi und Jigawa) werden Schariawächter wie die Hisbah unterhalten. Diese überwachen die Umsetzung der Scharia aber nur inkonsistent und sporadisch, führen aber auch Verhaftungen durch (USDOS 28.7.2014; vgl. ÖBA 7.2014). Z.B. verhafteten Mitglieder des Kano Hisbah Frauen, die der Prostitution verdächtigt wurden (USDOS 28.7.2014). In Kano wird die Hisbah direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime. In Kano ist die Hisbah beispielsweise bei Homosexuellen wegen ihrer gewaltsamen Übergriffe gefürchtet (AA 28.11.2014).In sechs Bundesstaaten (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano, Bauchi und Jigawa) werden Schariawächter wie die Hisbah unterhalten. Diese überwachen die Umsetzung der Scharia aber nur inkonsistent und sporadisch, führen aber auch Verhaftungen durch (USDOS 28.7.2014; vergleiche ÖBA 7.2014). Z.B. verhafteten Mitglieder des Kano Hisbah Frauen, die der Prostitution verdächtigt wurden (USDOS 28.7.2014). In Kano wird die Hisbah direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime. In Kano ist die Hisbah beispielsweise bei Homosexuellen wegen ihrer gewaltsamen Übergriffe gefürchtet (AA 28.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung IBT - International Business Times (19.3.2015): Nigeria Elections: Violent Street Gangs Increase Tensions Before March 28 Vote, http://www.ibtimes.com/nigeria-elections-violent-street-gangs-increase-tensions-march-28-vote-1852528, Zugriff 19.5.2015 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/281964/412323_de.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399496_de.html, Zugriff 30.6.2015
  11. Folter und unmenschliche Behandlung Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015), extra-legale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 28.11.2014). Auch im Jahr 2014 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die die
  12. Armeedivision, die NPF, den DSS und andere. So wurden, laut einem AI-Bericht, am 14.3.2014 622 Menschen bei der Giwa-Kaserne in Maiduguri vom Militär und C-JTF außergerichtlich hingerichtet. Dies ereignete sich nach einem Angriff von Boko Haram auf die Kaserne, bei dem die Gruppe über 1.000 Häftlinge freiließ. Einwohner von Maiduguri berichteten Amnesty International, dass die Soldaten die entflohenen Häftlinge wieder einfingen, inhaftierten und anschließend hinrichteten (USDOS 25.6.2015). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 28.11.2014).Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015), extra-legale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 28.11.2014). Auch im Jahr 2014 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die die
  13. Armeedivision, die NPF, den DSS und andere. So wurden, laut einem AI-Bericht, am 14.3.2014 622 Menschen bei der Giwa-Kaserne in Maiduguri vom Militär und C-JTF außergerichtlich hingerichtet. Dies ereignete sich nach einem Angriff von Boko Haram auf die Kaserne, bei dem die Gruppe über 1.000 Häftlinge freiließ. Einwohner von Maiduguri berichteten Amnesty International, dass die Soldaten die entflohenen Häftlinge wieder einfingen, inhaftierten und anschließend hinrichteten (USDOS 25.6.2015). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 28.11.2014). Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt (AA 28.11.2014). Die Kultur der Straflosigkeit ist an einem Punkt angelangt, an dem fast niemand für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wird (KAS 12.7.2013; vgl. AI 9.2014). Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extra-legalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern (AA 28.11.2014).Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt (AA 28.11.2014). Die Kultur der Straflosigkeit ist an einem Punkt angelangt, an dem fast niemand für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wird (KAS 12.7.2013; vergleiche AI 9.2014). Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extra-legalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern (AA 28.11.2014). Die NHRC hat das Mandat, Tötungen durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und Täter den Gerichten zuzuführen (USDOS 27.2.2014). Im September 2013 hatten das DSS und das Militär acht Zivilpersonen getötet und 11 weitere verletzt, da sie angenommen hatten, dass die Opfer Mitglieder der Boko Haram waren. Für diese Straftaten wurde niemand belangt. Am 8.4.2014 hat das NHRC erstmals eine Entscheidung getroffen. Die Entscheidung verlief zu Gunsten der Opfer und NHRC erklärte, dass es keine Beweise gäbe, dass die Opfer Mitglieder der Boko Haram seien. Weiter wurde angeordnet, dass der Staat den Familien der Verstorbenen 10 Millionen Naira und jedem der Überlebenden fünf Million Naira auszahlen musste (USDOS 25.6.2015). Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 28.11.2014). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen. Sicherheitskräfte zerstören auch Gebäude in Gemeinden, wo vermutet wird, dass Boko Haram Unterschlupf findet (AI 6.2015). Allein in der Stadt Baga (Bundesstaat Borno) zerstörten die Sicherheitskräfte mehr als 2.000 Häuser (HRW 21.1.2014; vgl. AI 6.2015).Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 28.11.2014). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folte

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